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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 30.11.2017 BK 2017 474

30. November 2017·Deutsch·Bern·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·4,470 Wörter·~22 min·1

Zusammenfassung

20171121_075832_ANOM.docx | ZMG Haft (393-c)

Volltext

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 17 474 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 30. November 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern vertreten durch Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Ländtestrasse 20, Postfach 1180, 2501 Biel Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen versuchtem Mord, evtl. versuchter vorsätzlicher Tötung und Vergewaltigung Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 8. November 2017 (ARR 17 431)

2 Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen versuchten Mordes, evtl. versuchter vorsätzlicher Tötung sowie Vergewaltigung. Er befindet sich seit dem 30. Juli 2016, nachdem er mit einem Messer auf seine ehemalige Partnerin eingestochen hatte, in Untersuchungshaft. Die Strafuntersuchung wurde zunächst wegen versuchter vorsätzlicher Tötung eröffnet, hiernach ausgedehnt auf versuchten Mord (Verfügung vom 6. Januar 2017) und Vergewaltigung (Verfügung vom 24. Januar 2017) und steht kurz vor der Anklageerhebung. Die Untersuchungshaft wurde mehrmals verlängert, letztmals mit Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) vom 8. November 2017 für eine Dauer von zwei Monaten, d.h. bis am 31. Dezember 2017. Gegen den letzten Verlängerungsentscheid reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 20. November 2017 Beschwerde ein. Darin beantragte er die Aufhebung des Entscheids sowie die unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 22. November 2017 auf das Einreichen einer Stellungnahme. Gleichentags beantragte der von der Generalstaatsanwaltschaft mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben betraute Staatsanwalt C.________ die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte am 29. November 2017 und hielt an seinen Anträgen fest. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312) können Entscheide über die Verlängerung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (nachfolgend E. 4) und besondere Haftgründe (E. 5 hiernach) vorliegen. Unbestritten ist, dass die der Strafuntersuchung zugrunde liegenden Tatbestände (Mord, Tötung und Vergewaltigung) – unter Vorbehalt der weiteren Voraussetzungen – die Anordnung bzw. Verlängerung von Untersuchungshaft rechtfertigen. 4. 4.1 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, am 30. Juli 2016 seine ehemalige Partnerin, D.________, in Tötungsabsicht mit einem Messer durch mehrere Stiche in den linken Oberbauch, in den linken Unterschenkel, in die linke Brustgegend sowie in den linken Oberarm derart verletzt zu haben, dass sie notfallmässig hat operiert

3 werden müssen. Weiter wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer vor, in der Zeit von Mai 2014 bis Oktober 2015 seine damalige Partnerin D.________ mehrmals zum Beischlaf gezwungen zu haben. 4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dem Opfer die Verletzungen zugefügt zu haben. Er bestreitet jedoch, sowohl in Tötungsabsicht als auch geplant gehandelt zu haben. Zudem bestreitet er die gegen ihn erhobenen Vergewaltigungsvorwürfe. Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts ist nach ständiger Rechtsprechung keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen (vgl. BGE 137 IV 122 E. 3.2 f. sowie Urteil des Bundesgerichts 1B_322/2017 vom 24. August 2017 E. 2.1). Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Während zu Beginn der Strafuntersuchung die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht gering sind, erhöhen sich diese mit zunehmender Verfahrensdauer (Urteil des Bundesgerichts 1B_271/2017 vom 16. August 2017 E. 3.2 [zur Publikation vorgesehen] mit Verweis auf BGE 137 IV 122 E. 3.1 und 3.3). Falls jedoch bereits in einem früheren Verfahrensstadium konkrete belastende Beweisergebnisse vorgelegen haben, kann es für die Fortdauer der Haft durchaus genügen, wenn der erhebliche Tatverdacht im Lauf der Untersuchung weder ausgeräumt noch deutlich abgeschwächt wird (HUG/SCHEIDEGGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, N. 13 zu Art. 197 StPO). D.________ erlitt mehrere Stichverletzungen (eine am Brustkorb linksseitig, drei am Oberbauch linksseitig, zwei am Oberschenkel linkseitig, eine am linken Oberarm und eine an der rechten Hand). Sie musste am 30. und 31. Juli 2016 operiert werden. Dabei wurden mehrere arterielle Blutungen, drei Verletzungen der Magenwand, eine Verletzung des Pankreas und zwei Verletzungen der Milz chirurgisch versorgt und insgesamt 2 Liter Blut aus der Bauchhöhle abgesaugt. Gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern (IRM) vom 5. August 2016 sei ein aktiver, rascher Blutverlust von 2 Litern als unmittelbar lebensbedrohlich einzustufen und bedürfe einer Blutstillung und einer Substitution u.a. mit Bluttransfusionsprodukten. Ohne die unmittelbar eingeleiteten medizinischen Interventionen wäre das Opfer sehr wahrscheinlich an den Folgen der Stichverletzungen verstorben (zum Ganzen: Gutachten IRM S. 8 f. [pag. 986 f.]). Aufgrund des Verletzungsbildes ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft und das Zwangsmassnahmengericht den dringenden Tatverdacht der versuchten vorsätzlichen Tötung bejaht haben. An dieser Stelle nicht näher einzugehen braucht auf die Aussage von D.________, wonach der Beschwerdeführer letztlich versucht haben soll, sie in die Herzgegend zu stechen, sowie auf die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach es ihm «ohne weiteres» möglich gewesen wäre, die Tötungsabsicht, wenn sie denn vorhanden gewesen wäre, umzusetzen, da das Opfer bewusstlos gewesen sei. Abgesehen davon, dass diesbezüglich die Aussagen von Beschwerdeführer und Opfer auseinandergehen (das Opfer will auf dem Rücken liegend dem Beschwerdeführer einen Tritt versetzt haben, worauf der Beschwerdeführer den Tatort verlassen habe), reicht für die Bejahung des dringenden Tatverdachts der versuchten vorsätzlichen Tötung ein eventualvorsätzliches

