Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 18 450 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 4. Januar 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte unbekannte Täterschaft (die Verantwortlichen der A.________) Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern B.________ v.d. Rechtsanwalt C.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Betrugs Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte vom 16. Oktober 2018 (W 18 300)
2 Erwägungen: 1. Am 16. Oktober 2018 nahm die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen unbekannte Täterschaft (die Verantwortlichen der A.________) wegen Betrugs zum Nachteil vom B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) nicht an die Hand. Dagegen erhob dieser, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, am 22. Oktober 2018 Beschwerde und verlangte sinngemäss die Eröffnung eines Strafverfahrens. In ihrer delegierten Stellungnahme vom 20. November 2018 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 4. Dezember 2018 (Eingang Beschwerdekammer: 10. Dezember 2018) hielt der Beschwerdeführer an seinem sinngemäss gestellten Rechtsbegehen fest. Am 14. Dezember 2018 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie auf eine Duplik verzichte. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Mit Anzeige vom 22. Juni 2018 wurde einer unbekannten Täterschaft resp. den Verantwortlichen der Online-Plattform A.________ (<https://www.A.________.com>) vorgeworfen, den Beschwerdeführer mittels Täuschung zur Einzahlung von EUR 147'000.00 auf seinen vorab eröffneten Trading- Account bei dieser Online-Plattform veranlasst zu haben. Der Beschwerdeführer sei wiederholt von einem D.________ bzw. E.________ angerufen und dazu gedrängt worden, sukzessive Geld auf den Trading-Account zu überweisen. Nach der Überweisung des Geldes habe der Beschwerdeführer anfangs selber, jedoch unter strikter Anleitung von D.________, und später zusätzlich von E.________, die Trades getätigt. Insbesondere aufgrund angeblicher zwischenzeitlicher Verluste sei der Beschwerdeführer von D.________ mit Nachdruck aufgefordert worden, immer neue Geldsummen zu überweisen, um so die Verluste auszugleichen und Gewinne erzielen zu können. Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers habe ihm D.________ gesagt, das Geld sei ab einer Investition von EUR 100‘000.00 gegen Verluste versichert. Als der Beschwerdeführer später versuchte, seinen Trading- Account zu schliessen und die Auszahlung des Kapitals zu veranlassen, sei er jeweils unter ln-Aussicht-Stellen grosser zukünftiger Auszahlungen abgewiesen worden. In der Folge sei das Kapital von D.________ und E.________ komplett vernichtet worden. Gemäss Anzeige soll eine Software zum Einsatz gekommen sein, womit dem Beschwerdeführer simulierte Trades mit fingierten Kursen angezeigt worden seien.
3 4. In der Beschwerdeschrift wird zusammengefasst ausgeführt, eine Überprüfung der Angaben der unbekannten Täterschaft hätte nicht dazu geführt, dass der Beschwerdeführer hätte erkennen können, dass es sich um ein Betrugskonstrukt handle. Im Vorfeld seiner Anlagen habe er im Internet nicht die geringsten negativen Hinweise über das Portal und dessen Hintermänner erhalten. Als die Plattform «A.________» noch aktiv beworben worden sei und der Beschwerdeführer mit dem Portal in Kontakt gestanden habe, seien die Hintermänner äusserst aktiv gewesen und hätten mittels Manipulation der Suchergebnisse dafür gesorgt, dass eine Google-Suchabfrage «A.________» auf den ersten Resultateseiten die Online- Plattform zusammen mit guten Testergebnissen angezeigt hätte. Dem Beschwerdeführer sei es nicht möglich gewesen, ohne Weiteres das Betrugskonstrukt zu erkennen. Auch die Geschäftsstruktur mit einem Offshore-Firmensitz im Südpazifik, die Anrufe mit einer Londoner Vorwahl sowie die bei einem Rückruf bedienten britischen Telefonnummern, hätten den Beschwerdeführer annehmen lassen dürfen, dass seine Vertragspartner vom anerkannten Finanzplatz London aus agierten. Nichts Aussergewöhnliches sei es bei international agierenden Firmen, dass sich die Konten bei einer deutschen Bank befunden hätten. Die Staatsanwaltschaft verkenne, welche kriminelle Energie hinter dieser Betrugsform stecke und mit welchem Aufwand die Täter ein weltweites Netz der Zusammenarbeit und Arbeitsteilung betrieben hätten, um Anleger zu täuschen und Milliarden Euros zu erbeuten. 