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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 23.08.2018 BK 2018 338

23. August 2018·Deutsch·Bern·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·4,598 Wörter·~23 min·2

Zusammenfassung

Verlängerung Untersuchungshaft | ZMG Haft (393-c)

Volltext

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 18 338 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. August 2018 Besetzung Oberrichterin Bratschi (Präsidentin i.V.), Oberrichter Stucki, Oberrichter Geiser Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern v.d Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Dunantstrasse 11, 3400 Burgdorf Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Förderung der Prostitution und Menschenhandels Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Emmental-Oberaargau vom 30. Juli 2018 (ARR 18 43)

2 Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen Förderung der Prostitution und Menschenhandels. Er wurde am 28. April 2018 verhaftet und befindet sich seither in Untersuchungshaft. Am 30. Juli 2018 verlängerte das Regionale Zwangsmassnahmengericht Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) die Untersuchungshaft um weitere zwei Monate, d.h. bis am 26. September 2018. Hiergegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 10. August 2018 Beschwerde (Posteingang bei der Beschwerdekammer: 13. August 2018), mit dem Antrag auf Aufhebung des Haftverlängerungsentscheids und sofortige Haftentlassung. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 15. August 2018 auf eine Stellungnahme. Der von der Generalstaatsanwaltschaft mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im Beschwerdeverfahren betraute Staatsanwalt C.________ schloss in seiner Stellungnahme vom 16. August 2018 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 17. August 2018 stellte die Verfahrensleitung die Eingaben der Staatsanwaltschaft und des Zwangsmassnahmengericht dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zu (Eingang beim amtlichen Verteidiger: 20. August 2018). 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (nachfolgend E. 4) und besondere Haftgründe (E. 5 und 6 hiernach) vorliegen. Unbestritten ist, dass die der Strafuntersuchung zugrunde liegenden Tatbestände der Förderung der Prostitution und des Menschenhandels – unter Vorbehalt der weiteren Voraussetzungen – die Anordnung bzw. Verlängerung von Untersuchungshaft rechtfertigen. 4. 4.1 Dem Beschwerdeführer wird zusammengefasst Menschenhandel (evtl. Gehilfenschaft) und Förderung der Prostitution vorgeworfen, dadurch begangen, dass er im Frühling 2008 D.________ (nachfolgend: Opfer) im Auftrag von «E.________», der das Opfer von «F.________» abgekauft habe, zwecks Prostitution von der Tschechischen Republik in die Schweiz gebracht haben soll. Vorgängig soll er dem Opfer den Reisepass abgenommen haben. Ferner soll der Beschwerdeführer das Opfer in der Schweiz zum Anschaffen aufgefordert haben. Gemäss Haftakten soll er es

