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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 23.04.2018 BK 2017 493

23. April 2018·Deutsch·Bern·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·3,590 Wörter·~18 min·2

Zusammenfassung

Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Betrugs, Urkundenfälschung, ungetreuer Geschäftsbesorgung etc. | Einstellung/Nichtanhandnahme

Volltext

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 17 493 + 494 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. April 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ AG v.d. Rechtsanwalt B.________ und Rechtsanwältin J.________ Beschuldigte 1 C.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ und Rechtsanwältin J.________ B.________ Beschuldigter 2 D.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ und Rechtsanwältin J.________ B.________ Beschuldigter 3 E.________ Beschuldigter 4 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern vertreten durch Staatsanwalt I.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte, Speichergasse 12, 3011 Bern F.________ v.d. Rechtsanwalt G.________ Straf- und Zivilkläger 1/Beschwerdeführer 1 H.________ v.d. Rechtsanwalt G.________

2 Straf- und Zivilkläger 2/Beschwerdeführer 2 Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Betrugs, Urkundenfälschung, ungetreuer Geschäftsbesorgung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte vom 20. November 2017 (W 17 369)

3 Erwägungen: 1. Am 20. November 2017 nahm die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen die A.________ AG (nachfolgend: Beschuldigte 1), C.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2), D.________ (nachfolgend: Beschuldiger 3) und E.________ (nachfolgend: Beschuldigter 4) wegen Betrugs, Urkundenfälschung, ungetreuer Geschäftsbesorgung etc. nicht an die Hand. Dagegen erhoben F.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) und H.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2) am 30. November 2017 Beschwerde und beantragten was folgt: 1. Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung W 17 369 vom 20. November 2017 aufzuheben. 2. Es sei gegen die Angezeigten die Strafverfolgung zu eröffnen und die Angezeigten seien angemessen zu bestrafen. Prozessualer Antrag: 3. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK in seiner Ausprägung als Anspruch auf den gesetzlichen Richter. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Das zumindest sinngemässe Ausstandsgesuch wurde an die Strafkammern des Obergerichts weitergeleitet. Es wurde am 11. Dezember 2017 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (Beschluss des Obergerichts SK 17 483+484). In ihrer delegierten Stellungnahme vom 26. Januar 2018 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Dasselbe beantragten die Beschuldigten 1-3 in ihrer gemeinsamen Stellungnahme vom 26. Januar 2018. Zudem beantragten sie, die Beschwerdeführer seien zu verpflichten, innert vom Gericht angesetzter Frist eine Sicherheit für allfällige Kosten und Entschädigungen in gerichtlich zu bestimmender Höhe zu leisten. Mit Replik vom 23. März 2018 hielten die Beschwerdeführer an ihren Rechtsbegehren fest und beanstandeten überdies, dass die Beschuldigten 1-3 von den gleichen Rechtsanwälten vertreten würden. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Es ist näher zu prüfen, ob die Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung gesamthaft unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert sind (Art. 382 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 115 StPO gilt als geschädigte Person und somit nach Art. 118 StPO als Privatkläger, wer unmittelbar in seinen Rechten verletzt worden ist. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Lehre gilt nur als unmittelbar verletzt, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 138 IV 258 E. 2.2). Die Tatbestände der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Veruntreuung schützen den