4 Handeln. Eventualvorsatz liegt vor, wenn «der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für (ernsthaft) möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts billigt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein» (statt vieler: BGE 130 IV 58 E. 8.2 mit Hinweisen). Angesichts der Tatsache, dass sich die Tat an der Wohnadresse des Opfers (im Eingangsbereich des Treppenhauses) ereignet, der Beschwerdeführer sich bei Rückkehr des Opfers in der Nähe ihres Parkplatzes befunden und ein Messer auf sich getragen hat, bestehen für die Annahme des dringenden Tatverdachts auch genügend konkrete Anhaltspunkte, wonach die Tat sogar geplant gewesen sein könnte. Auf die Prüfung des dringenden Tatverdachts hinsichtlich versuchten Mordes verzichtet die Beschwerdekammer. Diesem kommt mit Blick auf die ohnehin zu erwartende empfindliche Freiheitsstrafe im Haftprüfungsverfahren keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Hinsichtlich des von D.________ erhobenen Vorwurfs, wonach der Beschwerdeführer mehrfach gegen ihren Willen den Beischlaf mit ihr vollzogen habe (Einvernahme vom 10. Januar 2017, pag. 761 ff.), ist festzuhalten, dass ihre diesbezüglichen Aussagen nach einer summarischen Würdigung als glaubhaft bezeichnet werden können. Zudem bestätigte E.________ (Arbeitskollegin und ehemalige Nachbarin von D.________) anlässlich ihrer Einvernahme vom 16. August 2017 (pag. 706 ff.), dass D.________ ihr bereits während der Beziehung mit dem Beschwerdeführer davon erzählt habe. D.________ habe damals davon gesprochen, dass der Beschwerdeführer sie trotz ihres Widerstands zu Sex drängen würde. Aus dem Umstand, dass die Töchter von D.________ dazu nichts haben sagen können, kann nicht geschlossen werden, die umstrittenen Vorfälle hätten sich gar nie zugetragen. Jedenfalls hat die Tochter F.________ anlässlich ihrer Einvernahme vom 23. August 2016 bestätigt, dass ihre Mutter und der Beschwerdeführer viel gestritten hätten und ihre Mutter oft habe weinen müssen (pag. 667, Z. 66). Ob die Vorwürfe von D.________ in einen Schuldspruch münden werden, braucht an dieser Stelle nicht beantwortet zu werden. Dass das Zwangsmassnahmengericht unter Verweis auf frühere Entscheide den diesbezüglichen dringenden Tatverdacht jeweils bejaht hat, ist nicht zu beanstanden. 5. Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinn von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Die Vorinstanz stützt sich auf den Haftgrund der Fluchtgefahr. Dazu ist vorab festzuhalten, dass das Zwangsmassnahmengericht im hier angefochtenen Entscheid nun erstmals von Fluchtgefahr ausgeht, obschon es in früheren Entscheiden noch zum Schluss gelangt war, diese sei nicht gegeben. 5.1 Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland (Urteil des Bundesgerichts 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5.2). Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu

5 berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 1B_126/2012 und 1B_146/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3.2). Vielmehr müssen die konkreten Umstände, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden. So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen der inhaftierten Person, deren berufliche Situation und Schulden sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit zu berücksichtigen (FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1 und 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3). Bei einer Person ausländischer Nationalität sind ferner der Aufenthaltsstatus, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz und die familiären Beziehungen von Bedeutung. Wer im Fall einer Haftentlassung von den Migrationsbehörden ausgewiesen wird, dürfte kaum mehr einen Anlass sehen, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen will. Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohnund Arbeitsverhältnisse dar (HUG/SCHEIDEGGER, a.a.O., N. 17 zu Art. 221 StPO). Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Dauer des allenfalls noch abzusitzenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre, kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_281/2015 vom 15. September 2015 E. 2.2 und E. 4.3 und 1B_73/2015 vom 19. März 2015 E. 4.1). 5.2 Die Staatsanwaltschaft begründete ihre Haftanträge jeweils auch mit dem Haftgrund der Fluchtgefahr. Bereits im Antrag um Haftanordnung vom 31. Juli 2016 wies sie auf den Umstand hin, dass der Beschwerdeführer ausländischer Staatsbürger (mit Niederlassungsbewilligung) sei, seine familiären Bindungen trotz 13jähriger Anwesenheit in der Schweiz sehr heimatbezogen seien, das ihm vorgeworfene Delikt schwer wiege und er im Fall einer Verurteilung mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe zu rechnen habe. Dem entgegnete das Zwangsmassnahmengericht, dass eine Rückreise bzw. Flucht ins Heimatland theoretisch bei jedem Migranten möglich sei, vorliegend jedoch die Gesamtumstände zu wenig konkret auf ein solches Szenario hindeuten würden (Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts ARR 16 276 vom 2. August 2016, S. 5 [pag. 157]). Auch in den nachfolgenden Entscheiden (ARR 16 403 vom 2. November 2016, ARR 17 28 vom 1. Februar 2017, ARR 17 179 vom 4. Mai 2017) verneinte das Zwangsmassnahmengericht die Fluchtgefahr. Dabei gewichtete es v.a. folgende Punkte zu Gunsten des Beschwerdeführers: seine Sesshaftigkeit in der Schweiz während nunmehr 14 Jahren mit Niederlassungsbewilligung C, seine enge Bindung zu seiner inzwischen 14jährigen Tochter, die als Schweizerin ausschliesslich in der Schweiz aufgewachsen ist und welche für den Beschwerdeführer den Lebensmittelpunkt darstellt, seine Fürsorge gegenüber der Tochter in Bezug auf Schule und Berufswünsche und die Tatsache, dass er sich nach der Tat aus eigenen Stücken bei der Polizei gemeldet hat und sich widerstandslos in polizeilichen Gewahrsam hat nehmen lassen. Die