5. Die Staatsanwaltschaft macht geltend, auch wenn vielen Anlegern Geld abgenommen worden sei, bedeute dies nicht per se, dass ein Betrug vorliege. Es sei der Einzelfall zu prüfen. Blindes Vertrauen werde vom schweizerischen Betrugstatbestand nicht geschützt. In einem solchen Fall käme der Veruntreuungstatbestand zur Anwendung, für den hier anzuwenden kein Anknüpfungspunkt bestehe, weil es keine Hinweise dafür gebe, dass die Täterschaft von der Schweiz aus gehandelt habe. Auslöser für die Überweisungen in der Zeit von November 2017 bis März 2018 sei eine E-Mail an den Beschwerdeführer gewesen, die er in seinem elektronischen Briefkasten vorgefunden habe und die ihm als «Spam», d.h. unaufgefordert, zugegangen sei. Als Absender habe «Der Händler» und als Überschrift «Geldverdienen leicht gemacht» gestanden, wie der Beschwerdeführer ausgesagt habe. Es habe sich also um eine E-Mail gehandelt, wie sie täglich zu hunderten von Spamfiltern aussortiert werde. In dieser E-Mail habe er seine Adresse und Telefonnummer angegeben und sie an den Absender retourniert. Am nächsten Morgen sei er von einer Frau angerufen worden. Er habe es aber vorerst abgelehnt zu investieren und auf ihre wiederholte Nachfrage über einen Monat lang stets nein gesagt. Schliesslich sei er von einem deutsch sprechenden Mann mit einer britischen Telefonnummer angerufen worden, der sich ihm als D.________ vorgestellt habe. Auch ihm habe er zuerst mehrmals das Telefon aufgehängt. D.________ habe es aber immer wieder probiert und ihn richtiggehend bedrängt, bis er sich habe überreden lassen und über seine Kreditkarte EUR 250 überwiesen habe. D.________ habe ihn ca. zwei Wochen nach der Überweisung angerufen und gesagt, er solle mit diesen EUR 250.00 «traden». Nach kurzer Zeit habe sein Konto gemäss den Mitteilungen von A.________ einen Vermögensstand von EUR 400.00 ausgewiesen. Er habe sich überreden lassen, immer mehr Geld bis EUR 147'000.00 einzubezahlen.
4 Es treffe nicht zu, dass der Beschwerdeführer im Internet im Vorfeld seiner Überweisungen nichts Negatives zum Online-Portal und seinen Akteuren gefunden hätte, wenn er eine Suchabfrage (bspw. unter D.________+D.________+A.________ oder D.________+D.________+binäre+Optionen) gestartet hätte: Bereits am 24. Juni 2016 habe der/die Betreiber/in der Webseite «F.________» unter dem Titel «A.________ Scam Broker Review» und dem Pseudonym G.________ im Internet gepostet, dass es sich bei der Plattform A.________ um einen «scambroker» (Schwindel Broker) handle. Dort stehe, es handle sich bei A.________ um eine Gesellschaft, die der H.________ Ltd gehöre. Sie habe ihr Domizil an I.________ St., 3rd Fl., J.________, K.________ und ihre Kontaktnummer sei Nr.________. Man könne sie auch unter der E-Mail L.________.com erreichen. Ob es das Domizil der H.________ Ltd. sei oder dasjenige von A.________.com, werde nicht klar, denn bei letzterer könne man auf der Webseite ein Domizil auf der Insel Samoa im Südpazifik zur Kenntnis nehmen. Weitere Warnungen zur Person mit dem Namen D.________ und der Online-Plattform A.________ fänden sich am 14. Mai 2017 auf der Website «Binäre Optionen» (vgl. <https://M.________>). Am 26. Oktober 2017 habe ein weiterer Investor unter dem Pseudonym «Y.________» auf der Website (<https://www.N.________ vor dem Portal gewarnt. Er beschreibe, wie er zu Beginn EUR 250.00 zum handeln eingesetzt habe und wie ihm daraufhin gemeldet worden sei, der Vermögensstand belaufe sich auf EUR 476.00. Nach diesem Gewinn habe er seinen Kapitaleinsatz von EUR 250.00 zurückziehen wollen. In den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Plattform stehe, dass ein Rückzug innert 7 Tage abgewickelt werde. Nach Ablauf von 7 Tagen sei sein Ersuchen noch unbehandelt gewesen. Als er nachgefragt habe, sei er vertröstet worden. Als er später habe vorstellig werden wollen und versucht habe, auf das Portal zu gelangen, habe er feststellen müssen, dass er von A.________ geblockt worden sei. Der Beschwerdeführer habe ausgesagt, dass er im Vorfeld seiner Überweisungen im Internet nicht nach den Namen der Personen und allfälligen Warnungen zu A.________.com recherchiert habe. Ihn habe scheinbar mehr die hohe Rendite von 3-5% im Monat interessiert sowie dass man ihm gesagt habe, sein Geld sei ab einer Investitionssumme von EUR 100'000.00 versichert. Gerade die versprochene, sehr hohe Rendite wäre ein Hinweis gewesen, dass entweder das Risiko extrem hoch oder eben betrügerisch gewesen sei. Auch seien Kapitalversicherungen bei solchen Geschäften nicht bekannt. Obschon ein Vertrauensverhältnis zwischen ihm und seinem vermeintlichen Vertragspartner, dem Online-Portal A.________, nicht bestanden habe, habe der Beschwerdeführer keine Abklärungen (Rechtsform, Geschäftssitz, Haftungskapital, Organe etc.) über seinen Vertragspartner vorgenommen, bevor er seine Überweisungen auf die ihm bekannt gegebenen Bank- Koordinaten getätigt habe. So habe er seine Gelder anweisungsgemäss auf ein Konto einer O.________ GmbH, P.________ – eine Gesellschaft, die nichtssagend «sonstige wirtschaftliche Dienstleistung» bezwecke – bei der Q.________ Bank, R.________, überwiesen. Er habe Überweisungen auch auf ein Konto der S.________ GmbH, T.________ – eine Gesellschaft, die angeblich in der Branche Handelsvermittlung elektrotechnische & elektronische Erzeugnisse tätig sei – bei der Sparkasse U.________, U.________, getätigt. Wieso er seine Überweisungen auf wechselnde Konten habe machen müssen, die für ihn erkenntlich mit
