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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 19.04.2018 BK 2018 20

19. April 2018·Deutsch·Bern·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·4,012 Wörter·~20 min·1

Zusammenfassung

Einstellung Strafverfahren wegen einfacher, evtl. schwerer Körperverletzung und Sachbeschädigung | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)

Volltext

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 18 20 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 19. April 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern C.________ a.v.d. Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen einfacher, evtl. schwerer Körperverletzung und Sachbeschädigung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 12. Dezember 2017 (BJS 16 13375)

2 Erwägungen: 1. Am 26. Mai 2016 kam es an der L.________(Ortschaft) beim Restaurant E.________ zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) und dem Straf- und Zivilkläger C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer). Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner-Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führte in der Folge ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen einfacher, evtl. schwerer Körperverletzung und Sachbeschädigung z.N. des Beschwerdeführers und ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Tätlichkeiten, Drohung und Sachbeschädigung z.N. des Beschuldigten. Nach Durchführung der Einvernahmen und Einholung von Arztberichten stellte die Staatsanwaltschaft am 12. Dezember 2017 das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen einfacher, evtl. schwerer Körperverletzung und Sachbeschädigung z.N. des Beschwerdeführers zufolge Vorliegens eines Rechtfertigungsgrundes ein. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 15. Januar 2018 Beschwerde mit folgenden Anträgen: 1. Annuler la décision de classement annexée et, partant, inviter la Procureure à mettre en accusation le prévenu devant le Tribunal compétent pour lésions corporelles simples, éventuellement graves, et tentative de lésions corporelles graves, infraction commises le 26 mai 2016, à L.________(Ortschaft), au préjudicie de la partie plaignante; 2. Mettre les frais de la procédure de recours à la charge du prévenu, éventuellement de l’Etat, en allouant au plaignant une équitable indemnité pour ses fraises d’avocat; 3. Subsidiairement, taxer les honoraires du mandataire d’office du plaignant pour le présente procédure. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss am 30. Januar 2018 auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte beantragte am 12. Februar 2018, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen. Mit Eingabe vom 5. Mai 2018 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Replik. 2. Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer hat als Straf- und Zivilkläger im betreffenden Strafverfahren Parteistellung (Art. 118 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Er ist durch die angefochtene Einstellungsverfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. Streitgegenstand bildet vorliegend einzig die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten wegen einfacher, evtl. schwerer Körperverletzung. Die Einstellung des Strafverfahrens wegen Sachbeschädigung wurde in der Beschwerde nicht thematisiert (vgl. insbesondere die Rechtsbegehren). Diese ist folglich nicht angefochten.