6 von der Staatsanwaltschaft vorgebrachten Gründe – die Schwere der zu erwartenden Strafe, die Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers, die Reaktion der Gesellschaft auf seine Tat – bezeichnete es als «von zu allgemeiner Natur», als dass diese für eine Fluchtgefahr sprechen würden. In seinen Entscheiden ARR 17 312 vom 31. Juli 2017 und ARR 17 389 vom 3. Oktober 2017 verzichtete es hingegen auf eine Beurteilung der Fluchtgefahr bzw. liess diese offen. Im nunmehr angefochtenen Entscheid kam das Zwangsmassnahmengericht auf die früheren Beurteilungen zurück und bejahte die Fluchtgefahr mit der Begründung, dass es den Aspekt der Schwere der zu erwartenden Strafe neu gewichte und zudem den Aspekt berücksichtige, dass der Beschwerdeführer im Fall eines Schuldspruchs mit einem Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung rechnen müsse. Die Staatsanwaltschaft hielt in ihrer Stellungnahme vom 22. November 2017 ergänzend fest, dass nicht von einer Verwurzelung des Beschwerdeführers in der Schweiz gesprochen werden könne und weder die soziale noch die berufliche Situation der Annahme von Fluchtgefahr entgegenstehen würden. 5.3 Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die vorgenommene Neubeurteilung der Fluchtgefahr. Dabei macht er insbesondere geltend, dass der Aspekt «der Schwere der zu erwartenden Strafe» keinesfalls neu sei, die vorgenommene Einschätzung einer Freiheitsstrafe im mehrjährigen Bereich bereits früher thematisiert und vom Zwangsmassnahmengericht damals als «von zu allgemeiner Natur» und demzufolge nicht als eine Flucht begünstigend bezeichnet worden sei. Abgesehen davon sei das Strafmass ohnehin noch völlig offen. Dem seit langem bekannten IRM- Gutachten könne nicht eine bewusste oder vorsätzliche Tatbegehung entnommen werden, das Verletzungsbild lasse verschiedene Tatabläufe zu. Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, dass ein allfälliger Widerruf der Anwesenheitsberechtigung nicht geeignet sei, im Zeitpunkt des Vorverfahrens eine konkrete Fluchtgefahr zu begründen, stehe dieser doch erst nach vollendetem Strafvollzug im Raum. Abgesehen davon müsse er aufgrund seiner langjährigen Anwesenheit und der Tatsache, dass er hier seinen Lebensmittelpunkt habe, nicht mit einem Widerruf rechnen. Selbst wenn ihm ein solcher drohen sollte, stelle dies kein Indiz für die Fluchtgefahr dar. Er wolle seinen Aufenthaltsstatus in der Schweiz keinesfalls verlieren. Im Gegenteil werde er alles daran setzen, dass er auch weiterhin in der Schweiz und damit bei seiner Tochter bleiben könne, dies auch mit Blick auf die ihm hier offenstehenden beruflichen Wiedereingliederungsmöglichkeiten. 5.4 Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und hat die ersten 20 Lebensjahre in seiner Heimat verbracht. Er absolvierte dort sechs Jahre die Primarschule. Über eine Ausbildung verfügt er nicht. Seinen Angaben zufolge arbeitete er als Gipser-Dekorateur, als Securitas-Angestellter und als Reinigungskraft am Flughafen. 2001 heiratete er eine Schweizerin mit türkischer Abstammung, worauf er im Jahr 2003 in die Schweiz gekommen ist. Die Ehe wurde 2012 geschieden und die am 10. August 2004 geborene Tochter G.________ wurde unter die elterliche Sorge des Vaters gestellt (pag. 1071 ff.). In der Schweiz arbeitete der Beschwerdeführer auf dem Bau, als Giesser, als Hilfsmonteur und als Anlageführer. Aufgrund unfallbedingter gesundheitlicher Beschwerden an der Hand musste er mehrmals ope-