5 A.________ nichts zu tun gehabt hätten, habe den Beschwerdeführer nicht interessiert. Er habe zuvor auch keinen der Exponenten gekannt, mit denen er später im Zusammenhang mit seinen Überweisungen unter den Namen D.________, E.________ etc. telefonisch in Verbindung gestanden sei. Abklärungen wären dringend geboten gewesen. Dann wäre er sofort an auf Ungereimtheiten gestossen, die auch für einen Laien nicht ohne Weiteres erklärlich seien und die, bevor Geld überwiesen werde, einer Klärung und einer Bewertung des Risikos bedurft hätten. Der Beschwerdeführer habe aber nichts unternommen. Dabei hätte bereits das Geschäftsdomizil auf Samoa Fragen aufgeworfen und ihm von Beginn klar gemacht, dass eine allfällige Rechtsverfolgung damit nicht bloss schwierig und mit hohen Kosten verbunden, sondern sogar unmöglich gewesen wäre. Auch wenn das Portal A.________ in der fraglichen Zeitspanne nicht auf der Warnliste FINMA gestand sei, habe die FINMA bereits damals auf ihrer Webseite und in einer Broschüre, die heruntergeladen werden könne, darauf aufmerksam gemacht, wie sich Anleger unter anderem gegen betrügerische Finanzmarktanbieter schützen könnten. So warne die FINMA vor unrealistisch hohen Gewinnversprechen in einem Umfeld, in dem herkömmliche Anlagen wie Sparkonten oder Aktien nur schwache Erträge abwerfen, die für den Anleger verlockend sein könnten, wo aber die Gefahr bestehe, dass man in die Falle der betrügerischen Anbieter tappe. Es liege in der Natur der Sache, dass der Beschwerdeführer nicht hinter das Online-Portal A.________.com habe sehen und die Intentionen der Täterschaft erkennen können. Allerdings könne man ihn auch nicht als arglistig getäuscht bezeichnen, da er im Vorfeld seiner Überweisungen nicht gewusst habe, ja habe wissen wollen, wer sein Vertragspartner gewesen sei und an wen er Geld überweise. 6. In der Replik lässt der Beschwerdeführer ergänzen, die Tatsache, dass eine E-Mail unaufgefordert zugehe, mache diese nicht automatisch verdächtig. Er sei unmittelbar nach Angabe seiner Kontaktdaten von einer echten Person angerufen worden. Es sei ihm die Möglichkeit der «Investition» persönlich erklärt worden. Dies sei eher als vertrauensbildend zu erachten. Auch aus dem anfänglichen Zögern könne nicht geschlossen werden, dass er bereits einen Verdacht hinsichtlich der Seriosität des Anbieters gehabt hätte. Dass er erst später mit einem kleinen Investment begonnen habe, sei seinen Lebensumständen geschuldet gewesen. Die Staatsanwaltschaft gebe an, der Beschwerdeführer hätte im Internet negative Berichtserstattung über die Plattform A.________ finden können. Hierzu liefere sie zwei Google- Suchen (D.________+D.________+A.________ und D.________+D.________+binäre+Optionen). Es erscheine absurd, den Beschwerdeführer für eine so konkrete Suche in der Pflicht zu sehen. Den Namen eines einfachen Mitarbeiters in eine Google-Suche mit einzubeziehen, um die Seriosität eines Unternehmens zu prüfen, dürfte nur wenigen Personen in den Sinn kommen. Viel entscheidender sei aber, dass die Staatsanwaltschaft Bern durch das Vorbringen des Links <http://V.________> selbst unter Beweis gestellt habe, dass die richtige Einschätzung der auffindbaren Informationen schwerer sei als dargestellt. Dort werde zwar tatsächlich A.________ als Betrug dargestellt. Hätte die Staatsanwaltschaft jedoch die Seite «V.________» genauer betrachtet, so wäre ihr aufgefallen, dass an prominenter Stelle – ebenfalls von G.________ – für den Broker «W.________» geworben werde. Dieser werde bereits in der Überschrift als beste