4 Wert des Vermögens als Ganzes. Als unmittelbar geschädigte Person gilt der Vermögensinhaber. Ist der Vermögensinhaber eine AG, so sind weder die Aktionäre noch die Gesellschaftsgläubiger unmittelbar verletzt (siehe Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 487 vom 7. März 2018 E. 7.1 f.; BGE 140 IV 155 E. 3.3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_453/2015 vom 29.01.2016 E. 2.3.1, 6B_60/2014, 6B_61/2014 und 6B_62/2014 vom 24. Juni 2014 E. 3.3.1 sowie 6B_680/2013 vom 6. November 2013 E. 3; MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 56 zu Art. 115 StPO; GARBARSKI, in: ZStrR 2012, S. 160-194, S. 180, der allgemein von «personne morale (par exemple, une sociéte anonyme)» spricht; soweit ersichtlich a.A. einzig NIGGLI, in: Basler Kommentar StGB II, 3. Aufl. 2013, N. 174 zu Art. 158 StGB). Die Staatsanwaltschaft hält zu Recht fest, dass vom angeblich inkriminierten Verhalten der Beschuldigten, soweit es als Veruntreuung und/oder ungetreue Geschäftsbesorgung zur Anzeige gebracht wurde, einzig die K.________ GmbH als Vermögensinhaberin direkt betroffen ist – nicht aber die beiden Beschwerdeführer als Inhaber von Stammanteilen an dieser GmbH. Bei den Kapitalgesellschaften, zu welchen auch die GmbH gehört, sind weder die Aktionäre/Gesellschafter noch die Gesellschaftsgläubiger unmittelbar – sondern höchstens mittelbar – geschädigt. Da das Stammkapital bei der GmbH (neu) vollständig liberiert werden muss, besteht grundsätzlich keine persönliche Haftung der einzelnen Gesellschafter (mehr) (vgl. dazu https://www.kmu.admin.ch/kmu/de/home/praktisches-wissen/kmu-gruenden/ firmengruendung/auswahl-rechtsform/gmbh.html). Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten, soweit sie sich gegen die Nichtanhandnahme des Verfahrens wegen angeblicher Veruntreuung und/oder ungetreuer Geschäftsbesorgung richtet. Abgesehen davon aber ist auf die form- und fristgerechte Beschwerde einzutreten. 3. Von der Leistung einer Sicherheit, wie es die Beschuldigten 1-3 verlangen, kann abgesehen werden. Grundsätzlich hat nach Massgabe von BGE 141 IV 476 der Staat die Entschädigung für die beschuldigte Person auszurichten, wenn diese auf eine Beschwerde der Privatklägerschaft gegen eine Nichtanhandnahme hin obsiegt. Dieser Grundsatz gälte auch hier, wobei er beim vorliegenden Verfahrensausgang freilich nicht zum Tragen kommt. 4. Auf eine Parteibefragung und eine Befragung anderer involvierter Personen, wie sie die Beschwerdeführer verlangen, ist im Beschwerdeverfahren zu verzichten. Dieses wird in aller Regel schriftlich durchgeführt (vgl. Art. 397 Abs. 1 StPO). 5. Zur Kritik der Beschwerdeführer an der Mehrfachvertretung der Beschuldigten 1-3 durch Rechtsanwalt B.________ und Rechtsanwältin J.________ ist anzumerken, dass eine solche im Strafverfahren tatsächlich regelmässig problematisch sein kann. Die Beschwerdeführer weisen richtigerweise auf den Beschluss des Obergerichts BK 17 150 vom 7. Juni 2017 hin. Würden die Beschuldigten nach einer Verfahrenseröffnung beispielsweise zu Einvernahmen vorgeladen werden, hätte die Staatsanwaltschaft als Verfahrensleitung genau zu prüfen, ob eine Mehrfachvertretung durch den gleichen Rechtsanwalt – respektive hier durch dieselben zwei Rechtsanwälte – ausnahmsweise zulässig sein kann. Allerdings hat sich dieser potenzielle Interessenskonflikt vorliegend nicht aktualisiert, da überhaupt kein Straf-