3 im Wald bei K.________ mehreren Männern, welche von G.________ (damaliger Partner seiner Schwester) vermittelt worden seien, angeboten haben. Dabei soll es schliesslich zu sexuellen Handlungen gekommen sein. Das entsprechende Entgelt sei dem Beschwerdeführer übergeben worden. Das Opfer habe darauf keinen Einfluss gehabt und habe sich auch nicht zu den Konditionen äussern können. Weiter soll der Beschwerdeführer das Opfer auch in einer Diskothek in Zürich zum Anschaffen aufgefordert haben, worauf es mit einem Unbekannten in einem Personenwagen Geschlechtsverkehr vollzogen habe und die entsprechende Bezahlung ebenfalls wieder an den Beschwerdeführer erfolgt sei. 4.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt im Haftprüfungsverfahren zur Begründung des dringenden Tatverdachts der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Eine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse ist nicht erforderlich. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Es reicht aus, wenn die Strafverfolgungsbehörden mit vertretbaren Gründen dessen Bestehen bejahen durften (BGE 143 IV 330 E. 2.1 und 137 IV 122 E. 3.2, je mit Hinweisen). Die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht sind zu Beginn der Strafuntersuchung noch geringer; im Lauf des Verfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 1B_34/2007 vom 27. März 2007 E. 3.3 mit Hinweisen). Wenn bereits in einem frühen Verfahrensstadium ein erheblicher und konkreter dringender Tatverdacht besteht, welcher eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen lässt, muss sich dieser allerdings nicht weiter erhärten. In diesem Fall ist der allgemeine Haftgrund gegeben, wenn die beschuldigte Person im Lauf der Ermittlungen nicht entlastet wird (Urteil des Bundesgerichts 1B_60/2018 vom 22. Februar 2018 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen; HUG/SCHEIDEGGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 13 zu Art. 197 StPO). 4.3 Vorab ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Opfer nicht nur im hier interessierenden Zeitraum (sogenannte Phase 1) Opfer von sexuellen Übergriffen geworden ist, sondern auch wenig später, als es erneut in die Schweiz verbracht worden ist (sogenannte Phase 2). In letztgenannter Phase wurde es am 28. Juni 2008 in verletztem Zustand von Anwohnern aufgefunden und ins Frauenhaus gebracht. Im anschliessenden Strafverfahren hatten sich diverse Personen, so u.a. der damalige Partner der Schwester des Beschwerdeführers, G.________, zu verantworten. G.________ wurde wegen Menschhandels (Phase 2 betreffend) und Förderung der Prostitution (Phase 1 betreffend) sowie mehrfachen Betrugs, Gehilfenschaft zur Veruntreuung, Fahrens trotz entzogenen Lernfahrausweises und einfacher Verkehrsregelverletzung durch Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit zu (u.a.) einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Die gegen den Beschwerdeführer geführte Strafuntersuchung stellte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 24. September 2009 ein. Der Beschwerdeführer war seither im RIPOL zur Verhaftung ausgeschrieben. Am 19. April 2018 nahm die Staatsanwaltschaft das Verfah-

4 ren gegen den Beschwerdeführer wieder an die Hand und wenig später erfolgte dessen Verhaftung. 4.4 Im vorinstanzlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, die Dienstleistungen des Opfers seien freiwillig erfolgt und von einer Ausbeutung könne nicht gesprochen werden. Er begründet sein Handeln damit, dass es sich beim Verbringen des Opfers in die Schweiz um einen Gefallen seines Freundes «E.________» gehandelt habe und es nie sein Plan gewesen sei, mit D.________ viel Geld zu verdienen. Mit dem aus ihren Dienstleistungen gewonnenen Verdienst sollte lediglich ihre Rückreise finanziert werden. «E.________» habe ihn nämlich aufgefordert, D.________ dorthin zurückzubringen, da sie nicht habe arbeiten wollen. Er habe damals aus Mitgefühl gehandelt. Mangels Vorliegens des Tatbestandselements der Ausbeutung bzw. mangels subjektiven Vorsatzes müsse der dringende Tatverdacht verneint werden. Anders als noch im vorinstanzlichen Verfahren bestreitet der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren den Vorwurf der Förderung der Prostitution nicht mehr. Angesichts des im angefochtenen Entscheid auf S. 3 bezüglich des Geschehens im Wald Ausgeführten kann der diesbezügliche dringende Tatverdacht nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden. Der damals anwesende H.________ gab anlässlich seiner Einvernahme vom 3. September 2008 zu Protokoll (Z. 23 ff. [bestätigt anlässlich der Einvernahme vom 25. Juni 2018 Z. 131], auch zum Folgenden), dass das Opfer nicht freiwillig Sex haben wollte. Er glaube, es habe gar keinen Sex gewollt, sei ganz ruhig gewesen und habe nie gelacht. Er habe das Gefühl gehabt, dass es eher traurig gewesen sei. Ein weiterer Beteiligter gab zu Protokoll, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem Opfer tätlich geworden sei (Einvernahmeprotokoll der Hauptverhandlung vom 19. Januar 2009 von I.________, Z. 45 ff.). 4.5 Demgegenüber bestreitet der Beschwerdeführer den Vorwurf des Menschenhandels. Das Zwangsmassnahmengericht würde seine Aussagen nicht korrekt wiedergeben. Er habe das mutmassliche Opfer nur deshalb in die Schweiz gebracht, weil er seinem Freund «E.________» haben helfen wollen. Dass dieser das Opfer von «F.________» abgekauft haben könnte, habe er sich erst im Nachhinein überlegt. Ferner habe er dem Opfer auch nicht den Pass abgenommen, sondern es lediglich gebeten, ihm den Pass auszuhändigen. Dieser Bitte sei das Opfer nachgekommen. Er habe bei der Verbringung des Opfers in die Schweiz nur eine untergeordnete Rolle gespielt, weshalb der Vorwurf des Menschenhandels verneint werden müsse. Dem kann – auch mit Blick auf seine eigenen Aussagen – nicht gefolgt werden. Es darf davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer bereits vor der Verbringung des Opfers in die Schweiz klar gewesen sein muss, welchen Plan «E.________» verfolgt hat bzw. weshalb das Opfer in die Schweiz gebracht werden soll. Der Beschwerdeführer räumte selber ein, dass «E.________» nur ihm vertraut (Einvernahmeprotokoll vom 15. Mai 2018, Z. 63, 72 und 434) und ihm von seinem Plan erzählt habe (Einvernahmeprotokoll vom 15. Mai 2018, Z. 69 ff.). Zudem war er sich bewusst, dass es sich beim Opfer um eine Prostituierte gehandelt hat (Einvernahmeprotokoll vom 15. Mai 2018, Z. 65 f., wonach sie bei «F.________» eine Prostituierte ansehen gingen). Ferner beschrieb er, dass seine damalige Freundin Vorbehalte gegen die von ihm beabsichtigte Unterstützung