6 Option betitelt. Im Artikel schreibe G.________ von Verdienstmöglichkeiten von mindestens USD 7.250.00 pro Tag. Bequemerweise finde sich im Artikel direkt ein Link für die Anmeldung bei dem vorgestellten Broker. Die Staatsanwaltschaft sei Opfer der gleichen Desinformation geworden. Es handle sich bei dieser Website um eine Werbeplattform, welche den Betreibern eines bestimmten Brokers zugerechnet werden könne. Diese stellten andere Plattformen in einem schlechten Licht dar, um eine bestimmte Plattform lobend hervorzuheben. Es liege in der Natur des Internets, dass sich überproportional diejenigen zu Wort meldeten, die ihre negativen Erfahrungen bekunden möchten. Daraus lasse sich kein klarer Rückschluss auf die Seriosität eines Unternehmens ableiten. Auch diesbezüglich möge die Staatsanwaltschaft Bern als Beispiel dienen. Eine Google- Suche nach „staatsanwaltschaft bern" stelle auf der ersten Seite der Suchergebnisse den Google-Eintrag der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland dar. Dort fänden sich die Rezensionen der Behörde. Diese sei bisher von drei Personen mit jeweils einem von fünf Sternen bewertet worden. Einer der Rezensenten schreibe: «My experience with it is a corrupted one». Der Argumentation der Staatsanwaltschaft folgend müssten lnternetnutzer diese Bewertung im Zusammenhang mit den zwei weiteren negativen Bewertungen zum Anlass nehmen, ernsthafte Zweifel an der Seriosität der Behörde zu hegen. Zweifelsfrei existierten diese Bewertungen und sie seien für jedermann sofort ersichtlich. Doch der durchschnittliche Bürger werde diese Bewertungen unter dem geschilderten Aspekt betrachten, dass in der Regel diejenigen negative Bewertungen verfassten, die mit einer Leistung unzufrieden seien. Es werde niemand ernsthaft an der Integrität der Staatsanwaltschaft zweifeln. Der Beschwerdeführer hätte sich des Weiteren nicht an einen Broker wenden müssen, wenn er selbst in der Lage gewesen wäre, das Geschäftsfeld zu durchblicken. Es liege in der Natur der Dienstleistungsberufe, dass der Kunde auf das Wissen oder die Fähigkeiten des Dienstleisters vertraue. Würde man von Kunden verlangen, über die gleichen Fähigkeiten wie der Dienstleister zu verfügen, um eine Strafverfolgung des Dienstleisters zu ermöglichen, würde niemand mehr Handwerker, Ärzte oder Rechtsanwälte benötigen. Im Übrigen ignoriere die Staatsanwaltschaft, dass nicht immer mangelndes Interesse des Beschwerdeführers Grund dafür gewesen sei, die angeblichen Ungereimtheiten nicht zu hinterfragen. Meistens sei es daran gelegen, dass die Betrüger eine einleuchtende Erklärung für die Umstände bereithielten. Zuletzt werde seitens der Staatsanwaltschaft die Information auf der Website der FINMA angeführt. Auch hier werde ein völlig hypothetischer Kausalverlauf unterstellt. Die Information sei alles andere als einfach aufzufinden, wenn man nicht wisse, dass man nach einer Broschüre mit dem Namen «Kundenschutz» suchen müsse. Auch hier würden die Anforderungen an die Informationspflicht des Beschwerdeführers überspannt. Ferner sei die Staatsanwaltschaft mit keinem Satz auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Vorliegen eines Lügengebäudes eingegangen. Ein solches liege vor. Die Täter hätten landesübergreifende Strukturen geschaffen, die es erst ermöglicht hätten, ein raffiniertes Konstrukt aufzubauen. Es sei nicht möglich gewesen, durch Nachforschungen zu erkennen, ob es sich um einen Betrug oder um ein seriöses Unternehmen handle. Dies sei in der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft deutlich unter Beweis gestellt worden. Es sei nicht nur ein Opfer getäuscht worden, sondern sogar
7 eine spezialisierte Behörde, die auch noch gewusst habe, dass es sich um einen Betrug handle. 7. 7.1 Bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt der Grundsatz in dubio pro duriore. Dieser fliesst aus dem Legalitätsprinzip (BGE 138 IV 86 E. 4.2). Er bedeutet, dass eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit beziehungsweise offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Klare Straflosigkeit liegt vor, wenn es sicher ist, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz über einen gewissen Spielraum, den das Bundesgericht mit Zurückhaltung überprüft (BGE 138 IV 86 E. 4.1.2). Im Zweifelsfall – wenn die Sach- und/oder die Rechtslage nicht von Vornherein klar sind – ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 219 E. 7). Eine Nichtanhandnahme darf nur verfügt werden, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist. Meist fehlt es an einem Straftatbestand bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten, oder bei früheren Straftaten, welche nach geltendem Recht nicht mehr bestraft werden (vgl. OMLIN, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 310 StPO). Der Grundsatz „in dubio pro duriore“ bezieht sich zwar grundsätzlich auf Belastungstatsachen (vgl. zu diesem Grundsatz auch MAURER, Das bernische Strafverfahren, 2. Auflage, Bern 2003, S. 400 f.). Es kann allerdings auch Konstellationen geben, in denen es hinsichtlich rechtlicher Fragen als sachgerecht erscheint, im Zweifelsfall zu überweisen bzw. mindestens zu eröffnen. GRÄDEL/HEINIGER weisen im Zusammenhang mit der Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO zu Recht darauf hin, dass die rechtlichen Voraussetzungen der Strafbarkeit vielfach nicht so offensichtlich sind, weil die Grenze zwischen