Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 18 287 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. Juli 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 21. Juni 2018 (KZM 18 889)
2 Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121). Mit Entscheid vom 25. März 2018 ordnete das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer für eine Dauer von drei Monaten bis zum 21. Juni 2018 an. Mit Entscheid vom 21. Juni 2018 verlängerte es die Untersuchungshaft auf Antrag der Staatsanwaltschaft um weitere zwei Monate, d.h. bis am 21. August 2018. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 29. Juni 2018 Beschwerde. Er beantragte, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Eventualiter seien Ersatzmassnahmen anzuordnen. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 3. Juli 2018 auf eine Stellungnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss am 5. Juli 2018 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. Der Beschwerdeführer wird dringend verdächtigt, über mehrere Monate hinweg mit Heroin und Kokain im qualifizierten Bereich gehandelt zu haben. Der Beschwerdeführer soll das Heroin und Kokain von einem Lieferanten erhalten, portioniert und danach weiterverkauft haben. Der dringende Tatverdacht der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gründet insbesondere auf den anlässlich der Hausdurchsuchung vom 22. März 2018 in der Wohnung des Beschwerdeführers sichergestellten Drogen (insbesondere 85.6 Gramm Heroin [Reinheitsgrad von 11 %; reine Wirkstoffmenge 6.2 Gramm] und 54.8 Gramm Kokain [Reinheitsgrad von 49 %; reine Wirkstoffmenge 23.1 Gramm], Utensilien (insbesondere Plastiksack mit Verpackungsmaterial/Minigrips) und Vermögenswerten (CHF 12‘000.00; in kleinen Noten gestückelt). Weiter stützt sich der dringende Tatverdacht auf die Aussagen des zumindest teilgeständigen Beschwerdeführers selbst und seiner Freundin C.________. Nachdem der Beschwerdeführer anlässlich der ersten Einvernahme noch abgestritten hatte, etwas mit den sichergestellten Betäubungsmitteln zu tun zu haben, gab er anlässlich der Hafteröffnungseinver-
3 nahme vom 23. März 2018 an, dass er die Drogen von einer anderen Person in seine Wohnung geliefert erhalte. Diese Person komme ca. einmal pro Woche vorbei und bringe je 100 Gramm Heroin und Kokain mit. Er strecke dann die Betäubungsmittel, packe sie in die Minigrips ab und verkaufe sie. Dies mache er schon seit ein paar Monaten. Auf Frage, woher der sichergestellte Bargeldbetrag stamme, gab der Beschwerdeführer an, dies sei der Gewinn. Der Geldbetrag gehöre einerseits ihm und andererseits dem Lieferanten. Der Beschwerdeführer beschrieb den Lieferanten, ohne dessen Namen zu nennen. Bei der delegierten Einvernahme vom 17. Mai 2018 sowie der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 14. Juni 2018 verweigerte der Beschwerdeführer wiederum grossmehrheitlich seine Aussagen, wobei er den Besitz und den Handel mit Betäubungsmitteln aber auch nicht explizit bestritt. C.________, Freundin und Mitbewohnerin des Beschwerdeführers, sagte anlässlich der delegierten Einvernahme vom 22. März 2018 aus, dass der Beschwerdeführer mit Drogen handle. Das anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellte Heroin und Kokain gehöre dem Beschwerdeführer. Ob ihm das ganze sichergestellte Bargeld gehöre, könne sie nicht sagen. Diese Aussagen von C.