5 geäussert habe (Einvernahmeprotokoll vom 15. Mai 2018, Z. 72 ff.). Dass er sich erst im Nachhinein überlegt haben will, dass das Opfer zum Zweck der Prostitution von «E.________» gekauft worden ist, muss angesichts dessen als Schutzbehauptung bewertet werden. In diesem Zusammenhang weist die Staatsanwaltschaft zu Recht darauf hin, dass die Aufforderung von «E.________», dem Opfer vor der Reise den Pass abzunehmen, selbst bei einem naiven Menschen Misstrauen auslösen muss. Dass er bei der Passabnahme keine Gewalt und keinen Druck ausgeübt hat, spielt keine Rolle. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht den dringenden Tatverdacht bezüglich der Beteiligung des Beschwerdeführers am Menschenhandel bejaht hat. 5. Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinn von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangsmassnamengericht stützt sich u.a. auf den Haftgrund der Fluchtgefahr. 5.1 Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland (Urteil des Bundesgerichts 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5.2). Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 1B_126/2012 und 1B_146/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3.2). Vielmehr müssen die konkreten Umstände, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden. So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen der inhaftierten Person, deren berufliche Situation und Schulden sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit zu berücksichtigen (FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_541/2017 vom 8. Januar 2018 E. 3.2, 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1 und 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3). Bei einer Person ausländischer Nationalität sind ferner der Aufenthaltsstatus, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz und die familiären Beziehungen von Bedeutung. Wer im Fall einer Haftentlassung von den Migrationsbehörden ausgewiesen wird, dürfte kaum mehr einen Anlass sehen, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen will. Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (HUG/SCHEIDEGGER, a.a.O., N. 17 zu Art. 221 StPO). Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Dauer des allenfalls noch abzusitzenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre, kontinuierlich verringert