strafbarem und straflosem Verhalten oft durch schwer fassbare Gesetzesbegriffe [wie die Arglist beim Betrugstatbestand] bestimmt wird. Sie führen sodann aus, dass in solchen Fällen bei der Annahme der fehlenden Tatbestandsmässigkeit besondere Zurückhaltung zu üben und in Befolgung des Grundsatzes „in dubio pro duriore“ grundsätzlich zu überweisen ist, weil hier in den wenigsten Fällen von vornherein ein Freispruch mit Sicherheit oder doch grösserer Wahrscheinlichkeit feststehe (BSK StPO-GRÄDEL/HEINIGER, N. 9 ZU Art. 319 StPO). Ähnlich äussert sich auch LANDSHUT, wenn er fordert, dass bei Ermessensfragen und bei nicht durch Literatur oder Rechtsprechung klar gelösten Streitfragen nach dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ Anklage zu erheben sei. Gleich verhalte es sich, wenn Auslegungs- und Wertungsfragen zu beurteilen seien; solche Fragen seien vom Strafrichter zu entscheiden (Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2010, N. 20 zu Art. 319 StPO). Dies entspricht im Übrigen auch der Praxis der Beschwerdekammer (vgl. AK-Nr. 017/2003 und 033/2000, bestätigt in den Beschlüssen des Obergerichts des Kantons Bern BK 11 125 vom 7. Juli 2011 sowie BK 12 376 vom 6. Mai 2013) (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 526 vom 24. März 2017 E. 6). 7.2 Betrug nach Art. 146 Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB; SR 311] begeht, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt
8 oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Die Tathandlung besteht entweder darin, dass der Täter das Opfer durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig täuscht oder es in einem vorbestehenden Irrtum arglistig bestärkt. Der Tatbestand des Betrugs setzt weiter voraus, dass die arglistige Täuschung einen Irrtum bewirkt, der den Irrenden motiviert, eine Vermögensdisposition zu treffen. Diese Vermögensdisposition muss unmittelbar einen Vermögensschaden bewirken. Voraussetzung für eine Strafbarkeit ist zudem, dass der Täter vorsätzlich handelt und eine ungerechtfertigte Bereicherung aus dem Opfervermögen beabsichtigt (siehe Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 493 vom 23. April 2018 E. 7.4.1) Dagegen wird bei Ausnutzung des gierig-vertrauensselig-unseriösen Gewinnstrebens normaler Leute vom BGer Arglist fast immer bejaht. So BGer, StrA, 14. 5. 2001, 6P. 172/2000 bei Operateuren des Pyramidenschwindels (European Kings Club): «Das Strafrecht schützt auch vertrauensselige Personen». Bekräftigt in BGer, StrA, 7. 7. 2004, 6S. 116/2004 und BGer, StrA, 7. 6. 2006, 6P.133/2005, E. 15.4.5: «erhebliches Mass an Naivität» der Opfer schliesst Arglist nicht aus (ebenda zu suchtähnlichen Spekulationsgeschäften betr. Warenterminoptionen mit verschleierten Gebühren). BGE 135 IV 76 (Aktienoptionen) hat mit eingehender Begründung Arglist gegenüber Anlegern bejaht, die auf hohe Gewinne hofften und durch hohe Gebühren geschröpft wurden. Dass hohe Gewinnaussichten die Vernunft ausschalten, ist schon seit jeher bekannt (schön BRAUNSCHWEIG, Schicksale, 354: «Es war der Zauber des Reichtums, mit dem die schlaue Betrügerin ihre Erfolge erzielte. Sie war nicht klug genug, um raffiniert zu sein; darum ersetzte sie die Qualität durch die Quantität und betäubte ihre Opfer mit phantastischen Millionenziffern.»), und nur so lässt sich erklären, dass die Menschen trotz sehr geringer Gewinnchancen Lotto spielen. Die Rechtsprechung ist offenbar der Ansicht, dass Dumme, Leichtgläubige und sonst Schwache besonderen Schutzes bedürfen (s. schon N 68), doch geht das an der Frage, was Arglist bedeutet, vorbei. Entscheidend muss sein, ob sich das Gewinnversprechen, oft in Kombination mit angeblich minimen oder gar nichtbestehenden Risiken, von den anvisierten Opfern leicht als falsch entlarven liesse, ob also eine Überprüfung möglich und zumutbar wäre. Anders kann es nur dort sein, wo der Täter aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses darauf vertrauen darf, dass die Überprüfung unterbleiben wird. Das BGer setzt die Vorsichtsanforderungen zu tief an: Der deutsche Lottomillionär, dem Verdoppelung binnen eines Jahres dank geheimer schweizerischer Anlagestrategie versprochen wird, soll genügend vorsichtig sein, weil er sich – freilich falsch – beraten lässt (BGer, StrA, 20. 10.2006, 6S.272/2006, E. 4.2.2); ähnliche Naivität schützt BGer, StrA, 6. 11. 2006, 6S.168/2006, E. 1.2 (Nigeria-Connection, wash-wash-Betrug), wo «Selbstschutz durch […] Wunschvorstellungen geschwächt war» (a. a. O., E. 2.3). – Bei privaten Darlehen zwecks Investition im Kosovo hat BGer, StrA, 2. 4. 2003, 6S.478/2002 (= NZZ vom 2. 5. 