7 riert werden (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 30. März 2017, pag. 820 ff. bzw. 1013 ff.). Letztlich wurde er von der IV unterstützt, welche anfangs 2016 berufliche Wiedereingliederungsmassnahmen verfügt hat. Abgesehen von einem Strafmandat aus dem Jahr 2008 (pag. 1012) ist der Beschwerdeführer nicht vorbestraft. Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 25. Oktober 2017 sind 4 Betreibungen in einer Gesamthöhe von rund CHF 7‘000.00 offen, wobei sämtliche Betreibungen erst im Jahr 2017 – damit nach Inhaftierung – eingeleitet worden sind (pag. 1019 f.). Demgegenüber war der Betreibungsregisterauszug vom 16. Februar 2016 blank (pag. 1024). Seit der Verhaftung des Beschwerdeführers ist seine Tochter G.________ vorübergehend (d.h. bis Vorliegen einer Anschlusslösung) bei H.________ in I.________ (Ort) zur Pflege untergebracht. Gleichzeitig wurde für sie eine Beistandschaft errichtet. Am 13. Dezember 2016 entzog die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) dem Beschwerdeführer das Aufenthaltsbestimmungsrecht (zum Ganzen Entscheid der KESB vom 13. Dezember 2016, pag. 524 ff.). 5.5 Allein aus dem Umstand, dass das Zwangsmassnahmengericht in früheren Entscheiden die Fluchtgefahr verneint hat, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten (Urteil des Bundesgerichts 1B_237/2016 vom 13. Juli 2017 E. 3.4). Massgebend ist vorliegend einzig, ob im jetzigen Zeitpunkt die Fluchtgefahr bejaht werden kann. Wie das Zwangsmassnahmengericht im angefochtenen Entscheid zu Recht ausführt, muss der Beschwerdeführer – ohne dem Sachgericht vorzugreifen – mit einer Verurteilung wegen zumindest versuchter eventualvorsätzlicher Tötung und damit mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe rechnen. Im Fall eines Schuldspruchs wegen Vergewaltigung würde die Strafe weiter – und spürbar – erhöht. Was der Beschwerdeführer mit Blick auf das zu erwartende Strafmass vorbringt, ist unbehelflich. Zum einen hat sich das Gutachten des IRM nicht zum Vorsatz zu äussern, zum anderen muss der Einwand, wonach das Verletzungsbild verschiedene Tatabläufe «zulasse», als rein theoretischer Natur bezeichnet werden (E. 4.2 hiervor). Dass er die Ambulanz avisiert und sich der Polizei gestellt hat, steht einer eventualvorsätzlichen Tatbegehung nicht entgegen. Ebenso wenig kann daraus geschlossen werden, dass berechtigte Hoffnung auf eine unter 36 Monaten liegende Strafe bestünde. Damit stellt die zu erwartende Strafe einen starken und konkreten Fluchtanreiz dar. Zu Ungunsten des Beschwerdeführers fällt ferner ins Gewicht, dass er angesichts der drohenden Sanktion mit dem Verlust seiner Anwesenheitsberechtigung (Widerruf der Niederlassungsbewilligung) in der Schweiz rechnen muss. Gemäss Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. b und Art. 63 Abs. 1 Bst. b des Ausländergesetzes (AuG; SR 142.20) kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr verurteilt worden ist oder in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährdet hat (BGE 135 II 377 E. 4.2). Keine Rolle spielt, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (Urteil des Bundesgerichts 2C_515/2009 vom 27. Januar 2010 E. 2.1). Die Beschwerdekam-

8 mer verkennt nicht, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht zwingend ist, die bisherige Anwesenheitsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz berücksichtigt wird und Niederlassungsbewilligungen von Personen, die sich schon seit langer Zeit hier aufhalten, nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Indessen ist die Aufenthaltsdauer nicht allein ausschlaggebendes Indiz und ist ein Widerruf bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst bei hier geborenen ausländischen Personen möglich (BGE 139 I 31 E. 2 und 3.2). Auch wenn über die Anwesenheitsberechtigung des Beschwerdeführers erst nach rechtskräftigem Strafurteil zu befinden sein wird und der Entscheid der zuständigen Ausländerbehörde in keiner Weise präjudiziert werden soll, kann ein drohender Widerruf der Niederlassungsbewilligung – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – bereits im laufenden Strafverfahren als Indiz für eine konkrete Fluchtgefahr gewertet werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_292/2014 vom 15. September 2014 E. 3.3.3, 1B_400/ 2014 vom 8. Januar 2015 E. 2.5.1 und 1B_353/2013 vom 4. November 2013 E. 4.2). Dass der Beschwerdeführer alles daran setzen möchte, in der Schweiz und bei seiner Tochter verbleiben zu können, mag zutreffen. Indessen geht die Beschwerdekammer aufgrund der derzeitigen Ausgangslage davon aus, dass es schwierig sein dürfte, den Widerruf der Niederlassungsbewilligung abzuwenden (vgl. dazu auch die nachstehenden Ausführungen zu den persönlichen Verhältnissen). Davon, dass er mit Blick auf seinen sich seit vielen Jahren in der Schweiz befindlichen Lebensmittelpunkt und auf seine stets wahrgenommene Verantwortung seiner Tochter G.________ gegenüber mit Sicherheit nicht in die Türkei zurückgeschickt würde, kann jedenfalls nicht gesprochen werden. Das Risiko des Verlusts seiner Anwesenheitsberechtigung muss als hoch bezeichnet werden und stellt ein weiteres konkretes Indiz für Fluchtgefahr dar. Die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers vermögen das bestehende Fluchtrisiko nicht bedeutend zu senken. So trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer alleiniger Inhaber der elterlichen Sorge seiner im Teenager-Alter befindlichen Tochter ist und er diese innig liebt. Zwischenzeitlich haben sich die tatsächlichen Umstände, welche den Beschwerdeführer nach einer Freilassung erwarten, erheblich geändert. Dem Beschwerdeführer wurde das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen, G.________ ist bei einer Drittperson platziert und nicht nur die KESB bzw. der Beistand, sondern auch die Pflegemutter und die Tochter sehen einer allfälligen Haftentlassung (insbes. dem Verhalten des Beschwerdeführers seiner Tochter gegenüber) besorgt entgegen. Gemäss Bericht des Beistandes von G.________ vom 5. Juli 2017 habe G.________ sehr erschrocken auf die Aussage des Beschwerdeführers reagiert, dass er womöglich vorübergehend aus der Haft entlassen werde. G.________ lebe seither in grosser Angst, ihr Vater könnte unverhofft auftauchen und ihren Alltag wieder durcheinander bringen. Anhaltspunkte, dass die Ausführungen des Beistandes betreffend Reaktion von G.________ nicht korrekt wären, sind nicht ersichtlich. Im Gegenteil kann anderen Eingaben des Beistandes entnommen werden, dass er die tatsächlichen Anliegen von G.________ wiedergibt, auch wenn sich diese nicht mit seiner Einschätzung decken (vgl. etwa Eingabe des Beistandes vom 1. Mai 2017 [Ordner KESB-Akten]). Die vom Beschwerdeführer verübte Tat und die plötzliche Trennung von ihm haben die Tochter traumatisiert. Die Beziehung der beiden muss daher als belastet bezeichnet wer-