6 (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_281/2015 vom 15. September 2015 E. 2.2 und E. 4.3 und 1B_73/2015 vom 19. März 2015 E. 4.1). 5.2 Der Beschwerdeführer wendet gegen die Annahme von Fluchtgefahr ein, dass kein Grund vorliege, weshalb er sich der Strafverfolgung entziehen sollte. Die Voraussetzungen einer bedingten Strafe seien zweifellos erfüllt, selbst wenn von einer Verurteilung sowohl wegen Menschenhandels als auch wegen Förderung der Prostitution ausgegangen werde. Aufgrund der bisherigen Strafermittlungen käme eine allfällige Strafe am unteren Rand des massgeblichen Strafrahmens zu liegen. Sein Verschulden wiege angesichts seiner untergeordneten Rolle bei der Verbringung des Opfers in die Schweiz und seiner Absicht, das Opfer wieder in die Tschechische Republik zurückzubringen, nicht schwer. Ferner lägen die ihm vorgeworfenen Taten zehn Jahre zurück und habe er sich seither wohlverhalten, so dass die Strafmilderung gemäss Art. 48 Bst. e des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) zur Anwendung gelangen werde. Es bestehe kein hohes Strafbedürfnis mehr. Zu berücksichtigen sei ferner – auch wenn die in Art. 64 Abs. 7 aStGB für junge Täter vorgesehene Strafmilderung gestrichen worden sei –, dass er im damaligen Zeitpunkt erst 20 Jahre alt gewesen sei. Auch die konkreten Lebensverhältnisse würden gegen eine Flucht sprechen. So habe er eine Schwester in der Schweiz, zu welcher er eine enge Beziehung pflege. Er habe einen Antrag für eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz gestellt, in der Absicht, den Lebensmittelpunkt in die Schweiz zu verlegen. Er wolle hier mit seiner neuen Partnerin eine Zukunft aufbauen und eine Arbeitsstelle suchen. Mit einer Flucht würde er sich seine Zukunftschancen in der Schweiz von vornherein verbauen. 5.3 Mit der Anordnung von Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr soll verhindert werden, dass sich die beschuldigte Person dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Relevant und demzufolge zu prüfen ist beim Haftgrund der Fluchtgefahr jeweils auch, ob der Zweck, auf den die Haft abzielt, erreicht werden kann. Steht fest, dass die Anwesenheit der beschuldigten Person im Verfahren nicht mehr notwendig ist und dass sie sich der zu erwartenden Sanktion nicht entziehen wird, rechtfertigt es sich nicht mehr, sie wegen Fluchtgefahr in Haft zu belassen (vgl. statt vieler Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 304 vom 10. August 2017 E. 5.1 mit Hinweisen). 5.4 Betreffend die Frage, ob sich der Beschwerdeführer durch Flucht der zu erwartenden Sanktion entziehen könnte, ist zunächst deren ungefähre Höhe abzuschätzen. Wer wegen Menschenhandels gemäss Art. 182 StGB verurteilt wird, hat mit einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe zu rechnen. Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich der Förderung der Prostitution (Art. 195 StGB) schuldig gemacht hat. Die Rolle des Beschwerdeführers scheint mit Blick auf den Vorwurf des Menschenhandels noch nicht abschliessend geklärt zu sein. Weitere Ergebnisse sollten sich aus den geplanten Einvernahmen von «E.________» und dem Opfer gewinnen lassen (dazu nachfolgend E. 6.3). Ohne das Geschehene bagatellisieren und ohne das Urteil in der Sache vorwegnehmen zu wollen, ist gestützt auf eine summarische Würdigung derzeit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Verurteilung eine Freiheitsstrafe von 1-2 Jahren drohen könnte. Dies v.a. mit Blick auf die bisher im Zusammenhang mit vorerwähnten

