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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 03.12.2018 BK 2018 473

3. Dezember 2018·Deutsch·Bern·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·4,697 Wörter·~23 min·2

Zusammenfassung

Anordnung Untersuchungshaft | ZMG Haft (393-c)

Volltext

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 18 473 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 3. Dezember 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________ Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Diebstahls, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, gewerbsmässigen Betrugs etc. Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 2. November 2018 (KZM 18 1449)

2 Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Diebstahls, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, evtl. Verletzung des Schriftgeheimnisses, gewerbsmässigen Betrugs, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Rassendiskriminierung sowie Urkundenfälschung. Mit Entscheid vom 2. November 2018 ordnete das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) Untersuchungshaft für eine Dauer von drei Monaten an, d.h. bis zum 31. Januar 2019. Mit Eingaben vom 2., 6., 7. und 8. November 2018 wandte sich der Beschwerdeführer an die Beschwerdekammer in Strafsachen. Am 12. November 2018 teilte der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers auf Anfrage hin mit, dass die Eingaben seines Klienten als Beschwerde zu behandeln seien. Am 16. November 2018 reichte der Beschwerdeführer zwei weitere persönliche Eingaben vom 8. und 10. November 2018 ein. Die Generalstaatsanwaltschaft betraute am 15. November 2018 Staatsanwalt C.________ mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im Beschwerdeverfahren. Dieser verzichtete am 19. November 2018 auf eine Stellungnahme. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 16. November 2018 auf eine Stellungnahme. Am 21. und 30. November 2018 reichte der Beschwerdeführer weitere persönliche Eingaben ein. Am 22. November 2018 reichte Staatsanwalt C.________ aufforderungsgemäss die Beilagen zu den Anzeigerapporten ein. Diese wurden den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt. Den Parteien wurde Gelegenheit gewährt, eine Replik einzureichen. Innert Frist ging keine Replik ein. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die Untersuchungshaft setzt zunächst voraus, dass die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt ist (Art. 221 Abs. 1 StPO). Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts ist nach ständiger Rechtsprechung keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Person daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher

3 Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen zu. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (vgl. zum Ganzen: BGE 137 IV 122 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht sind zu Beginn der Strafuntersuchung noch geringer, im Laufe des Verfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_34/2007 vom 27. März 2007 E. 3.3 mit Hinweisen). 3.2 Dem Antrag der Staatsanwaltschaft an das Zwangsmassnahmengericht sind die wesentlichen haftrelevanten Akten beizulegen (Art. 224 Abs. 2 StPO). Zwar braucht die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmengericht nicht alle vorläufigen Untersuchungsergebnisse vorzulegen. Es müssen jedoch alle wesentlichen Aktenbestandteile übermittelt werden, die für oder gegen die Anordnung von Untersuchungshaft sprechen. Dazu gehören in der Regel die vor und während des Haftanordnungsverfahrens erstellten Einvernahmeprotokolle. Das Zwangsmassnahmengericht kann seinen Entscheid jedenfalls nur auf Akten stützen, die ihm die Staatsanwaltschaft vorgelegt hat und in welche die beschuldigte Person bzw. die Verteidigung zuvor Einsicht nehmen konnte (FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 224 StPO mit Verweis auf Fn 38). Das Zwangsmassnahmengericht hat zu prüfen, ob die vorgelegten Akten komplett sind, d. h. ob alles, was inhaltlich tragend ist, für den Entscheid vorliegt. Falls die Haftakten unvollständig erscheinen, sind sie zu ergänzen (vgl. FORSTER, a.a.O., N. 4 zu Art. 225 StPO). 3.3 Das Zwangsmassnahmengericht verweist zur Begründung des dringenden Tatverdachts zunächst auf den Haftantrag der Staatsanwaltschaft. Diese beschuldigt den Beschwerdeführer des Diebstahls, des Betrugs, des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, evtl. Verletzung des Schriftgeheimnisses, der Urkundenfälschung, der Rassendiskriminierung sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Der Beschwerdeführer soll versucht haben, irgendwie zu Geld zu kommen. Dabei soll er sich verschiedener Lügengeschichten bedient haben. So soll er z.B. seine Wohnung an der D.________(Strasse) in E.________(Ortschaft) (die nicht durch ihn, sondern durch die F.________-Stiftung gemietet worden sei) zur temporären Untervermietung angeboten haben. Die potentiellen Untermieter hätten dem Beschwerdeführer einen bestimmten Geldbetrag als Miete oder Anzahlung an die Miete bezahlt, worauf der Beschwerdeführer nicht mehr erreichbar gewesen sei. Der Zugang zur Wohnung sei dem Beschwerdeführer durch Auswechseln des Schliesszylinders zwischenzeitlich verunmöglicht worden. Dem Geschädigten G.________ soll der Beschwerdeführer einen Kreditkartenantrag entwendet haben, danach auch die Karte und den entsprechenden Code und so diverse Geldbezüge und Einkäufe in Kleider- und Schuhgeschäfte getätigt haben. Dem Geschädigten H.________ soll er ein (effektiv nicht vorhandenes) Mobiltelefon gegen Vorauszahlung verkauft haben und nach der Zahlung nicht mehr erreichbar gewesen sein. Zudem soll der Beschwerdeführer Mitarbeiterinnen des Sozialdienstes und der Gemeindeverwaltung gegenüber Drohungen und Beleidigungen ausgestossen und gefälschte Belege zur Rückerstattung eingereicht ha-