________ stehen im Einklang mit den Ausführungen des Beschwerdeführers, welcher zudem anlässlich der polizeilichen Befragung vom 23. März 2018 zu Protokoll gab, dass seine Freundin nichts mit den Betäubungsmitteln zu tun habe. Hinsichtlich der Anzahl der Lieferungen und der nachfolgenden Verkäufen von Kokain und Heroin wird derzeit auf die nach summarischer Prüfung als glaubhaft zu beurteilenden Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Hafteröffnung abgestellt (einmal wöchentlich je 100 Gramm Heroin und Kokain seit mehreren Monaten). Auch das beim Beschwerdeführer sichergestellte Bargeld von CHF 12‘000.00 stellt ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass es sich bei den sichergestellten Betäubungsmitteln nicht um die erste Lieferung gehandelt hat. Der Beschwerdeführer ist erwerbslos und erhält seit Ende 2017 keine Sozialhilfeleistungen mehr. Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht nicht. Dass das Zwangsmassnahmengericht den dringenden Tatverdacht der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz bejaht hat, ist gestützt auf das Gesagte demnach nicht zu beanstanden. 4. 4.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht stützt sich auf den Haftgrund der Wiederholungsgefahr. Diese ist gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügen drohende Verbrechen und schwere Vergehen (entgegen dem deutschen und italienischen Wortlaut) für die Annahme von Wiederholungsgefahr (BGE 137 IV 84 E. 3.2). Eine Inhaftierung wegen Wiederholungsgefahr kommt nicht nur bei ernsthaft zu befürchtenden Delikten gegen Leib und Leben in Betracht, sondern auch bei schweren Widerhandlungen gegen Nebenstrafgesetze, beispielsweise bei qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Urteile des Bundesgerichts
4 1B_362/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 3.1; 1B_71/2013 vom 13. März 2013 E. 2.2 mit Hinweis; HUG/SCHEIDEGGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 34a zu Art. 221 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 11a zu Art. 221 StPO). Die in Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO genannten Delikte müssen ernsthaft drohen, indem sie die Sicherheit anderer erheblich gefährden. Notwendig, aber auch ausreichend ist grundsätzlich eine ungünstige Rückfallprognose (BGE 143 IV 9 E. 2.10 [Änderung der Rechtsprechung]). 4.2 Das Gesetz verlangt als weitere Voraussetzung der Präventivhaft wegen Wiederholungsgefahr, dass die beschuldigte Person bereits gleichartige Vortaten verübt hat. Auch bei den Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben. Die früher begangenen Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungshaft stellt, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Der Nachweis, dass die beschuldigte Person eine Straftat verübt hat, gilt bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (BGE 143 IV 9 E. 2.3; 137 IV 84 E. 3.2 mit Hinweisen). Gleichartigkeit bedeutet nicht zwingend den gleichen Tatbestand betreffend. Gleichartigkeit muss zwischen den früher verübten und den befürchteten neuen Delikten bestehen (GOLDSCHMID/MAURER/SOLLBERGER, Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2008, S. 207). 4.3 Bei der Beurteilung der Rückfallgefahr stellen sich ähnliche Fragen wie im Zusammenhang mit der Gewährung oder Verweigerung des bedingten Strafvollzugs. Massgebliche Kriterien sind die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte, die einschlägigen Vorstrafen und diesbezüglichen Aggravationstendenzen, ferner die finanzielle Situation, die familiäre Verankerung, die Möglichkeit einer Berufstätigkeit und nicht zuletzt der physische und psychische Gesundheitszustand (BGE 143 IV 9 E. 2.8; 137 IV 84 E. 3.2). 