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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 06.09.2018 BK 2018 362

6. September 2018·Deutsch·Bern·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·2,507 Wörter·~13 min·2

Zusammenfassung

Verlängerung Untersuchungshaft, Fluchtgefahr, Ersatzmassnahmen | ZMG Haft (393-c)

Volltext

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 18 362 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 6. September 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiberin Lustenberger Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 14. August 2018 (KZM 18 1084)

2 Erwägungen: 1. Die Berner Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121). Am 7. Februar 2018 wurde A.________ verhaftet. Die ihm gegenüber angeordnete Untersuchungshaft wurde seither mehrmals verlängert, letztmals am 14. August 2018. Gegen die erneute Haftverlängerung um weitere drei Monate, das heisst bis am 6. November 2018, erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 23. August 2018 Beschwerde. Er beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und er sei umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Eventualiter seien geeignete Ersatzmassnahmen anzuordnen. Es wurde ein Beschwerdeverfahren eröffnet. Staatsanwalt C.________, von der Generalstaatsanwaltschaft mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Interessen beauftragt, verlangte am 27. August 2018 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) verzichtete mit Eingabe vom 28. August 2018 unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid auf eine Vernehmlassung. Der Beschwerdeführer liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. 3. Anordnung und Verlängerung von Untersuchungshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ein besonderer Haftgrund vorliegt (Art. 221 StPO). Das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts ist unbestritten. So hat der Beschwerdeführer eingestanden, im Zeitraum vom Sommer 2017 bis zu seiner Verhaftung am 7. Februar 2018 rund 1-1.5 kg Kokain gekauft und anschliessend weiterverkauft zu haben. Er bestreitet einzig den von der Staatsanwaltschaft und dem Zwangsmassnahmengericht angerufenen Haftgrund der Fluchtgefahr. 4. Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz gewertet wer-

3 den. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 1B_126/2012 vom 26. März 2012, E. 3.3.2). Vielmehr müssen die konkreten Umstände, insbesondere die Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden. Es ist zulässig, die familiären und sozialen Bindungen der inhaftierten Person, deren berufliche Situation, Schulden sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit zu berücksichtigen (FORSTER, Basler Kommentar Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 221; Urteile des Bundesgerichts 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015, E. 3.1, 1B_285/2014 vom 19. September 2014, E. 3.3). Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Dauer des allenfalls noch abzusitzenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre, kontinuierlich verringert (Urteil des Bundesgerichts 1B_253/2016 vom 28. Juli 2016 E. 5.3). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer betont zunächst seine familiären und sozialen Bindungen in der Schweiz. Er sei zwar dominikanischer Staatsangehöriger, lebe aber seit 1994 dauerhaft in der Schweiz, habe hier ab der 3. Klasse die Schule besucht und arbeite seither teils in fester, teils in temporärer Anstellung als Metallbauer und Dachdecker. Zwar habe er aufgrund der Nebensaison im Baugeschäft im Winter keine Stelle mehr gefunden. Die Ausgangslage sei jetzt aber anders, da Bausaison sei und er sicher eine Temporärstelle bekommen könne. Danach habe ihm ein Freund eine Stelle im Bahnhof Zürich in Aussicht gestellt. Seine Freunde lebten in der Schweiz, ebenso seine Kernfamilie, bestehend aus seiner Mutter, der Tante und seinem 11-jährigen Sohn aus erster Ehe. Seit November 2017 würde zudem seine zweite Ehefrau in der Schweiz leben. Zur Dominikanischen Republik habe er demgegenüber keine engen Bindungen. Die noch vorhandenen Verwandtschaftsbeziehungen seien nur oberflächlich. Seine Hauptbezugspersonen und seine beruflichen Aussichten seien in der Schweiz. Ihm sei daher nicht daran gelegen, die Rückkehr in die Schweiz durch eine Flucht dauerhaft zu verunmöglichen. 5.2 Weiter argumentiert der Beschwerdeführer, dass die drohende Strafe vorliegend nicht als Indiz für eine Fluchtgefahr gewertet werden könne. Da er keine einschlägigen Vorstrafen habe und angesichts der Betäubungsmittelmenge habe er intakte Chancen auf eine teilbedingte Strafe. Er habe daher keinen Grund, sich wegen der zu erwartenden Strafe dem Verfahren zu entziehen. Was die drohende obligatorische Landesverweisung anbelange, so liege ein Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) vor. Durch eine Flucht würde der Beschwerdeführer den drohenden Landesverweis nicht mehr abwenden können. 6. Die Staatsanwaltschaft bezeichnet die Darstellungen des Beschwerdeführers als beschönigend und merkt dazu im Einzelnen folgendes an: Gemäss seinen eigenen Aussagen würden abgesehen von seiner Mutter und seiner Tante der grösste Teil der Verwandtschaft in der Dominikanischen Republik wohnen. Er habe regelmässigen Kontakt und rufe dort an. Seine Frau sei ebenfalls Dominikanerin und erst rund