2003, 18) Arglist verneint, bei Darlehen zwecks Investition in der Dominikanischen Republik hingegen trotz vieler Parallelen (z. B. Ausnutzung persönlicher Beziehungen; Unterschied Geschäftserfahrung des Opfers im Kosovo-Fall) bejaht (BGer, StrA, 28. 2. 2005, 6S.414/2004) (MAEDER/NIGGLI, in: Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2018. N. 96 zu Art. 146 StGB). […] Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich erst relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. Ob die Täuschung arglistig ist, hängt indes nicht davon ab, ob sie gelingt. Aus dem Umstand, dass das Opfer der Täuschung nicht erliegt, lässt sich nicht ableiten, diese sei notwendigerweise nicht arglistig. Wesentlich ist, ob die Täuschung in einer hypothetischen Prüfung unter Einbezug der dem Opfer nach Wissen des Täters zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten als nicht oder nur erschwert durchschaubar erscheint […]. Der Tatbestand des
9 Betruges fusst auf dem Gedanken, dass nicht jegliches täuschende Verhalten im Geschäftsverkehr strafrechtliche Folgen nach sich ziehen soll. Dem Merkmal der Arglist kommt mithin die Funktion zu, legitimes Gewinnstreben durch Ausnutzung von Informationsvorsprüngen von der strafrechtlich relevanten verbotenen Täuschung abzugrenzen und den Betrugstatbestand insoweit einzuschränken […]. Dies geschieht einerseits durch das Erfordernis einer qualifizierten Täuschungshandlung. Aus Art und Intensität der angewendeten Täuschungsmittel muss sich eine erhöhte Gefährlichkeit ergeben (betrügerische Machenschaften, Lügengebäude). Einfache Lügen, plumpe Tricks oder leicht überprüfbare falsche Angaben genügen demnach nicht. Andererseits erfolgt die Eingrenzung über die Berücksichtigung der Eigenverantwortlichkeit des Opfers. Danach ist ausgehend vom Charakter des Betrugs als Beziehungsdelikt, bei welchem der Täter auf die Vorstellung des Opfers einwirkt und dieses veranlasst, sich selbst durch die Vornahme einer Vermögensverfügung zugunsten des Täters oder eines Dritten zu schädigen, zu prüfen, ob das Opfer den Irrtum bei Inanspruchnahme der ihm zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten hätte vermeiden können. Diesen Gedanken hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung schon früh in die Formel gefasst, dass den Strafrichter nicht anrufen soll, wer allzu leichtgläubig auf ein Lüge hereinfällt, wo er sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit durch Überprüfung der falschen Angaben selbst hätte schützen können (BGE 72 IV 126 E. 1), bzw. wer den Irrtum durch ein Minimum zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können (BGE 99 IV 75 E. 4 a.E.). Ein Täter, der nicht die mangelnden Geisteskräfte, sondern den offensichtlichen Leichtsinn des Opfers zur Irreführung missbraucht, erscheine nicht strafwürdiger als derjenige, der durch eine einfache Lüge zum Ziele gelangt […]. In diesem Sinne hat das Bundesgericht erkannt, bei der Beantwortung der Frage, ob Arglist gegeben sei, sei auch der Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung zu berücksichtigen (BGE 120 IV 186 E. 1a). Bei der Berücksichtigung der Opfermitverantwortung ist allerdings nicht aufgrund einer rein objektiven Betrachtungsweise darauf abzustellen, wie ein durchschnittlich vorsichtiger und erfahrener Dritter auf die Täuschung reagiert hätte. Das Mass der vom Opfer erwarteten Aufmerksamkeit richtet sich vielmehr nach einem individuellen Massstab. Es kommt mithin auf die Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall an. Namentlich ist auf geistesschwache, unerfahrene oder auf Grund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden, und deshalb kaum im Stande sind, dem Täter zu misstrauen, Rücksicht zu nehmen. Der Leichtsinn oder die Einfalt des Opfers mögen dem Täter bei solchen Opfern die Tat erleichtern, auf der anderen Seite handelt dieser hier aber besonders verwerflich, weil er das ihm entgegengebrachte - wenn auch allenfalls blinde - Vertrauen missbraucht […]. Auf der anderen Seite sind die allfällige besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen, wie sie etwa im Rahmen von Kreditvergaben Banken beigemessen wird (vgl. BGE 119 IV 28 E. 3f). Auch unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Eigenverantwortlichkeit des Betroffenen erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen ihm zur Verfügung stehenden Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 128 IV 18 E. 3a; BGE 126 IV 165 E. 2a; BGE 122 IV 146 E. 3a mit Hinweisen). Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwortung kann daher nur in Ausnahmefällen bejaht werden […]. Arglist wird nach all dem - soweit das Opfer sich mithin nicht in leichtfertiger Weise seiner Selbstschutzmöglichkeiten begibt - in ständiger Rechtsprechung bejaht, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet (BGE 119 IV 28 E. 3c) oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe (manoeuvres frauduleuses; mise en scène; BGE 133 IV 256 E. 4.4.3; BGE 132 IV 20 E. 5.4 mit Hinweisen) bedient. Ein Lügenge-
