Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 18 507 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 12. Februar 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Oberrichterin Falkner Gerichtsschreiberin Segessenmann Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigte/Beschwerdeführerin Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Verfahrenskosten / Entschädigung (Einstellung) Strafverfahren wegen versuchter Tötung, evtl. Gefährdung des Lebens Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 27. November 2018 (BM 16 29761)
2 Erwägungen: 1. Am 27. November 2018 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wegen versuchter Tötung, evtl. Gefährdung des Lebens ein. Sie auferlegte ihr die Verfahrenskosten von CHF 9‘450.00 und verfügte die Rückzahlung der an die amtliche Verteidigerin Rechtsanwältin C.________ ausgerichteten Entschädigung von CHF 5‘925.85 sowie die Nachzahlung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘453.55. Weiter verweigerte sie ihr die Ausrichtung einer Entschädigung und Genugtuung. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 13. Dezember 2018 Beschwerde und stellte folgende Anträge: 1. Ziffer 3 der Einstellungsverfügung vom 27. November 2018 sei aufzuheben und die Kosten des Verfahrens BM 16 29761 seien dem Kanton aufzuerlegen. 2. Ziffer 4 der Einstellungsverfügung vom 27. November 2018 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin weder zur Rückzahlung der gemäss Verfügung vom 6. Januar 2017 ausgerichteten Entschädigung für die amtliche Verteidigung durch Rechtsanwältin C.________, noch zur Nachzahlung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar an diese verpflichtet ist. Eventualiter: Es sei der Beschwerdeführerin für die Deckung der Kosten ihrer amtlichen Verteidigung ein Betrag von CHF 7‘379.40 auszurichten. 3. Ziffer 5 der Einstellungsverfügung vom 27. November 2018 sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin für ihre privaten Verteidigungskosten im Verfahren BM 16 29761 eine Entschädigung von CHF 4‘620.30 auszurichten. 4. Es seien die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Kanton aufzuerlegen. 5. Es sei der Beschwerdeführerin eine angemessene Entschädigung für ihre Verteidigungskosten im Beschwerdeverfahren auszurichten. In ihrer Stellungnahme vom 11. Januar 2019 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Innert der mit Verfügung vom 14. Januar 2019 gewährten Frist zur Replik liess sich die Beschwerdeführerin nicht vernehmen. Sie replizierte am 5. Februar 2019, woraufhin die verspätete Replik mit Verfügung vom 6. Februar 2019 nicht zu den Akten erkannt und an die Beschwerdeführerin zurückgeschickt wurde. Zur Begründung wird vollumfänglich auf die Ausführungen in der Verfügung vom 6. Februar 2019 verwiesen. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdefüh-
3 rerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Kostenauflage bzw. die Verweigerung einer Entschädigung damit, dass die Beschwerdeführerin in der Absicht, D.________ zu verängstigen, mit dem Fahrzeug «gäselet» habe und nahe an D.________ vorbeigefahren sei. Weiter könne davon ausgegangen werden, dass D.________ im Zuge des Geschehens zu Fall gekommen sei und sich verletzt habe. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihr Fahrzeug habe zurücksetzen müssen, um die Einstellhalle verlassen zu können, belege, dass sie nicht wie üblich die Garage verlassen habe. Indem die Beschwerdeführerin D.________ in Angst und Schrecken versetzt und verletzt habe, habe sie diese in ihrer Persönlichkeit rechtswidrig verletzt. Das Verhalten der Beschwerdeführerin habe zum vorliegenden Strafverfahren geführt, die adäquate Kausalität sei zu bejahen. 3.2 Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, dass ihr vorgeworfen werde, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Einleitend habe die Staatsanwaltschaft festgehalten, ihr Verhalten erfülle allenfalls den Tatbestand der Drohung oder der fahrlässigen Körperverletzung, wobei es aber an einem Strafantrag mangle. Damit werde suggeriert, dies sei der einzige Grund, weshalb keine Verurteilung erfolge. Der Vorwurf der Drohung sei jedoch nicht näher untersucht worden und keinesfalls nachgewiesen. Der Umstand, dass D.