3 3. 3.1 Dem Beschuldigten wird gemäss Anzeigerapport vom 3. Oktober 2016 vorgeworfen, dem Beschwerdeführer vor dem von ihm betriebenen E.________ am L.________(Ortschaft) am 26. Mai 2016 um ca. 21.15 Uhr einen Schlag mit dem Ellbogen versetzt zu haben, der einen mehrfachen Bruch des linken Jochbeins und eine Hirnblutung des Beschwerdeführers verursachte. Der Beschwerdeführer habe zuvor F.________ angegriffen, woraufhin der Beschuldigte interveniert habe, um ihr zu helfen. In der Folge habe der Beschwerdeführer den Beschuldigten mit einer Bierdose angegriffen, woraufhin der Beschuldigte dem Beschwerdeführer den erwähnten Schlag versetzt habe. Es habe nicht ausgeschlossen oder bestätigt werden können, dass der Schlag des Beschuldigten mit einer Aluminiumstange erfolgt sei. 3.2 Die Staatsanwaltschaft kam in der Einstellungsverfügung zum Schluss, der Beschwerdeführer habe zum Vorfall vom 26. Mai 2016 keine detaillierten Angaben machen können. Es sei davon auszugehen, dass dies auf seine Alkohol-, Drogenund Medikamenteneinnahme im Vorfeld der Geschehnisse zurückzuführen sei. F.________ sei während der vorliegend am meisten interessierenden Abschnitte des relevanten Sachverhalts nicht am Tatort gewesen. Zur Festlegung des Sachverhalts stünden deshalb nur die Angaben des Beschuldigten und der am Tatgeschehen unbeteiligten Zeugen zur Verfügung. Die Aussagen des Beschuldigten seien im Grossen und Ganzen nachvollziehbar, widerspruchsfrei und im Verlauf der Untersuchung konstant gewesen. Sie deckten sich mit den Angaben der Tatzeugen zu den objektiven Sachverhaltsteilen, wobei aber keine der Personen den Schlag des Beschuldigten gegen den Beschwerdeführer gesehen habe. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer F.________ jedenfalls unsanft gegen die Scheibe des E.________ bewegt habe. Alle Zeugen bestätigten, dass der Beschwerdeführer dem Beschuldigten mit einer Bierdose an den Hals geschlagen habe, mit Kratzspuren als Folge. Es sei unklar, ob der Beschuldigte den Beschwerdeführer mit dem Ellbogen oder mit der von ihm mitgeführten Aluminiumstange verletzt habe. Die Frage könne offen bleiben, da es für die Notwehr nicht entscheidend sei, ob der Beschuldigte den Beschwerdeführer mit der Hand oder der Stange verletzt habe. Ein Vorsatz für eine versuchte schwere Körperverletzung sei nicht erkennbar. Das Handeln des Beschuldigten sei als einfache Körperverletzung zu werten. Es sei ein Angriff im Gange gewesen. Die Abwehr sei angemessen gewesen. 3.3 Der Beschwerdeführer rügt eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts und hauptsächlich eine Rechtsverletzung. Er macht zusammengefasst geltend, die Staatsanwaltschaft sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass er keine Verletzungen mit bleibenden Folgen erlitten habe. Er habe nur einen leichten Angriff gegenüber dem Beschuldigten ausgeführt («porté sa canette de bière vide au cou du prévenu»), der lediglich geringe Schürfungen zur Folge gehabt habe. In Anbetracht der Geringfügigkeit seines Angriffs sei die Abwehr des Beschuldigten nicht angemessen gewesen. Für den Beschuldigten sei erkennbar gewesen, dass er unter Drogeneinfluss gestanden und sich kaum mehr habe aufrecht halten können. Es hätte zur Abwehr seines harmlosen Angriffs genügt, ihn lediglich zurückzustossen

4 oder ihn mit der vom Beschuldigten mitgeführten Stange auf Distanz zu halten. Ausserdem sei der Beschuldigte viel grösser und schwerer gewesen als er. Es sei daher klar, dass andere Mittel zur Abwehr zur Verfügung gestanden hätten. In Nachachtung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» könne im jetzigen Verfahrensstadium nicht ausgeschlossen werden, dass seitens des Beschuldigten ein Notwehrexzess vorliege, da die von im angewandten Mittel unverhältnismässig gewesen seien. 4. 4.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen. Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore». Danach darf eine Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 186 E. 4.1; 138 IV 86 E. 4.1.1 f.; je mit Hinweisen). Auch das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen, das die Strafbarkeit ausschliesst, muss in diesem Sinne klar erstellt sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_743/2013 vom 24. Juni 2014 E. 3.1; 1B_534/2012 vom 7. Juni 2013 E. 2.1; je mit Hinweisen). Bei der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 460 vom 6. März 2018 E. 5.1 mit Hinweis). 4.2 Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (sog. rechtfertigende Notwehr; Art. 15 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr, so mildert das Gericht die Strafe (sog. Notwehrexzess; Art. 16 Abs. 1 StGB). Überschreitet er die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2 StGB). Die Abwehr in einer Notwehrsituation muss nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen. Eine Rolle spielen insbesondere die Schwere des Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung. Die Angemessenheit der Abwehr ist auf Grund jener Situation zu beurteilen, in der sich der rechtswidrig Angegriffene im Zeitpunkt seiner Tat befand. Es dürfen nicht nachträglich allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden, ob der Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können (BGE 136 IV 49 E. 3.2 mit Hinweisen). Das Notwehrrecht gibt nicht nur das Recht, mit gleichen Mitteln abzuwehren, mit denen der Angriff erfolgt, sondern mit solchen, die eine effektive Abwehr ermöglichen. Das bedeutet, dass der Verteidiger von An-

