Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 18 425 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 4. Dezember 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin i.V. Kummer Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Wiederherstellung Strafverfahren wegen Unterlassens der Buchführung und Bevorzugung eines Gläubigers Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 28. August 2018 (BM 17 44947)
2 Erwägungen: 1. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 27. Dezember 2017 wegen Unterlassens der Buchführung und Bevorzugung eines Gläubigers schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend CHF 1‘500.00, zu einer Busse von CHF 300.00 sowie zu den Verfahrenskosten verurteilt. Gegen den am 5. Januar 2018 zugestellten Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer am 21. Januar 2018 Einsprache. Die Staatsanwaltschaft teilte ihm daraufhin mit, dass ihrer Ansicht nach die Einsprache verspätet erfolgt sei und wies ihn gleichzeitig auf die Möglichkeit eines Wiederherstellungsgesuchs hin. In der Folge stellte der Beschwerdeführer am 6. März 2018 ein Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist. Mit Verfügung vom 19. Juni 2018 überwies die Staatsanwaltschaft die Akten an das Regionalgericht Bern-Mittelland zum Entscheid über die Gültigkeit der Einsprache und sistierte gleichzeitig das Verfahren um Wiederherstellung der Einsprachefrist. Das Regionalgericht Bern-Mittelland trat mit Entscheid vom 2. August 2018 auf die Einsprache – infolge Verspätung – nicht ein und erklärte den Strafbefehl als rechtskräftig. Mit Verfügung vom 28. August 2018 wies die Staatsanwaltschaft das Wiederherstellungsgesuch des Beschwerdeführers ab. Dagegen erhob dieser am 8. Oktober 2018 Beschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 19. Oktober 2018 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. In seiner Replik vom 9. November 2018 hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Abweisung seines Wiederherstellungsgesuchs unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seines Wiederherstellungsgesuchs vor, am 15. Januar 2018 krank gewesen zu sein. Er sei seit Jahren wieder einmal wegen einer schweren Grippe und hohem Fieber im Bett gelegen und habe keinen klaren Gedanken fassen können, weshalb er schliesslich einen Arzt aufgesucht habe. Da er niemanden habe, der ihm Arbeiten abnehmen könne, sei er erst am 21. Januar 2018 wieder in der Lage gewesen, ins Büro zu gehen und zur vorliegenden Angelegenheit Stellung zu nehmen. Bereits im Zuge seiner Einsprache vom 21. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer ein von Dr. med. B.________ ausgestelltes ärztliches Zeugnis ein. Das
3 Zeugnis datiert vom 16. Januar 2018 und attestiert dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit zu 100% ab dem 15. Januar 2018 bis und mit dem 21. Januar 2018. 3.2 Die Generalstaatsanwaltschaft führt demgegenüber aus, das eingereichte Arztzeugnis bescheinige den Krankheitszustand erst ab dem 15. Januar 2018. Der Beschwerdeführer habe damit nicht belegt, weshalb es ihm – aufgrund der Erkrankung – unmöglich gewesen sein soll, die gesetzliche Frist in der Zeit vom 6. bis 14. Januar 2018 zu wahren, zumal die Einsprache ohne Begründung erfolgen könne. Sodann sei durch das Arztzeugnis auch nicht erwiesen, dass der Krankheitszustand des Beschwerdeführers in der Zeitspanne der laufenden Einsprachefrist jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglicht habe. Insgesamt habe der Beschwerdeführer nicht dargetan, dass ihn am Versäumnis kein Verschulden treffe. 3.3 In seiner Replik wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bisherigen Ausführungen. Er betonte ausserdem, seinen Arzt aufgesucht zu haben, sobald es ihm aufgrund seines Zustands möglich gewesen sei. Zudem sei ein Arztzeugnis dem Arztgeheimnis unterstellt und es müsse darin nicht stehen, wie sein Krankheitszustand sei. Seine Ärztin stelle sodann keine Arztzeugnisse aus Gefallen aus. 4. 