4.4 Das Zwangsmassnahmengericht verweist betreffend den Haftgrund der Wiederholungsgefahr auf den Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft. Ergänzend führt es aus, vorliegend lägen genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr vor. Der Beschwerdeführer weise zahlreiche einschlägige Vorstrafen vor. Zudem sprächen die persönlichen Merkmale des Beschwerdeführers, welcher regelmässig Heroin und Kokain zu konsumieren und damit zu handeln scheine, und seine diesbezügliche Rückfälligkeit kurze Zeit nach dem Strafbefehl vom 15. Januar 2018 für eine Wiederholungsgefahr. Die ungünstige Prognose gehe daraus hervor, dass der Beschwerdeführer unbesehen seiner Vorstrafen einmal mehr nicht davor zurückgeschreckt habe, erneut straffällig zu werden. Vor allem die kurzfristige Rückfallprognose sei als ungünstig zu qualifizieren. 4.5 Der Beschwerdeführer bestreitet die Wiederholungsgefahr. Er bringt vor, er habe die Suchtbehandlung wieder aufgenommen. Seine Delinquenz stehe in engem Zusammenhang mit seiner Sucht. Sollte ihm der Schritt in ein drogenfreies Leben definitiv gelingen, könne ihm eine positive Prognose gestellt werden. Er habe durch
5 die Einreichung der E-Mails von Dr. D.________ vom 12. Juni 2018 sowie der Bewährungshilfe vom 14. Juni 2018 dargelegt, dass im Falle der Haftentlassung schnell ein unterstützendes Netz errichtet werden könnte, um ihn in seinem Willen, die Drogensucht endlich ganz hinter sich zu lassen, zu unterstützen. Durch seinen Willen zur Veränderung der Lebensumstände müsse die ungünstige Prognose verneint werden. 4.6 Gegen den Beschwerdeführer wird im laufenden Strafverfahren wegen Besitzes und Handels von Kokain und Heroin im qualifizierten Bereich, festgesellt am 22. März 2018, ermittelt (Art. 19 Abs. 2 BetmG). Durch den Verkauf der Betäubungsmittel gefährdete der Beschwerdeführer die Sicherheit vieler anderer Menschen. Die inkriminierte Straftat stellt eine schwere Tat im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO dar. Es liegt eine erhebliche Gefährdung der Sicherheitslage anderer Personen vor (vgl. E. 4.1 hiervor). Der Beschwerdeführer weist zudem einschlägige Vorstrafen auf. Gemäss Strafregisterauszug vom 22. März 2018 wurde er bereits mehrfach wegen Verbrechen und Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu bedingten und unbedingten Freiheitsstrafen sowie im Jahr 2009 zu einer ambulanten Behandlung gemäss Art. 63 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) verurteilt. Das Vortatenerfordernis ist demnach erfüllt. Hinsichtlich der Prognosebeurteilung kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts (E. 4.2 des Entscheids) sowie der Generalstaatsanwaltschaft (E. 3.2 der Stellungnahme) verwiesen werden. Sowohl die mit Urteil des Kreisgerichts VIII Bern-Laupen am 11. Januar 2006 bedingt ausgesprochen Zuchthausstrafe von 18 Monaten als auch die mit Urteil des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen am 5. März 2009 ausgesprochene Freiheitsstrafe von 26 Monaten, welche zunächst zugunsten einer ambulanten Behandlung aufgeschoben und für welche am 10. April 2013 nachträglich bei der Reststrafe der bedingte Vollzug gewährt wurde, mussten zufolge weiterer einschlägiger Straffälligkeit des Beschwerdeführers widerrufen werden. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer am 20. September 2016 vorzeitig aus dem Strafvollzug entlassen. Mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 15. Januar 2018 wurde er erneut wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen am 22. Oktober 2017, verurteilt. Unbesehen dieser zahlreichen Vorstrafen und insbesondere einer ambulanten Behandlung gemäss Art. 63 StGB (Aufhebung der ambulanten Massnahme am 15. Oktober 2012; vgl. den Strafregisterauszug) schreckte der Beschwerdeführer nicht davor zurück, weiterhin Betäubungsmittel zu konsumieren und einschlägig zu delinquieren. Er vermochte die Gründe, weshalb er erneut einschlägig straffällig wurde, nicht darzutun. Eine Einsicht des Beschwerdeführers in das Unrecht seiner Taten ist nicht erkennbar (vgl. insbesondere sein Aussageverhalten anlässlich der aktuellen staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 14. Juni 2018). Es scheint, dass sich der Beschwerdeführer durch die bisherigen Verurteilungen und den Vollzug von Freiheitsstrafen nicht belehren liess. Die Gefahr, dass der Beschwerdeführer weitere schwere Delikte gegen das Betäubungsmittelgesetz begehen könnte, insbesondere mit Heroin und Kokain im qualifizierten Bereich zu handeln, ist daher als hoch einzuschätzen. Auch die persönlichen Umstände präsentieren sich im Hinblick auf die Wiederholungsgefahr gegenwärtig als ungünstig. Der Beschwerdeführer hat offenbar bereits eine Suchtbehandlung absolviert oder
6 mindestens begonnen (vgl. Beschwerde S. 5, wonach die wieder aufgenommene Suchtbehandlung positiv zu berücksichtigen sei). Ungeachtet dessen konsumierte er gemäss eigenen Aussagen anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 14. Juni 2018, Z. 29 ff., bis vor seiner Verhaftung Ende März 2018 weiterhin in grossen Mengen Heroin und Kokain (täglich ca. 5 Gramm Heroin und 2-3 Gramm Kokain). Der Beschwerdeführer hat offenbar nicht ernsthaft versucht, seine Lebensführung entscheidend zu ändern. Die Bereitschaft des Beschwerdeführers, sich bei Entlassung aus der Untersuchungshaft einer ambulanten Suchtbehandlung zu unterziehen mit Begleitung durch die Psychiatrie-Spitex, muss angesichts dessen kritisch beurteilt werden (vgl. dazu auch die Ausführungen zu den Ersatzmassnahmen in E. 5.2 hiernach). Eine Suchtbehandlung dürfte im Übrigen kaum je geeignet sein, eine erhebliche Wiederholungsgefahr kurzfristig wirksam zu senken, muss sich die Behandlung doch zunächst erfolgreich etablieren. Zumeist kann erst eine längere Behandlung die Prognose entscheidend verbessern. Der Beschwerdeführer ist arbeitslos und erhält seit Ende 2017 keine Sozialhilfeleistungen mehr. Damit schränkt auch die wirtschaftliche Situation den Spielraum des Beschwerdeführers, seine Drogenschäfte und damit einhergehend seinen Werdegang im inkriminierten Umfeld zu beenden, spürbar ein. Der Beschwerdeführer würde im Falle seiner Haftentlassung in ein unverändertes Umfeld zurückkehren, das offensichtlich nicht imstande war, ihn von den ihm vorgeworfenen Straftaten abzuhalten. Auch dies gilt es bei der Prognosebeurteilung als ungünstigen Faktor zu berücksichtigen. Die Wahrscheinlichkeit weiterer gleichartiger Delikte ist angesichts der schwierigen Lebenssituation des Beschwerdeführers gross. Dem Beschwerdeführer muss daher eine ungünstige Rückfallprognose gestellt werden. 4.7 Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO) ist demnach – auch unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben ist (BGE 137 IV 84 E. 3.2 mit Hinweisen) – gegeben. Es kann offen bleiben, ob auch der Haftgrund der Fluchtgefahr erfüllt wäre. 5. 5.1 Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Die Haft darf nur so lange erstreckt werden, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (BGE 133 I 168 E. 4.1).