4 3-4 Monate vor seiner Verhaftung in die Schweiz gekommen. Zu seinem Sohn habe er während seiner Haft, das heisst seit über einem halben Jahr, keinerlei Kontakt gehabt. Diese Bindung sei demnach weniger intensiv als behauptet. Die berufliche und finanzielle Situation des Beschwerdeführers sei bereits vor der Verhaftung schwierig gewesen. Er habe sich mit Temporärjobs als Dachdecker begnügen müssen und sei danach beim RAV gewesen. Zudem habe er Schulden. Die Bausaison neige sich jetzt im Herbst wieder dem Ende zu und wie konkret die in Aussicht gestellte Stelle am Bahnhof Zürich sei, sei fraglich. Insgesamt sei der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers trotz seines langjährigen Aufenthaltes in der Schweiz zu relativieren. Seine Verstrickung in Drogengeschäfte sei stärker, als zu Beginn des Verfahrens angenommen, weshalb er mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe zu rechnen habe. Ein solches Strafmass stelle einen klaren Anreiz zur Flucht dar. Die Berufung auf einen Härtefall im Zusammenhang mit der drohenden Landesverweisung erscheine eher als zweckoptimistisch. 7. Klar ist, dass der Beschwerdeführer seit seinem elften Altersjahr in der Schweiz lebt und offensichtlich über Bindungen zu diesem Land verfügt. Strittig ist, wie tief diese sind und wie die gesamten Lebensumstände des Beschwerdeführers zu werten sind. 7.1 Zur Person befragt, sagte er anlässlich der Hafteröffnung vom 8. Februar 2018 aus, seine ganze Familie wohne in der Heimat in der Dominikanischen Republik, seine Geschwister auch (S. 3 Z. 71). Er und seine zweite Frau hätten dort geheiratet, bevor sie im November 2017 in die Schweiz gekommen sei (S. 4 Z. 84 ff.). Hier leben zudem seine Mutter, seine Tante und sein 11-jähriger Sohn, letzterer bei der Ehefrau aus erster Ehe. Insgesamt verfügt der Beschwerdeführer somit über familiäre Kontakte in beiden Ländern. Die Tatsache, dass er seine jetzige Frau in der Heimat kennengelernt hat, zeigt aber, dass er mit seiner Heimat einen vertieften Austausch pflegt und dort nach wie vor verwurzelt ist. Seine Frau selber wohnt erst seit rund zehn Monaten in der Schweiz und verfügt kaum über einen eingehenden Bezug zu diesem Land, der sie von einer Rückkehr abhalten würde. Konkrete enge Freunde in der Schweiz werden nicht erwähnt. Demnach ist fraglich, ob dem Beschwerdeführer tatsächlich so viel an seinen sozialen Kontakten in der Schweiz liegt, wie er behauptet. 7.2 Mit der wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers steht es, wie er selber einräumt, nicht zum Besten. In der Vergangenheit waren seine Anstellungen temporär und im Zeitpunkt seiner Verhaftung war er arbeitslos. Dies war ein Grund, weshalb er mit dem Drogenhandel angefangen hat. Er sagte selber aus, seinen Lebensunterhalt nur schlecht zu bestreiten, er habe viele Schulden, keinen Job (Einvernahme vom 7. Februar 2017, S. 4 Z. 72). Er habe kein Geld gehabt und mit dem Drogengeschäft seine finanzielle Situation verbessern wollen (Einvernahmen vom 15. Februar 2018 S. 3 Z. 52 und vom 11. Juni 2018, S. 3 Z. 50). Dass sich daran nach seiner Inhaftierung etwas ändern wird, ist unwahrscheinlich, zumal in der kommenden Herbst- und Winterzeit auf Baustellen weniger Arbeiter, insbesondere Dachdecker, gefragt sein werden. Auch der Job am Bahnhof Zürich ist gemäss seinen eigenen Angaben nicht mehr als eine eventuelle Aussicht (Einver-