5 verfahren eröffnet worden ist. Eine erste gemeinsame schriftliche Eingabe mehrerer Beschuldigter in einem Beschwerdeverfahren gegen eine Nichtanhandnahme ist zulässig. Eine Disziplinaranzeige an die Anwaltsaufsichtsbehörde, wie sie der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer zu prüfen verlangt, ist nicht angezeigt. 6. Zur zum wiederholten Mal vorgetragenen, angeblich konventionswidrigen Geschäftsverteilung am Obergericht des Kantons Bern, der damit verbundenen Frage nach dem gesetzlichen Richter und den angeblichen Ausstandsgründen wird auf die aktuellen – beide zur Publikation bestimmten – Urteile des Bundesgerichts 1B_517/2017 vom 13. März 2018 (I. öffentlich-rechtliche Abteilung) sowie 6B_1356/2016 vom 5. Januar 2018 (Strafrechtliche Abteilung) verwiesen. 7. 7.1 Kurz zusammengefasst wird den Beschuldigten vorgeworfen, die Beschwerdeführer über die finanzielle Situation der K.________ GmbH (insbesondere mithilfe einer inhaltlich unwahren Jahresrechnung) getäuscht zu haben. Aufgrund eines Irrtums über deren Vermögenslage am 5. April 2016 hätten sie diese motiviert, 33.333% der Stammanteile an der genannten GmbH für CHF 130'000.00 zu kaufen. Des Weiteren wird den Beschuldigten vorgeworfen, Zahlungen ausgeführt oder veranlasst zu haben, welche der K.________ GmbH nicht direkt zugutegekommen bzw. zu Gunsten einer Drittperson erfolgt seien. 7.2 7.2.1 Die Beschwerdeführer machen in der Beschwerdeschrift umfangreiche Darlegungen, die sich zum grössten Teil in höchstens zivilrechtlich relevanten Ausführungen erschöpfen. Die Staatsanwaltschaft widerlegt diese Argumente in ihrer Stellungnahme einlässlich und überzeugend (siehe sogleich E. 7.2.2). In der Replik begrenzen sich die Beschwerdeführer im Wesentlichen auf die Kernvorwürfe im Zusammenhang mit den Leasinggebühren der Produktionsmaschinen. Darauf ist zurückzukommen (siehe hinten E 7.3 f.). 7.2.2 Die Staatsanwaltschaft zeigt ausführlich auf, weshalb viele Vorbringen der Beschwerdeführer von keiner strafrechtlichen Relevanz sind. So lässt sich nichts zu ihren Gunsten ableiten, dass ihnen eine gute Finanzlage der K.________ GmbH vorgespiegelt worden sei, indem die Beschuldigten geschrieben hätten: «we have good numbers that I think can be even better if one is a managing manager». Die Beschwerdeführer haben selber eine Due Diligence-Prüfung durchgeführt. Der Kaufpreis der Gesellschaftsanteile in der Höhe von CHF 130‘000.00 ist auch nicht etwa zur Beseitigung der Überschuldung der K.________ GmbH verwendet worden. Der Kaufpreis (zumindest ein Grossteil davon, vgl. pag. 04 001 026 «2. Purchase Price») kam nicht der K.________ GmbH zu Gute, sondern – was sachgerecht ist – der Verkäuferin der Gesellschaftsanteile, also der A.________ AG (sowie in einem zweiten Schritt den Aktionären). Im Weiteren geht aus der Beilage 30 der Strafanzeige (E-Mail L.________ Treuhand AG, pag. 04 001 175 f.) explizit hervor, dass ein Darlehen (notabene bereits per 31.12.2014 verbucht; vgl. pag. 04 001 146) der Gesellschafterin A.________ AG in Kapitaleinlagereserven umgewandelt wurde.

6 Zu den Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit M.________ im Umfang von ca. CHF 3'500.00: Die Zahlungen an M.________ (ausgelöst wohl durch eine Kündigung während einer Sperrfrist) basieren auf einem unbeabsichtigten Fehler der L.________ Treuhand AG (vgl. Beilage 27 der Strafanzeige, pag. 04 001 167). Die Haftpflichtversicherung der L.________ Treuhand AG beglich den Schaden im Umfang von CHF 7'500.00. Eine betrugsrelevante Täuschung vor Vertragsabschluss ist nicht ersichtlich. Zu den Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit N.________ im Umfang von ca. CHF 3‘000.00 und mit O.________ im Umfang von ca. CHF 2'000.00: Hierbei handelt es sich um die Auszahlung der Überzeit- sowie Feriensaldos nach Beendigung der Arbeitsverhältnisse. Bei N.________ liegen die Detailzahlen vor: Sie stand per Ende Juni 2016 bei -92.36 Überstunden und +126.30h Ferienguthaben (pag. 04 001 169). Eine betrugsrelevante Täuschung per 5. April 2016 dieser ständig wechselnden Grössen entbehrt einer Grundlage. Zu den anderen Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Angestellten im Umfang von ca. CHF 3'800.00: Hierbei handelt es sich um zwei Beiträge an U.________ (vgl. Randziffer 24 der Strafanzeige). Zu den Zahlungen von «management fees» in der Höhe von CHF 11'380.00: Diese Zahlungen waren den Beschwerdeführern vor der Vertragsunterzeichnung bekannt (vgl. Beilage 6 der Strafanzeige, pag. 04 001 089 ff.). Ein betrugsrelevanter Irrtum liegt nicht vor. Zu den Verbindlichkeiten von Lieferanten am 19. April 2016 in der Höhe von CHF 14'644.25: In der am 15. Februar 2016 zugestellten Jahresrechnung der K.________ GmbH sind transitorische Passiven («passive Rechnungsabgr.») in Höhe von gar CHF 24'980.50 aufgeführt (pag. 04 001 136). Eine betrugsrelevante Täuschung ist nicht ersichtlich. Schliesslich zu den Verbindlichkeiten gegenüber der L.________ Treuhand AG in der Höhe von CHF 2‘238.85: Diese Leistungen sind zwischen 10. November 2016 und 19. Dezember 2016 angefallen (Beilage 32 der Strafanzeige, pag. 04 001 181). Eine betrugsrelevante Täuschung per 5. April 2016 ist in zeitlicher Hinsicht ausgeschlossen. 7.2.2 Die Beschuldigten 1-3 argumentieren im Wesentlichen wie die Staatsanwaltschaft. Ausserdem bringen sie vor, die vom Beschuldigten 2 praktizierte Transparenz sei ein Beleg dafür, dass die Jahresrechnung 2015 kein Mittel zur Täuschung gewesen sei. Tatsächlich sind den Beschwerdeführern zusätzlich zur ersten Jahresrechnung 2015 auch die entsprechenden Kommentare der L.________ Treuhand AG übermittelt worden. Diese äussert sich detailliert zu einer Vielzahl der in der Bilanz/Erfolgsrechnung aufgeführten Zahlen (siehe Beilage 30 zur Strafanzeige). Darauf gehen die Beschwerdeführer bezeichnenderweise in ihrer Replik nicht ein. 7.3 Die Beschwerdeführer konzentrieren sich in der Replik auf die Vorkommnisse im Zusammenhang mit den Produktionsmaschinen. Sie bringen vor, nicht Fehlbuchungen seien Gegenstand der Anzeige, sondern weggelassene Buchungen, die sich auf die künftige Finanzlage der K.________ GmbH ausgewirkt hätten. Namentlich das Leasing der (neuen) Gelmatic Maschinen, das in der ersten Bilanz verschwiegen worden sei, habe hohe künftige Kosten (CHF 16‘020.00 in 2016/2017) verursacht. Zudem könne am Ende des Leasings kein Eigentum erworben werden. Ob jemand im Sinne des Betrugs getäuscht worden sei, beurteile sich nicht nach der Ansicht des mutmasslichen Täters. Als Täuschung gelte jedes Verhalten, das darauf gerichtet sei, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit

7 abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 135 IV 76 E. 5.1 S. 78). Damit beurteile sich eine Täuschung nach dem Opfer und nicht danach, was durch einen Dritten als «dealbreaker» beurteilt werde. Hinsichtlich des Vermögensschadens sei anzumerken, dass die Wertsteigerung der Stammanteile von den Beschuldigten 1- 3 lediglich behauptet werde. Ob dem so sei, wäre in einer Strafuntersuchung zu klären. Die Staatsanwaltschaft verweise auf Beilage 18 zur Strafanzeige und mache geltend, dass nicht ersichtlich sei, inwieweit der Beschuldigte 2 zugesichert haben soll, dass die (neuen) Gelmatic-Maschinen (ohne Kaufpreisrestanz) im Eigentum der K.________ GmbH stehen sollen. Dies sei zu präzisieren: Nachdem im April oder Mai 2016 ohne Kenntnis der Beschwerdeführer – kurz nach Abschluss des Vertrages – die (alten) Ice Team Maschinen entfernt worden seien, habe der Beschwerdeführer 2 nach dem Verbleib der Maschinen im Team der K.________ GmbH und beim Beschuldigten 2 gefragt. Jemand aus dem Team habe gesagt, dass die Maschinen nach P.________ gebracht worden seien, wo der Beschuldigte 3 eine Subway-Filiale betreibe. Anlässlich eines Meetings am 6. Juni 2016 habe dies der Beschuldigte 2 bestätigt. Nachdem der Beschwerdeführer 2 herausgefunden habe, dass die K.________ GmbH für die (neuen) Gelmatic-Maschinen die Leasingraten bezahle, habe der Beschuldigte 2 eine E-Mail von Q.________ (R.________ SA) vom 19. August 2016 weitergeleitet (Beilage 19 zur Strafanzeige). In dieser E-Mail verweise Q.________ auf einen Rabatt für die neuen Maschinen. Indes habe es wohl gar keinen Rabatt gegeben, da die alten Maschinen nach P.________ verbracht worden seien. Der Leasingvertrag vom 17. Juni 2015 erwähne keinen Rabatt oder Verweis auf die alten Maschinen. Daher gebe es keinen Grund geltend zu machen, dass die R.________ SA die alten Maschinen habe übernehmen können. Anlässlich einer Gesellschafterversammlung am 9. Januar 2018 via Telefonkonferenz habe der Beschuldigte 3 mitgeteilt, dass die alten Maschinen in einem Lager in T.________ seien. Nirgends sei offengelegt, dass die (neuen) Gelmatic Maschinen nicht im Eigentum der K.________ GmbH stehen würden. Die Folgekosten in Form der Leasingraten stellten einen Faktor dar, der für die Bewertung der wirtschaftlichen Entwicklung entscheidend sei. S.________ (L.________ Treuhand AG) habe mehrmals nach Vertragsabschuss bestätigt, dass die alten Ice Team- Maschinen in der Bilanz der K.________ GmbH (mit einem Wert von CHF 15'000.00 per 31. Dezember 2015) enthalten seien. Die E-Mail vom 19. August 2016 beinhalte Falschinformationen. Die Maschinen seien nie retourniert, sondern nach T.________/P.________ verbracht worden. Die Staatsanwaltschaft lasse ausser Acht, dass auch der Gebrauch einer Urkunde von Art. 251 Ziff. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311) erfasst werde. Die Korrekturen in der Bilanz seien nach der Zahlung des Betrages von CHF 130'000.00 vorgenommen worden. Schliesslich sei nicht ersichtlich, weshalb die Staatsanwaltschaft festhalte, dass die am 15. Februar 2016 zugestellte Jahresrechnung der K.________ GmbH lediglich provisorisch gewesen sein soll. Die Jahresrechnung führe keine solche Einschränkung aus.

