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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 02.10.2018 BK 2018 410

2. Oktober 2018·Deutsch·Bern·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·864 Wörter·~4 min·1

Zusammenfassung

Beweisanträge | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)

Volltext

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 18 410 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 2. Oktober 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter J. Bähler Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte unbekannte Täterschaft Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern A.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Beweisanträge Strafverfahren wegen Verleumdung Beschwerde gegen die Verfügungen der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 17. September 2018 (BM 18 27944)

2 Erwägungen: 1. Am 31. August 2018 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) dem Straf- und Zivilkläger A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) in Aussicht, dass sie das Verfahren gegen unbekannte Täterschaft wegen Verleumdung einstellen werde und setzte ihm Frist, um weitere Beweisanträge zu stellen. Mit Verfügung vom 17. September 2018 wies die Staatsanwaltschaft den Beweisantrag des Beschwerdeführers, es seien B.________, C.________, D.________ und E.________ zu den Vorfällen und Aussagen von F.________ gemäss Protokoll der Zeugeneinvernehmung vom 30. August 2018 zu befragen, ab. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 27. September 2018 Beschwerde ein und beantragte was folgt: • Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. September 2018 sei aufzuheben und das Verfahren sei wiederaufzunehmen. • Die mit Schreiben vorn 14. September 2018 vom Beschwerdeführer eingereichten (und von der Staatsanwaltschaft abgelehnten) Beweisanträge sind gutzuheissen und die betreffenden Zeugeneinvernahmen durchzuführen. • Es seien der Strafantrag vom 28.Juni 2018 und die Beweisanträge vom 14. September 2018 beizuziehen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). 2. Der Entscheid betreffend Abweisung von Beweisanträgen ist nur dann gemäss Art. 394 Bst. b StPO beschwerdefähig, wenn der Antrag nicht ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 13 zu Art. 318 StPO, mit Hinweisen; siehe auch die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung vom 17. September 2018). Ein solcher Rechtsnachteil liegt vor allem dann vor, wenn die Beweisabnahme keinen Aufschub verträgt, insbesondere weil sonst ein Beweisverlust droht (Urteil des Bundesgerichts 1B_73/2013 vom 21. Mai 2014 E. 1.4). Der Nachweis des drohenden Rechtsnachteils obliegt der beschwerdeführenden Person. Sie hat zu begründen, weshalb der beantragte Beweis von entscheidender Bedeutung für das Verfahren ist, sowie nachzuweisen, dass ein Zuwarten mit der Beweisabnahme aller Voraussicht nach zu einem Beweisverlust führen würde (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 394 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss ein konkretes Risiko des Beweisverlusts bestehen; eine bloss theoretische Möglichkeit reicht nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 1B_189/2012 vom 17. August 2012 E. 2.1). Ein solcher Rechtsnachteil wird beispielsweise dann zu bejahen sein, wenn eine hoch betagte, todkranke oder sich nur vorübergehend in der Schweiz aufhaltende Person einvernommen werden soll (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 3. Aufl. 2017, N. 3 zu Art. 394 StPO; GUIDON, a.a.O., N. 6 zu Art. 394 StPO).

3 Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht begründet, dass ein Beweisverlust droht. Der Wortlaut von Art. 394 Bst. b StPO («wenn der Beweisantrag [...] vor dem erstinstanzlichen Gericht nicht wiederholt werden kann») könnte im Übrigen theoretisch nahelegen, dass gegen die Abweisung von Beweisanträgen immer Beschwerde geführt werden kann, wenn ein Gerichtsverfahren voraussichtlich nicht stattfinden wird. Eine solche Auslegung hätte zur Folge, dass in allen Fällen, in welchen gemäss Art. 318 StPO von der Staatsanwaltschaft der Abschluss der Untersuchung mitgeteilt und die Einstellung des Verfahrens angekündigt worden ist, bei der Ablehnung von Beweisanträgen die Beschwerde zugelassen werden müsste. Dies ist jedoch nicht der Fall und auch nicht der Sinn des Gesetzes. Ein drohender Beweisverlust kann nicht damit begründet werden, dass es möglicherweise zu einer Einstellung des Verfahrens kommt (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 36 vom 22. Mai 2015 E. 2.2). Dem Beschwerdeführer steht es indes offen, später gegen einen allfälligen Einstellungsbeschluss Beschwerde zu erheben mit dem Ziel, die Abnahme der beantragten Beweismittel durchzusetzen. Auf die Beschwerde ist wegen offensichtlicher Unzulässigkeit nicht einzutreten. 3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zumal die Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung darüber Aufschluss gab, unter welchen Voraussetzungen Beschwerde gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft erhoben werden kann.

4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 400.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt G.________ (mit den Akten) Bern, 2. Oktober 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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