________ keinen Strafantrag gestellt und sich nicht als Privatklägerin konstituiert habe, spreche dagegen, dass sie tatsächlich verängstigt und in ihrer Persönlichkeit verletzt worden sei. Hinweise darauf, dass die Verletzungen von D.________ der Beschwerdeführerin angelastet werden könnten, lägen keine vor. Auch bei einer Einstellung wegen Verjährung dürfte sich die Kostenauflage nicht auf die Begründetheit des strafrechtlichen Vorwurfs stützen. 3.3 Die Generalstaatsanwaltschaft argumentiert, gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführerin sowie die unmissverständlichen Aussagen von D.________ sei erstellt, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin geeignet gewesen sei, jemanden in Angst und Schrecken zu versetzen, was so auch geschehen sei. Unerheblich sei, dass D.________ keinen Strafantrag gestellt und sich nicht als Privatklägerin konstituiert habe, seien hierfür doch eine Vielzahl von anderen Gründen denkbar. D.________ sei damit in ihrer Persönlichkeit verletzt worden. Unabhängig davon, wie sich das Geschehen genau abgespielt habe, sei erwiesen, dass sich D.________ die Verletzungen im Zuge des Vorfalls zugezogen habe. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin werde in der Einstellungsverfügung nicht suggeriert, sie habe sich der Drohung oder der fahrlässigen Körperverletzung schuldig gemacht. Ihr Handeln werde als beabsichtigte körperliche Zudringlichkeit und damit als zivilrechtliche Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 Abs. 1 ZGB (Schweizerisches Zivilgesetzbuch; SR 210) qualifiziert.
4 4. 4.1 Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens die Verfahrenskosten der beschuldigten Person auferlegt werden, wenn diese rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Unter den gleichen Voraussetzungen kann in Anwendung von Art. 430 Abs. 1 Bst. a StPO die Ausrichtung einer Entschädigung oder Genugtuung verweigert werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung, wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Indessen ist es zulässig, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 120 Ia 147 E. 3b, 119 Ia 332 E. 1b). Eine solche Kostenauflage kann sich auf Art. 28 ZGB stützen. Die Persönlichkeitsrechte werden durch Angriffe auf die physische und die psychische Integrität verletzt, wobei auch ein Verhalten, das andere verängstigt und diese in ihrem seelischen Wohlbefindet gefährdet oder stört, darunter zu subsumieren ist. Die Verletzung muss eine gewisse Intensität erreichen, auf die subjektive Empfindlichkeit des Betroffenen kommt es dabei nicht an. Für die Beurteilung ist ein objektiver Massstab anzulegen. Mit dem Kostenentscheid darf dem Beschuldigten weder direkt noch indirekt der Vorwurf strafrechtlicher Schuld gemacht werden (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_552/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.2). 4.2 Vorliegend ist vom unbestrittenen Sachverhalt auszugehen, dass die Beschwerdeführerin am fraglichen Tag in der Tiefgarage D.________ wahrnahm und in der Folge den Motor aufheulen liess, um D.________ zu verängstigen. Die Beschwerdeführerin fuhr überdies nahe an ihr vorbei. Mit diesem Vorgehen wollte die Beschwerdeführerin D.________ verängstigen, da diese eine Liebesbeziehung zum Partner der Beschwerdeführerin pflegte und nicht aufgeben wollte (Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 27. Juli 2016, Z. 99 ff., Z. 113, Z. 195 ff.). Weiter ist unbestritten, dass D.________ am Tag nach dem Vorfall medizinisch untersucht wurde und Verletzungen festgestellt werden konnten (vgl. Rapport Kriminaltechnischer Dienst vom 24. August 2016 samt Beilagen). Bestritten ist in diesem Zusammenhang jedoch, wie sich D.________ diese Verletzungen zugezogen hatte. Diese Frage kann jedoch offen gelassen werden. 4.3 Bestritten wird seitens der Beschwerdeführerin, dass D.________ durch den Vorfall in grosse Angst versetzt wurde. Die Kammer würdigt zur Klärung dieser vorliegend relevanten Frage die vorhandenen Beweismittel (vgl. Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_552/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.4.2, wonach das Gericht zur Beweiswürdigung befugt bzw. gar verpflichtet ist). Aufschluss über die Frage, ob D.________ tatsächlich in (grosse
