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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 16.01.2018 BK 2017 450

16. Januar 2018·Deutsch·Bern·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·1,434 Wörter·~7 min·2

Zusammenfassung

Amtliche Verteidigung | Anwaltlicher Beistand

Volltext

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 17 450 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. Januar 2018 Besetzung Oberrichter Trenkel (Präsident i.V.), Oberrichter Stucki, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand amtliche Verteidigung Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 20. Oktober 2017 (EO 17 3818)

2 Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung betreffend zwei Vorfälle in der JVA E.________. Mit Strafbefehl vom 13. Oktober 2017 wurde er wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt. Dagegen erhob er Einsprache und stellte gleichzeitig ein Gesuch um amtliche Verteidigung. Dieses wies die Staatsanwaltschaft am 20. Oktober 2017 ab, wogegen der Beschwerdeführer am 2. November 2017 Beschwerde erhob. In ihrer Stellungnahme vom 28. November 2017 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. In der Replik vom 19. Dezember 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die Prozessarmut des Beschwerdeführers wird nicht in Frage gestellt. Strittig ist aber, ob die amtliche Verteidigung zur Wahrung seiner Interessen geboten ist. Der Beschwerdeführer wendet zunächst ein, die Staatsanwaltschaft habe automatisch einen Bagatellfall angenommen, nur weil eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen ausgefällt worden sei. Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet dem, dass zwar nicht automatisch ein Bagatellfall vorliege, wenn die in Art. 132 Abs. 3 StPO genannten Schwellenwerte der zu erwartenden Sanktion nicht erreicht seien. Die Staatsanwaltschaft habe in der angefochtenen Verfügung indes nicht nur geltend gemacht, dass ein Bagatellfall vorliege, weil aufgrund der im Strafbefehl ausgefällten Geldstrafe von 120 Tagessätzen der Schwellenwert noch knapp nicht erreicht sei. Sie habe überdies zutreffend dargelegt, dass das Verfahren für den Beschwerdeführer weder tatsächliche noch rechtliche Schwierigkeiten biete, die den Beizug eines Verteidigers gebieten würden. Konkret werde in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, dem Beschwerdeführer werde vorgeworfen, zwei Mitgefangene in der JVA E.________ verletzt zu haben. Die Verletzungen seien dokumentiert und die Täterschaft des Beschwerdeführers grundsätzlich nicht bestritten. Die im Rahmen der Untersuchung notwendigen Beweise seien abgenommen worden. Weiter werde erwogen, es würden keine rechtlichen Schwierigkeiten vorliegen, da es sich bei der einfachen Körperverletzung um keinen komplexen Tatbestand handle und die Verletzungen deutlich über blosse Tätlichkeiten hinausgingen. Objektivierbare Hinweise auf Rechtfertigungsgründe, wie sie der Beschwerdeführer geltend mache, fänden sich in den Akten nicht.

