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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 13.11.2017 BK 2017 392

13. November 2017·Deutsch·Bern·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·1,084 Wörter·~5 min·1

Zusammenfassung

Nichtanhandnahme; üble Nachrede, Verleumdung, falsche Anschuldigung | Einstellung/Nichtanhandnahme

Volltext

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 17 392 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 13. November 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrichter Trenkel Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter 1 B.________ Beschuldigte 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern C.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen übler Nachrede, Verleumdung, falscher Anschuldigung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 31. August 2017 (EO 17 5275/5276)

2 Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) nahm das Verfahren gegen den Beschuldigten und die Beschuldigte wegen übler Nachrede, Verleumdung, falscher Anschuldigung sowie Irreführung der Rechtspflege am 31. August 2017 nicht an die Hand. Dagegen reichte der Straf- und Zivilkläger (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 22. September 2017 Beschwerde ein. Er beantragte zusammengefasst die Zurückweisung an die Vorinstanz, die Herausgabe des Bild- und Tonmaterials vom Vorfall am 22. April und 28. Oktober 2014 sowie die Beschlagnahme aller Aufnahmen der Beschuldigten sowie den «Beizug von den Akten am Obergericht und als zum wiederholten Male der Zeugin D.________» Am 26. September 2017 wurde der Beschwerdeführer von der Verfahrensleitung der Beschwerdekammer aufgefordert, innert zehn Tagen eine Sicherheit von CHF 600.00 zu leisten. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer am 11. Oktober 2017 nach. Mit Blick auf das Folgende wird auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 390 Abs. 5 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]) verzichtet. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Zur Beschwerdeführung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Abänderung oder Aufhebung des Entscheides hat (Art. 382 StPO). Partei ist die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Privatkläger gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt hat, sich am Verfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO; GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 261 ff.). Als geschädigt wiederum gilt diejenige Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 StPO). Unmittelbar verletzt ist nach herrschender Auffassung der Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten Rechtsgutes, wer also unter den Schutzbereich der verletzten Strafnorm fällt (BGE 129 IV 95 E. 3.1). Der Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege schützt das unbeeinträchtigte und unverfälschte Funktionieren der Strafjustiz im Interesse eines objektiv korrekten staatlichen Handelns. Da nur das staatliche Justizwesen betroffen ist, gibt es keine geschädigte Partei; die Konstituierung einer von fehlgeleiteten staatlichen Handlungen betroffenen Person als Zivilpartei im Strafverfahren betreffend Irreführung der Rechtspflege scheidet daher aus (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, 3. Aufl. 2013, N. 5 zu Art. 304 StGB). Auf die Beschwerde ist daher nur insofern einzutreten, als das Verfahren wegen übler Nachrede, Verleumdung und falscher Anschuldigung eingestellt wurde (vgl. auch Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 98 vom 10. Mai 2017 E. 2 sowie BK 17 295 vom 30. August 2017 E. 3.2). Diese Vorwürfe, welche in der Anzeige vom 17. März 2017 erhoben wurden, bilden denn auch Verfahrensgegenstand. Soweit der Beschwerde-

3 führer Bezug auf andere Strafverfahren nimmt oder pauschale Vorwürfe gegen die Strafverfolgungsbehörden erhebt, ist auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten. 3. Der Beschwerdeführer bringt in der Strafanzeige vor, die Beschuldigten hätten mehrfach Verleumdungen und üble Nachrede begangen, wobei sich der Beschuldigte als Redaktion ausgebe (Pamphlet sei beim Obergericht Bern). Er verweist auf ein Strafverfahren sowie einen Entscheid des Bundesgerichts. Der Anzeige liegen ein Zettel mit handschriftlichen Notizen sowie das ausgefüllte Formular Strafantrag- Privatklage bei. Weder aus der Anzeige noch den Beilagen ergeben sich Anhaltspunkte, inwiefern, wann und wo die Beschuldigten die erwähnten Straftatbestände begangen haben sollen. Die Staatsanwaltschaft kam zu Recht zum Schluss, dass es an einem Anfangsverdacht fehle. Es gab auch keinen Anlass, weitere Ermittlungshandlungen zu tätigen, zumal es nicht die Aufgabe der Staatsanwaltschaft ist, einen Anfangsverdacht zu suchen. Im Zusammenhang mit seinen zahlreichen Strafanzeigen in den letzten Jahren und insbesondere Wochen wurde der Beschwerdeführer zudem mehrmals darauf aufmerksam gemacht, dass er die von ihm erhobenen Vorwürfe konkret und möglichst detailliert schildern müsse. Die Ansetzung einer Frist zur Nachbesserung/Präzisierung seiner Anzeige durch die Staatsanwaltschaft war daher ebenfalls nicht angezeigt. Der Beschwerdeführer muss sich auf den von ihm gemachten Angaben behaften lassen (vgl. bereits Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 369-371 vom 13. November 2017). Im Zusammenhang mit den Vorwürfen gegen die Beschuldigten wird in der Beschwerde einzig geltend gemacht, die Beschuldigten hätten 300 Seiten an das Obergericht eingereicht und ihn dabei mehrfach und wiederholt verleumdet. Die Stellen seien gelb markiert und der Staatsanwaltschaft angezeigt worden. Diese Eingabe befindet sich aber nicht in den Akten und die Beschwerde gibt keinen Aufschluss darüber, um was es genau geht. Damit enthält auch die Beschwerde keinerlei konkreten Hinweise auf ein strafbares Verhalten der Beschuldigten. Grösstenteils handelt es sich um pauschale Vorwürfe gegen die Staatsanwaltschaft, insbesondere den Staatsanwalt F.________. Der Beschwerdeführer sieht sich als Opfer einer Verschwörung und nimmt das vorliegende Verfahren zum Anlass, auch längst abgeschlossene Strafverfahren wieder zum Thema zu machen. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig, (Art. 428 Abs. 1 StPO). Den Beschuldigten sind im Beschwerdeverfahren keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden, weshalb auf die Ausrichtung einer Entschädigung verzichtet wird (Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO).

4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der geleisteten Sicherheit von CHF 600.00 verrechnet. 3. Den Beschuldigten wird keine Entschädigung ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer - dem Beschuldigten 1 - der Beschuldigten 2 - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt E.________ (mit den Akten) Bern, 13. November 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Beldi Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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