Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 18 124 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 1. Mai 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter B.________ Straf- und Zivilklägerin/Gesuchstellerin Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Region Bern-Mittelland, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern Gesuchsgegner Gegenstand Ausstand Strafverfahren wegen Verleumdung, übler Nachrede, falscher Anschuldigung etc.
2 Erwägungen: 1. Am 7. März 2018 reichte B.________ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben mit dem Titel «Aufsichtsbeschwerde gegen Staatsanwalt C.________, Antrag auf wechseln des Staatsanwalts C.________» ein. Dieses wurde an die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern weitergeleitet. Diese leitete das Ausstandsbegehren weiter an die Beschwerdekammer in Strafsachen (Eingang: 26. März 2018). Nachdem die Gesuchstellerin der Aufforderung der Verfahrensleitung, das Ausstandsgesuch eigenhändig zu unterzeichnen, mithilfe von IncaMail nachkam, wurde ein Schriftenwechsel eröffnet. In seiner Stellungnahme vom 5. April 2018 beantragte Staatsanwalt C.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) sinngemäss die Abweisung des Ausstandsgesuchs. Innert Frist hat die Gesuchstellerin keine Replik eingereicht. 2. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312). Zuständig für den Entscheid ist die Beschwerdekammer (Art. 59 Ziffer 1 Bst. b StPO). Auf das Ausstandsgesuch ist mangels aktuellen und praktischen Interesses der Gesuchstellerin nicht einzutreten. Auf die ebenfalls von der Gesuchstellerin erhobenen Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 5. März 2018 – in welcher diese die Wiederaufnahme des Strafverfahrens gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Verleumdung, übler Nachrede, falscher Anschuldigung etc. abwies – trat die Beschwerdekammer mangels verlangter Prozesskostensicherheit bereits nicht ein (siehe Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 96 vom 28. März 2018). Folglich ist gar kein Straf- oder Beschwerdeverfahren mehr hängig, in welchem über ein Ausstandsgesuch mit praktischen Auswirkungen entschieden werden könnte. 3. In der gebotenen Kürze sei dennoch festgehalten, dass das Ausstandsgesuch auch inhaltlich abzuweisen gewesen wäre: Die Gesuchstellerin macht im Wesentlichen erstens geltend, der Gesuchsgegner habe in den Verfahren gegen ihre Eltern wie auch im Verfahren gegen A.________ einseitig ermittelt. So versuche er, ihr und ihrer Familie «seit Jahren Straftaten anzuhängen, welche nicht stimmen»; umgekehrt wolle er gegen den «kriminellen A.________» nicht ermitteln. Zweitens begründet die Gesuchstellerin eine Befangenheit des Gesuchsgegners mit dem Verdacht, dass zwischen dem Gesuchgegner und A.________ eine private Beziehung bestehe (Art. 56 Bst. f. StPO). Der Gesuchsgegner führt zusammengefasst aus, die Kritik des einseitigen Ermittelns sei bereits Gegenstand einer Beschwerde der Gesuchstellerin vom 7. März 2018 gewesen, auf welche die Beschwerdekammer am 28. März 2018 nicht eingetreten sei (BK 18 96). Mithin brauche auf die Kritik an der Verfahrensführung nicht weiter eingegangen zu werden. In Bezug auf eine angebliche private Beziehung zum Beschuldigten ergänzt der Gesuchsgegner, zufolge Dringlichkeit sei die dama-
3 lige Anzeige dem piketthabenden Staatsanwalt D.________ zugeteilt worden. Dieser habe im Beschuldigten einen Kollegen erkannt und deshalb den Gesuchgegner als seinen Vertreter gebeten, das Verfahren zu übernehmen. A.________ sei zu diesem Zeitpunkt eine dem Gesuchgegner unbekannte Person gewesen. In der Folge habe der Gesuchgegner die Untersuchung gegen die Eltern B.________ eröffnet und geführt, in welcher der Beschuldigte nicht Partei gewesen sei, und welche mit einer Einstellung abgeschlossen worden sei. Im Verlaufe des Verfahrens habe der Gesuchgegner den Beschuldigten ein einziges Mal gesehen, als dieser den USB-Stick von E.________ mit dem aufgezeichneten Gespräch bei der Staatsanwaltschaft vorbeibracht habe. Danach habe der Beschuldigte in seinem eigenen Verfahren, das gestützt auf eine Strafanzeige der Gesuchstellerin eröffnet worden sei, den Gesuchsgegner ein oder zwei Mal telefonisch kontaktiert, um sich über den Gang des Verfahrens zu erkundigen. Daneben habe es keine Kontakte gegeben. Der Verdacht, der Gesuchgegner sei mit dem Beschuldigten durch Freundschaft verbunden oder aus anderen Gründen befangen, entbehre jeder Grundlage. Vor diesem Hintergrund wurde von der Gesuchstellerin weder hinreichend glaubhaft gemacht noch ist es mit Blick auf die bisher durchgeführten Verfahrenshandlungen sowie die gesamte Aktenlage ersichtlich, dass der Gesuchsgegner den Anschein erweckt hätte, sich voreilig und unumkehrbar eine Meinung über den Ausgang des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten gebildet zu haben. Es liegen keine Umstände vor, die nach objektiven Gesichtspunkten geeignet gewesen wären, den Anschein der Befangenheit des Gesuchsgegners zu erwecken. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde grundsätzlich die Gesuchstellerin kostenpflichtig werden (Art. 59 Abs. 4 StPO). Mit Blick darauf aber, dass bis zum Entscheid über das Ausstandsgesuch das Beschwerdeverfahren BK 18 96 korrekterweise zu sistieren gewesen wäre, trägt der Kanton Bern die Kosten für das Ausstandsverfahren.
4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, trägt der Kanton Bern. 3. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Gesuchstellerin - dem Gesuchsgegner Mitzuteilen: - dem Beschuldigten Bern, 1. Mai 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.