5 fang an die voraussichtlich wirksamen Mittel einsetzen darf (BGE 136 IV 49 E. 4.2 mit Hinweisen). 4.3 Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Einstellungsverfügung die Aussagen der Parteien sowie der Zeugen einlässlich zusammengefasst und die vorhandenen Beweismittel rechtlich fehlerfrei gewürdigt. Darauf kann verwiesen werden (vgl. S. 2 ff. der Einstellungsverfügung; vgl. E. 3.2 hiervor). Die Beschwerdekammer in Strafsachen geht mit der Staatsanwaltschaft einig, dass der Beschuldigte den Vorfall vom 26. Mai 2016 mehrfach detailliert, stimmig und nachvollziehbar geschildert hat. Auf dessen Aussagen kann demnach grundsätzlich abgestellt werden. Seine Angaben decken sich im Wesentlichen mit den Aussagen der Zeugen F.________, G.________, H.________ und I.________. Auch der Beschwerdeführer – welcher zum Vorfall vom 26. Mai 2016 keine detaillierten Angaben machen konnte, insbesondere nicht zum Kerngeschehen – beanstandet die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene Beweiswürdigung lediglich betreffend die Feststellung des Ausmasses seiner Verletzungen. Demnach ist sachverhaltsmässig davon auszugehen, dass es zwischen dem Beschwerdeführer und F.________ am 26. Mai 2016 ca. um 21.15 Uhr zu einer Auseinandersetzung gekommen ist. Dabei hat der Beschwerdeführer F.________ jedenfalls unsanft gegen die Scheibe des Restaurants E.________ gedrückt (vgl. die Aussagen des Beschuldigten, des Zeugen I.________ und des Beschwerdeführers selbst). F.________ hat um Hilfe gerufen (vgl. die Aussagen von F.________ sowie des Beschuldigten). Der Beschuldigte gab weiter an, er habe dem Beschwerdeführer zu dessen Angriff gegen F.________ gesagt, er solle aufhören. In die gleiche Richtung ging die Aussage des Zeugen G.________, wonach der Beschuldigte dem Beschwerdeführer gesagt habe, er solle gehen. Als der Beschuldigte vor das Restaurant E.________ zu F.________ und dem Beschwerdeführer trat, nahm er eine Aluminiumstange (ca. 125 cm lang, 1.5 kg schwer und vierkantig mit abgerundeten Kanten) mit. Gemäss glaubhaften Aussagen des Beschuldigten habe er diese wegen des grossen Hundes des Beschwerdeführers mitgeführt. Die befragten Personen gaben sodann übereinstimmend zu Protokoll, dass sich F.________ in der Folge vom Ort des Geschehens entfernt habe. Alle Zeugen bestätigten, dass der Beschwerdeführer den Beschuldigten alsdann mit einer Bierdose an den Hals schlug, mit Kratzspuren als Folgen. H.________ gab an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 3. Februar 2017 an, dass dies «mit Wucht» geschehen sei. Diese Sachverhaltsschilderung wird in der Beschwerde nicht in Abrede gestellt, sondern der Beschwerdeführer räumte vielmehr grundsätzlich ein, dass er den Beschuldigten am Hals mit der Bierdose angriff (vgl. Ziff. III/Art. 2 der Beschwerde). Der Beschuldigte ist geständig, dem Beschwerdeführer als Folge dieses Angriffs die erlittenen Verletzungen am Kopf (u.a. Bruch des Augenöhlendachs, Epiduralhämatom; vgl. das rechtsmedizinische Gutachten zur körperlichen Untersuchung des IRM vom 5. August 2016, S. 6) zugefügt zu haben. Wie der Beschuldigte den Beschwerdeführer verletzt hat, sah keiner der Zeugen. Es ist unklar, ob der Beschuldigte den Beschwerdeführer mit dem Ellbogen oder mit der von ihm mitgeführten Aluminiumstange schlug. Der Beschuldigte will dem Beschwerdeführer den Schlag mit seinem rechten Ellbogen verpasst haben. Demgegenüber gaben sämtliche Tatzeugen an, dass der Beschuldigte in der rechten Hand die Stange gehalten habe. Ob der