4 ben. Das Zwangsmassnahmengericht hält fest, die Sach- und Beweislage werde in Anbetracht der zur Verfügung gestellten Akten als genügend dokumentiert erachtet für den Nachweis konkreter Verdachtsmomente für eine Beteiligung des Beschwerdeführers in einer im Rahmen des Verfahrens genauer zu untersuchenden Form an den ihm vorgeworfenen Straftaten. Der dringende Tatverdacht des Diebstahls sowie des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage stütze sich beim gegenwärtigen Verfahrensstand – mithin wenige Tage nach der abermaligen Festnahme des Beschwerdeführers – auf die im Anzeigerapport für das Haftanordnungsverfahren ausreichend zusammengefasst wiedergegebenen Feststellungen und Beobachtungen der Kantonspolizei Bern sowie das ins Recht gelegte Videoüberwachungsmaterial. Der dringende Tatverdacht des gewerbsmässigen Betrugs ergebe sich aus den in den Anzeigerapporten ebenfalls knapp ausreichend zusammengefasst wiedergegebenen Feststellungen und Beobachtungen der Kantonspolizei Bern. Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringe, vermöge das von der Staatsanwaltschaft beschriebene Indizienbündel nicht zu zerstören. Der Beschwerdeführer bestreitet die ihm zur Last gelegten Vorwürfe. Er bringt vor, es lägen keine Beweise dafür vor, dass er eine strafbare Handlung begangen habe. 3.4 Die Staatsanwaltschaft und das Zwangsmassnahmengericht stützen den dringenden Tatverdacht auf die von der Staatsanwaltschaft mit ihrem Haftantrag eingereichten Berichtsrapporte der Kantonspolizei Bern vom 5. Juli, 31. Juli, 9. August, 24. August, 29. August, 4. September und 26. September 2018 sowie die damit eingereichten Beilagen zu den Anzeigerapporten. Entgegen der Auffassung des Zwangsmassnahmengerichts liessen sich die genannten verdachtsbildenden Elemente durch die von der Staatsanwaltschaft vorgelegten Akten nicht nachweisen. Dem Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft wurden nicht sämtliche Beilagen zu den Anzeigerapporten angefügt, sondern diesen wurden nur wenige Unterlagen beigelegt. So fehlten insbesondere die meisten Einvernahmeprotokolle der Geschädigten, die Rechnungsbelege und Quittungen für die von den Geschädigten angeblich getätigten Zahlungen, die Bankkontoauszüge der Geschädigten, der mutmasslich fingierte Mietvertrag, die Kopie des SwissPasses des Beschwerdeführers etc. Die Anzeigerapporte selbst fielen inhaltlich nicht sehr detailliert aus. In diesen wurden entgegen den Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts nicht unmittelbare Feststellungen oder Beobachtungen der Kantonspolizei Bern in Bezug auf die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte rapportiert (z.B. Observationsergebnisse etc.), sondern in den Anzeigerapporten wurde lediglich in sehr knapper Weise zusammengefasst, welches Tatvorgehen die Geschädigten dem Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahmen vorwarfen. Für detaillierte Aussagen sowie weitere Informationen wurde auf die Beilagen verwiesen. Bei dieser Ausgangslage reichte es nicht aus, zur Begründung des dringenden Tatverdachts lediglich auf die Anzeigerapporte zu verweisen, ohne die diesen angefügten und demnach ohne Weiteres verfügbaren Unterlagen vollständig beizulegen. Auch wenn davon auszugehen ist, dass die Belastungstatsachen tatsächlich existieren und deren Existenz nicht nur behauptet wird, sind sie aktenmässig nicht überprüfbar. Das Zwangsmassnahmengericht hätte demnach nicht allein auf die Anzeigerapporte und die wenigen Beilagen abstellen dürfen, sondern eine Ergänzung der