10 bäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt (BGE 119 IV 28 E. 3c). Als besondere Machenschaften (machinations) gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe geeignet sind, das Opfer irrezuführen. Es sind eigentliche Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehren, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind (BGE 122 IV 197 E. 3d). Arglist wird aber auch schon bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben auf Grund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 128 IV 18 E. 3a; BGE 126 IV 165 E. 2a; BGE 125 IV 124 E. 3; BGE 122 IV 246 E. 3a). Der Gesichtspunkt der Überprüfbarkeit der falschen Angaben erlangt nach der neueren Rechtsprechung auch bei einem Lügengebäude oder bei betrügerischen Machenschaften Bedeutung (BGE 126 IV 165 E. 2a). Auch in diesen Fällen ist das Täuschungsopfer somit zu einem Mindestmass an Aufmerksamkeit verpflichtet und scheidet Arglist aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat (BGE 135 IV 76 E. 5.2). 7.3 Die Beschwerde ist begründet. Die Ausführungen des Beschwerdeführers insbesondere in seiner Replik sind in strafprozessualer Hinsicht schlüssig. Es liegt keine Konstellation vor, die den Schluss zulässt, dass der Straftatbestand des Betrugs eindeutig nicht erfüllt ist (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Mit Blick auf die dargelegte Lehre und Rechtsprechung zu den Voraussetzungen für eine Nichtanhandnahme einerseits und zur arglistigen Täuschung andererseits erweist sich eine Nichteröffnung des Verfahrens als gesetzwidrig. Eine Verfahrenseröffnung drängt sich aus folgenden Gründen auf: Der Staatsanwaltschaft ist beizupflichten, soweit sie zusammengefasst die Ansicht vertritt, der Beschwerdeführer habe reichlich naiv gehandelt. Dieser Umstand allein vermag das Tatbestandselement der Arglist indes nicht definitiv auszuschliessen. Aus der Replik des Beschwerdeführers wird deutlich ersichtlich, mit welcher kriminellen Energie die Personen hinter A.________ (und ähnlichen «Anbietern») tätig sind. Es wird nichts dem Zufall überlassen. Dass sich sogar die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte quasi in die Irre führen liess, zeigt, dass der Schluss auf ein strafrechtlich relevantes Lügengebäude mit Blick auf das weltweite Netz der Zusammenarbeit und die Arbeitsteilung als nicht ausgeschlossen erscheint. Freilich fährt ein Internetnutzer in der Regel besser, wenn er auf unaufgefordert erhaltene E-Mails nicht antwortet. Allerdings sollte erstens in solchen Fällen idealerweise der Spam-Filter greifen. Diesen konnte die Täterschaft umgehen, wohl indem sie das E-Mail geschickt formulierte. Der zuständige Algorithmus des E-Mailanbieters zur Verhinderung von Spam-Sendungen vermochte jedenfalls nicht zu erkennen, dass es sich um ein potenzielles Betrügerschreiben handelt. Zweitens kann tatsächlich nicht jedes unaufgefordert erhaltende elektronische Schreiben verdächtig sein. Auch seriöse Wettbewerbsanzeigen beispielsweise werden ungeheissen per E-Mail verschickt, wenn eine Unternehmung – teilweise freilich über Umwege – an die entsprechenden (E-Mail-)Daten gelangt ist. Drittens ist der exakte Inhalt des fraglichen E-Mails – also der ersten Kontaktaufnahme – gar nicht bekannt respektive jedenfalls nicht aktenkundig. Diesbezüglich besteht Ermittungspotenzial, auch gerade mit Blick auf die Frage der Arglist. Der Beschwerdeführer schreibt grundsätzlich zu Recht, dass die Täterschaft
11 auf allfällige Zweifel in aller Regel stets eine valable Erklärung bereit gehabt habe. Für den Beschwerdeführer wird die Online-Plattform – soweit dies die Beschwerdekammer im derzeitigen Verfahrensstand beurteilen kann – einen recht seriösen Eindruck erweckt haben. Korrekt ist auch, dass der rasche Rückruf als eher vertrauensbildend einzuschätzen ist. Des Weiteren ist es üblich, dass ein potenzieller Investor nicht bereit ist, sofort zu investieren. In den darauffolgenden Tagen und Wochen liess sich der Beschwerdeführer indes von Profis in diesem (kriminellen) Bereich überzeugen, doch Geld anzulegen. Auch hierzu besteht Ermittungspotenzial mit Blick auf die Arglistthematik. Was danach geschah, ist eine beinahe schon gerichtsnotorische Abfolge: Zunächst wird dem Kunden vorgespielt, die Tradings liefen gut, damit dieser mehr Geld überweist. Am Schluss ist dennoch das gesamte Geld weg, angeblich wegen schlechter Börsenentwicklung. An dieser Stelle angefügt sei, dass die aktenkundigen Kontodaten womöglich ebenfalls Gelegenheit