6 Beschuldigte Rechts- oder Linkshänder ist, wurde von der Staatsanwaltschaft nicht erfragt. Die Zeugen G.________ und I.________ führten an ihren Einvernahmen aus, sie hätten keinen Ton gehört, wie er zu erwarten gewesen wäre, wenn mit einer Stange geschlagen worden wäre. Der Zeuge H.________ sagte demgegenüber an der polizeilichen Einvernahme vom 10. Juni 2016 aus, dass der Beschuldigte die Stange auf der Höhe Schulter gehabt habe, als er zugeschlagen habe. Ob er mit der Hand oder mit der Stange geschlagen habe, wisse er nicht. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 3. Februar 2017 gab H.________ zunächst zu Protokoll, der Beschuldigte habe den Beschwerdeführer einmal mit der Stange geschlagen. Für den Schlag habe er auf jeden Fall ausgeholt. Später räumte er ein, er habe den Schlag nicht genau gesehen. Er sei davon ausgegangen, dass es mit der Stange gewesen sei. Er könne aber nicht sagen, dass der Beschuldigte mit der Hand, in welcher er die Stange gehabt habe, zugeschlagen habe. Nach der gutachterlichen Beurteilung des IRM können die vom Beschwerdeführer erlittenen Kopfverletzungen durch einen Faustschlag oder einen Schlag mit einem harten, kantenlosen Gegenstand entstanden sein. Angesichts der vorliegenden Ausgangslage spricht vieles dafür, dass der Beweis eines Schlags mit der Stange nicht zu erbringen ist. Wie es sich genau damit verhält, kann letztlich offen bleiben, da auch ein einmaliger Abwehrschlag mit der Aluminiumstange noch als verhältnismässig erachtet werden muss (vgl. E. 4.4 hiernach). Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Staatsanwaltschaft sei zu Unrecht davon ausgegangen, er habe keine Verletzungen mit bleibenden Folgen erlitten und weitere Abklärungen verlangt, kann ihm nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer beruft sich auf den Bericht des Augenarztes Dr. med. J.________ vom 20. April 2017. In diesem wurde ausgeführt «Soweit bis heute bekannt sind keine bleibenden Schädigungen oder Einstellungen im Bereich des Gesichtsschädels vorhanden. Die Augenmotilität ist frei, die Sehkraft erhalten». Der Vorbehalt «soweit bis heute bekannt» ist bei medizinischen Einschätzungen gängig. Dieser bedeutet nicht, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes erwartet und von bleibenden Schäden ausgegangen werden muss. Entsprechendes lässt sich auch nicht aus dem Bericht des Inselspitals Bern vom 24. Mai 2017 ableiten. Aus dem Bericht geht vielmehr hervor, dass während der Behandlung im Inselspital zu keiner Zeit eine Lebensgefahr bestand. Zwar könnten sich Epiduralhämatome im Verlauf vergrössern. Zwingend komme es in dieser Konstellation jedoch nicht zu einer lebensgefährlichen Situation (vgl. Ziff. 7 des Berichts). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführ allfällige Unsicherheiten betreffend seinem weiteren Gesundheitszustand selbst zuzuschreiben hat. Der Beschwerdeführer hat sich gemäss den vorliegenden Akten nicht fachgerecht behandeln lassen und das Spital entgegen dem ärztlichen Rat verlassen. Schliesslich kommt hinzu, dass aus seinen eigenen Aussagen zum sich angeblich verschlechternden Zustand seines Sehvermögens nicht geschlossen werden, dass dieser auf den Vorfall vom 26. Mai 2016 zurückzuführen ist. Der Beschwerdeführer macht Sehstörungen beim rechten Auge geltend (vgl. polizeiliche Einvernahme vom 4. Oktober 2016), wohingegen vom Schlag des Beschuldigten das linke Auge betroffen war. Allfällige ärztliche Berichte betreffend eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder bleibenden Folgen wurden vom Beschwerdeführer nicht eingereicht. Die Qualifika-

