Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 18 74 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. März 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte/Beschwerdeführerin Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Erkennungsdienstliche Erfassung Strafverfahren wegen Diebstahls Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 16. Februar 2018 (BM 18 5129)
2 Erwägungen: 1. Am 16. Februar 2018 verfügte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die erkennungsdienstliche Erfassung – Foto, Fingerabdrücke und Signalement – von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) unter Androhung der polizeilichen Zuführung, sollte sie den Termin nicht einhalten. Die Beschwerdeführerin wird des Diebstahls beschuldigt. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 19. Februar 2018 Beschwerde, welcher die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer die aufschiebende Wirkung zukommen liess. Am 27. Februar 2018 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Mit Replik vom 13. März 2018 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Antrag fest. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. Indessen bildet Gegenstand dieser Beschwerde einzig die der Beschwerdeführerin gegenüber angeordnete erkennungsdienstliche Erfassung. Soweit sie sich zu anderen Strafverfahren gegen sich selber oder ihren Ehemann sowie zu den von ihr erstatteten Anzeigen äussert, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. Gemäss Art. 260 Abs. 1 StPO werden bei der erkennungsdienstlichen Erfassung die Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen genommen. Erkennungsdienstliche Massnahmen und die Aufbewahrung der Daten stellen einen Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) und auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV) dar (BGE 136 I 87 E. 5.1; 128 II 259 E. 3.2). Es handelt sich lediglich um einen leichten Eingriff in diese Grundrechte (BGE 134 III 241 E. 5.4.3; 128 II 259 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_111/2015 vom 20. August 2015 E. 3.1; 2C_257/2011 vom 25. Oktober 2011 E. 6.7.3). Einschränkungen von Grundrechten müssen nach Art. 36 Abs. 2 und 3 BV durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein. Dies konkretisiert Art. 197 Abs. 1 StPO. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (Bst. a), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Bst. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Erforderlichkeit, Bst. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Bst. d). Zweck einer erkennungsdienstlichen Erfassung ist die Abklärung des Sachverhalts, worunter insb. die Feststellung der Identität einer Person fällt (vgl. BBl 2006 1243 Ziff. 2.5.6; BGE 141 IV 87 E. 1.3.3). Herkömmlicherweise geschieht dies durch die
3 Erfassung äusserer Körpermerkmale bzw. äusserlich wahrnehmbarer Merkmale einer Person wie das Erstellen von Fotografien, die Abnahme von Finger- oder Handballenabdrücken, die Signalementsaufnahme, die Körpervermessung oder die Anordnung von Schrift- oder Sprechproben (BGE 128 II 259 E. 3.4.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Erfassung auch zulässig, wenn sie nicht für die Aufklärung der Straftat erforderlich ist, derer eine Person im hängigen Strafverfahren beschuldigt wird. Damit diese Zwangsmassnahme verhältnismässig ist, müssen erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere – bereits begangene oder künftige – Delikte von gewisser Schwere verwickelt sein könnte (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 und E. 1.4.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_111/2015 vom 20. August 2015 E. 2.4 und 3.2; 1B_57/2013 vom 2. Juli 2013 E. 3.2; 1B_685/2011 vom 23. Februar 2012 E. 3.4). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie und ihr Ehemann hätten die Langlaufausrüstung von B.________ nicht gestohlen. Die Angaben von B.________ seien nicht glaubwürdig. Die Polizei habe Unwahrheiten behauptet. Die Ausrüstung sei neben einem Baum gestanden, wo sich andere Gegenstände befunden hätten, die gratis zum Mitnehmen gewesen seien. Damit stellt sie sich sinngemäss auf den Standpunkt, dass gegen sie kein hinreichender Tatverdacht vorliege. Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, die Beschwerdeführerin bestreite in ihrer Einvernahme nicht, am 24. Januar 2018 die Langlaufausrüstung von B.________ behändigt zu haben. Sie behaupte aber, diese sei gratis zum Mitnehmen gewesen. B.________ hingegen habe glaubhaft ausgesagt, dass er die Ausrüstung zum Teil auf einer Mauer, zum Teil hinter der Mauer auf einem Privatgrundstück, auf dem seine Freundin wohne, abgestellt habe. Weder die Ausrüstung selber noch andere Gegenstände in der näheren Umgebung seien als «gratis zum Mitnehmen» bezeichnet gewesen. Der dringende Tatverdacht sei gegeben. 4.2 Die Beschwerdekammer schliesst sich den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft an. Die Beschwerdeführerin steht im Verdacht, am 24. Januar 2018 einen Diebstahl begangen zu haben. Der Tatverdacht begründet sich aus dem Umstand, dass es sich bei der Langlaufausrüstung sowohl für die Beschwerdeführerin als auch für ihren Ehemann erkennbar um ein neuwertiges Produkt von mehreren hundert Franken Wert gehandelt hat. Mithin vermag es nicht zu überzeugen, dass die Beschwerdeführerin angeblich meinte, sie dürfe die neuwertige Langlaufausrüstung einfach mitnehmen. Die detaillierten Aussagen von B.________ sind glaubwürdig. Es ist auch in keiner Art ersichtlich, wieso er einen Anlass gehabt hätte, unwahr oder zumindest ungenau auszusagen. Der hinreichende Tatverdacht wegen Diebstahls ist zu bejahen. 5. 5.1 Des Weiteren stellt die Beschwerdeführerin die Verhältnismässigkeit der Zwangsmassnahme infrage, indem sie geltend macht, die erkennungsdienstliche Erfassung dürfe nur im «seltensten schlimmsten Fall» angeordnet werden. Die erkennungsdienstliche Erfassung sei bei einem Antragsdelikt unverhältnismässig.
4 5.2 Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Die Staatsanwaltschaft hat die erkennungsdienstliche Erfassung korrekt mit der Begründung angeordnet, es sei aus dem Strafregisterauszug der Beschwerdeführerin ersichtlich, dass diese bereits mehrfach verurteilt worden sei, unter anderem wegen Diebstahls (am 12.10.2016, 14.10.2016, 17.10.2016, 18.10.2016, 21.10.2016, 26.10.2016, 02.11.2016 und 12.11.2016). Dass die Beschwerdeführerin die Diebstähle zumindest teilweise nach wie vor bestreitet, ist unbehelflich. Die erkennungsdienstliche Erfassung wurde folglich nicht zum Zweck angeordnet, das Anlassdelikt aufzuklären. Vielmehr darum, weil bei der Beschwerdeführerin erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie in andere – bereits begangene oder künftige – Delikte von gewisser Schwere verwickelt sein könnte. Im Weiteren wird in der angefochtenen Verfügung richtigerweise festgehalten, dass es sich bei der erkennungsdienstlichen Erfassung um einen leichten Grundrechtseingriff handelt. Aus einer Interessenabwägung zwischen den privaten (persönliche Freiheit, informationelle Selbstbestimmung) und den öffentlichen Interessen (Risiken weiterer bereits begangener oder künftiger Delikte) resultiert die Verhältnismässigkeit der Zwangsmassnahme. Falsch ist ferner die beschwerdeführerische Annahme, bei einem Diebstahl von neuwertigen Langkaufskis, Schuhen und Stöcken handle es sich um ein Antragsdelikt (vgl. Art. 139 Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB; SR 311]). 6. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen von Art. 197 i.V.m. Art. 260 StPO erfüllt. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahren wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO).
5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Beschwerdeführerin - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin C.________ (mit den Akten) - Kantonspolizei Bern, Herr D.________ Bern, 23. März 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.