Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 17 373 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 26. Oktober 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Rechtsverzögerung Strafverfahren wegen Pornografie und sexueller Handlungen mit Kindern Beschwerde betreffend Rechtsverzögerung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (BA 15 181)
2 Erwägungen: 1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, ein Strafverfahren wegen Pornografie und sexueller Handlungen mit Kindern. Am 9. September 2017 erhob der Beschwerdeführer persönlich bei der Beschwerdekammer in Strafsachen Beschwerde und machte eine Rechtsverzögerung der Staatsanwaltschaft geltend. Zudem stellte er ein Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung sowie einen Antrag auf Herausgabe von Datenbeständen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 28. September 2017 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Replik vom 18. Oktober 2017 hielt der Beschwerdeführer an den gestellten Anträgen fest und beantragte zusätzlich die Aushändigung der strafrechtlich irrelevanten Geräte. 2. Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Strafverfolgungsbehörden, aber auch gegen Unterlassungen unter Einschluss der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 Bst. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Beschwerden wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern ergibt sich aus Art. 13 Bst. c StPO i.V.m. Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] und Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BGS 162.11]. Der Beschwerdeführer ist durch die gerügte Rechtsverzögerung unmittelbar in seinen rechtlichen geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. Der Beschwerdeführer stellt zugleich mit seiner Beschwerde ein Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung sowie einen Antrag auf Herausgabe von Datenbeständen. In der Replik beantragt er zudem, es seien ihm strafrechtlich irrelevante Geräte auszuhändigen. Hierfür ist vorweg die Staatsanwaltschaft zuständig. Erst die betreffende Verfügung der Staatsanwaltschaft kann mit Beschwerde angefochten werden. Mit Verfügung vom 18. September 2017 wurde daher eine Kopie der Beschwerde der Staatsanwaltschaft zur Prüfung zugestellt. Soweit das Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung sowie den Antrag auf Herausgabe von Datenbeständen und Geräten betreffend ist demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. 3.1 Zur Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gehören der ausdrückliche Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist und das Verbot der Rechtsverzögerung. Weiter verpflichtet Art. 5 Abs. 1 StPO die Strafbehörden, dass sie die Strafverfahren unverzüglich an die Hand nehmen und diese ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss bringen. Nach der bundesgerichtlichen
3 Rechtsprechung wird der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist missachtet, wenn eine Sache über Gebühr verschleppt wird. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich indessen starren Regeln. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Der Streitgegenstand und die damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Entscheidend sind weiter der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen von Strafverfahren bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der beschuldigten Person und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder Liegenlassen des Falls) sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person. Strafverfahren sind zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung haben primär beschuldigte Personen. Eine Rechtsverzögerung liegt damit insbesondere vor, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist, mithin das Verfahren respektive der Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen werden können (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 13 215 vom 25. September 2013, E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). 3.2 Die Generalstaatsanwaltschaft nimmt zur Rechtsverzögerungsbeschwerde wie folgt Stellung: 1. Staatsanwältin C.________ hat eine ausführliche interne Stellungnahme zum Vorwurf der Rechtsverzögerung – um den es hier ausschliesslich geht – verfasst, die nachstehend wiedergegeben wird: «Der Beschwerdeführer macht in seiner eigenhändig verfassten Beschwerde geltend, das Beschleunigungsgebot sei verletzt, da seit der Hausdurchsuchung mehr als zwei Jahre vergangen seien, ohne dass er wisse, welchen Inhalts die zu erwartende Anklage sein werde. Um zu diesem Vorwurf Stellung nehmen zu können, müssen der Ablauf des Verfahrens beziehungsweise die Ermittlungshandlungen der Strafverfolgungsbehörden beleuchtet werden. Das Verfahren nahm seinen Anfang mit der Strafanzeige der Kriminalpolizei D.________ vom 7. April 2014. Darin wird dem Benutzer der ICQ-Nummer .________ mit dem Nickname E.________ und der eMail-Adresse .________ Verbreitung, Veröffentlichung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Schriften gemäss Art. 184 b StGB (Deutschland) vorgeworfen. Dieser ICQ- Benutzer konnte als A.________ identifiziert werden. Mittels Übernahme der Strafverfolgung vom 27. April 2015 gelangte das vorliegende Verfahren in die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben. Am 22. Mai 2015 wurde deshalb das Verfahren gegen A.________ eröffnet wegen Pornografie. Es wurden ein Hausdurchsuchungsbeschluss sowie ein Auftrag an die Polizei erteilt, diese Hausdurchsuchung durchzuführen, den Beschuldigten zu befragen und erkennungsdienstlich zu behandeln sowie die sichergestellten Gegenstände auszuwerten. Die Hausdurchsuchung mit anschliessender Befragung des Beschuldigten konnte am 18. Juni 2015, drei Wochen nach Übernahme des Verfahrens, durchgeführt werden. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Beschuldigte im Anschluss an die Hausdurchsuchung nicht verhaftet wurde. Er wurde lediglich für die polizeiliche Befragung festgenommen und anschliessend wieder entlassen (vorläufige Festnahme 06.10 – 08.55 Uhr).
4 Da A.________ anlässlich der Hausdurchsuchung für die Mehrheit der sichergestellten Gegenstände die Siegelung verlangte, musste das Entsiegelungsverfahren eingeleitet werden. Dieses gestaltete sich im vorliegenden Verfahren sehr aufwändig. Dies insbesondere aufgrund der grossen Datenmenge, welche betroffen war. Die Datenmenge machte es schwierig für das Kantonale Zwangsmassnahmengericht, ein Konzept zu erarbeiten, welches gleichzeitig die Verfahrensrechte des Beschuldigten respektierte, die Beweissicherung nicht tangierte sowie die Praktikabilität berücksichtigte. Aufgrund der Komplexität des Entsiegelungsverfahrens wurde dem Beschuldigten Rechtsanwältin B.________, welche dieser vorerst privat mandatiert hatte, als amtliche Verteidigerin beigeordnet. Der Schriftenwechsel im Entsiegelungsverfahren dauerte bis am 10. August 2015. Bezüglich des praktischen Vorgehens, wie vorzugehen ist, damit der Beschuldigte die nicht zu entsiegelnden Daten bezeichnen kann, mussten intern diverse Abklärungen getroffen werden, da das ursprünglich vom Kantonalen Zwangsmassnahmengericht vorgesehene Prozedere, dem Beschuldigten eine Kopie der Harddisk herauszugeben zwecks Löschung der nicht zu entsiegelnden Dateien, von der Staatsanwaltschaft als nicht gangbar erachtet wurde. Schliesslich entschied das Kantonale Zwangsmassnahmengericht am 4. November 2015, der Beschuldigte habe sich bis zum 11. Dezember 2015 mit dem FDF in Verbindung zu setzen, um konkret die Dateien und Verzeichnisse zu bezeichnen, welche nicht zu entsiegeln seien. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2015 bezeichnete der Beschuldigte die entsprechenden Dateien, worauf das Kantonale Zwangsmassnahmengericht am 11. Januar 2016 den Entscheid betreffend Entsiegelung erliess. Damit erst konnte mit der Auswertung der beschlagnahmten Gegenstände begonnen werden. Ende März 2016 (29.03.2016) fand eine Sitzung statt, an welcher der polizeiliche Sachbearbeiter F.________, der auswertende Beamte des FDF, G.________ sowie die Verfahrensleiterin teilnahmen. Von Seiten der Polizei wurden erste Ergebnisse der Auswertung präsentiert. Aufgrund dieser Ergebnisse wurde das Verfahren auf den Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kind ausgedehnt. Die vorläufige Auswertung hatte nämlich ergeben, dass zahlreiche Fotos eines blonden Jungen vorhanden waren, auf denen dieser nackt spielt oder sich sogar nackt präsentiert, indem er sein Geschlechtsteil und/oder sein blosses Gesäss in die Kamera zeigt. Weiter war eine kurze Videosequenz zu sehen, in welcher eine Kinderhand an einem Penis manipuliert. Diese Ergebnisse zogen entsprechende Ermittlungen nach sich, bis feststand, dass es sich bei dem Jungen auf diesen Bildern ebenso wie auf dem Video, welches sich auf der GoPro-Kamera befand (Inhaltsbeschreibung des Videos vgl. Antrag auf Entsiegelung vom 26.06.2015), um den Sohn des Beschuldigten, H.________, geb. 15.11.2004, handelt. An der erwähnten Sitzung wurde die Verfahrensleiterin dahingehend informiert, dass sich auf den Speichermedien des Beschuldigten eine mehrere Gigabyte Daten enthaltende verschlüsselte Partition befinde. Die bisherigen Auswertungen ergaben den Verdacht, dass sich in dieser verschlüsselten Partition illegale Daten befinden könnten (Laufwerk Z:\ Verzeichnis „XES“, was rückwärts gelesen „SEX“ bedeutet). Die Passwörter dazu gab der Beschuldigte nicht bekannt. Somit mussten die Ermittlungen auf zwei Gleisen gleichzeitig weiter vorangetrieben werden. Einerseits musste der Verdacht der sexuellen Handlungen mit dem eigenen Sohn mittels der üblichen polizeilichen Ermittlungsmethoden abgeklärt werden. Anderseits wurde dem FDF am 4. Juli 2016 der Auftrag erteilt, zu versuchen, die verschlüsselte Partition zu entschlüsseln. Dieser Versuch wurde zeitlich auf einen Monat begrenzt, um das Verfahren nicht in die Länge zu ziehen. Gleichzeitig wurden Einvernahmen vorbereitet mit dem Beschuldigten, seiner Lebenspartnerin I.________ sowie dem gemeinsamen Sohn H.________ (Videoeinvernahme). Dabei galt es, die
5 Kollusionsgefahr zu begrenzen und zu verhindern, dass der Beschuldigte bereits im Vorfeld seinen Sohn in dessen Aussagen beeinflussen könnte. Weiter musste auf Termine der Beteiligten, auch des Beschuldigten und seiner Anwältin, Rücksicht genommen werden. Ebenso war wichtig, die schulischen Belange von H.________ zu berücksichtigen sowie die praktischen Probleme (Betreuung der Tochter des Beschuldigten) während des Tages, an welchem alle drei Einvernahmen durchgeführt werden sollten, sicherzustellen, dabei aber eine Traumatisierung von H.________ zu verhindern. Am 14. Juni 2016 schliesslich konnten die drei Einvernahmen unter Wahrung der Parteirechte durchgeführt werden. Nachdem eine Entschlüsselung der verschlüsselten Partition durch den FDF nicht gelungen war, entschloss sich die Verfahrensleitung, von der Möglichkeit einer Entschlüsselung durch EURO- POL in Den Haag Gebrauch zu machen. Die entsprechenden Daten wurden Anfang September 2016 auf diplomatischem Weg an EUROPOL überbracht. Eine Entschlüsselung gelang aber auch dort nicht. Nachdem alle technischen Möglichkeiten ausgeschöpft waren, wurde die Anzeige verfasst. Sie ging Mitte Februar 2017 bei der Staatsanwaltschaft ein. Anschliessend wurden durch die zuständige Staatsanwältin die Vorbereitung der Schlusseinvernahme sowie die Verfassung der Anklageschrift an die Hand genommen. Das Akkusationsprinzip verlangt, dass Tatvorwürfe möglichst genau formuliert werden müssen. In einem Fall wie dem vorliegenden, in welchem es in zahlreichen Fällen um das Versenden von pornografischen Daten an verschiedene Empfänger/Empfängerinnen im Rahmen von verschiedenen Chats geht, kann die genaue Umschreibung des Tatvorwurfs nur durch detaillierte Aufarbeitung der einzelnen Chats geschehen und ist entsprechend aufwändig, da dem Beschuldigten der genaue Zeitpunkt bekannt gegeben werden muss, an welchem er sich durch Versenden / Empfangen von pornografischen Daten bzw. Erstellen von pornografischen Schriften strafbar gemacht haben soll. Aufgrund mehrerer Anklagen in Haftfällen, welche von Gesetzes wegen vordringlich behandelt werden müssen (Art. 5 Abs. 2 StPO), konnten diese Arbeiten zwar an die Hand genommen, aber noch nicht fertig gestellt werden. Nachdem nun aber in einem grossen Komplex mit fünf Beschuldigten eine Anklage ans Fünfergericht (drei Beschuldigte) überwiesen werden konnte, je eine ans Fünfergericht bzw. ans Dreiergericht unmittelbar vor der Anklage stehen, dürften die Schlusseinvernahme sowie die Anklage gegen A.________ im Herbst 2017 erfolgen.» 2. Gestützt auf diese Ausführungen der kantonalen Staatsanwältin wird deutlich, dass die Rüge des Beschwerdeführers wegen Rechtsverzögerung fehl geht. Die Staatsanwältin hat aufgezeigt, dass es in den zwei Jahren, die das Verfahren gegen den Beschwerdeführer nun andauert, keine längeren Zeiten gegeben hat, in denen das Verfahren stillgestanden ist. Ohnehin kann von den Strafbehörden nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, sind unumgänglich. Wirkt – wie vorliegend – keiner dieser Zeitabschnitte stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; 124 I 139 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 6B_295/2012 vom 24. Oktober 2012, E. 4.2). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwältin die Schlusseinvernahme und die Anklage aufgrund hoher Geschäftslast in Haftfällen noch nicht durchführen bzw. abschliessen konnte. Angesichts der aufgezeigten Ermittlungshandlungen sowie der Tatsache, dass es sich vorliegend um einen komplexen Fall handelt, kann nicht von einer übermässigen Verfahrensdauer oder einer Verfahrensverzögerung gesprochen werden. Zu berücksichtigen ist dabei ausserdem, dass die Staatsanwaltschaft in Fällen wie dem vorliegenden auf das technische Wissen eines Spezialdienstes angewiesen ist, dessen Kapazitäten begrenzt sind und die Auswertung der Daten einige Zeit in Anspruch nimmt.
6 3.3 Diesen Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft resp. der Staatsanwaltschaft schliesst sich die Beschwerdekammer an. Die Generalstaatsanwaltschaft resp. die Staatsanwaltschaft haben einlässlich aufgezeigt, dass und warum im vorliegenden Strafverfahren nicht von einer übermässigen Verfahrensdauer oder einer Verfahrensverzögerung ausgegangen werden kann. Es kann auf die Erwägung hiervor sowie die aufgezeigten Ermittlungshandlungen verwiesen werden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers in der Replik vermögen daran nichts zu ändern. Soweit der Beschwerdeführer ein schleppendes Verfahren aufgrund der Siegelung rügt, ist ihm entgegenzuhalten, dass, wenn er von seinem Siegelungsrecht Gebrauch macht, den dadurch bedingten Zeitaufwand nicht beanstanden kann. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass insoweit das Verfahren nicht angemessen vorangetrieben worden ist. Wie die Staatsanwaltschaft dargetan hat, gestaltete sich das Entsiegelungsverfahren insbesondere aufgrund der grossen Datenmengen – der Beschwerdeführer hatte für die Mehrheit der sichergestellten Gegenstände die Siegelung verlangt – als sehr aufwändig. Das Kantonale Zwangsmassnahmengericht hat am 11. Januar 2016 den Entscheid betreffend Siegelung getroffen. Am 1. März 2016 verlangte die amtliche Verteidigerin die Ausscheidung von bezeichneten privaten Daten vorzunehmen. Die Staatsanwaltschaft teilte am 18. April 2016 mit, dass gemäss Auskunft des Fachbereichs Digitale Forensik (FDF) der Datenexport und die nötige Sichtung schätzungsweise rund zwei Stunden dauern und CHF 240.00 kosten würden. Sollte der Beschwerdeführer mit diesem Vorgehen einverstanden sein, werde er gebeten, sich direkt mit dem FDF in Verbindung zu setzen. Dies hat der Beschwerdeführer offensichtlich nicht gemacht, weshalb er sich auch die diesebzügliche Verzögerung in der Ausscheidung der Daten selbst zuzuschreiben hat. Es trifft nicht zu, dass sich schlicht niemand darum gekümmert haben soll. Aus den Akten ergibt sich zudem, dass sich die Staatsanwaltschaft zwischenzeitlich ausnahmsweise bereit erklärt hat, die Ausscheidung seiner im Schreiben vom 1. März 2016 von Rechtsanwältin B.________ bezeichneten privaten Daten ohne Zahlung eines Kostenvorschusses vornehmen zu lassen (vgl. Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 29. September 2017). Was die Ausdehnung des Verfahrens wegen sexueller Handlungen mit Kindern anbelangt, ist augenscheinlich, dass es diesbezüglich zu weiteren Ermittlungen und deshalb einer längeren Verfahrensdauer gekommen ist. Auch insoweit musste der Beschwerdeführer befragt werden. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren betreffend Rechtsverzögerung ist nicht darüber zu befinden, ob die Aufnahmen betreffend die Tochter und den Sohn des Beschwerdeführers strafrechtlich relevant sind. Es erübrigen sich daher Ausführungen zu den hierzu gemachten Einwänden des Beschwerdeführers. Die Generalstaatsanwaltschaft hat schliesslich zutreffend dargelegt, dass es nicht zu beanstanden ist, dass die Staatsanwaltschaft die Schlusseinvernahme und Anklage aufgrund hoher Geschäftslast noch nicht durchführen resp. abschliessen konnte (vgl. E. 3.2 hiervor). Hierbei handelt es sich nicht um eine Aushebelung des Beschleunigungsgebots. Zusammengefasst liegt gestützt auf das Ausgeführte auch nach der Auffassung der Beschwerdekammer in Strafsachen keine Rechtsverzögerung vor. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
7 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat das Beschwerdeverfahren selbst bestritten. Eine Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren ist daher nicht festzusetzen.
8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Für das Beschwerdeverfahren ist keine amtliche Entschädigung festzusetzen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwältin C.________ (mit den Akten) Bern, 26. Oktober 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.