7 tion der vom Beschwerdeführer erlittenen Verletzungen durch den Schlag des Beschuldigten als einfach Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Abs. 1 StGB wird daher von der Beschwerdekammer in Strafsachen geteilt. Ein Vorsatz für eine versuchte schwere Körperverletzung ist nicht erkennbar. Vielmehr hat der Beschwerdeführer glaubhaft ausgesagt, dass er ihn nicht habe schädigen, sondern lediglich kampfunfähig machen wollen (vgl. staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 14. März 2017). 4.4 Die Staatanwaltschaft hat weiter zu Recht die Voraussetzungen der rechtfertigenden Notwehr (Art. 15 StGB) bejaht. Es ist unbestritten, dass ein rechtswidriger Angriff des Beschwerdeführers vorlag und sich der Beschuldigte in einer Notwehrsituation befand, als er den Beschwerdeführer schlug. Nach den glaubhaften Aussagen des Beschuldigten gebärdete sich der Beschwerdeführer sehr aggressiv. Er liess sich durch den zunächst beruhigend intervenierenden Beschuldigten nicht beschwichtigen, sondern stiess Drohungen aus und schlug daraufhin mit einer Bierdose gegen den Hals des Beschuldigten. Dieser Angriff gestaltete sich entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht als harmlos, sondern muss als heftig bezeichnet werden. Ein Angriff am Hals ist für jeden Menschen sehr gefährlich, insbesondere, wenn der Angreifer sich eines Hilfsmittels, wie einer zerdrückten Bierdose, als einem mindestens subjektiv potentiell gefährlichen Gegenstands bedient. Der Angriff des Beschwerdeführers wurde auch von den Zeugen als «wuchtig» bzw. «aggressiv» beschrieben. Es ist nachvollziehbar, dass der Beschuldigte in dieser Situation annahm, es würden weitere ernsthafte und gefährliche Verletzungsversuche des Beschwerdeführers folgen. Dass der Beschwerdeführer dem Beschuldigten effektiv nur geringe Verletzungen zugefügt hat, ist kein Beleg dafür, dass er ungefährlich war. Der Beschuldigte hat sich vielmehr gerade gegen einen weiteren unmittelbar bevorstehenden Angriff gewehrt. Bei einem Ausbleiben einer Abwehrhandlung des Beschuldigten hätten die Schläge des Beschwerdeführers sehr wohl gefährlich sein können. Das von Beschuldigten gewählte Vorgehen zur Abwehr des gegenwärtigen und unmittelbar bevorstehenden weiteren Angriffs mit der damit verbundenen Verletzungsgefahr erscheint in Würdigung der gesamten Umstände als angemessen. Der Beschuldigte gab zusammengefasst an, der Beschwerdeführer habe verbal gedroht, ihn zu schlagen. Er habe sich durch den Beschwerdeführer bedroht gefühlt und erwartet, dass er auf ihn losgehen würde. Er habe die Situation als gefährlich und brenzlig eingeschätzt. Es habe eine «pure Aggression» des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Schlages mit der Bierdose bestanden. Es habe auf ihn den Eindruck gemacht, dass «die Luft brenne» und eine baldige Schlägerei in der Luft liege. Mit Lethargie oder Herumtorkeln habe dies nichts zu tun gehabt. Der Beschuldigte berief sich auf seine Lebenserfahrung und gab an, in seinen Augen sei es nötig gewesen, den Beschwerdeführer kampfunfähig zu machen, um die Gefahr, die von ihm ausgegangen sei, zu beenden. Der Beschwerdeführer habe auf ihn aggressiv und gewaltbereit gewirkt. Erst später, als der Beschwerdeführer am Boden gelegen sei, habe er ihn richtig einschätzen können. Diese Beschreibung der objektiven und subjektiven Situation durch den Beschuldigten wirkt glaubhaft. Auch der Zeuge G.________ bestätigte, dass der Beschwerdeführer den Beschuldigten angeschrien habe. Der Beschwerdeführer selbst schloss nicht aus, dem Be-

