Skip to content

Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 03.05.2018 BK 2018 154

3. Mai 2018·Deutsch·Bern·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·1,773 Wörter·~9 min·2

Zusammenfassung

Ausstand | Ausstand (59)

Volltext

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 18 154 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 3. Mai 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Verurteilter/Gesuchsteller Gerichtspräsidentin C.________ Gesuchsgegnerin Gegenstand Ausstand Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme (Art. 59 Abs. 4 StGB)

2 Erwägungen: 1. Beim Regionalgericht Emmental-Oberaargau, Kollektivgericht in Dreierbesetzung, ist ein nachträgliches gerichtliches Verfahren gegen A.________ (Verurteilter/Gesuchsteller; nachfolgend: Gesuchsteller) betreffend Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 Abs. 4 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) hängig. Am 4. April 2018 beantragte Gerichtspräsidentin C.________ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) beim Regionalen Zwangsmassnahmengericht Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) die Anordnung von Sicherheitshaft gegenüber dem Gesuchsteller für den Zeitraum vom Ablauf der Massnahmenfrist bis zum Vorliegen des vollstreckbaren Massnahmenurteils, d.h. vom 16. April 2018 bis am 9. Mai 2018. Das Zwangsmassnahmengericht hiess den Antrag gut und ordnete Sicherheitshaft über den Gesuchsteller an. Mit Schreiben vom 11. April 2018 beantragte der Gesuchsteller den Ausstand der Gesuchsgegnerin. Diese reichte das Ausstandsgesuch am 16. April 2018 der Beschwerdekammer in Strafsachen weiter. Am 20. April 2018 nahm die Gesuchsgegnerin Stellung zum Ausstandsgesuch. Mit Replik vom 30. April 2018 hielt der Gesuchsteller an seinem Begehren fest. 2. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständig für den Entscheid ist die Beschwerdekammer (Art. 59 Ziff. 1 Bst. b StPO). Auf das form- und fristgerechte Ausstandsgesuch ist einzutreten. 3. 3.1 Der Gesuchsteller macht geltend, im Haftantrag vom 4. April 2018 habe die Gesuchsgegnerin keinen Zweifel an ihrer Entschlossenheit gelassen, sich für die Verlängerung der Massnahme einzusetzen. Der Haftantrag schliesse eine ergebnisoffene Verhandlung im Nachverfahren aus. Damit seien die Voraussetzungen von Art. 56 Bst. f StPO erfüllt. 3.2 Die verfassungsmässige Garantie von Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistet jeder Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Eine Gerichtsperson gilt als befangen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu erwecken. Solche Umstände können entweder in einer bestimmten persönlichen Einstellung zum Verfahrensgegenstand, einem persönlichen Verhalten der betreffenden Person oder in äusseren Gegebenheiten liegen. Entscheidendes Kriterium ist, ob bei problematischen Konstellationen der Ausgang des Verfahrens bei objektiver Betrachtungsweise noch als offen erscheint (BOOG, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Vor Art. 56-60 StPO). Gemäss Art. 56 Bst. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen (als den in Bst. a-e genannten), insbesondere wegen Freund-

