Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 18 469 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 10. Mai 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Erkennungsdienstliche Erfassung Strafverfahren wegen Hinderung einer Amtshandlung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 22. Oktober 2018 (BM 18 45178)
2 Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen Hinderung einer Amtshandlung. Am 22. Oktober 2018 verfügte sie die erkennungsdienstliche Erfassung (ohne Wangenschleimhautabstrich) des Beschwerdeführers. Dagegen erhob er am 30. Oktober 2018 Beschwerde. In ihrer Stellungnahme vom 27. März 2019 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 29. April 2019 liess der Beschwerdeführer beantragen was folgt: 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 22. Oktober 2018 sei aufzuheben und von einer erkennungsdienstlichen Erfassung des Beschwerdeführers sei abzusehen; 2. Eventualiter sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 22. Oktober 2018 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. 7.7% MWST. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 Organisationsreglement des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die angefochtene Verfügung ist wie folgt begründet: A.________ wird vorgeworfen, in der Nacht vom 07.10.2018 die Kantonspolizei Bern bei Sofortmassnahmen erheblich behindert und sich den polizeilichen Anweisungen wiederholt und in aggressiver Art und Weise widersetzt zu haben. Auf Grund des Verhaltens von Herrn A.________ ist zumindest mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass er sich zukünftig erneut in ähnlicher Art und Weise verhalten könnte und damit die polizeiliche Arbeit behindern könnte. Die erkennungsdienstliche Erfassung dient vor diesem Hintergrund der Identifikation des Beschuldigten. Im Hinblick auf die Tatsache, dass es sich bei den erkennungsdienstlichen Massnahmen und der Aufbewahrung der Daten um einen leichten Eingriff in die Grundrechte handelt […], rechtfertigt die vorliegende Straftat die Massnahme und ist für den Beschuldigten zumutbar. 4. Die Generalstaatsanwaltschaft ergänzt, der Beschwerdeführer unterstehe in Bezug auf die ihm in diesem Verfahren vorgeworfene Tat der Unschuldsvermutung. Gemäss dem Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 304 vom 28. Oktober 2016 schliesse dies aber nicht per se aus, dass Erkenntnisse aus einer laufenden Strafuntersuchung bei der Beurteilung der Frage berücksichtigt werden dürften, ob eine beschuldigte Person mit erhöhter Wahrscheinlichkeit bereits gleichartige Delikte begangen habe oder in Zukunft begehen werde. Diese Frage sei anhand der Umstände des Einzelfalles zu prüfen, wobei dem Grundsatz der Unschuldsvermutung Rechnung zu tragen sei. Anhaltspunkte für die Annahme weiterer Delikte liessen sich nicht nur aus rechtskräftigen Verurteilungen gewinnen,
3 sondern auch aus anderen Umständen. Dass solche Umstände in jedem Fall ausserhalb der laufenden Strafuntersuchung liegen müssten, werde weder von der Lehre noch von der Rechtsprechung verlangt. Mit anderen Worten könne die Annahme der Beteiligung an unaufgeklärten oder zukünftigen Straftaten auch durch die im Rahmen der laufenden Untersuchung abgenommenen Beweise, ein Geständnis, die Persönlichkeitsstruktur des Beschuldigten oder andere aktenkundige Umstände der zu untersuchenden Anlasstat begründet sein. Aus dem Anzeigerapport vom 26. Februar 2019 ergebe sich, dass der Beschwerdeführer die Polizei bei Sofortmassnahmen erheblich behindert und sich den Anweisungen wiederholt und in aggressiver Weise widersetzt habe. Aufgrund des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verhaltens und der damit an den Tag gelegten Respektlosigkeit gegenüber Amtspersonen sei zu erwarten, dass er sich auch in Zukunft erneut in ähnlicher Art und Weise verhalten und die polizeiliche Arbeit behindern könnte. So bestünden konkrete Anhaltspunkte, dass er sich in ähnlicher Weise an unaufgeklärten oder künftigen ähnlich gelagerten Straftaten beteiligt haben könnte bzw. beteiligen werde. Seine erkennungsdienstliche Erfassung, welche nur einen leichten Eingriff in seine persönliche Freiheit darstelle und selbst im Zusammenhang mit Übertretungen angeordnet werden dürfe, müsse als verhältnismässig angesehen werden. 