7 Tatbeständen ergangenen Rechtsprechung (insbesondere auch die Verurteilungen zum Nachteil von D.________ [Urteil des damaligen Kreisgerichts VI Signau- Trachselwald vom 29. Oktober 2010 im Verfahren PEN 10 38 sowie Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 11 14 +18 vom 22. Dezember 2011]) sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Tatvorwürfe zehn Jahre zurückliegen. Entscheidend ist weiter, ob die beschuldigte Person berechtigte Aussicht auf die Gewährung eines bedingten oder teilbedingten Strafvollzugs hat. Bejahendenfalls kann nicht mehr davon gesprochen werden, mit dem Haftgrund der Fluchtgefahr werde verhindert, dass sich die beschuldigte Person der zu erwartenden Sanktion entziehen könnte. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter/die Täterin von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Frage, ob eine unbedingte Strafe notwendig erscheint, um den Täter/die Täterin von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten, muss auf Grund einer Gesamtwürdigung beantwortet werden. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters/der Täterin und die Aussichten der Bewährung zulassen. Bei der der Prüfung der formellen und materiellen Voraussetzungen steht dem Sachrichter/der Sachrichterin ein weites Ermessen zu (SCHNEIDER/GARRÉ, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 35 und 46 zu Art. 42 StGB). Ob der Beschwerdeführer im In- und Ausland – abgesehen von der hier interessierenden Strafuntersuchung – strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, kann den Akten nicht entnommen werden. Sollte er sich tatsächlich keine Vorstrafen entgegen halten lassen müssen, besteht für ihn durchaus die berechtigte Hoffnung, dass ihm der bedingte Strafvollzug gewährt werden könnte. Vor diesem Hintergrund kann aktuell nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer könnte sich durch Flucht der Sanktion entziehen. 5.5 Dies führt nun aber nicht zu einer Verneinung des Haftgrunds der Fluchtgefahr (vgl. Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 148 vom 2. Mai 2016 E. 4.4 und BK 14 191 vom 13. Juni 2014 E. 4.4), zumal weiter zu prüfen ist, ob sich der Beschwerdeführer allenfalls durch Flucht dem Strafverfahren entziehen könnte. Zwar trifft in diesem Zusammenhang zu, dass der Fluchtanreiz erheblich niedriger ist, wenn die beschuldigte Person mit einer bedingten Strafe rechnen kann (HUG/SCHEIDEGGER, a.a.O., N. 15 zu Art. 221 StPO). Vorliegend kann diesem Argument jedoch mit Blick auf die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden. Der Beschwerdeführer hat abgesehen von einer Schwester, die hier lebt, keinen Bezug zur Schweiz. Seine Ex-Partnerin lebt mit den gemeinsamen vier Kindern in England, wo er selber fünf Jahre verbracht hat. Ihre Adresse bezeichnet er als seine Wohnadresse. Vor der Verhaftung hat er mit seiner neuen Partnerin bei seiner Mutter in der Tschechischen Republik gelebt, ohne dort jedoch registriert zu sein. Einer Arbeit geht er nicht nach (zum Ganzen Einvernahme Hafteröffnung vom 30. April 2018, Z. 31-33, Z. 45 und Z. 65-68). Anlässlich der Einvernahme vom 15. Mai 2018 gab er zudem an, dass er am liebsten so schnell wie möglich zu seiner Familie und seinen vier

8 Kindern nach Hause möchte. Ein anderes Leben könne er sich gar nicht mehr vorstellen. Er möchte sein Leben weiterführen wie bisher, d.h. arbeiten und mit seiner Familie zusammen sein (Einvernahmeprotokoll vom 15. Mai 2018 Z. 537-541). Vor diesem Hintergrund ist ernsthaft damit zu rechnen, dass sich der Beschwerdeführer im Fall einer Haftentlassung durch Flucht ins Ausland oder durch Untertauchen der Strafuntersuchung entziehen könnte. Aus dem Umstand, dass er bei seinem letzten Besuch bei seiner Schwester in der Schweiz ein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung eingereicht hat (Gesuch vom 19. Februar 2018 [vgl. Vorhalt in der Einvernahme vom 30. April 2018, Z. 87 ff.]) und sich wünscht, hier einer Arbeit nachzugehen und eine Existenz aufbauen zu können, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Da er keine konkrete Arbeitsstelle in Aussicht hat, die Voraussetzungen für den Erwerb einer Aufenthaltsbewilligung ohne Erwerbstätigkeit (insbesondere Nachweis von genügend finanziellen Mittel) klar nicht gegeben sind und er sich auch nicht auf die Bestimmungen über den Familiennachzug berufen kann, scheint seinem Gesuch kaum Erfolg beschieden zu sein. Dass für den Beschwerdeführer ein Anreiz besteht, in der Schweiz zu bleiben und nicht unterzutauchen, muss angesichts der konkreten Umstände somit als wenig wahrscheinlich bezeichnet werden. Das Strafverfahren befindet sich derzeit im Vorverfahren. Die Staatsanwaltschaft stellte im Haftverlängerungsverfahren die Anhaltung und Befragung des zwischenzeitlich identifizierten «E.________» in Aussicht. Auch bemüht sie sich um Kontaktaufnahme mit dem Opfer, um dieses parteiöffentlich befragen zu können (vgl. zum Ganzen E. 6.3 hiernach). Auf die Anwesenheit des Beschwerdeführers im Verfahren kann somit – zumindest derzeit – noch nicht verzichtet werden. Der Haftgrund der Fluchtgefahr ist somit zu bejahen. 6. 6.1 Umstritten ist ferner der Haftgrund der Kollusionsgefahr. Dieser liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person andere Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess (Aussageverhalten, Kooperationsbereitschaft, Neigung zu Kollusion usw.), aus ihren persönlichen Merkmalen (Leumund, allfällige Vorstrafen usw.), aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den ihn belastenden Personen ergeben (BGE 137 IV 122 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_146/2018 vom 11. April 2018 E. 2.2; vgl. auch FORSTER, a.a.O., N. 7 zu Art. 221 StPO). Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis der Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 132 I 21 E. 3.2.2).