8 schuldigten u.a. gesagt zu haben «Je vais te casser la geule ou merde, tuer, buter». Nach dem Angriff des Beschwerdeführers mit der Bierdose war für den Beschuldigten folglich kaum abschätzbar, ob der berauschte und aggressive Beschwerdeführer die Angelegenheit weiter eskalieren liess. Auch wenn davon auszugehen ist, dass erkennbar war, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seines Angriffs unter Drogeneinfluss stand und körperlich unterlegen war, kann bei einer ex-ante-Beurteilung, für die wenig Zeit zur Verfügung stand, nicht geschlossen werden, dass vom Beschwerdeführer keine oder höchstens eine geringe Gefahr ausging. In der vorliegend gegebenen Situation durfte der Beschuldigte deshalb zu einer Gegenwehr schreiten, die den Angriff definitiv beendete, indem er den Beschwerdeführer mit einem Schlag gegen den Kopf ausser Gefecht setzte. Dieses Recht stand ihm ungeachtet der Frage zu, ob der Beschwerdeführer schuldhaft handelte oder nicht. Das Recht auf Notwehr setzt bloss einen rechtswidrigen, nicht aber einen schuldhaften Angriff voraus. Es ist nicht ersichtlich, welche weniger gefährliche Verteidigungshandlung der Beschuldigte in der vorstehend beschriebenen Situation hätte vornehmen können, um den Beschwerdeführer endgültig ausser Gefecht zu setzen. Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Abwehr (Zurückstossen resp. mit Aluminiumstange auf Distanz halten) wäre nicht geeignet gewesen, den Angriff definitiv zu beenden, sondern es hätte das Risiko bestanden, dass der Beschwerdeführer weitere Angriffshandlungen vornimmt. Auch der Umstand, dass der Beschuldigte hinsichtlich Masse und Grösse dem Beschwerdeführer offensichtlich überlegen war, kann kein Argument dafür sein, dass sich der Beschuldigte anderer, weniger geeigneter Abwehrmittel hätte bedienen müssen. Nach der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf auch derjenige Angegriffene mit einer effizienten Gegenwehr reagieren, der seinem Angreifer körperlich überlegen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_195/2017 vom 9. November 2017 E. 2.5). Auf einen gegenwärtigen tätlichen Angriff, der sich, wie vorliegend, bereits in einer, wenn auch geringfügigen Verletzung am Kopf manifestierte, muss auch ein körperlich überlegener Kontrahent nicht mit besonderer Zurückhaltung reagieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_26/2017 vom 2. Mai 2017 E. 2.2.3). Vielmehr darf er diejenige Verteidigung wählen, die aufgrund eines objektiven ex-ante-Urteils geeignet erscheint, den Angriff endgültig zu beenden und unter gleich geeigneten Mitteln dasjenige darstellt, das den Angreifer am wenigsten schädigt. Er darf von Anfang an die voraussichtlich wirksamen Mittel einsetzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_910/2016 vom 22. Juni 2017 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Vorliegend erschien bei einer ex-ante erfolgten Beurteilung ein gezielter Schlag gegen den Kopf des Beschwerdeführers das mildeste geeignete Mittel, um dessen Angriff endgültig zu beenden. Ob der Beschuldigte dem Beschwerdeführer mit dem Ellbogen, d.h. einem harten Körperteil, oder der Aluminiumstange einen einzelnen Schlag gegen den Kopf verpasste, ist letztlich quantitativ und qualitativ gleichwertig. Die Angemessenheit der Abwehr hat demnach auch für den Fall zu gelten, dass der Beschuldigte den Beschwerdeführer mit der Aluminiumstange verletzte, die er in der Hand hielt. Der Angriff des Beschwerdeführers richtete sich gegen die körperliche Integrität des Beschuldigten, während dessen Abwehr ebenfalls auf dieses Rechtsgut zielte. Mit Blick auf das Delikt, das durch die Abwehrhaltung begangen wurde (einfache