3 schaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand befangen sein könnte. Ob der Anschein von Befangenheit vorliegt, beurteilt sich ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden der Verfahrenspartei (BOOG, a.a.O., N. 10 zu Vor Art. 56-60 StPO mit Hinweisen). Der Anschein der Befangenheit kann durch unterschiedlichste Umstände und Gegebenheiten erweckt werden. Dazu können insbesondere vor oder während eines Prozesses abgegebene Äusserungen eines Richters zählen, die den Schluss zulassen, dass sich dieser bereits eine feste Meinung über den Ausgang des Verfahrens gebildet hat (BGE 134 I 238 E. 2.1 mit Hinweisen). Trifft der Richter im Rahmen der Prozessinstruktion und Verfahrensleitung einzelne Anordnungen, so ist mit Blick auf den Fortgang des Verfahrens der Tatbestand der Vorbefassung noch nicht erfüllt, es sei denn solche Anordnungen kämen einem förmlichen Abschluss des Verfahrens gleich (BGE 116 Ia 135 E. 3b). Weder die Mitwirkung des Richters am Entscheid über vorsorgliche Massnahmen, an demjenigen über die unentgeltliche Rechtspflege noch die erneute Beurteilung der Sache nach Rückweisung stellt eine unzulässige Vorbefassung dar (KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 35 zu Art. 56 StPO; BOOG, a.a.O., N. 33 zu Art. 56 StPO). Mit der verfahrensleitenden Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer von prozessualen Zwangsmassnahmen bzw. mit einem entsprechenden Antrag an das Zwangsmassnahmengericht wird das mit der Strafsache betraute Gerichtspräsidium nicht in bundesrechtswidriger Weise vorbefasst (Urteil des Bundesgerichts 1B_188/2012 vom 19. April 2012 E. 2.3 mit Hinweisen; 1B_689/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 4). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zudem grundsätzlich mit Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) vereinbar, wenn derjenige Richter, der in einer Strafsache als Haftrichter tätig war, später auch beim Sachentscheid mitwirkt (BGE 117 Ia 182 E. 3; vgl. ebenso Urteil des Bundesgerichts 1B_689/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 4; BGE 131 I 113 E. 3.5; vgl. aber Art. 18 Abs. 2 StPO). 3.3 Am 19. Januar 2018 haben die Bewährungs- und Vollzugsdienste (nachfolgend: BVD) des Amts für Justizvollzugs beim Regionalgericht Emmental-Oberaargau die Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme beantragt. Nachdem dem Gesuchsgegner am 24. Januar 2018 in Aussicht gestellt worden war, ein schriftliches Verfahren durchzuführen und dieser am 1. März resp. 9. März 2018 ein mündliches Verfahren beantragte hatte, zeichnete sich ab, dass das Verfahren vor dem Regionalgericht am 16. April 2018 (Höchstdauer der Massnahme) nicht abgeschlossen sein würde. Folglich musste beim Zwangsmassnahmengericht ein Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft gegenüber dem Gesuchsteller für die Zeit vom Ablauf der Massnahmenfrist bis zum Vorliegen des vollstreckbaren Massnahmenurteils (Hauptverhandlung) gestellt werden (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 354 vom 27. September 2016 E. 3; Art. 227 Abs. 2 StPO [analog] i.V.m. Art. 229 Abs. 3 Bst. b StPO [analog]; BGE 142 IV 105 E. 5.5 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_35/2016 vom 24. Februar 2016 E. 2.2.3). Hierfür war die Gesuchsgegnerin als Verfahrensleiterin zuständig. Es versteht sich von selbst, dass die Gesuchsgegnerin ihren Antrag um Sicherheitshaft begründen musste. Hierzu hatte sie Stellung zu beziehen, ob eine hinreichen-