5. Insbesondere in der Replik lässt der Beschwerdeführer zusammengefasst ausführen, die Generalstaatsanwaltschaft habe nicht vorgebracht, dass ein hinreichender Tatverdacht aufgrund begangener unaufgeklärter Straftaten gegeben sei – sondern höchstens aufgrund allfälliger zukünftiger Straftaten. Sie habe abgesehen vom zur Last gelegten Verhalten des Beschwerdeführers nicht ausgeführt, was für konkrete Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass er sich in ähnlicher Weise an unaufgeklärten oder künftigen ähnlich gelagerten Straffällen beteiligt haben könnte bzw. beteiligen werde. Sie habe zwar festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer in aggressiver Weise widersetzt habe, ohne dies aber näher zu begründen. Ebenso wenig habe sie dargelegt, inwiefern er sich respektlos verhalten habe, was in der angefochtenen Verfügung überdies so nicht festgestellt worden sei. Die Frage, ob ein hinreichender Tatverdacht bestehe, brauche hier grundsätzlich nicht beantwortet zu werden. Es werde aber bestritten, dass sich der Beschwerdeführer der Hinderung einer Amtshandlung strafbar gemacht habe. Es werde weder im Berichtsnoch im Anzeigerapport von einer erheblichen Hinderung gesprochen. 6. 6.1 Gemäss Art. 260 Abs. 1 StPO werden bei der erkennungsdienstlichen Erfassung die Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen genommen. Erkennungsdienstliche Massnahmen und die Aufbewahrung der Daten stellen einen Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) und auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV) dar (BGE 136 I 87 E. 5.1; 128 II 259 E. 3.2). Es handelt sich lediglich um einen leichten Eingriff in diese Grundrechte (BGE 134 III 241 E. 5.4.3; 128 II 259 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_111/2015 vom 20. August 2015 E. 3.1; 2C_257/2011 vom 25. Oktober 2011
4 E. 6.7.3). Einschränkungen von Grundrechten müssen nach Art. 36 Abs. 2 und 3 BV durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein. Dies konkretisiert Art. 197 Abs. 1 StPO. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (Bst. a), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Bst. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Erforderlichkeit, Bst. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Bst. d). Zweck einer erkennungsdienstlichen Erfassung ist die Abklärung des Sachverhalts, worunter insb. die Feststellung der Identität einer Person fällt (vgl. BBl 2006 1243 Ziff. 2.5.6; BGE 141 IV 87 E. 1.3.3). Herkömmlicherweise geschieht dies durch die Erfassung äusserer Körpermerkmale bzw. äusserlich wahrnehmbarer Merkmale einer Person wie das Erstellen von Fotografien, die Abnahme von Finger- oder Handballenabdrücken, die Signalementsaufnahme, die Körpervermessung oder die Anordnung von Schrift- oder Sprechproben (BGE 128 II 259 E. 3.4.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Erfassung auch zulässig, wenn sie nicht für die Aufklärung der Straftat erforderlich ist, derer eine Person im hängigen Strafverfahren beschuldigt wird. Damit diese Zwangsmassnahme verhältnismässig ist, müssen erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere – bereits begangene oder künftige – Delikte von gewisser Schwere verwickelt sein könnte (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 und E. 1.4.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_111/2015 vom 20. August 2015 E. 2.4 und 3.2; 1B_57/2013 vom 2. Juli 2013 E. 3.2; 1B_685/2011 vom 23. Februar 2012 E. 3.4). Es ist näher zu prüfen, ob die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers zulässig ist, weil erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er in künftige Delikte von gewisser Schwere verwickelt sein könnte. 