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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 16.05.2018 BK 2018 175

16. Mai 2018·Deutsch·Bern·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·1,967 Wörter·~10 min·2

Zusammenfassung

Ausstand | Ausstand (59)

Volltext

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 18 175 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. Mai 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Gesuchsteller Staatsanwältin B.________ Gesuchsgegnerin Gegenstand Ausstand Strafverfahren wegen versuchter Drohung gegen eine Behörde und versuchter Anstiftung zu einem Amtsmissbrauch (BJS 18 3073)

2 Erwägungen: 1. Mit Strafbefehl BJS 16 13469 vom 19. Oktober 2016 erklärte Staatsanwältin B.________ der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) der Beschimpfung z.N. von C.________ schuldig. Der Gesuchsteller erhob hiergegen Einsprache, zog diese in der Folge aber wieder zurück. Im Dezember 2017 erstattete der Gesuchsteller gegen D.________(Mitarbeiterin der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland) Strafanzeige wegen Amtsgeheimnisverletzung, übler Nachrede, Verleumdung etc. Gemäss dem Gesuchsteller stünden die angezeigten Delikte mit dem Strafbefehl BJS 16 13469 in Zusammenhang (Verfahrens-Nr. BA 17 715). Am 19. Januar 2018 reichte der Gesuchsteller dem Leitenden Staatsanwalt E.________ zudem ein Schreiben bezüglich seiner Strafanzeige gegen D.________(Mitarbeiterin der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland) sowie betreffend den gegen ihn erlassenen Strafbefehl ein. Dieses Schreiben wurde der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland mit dem Auftrag übermittelt, aufgrund des Inhalts der Eingabe die Einleitung eines Strafverfahrens zu prüfen. Am 15. März 2018 eröffnete die Gesuchsgegnerin ein Strafverfahren gegen den Gesuchsteller wegen versuchter Drohung gegen eine Behörde und versuchter Anstiftung zu einem Amtsmissbrauch (Verfahrens-Nr. BJS 18 3073). Tags darauf reichte der Gesuchsteller gegen die Gesuchsgegnerin Strafanzeige ein wegen Nötigung, Drohung, Amtsmissbrauchs, übler Nachrede und Verleumdung. Am 5. April 2018 beantragte der Gesuchsteller bei der Gesuchsgegnerin deren Ausstand im gegen ihn geführten Strafverfahren BJS 18 3073. Die Gesuchsgegnerin übermittelte das Ausstandbegehren am 27. April 2018 der Beschwerdekammer in Strafsachen, verbunden mit ihrer Stellungnahme. In der Replik vom 1. Mai 2018 hielt der Gesuchsteller am Ausstandsbegehren fest. Ergänzend beantragte er eine Sistierung des Strafverfahrens BJS 18 3073. Zudem ersuchte er sinngemäss um ein Zurückkommen auf den Strafbefehl vom 19. Oktober 2016 im Strafverfahren BJS 16 13469. Ferner erhob er mit der Replik Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben vom 25. April 2018 gegen den Leitenden Staatsanwalt E.________ (Verfahrens-Nr. BA 18 37). 2. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0). Zuständig für den Entscheid ist die Beschwerdekammer (Art. 59 Ziff. 1 Bst. b StPO). Die Prozessvoraussetzungen sind erfüllt. Auf das form- und fristgerechte Ausstandsgesuch ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. Verfahrensgegenstand bildet vorliegend einzig das Ausstandsbegehren des Gesuchstellers gegen die Gesuchsgegnerin. Sämtliche weiteren Anträge des Gesuchstellers in seiner Replik können im vorliegenden Ausstandsverfahren nicht beurteilt werden. Soweit der Gesuchsteller um Sistierung des Strafverfahrens BJS 18 3037