5 nahme vom 11. Juni 2018, S. 8 Z. 279). Die beruflichen Perspektiven des Beschwerdeführers in der Schweiz sind somit begrenzt. 7.3 Der gegen den Beschwerdeführer erhobene Vorwurf lautet auf qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Er hat mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu rechnen (Art. 19 Abs. 2 BetmG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt die Grenze für eine qualifizierende Menge Kokain und somit für die Anwendbarkeit von Art. 19 Abs. 2 BetmG bei 18 g reinem Stoff (Urteil des Bundesgerichts 6B_1068/2014 vom 29. September 2015 E. 1.5). Die vom Beschwerdeführer gehandelte Menge liegt nicht mehr im Gramm- sondern im Kilogrammbereich. Konkret wird im vorgeworfen, insgesamt 1‘160 bis 1‘260 g Kokain verkauft und Anstalten zum Verkauf von weiteren 459 g Kokain getroffen zu haben. Zum Reinheitsgrad der Drogen äussern sich die Akten nicht. Gemäss einer Statistik der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin für das Jahr 2017 liegt der mittlere Gehaltswert bei einer Menge von über 1000 g Kokain-Hydrochlorid („Cocain-HCl“) bei 83% («Betäubungsmittelstatistik Cocain Heroin Gehaltswerte 2017», abrufbar unter https://www.sgrm.ch/de/forensische-chemie-und-toxikologie/fachgruppe-forensische-chemie/statistiken-kokain-und-heroin/). Die vom Beschwerdeführer vertriebene reine Kokainmenge beläuft sich gemäss Statistik somit auf rund 1‘300 g. Auch wenn die Betäubungsmittelmenge für die Strafzumessung nicht allein massgeblich ist, steht bereits jetzt fest, dass der Beschwerdeführer mit einer empfindlichen, mit grosser Wahrscheinlichkeit mehrjährigen Freiheitsstrafe zu rechnen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_297/2014 vom 24. November 2011, in dem das Bundesgericht die Verurteilung zu einer 42-monatigen Freiheitsstrafe wegen Handels mit 1'244 g reinem Kokain geschützt hat). Die Aussichten auf einen bedingten Vollzug sind gering. 7.4 Alles in allem besteht ein beträchtliches Risiko, dass der Beschwerdeführer angesichts der zu erwartenden Freiheitsstrafe versucht sein könnte, sich durch Flucht dem Strafverfahren zu entziehen. Seine familiären und sozialen Bindungen zur Schweiz sind nicht derart intensiv und seine beruflichen Perspektiven nicht so gut, dass sie dieses Risiko massgeblich mindern könnten. Es ist vielmehr zu befürchten, dass er sich im Falle eine Freilassung zusammen mit seiner dominikanischen Ehefrau in seine Heimat absetzen und dort eine neue Existenzgrundlage aufbauen würde. Die Vorinstanz hat den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr somit zu Recht bejaht. 8. 8.1 Die Verlängerung der Untersuchungshaft hat sodann das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu wahren. Dies bedeutet, dass eine Person nicht übermässig lange in Haft gehalten werden darf. Übermässige Haft liegt vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt. Im Weiteren kann eine Haft die zulässige Dauer auch dann überschreiten, https://www.sgrm.ch/inhalte/Forensische-Chemie-und-Toxikologie/Cocain_Heroin_Gehaltsstatistik_SGRM_2017.pdf