8 7.4 7.4.2 Bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt der Grundsatz in dubio pro duriore. Dieser fliesst aus dem Legalitätsprinzip (BGE 138 IV 86 E. 4.2). Er bedeutet, dass eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit beziehungsweise offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Klare Straflosigkeit liegt vor, wenn es sicher ist, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was namentlich bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten der Fall ist. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz über einen gewissen Spielraum, den das Bundesgericht mit Zurückhaltung überprüft (BGE 138 IV 86 E. 4.1.2). Im Zweifelsfall – wenn die Sach- und/oder die Rechtslage nicht von Vornherein klar sind – ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 219 E. 7). Eine Nichtanhandnahme darf nur verfügt werden, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist. Meist fehlt es an einem Straftatbestand bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten, oder bei früheren Straftaten, welche nach derzeit geltendem Recht nicht mehr bestraft werden (vgl. OMLIN, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 310 StPO). Betrug nach Art. 146 Abs. 1 StGB begeht, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Die Tathandlung besteht entweder darin, dass der Täter das Opfer durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig täuscht oder es in einem vorbestehenden Irrtum arglistig bestärkt. Der Tatbestand des Betrugs setzt weiter voraus, dass die arglistige Täuschung einen Irrtum bewirkt, der den Irrenden motiviert, eine Vermögensdisposition zu treffen. Diese Vermögensdisposition muss unmittelbar einen Vermögensschaden bewirken. Voraussetzung für eine Strafbarkeit ist zudem, dass der Täter vorsätzlich handelt und eine ungerechtfertigte Bereicherung aus dem Opfervermögen beabsichtigt. Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich der Urkundenfälschung (in Form der Falschbeurkundung) schuldig, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, […] eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt sowie eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. 7.4.3 Im Zusammenhang mit dem Leasing (bzw. der Miete [siehe Beilage 21 zur Strafanzeige]) der neuen Gelmatic-Maschinen und der eventuellen Weiterverwendung der alten Ice Team-Maschinen zu Gunsten der A.________ AG respektive des Beschuldigten 3 erscheinen die Sach- und die Rechtslage nicht von Vornherein als klar. Mithin ist eine Nichtanhandnahme des Verfahrens bezogen auf diesen Sachverhaltskomplex nicht angängig. Weder die Beschuldigten 1-3 noch die Staatsanwaltschaft zeigen nachvollziehbar auf, weshalb in der ersten Jahresrechnung 2015 (URE Leasing mobile Sachanlagen, pag. 04 001 140) der Posten «Leasing von Produktionsanlagen» – anders als in der zweiten Jahresrechnung 2015 (pag. 04

