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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 18.12.2017 BK 2017 507

18. Dezember 2017·Deutsch·Bern·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·1,134 Wörter·~6 min·2

Zusammenfassung

Beweisanträge | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)

Volltext

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 17 507 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 18. Dezember 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Fürsprecher und Notar B.________ Beschuldigter 1 C.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Beschuldigte 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern E.________ mit den Kindern G.________ und H.________ alle a.v.d. Rechtsanwalt F.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Beweisanträge Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung, schwerer Körperverletzung, etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 24. November 2017 (EO 16 4717)

2 Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1) und gegen C.________ (nachfolgend: Beschuldigte 2) ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung, schwerer Körperverletzung, etc. Am 24. November 2017 verfügte die Staatsanwaltschaft, dass die Beweisanträge von E.________ und den Kindern G.________ und H.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) abgelehnt würden. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer am 7. Dezember 2017 fristgerecht Beschwerde und beantragten was folgt: 1. Die angefochtene Verfügung vom 24. November 2017 der Vorinstanz sei aufzuheben und die Vorinstanz sei insbesondere anzuweisen, die nachfolgenden Beweise zu erheben (vgl. auch Beweisanträge vom 17. November 2017): a) Zu welchem Zeitpunkt hat Frau Dr. C.________ am fraglichen Montag 7.4.2014 eingestempelt und ausgestempelt? b) Welche Aktivitäten hat Frau Dr. C.________ am besagten Tag (7.4.2014) genau vorgenommen? c) Gab es noch andere wichtige Sitzungen oder Verrichtungen, welche Frau C.________ zu diesem Zeitpunkt zu erledigen hatte? d) Zu welchem Zeitpunkt hat Frau C.________ den Computer aufgestartet und welche Tätigkeiten hat Frau C.________ am besagten Tag sonst noch ausgeführt. e) Es sei Frau E.________ sowie weitere Pflegepersonen, welche am 1. April 2014 im Notfall den Dienst versahen als Zeugen einzuvernehmen. 2. Die Vorinstanz sei anzuweisen, das Strafverfahren auf Urkundendelikte auszudehnen. 3. Die Vorakten seien beizuziehen. 4. Der Privatklägerin sei auch für das Beschwerdeverfahren URP zu gewähren und der Unterzeichnende als deren Rechtsvertreter einzusetzen. Für den Fall, dass das Gericht hierzu aktuelle Unterlagen benötigt, wird um Nachricht gebeten. Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (Art. 390 Abs. 2 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). 2. 2.1 Gemäss Art. 394 Bst. b StPO ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft ausgeschlossen, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann. Ein solcher Rechtsnachteil ist unter anderem dann gegeben, wenn ein Beweisverlust droht, zum Beispiel bei einem Zeugen, der schwer erkrankt ist oder vor der Abreise nach Übersee steht (SCHMID, in: Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 3 zu Art. 394 StPO). Die abstrakte Gefahr etwa, dass die Erinnerung der Tatbeteiligten infolge Zeitablaufs schwächer wird, genügt nicht für die Annahme eines drohenden Beweisverlusts (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 11 313 vom 5. März 2012 E. I.3 f.; STEINER, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 318 StPO). Der

3 Nachweis des drohenden Beweisverlusts obliegt der beschwerdeführenden Partei (STEPHENSON/THIRIET, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 394 StPO; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 13 75 vom 13. März 2013 E. 2). 2.2 Die Beschwerdeführer bringen vor, die gestellten Anträge könnten nicht ohne Nachteile vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zeigten, dass zahlreiche Indizien bestünden, wonach der angeblich definitive Bericht nachträglich erstellt worden sei, um sich haftpflichtrechtlich entlasten zu können und die nachträglich behaupteten Untersuchungen nie stattgefunden hätten. Aus diesem Grund seien die detaillierten Aktivitäten der Beschuldigten 2 am 7. April 2014 zu erheben. Es sei die Untersuchung auf Urkundendelikte zu erweitern und die sachdienlichen Sachverhaltserhebungen vorzunehmen. Diese könnten in einem späteren gerichtlichen Strafverfahren nicht mehr nachgeholt werden, womit die Voraussetzungen von Art. 394 Bst. b StPO erfüllt seien. 2.3 Mit diesen Ausführungen vermögen die Beschwerdeführer die ausnahmsweise Zulässigkeit der Beschwerde gegen abgewiesene Beweisanträge nicht rechtsgenügend zu begründen respektive zu belegen. Soweit die Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift erstmals den Antrag stellen, «es sei Frau E.________ sowie weitere Pflegepersonen, welche am 1. April 2014 im Notfall den Dienst versahen als Zeugen einzuvernehmen», so ist darauf hinzuweisen, dass Beweisanträge originär bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde vorzubringen sind. Dasselbe gilt analog hinsichtlich des Rechtsbegehrens Nr. 2, die «Vorinstanz sei anzuweisen, das Strafverfahren auf Urkundendelikte auszudehnen». Derartige «Ausdehnungsanträge» respektive Anzeigen und damit verbundene Sachverhaltsvorbringen sind bei der Staatsanwaltschaft einzureichen. Diese führt das Verfahren. Die Beschwerdekammer ist bloss Überprüfungsinstanz betreffend Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft (Anfechtungsobjekt), und zwar beschränkt auf den konkreten Streitgegenstand. Vor diesem Hintergrund ist es denn auch nicht möglich, die ausnahmsweise Zulässigkeit der Beschwerde gegen abgewiesene Beweisanträge damit zu begründen, dass angeblich andere Straftatbestände – die überdies soweit ersichtlich erstmals im Beschwerdeverfahren zum Thema gemacht wurden – erfüllt seien. 2.4 Schliesslich ist auch anderweitig nicht ersichtlich, wieso die bei der Staatsanwaltschaft gestellten und von dieser abgewiesenen Beweisanträge nicht ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden könnten. Demzufolge ist auf die Beschwerde wegen offensichtlicher Unzulässigkeit nicht einzutreten. 3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Folglich wären die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, grundsätzlich den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Da ihnen jedoch von der Staatsanwaltschaft die unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft gemäss Art. 136 StPO gewährt worden ist – welche auch für das Beschwerdeverfahren gilt –, sind die Ver-

4 fahrenskosten zunächst vom Kanton Bern zu tragen. Die Beschwerdeführer haben dem Kanton Bern diesen Betrag zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO analog). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung für den amtlich bestellten Rechtsbeistand der Beschwerdeführer am Ende des Verfahrens fest (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 2 StPO).

5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden vorläufig vom Kanton Bern getragen. Die Beschwerdeführer haben die Verfahrenskosten nachzubezahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 3. Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. 4. Zu eröffnen: - den Straf- und Zivilklägern/Beschwerdeführern, alle a.v.d. Rechtsanwalt F.________ - dem Beschuldigten 1, v.d. Fürsprecher B.________ - der Beschuldigten 2, v.d. Rechtsanwalt D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt I.________ (mit den Akten) Bern, 18. Dezember 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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