5 Haftakten verlangen müssen. Das Vorgehen des Zwangsmassnahmengerichts ist unzulässig. Es stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. 3.5 Nach der Praxis des Bundesgerichtes und der einschlägigen Literatur führt nicht jede Gehörsverletzung im Haftanordnungsverfahren zwangsläufig zur Haftentlassung. Auf Fragen des rechtlichen Gehörs im StPO-Beschwerdeverfahren gegen den Haftanordnungsentscheid sind primär die Bestimmungen über das Beschwerdeverfahren (Art. 393 ff. i.V.m. Art. 379 ff. StPO) und ergänzend (bzw. analog) die Vorschriften über das gerichtliche Haftanordnungsverfahren (Art. 225 f. StPO) anwendbar. Die allgemeinen Vorschriften über das Rechtsmittelverfahren sehen vor, dass die Beschwerdeinstanz von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die im Beschwerdeverfahren allfällig erforderlichen zusätzlichen Beweise erhebt (Art. 389 Abs. 3 i.V.m. Art. 379 StPO). Vor dem Entscheid über die Haftanordnung hat das befasste Gericht der beschuldigten Person und der Verteidigung auf Verlangen vorgängig Einsicht in die ihm vorliegenden Akten zu gewähren (vgl. Art. 225 Abs. 2 StPO). Das Gericht erhebt die sofort verfügbaren Beweise, die geeignet sind, den Tatverdacht oder die Haftgründe zu erhärten oder zu entkräften (vgl. Art. 225 Abs. 4 StPO). Falls die Haftgründe bestritten und unklar sind, kann die Beschwerdeinstanz insbesondere eine Ergänzung der haftrelevanten Akten anordnen. Unter Wahrung des rechtlichen Gehörs darf die kantonale Beschwerdeinstanz grundsätzlich auch Haftgründe substituieren. Sofern materielle Haftgründe erfüllt sind und auch die Verhältnismässigkeit der Haftdauer gegeben (bzw. nicht bestritten) ist, führen Verfahrensfehler nur in (hier nicht vorliegenden) Ausnahmefällen zur automatischen Haftentlassung. Anders zu entscheiden, widerspräche dem gesetzlichen Sinn und Zweck der Untersuchungshaft (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgericht 1B_291/2013 vom 17. September 2013 E. 3.4 mit Hinweisen; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 13 428 vom 14. Januar 2014 E. 4.2). 3.6 Die Staatsanwaltschaft erhielt am 20. November 2018 Gelegenheit, die Haftakten zu ergänzen und reichte am 22. November 2018 sämtliche Beilagen zu den Anzeigerapporten ein. Diese wurden dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt und es wurde ihm Gelegenheit gewährt, eine Replik einzureichen. Innert Frist ging keine Replik ein. Gestützt auf die vorliegenden Unterlagen erachtet die Beschwerdekammer in Strafsachen im Ergebnis gleichermassen wie das Zwangsmassnahmengericht einen hinreichenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer wegen Diebstahls, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie gewerbsmässigen Betrugs als gegeben. Der dringende Tatverdacht wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und Diebstahls (Deliktsgut: insgesamt CHF 5‘039.00) stützt sich massgeblich auf die derzeit als schlüssig zu bezeichnenden Aussagen des Beistands des Geschädigten G.________, die Bilder der Überwachungskameras sowie die Angaben der Mitarbeiterinnen des I.________(Einkaufsladen), des J.________(Einkaufsladen) und des Sportgeschäfts K.________. Der Beschwerdeführer wurde bereits mehrmals erkennungsdienstlich behandelt. Gemäss der Kantonspolizei Bern handelt es sich bei dem Mann, welcher bei den Bargeldbezügen bei der Bank L.________ (Bargeldbezug: CHF 800.00 [9. Juli 2018] und CHF 1‘000.00 [10. Juli 2018]) und der M.________(Bank) (Bargeldbezug:

6 CHF 1‘000.00 [11. Juli 2018]) auf den Videoaufnahmen festgestellt werden konnte, mit grosser Wahrscheinlichkeit um den Beschwerdeführerin. Diese Vermutung liegt angesichts der vorliegenden Kopie des SwissPasses sowie des Hafteintrittsblattes vom 17. März 2016 nahe, ist doch auf diesen Bildern eine grosse Ähnlichkeit festzustellen. Weiter haben mehrere Mitarbeiter der betroffenen Verkaufsgeschäfte angegeben, den Kunden «A.________» oder «A.________» zu kennen, welcher an der D.________(Strasse) in E.________(Ortschaft) – d.h. der ehemaligen Wohnadresse des Beschwerdeführers – wohne (vgl. Einkauf vom 12. Juli 2018 bei I.________(Einkaufsladen) [CHF 395.00]; Einkauf vom 12. Juli 2018 bei J.________(Einkaufsladen) [CHF 314.00]; Einkauf vom 12. Juli 2018 bei K.________ Bern [CHF 328.00]). Auch der Geschädigte G.________ wohnte an derselben Adresse wie der Beschwerdeführer. An der Hafteröffnung vom 1. November 2018 gab der Beschwerdeführer auf Vorhalt, er habe G.________ im Zeitraum vom 1. bis 12. Juli 2018 dessen Kreditkartenantrag, danach auch die Karte und den entsprechenden Code entwendet und damit diverse Geldbezüge und Einkäufe in Kleider- und Schuhgeschäfte getätigt, zu Protokoll, der Geschädigte habe ihm alles gegeben. Er habe nichts weggenommen. Er habe nichts gestohlen. Der Geschädigte sei immer zu ihm gekommen und er habe ihm geholfen (Z. 121 ff.). Mithin stellt der Beschwerdeführer letztlich selbst nicht in Abrede, die Gegenstände resp. Geldbeträge zu besitzen. Die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er die Sachen vom Geschädigten erhalten haben will, wirken als Schutzbehauptung, zumal der Geschädigte gemäss derzeit nach summarischer Prüfung als glaubhaft zu würdigenden Aussagen des Beistands N.________ an der Einvernahme vom 31. August 2018 seinem Beistand gesagt hat, dass er nichts von der Karte wisse (vgl. Einvernahmeprotokoll N.________ vom 31. August 2018 Z. 59 ff.). Der dringende Tatverdacht wegen gewerbsmässigen Betrugs stützt sich auf die detaillierten und bei summarischer Prüfung derzeit als schlüssig zu bezeichnenden Aussagen der Geschädigten sowie die vorliegenden Quittungen für das Depot resp. die Vorauszahlungen, den mutmasslich fingierten Mietvertrag und den Kontoauszug des Geschädigten O.________. Die Geschädigten P.________ (Deliktsbetrag: CHF 2‘250.00) und Q.________ (Deliktsbetrag: CHF 1‘365.00) haben einlässlich beschrieben, dass der Beschwerdeführer seine Wohnung an der D.________(Strasse) in E.________(Ortschaft) zur temporären Untervermietung angeboten habe und dass sie ihm einen bestimmten Geldbetrag als Mietzinsvorauszahlung oder Depot bezahlt hätten, woraufhin der Beschwerdeführer nicht mehr erreichbar gewesen sei. Es wurden Quittungen über die Zahlungen ins Recht gelegt, welche sich vom Schriftbild ähneln und zumindest teilweise auf den Namen des Beschwerdeführers ausgestellt sind. P.________ reichte zudem den mutmasslich fingierten Mietvertrag zwischen ihm und dem Beschwerdeführer ein sowie eine Kopie des SwissPasses des Beschwerdeführers, welche er anlässlich der Vertragsunterzeichnung gemacht haben will. Diese Unterlagen stützen den dringenden Tatverdacht. Weiter erscheinen auch die Aussagen des Geschädigten O.________ bei summarischer Prüfung derzeit als schlüssig und nachvollziehbar, so dass im vorliegenden frühen Verfahrensstadium darauf abgestellt werden kann. Der Geschädigte beschuldigte den Beschwerdeführer, dass dieser anhand der Kontoangaben für den Untermietvertrag, welche er ihm mittels WhatsApp geschickt habe,