5 Angst) versetzt worden war, geben die konkreten Umstände sowie ihre eigenen Aussagen. D.________ schilderte wiederholt und glaubhaft, dass sie in sehr grosse Angst versetzt worden war (Einvernahme D.________ vom 14. Juli 2016, Z. 127, 141, 318). Die Kammer hat keinen Anlass, an diesen Aussagen zu zweifeln. Sie sind angesichts der von D.________ und der Beschwerdeführerin geschilderten Umstände nachvollziehbar (vgl. auch Ausführungen unter E. 4.4). Durch die Beschwerdeführerin wurde denn auch bestätigt, dass die Verängstigung von D.________ das Ziel ihrer Handlungen war. Der Umstand, dass D.________ auf einen Strafantrag und die Beteiligung am Strafverfahren verzichtet hat, lässt entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin keine Rückschlüsse auf die von ihr erlebten Gefühle zu. Es sind diverse (persönliche) Gründe vorstellbar, wieso sich D.________ nicht am Strafverfahren beteiligen wollte. Nicht zuletzt ist an den mit einem Strafverfahren verbundenen Aufwand sowie die ebenfalls damit einhergehende Belastung zu denken. An den glaubhaften Aussagen von D.________, wonach sie in grosse Angst versetzt worden war, lassen die fehlende Beteiligung und der fehlende Strafantrag jedenfalls nicht zweifeln. 4.4 Vorliegend wurden die Persönlichkeitsrechte von D.________ durch den Angriff der Beschwerdeführerin auf ihre psychische Integrität bzw. ihr seelisches Wohlbefinden verletzt. Es kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft (S. 2 f.) sowie der Generalstaatsanwaltschaft (S. 4 f.) verwiesen werden. Die Beschwerdeführerin hat D.________ bewusst verängstigt, da diese eine Beziehung zu ihrem Partner pflegte. Von einer geringfügigen Beeinträchtigung kann nicht ausgegangen werden: Die von D.________ geschilderte grosse Angst ist objektiv nachvollziehbar. Indem die Beschwerdeführerin den Motor in einer geschlossenen Garage aufheulen liess, deutete sie eine starke und der Umgebung nicht angepasste Beschleunigung an. Fährt das betreffende Fahrzeug zudem auch noch nahe an einem Fussgänger vorbei, führt dies nachvollziehbarerweise zu einer grossen Verängstigung. Der Fussgänger fürchtet in dieser Situation angesichts der Grösse und Beschaffenheit eines Motorfahrzeugs sowie der eingeschränkten Fluchtmöglichkeiten um seine physische Integrität. Das zivilrechtlich vorwerfbare Verhalten der Beschwerdeführerin – nämlich die Verängstigung von D.________ mit Hilfe ihres Motorfahrzeugs – stellt daher eine Persönlichkeitsverletzung dar. Auch die natürliche und adäquate Kausalität zwischen dem Verhalten der Beschwerdeführerin und der Einleitung des Strafverfahrens sind ohne Weiteres gegeben. 4.5 Schliesslich verletzt die Staatsanwaltschaft die Unschuldsvermutung mit der Kostenauflage nicht. Sie hält eingangs fest, dass allenfalls bei anderer rechtlicher Würdigung der Tatbestand der Drohung und gegebenenfalls der fahrlässigen einfachen Körperverletzung erfüllt sein könnte. Eine Prüfung nimmt sie jedoch ausdrücklich nicht vor, da es ohnehin an der Prozessvoraussetzung des Strafantrags mangle. Damit macht sie der Beschwerdeführerin weder direkt noch indirekt den Vorwurf strafrechtlicher Schuld. Vielmehr hat die Staatsanwaltschaft den Vorwurf zutreffend mit einer durch die Beschwerdeführerin begangenen Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 ZGB begründet.
6 5. 5.1 Die Voraussetzungen von Art. 426 Abs. 2 und Art. 430 Abs. 1 Bst. a StPO für die Auferlegung der Verfahrenskosten an die Beschwerdeführerin sowie für die Verweigerung einer Entschädigung sind vor diesem Hintergrund erfüllt. Damit erweist sich auch die Verpflichtung zur Rückzahlung der amtlichen Entschädigung und der Nachzahlung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar an die amtliche Verteidigerin als rechtens (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Rechtmittelverfahrens – vollumfängliche Abweisung der Beschwerde – wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Entschädigung ist nicht auszurichten.
7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, a.o. Staatsanwalt E.________ Bern, 12. Februar 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Segessenmann Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.