3 ersucht, hat er sich hierfür zunächst an die Gesuchsgegnerin zu wenden. Dies hat der Gesuchsteller denn auch bereits gemacht. Erst eine die Sistierung ablehnende Verfügung wäre mit Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen anfechtbar. Im Strafverfahren BJS 16 13469, ebenfalls geführt von der Gesuchsgegnerin, erging am 19. Oktober 2016 ein Strafbefehl gegen den Gesuchsteller wegen Beschimpfung. Der Gesuchsteller hat gemäss eigenen Angaben eine hiergegen erhobene Einsprache zurückgezogen. Der Strafbefehl ist demnach in Rechtskraft erwachsen. Auf dieses Verfahren kann folglich nicht mehr zurückgekommen werden. Revisionsgründe, welche beim Berufungsgericht geltend gemacht werden müssten, liegen offensichtlich nicht vor. Auf die weiteren Anträge in der Replik ist demnach nicht einzutreten. Soweit der Gesuchsteller mit seiner Replik Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben vom 25. April 2018 erhob (Strafverfahren BA 18 37 gegen E.________), wurde ein separates Beschwerdeverfahren BK 18 191 eröffnet. 3. 3.1 Die verfassungsmässige Garantie von Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistet jeder Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, unter anderem den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Eine Gerichtsperson gilt als befangen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu erwecken. Für den allgemeinen grundrechtlichen Anspruch auf Unabhängigkeit und Objektivität von Strafverfolgungsbehörden ausserhalb einer richterlichen Funktion ist Art. 29 Abs. 1 BV massgebend, wobei der Bestimmung ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zukommt (BOOG, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 3 vor Art. 56-60 StPO). Die in einer Strafverfolgungsbehörde tätige Person hat die an sie herangetragenen Fragen unvoreingenommen und frei von Bindungen an die Parteien, deren Standpunkte oder anderen Drittinteressen zu beurteilen (BOOG, a.a.O., N. 4 vor Art. 56-60 StPO). Sie hat die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen (Art. 6 Abs. 2 StPO). Sie kann abgelehnt werden, wenn Umstände (etwa strafprozessual unzulässige vorverurteilende Äusserungen) vorliegen, welche nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (Urteil des Bundesgerichts 1B_537/2012 vom 28. September 2012 mit Hinweisen). Befangenheit bezeichnet eine innere Einstellung zu den Verfahrensbeteiligten oder zum Gegenstand des konkreten Verfahrens, welche die gebotene Distanz vermissen lässt und aus der heraus die Person sachfremde Elemente einfliessen lässt mit der Folge, dass sie einen Verfahrensbeteiligten benachteiligt oder bevorzugt oder zumindest dazu neigt (BOOG, a.a.O., N. 7 vor Art. 56-60 StPO). Ob der Anschein von Befangenheit vorliegt, beurteilt sich ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden der Verfahrenspartei. Die strafprozessualen Bestimmungen über den Ausstand (Art. 56 StPO) konkretisieren die verfassungsmässige Garantie gemäss Art. 30 bzw. Art. 29 BV. Demnach hat die in der Strafbehörde tätige Person unter anderem dann in den Ausstand zu treten, wenn sich eine Befangenheit aus «anderen Gründen, insbe-

4 sondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand» ableiten lässt (Art. 56 Ziff. f StPO). 3.2 Der Gesuchsteller begründet sein Ausstandsgesuch im Wesentlichen damit, dass sich die Gesuchsgegnerin strafrechtlich relevant verhalten haben solle, insbesondere im Zusammenhang mit dem Strafverfahren BJS 16 13469. Er hat sowohl gegen die Gesuchsgegnerin als auch gegen D.________(Mitarbeiterin der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland) und diverse weitere Mitarbeitende der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland Strafanzeige erhoben wegen Amtsmissbrauchs etc. Aus den eingereichten Unterlagen ergibt sich, dass der Gesuchsteller D.________(Mitarbeiterin der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland) vorwirft, die Gesuchsgegnerin beeinflusst zu haben, ihn zu Unrecht der Beschimpfung z.N. seiner Mutter, vertreten durch Fürsprecher F.________, schuldig zu erklären. 3.3 Die Gesuchsgegnerin bringt in ihrer Stellungnahme vor, sie erachte sich als nicht befangen. Sie habe weder zur Privatklägerschaft und/oder deren Rechtsvertretung im abgeschlossenen Strafverfahren gegen den Gesuchsteller noch zum Gesuchsteller selber eine persönliche Beziehung. Sie habe zudem kein Interesse an einem bestimmten Ausgang des aktuell hängigen Verfahrens gegen den Gesuchsteller. 3.4 Aus den Ausführungen des Gesuchstellers kann kein Anschein der Befangenheit abgeleitet werden. Die Einreichung einer Strafanzeige gegen ein Mitglied der Strafbehörde vermag für sich allein keinen Anschein der Befangenheit zu begründen. Andernfalls hätte es die Partei in der Hand, einen ihr missliebigen Staatsanwalt oder Richter aus dem Verfahren hinauszudrängen. Eine Ausstandspflicht im Anschluss an eine Strafanzeige kann nur bestehen, wenn in Bezug auf die dem Staatsanwalt vorgeworfenen Straftaten ein hinreichend verdichteter bzw. dringender Tatverdacht besteht (Urteil des Bundesgericht 1B_465/2012 vom 6. September 2012 E. 3; KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 11 zu Art. 56 StPO; BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 41 zu Art. 56 StPO). Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor. Vorab gilt es festzuhalten, dass der Gesuchsteller überwiegend Ausführungen betreffend Fehlverhalten anderer Personen (u.a. von D.________(Mitarbeiterin der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland), des Leitenden Staatsanwalts E.________, des Staatsanwalts G.________, der Staatsanwaltsassistentin H.________, des Leitenden Staatsanwalts I.________, des Fürsprecher F.________) resp. der Staatsanwaltschaften im Allgemeinen (ohne konkrete Nennung von Personen) macht. Ein solches (angebliches) Fehlverhalten anderer Personen resp. der Behörde vermag von vorherein keine Befangenheit der Gesuchsgegnerin zu begründen. Was der Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin – soweit genügend konkret formuliert – vorwirft, erweckt keinen Anschein der Befangenheit. Es trifft zu, dass der Leitende Staatsanwalt E.________ im Schreiben vom 3. März 2017 ausführte, dass die Staatsanwaltschaft dem Gesuchsteller im Rahmen der Untersuchung im Strafverfahren BJS 16 13469 anlässlich einer Einvernahme hätte Gelegenheit geben sollen, zu den von den Privatklägern erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen und ihn im Hinblick auf den Erlass eines Strafbefehls zu sei-