9 6.2 Das Zwangsmassnahmengericht stützt sich bei der Annahme von Kollusionsgefahr auf den Umstand, dass die Anhaltung und Befragung des mutmasslichen Zuhälters «E.________» sowie die Wiederherstellung des Kontaktes zum Opfer und dessen Befragung hier in der Schweiz oder allenfalls rechtshilfeweise in der Tschechischen Republik geplant seien. Bis diese Ermittlungshandlungen durchgeführt worden seien, müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Freiheit mit diesen kolludieren könnte. 6.3 Soweit «E.________» und das Opfer betreffend, kann sich die Beschwerdekammer diesen vorinstanzlichen Ausführungen anschliessen. Auf welche weiteren Personen der Beschwerdeführer einwirken könnte, ist indessen nicht erkennbar, fanden die entsprechenden parteiöffentlichen Einvernahmen doch bereits statt. Was der Beschwerdeführer gegen die Annahme von Kollusionshandlungen vorbringt, verfängt nicht. Zwar trifft zu, dass er – allein schon wegen der Beteiligung des damaligen Partners seiner Schwester – Kenntnis von der im Jahr 2008 eingeleiteten Strafuntersuchung und anschliessenden Verurteilungen hatte und ihm somit bereits ausreichend Zeit zur Vornahme allfälliger Kollusionshandlungen zur Verfügung gestanden hätte. Ob ihm indessen bekannt war, dass auch gegen ihn ermittelt worden ist, ist fraglich. Gleiches gilt für den Umstand, dass er zur Verhaftung ausgeschrieben war. Trotz Zeitablaufs besteht somit nach wie vor die Möglichkeit, dass er – was seine Beteiligung/Rolle betrifft – auf «E.________» und das Opfer einwirken könnte. Der Beschwerdeführer betont zwar, keinen Kontakt mehr mit dem damaligen Umfeld zu haben. Gestützt auf seine Aussage aber, wonach er letztmals ca. im Februar 2018 Kontakt mit G.________ gehabt habe (Einvernahme vom 30. April 2018, Z. 122), und den Umstand, dass G.________ den Namen dieses «E.________» scheinbar hat ausfindig machen können (Einvernahme von G.________ vom 31. Mai 2018, Z. 107 ff.), ist davon auszugehen, dass eine Kontaktaufnahme mit diesem «E.________» für den Beschwerdeführer auch heute noch möglich ist. Auch das Argument, wonach er selbst bei einer allfälligen Kontaktaufnahme gar nicht kolludierend auf «E.________» einwirken könnte, kann nicht gehört werden. Unabhängig davon, dass er «E.________» belastet hat, ist ein Einwirken auf diesen hinsichtlich seiner eigenen Tatbeteiligung weiterhin möglich. Gestützt auf sein Aussageverhalten muss davon ausgegangen werden, dass er seine Beteiligung, aus welchen Gründen auch immer, abzuschwächen und zu verharmlosen versucht. Aus seiner in diesem Zusammenhang geltend gemachten Kooperation, insbesondere aus dem Umstand, dass er von sich aus eine Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft verlangt und seine bisherigen Aussagen korrigiert hat, vermag er somit nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Betreffend das Opfer ist dem Beschwerdeführer indessen beizupflichten, dass eine Kontaktaufnahme mit diesem selbst für die Behörden schwierig zu sein scheint. Daraus kann nun aber nicht abgeleitet werden, dass für ihn eine Kontaktherstellung geradezu unmöglich wäre. Die Staatsanwaltschaft hat in ihrem Haftverlängerungsantrag ausgeführt, dass «E.________», der mutmassliche Zuhälter, habe identifiziert werden können und dass dessen Anhaltung und Befragung für den 26. Juli 2018 vorgesehen seien. Im Beschwerdeverfahren wird von der Staatsanwaltschaft nicht näher ausgeführt,