9 den. Der Beschwerdeführer kann nicht erwarten, dass er bei einer Haftentlassung wieder mit seiner Tochter würde zusammenleben oder rege an ihrem Alltag würde teilnehmen können (vgl. Schreiben der KESB vom 12. Oktober 2017, wonach sie im Fall einer Haftentlassung den persönlichen Verkehr zwischen G.________ und dem Beschwerdeführer regeln wolle, da sie eine Gefährdung der bestehenden und bewährten Unterbringungslösung befürchte [pag. 392]; Schreiben der KESB vom 7. September 2017 [pag. 311]; Notiz der KESB vom 13. Juli 2017, wonach eine Platzierung der Tochter in einer Einrichtung geprüft werde, da die Tochter und die Pflegemutter nicht damit rechnen würden, dass sich der Beschwerdeführer an Besuchsrechtszeiten halten werde [Ordner KESB-Akten, Fasz. 8]). Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die aktenkundigen Briefkontakte des Beschwerdeführers mit seiner Tochter muss befürchtet werden, dass sich die Beziehung zu seiner Tochter schwierig gestalten könnte (vgl. etwa die im Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 13. März 2017 an die KESB erwähnten Beeinflussungsversuche des Beschwerdeführers auf seine Tochter [pag. 532 ff.]). Dass der Beschwerdeführer ein Zusammenleben mit seiner Tochter nach Verbüssung der Strafe wünscht, ist nachvollziehbar. Angesichts der derzeitigen Aktenlage ist indessen davon auszugehen, dass G.________ zu diesem Zeitpunkt ihre Volljährigkeit erreicht und sich bis dahin zu einer selbständigen jungen Frau entwickelt haben wird. Ob sie dannzumal bereit wäre, wieder bei ihrem Vater zu leben, ist spekulativ. Nichts zu seinen Gunsten vermag die Beurteilung der beruflichen Situation zu bewirken. Bei einer Freilassung kann der Beschwerdeführer nicht damit rechnen, dass die IV mit Blick auf die bevorstehende Verbüssung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe die im Jahr 2016 geplanten Wiedereingliederungsmassnahmen wieder aufnimmt. Auch die Wahrscheinlichkeit, selbständig eine Anstellung zu finden, muss als sehr gering bezeichnet werden. Die berufliche Zukunft muss somit als schwierig eingestuft werden. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrem Verlängerungsantrag vom 24. Juli 2017 somit zu Recht ausgeführt hat, wird der Beschwerdeführer bei einer Haftentlassung mit multiplen Problemen konfrontiert sein. So wird zum einen der Umgang mit seiner Tochter anders als früher sein; ein Ausleben der Beziehung wird nur eingeschränkt möglich sein. Zum anderen wird er auch beruflich und sozial aufgrund des ihm zur Last gelegten Kapitalverbrechens mit Schwierigkeiten, ev. gar Ausgrenzung zu kämpfen haben. Dass er auf ein tragfähiges soziales Netz in der Schweiz zurückgreifen könnte, ist nicht ersichtlich. Zwar verkennt die Beschwerdekammer nicht, dass aus der Haft oder dem Strafvollzug entlassene Personen häufig mit Schwierigkeiten zu kämpfen haben und deshalb auch von amtlichen Stellen unterstützt werden. Angesichts des Ausgeführten muss die Situation des Beschwerdeführers indessen als besonders schwierig bezeichnet werden. Inwieweit der Beschwerdeführer vor seiner Verhaftung in der Schweiz verwurzelt gewesen ist, braucht vor diesem Hintergrund nicht näher beurteilt zu werden. Demgegenüber ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in der Türkei Verwandte hat (u.a. Mutter und Bruder), welche er in der Vergangenheit besucht hat und zu welchen er Kontakt pflegt. Dass er in der Lage ist, auch ohne Ausbildung in der Türkei einen Verdienst zu erzielen, zeigt der Umstand, dass er dies bereits vor dem

10 Familiennachzug in die Schweiz getan hat. Aufgrund der verwandtschaftlichen Verhältnisse kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass er von seiner Herkunftsfamilie Unterstützung erhalten würde. Eine Verelendung und Vereinsamung im Heimatland droht dem Beschwerdeführer somit nicht. Der Einwand, wonach seine gesundheitlichen Beschwerden ihn an einer Flucht in sein Heimatland abhalten würden, fällt aufgrund der unklaren IV-rechtlichen Situation nur unwesentlich fluchtmindernd ins Gewicht. Auch wenn nicht in Abrede gestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer das Ausleben seiner Beziehung zur Tochter bei einer Rückkehr in die Türkei erschwert würde, kann doch nicht davon gesprochen werden, dass der Kontakt deshalb völlig abbrechen würde. Besuchsweise könnten sie sich immer noch sehen und zumindest via moderne Kommunikationsmittel wäre eine regelmässige Kontaktaufnahme gesichert. Schliesslich wirkt sich auch die bisher ausgestandene Untersuchungshaft nicht fluchtmindernd aus. Der Beschwerdeführer hätte bei einer Haftentlassung im heutigen Zeitpunkt immer noch mit einer langen Freiheitsstrafe zu rechnen. In Würdigung der Gesamtumstände muss geschlossen werden, dass für den Beschwerdeführer ein gewichtiger Anreiz dafür besteht, sich der ihm drohenden Sanktion zu entziehen. Dass er sich nach der Tat der Polizei gestellt hat, steht dem nicht entgegen. Gleiches gilt hinsichtlich seiner Beteuerungen, wonach er keinen Fluchtwillen habe. Das Zwangsmassnahmengericht durfte damit ohne Rechtsverletzung von Fluchtgefahr ausgehen. 6. 6.1 Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Auch ohne entsprechenden Antrag ist zu prüfen, ob eine Haftentlassung gestützt auf ausreichende Ersatzmassnahmen möglich beziehungsweise geboten erscheint (BGE 133 I 27 E. 3.2 [Pra 2007 Nr. 26]). Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (BGE 139 IV 270 E. 3.1). 6.2 Dass das Verfahren nicht mit der gebotenen Beschleunigung geführt würde, wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Angesichts der bevorstehenden Fristansetzung gemäss Art. 318 StPO und der von der Staatsanwaltschaft noch vor Ende Jahr in Aussicht gestellten Anklageerhebung ist die Verlängerung der Haft um zwei Monate nicht zu beanstanden. Die Gefahr einer Überhaft liegt ebenfalls nicht vor. Geeignete Ersatzmassnahmen, welche die Fluchtgefahr zu verhindern vermöchten, bestehen nicht. Eine Ausweis- und Schriftensperre könnte den Beschwerdeführer

11 nicht wirksam davon abhalten, die Schweiz zu verlassen. Ferner ist eine Meldepflicht nicht geeignet, ein Untertauchen zu verhindern, sondern erlaubt einzig die rasche Einleitung einer Fahndung im Fall einer Flucht (Urteil des Bundesgerichts 1B_126/2012 vom 28. März 2012, E. 4.2). 6.3 Die Untersuchungshaft erweist sich somit als verhältnismässig. Die Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Beschwerdeverfahren wird durch das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO).

12 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird durch das urteilende Gericht am Ende des Verfahrens festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigen/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland, a.o. Gerichtspräsident J.________ (mit den Akten) - Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 30. November 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell i.V. Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Beldi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

BK 2017 474 — Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 30.11.2017 BK 2017 474 — Swissrulings