7 5.2 Vorliegend sind angesichts der Rückfallgefahr sowie der Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers keine geeigneten Ersatzmassnahmen ersichtlich, mit welchen der Wiederholungsgefahr ausreichend begegnet werden könnte. Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt die Auffassung des Zwangsmassnahmengerichts, wonach eine ambulante Behandlung mit Begleitung durch die Psychatrie-Spitex aufgrund der vielen Vorstrafen des Beschwerdeführers einen erneuten Rückfall nicht genügend zu verhindern vermöchte. Der Beschwerdeführer hat offenbar bereits eine Suchtbehandlung absolviert oder zumindest begonnen, welche augenscheinlich nicht erfolgreich war. Gemäss eigenen Aussagen hat der Beschwerdeführer kurz vor seiner Inhaftierung nach wie vor regelmässig in grösseren Mengen Drogen konsumiert (Heroin, Kokain). Eine glaubhafte Einsicht in die Suchtproblematik ist nicht erkennbar. Die Bereitschaft, sich einer Suchtbehandlung zu unterziehen und weiterhin das Substitutionsmedikament Sevre-Long einzunehmen, dürfte angesichts dessen mehr dem Bedürfnis des Beschwerdeführers, möglichst rasch aus der Untersuchungshaft entlassen zu werden sowie der Notwendigkeit, während der Untersuchungshaft auf ein Substitutionsmedikament zurückgreifen zu können, entspringen, als einer effektiven Einsicht des Beschwerdeführers und einem ernsthaften Willen, endgültig von der Drogensucht und dem damit verbundenen Betäubungsmittelhandel wegzukommen. Die Wirksamkeit der vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Ersatzmassnahme (ambulante Therapie) muss in der vorliegenden Konstellation stark bezweifelt werden. Wie bereits vorstehend (E. 4.6 hiervor) dargetan wurde, muss sich die Suchtbehandlung zunächst für eine gewisse Zeit etablieren, bis mit einem längerfristigen Behandlungserfolg gerechnet werden kann. Mindestens zwischenzeitlich ist die ambulante Behandlung daher keine wirksame Ersatzmassnahme. Auch mit regelmässigen Drogentests kann die Wiederholungsgefahr angesichts der ausgeprägten Suchtmittelabhängigkeit des Beschwerdeführers und der Erfolglosigkeit der bisherigen Therapieversuche nicht hinreichend gebannt werden. Dasselbe gilt für die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Überwachungsmassnahmen nach Art. 237 Abs. 3 StPO, vermögen diese doch nicht zu verhindern, dass der Beschwerdeführer weiterhin mit Betäubungsmitteln in Kontakt kommt. 5.3 Die Staatsanwaltschaft hat anlässlich der Einvernahme vom 14. Juni 2018 gegenüber dem Beschwerdeführer ausgeführt «ich werde Sie ohnehin anklagen, ob Sie nun Aussagen machen oder nicht. Das andere ist die Haft, die Ihnen droht. Bei Aussagen nehme ich in Kauf, dass Sie untertauchen und würde Sie aus der Haft entlassen. Sind keine Aussagen da, besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr, was bedeutet, dass ich einen Antrag auf Haftverlängerung stellen würde» (Z. 194 ff.). Diese Ausführungen der Staatsanwaltschaft sind unzulässig. Zwar steht es der Staatsanwaltschaft frei, der einvernommenen beschuldigten Person die Rechtslage zu erläutern, allerdings geht es nicht an, diese mit der Androhung der Verlängerung der Untersuchungshaft zu Aussagen zu bewegen. Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft ändern indes letztlich nichts daran, dass vorliegend der Haftgrund der Wiederholungsgefahr gegeben ist und eine sofortige Haftentlassung, eventualiter unter Anordnung von Ersatzmassnahmen, aufgrund der damit einhergehenden erheblichen Gefährdung der Sicherheit anderer durch die drohenden Delikte, nicht in Frage kommt.
8 5.4 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 22. März 2018 in Haft. Die vom Zwangsmassnahmengericht ausgesprochene Verlängerung der Untersuchungshaft bis am 21. August 2018 führt zu einer Haftdauer von fünf Monaten. In Anbetracht des im Raum stehenden Vorwurfs der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 BetmG) mit einem Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr sowie der Vorstrafen des Beschwerdeführers erscheint die Dauer als verhältnismässig. Gemäss Ausführungen der Staatsanwaltschaft steht das Verfahren kurz vor dem Abschluss. Noch anstehend sind die Anklageerhebung mit Fristansetzung und die Bearbeitung eventueller Beweisanträge. Die Dauer der Verlängerung um zwei Monate ist angesichts der noch anstehenden Arbeiten angemessen. 5.5 Nach dem Gesagten ist die Verlängerung der Untersuchungshaft um zwei Monaten bis am 21. August 2018 rechtens. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist am Ende des Verfahrens das urteilende Gericht festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).
9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident E.________ (mit den Akten) - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - Staatsanwältin F.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (mit den Akten) Bern, 16. Juli 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.