4 de Wahrscheinlichkeit besteht, dass das Verfahren zu einer Massnahme führt, welche die Sicherstellung des Gesuchstellers erfordert. Weiter musste das Vorliegen eines besonderen Haftgrundes dargetan werden. Die Gesuchsgegnerin hat in ihrem Antrag um Sicherheitshaft vom 4. April 2018 zunächst die gesetzlichen Grundlagen für eine Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme aufgeführt. Sodann hat sie die vorliegenden Gutachten und die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt D.________ zusammengefasst wiedergegeben. Schliesslich schlussfolgerte sie mir knapper Begründung, nach dem Gesagten weise der Gesuchsteller nach wie vor schwere psychische Störungen auf, die Rückfallgefahr werde nunmehr sogar als hoch eingestuft und die Taten stünden mit den Störungen in Zusammenhang, weshalb eine Behandlung der Störung nach wie vor erforderlich sei. Zwar scheine die Behandelbarkeit sehr gering zu sein. Dennoch hätten der Gutachter und die behandelnden Therapeuten eine Behandlungsperspektive mit weiteren Behandlungsmöglichkeiten aufgezeigt, mit der eine Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme nach ihnen zu rechtfertigen wäre. Mit Blick auf die verübten Straftaten würde eine Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme auch nicht unverhältnismässig erscheinen. Eine Verlängerung sei damit mit Blick auf das eingeholte aktuelle Gutachten und die Stellungnahme der behandelnden Therapeuten hinreichend wahrscheinlich. Aus den Ausführungen der Gesuchsgegnerin kann keine Vorbefassung im Sinne von Art. 56 Bst. f StPO abgeleitet werden (vgl. E. 3.2 hiervor). Hierbei handelte es sich offensichtlich um eine summarische Beurteilung zur Zeit der Antragstellung. Diese hat keine präjudizielle Wirkung auf den Hauptsachenentscheid. Die Gesuchsgegnerin hat sich mit ihrem Antrag in der Frage der Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme nicht bereits in einem Mass festgelegt, die sie nicht mehr als unvoreingenommen erscheinen liesse. Es handelte sich vielmehr um eine blosse erste Einschätzung, wobei die Gesuchsgegnerin nicht sämtliche Beweismittel abschliessend gewürdigt hat. Das Verfahren ist in Bezug auf den konkreten Sachverhalt und die konkret zu entscheidenden Rechtsfragen noch offen. Dies insbesondere auch deshalb, weil zum Zeitpunkt der Antragstellung noch gar nicht alle (beantragten) Beweismittel vorlagen und sich der Gesuchsteller ebenfalls noch nicht eingehend zum Verlängerungsantrag geäussert hat. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 9. Mai 2018 werden noch der Gutachter Dr. med. E.________ sowie der Gesuchsteller einvernommen werden. Diese Beweismittel werden bei einer einlässlichen Prüfung der Aktenlage zu berücksichtigen sein. Auch vom Gesuchsteller wird letztlich in der Replik nicht in Abrede gestellt, dass der Ausgang des Verfahrens angesichts der noch ausstehenden Beweismittel und seiner Ausführungen noch offen ist. Soweit er vorbringt, diese Auffassung sei aber nicht damit vereinbar, im Haftantrag auszuführen, die Verlängerung der Massnahme sei wahrscheinlich, verkennt er, dass genau dies von der Gesuchsgegnerin als zuständige Verfahrensleiterin dem Zwangsmassnahmengericht dargetan werden musste. Hierbei handelte es sich – wie vorstehend ausgeführt wurde – lediglich um eine vorläufige Meinungsbildung zum Zeitpunkt der Antragsstellung ohne abschliessende Würdigung sämtlicher Beweismittel. Die Gesuchsgegnerin hat mit ihrer

5 Begründung nicht zu erkennen gegeben, dass sie bei der Beurteilung der Hauptsache und der neuen Beweismittel voreingenommen sein wird. Die Sicherheitshaft bis zur Hauptverhandlung dient denn auch der Sicherstellung des Gesuchstellers im nachträglichen richterlichen Verfahren. Weshalb ein Antrag um Sicherheitshaft vorliegend überhaupt notwendig wurde, ist für die Beurteilung der Frage, ob die Gesuchsgegnerin befangen erscheinen könnte, nicht entscheidrelevant. Gleichermassen kann dem Gesuchsteller nicht gefolgt werden, wenn er aus der Äusserung der Gesuchsgegnerin, wonach im Falle einer Gutheissung des Ausstandsgesuchs der Verhandlungstermin verschoben und ein Antrag auf Verlängerung der Sicherheitshaft gestellt werden müsste, schlussfolgern will, dass diese damit im Ergebnis eingesteht, dass die Wahrscheinlichkeit einer Verlängerung alternativlos sei. Auch hierbei würde es sich wiederum um eine lediglich summarische Prüfung handeln, welche insbesondere unter Vorbehalt der noch weiteren Erkenntnisse an der Hauptverhandlung stünde. 3.4 Nach dem Gesagten liegen nach objektiven Gesichtspunkten keine Anhaltspunkte vor, welche den Anschein der Befangenheit der Gesuchsgegnerin erwecken. Das Ausstandsgesuch erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Ausstandsverfahren ist am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).

6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden dem Gesuchsteller auferlegt. 3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Gesuchstellers, Rechtsanwalt B.________, für das Ausstandsverfahren wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Gesuchsteller, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Gesuchsgegnerin (mit den Akten) Bern, 3. Mai 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell i.V. Oberrichterin Hubschmid Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

BK 2018 154 — Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 03.05.2018 BK 2018 154 — Swissrulings