6 wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird, wobei sowohl das Verhalten der Justizbehörden als auch dasjenige des Inhaftierten in Betracht gezogen werden müssen (Urteil des Bundesgerichts 1B_283/2016 vom 26. August 2016 E. 5.2, BGE 133 I 168 E. 4.1). 8.2 Mit dem vorinstanzlichen Entscheid wurde die gegenüber dem Beschwerdeführer angeordnete Untersuchungshaft auf insgesamt neun Monate verlängert. Bei einer Verurteilung erwartet ihn voraussichtlich eine Freiheitsstrafe von weit über einem Jahr. Die Dauer der Untersuchungshaft liegt somit noch nicht in grosser Nähe der zur erwartenden Freiheitsstrafe. Hinweise, wonach die Strafverfolgungsbehörden das Verfahren unnötig in die Länge ziehen, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Die Verlängerung der Untersuchungshaft um weitere drei Monate ist demnach verhältnismässig. 9. Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer die Prüfung möglicher Ersatzmassnahmen, namentlich einer Ausweis- und Schriftensperre, einer Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden oder der Einrichtung von Electronic Monitoring. 9.1 Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Wie die Bestimmung sagt, ist die Anordnung von Ersatzmassnahmen nur möglich, wenn sie gleich wirksam ist wie eine freiheitsentziehende Zwangsmassnahme. Der Beschwerdeführer ist dominikanischer Staatsangehöriger. Ein Verbot, dem Beschwerdeführer Reisepapiere auszustellen, kann den dominikanischen Behörden gegenüber nicht durchgesetzt werden, da sie nicht der Hoheitsgewalt der schweizerischen Strafverfolgungsbehörden unterstehen. Eine Ausweis- und Schriftensperre fällt daher ausser Betracht. Eine Meldepflicht ist offensichtlich nicht gleich wirksam wie das Festhalten an der Untersuchungshaft, da sich damit eine Flucht nach einiger Zeit zwar bemerken, aber nicht verhindern lässt (Urteil des Bundesgerichts 1B_126/2012 vom 28. März 2012 E. 4.2). Auch durch das Electronic Monitoring, welches in Form der sog. Anwesenheitskontrolle durchgeführt wird, kann nur festgestellt werden, wann eine Person einen bestimmten Bereich verlässt. Dadurch wird eine Flucht höchstens früher erkannt, jedoch nicht verhindert (Urteil des Bundesgerichts 1B_126/2012 vom 28. März 2012 E. 4.2). Das Electronic Monitoring stellt überdies keine eigenständige Ersatzmassnahme dar, sondern lediglich ein Mittel zur Überprüfung einer solchen Massnahme (Urteil des Bundesgerichts 1B_513/2012 vom 2. Oktober 2012 E. 3.3; BGE 140 IV 19 E. 2.6). Es liegen damit keine Ersatzmassnahmen vor, welche die Fluchtgefahr gleich wirksam wie die Haft zu bannen vermöchten. 10. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verlängerung der Untersuchungshaft sind erfüllt. Die Beschwerde wird abgewiesen. 11. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf CHF 1‘500.00. https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F133-I-168%3Ade&number_of_ranks=0#page168 https://www.swisslex.ch/Doc/ShowDocComingFromCitation/78de32ad-f9ba-44c0-b944-69dd794908ab?citationId=115c80bd-34c2-4228-812e-d0c516726ad1&source=document-link&SP=5|v5y4sg

7 12. Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ wird durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht am Ende des Verfahrens festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO).

8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die Entschädigung des amtlichen Anwalts des Beschwerdeführers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren wird von der Staatsanwaltschaft oder dem urteilenden Gericht im Endentscheid festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident D.________ (mit den Akten) - Staatsanwalt C.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 6. September 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell i.V. Oberrichterin Hubschmid Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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