Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 17 380 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 5. Oktober 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern vertreten durch Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Ländtestrasse 20, Postfach 1180, 2501 Biel Gegenstand Haftentlassung / Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und gegen das Ausländergesetz Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 1. September 2017 (ARR 17 355)
2 Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) und gegen das Ausländergesetz (AuG; SR 142.20). Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 31. Mai 2017 in Untersuchungshaft. Am 23. August 2017 stellte er ein Gesuch um Haftentlassung. Am 28. August 2017 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs sowie die Verlängerung der angeordneten Untersuchungshaft um drei Monate ab Datum des Entscheids des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht). Am 1. September 2017 lehnte das Zwangsmassnahmengericht das Haftentlassungsgesuch ab und verlängerte die Untersuchungshaft bis am 1. November 2017. Soweit weitergehend, wies es das Gesuch der Staatsanwaltschaft ab. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 18. September 2017 Beschwerde und beantragte was folgt: 1. Annuler la décision du 1er septembre 2017 du Tribunal régional des mesures de contrainte Jura bernois-Seeland. 2. Ordonner la libération immédiate du prévenu sans mesures de substitution. 3. Eventuellement, ordonner des mesures de substitution. 4. Sous suite des frais et dépens. Mit Eingabe vom 20. September 2017 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht auf eine Stellungnahme respektive verwies auf seinen Entscheid vom 1. September 2017. Am 22. September 2017 beantragte die von der Generalstaatsanwaltschaft für dieses Verfahren eingesetzte Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Innert Frist ist keine Replik eingelangt. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222, Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Das Zwangsmassnahmengericht entschied gestützt auf folgende Erwägungen: Die Fingerabdrücke des Beschwerdeführers seien auf einer Aluminiumfolie sichergestellt worden, welche eines der vier am 23. Juli 2016 in E.________ beschlagnahmten Plastiksäckchen mit Heroingemisch umhüllt habe. Der Beschwerdeführer bestreite zwar nach wie vor, etwas mit den sichergestellten Drogen zu tun zu haben und behaupte, dass er im Zeitpunkt des Drogenfundes gar nicht in der Schweiz gewesen sei. Der dringende Tatverdacht sei indes nach wie vor evident. Sowohl in Bezug auf die Widerhandlungen gegen das BetmG als auch auf die Widerhandlungen gegen das AuG bestünden angesichts der Ermittlungsergebnisse konkrete Verdachtsmomente. Insbesondere sei das Vorhandensein der Fingerabdrücke er-
3 stellt und eine Verwechslung dieser mit denjenigen einer anderen Person ausgeschlossen. Diese Tatsache belaste den Beschwerdeführer erheblich, lasse sie doch mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit darauf schliessen, dass er mindestens mit einem der vier Drogenpäckchen in Kontakt gekommen sei. Dass die weiteren getroffenen Beweismassnahmen (DNA-Analyse, Fingernagelschmutz-Analyse, Auswertung der Mobiltelefone und der sozialen Medien) keine weiteren belastenden Tatsachen gegen den Beschwerdeführer ergeben hätten, mindere die aus den Fingerabdrücken fliessende Belastung nicht. Ebenso entlaste der Umstand, dass keine Kontakte zu Abnehmern oder weiteren im Drogengeschäft involvierten Personen hätten ermittelt werden können, den Beschwerdeführer nicht, sondern stelle einfach keine zusätzliche Belastung dar. Der Beschwerdeführer führe aus, wenn überhaupt, bestehe nur betreffend jenes der vier Drogenpäckchen ein dringender Tatverdacht, auf welchem seine Fingerabdrücke gefunden worden seien. Dieser Auffassung könne nicht gefolgt werden, da vier gleichartige, zusammen in einem Robidog-Säckchen verpackte Drogenpäckchen gefunden worden seien, wovon auf einem die Fingerabdrücke des Beschwerdeführers festgestellt worden seien. Aufgrund der Umstände sei daher im jetzigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit dem gesamten Drogenfund (d.h. mit allen vier Drogenpäckchen, welche in einem Robidog-Säckchen verpackt gewesen seien) in Verbindung stehe, sich der Tatverdacht also auf die gesamte Drogenmenge beziehe. Die Fluchtgefahr sei nach wie vor zu bejahen. Der Beschwerdeführer sei kosovarischer Staatsangehöriger und halte sich illegal in der Schweiz auf. Er habe im Rahmen seiner Einvernahme am 1. September 2017 zwar glaubhaft dargetan, dass er sich ein Familienleben und eine Zukunft in der Schweiz wünsche. Angesichts der ihm vorgeworfenen Widerhandlungen gegen das BetmG und das AuG drohe ihm aber eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr. Zudem drohe ihm im Falle einer Verurteilung wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das BetmG – vorbehältlich eines Härtefalls gemäss Art. 66a Abs. 2 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311) – eine obligatorische Landesverweisung von mindestens fünf Jahren (Art. 66a Abs. 1 Bst. o StGB). Sofern er in Zukunft ein Zusammenleben mit seiner Familie plane, werde dies in der Schweiz im Falle einer Verurteilung mit grosser Wahrscheinlichkeit kaum möglich sein. Es sei daher nicht auszuschliessen, dass er sich angesichts dieser drohenden Konsequenzen entschliessen könnte, sich mit seiner Familie ins Ausland zu begeben oder in der Schweiz unterzutauchen, um sich dem Strafverfahren und dem Vollzug einer allfälligen Freiheitsstrafe zu entziehen. Betreffend Wiederholungsgefahr sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach einschlägig vorbestraft sei und er insbesondere seit dem Jahr 1999 zweimal wegen Widerhandlungen gegen das BetmG (Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 12.03.2002; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben vom 04.04.2013) und wiederholt wegen Widerhandlungen gegen das AuG verurteilt worden sei. Das Rückfallrisiko für die Begehung weiterer Delikte, insbesondere im Bereich der Widerhandlungen gegen das BetmG sowie das AuG, sei offenkundig. Die Wiederholungsgefahr sei zu bejahen. Im Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 29. Juni 2017 sei angesichts der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte und der gesamten Umstände eine Verlängerung der Haft für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis am 29. Sep-
4 tember 2017, als verhältnismässig beurteilt worden. Der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 31. Mai 2017 in Haft, also seit rund 90 Tagen. Es würden ihm qualifizierte Widerhandlungen gegen das BetmG sowie Widerhandlungen gegen das AuG vorgeworfen, weshalb ihm im Falle einer Verurteilung eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr drohe, womit die Haftdauer noch nicht in grosse Nähe der zu erwartenden Strafe gerate. Im Übrigen sei festzuhalten, dass die Strafuntersuchung speditiv abgelaufen und keine Verletzung des Beschleunigungsgebots erkennbar sei. Die Haftdauer erweise sich damit als verhältnismässig. Bei einer Anordnung von Ersatzmassnahmen müsste schliesslich Gewähr dafür geboten werden können, dass der Beschwerdeführer, würde er in Freiheit entlassen, nicht untertauche, fliehe, respektive in sein Heimatland zurückkehre oder wiederholt delinquiere. Im Entscheid vom 29. Juni 2017 sei angesichts der Fluchtgefahr entschieden worden, dass eine Hinterlegung des Reisepasses den Beschwerdeführer nicht an einer Flucht ins Ausland hindere und er sich so einer Verurteilung entziehen könnte. Die haftrelevanten Verhältnisse hätten sich seitdem nicht verändert. 4. Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrunds ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder eines Vergehens besteht. Der dringende Tatverdacht liegt vor, wenn erstens nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen oder Untersuchungen aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein bestimmtes strafbares Verhalten der beschuldigten Person besteht und zweitens keine Umstände ersichtlich sind, aus denen schon zum Zeitpunkt der Anordnung der Untersuchungshaft oder deren Fortsetzung geschlossen werden kann, dass eine Überführung und Verurteilung scheitern werde. Bei der Beurteilung des dringenden Tatverdachts sind keine erschöpfenden Abwägungen sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse und damit einhergehender Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen; insbesondere kann keine eingehende Aussagenanalyse oder Beweiswürdigung erfolgen. Es muss lediglich geprüft werden, ob aufgrund der aktuellen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Straftat vorliegen. Es genügt der Nachweis konkreter Verdachtsmomente, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (Urteil des Bundesgerichts 1B_193/2011 vom 16. Mai 2011, E. 3.4). Während zu Beginn eines Strafverfahrens eine noch wenig präzise Verdachtslage ausreicht, um Haft anzuordnen oder aufrechtzuerhalten, hat sich diese mit zunehmender Verfahrensdauer zu konkretisieren. Dabei kommt es auf die Art und Intensität der vorbestehenden konkreten Verdachtsgründe an (Urteil des Bundesgerichts 1B_139/2007 vom 17. Dezember 2007, E. 4.3). Der Beschwerdeführer bringt vor, er anerkenne den Vorwurf der Widerhandlung gegen das BetmG nicht, jedoch denjenigen gegen das AuG. Dieser sei aber nicht ausreichend schwerwiegend, um eine Untersuchungshaft zu rechtfertigen. Die bisherigen Ermittlungen hätten den Tatverdacht in keiner Art erhärtet. Das einzige Element sei nach wie vor der entdeckte Fingerabdruck. Die anderen Elemente, welche die Staatsanwaltschaft in ihrer Eingabe vom 28. August 2017 erwähnt habe – so die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz gewesen sein könn-
5 te, als die Drogen entdeckt worden seien, und dass der Ort, wo die Drogen gefunden worden seien, in der Nähe des Hauses der Familie des Beschwerdeführers sei – würden nicht ausreichen, um starke Verdachtsmomente zu erzeugen. Es gehe nicht an, dass das Zwangsmassnahmengericht ausführe, eine Verwechslung der Fingerabdrücke können ausgeschlossen werden. Der Bericht der Kantonspolizei Bern vom 22. August 2017 sei allgemein gehalten. Es sei nicht erstellt, dass das beschriebene Verfahren tatsächlich befolgt worden sei. Die gefundenen Fingerabdruckspuren seien nicht diejenigen des Beschwerdeführers. Auf das bereits abgewiesene Gesuch um Neuerhebung der Fingerabdrücke werde deshalb abermals hingewiesen. Jedenfalls stelle der Nachweis von Fingerabdrücken keinen absoluten Beweis einer Tatsache dar, wenn diese – wie hier – bestritten werde. Im Übrigen sei auf das Verfahren BA 07 10 der Kantonalen Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben, insbesondere auf das Schreiben vom 25. März 2013, hinzuweisen. Dort habe die Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben mangels Tatverdachts das Verfahren gegen den Beschwerdeführer nach Massgabe von Art. 319 StPO eingestellt, obwohl ebenfalls seine Fingerabdrücke festgestellt worden seien. Die Staatsanwaltschaft entgegnet, seit den vorangegangenen Entscheiden habe sich am dringenden Tatverdacht nichts geändert. Der Beschwerdeführer bringe in seiner Beschwerdeschrift keine Neuigkeiten vor. Der dringende Tatverdacht gegen den einschlägig vorbestraften Beschwerdeführer ist sowohl hinsichtlich der nicht bestrittenen Widerhandlung gegen das AuG als auch hinsichtlich der bestrittenen Widerhandlung gegen das BetmG erstellt. Zunächst scheint die Verteidigung zu verkennen und ist mit aller Deutlichkeit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer – anders als dargestellt – im Verfahren BA 07 10 mit Strafbefehl vom 4. April 2013 (unter anderem) wegen einer Widerhandlung gegen das BetmG verurteilt worden ist, nachdem seine Fingerabdrücke an Drogen festgestellt worden waren. Teileingestellt wurde das Verfahren nur insoweit, als dem Beschwerdeführer der Vorwurf des mengenmässig qualifizierten Drogenhandels und der Geldwäscherei nicht hatte nachgewiesen werden können. Mit Blick auf den modus operandi ist überdies folgende Textstelle aus der Verfügung vom 25. März 2013 der Kantonalen Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben wiederzugeben: «Am Aareufer in H.________ stiess die Polizei überdies auf das Drogendepot von […], in welchem weitere 20 g Heroingemisch sichergestellt werden konnten. Es handelte sich um ein Robidogsäcklein mit 4 Minigrip, welche in Alufolie eingepackt waren. Während ab dem Knoten des Robidogsäckleins ein DNA-Mischprofil, übereinstimmend mit […] festgestellt werden konnte, befanden sich auf der Alufolie Fingerabdrücke von A.________. […] A.________ konnte denn auch nicht glaubhaft erklären, wie seine Fingerabdrücke auf das Verpackungsmaterial der sichergestellten Drogen gekommen sein sollten, wenn nicht durch einen direkten Kontakt.» (S. 2 und 5; Hervorhebungen hinzugefügt). Ergänzt werden kann bezüglich des hier im Raume stehenden Vorwurfs ausserdem, dass das fragliche Heroin in E.________, also in der unmittelbaren Nachbarsgemeinde des Wohnorts der beschwerdeführerischen Familie gefunden wurde. Dass der Beschwerdeführer den Platz in E.________ nicht kennen will, ist als Schutzbehauptung zu werten (vgl. EV Beschwerdeführer vom 31. Mai 2017, Z. 149 ff.). Unglaubhaft sind ebenfalls seine divergierenden Ausführungen dazu, wie oft er in den letzten Jahren in der Schweiz gewesen sein will (bspw. sagte er anlässlich der Haftverhandlung vom 1. Juni 2017 aus, er sei letztes
6 Jahr sowieso nicht in der Schweiz gewesen [EV Beschwerdeführer vom 1. Juni 2017, Z. 136 f.]; anders dann EV Beschwerdeführer vom 9. August 2017, Z. 69 ff.) Schliesslich spielt es hinsichtlich des dringenden Tatverdachts höchstens eine sehr untergeordnete Rolle, ob der Beschwerdeführer am Tag, als die Drogen gefunden wurden, in der Schweiz war oder nicht. Drogen werden oft an Orten deponiert und zu einem späteren Zeitpunkt (durch andere Personen) wieder abgeholt. Damit liegt ein dringender Tatverdacht vor. 5. Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht bejaht eine Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO. Diese liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 1B_126/2012, 1B_146/2012 vom 26. März 2012, E. 3.3.2). Vielmehr müssen die konkreten Umstände, insbesondere die Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden. Es ist zulässig, die familiären und sozialen Bindungen der inhaftierten Person, deren berufliche Situation, Schulden sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit zu berücksichtigen (FORSTER, a.a.O., N. 5 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015, E. 3.1, 1B_285/2014 vom 19. September 2014, E. 3.3). Der Beschwerdeführer macht geltend, er bemühe sich seit längerem um einen Aufenthaltstitel in der Schweiz. Seine Ehefrau und die drei Kinder seien Schweizer Staatsangehörige und wohnten in F.________. Die Ehefrau arbeite seit dem Jahr 2006 beim gleichen Arbeitgeber in G.________. Trotz vorangegangener Verurteilungen habe der Beschwerdeführer nie die Flucht ergriffen respektive sei nie in der Schweiz untergetaucht, um sich einem Strafverfahren zu entziehen. Das Zentrum seines Familienlebens befinde sich in der Schweiz. Daher sei ein Untertauchen (in der Schweiz) bloss theoretisch denkbar, jedoch keinesfalls zu erwarten. Das Argument des Zwangsmassnahmengerichts bezüglich der möglichen Ausweisung aus der Schweiz verfange nicht. Es handle sich um eine blosse Hypothese, die eine Flucht nicht wahrscheinlicher mache. Die Staatsanwaltschaft führt zur Fluchtgefahr aus, der Beschwerdeführer bringe keine neuen Erkenntnisse vor, die nicht früher bereits berücksichtigt worden wären. Die Fluchtgefahr im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zu bejahen. Die Beschwerdekammer schliesst sich den Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts an (vorne E. 3). Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger und hält sich illegal in der Schweiz auf. Mit Blick auf die bei einer Verurteilung zu erwartenden Sanktion erweist sich eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich. Daran ändert nichts, dass die Familie des Beschwerdeführers in der Schweiz wohnhaft ist und das schweizerische Bürgerrecht besitzt.
7 Dass die gesamte Familie sich entscheiden könnte, im Ausland Wohnsitz zu nehmen, erscheint nicht unwahrscheinlich, da der Beschwerdeführer erstens – wie gesehen – mutmasslich Mühe haben wird, seinen Status in der Schweiz zu legalisieren, und er zweitens offenbar im Ausland als Autohändler tätig ist. Er hat sich dort mithin eine Existenz aufgebaut respektive kann diese aufbauen. Nichts für sich abzuleiten vermag der Beschwerdeführer ferner mit dem Argument, bisher habe er noch nie die Flucht ergriffen, war er doch gemäss seinen eigenen Angaben in den letzten Jahren bereits grossmehrheitlich im Ausland wohnhaft. Damit braucht auf die Frage, ob er im Falle einer Verurteilung überdies eine Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB erhalten könnte, nicht näher eingegangen zu werden. 6. Das Zwangsmassnahmengericht stützt sich im Weiteren auf den Haftgrund der Wiederholungsgefahr. Diese ist gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügen drohende Verbrechen und schwere Vergehen (entgegen dem deutschen und italienischen Wortlaut) für die Annahme von Wiederholungsgefahr (BGE 137 IV 84 E. 3.2). Eine Inhaftierung wegen Wiederholungsgefahr kommt nicht nur bei ernsthaft zu befürchtenden Delikten gegen Leib und Leben in Betracht, sondern auch bei schweren Vermögensdelikten wie z.B. gewerbsmässigem Betrug oder Serien von Einbruch- bzw. Einschleichdiebstählen (Urteil des Bundesgerichts 1B_249/2014 vom 6. August 2014 E. 3.4 mit Hinweisen; 1B_379/2011 vom 2. August 2011 E. 2.9). Die in Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO genannten Delikte müssen ernsthaft drohen, indem sie die Sicherheit anderer erheblich gefährden. Notwendig, aber auch ausreichend ist grundsätzlich eine ungünstige Rückfallprognose (BGE 143 IV 9 E. 2.10). Das Gesetz verlangt als weitere Voraussetzung der Präventivhaft wegen Wiederholungsgefahr, dass die beschuldigte Person bereits gleichartige Vortaten verübt hat. Auch bei den Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben. Die früher begangenen Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungshaft stellt, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Der Nachweis, dass die beschuldigte Person eine Straftat verübt hat, gilt bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (BGE 143 IV 9 E. 2.3; 137 IV 84 E. 3.2 mit Hinweisen). Gleichartigkeit bedeutet nicht zwingend den gleichen Tatbestand betreffend. Gleichartigkeit muss zwischen den früher verübten und den befürchteten neuen Delikten bestehen. Das Delikt, auf das sich der dringende Tatverdacht bezieht, ist nicht von Belang (GOLDSCHMID/MAURER/SOLLBERGER, Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2008, S. 207). Der Beschwerdeführer macht geltend, er bestreite zwar seine früheren Verurteilungen wegen Widerhandlungen gegen das BetmG nicht. Gleichzeitig bestreite er aber klar sämtliche Taten, die ihm jetzt vorgeworfen würden. Ihm sei das Erlangen eines Aufenthaltstitels in der Schweiz (kürzlich) verweigert worden, weil er wegen
8 einer Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt worden sei. Indes sei das Verfahren hinsichtlich einer Legalisierung seines Aufenthaltes weiterhin im Gange. Er sei sich daher deutlich bewusst, was weitere strafrechtliche Verfehlungen bedeuten könnten. Er wolle endlich seinen Aufenthalt hier legalisieren, weswegen die Wiederholungsgefahr nur bezüglich der Widerhandlung gegen das AuG zu prüfen sei. Dass aktuell ein Verfahren hängig sei, um seinen Aufenthalt in der Schweiz zu legalisieren, schliesse die Wiederholungsgefahr aus. Und selbst wenn ihm der Aufenthaltstitel verweigert würde, handle es sich bei Widerhandlungen gegen das AuG um untergeordnete Straftaten, die keine Untersuchungshaft rechtfertigten. Die Staatsanwaltschaft entgegnet, der Haftgrund der Wiederholungsgefahr diene auch der Verfahrensbeschleunigung. Es gelte zu verhindern, dass der Verfahrensabschluss durch neue Delikte verzögert werde. Neben der Widerhandlung gegen das BetmG habe sich der Beschwerdeführer in den vergangenen Jahren nie darum gekümmert, dass er keinen Aufenthaltstitel in der Schweiz habe. Dies selbst dann, als er sich bemüht habe, einen solchen zu erhalten. Aufgrund der Vorstrafen und des Verhaltens des Beschwerdeführers sei die Wiederholungsgefahr zu bejahen. Auch hinsichtlich der Wiederholungsgefahr schliesst sich die Beschwerdekammer den Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts an (vorne E. 3). Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, wenn er ausführt, die Frage der Wiederholungsgefahr stelle sich nur bezüglich der Widerhandlungen gegen das AuG. Vielmehr besteht sie mit Blick auf die vorangegangenen Verurteilungen auch hinsichtlich der (schweren) Widerhandlungen gegen das BetmG. Die Beweislage, dass der Beschwerdeführer wiederum ähnliche schwerwiegende Widerhandlungen gegen das BetmG begangen hat, erweist sich mit Blick auf die gefundenen Fingerabdrücke sowie den beschriebenen modus operandi als erdrückend. Es besteht eine ungünstige Rückfallprognose, dass der Beschwerdeführer in Freiheit wiederum Widerhandlungen gegen das BetmG in ähnlicher Weise begehen würde. 7. Nach Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das zuständige Gericht an Stelle der Haft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Auch ohne entsprechenden Antrag ist zu prüfen, ob eine Haftentlassung gestützt auf ausreichende Ersatzmassnahmen möglich beziehungsweise geboten erscheint (BGE 133 I 27 E. 3.2 [Pra 2007 Nr. 26]). Im Weiteren hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Grundrecht auf persönliche Freiheit. Eine übermässige Haft liegt vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt oder wenn die Strafuntersuchung nicht genügend vorangetrieben wird (BGE 116 Ia 143 E. 5a; BGE 107 Ia 256 E. 2b). Der Beschwerdeführer argumentiert, die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft sei unverhältnismässig. Er befinde sich seit weit über 100 Tagen in Haft, was – mit Blick auf die einzige vorliegende Verfehlung gegen das AuG – nicht angehe. Selbst
9 wenn eine Verurteilung wegen einer Widerhandlung gegen das BetmG im Raum stände, sei diesbezüglich eindeutig kein schwerer Fall gegeben, da die Kantonspolizei nur an einem Plastiksäckchen Fingerabdrücke des Beschwerdeführers festgestellt habe. Zur Debatte stünden mithin nur 10 Gramm Heroin. Anders als das Zwangsmassnahmengericht vorbringe, gehörten die vier Plastiksäckchen mit Heroin nicht zusammen. Hierfür gebe es keine Beweise. In Bezug auf die Ersatzmassnahmen führe das Zwangsmassnahmengericht schliesslich nicht aus, weshalb solche nicht möglich wären. Die Hinterlegung des beschwerdeführerischen Reisepasses und ein regelmässiges (tägliches) Melden bei einem Polizeiposten stellten taugliche Ersatzmassnahmen dar, um eine (theoretische) Fluchtgefahr zu bannen. Es müsse beachtet werden, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz von seiner Familie umgeben sei und deshalb nicht untertauche. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen sowie der einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers kommt die ausgestandene Haftzeit noch nicht an die zu erwartende, mehrmonatige Freiheitsstrafe heran. Es besteht derzeit keine Gefahr einer Überhaft. Weder das Beschleunigungsgebot nach Art. 5 StPO noch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 36 Schweizerische Bundesverfassung (BV; SR 101) sind diesbezüglich verletzt. Mit Blick auf die Fluchtgefahr (und Wiederholungsgefahr) sind im Weiteren keine Ersatzmassnahmen ersichtlich, welche jene mit milderen Mitteln gleichermassen zu bannen vermöchten wie die Untersuchungshaft. Der Beschwerdeführer ist erstens ausländischer Staatsangehöriger (mit verschiedenen Aliasnamen). Zweitens könnte eine Ausweis- und Schriftensperre den Beschwerdeführer nicht wirksam davon abhalten, die Schweiz zu verlassen, zumal seit dem Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen von Schengen grundsätzlich keine Personenkontrollen mehr an der Landesgrenze durchgeführt werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_110/2011 vom 24. März 2011, E. 3.4). Drittens ist eine Meldepflicht nicht geeignet, ein Untertauchen zu verhindern, sondern erlaubt einzig die rasche Einleitung einer Fahndung im Falle einer Flucht (Urteil des Bundesgerichts 1B_126/2012 vom 28. März 2012, E. 4.2). 8. Soweit der Beschwerdeführer ferner auf S. 4/5 der Beschwerdeschrift (sinngemäss) vorbringt, es müssten erneut die gefundenen Fingerabdrücke ausgewertet werden ([…] rejetant ses réquisitions de preuve tendant à un nouvel examen de traces et des empreintes digitales. Afin d’éviter des répétitions inutiles, il y est intégralement renvoyé.), so ist diese Beweismassnahme jedenfalls im Beschwerdeverfahren nicht durchzuführen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Auswertungen durch die Kantonspolizei nicht lege artis durchgeführt worden wären (dazu auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 365 vom 19. September 2017 i.S. A.________/Beweisanträge). Nach dem Gesagten sind die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Haftverlängerung um zwei Monate erfüllt und ist die Beschwerde abzuweisen. 9. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird durch die Staatsanwaltschaft beziehungsweise das urteilende Gericht am Ende des Verfahrens festgesetzt (Art. 135 Abs. 2 StPO).
10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird durch die Staatsanwaltschaft beziehungsweise das urteilende Gericht am Ende des Verfahrens festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Fürsprecher B.________ - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsident D.________ (mit den Akten) - Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 5. Oktober 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.