9 001 150) – nicht vorhanden ist. Die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführer scheinen nicht a priori unplausibel (siehe vorne E. 7.3). Es ist aktenkundig, dass der Mietvertrag für die Gelmatic-Maschinen bereits am 16. Juni 2015 abgeschlossen wurde (Beilage 21 zur Strafanzeige). Die monatliche Miete für die beiden Maschinen beläuft sich auf CHF 890.00. Die Mindestmietdauer beträgt 24 Monate. Daraus ergibt sich eine gewisse Erheblichkeit hinsichtlich der Bewertung der wirtschaftlichen Entwicklung der K.________ GmbH. Erst im August 2016 (vgl. Beilage 19 zur Strafanzeige), also deutlich nachdem die Beschwerdeführer in das Geschäft eingestiegen sind, wurde soweit ersichtlich erstmals das Leasing der Gelmatic-Maschinen thematisiert. Konsequenterweise fand dieser Umstand denn auch Eingang in die überarbeitete Jahresrechnung 2015, die den Beschwerdeführern am 13. Januar 2017 präsentiert wurde (vgl. pag. 04 001 008 f.: Die Privatkläger wussten nichts von einem Leasing und dass die alten Maschinen vom Laden K.________ GmbH ohne Wertersatz entfernt werden würden). Es ist für die Beschwerdekammer nach dem derzeitigen Stand der Dinge nicht vollends klar, was der Plan der Beschuldigten hinsichtlich der verschiedenen Produktionsanlagen war. Erstellt scheint zu sein, dass die alten Ice Team-Maschinen – eher entgegen den Ausführungen von Q.________ (Beilage 19 zur Strafanzeige) – weiterhin zugunsten der Beschuldigen 1 und 3 in Gebrauch sind (vgl. Beilage 20 zur Strafanzeige). Die Beschuldigten könnten daher bereits sehr früh die Absicht verfolgt haben, neue Maschinen anzuschaffen und die Gebühr hierfür der K.________ GmbH zu überwälzen. Im Gegenzug konnten sie die älteren – aber wohl immer noch funktionstüchtigen – Maschinen für sich, zum Beispiel in P.________, nutzen (vgl. auch pag 04 001 090 [Beschuldigter 3]: I had paid the money for the machines from my own pocket […].). Ein gewisser Verdacht einer eventuellen Falschbeurkundung und eines eventuellen Vermögensdelikts in diesem Kontext ist gegeben. Dass die unter E. 7.4.1 dargelegten Tatbestandselemente offensichtlich nicht erfüllt wären, kann derzeit nicht gesagt werden. Folglich hat die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren zu eröffnen und Ermittlungen zu tätigen, um entweder den Anfangsverdacht zu erhärten oder aber um zum Resultat einer Einstellung zu gelangen. Es stellen sich namentlich die Fragen, ob die neuen Maschinen erforderlich waren, was mit den alten geschehen ist – werden sie (in P.________) weiter genutzt? – und was den Parteien zu welchen Zeitpunkten bekannt war (vgl. immerhin pag. 04 001 007 f.; pag. 04 001 108 f.). Die Staatsanwaltschaft hat hierzu ausgeführt: Unbestrittenermassen befanden sich diese Maschinen im Betrieb der K.________ GmbH und wurden ausschliesslich von dieser benutzt. Dass die K.________ GmbH hierfür ein Entgelt zu zahlen hat, bedarf keiner weiteren Worte. Ob der Leasing-/Mietvertrag nun direkt mit dem Lieferant oder formell über die A.________ AG abgeschlossen wurde, ist unerheblich; es ändert höchstens am Umstand, ob die K.________ GmbH die Zahlungen über die A.________ AG oder an den Lieferanten direkt zu leisten hat. (pag 16 001 004:). Letztlich ist genauer zu prüfen, ob sich diese Ausführungen der Staatsanwaltschaft halten lassen oder ob hieraus deliktisches Verhalten ersichtlich ist. 8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte vom 20. November 2017 ist aufzuheben. Diese hat ein Strafverfahren zu eröffnen.

10 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Trotz teilweisen Nichteintretens rechtfertigt sich keine Kostenausscheidung. Den Beschwerdeführern ist antragsgemäss eine Entschädigung auszurichten (Art. 436 i.V.m. Art. 433 StPO). Diese wird vom Kanton Bern ausgerichtet und auf pauschal CHF 1‘200.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt.

11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte vom 20. November 2017 wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, trägt der Kanton Bern. 3. Den Beschwerdeführern 1 und 2 wird für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von pauschal insgesamt CHF 1‘200.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - den Straf- und Zivilklägern/Beschwerdeführern, beide v.d. Rechtsanwalt G.________ - der Beschuldigten 1-3, v.d. Rechtsanwalt B.________ und Rechtsanwältin J.________ - dem Beschuldigten 4 - Staatsanwalt I.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 23. April 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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