für erfolgreiche Ermittlungen bieten. Hinsichtlich einer (Google-)Suchmaschinenabfrage kann im Wesentlichen auf die Ausführungen des Beschwerdeführers verwiesen werden (siehe vorne E. 6). Es darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass eine aktuelle Suchmaschinenabfrage im Dezember 2018 nicht dieselben Resultate liefert wie eine vergangene Suchmaschinenabfrage im November 2017. Es kann gut sein, dass die unbekannte Täterschaft (mit finanziellen Mitteln) auf die Resultate der Google-Suche einwirkte, sodass in erster Linie positive Bescheide auffindbar waren. Darüber hinaus ist es tatsächlich prinzipiell so, dass bei unabhängigen Bewertungsportalen vor allem negative Posts zu finden sind, da eher unzufriedene Personen die Arbeit auf sich nehmen, einen Onlinekommentar zu verfassen. Bei Ratingseiten indes, bei welchen es in erster Linie um finanzielle Aspekte geht (wie etwa bei <http://www.X.________.com>), kann der Seiteninhaber Anpassungen vornehmen und auf den ersten Ergebnisseiten nur die positiven Rückmeldungen anzeigen. So wird deutlich, dass im Internet vieles nicht so ist, wie es scheint. Weder gute noch schlechte Kritiken können ohne Weiteres als zuverlässig eingeschätzt werden. Schliesslich ist es selbstverständlich sinnvoll zu versuchen, im Internet so viele Informationen wie möglich zu Renditechancen, dahinterstehenden Unternehmungen oder angeblichen Kapitalversicherungen zu sammeln. Dies durfte jedoch vom Beschwerdeführer, einem pensionierten Landwirt, nicht (oder jedenfalls nicht von Anfang an) erwartet werden. Und als ihm dann erste kritische Gedanken kamen, war er durch die Argumente der unbekannten Täterschaft bereits stark beeinflusst. Überdies sah es für ihn in Bezug auf die Tradings grundsätzlich ziemlich positiv aus. Der Beschwerdeführer verstand schlicht nicht, dass das, was ihm am Bildschirm gezeigt wird, mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht «echt» ist, dass also gar kein Geld investiert wurde. In den Akten lasse sich diverse Dokumente der A.________ finden, die zumindest auf den ersten Blick auf einen seriöse Plattform schliessen lassen; so namentlich die Dokumente «Trading Agreement», «Client Agreement – Terms & Conditions», «Transaction Purpose Declaration» und die jeweils vom Beschwerdeführer signierten Papiere zur Transaktionsautorisierung (z.B. vom 15. Dezember 2017 über EUR 250.00). Dabei wird teilweise sogar ausdrücklich auf die grossen finanzielle Risiken aufmerksam gemacht, die mit einem Handel mit binären Optionen verbun-
12 den sind (I understand what type of service I will receive vom A.________.com, and I am fully aware oft he risks within that service, as they are described on [Website]). Auch dies kann den Beschwerdeführer bei seinen Entscheidungen beeinflusst haben. Mithin war es für ihn nicht offensichtlich erkennbar, dass es sich nicht bloss um Hochrisikoanlagen handelte, sondern um kriminelle Machenschaften. Im Übrigen scheinen offenbar auch telefonische Rückrufe funktioniert zu haben, was im «betrügerischen Milieu» keineswegs selbstverständlich ist. Die Staatsanwaltschaft machte in ihrer Stellungnahme schliesslich auf die Website der FINMA aufmerksam. Allerdings erscheint es als wenig naheliegend, den Beschwerdeführer in die Pflicht zu nehmen, dass er sich mittels Informationen der FINMA hätte absichern sollen. Das FINMA-Dokument «Kundenschutz – Wie sich Anleger gegen unerlaubt tätige Finanzmarktanbieter schützen können» ist unter den mittlerweile 3967 Dokumenten nur schwierig zu finden. Dies gilt insbesondere, wenn der Suchende nicht weiss, wonach – nämlich dem Begriff Kundenschutz – er recherchieren muss. Derartiges durfte vom Beschwerdeführer nicht erwartet werden. 7.4 Nach dem Gesagten liegt keine klare Straflosigkeit im Sinne von Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO vor. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft hat ein Verfahren zu eröffnen. 8. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat keine Entschädigung beantragt. Mit Blick auf Art. 433 Abs. 2 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO ist ihm deshalb für das Beschwerdeverfahren auch keine solche auszurichten.
13 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte vom 16. Oktober 2018 wird aufgehoben. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte wird angewiesen, ein Strafverfahren gegen unbekannte Täterschaft (die Verantwortlichen der A.________) zu eröffnen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, trägt der Kanton Bern. 3. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt C.________ - Staatsanwalt Scholl, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 4. Januar 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.