7 drei Buchungen in Form von Travel Cash Aufladungen getätigt habe (3. August 2018: CHF 101.50; 7. August 2018: CHF 426.30; 14. August 2018: CHF 913.50; Deliktsbetrag total: CHF 1‘441.30). Auch bei O.________ soll der Beschwerdeführer zunächst noch versucht haben, CHF 1‘000.00 als Depot für die besichtigte Wohnung an der D.________(Strasse) in E.________(Ortschaft) zu erhalten. Der Mietvertrag liegt bei den Akten. Ebenso der Kontoauszug betreffend die Travel Cash Aufladungen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb all diese Geschädigten den Beschwerdeführer zu Unrecht auf ähnliche Weise belasten sollten. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegen demnach im vorliegenden frühen Verfahrensstadium hinreichende Belastungstatsachen für einen dringenden Tatverdacht des Betrugs vor. Aufgrund der Häufigkeit der Delikte innert kurzer Zeit, der Deliktsbeträge und der finanziellen Situation des Beschwerdeführers (Sozialhilfebezüger) ist von gewerbsmässigem Handeln auszugehen. Ob auch der dringende Tatverdacht betreffend den Vorfall vom 26. Juli 2018 z.N. H.________ gegeben ist – der Geschädigte will beim Beschwerdeführer ein Mobiltelefon in Vorauszahlung für CHF 300.00 gekauft haben und seither nichts mehr von ihm gehört haben – kann offen bleiben. Insoweit liegt kein Einvernahmeprotokoll vor. Der Geschädigte R.________ (Depotvorauszahlung für besichtigte Wohnung von CHF 1‘000.00, danach kein Kontakt mehr) beschrieb anders als die übrigen Geschädigten eine weitere Wohnung an der D.________(Strasse) in E.________(Ortschaft). An dieser ist S.________ wohnhaft. Ob auch hier eine Beteiligung des Beschwerdeführers vorliegt – immerhin hat der Beschwerdeführer dem Geschädigten P.________ offenbar eine Offerte ausgehändigt, welche an S.________ adressiert ist und auf einen gewissen Zusammenhang schliessen lässt – kann zurzeit offen bleiben. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschwerdeführer weitere Delikte vor (Urkundenfälschung, Rassendiskriminierung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte). Hierzu hat sich das Zwangsmassnahmengericht nicht geäussert. Wie es sich damit verhält, kann angesichts der vorliegenden Ausgangslage ebenfalls offen bleiben. Es bleibt dabei, dass gegen den Beschwerdeführer zumindest der dringende Tatverdacht auf Diebstahl, betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage sowie gewerbsmässigen Betrug zu bejahen ist. Der Umstand, dass sich der Tatverdacht erst gestützt auf die im Haftbeschwerdeverfahren eingereichten Akten nachweisen lässt, ist bei der Kostenliquidation zu berücksichtigen. 4. 4.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht stützt sich auf den Haftgrund der Wiederholungsgefahr. Wiederholungsgefahr ist gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügen drohende Verbrechen und schwere Vergehen (entgegen dem deutschen und italienischen Wortlaut) für die Annahme von Wiederholungsgefahr (BGE 137 IV 84