6.2 Die Begehung einer Straftat begründet alleine grundsätzlich keinen hinreichenden Verdacht für die Begehung weiterer Delikte. Dies gilt hier umso mehr, als der Beschwerdeführer bestreitet, dass er sich durch sein Verhalten der Hinderung an einer Amtshandlung strafbar gemacht hat. Bis zu einer Verurteilung gilt der Grundsatz der Unschuldsvermutung. Sofern die angeordneten Zwangsmassnahmen nicht der Abklärung der Straftat im laufenden Strafverfahren dienen, setzt die Rechtsprechung für die Zulässigkeit von erkennungsdienstlichen Erfassungen wie gesehen erhebliche und konkrete Anhaltspunkte für weitere Straftaten gewisser Schwere voraus. Eine «einige Wahrscheinlichkeit» (vgl. den Wortlaut der angefochtenen Verfügung) ist nicht ausreichend. Hier handelt es sich beim vorgeworfenen Delikt 1 – Hinderung einer Amtshandlung – um ein Vergehen, welches mit Geldstrafe von bis zu 30 Tagessätzen geahndet wird, bzw. beim vorgeworfenen Delikt 2 – Nichtbenützen des Fussgängerstreifens – um eine Übertretung. Es handelt sich somit um eher geringfügige Delikte, wobei die geforderte «gewisse Schwere» grundsätzlich erfüllt sein kann. Hinzu kommt aber, dass der Beschwerdeführer ausgesagt hat, er werde sich in Zukunft entfernen, wenn die Polizei ihn dazu oder zu Ähnlichem anweise (EV Beschwerdeführer, S. 7 Z. 267 ff.). Im Weiteren ist er nicht vorbestraft, weshalb prinzipiell nicht davon auszugehen ist, dass er bereits Straftaten begangen hat – zumal er bis zur rechtskräftigen Verurteilung unter dem Schutz der Unschuldsvermutung steht – oder in Zukunft begehen wird. Dieses Indiz wird durch
5 seine Aussagen in der Einvernahme vom 21. Dezember 2018 gestützt, wonach er das Nichtbenützen des Fussgängerstreifens sowie die wiederholte Nichtbefolgung der Anweisung «göht wäg» eingestanden hat (EV Beschwerdeführer, S. 3 Z. 59 ff., S. 4 Z. 108 ff., S. 9 Z. 356 ff.). Er bestreitet indes, dass sein Verhalten als Hinderung einer Amtshandlung zu qualifizieren sei und dass er die Nachtruhe gestört, d.h. an diesem Abend herumgeschrien oder sich unanständig benommen habe (EV Beschwerdeführer, S. 6 Z. 216 f., Z. 252, S. 7 Z. 257 f.). Im Anzeige- bzw. Berichtsrapport wird vorgebracht, dass sich der Beschwerdeführer in die polizeilichen Sofortmassnahmen eingemischt habe, indem er sich zwischen Herrn E.________ und seinen Freund gestellt und Herrn E.________ angeschrien habe, dass dieser seinen Freund nicht anfassen dürfe, was er wisse, weil er selbst Polizist werden wolle (vgl. Anzeigerapport, S. 3 Mitte). Im Weiteren wird ausgeführt, dass sich Herr D.________ und der Beschwerdeführer weiterhin provokant, aggressiv und rechthaberisch verhalten hätten (vgl. Anzeigerapport, S. 4 oben). Allein damit lassen sich indes keine erheblichen und konkreten Anhaltspunkten für die Begehung weiterer Straftaten von gewisser Schwere durch den Beschwerdeführer belegen, die durch seine erkennungsdienstliche Erfassung aufgeklärt werden könnten (vgl. – anders gelagert – den aktuellen Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 24 vom 12. April 2019 E. 6.4). In der angefochtenen Verfügung führt die Staatsanwaltschaft auch nicht weiter aus, inwiefern sie davon ausgeht resp. ausgehen könnte, dass der Beschwerdeführer weitere Straftaten begangen hätte oder begehen werde. Ebenso wenig hat die Generalstaatsanwaltschaft hierzu konkrete Ausführungen gemacht. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer wegen (angeblicher) Respektlosigkeit mit einiger Wahrscheinlichkeit zukünftig in Straftaten ähnlicher Art verwickelt sein könnte, ist zu unspezifisch und genügt den Begründungsanforderungen nicht bzw. vermag das Vorliegen erheblicher und konkreter Anhaltspunkte nicht zu begründen. Es bestehen mithin keine erheblichen und konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwerdeführer namentlich wegen seiner Persönlichkeitsstruktur zukünftig erneut in ähnlicher Art und Weise verhalten und damit polizeiliche Arbeit behindern könnte. Die angefochtene Verfügung verletzt Art. 197 Abs. 1 StPO. 6.3 Die Beschwerde ist begründet und daher gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben. 7. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat zudem Anspruch auf Entschädigung der Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 7. Mai 2019, deren Höhe sich am obersten Rand einer gerade noch angemessenen Entschädigung befindet, gibt insgesamt zu keinen eingehenderen Bemerkungen Anlass.
6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 22. Oktober 2018 wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, trägt der Kanton Bern. 3. Dem Beschwerdeführer wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 3'244.35 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt C.________ (mit den Akten) Bern, 10. Mai 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell i.V. Oberrichterin Bratschi Der Gerichtsschreiber: Müller Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.