3 Dagegen macht der Beschwerdeführer geltend, beim Vorfall vom 19. Februar 2017 habe C.________ gedroht, ihn mit einem Messer aufzuschlitzen. Er habe C.________ aus Angst geschlagen, um Abstand zu gewinnen. Aus der Stellungnahme der am Vorfall anwesenden Mitgefangenen gehe hervor, dass diese mitbekommen hätten, wie der Beschwerdeführer bedroht worden sei. Die Frage, ob hier ein Rechtfertigungsgrund oder ein Strafmilderungsgrund vorliege, stelle eine rechtliche Schwierigkeit dar; dieser Frage könne er sich nicht ohne Rechtsbeistand stellen. Nach Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft aber verkenne der Beschwerdeführer hierbei, dass weder die geltend gemachte Provokation durch das spätere Opfer seine Tat rechtfertige noch ein Angriff mit einem Messer unmittelbar bevorgestanden habe, weshalb eine Notwehrsituation verneint werden müsse. Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, dass beim Vorfall vom 2. Mai 2017 eine weitere Person involviert gewesen sei, die ihn für den Vorfall hauptsächlich verantwortlich mache und deren Aussagen stark von seinen eigenen abweichen würden. Dem hält die Generalstaatsanwaltschaft entgegen, dass allein das Vorliegen einander widersprechender Aussagen weder tatsächliche noch rechtliche Schwierigkeiten begründe. Es werde Aufgabe der Staatsanwaltschaft bzw. des urteilenden Gerichts sein, diese Aussagen zu würdigen. Zudem werde in der angefochtenen Verfügung erwogen, dass keine anderen Schwierigkeiten vorlägen, die eine amtliche Verteidigung rechtfertigen könnten. Der Beschwerdeführer benötige keine besonderen Kenntnisse des schweizerischen Rechtssystems, um sich gegen den Vorwurf der einfachen Körperverletzung zur Wehr zu setzen. Es seien keine Hinweise ersichtlich, wonach sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner Bildung oder Herkunft nicht selber verteidigen könnte. Zusätzlich bringt der Beschwerdeführer vor, seine mangelnde Sprachkenntnis verunmögliche es ihm, Korrespondenz der Behörde zu verstehen und darauf zu reagieren. Gemäss der Generalstaatsanwaltschaft sei aber auch dieses Argument nicht stichhaltig: Der Beschwerdeführer habe Anspruch darauf, dass ihm mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen in einer ihm verständlichen Sprache mündlich oder schriftlich zur Kenntnis gebracht werde (Art. 68 Abs. 2 StPO). So sei gewährleistet, dass er sich trotz der sprachlichen Schwierigkeiten wirksam verteidigen könne (BGE 118 Ia 462 E. 2a; Urteil 6B_772/2011 vom 12. November 2012 E. 2.4; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 474 vom 18. Januar 2017 E. 4.3). Aus dem vom Beschwerdeführer zitierten Bundesgerichtsentscheid lasse sich nichts Gegenteiliges ableiten. 3.2 In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer schliesslich, die Generalstaatsanwaltschaft nehme die Beurteilung vorweg, ob eine Notwehrsituation gegeben gewesen sei. Ob diese aus Sicht der Staatsanwaltschaft gegeben gewesen sei oder nicht, sei für die Beurteilung der Frage, ob rechtliche Schwierigkeiten vorlägen, nicht von Belang. Der Beschwerdeführer habe das Recht, sich auf diesen Rechtfertigungsgrund zu berufen, zumal seine Ausführungen nicht an den Haaren herbeigezogen seien, sondern durch die Stellungnahme der Mitinsassen gestützt würden. Die Staatsanwaltschaft lasse ausser Acht, dass neben der Frage, ob eine Notwehrsituation vorgelegen habe, auch beurteilt werden müsse, ob eine Strafmilderung gestützt auf Art. 16 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311) in Frage kom-

4 me. Die rechtlichen Schwierigkeiten seien gegeben. Die Generalstaatsanwaltschaft führe aus, dass allein das Vorliegen einander widersprechender Aussagen weder tatsächliche noch rechtliche Schwierigkeiten zu begründen vermöchten. Es sei jedoch Aufgabe der Staatsanwaltschaft bzw. des urteilenden Gerichts, diese Aussagen zu würdigen. Die amtliche Verteidigung dürfe nicht verweigert werden, indem auf das im Strafverfahren geltende Offizialprinzip verwiesen werde. 4. 4.1 Gemäss Art. 132 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 f. StPO ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre. Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist. 4.2 Jedenfalls im derzeitigen Verfahrensstadium dringt der Beschwerdeführer mit seinen Argumenten nicht durch. Rechtsanwalt B.________ hat das Gesuch um amtliche Verteidigung gleichzeitig mit der Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben (vgl. Eingabe vom 17. Oktober 2017). Die Staatsanwaltschaft hat im nächsten Schritt also zu entscheiden, welche der vier Optionen gemäss Art. 355 Abs. 3 StPO sie wählt. In dieser Phase, wo ausschliesslich ein staatsanwaltschaftlicher Entscheid ansteht, ist eine Verteidigung zur Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers nicht geboten. Mit anderen Worten sind mit dem anstehenden Verfahrensschritt – unabhängig davon, ob es sich um einen Bagatellfall handelt oder nicht – weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten verbunden, denen der Beschwerdeführer alleine nicht gewachsen wäre. Falls das Strafverfahren jedoch im Sinne von Art. 355 Abs. 3 Bst. d StPO an das erstinstanzliche Gericht weitergeleitet werden sollte, kann dort ein neuerliches Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Verteidigers gestellt werden. 4.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigungen sind keine auszusprechen.

5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt D.________ (mit den Akten) Bern, 16. Januar 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Trenkel Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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