8 E. 3.2). Eine Inhaftierung wegen Wiederholungsgefahr kommt nicht nur bei ernsthaft zu befürchtenden Delikten gegen Leib und Leben in Betracht, sondern auch bei schweren Vermögensdelikten z.B. gewerbsmässigem Betrug oder Serien von Einbruch- bzw. Einschleichdiebstählen (Urteil des Bundesgerichts 1B_249/2014 vom 6. August 2014 E. 3.4 mit Hinweisen; 1B_379/2011 vom 2. August 2011 E. 2.9). Die in Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO genannten Delikte müssen ernsthaft drohen, indem sie die Sicherheit anderer erheblich gefährden. Notwendig, aber auch ausreichend ist grundsätzlich eine ungünstige Rückfallprognose (BGE 143 IV 9 E. 2.10 [Änderung der Rechtsprechung]). 4.2 Das Gesetz verlangt als weitere Voraussetzung der Präventivhaft wegen Wiederholungsgefahr, dass die beschuldigte Person bereits gleichartige Vortaten verübt hat. Auch bei den Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben. Die früher begangenen Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungshaft stellt, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Der Nachweis, dass die beschuldigte Person eine Straftat verübt hat, gilt bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (BGE 143 IV 9 E. 2.3; 137 IV 84 E. 3.2 mit Hinweisen). Gleichartigkeit bedeutet nicht zwingend den gleichen Tatbestand betreffend. Gleichartigkeit muss zwischen den früher verübten und den befürchteten neuen Delikten bestehen. Das Delikt, auf das sich der dringende Tatverdacht bezieht, ist nicht von Belang (GOLDSCHMID/MAURER/SOLLBERGER, Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2008, S. 207). 4.3 Die Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist ein verfassungs- und grundrechtskonformer Massnahmenzweck. Art. 5 Ziff. 1 Bst. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) anerkennt die Notwendigkeit, eine beschuldigte Person an der Begehung schwerer strafbarer Handlungen zu hindern. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr auch dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht (BGE 137 IV 84 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1B_270/2016 vom 4. August 2016 E. 2.2, 1B_32/2017 vom 4. Mai 2017 E. 3.1). 4.4 Das Zwangsmassnahmengericht hält fest, bei den einschlägigen Vorstrafen, den am 1. Februar 2018 beurteilten sowie am 28. Februar 2018 angeklagten Sachverhalten und der diesbezüglichen Rückfälligkeit des Beschwerdeführers während des laufenden Strafverfahrens sei der Haftgrund der Wiederholungsgefahr gegeben. Gewerbsmässiger Betrug sei als sicherheitsrelevant einzustufen, insbesondere wenn sich das Vorgehen, wie vorliegend, in erster Linie gegen Personen richte, die sozial und/oder intellektuell schwächer zu sein scheinen als der Beschwerdeführer und für die die inkriminierten Beträge, relativ betrachtet, zum Teil existenziell sein dürften. Die ungünstige Prognose gehe daraus hervor, dass der Beschwerdeführer unbesehen der Vorstrafen und -taten offenbar nicht davor zurückgeschreckt sei,

9 erneut straffällig zu werden. Es sei im Übrigen kein Grund erkennbar, die geltend gemachte Wiederholungsgefahr anders zu beurteilen als im Rahmen der früheren Haftanordnungs- und –verlängerungsverfahren. Die nunmehr zur Diskussion stehenden Beträge fielen nicht grundsätzlich tiefer aus. 4.5 Der Beschwerdeführer bestreitet die Wiederholungsgefahr. Er bringt vor, den Akten und dem angefochtenen Entscheid lasse sich nicht entnehmen, worin die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer liegen solle. Nur mit dem im Raum stehenden Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs sei der Begründungspflicht im Einzelfall keineswegs Genüge getan. Es lasse sich weder mit der Höhe der Deliktsbeträge noch mit der Vorgehensweise des Beschwerdeführers eine erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer begründen. Der Beschwerdeführer sei nie gewalttätig geworden. Die in ihrem Vermögen geschädigten Personen hätten keinen existenziellen Schaden erlitten und sie seien vom Beschwerdeführer in ihrer Sicherheit auch nicht konkret und erheblich gefährdet worden. Personen, die den Forderungen des Beschwerdeführers nicht nachgekommen seien, sei nichts Nachteiliges widerfahren. 4.6 Gegen den Beschwerdeführer wird im laufenden Strafverfahren insbesondere wegen Diebstahls, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie gewerbsmässigen Betrugs ermittelt. Bei einer Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betrugs droht dem Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren (Art. 146 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Gewerbsmässiger Betrug stellt eine schwere Tat im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO dar und ist nach der Praxis des Bundesgerichts erheblich sicherheitsrelevant im Sinne des Gesetzes (vgl. E. 4.1 hiervor). Dies hat auch vorliegend zu gelten. Der dem Beschwerdeführer konkret gemachte Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs und des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage wiegt schwer. Der Beschwerdeführer hat allein die vier Geschädigten, für welche der dringende Tatverdacht angenommen wurde, insgesamt um über CHF 10‘000.00 betrogen (G.________ [CHF 5‘039.00]; P.________ [CHF 2‘250.00]; Q.________ [CHF 1‘365.00]; O.________ [CHF 1‘441.30]. Zwar kann bei der vorliegenden Sachlage nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die einzelnen Deliktsbeträge für die Geschädigten existenzgefährdend waren. Fest steht allerdings, dass es sich hierbei um grosse Beträge gehandelt hat und deren Verlust für die Geschädigten erhebliche finanzielle Auswirkungen hatte. Ein Gesamtdeliktsbetrag von über CHF 10’000.00, welcher innert kurzer Zeit (1. Juli bis 14. August 2018) betrogen wurde, ist erheblich. Er stellt einen namhaften Betrag an die dem Beschwerdeführer zur Verfügung finanziellen Mitteln dar. Der Beschwerdeführer ist Sozialhilfebezüger. Ins Gewicht fällt ferner, dass der Beschwerdeführer sich mutmassliche Betrugsopfer ausgesucht hat, die sozial und/oder intellektuell schwächer zu sein scheinen als er. G.________, mit welchem der Beschwerdeführer im selben Wohnblock wohnte, ist etwa IV-Bezüger und betreffend finanzieller Angelegenheiten verbeiständet. Die weiteren Geschädigten waren alle auf Wohnungssuche und haben dem Beschwerdeführer die Zahlungen im Vertrauen darauf getätigt, dass sie die Wohnung erhalten werden. Angesichts dessen muss die Vorgehensweise des Beschwerdeführers als erheblich sicherheitsrelevant bezeichnet werden. Hierfür ist kein gewalttätiges Verhalten erforderlich, setzt der