10 dass die Anhaltung mittlerweile stattgefunden hätte oder weshalb diese bisher unterblieben ist. Selbst wenn die Anhaltung von «E.________» noch nicht gelungen sein sollte, könnte der Beschwerdeführer daraus ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Nach wie vor könnte ein entsprechender Zugriff kurz bevorstehen. Dass das Zwangsmassnahmengericht die Kollusionsgefahr bejaht hat, ist daher (noch) rechtens. Die Staatsanwaltschaft wird indessen bereits an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass sie im Fall einer weiteren Haftverlängerung genau darzulegen haben wird, weshalb die Anhaltung und Befragung noch nicht stattgefunden haben sollte und welche Gründe für die Wahrscheinlichkeit eines kurz bevorstehenden Zugriffs sprechen. Gleiches gilt hinsichtlich ihrer Bemühungen betreffend Kontaktherstellung mit dem Opfer. 7. 7.1 Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Auch ohne entsprechenden Antrag ist zu prüfen, ob eine Haftentlassung gestützt auf ausreichende Ersatzmassnahmen möglich beziehungsweise geboten erscheint (BGE 133 I 27 E. 3.2 [Pra 2007 Nr. 26]). Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Überhaft; BGE 139 IV 270 E. 3.1). Bei der Prüfung der zulässigen Haftdauer ist der Möglichkeit des bedingten/teilbedingten Strafvollzugs oder einer bedingten Entlassung aus dem ordentlichen Strafvollzug nur in Ausnahmefällen Rechnung zu tragen, nämlich dann, wenn bereits im hängigen Strafverfahren aufgrund der konkreten Umstände absehbar ist, dass solche mit grosser Wahrscheinlichkeit erfolgen dürften (BGE 143 IV 160 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_330/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 4.1 und 4.3, je mit weiteren Hinweisen). 7.2 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 28. April 2018 in Untersuchungshaft. Mit der vorliegend in Frage stehenden Verlängerung von zwei Monaten ergibt sich eine Gesamtdauer von 5 Monaten. Mit Blick auf das unter E. 5.4 hiervor zur mutmasslichen Strafhöhe Ausgeführten rückt diese Dauer noch nicht in die Nähe der zu erwartenden Sanktion. Und auch wenn der Beschwerdeführer gestützt auf die derzeitige Aktenlage berechtigte Hoffnung auf Gewährung des bedingten Strafvollzugs haben darf, ist dies mangels der im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung relevanten Wahrscheinlichkeit bzw. nötigen Sicherheit im Moment nicht von Relevanz. Die Gefahr der Überhaft besteht folglich nicht. Dass die verantwortlichen Behörden nicht gewillt oder in der Lage wären, dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen Rechnung zu tragen, ist nicht ersichtlich. Die Dauer der Verlängerung um zwei Monate ist ferner angesichts der noch durchzuführenden staatsanwaltschaftlichen Arbeiten nicht zu beanstanden.

11 Ersatzmassnahmen, mit welchen der Flucht- und Kollusionsgefahr wirksam begegnet werden könnte, sind nicht ersichtlich und werden – soweit die Kollusionsgefahr betreffend – vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Ersatzmassnahme – Eingrenzung auf die Wohnung seiner Schwester mit elektronischer Überwachung (sog. «Electronic Monitoring») –, ist festzuhalten, dass diese eine Flucht nicht zu verhindern vermöchte, sondern lediglich bewirken könnte, dass Alarm ausgelöst und eine Flucht rascher entdeckt würde (so auch Urteil des Bundesgerichts 1B_348/2018 vom 9. August 2018 E. 6.2.5). 7.3 Nach dem Gesagten ist die Verlängerung der Untersuchungshaft um zwei Monate bis am 26. September 2018 rechtens. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).

12 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Emmental-Oberaargau, a.o. Gerichtspräsident J.________ (mit den Akten) - Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 23. August 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Bratschi Die Gerichtsschreiberin: Beldi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

BK 2018 338 — Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 23.08.2018 BK 2018 338 — Swissrulings