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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 25.10.2017 BK 2017 354

25. Oktober 2017·Deutsch·Bern·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·1,348 Wörter·~7 min·1

Zusammenfassung

Untersuchung von Personen | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)

Volltext

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 17 354 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 25. Oktober 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Untersuchung von Personen Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 21. August 2017 (BJS 17 20529)

2 Erwägungen: 1. Gegen A.________, welcher am 19. August 2017 einen Selbstunfall mit seinem Fahrzeug verursacht hat (er kam rechts von der Strasse ab und kollidierte frontal mit zwei Büschen und einem Baum), wird wegen Fahrens in nicht fahrfähigem Zustand ermittelt. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) ordnete – zuerst mündlich, dann mit Verfügung vom 21. August 2017 schriftlich – eine Blut- und Urinuntersuchung an. Gegen die Verfügung vom 21. August 2017 reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 28. August 2017 Beschwerde ein. Am 30. August erteilte die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und sistierte das Verfahren bis zum Vorliegen des Anzeigerapports. Nach Eingang des Anzeigerapports wurde das Beschwerdeverfahren wieder aufgenommen und der Schriftenwechsel eröffnet. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 12. September 2017 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten werden könne. Der Beschwerdeführer machte von seinem Replikrecht keinen Gebrauch. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Streitgegenstand eines Beschwerdeverfahrens wird durch das Anfechtungsobjekt definiert. Dieses ist vorliegend die Anordnung einer Blut- und Urinuntersuchung. Der Beschwerdeführer ist durch diese unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). 2.2 Die Beschwerdekammer tritt auf eine Beschwerde nur ein, wenn in der Begründung angegeben ist, welche Punkte des Entscheids angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 StPO). Bei Laien sind an die Begründungsdichte keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Aus der Beschwerdeschrift muss aber ersichtlich sein, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Die Beschwerde muss sich mit anderen Worten in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen. Die Begründung braucht dabei nicht zuzutreffen, sie muss aber immerhin sachbezogen sein (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, S. 173 N. 389). In seiner Eingabe wehrt sich der Beschwerdeführer gegen die Beschuldigung, in fahrunfähigem Zustand gefahren zu sein, und führt aus, dass er keine Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz begangen habe, weshalb er die Rückgabe des Führerausweises und die Einstellung des Verfahrens verlange. Gegen die angeordnete Urin- und Blutuntersuchung erhebt er indessen keine expliziten Einwän-

3 de. Damit ist fraglich, ob er diese ebenfalls nicht akzeptiert (implizit abgeleitet aus dem Einwand, wonach er die Fahrunfähigkeit bestreite) oder ob er die Untersuchung allenfalls – ungeachtet der Tatsache, dass er mit der Strafuntersuchung nicht einverstanden ist – mit Blick auf das von ihm erwartete Untersuchungsergebnis hinnimmt. Da sich die Beschwerde ohnehin als unbegründet erweist (E. 3 hiernach), wird diese Frage ausnahmsweise offen gelassen. 2.3 Soweit der Beschwerdeführer indessen die mit der Anordnung einer Untersuchung verbundene Eröffnung eines Strafverfahrens anficht, kann er nicht gehört werden. Art. 380 StPO besagt, dass kein Rechtsmittel nach diesem Gesetz zulässig ist, wenn dieses Gesetz einen Entscheid als endgültig oder nicht anfechtbar bezeichnet. Das trifft auf die Einleitung des Vorverfahrens oder die Eröffnung einer Untersuchung zu (Art. 300 Abs. 2 und 309 Abs. 3 StPO; GUIDON, a.a.O., N. 120 und N. 123 f.). Dass eine Verletzung des Verbots der doppelten Strafverfolgung vorliegen würde, welche ausnahmsweise die Beschwerde zuliesse, macht er nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Nicht einzutreten ist ferner auf den Antrag, wonach das Verfahren einzustellen sei. Die Frage der Einstellung bildet nicht Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens. Hinzu kommt, dass selbst im Fall, dass die Staatsanwaltschaft einen entsprechenden Einstellungsantrag abgewiesen hätte, ohnehin kein Rechtsmittel offen stünde. Wenn der Beschwerdeführer befugt wäre, gegen die Abweisung seines Antrags auf Einstellung des Verfahrens Beschwerde zu führen, würde dies eine Umgehung von vorgenanntem Art. 380 StPO darstellen, würde er doch so die Möglichkeit erhalten, sich gegen die Weiterführung des Vorverfahrens bzw. die Eröffnung des Strafverfahrens zur Wehr zu setzen, was vom Gesetzgeber eben gerade nicht beabsichtigt war (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 75 vom 3. März 2015). Das Recht, sich gegen die Anschuldigungen zu wehren, bleibt dem Beschwerdeführer erhalten. Schliesslich ebenfalls nicht einzutreten ist auf den Antrag, es sei ihm der Führerschein zurückzugeben. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht ausführt, handelt es sich bei der Abnahme des Führerausweises um eine administrativrechtliche (und nicht strafrechtliche) Sofortmassnahme zum Schutz des Strassenverkehrs, die nicht mit Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO angefochten werden kann. 3. Wird davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer in seiner Laieneingabe implizit auch die angeordneten Urin- und Blutuntersuchung rügt, ist Folgendes festzuhalten: Die Anordnung von körperlichen Untersuchungen (Art. 251 StPO) und damit die Anordnung einer Urin- und Blutuntersuchung stellt eine Zwangsmassnahme dar. Als Zwangsmassnahme muss sie auf einem hinreichenden Tatverdacht beruhen, gesetzlich vorgesehen und verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 StPO). Wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht ausführt, sind diese Voraussetzungen erfüllt. Gemäss Akten ereignete sich der Unfall auf gerader, ebener und schwach befahrener Strasse bei trockenem Strassenzustand und schöner Witterung. Gegenüber den Polizeibeamten gaben der Beschwerdeführer und seine mitfahrende Ehefrau an, er habe plötzlich das Bewusstsein verloren, was noch nie vorgekommen sei. Er

4 leide an Zucker, sei in regelmässiger ärztlicher Kontrolle und nehme das Medikament Metforim. Vor der Abfahrt habe er sich gut und fahrfähig gefühlt. Weiter ist aktenkundig, dass der Atem-Alkoholtest ein Resultat von 0.00 mg/l ergeben hat. Nachdem der Pikett-Staatsanwalt eine Blut- und Urinabnahme angeordnete hatte, fuhren die Polizeibeamten mit dem Beschwerdeführer ins Spital B.________. Der dort durchgeführte Drogenschnelltest verlief negativ. Der behandelnde Notfallarzt erachtete es als unwahrscheinlich, dass die plötzliche Bewusstlosigkeit des Beschwerdeführers durch dessen Zuckerkrankheit ausgelöst worden sei, und verneinte bis zur definitiven Abklärung des Gesundheitszustands seine Fahrtauglichkeit. Die Beschwerdekammer schliesst sich den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft an, wonach das Unfallbild (keine äussere Unfallursache erkennbar) und die Aussagen des Beschwerdeführers (plötzlich aufgetretene Bewusstlosigkeit) einen hinreichenden Verdacht dafür begründen, dass der Beschwerdeführer in fahrunfähigem Zustand auf öffentlicher Strasse einen Personenwagen gelenkt habe. Ferner besteht eine gesetzliche Grundlage für die Anordnung einer Urin- und Blutuntersuchung trotz Alkoholnüchternheit (Art. 55 Abs. 2 und 3 SVG des Strassenverkehrsgesetzes [SVG; SR 741.01], Art. 12a der Strassenverkehrskontrollverordnung [SKV; SR 741.013]). Auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht der angeordneten Untersuchung nicht entgegen. Blut- und Urinproben sind in einer Situation wie der vorliegenden für die Abklärung der Fahrfähigkeit geeignete und erforderliche Massnahmen, und in Anbetracht der Geringfügigkeit des damit verbundenen Eingriffs erfüllen sie auch das Kriterium der Verhältnismässigkeit im engeren Sinn. Dass die Staatsanwaltschaft eine körperliche Untersuchung angeordnet hat, ist somit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, sofern auf sie eingetreten werden kann. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO).

5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwalt C.________ Bern, 25. Oktober 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Beldi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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