10 Tatbestand des Betrugs doch keine Gewaltanwendung, sondern eine arglistige Täuschung voraus. Die Deliktsserie des Beschwerdeführers hat bereits seit längerer Zeit (vgl. die früheren Verfahren) eine sozial schädliche Dimension angenommen. Das Argument des Beschwerdeführers mit der angeblich fehlenden Schwere der ihm vorgeworfenen Delikte geht ins Leere. Das Zwangsmassnahmengericht ist seiner Begründungspflicht hinreichend nachgekommen. 4.7 Der Beschwerdeführer weist zudem einschlägige Vorstrafen aus. Gemäss Strafregisterauszug vom 11. Oktober 2018 wurde er u.a. am 21. April 2009 wegen versuchten Diebstahls, am 23. Januar 2014 wegen Betrugs, am 13. November 2015 wegen unrechtmässiger Aneignung und Zechprellerei, am 4. Januar 2016 wegen Zechprellerei und mehrfachen Betrugs sowie am 10. Februar 2016 wegen Betrugs und Zechprellerei verurteilt. Das Regionalgericht Bern-Mittelland hat den Beschwerdeführer zudem am 1. Februar 2018 wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher Zechprellerei und mehrfacher Sachentziehung schuldig erklärt. Das Berufungsverfahren ist derzeit noch bei der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern anhängig. Am 28. Februar 2018 hat die Staatsanwaltschaft des Weiteren Anklage erhoben gegen den Beschwerdeführer wegen u.a. gewerbsmässigen Betrugs und Veruntreuung. 4.8 Was die Beurteilung der Rückfallgefahr anbelangt, stellen sich ähnliche Fragen wie im Zusammenhang mit der Gewährung oder Verweigerung des bedingten Strafvollzugs. Massgebliche Kriterien sind die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte, die einschlägigen Vorstrafen und diesbezüglichen Aggravationstendenzen, ferner die finanzielle Situation, die familiäre Verankerung, die Möglichkeit einer Berufstätigkeit und nicht zuletzt der physische und psychische Gesundheitszustand (BGE 143 IV 9 E. 2.8; 137 IV 84 E. 3.2). Besonders prognosebelastend wirkt sich aus, wenn eine beschuldigte Person trotz laufender Untersuchung weiter delinquiert (HUG/SCHEIDEGGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 39 zu Art. 221 StPO mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat – wie vorstehend dargelegt wurde – in der Vergangenheit bereits mehrfach einschlägig delinquiert. Er wurde am 13. Juni 2017 aus der Untersuchungshaft entlassen und wegen gewerbsmässigen Betrugs, Zechprellerei sowie weiterer Delikte angeklagt. Am 1. Februar 2018 wurde er insoweit vom Regionalgericht Bern-Mittelland schuldig erklärt. Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da der Beschwerdeführer dagegen Berufung erhoben hat. Am 28. Februar 2018 erhob die Staatsanwaltschaft eine weitere Anklage gegen den Beschwerdeführer, da sich dieser offenbar nach seiner Haftentlassung in weiteren Fällen erneut durch das Vorspiegeln einer Notlage, seiner Rückzahlungsfähigkeit und seines Rückzahlungswillens von besonders hilfsbereiten Menschen Geld verschafft hatte, um seinen Lebensunterhalt davon zu bestreiten. Trotz der hängigen Anklage und dem laufenden Berufungsverfahren wegen gleichartiger Delikte hat der Beschwerdeführer erneut in gleicher Art delinquiert. Er hat sich offenbar weder durch seine Vorstrafen und die bisherigen Verurteilungen (insbesondere Freiheitsstrafen von 70 und 75 Tagen) noch durch die hängigen Strafverfahren von der Begehung weiterer Delikte abhalten lassen. Er muss daher als uneinsichtig bezeichnet werden. Das Verhalten des Beschwerdeführers scheint die Aussage des forensisch-

11 psychiatrischen Gutachtens des Forensisch-Psychiatrischen Dienstes des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern vom 25. September 2016 zu bestätigen, wonach beim Beschwerdeführer eine hohe Fortsetzungs- und Wiederholungsgefahr für einschlägige Delikte bestehe (vgl. S. 97 des Gutachtens). Auch die persönlichen Umstände präsentieren sich im Hinblick auf die Beurteilung seiner Rückfallgefahr als ungünstig. Der Beschwerdeführer geht keiner Arbeitstätigkeit nach und bezieht Sozialhilfe. Aufgrund der Gesamtumstände kann nicht angenommen werden, dass er im Stande ist, zu verhindern, dass er wieder ins alte Muster zurückfällt und weiter seine Sozialhilfe mit Vermögensdelikten aufzubessern versucht. Die Gefahr, dass der Beschwerdeführer weitere gewerbsmässige Betrüge oder schwere Vermögensdelikte begehen könnte, ist daher als hoch einzuschätzen. Dem Beschwerdeführer muss eine ungünstige Prognose gestellt werden. 4.9 Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO) ist demnach gegeben. Dieser dient nicht nur der Gefahrenabwehr, sondern auch der Verfahrensbeschleunigung, indem verhindert wird, dass der Verfahrensabschluss durch neue Delikte verzögert wird (vgl. E. 4.3 hiervor). Ob auch der Haftgrund der Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO) vorliegt, kann offen bleiben. 5. 5.1 Nach Art. 212 abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 EMRK Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Überhaft; BGE 139 IV 270 E. 3.1). 5.2 Der Beschwerdeführer wurde am 1. November 2018 festgenommen. Die Untersuchungshaft wurde für drei Monate angeordnet. Wie das Zwangsmassnahmengericht zu Recht festhält, droht mit Blick auf den gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs, des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie des Diebstahls und der Berücksichtigung der zahlreichen einschlägigen Vorstrafen noch keine Überhaft. Die Dauer der Haft erscheint in Anbetracht der noch anstehenden Ermittlungshandlungen verhältnismässig. Ferner sind keine Ersatzmassnahmen ersichtlich, welche der vorliegenden Wiederholungsgefahr hinreichend entgegenwirken könnten. Solche werden auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. 6. Nach dem Gesagten ist die Anordnung der Untersuchungshaft bis am 31. Januar 2019 rechtens. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

12 7. 7.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, sind in Anwendung von Art. 426 Abs. 3 Bst. a StPO durch den Kanton Bern zu tragen (vgl. E. 3.6 hiervor). 7.2 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Es ist darauf hinzuweisen, das derjenige Teil der Entschädigung, welcher auf das Beschwerdeverfahren fällt – im Falle einer Verurteilung des Beschwerdeführers – von der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 Bst. f StPO ausgenommen ist. Der Beschwerdeführer hat diese Kosten weder dem Kanton zurückzubezahlen, noch muss er dem amtlichen Anwalt die Differenz zwischen dem amtlichen und dem vollen Honorar erstatten.

13 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass das Kantonale Zwangsmassnahmengericht das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, trägt der Kanton Bern. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen (unter Beilage einer Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. November 2018): - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident T.________ (mit den Akten) - Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 3. Dezember 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Lauber Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

BK 2018 473 — Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 03.12.2018 BK 2018 473 — Swissrulings