5 nen wirtschaftlichen Verhältnissen zu befragen. Daraus kann indes nicht geschlossen werden, dass die Gesuchsgegnerin im früheren Verfahren BJS 16 13469 wie auch im vorliegend aktuellen Strafverfahren BJS 18 3073 voreingenommen sein soll. Derartige Verfahrensmassnahmen, seien sie nun richtig oder falsch, begründen keine Voreingenommenheit. Rechts- bzw. Verfahrensfehler sind mit den zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln zu korrigieren. Die Gesuchsgegnerin hat den Gesuchsteller denn auch im Nachgang an das Schreiben des Leitenden Staatsanwalts und dem Rückzug des Verfahrens vor dem Regionalgericht zu einer Einvernahme vorgeladen. Diese fand allerdings nicht statt, weil der Gesuchsteller zuvor seine Einsprache zurückgezogen hatte. Soweit der Gesuchsteller mit dem Ergebnis der Strafuntersuchung im Verfahren BJS 16 13469 nicht einverstanden ist und daraus eine Befangenheit der Gesuchsgegnerin abzuleiten versucht, gilt das vorstehend Gesagte. Der Gesuchsteller hätte hiergegen das Rechtsmittel ergreifen resp. daran festhalten sollen. Inwiefern die Gesuchsgegnerin von D.________(Mitarbeiterin der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland) beeinflusst worden sein soll, ist nicht erkennbar. Die Gesuchsgegnerin ging offensichtlich nicht von durch Fürsprecher F.________ manipulierten Akten aus. Das Schreiben der Gesuchsgegnerin an Fürsprecher F.________ vom 2. August 2016, wonach sie nachfragte, welche Passagen im beigelegten Schreiben ehrverletzend sein sollen, deutet nicht auf eine Befangenheit hin. Es ist nicht auszumachen, inwiefern der Gesuchsgegnerin im Verfahren BJS 16 13469 derart gravierende Fehler unterlaufen sein sollten, dass sie im aktuellen Strafverfahren nicht mehr als unvoreingenommen betrachtet werden könnte. Insbesondere liegen auch keine Anhaltspunkte vor, dass es sich bei der Eröffnung des Strafverfahrens BJS 18 3073 um eine «Racheaktion» der Gesuchsgegnerin handeln soll, weil der Gesuchsteller Strafanzeige gegen D.________(Mitarbeiterin der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland) erhoben hat (Verfahrens-Nr. BA 17 715). Die weiter mit der Replik vorgelegten Unterlagen vermögen ebenfalls keinen Ausstandsgrund gegenüber der Gesuchsgegnerin glaubhaft zu machen. Weder aus dem Schreiben an den Bruder des Gesuchstellers noch aus der Korrespondenz des Gesuchstellers mit dem stellvertretenden Generalstaatsanwalt J.________ lässt sich Derartiges ableiten. Mit Schreiben vom 15. März 2018 wurde der Gesuchsteller von der Gesuchsgegnerin informiert, dass gegen ihn ein Strafverfahren gestützt auf sein Schreiben vom 21. Dezember 2017 an den Leitenden Staatsanwalt eingeleitet worden sei. Mit Schreiben vom 20. März 2018 berichtigte die Gesuchsgegnerin, dass das Strafverfahren gestützt auf sein Schreiben vom 19. Januar 2018 eingeleitet worden sei. Hierbei handelte es sich offensichtlich um ein Versehen und nicht um einen krassen Verfahrensfehler, welcher auf eine Befangenheit hindeuten würde. 3.5 Zusammengefasst erkennt die Beschwerdekammer in Strafsachen nach objektiven Gesichtspunkten weder aus den Unterlagen noch aus den vom Gesuchsteller vorgebrachten Argumenten Anhaltspunkte, welche geeignet wären, die Gesuchsgegnerin im Sinne von Art. 56 Bst. f StPO als befangen erscheinen zu lassen. Es gibt keinerlei Hinweise auf Feindschaft oder sonstige Umstände, die ein faires Verfah-

6 ren gegenüber dem Gesuchsteller in Frage stellen würden. Ein Ausstandsgrund im Sinne von Art. 56 Bst. a-e StPO wird vom Gesuchsteller nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Das Ausstandsgesuch erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 59 Abs. 4 StPO).

7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Gesuchsteller auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Gesuchsteller - der Gesuchsgegnerin (mit den Akten) Bern, 16. Mai 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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