4.1 Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsnachteil erwachsen, so kann sie die Widerherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 50 Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) bildet ein Krankheitszustand ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führenden Hindernis, wenn und solange er jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglicht. Die Erkrankung muss derart sein, dass der Rechtsuchende durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen. Dieser Umstand muss mit einschlägigen Arztzeugnissen belegt werden, wobei die blosse Bestätigung eines Krankheitszustands und regelmässig selbst einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit zur Anerkennung eines Hindernisses im Sinne von Art. 50 BGG nicht genügt (Urteile des Bundesgerichts 6B_1039/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 3.2 und 6B_318/2012 vom 21. Januar 2013 E. 1.3, je mit weiteren Hinweisen). Diese Rechtsprechung hat auch in Bezug auf Art. 94 StPO Geltung, zumal beide Bestimmungen für eine Wiederherstellung voraussetzen, dass die betroffene Person an der Säumnis kein Verschulden trifft (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 337 vom 30. Dezember 2015 E. 3.1). 4.2 Die Generalstaatsanwaltschaft vertritt die Ansicht, der Beschwerdeführer hätte ohne weiteres im Zeitraum vor seiner Krankschreibung, d.h. vom 6. bis zum 14. Januar 2018, Einsprache erheben können. Dieser Meinung kann nicht gefolgt werden. Dem Beschwerdeführer steht die gesetzliche Einsprachefrist von 10 Tagen uneingeschränkt zur Verfügung, weshalb unbeachtlich ist, an welchem Tag er Ein-
4 sprache zu erheben beabsichtigt. Ereignet sich am letzten Tag der Frist ein vom Beschwerdeführer nicht zu vertretendes Hindernis, kann dies nicht zu seinen Ungunsten ausgelegt werden. Auch darf vom Beschwerdeführer nicht erwartet werden, dass er bereits am ersten Tag seiner Erkrankung einen Arzt aufsucht. 4.3 Es gilt daher einzig zu klären, inwiefern der Krankheitszustand des Beschwerdeführers jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglichte. Die Generalstaatsanwaltschaft hat diesbezüglich ausgeführt, durch das Arztzeugnis könne nicht belegt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Krankheit keinerlei fristwahrende Handlungen mehr habe vornehmen können. Es kann ihr insoweit zugestimmt werden, als sich das ärztliche Zeugnis tatsächlich nicht detailliert zur Krankheit des Beschwerdeführers und deren Auswirkungen äussert, sondern lediglich eine vollständige Arbeitsunfähigkeit während einer Woche bescheinigt. Dadurch alleine kann jedoch nicht abschliessend beurteilt werden, ob der Beschwerdeführer dennoch in der Lage war, die gebotenen Handlungen vorzunehmen. Wohl entspricht es geltender Rechtsprechung, dass die blosse Bestätigung eines Krankheitszustands oder einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit zur Begründung eines Wiederherstellungsgesuchs grundsätzlich nicht genügt (vgl. E. 4.1 hiervor). Indessen kann vom Beschwerdeführer als juristischer Laie nicht verlangt werden, dass er die bundesgerichtliche Rechtsprechung kennt. Das Abstellen auf das unspezifische Arztzeugnis reicht zur Abweisung des Wiederherstellungsgesuchs demzufolge nicht aus. Vielmehr hätte die Staatsanwaltschaft den gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers genauer abklären und diesen auffordern müssen, ausführlichere Dokumente einzureichen. Insbesondere da der Beschwerdeführer zur fraglichen Zeit an einer schweren Grippe gelitten haben soll, ist eher davon auszugehen, dass er nicht im Stande war, die zur Fristwahrung erforderlichen Schritte einzuleiten. 4.4 Nach dem Gesagten ist die Verfügung der Staatsanwaltschaft aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuweisen. Im Rahmen dieser Neubeurteilung hat die Staatsanwaltschaft den Krankheitszustand des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Einsprachefrist genauer abzuklären und gestützt darauf über das Wiederherstellungsgesuch neu zu befinden. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens vom Kanton Bern zu tragen (Art. 428 Abs.1 StPO). Dem Beschuldigten sind im Beschwerdeverfahren keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden, weshalb auf die Ausrichtung einer Entschädigung verzichtet wird (Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO).
5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 28. August 2018 (BM 17 44947) wird aufgehoben. Die Sache geht zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland zurück. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, trägt der Kanton Bern. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin C.________ (mit den Akten) Bern, 4. Dezember 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin i.V.: Kummer Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.