9 Körperverletzung), liegt kein Missverhältnis zwischen dem verteidigten und dem angegriffenen Rechtsgut vor. Damit ist zugleich gesagt, dass kein Notwehrexzess vorliegt. 4.5 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschuldigte einen rechtswidrigen Angriff in verhältnismässiger Weise abgewehrt hat. Der Rechtfertigungsgrund der rechtfertigenden Notwehr ist genügend klar erstellt. Es ist mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschuldigte in einem Gerichtsverfahren freigesprochen würde. Die Staatsanwaltschaft hat das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen einfacher, evtl. schwerer Körperverletzung folglich zu Recht eingestellt. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mit Verfügung vom 26. Oktober 2017 gewährte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege. Diese wurde im Beschwerdeverfahren nicht widerrufen und gilt folglich auch für das Beschwerdeverfahren. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, sind daher vorläufig vom Kanton Bern zu tragen. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die Verfahrenskosten von CHF 1‘500.00 zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse rechtfertigen (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). 5.2 Der Beschuldigte hat Anspruch auf Entschädigung für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 StPO). Die Entschädigung wird gestützt auf die gerade noch als angemessen erachtete Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 17. April 2018 auf CHF 2‘347.85.00 bestimmt (Aufwand 8 Stunden à CHF 270.00, zuzüglich CHF 20.00 Auslagen und 7 % MWSt.) und vom Kanton Bern ausgerichtet. 5.3 Die vom Kanton Bern auszurichtende amtliche Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren wird gestützt auf die Honorarnote von Rechtsanwalt D.________ vom 13. April 2018 auf total CHF 1‘125.45 bestimmt. Der Beschwerdeführe hat dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung zurückzubezahlen und dem unentgeltlichen Rechtsbeistand die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 269.25, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).

10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Diese werden vorläufig vom Kanton Bern getragen. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten von CHF 1‘500.00 nachzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. Dem Beschuldigten wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren vom Kanton Bern eine Entschädigung von CHF 2‘347.85 (inkl. Auslagen und MWSt.) ausgerichtet. 4. Die vom Kanton Bern auszurichtende amtliche Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren wird wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 5.00 200.00 CHF 1'000.00 CHF 45.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1'045.00 CHF 80.45 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1'125.45 volles Honorar CHF 1'250.00 CHF 45.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1'295.00 CHF 99.70 Total CHF 1'394.70 nachforderbarer Betrag CHF 269.25 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen MWST-pflichtig Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die für das Beschwerdeverfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 1‘125.45 zurückzubezahlen und dem unentgeltlichen Rechtsbeistand die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 269.25, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin K.________ (mit den Akten)

11 Bern, 19. April 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell i.V. Oberrichterin Bratschi Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiberin Lustenberger Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid (Ziff. 4 des Dispositivs) kann der unentgeltliche Rechtsbeistand innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteilsdispositivs bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Adresse: Pretorio, Viale Stefano Franscini 3, 6500 Bellinzona) schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 Bst. b StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO).