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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 19.12.2017 BK 2017 348

19. Dezember 2017·Deutsch·Bern·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·3,969 Wörter·~20 min·2

Zusammenfassung

Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Betrugs etc. | Einstellung/Nichtanhandnahme

Volltext

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 17 348 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 19. Dezember 2017 Besetzung Oberrichter Trenkel (Präsident i.V.), Oberrichter Stucki, Oberrichter J. Bähler Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigte 1 C.________ Beschuldigte 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern F.________ AG v.d. Fürsprecher G.________ Straf- und Zivilklägerin 1 D.________ AG vertreten durch Advokat E.________ Straf- und Zivilklägerin 2/Beschwerdeführerin Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Betrugs etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte vom 11. August 2017 (W 16 121+122)

2 Erwägungen: 1. Am 11. August 2017 nahm die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte 1) und gegen C.________ (nachfolgend: Beschuldigte 2) wegen Betrugs nicht an die Hand. Dagegen erhob die D.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 24. August 2017 Beschwerde (sowie «Aufsichtsbeschwerde») und beantragte was folgt: 1. Die im Ingress aufgeführte Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern betreffend Nichtanhandnahme des Verfahrens vom 11. August 2017 sei aufzuheben und zur weiteren Ermittlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Die Vorinstanz sei anzuweisen, die Rolle der beschuldigten Personen im Konkursverfahren der H.________ GmbH auch in Bezug auf weitere mögliche Delikte zu untersuchen und insbesondere die Ausführungen des Konkursamtes Seeland, 2501 Biel, DOS - Nr.________ vom 25.07.2017 auf ihre strafrechtliche Relevanz zu überprüfen. 3. Im Strafverfahren gegen I.________ sei vertieft wegen Verdachts auf Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB zu ermitteln (Aufsichtsbeschwerde) gemäss der Einsprache der Privatklägerin vom [sic] 4. Unter ordentlicher und ausserordentlicher Kostenfolge. In ihrer delegierten Stellungnahme beantragte die Staatsanwaltschaft, auf die Beschwerde sei kostenfällig nicht einzutreten. Die Beschuldigte 1 beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; die Kosten des Verfahrens seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. In der Replik vom 16. September [Oktober] 2017 stellte und begründete die Beschwerdeführerin folgende zusätzliche Rechtsbegehren: 1. Auf die Beschwerde sei einzutreten, eventuell sei das Verfahren zu sistieren, bis die Ermittlungen gegen I.________ wegen Verdachts auf Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB abgeschlossen sind. 2. Es sei festzustellen, dass hiermit auch eine Aufsichtsbeschwerde eingereicht worden ist und deshalb zulässig ist, in diesem Verfahren die fehlende Subsumtion unter den Tatbestand des Betruges im Verfahren gegen I.________ zu rügen. 3. Es sei festzustellen, dass die Beschuldigte 1 gegenüber dem Konkursamt - offenbar unter dem Druck dieser Beschwerde - den zu Unrecht bezogenen Lohn zurückerstattet. 4. Es sei festzustellen, dass nicht - oder noch nicht - sämtliche Zweifel an irgendwelchen strafbaren Handlungen der Beschuldigten oder eventuell weiterer Personen, im jetzigen Stand des Verfahrens beseitigt sind. 5. Alles unter ordentlicher und ausserordentlicher Kostenfolge zulasten der beschuldigten Personen, eventuell zulasten des Staates. Am 19. Oktober 2017 reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben mit einem «Antrag auf Corrigendum» ein. Sie teilte mit, das Datum auf der Replik müsse heissen: 16. Oktober 2017. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schwei-

3 zerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit grundsätzlich zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten, soweit sie den Streitgegenstand – d.h. die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegen die Beschuldigten 1 und 2 – betrifft. Nicht einzutreten ist hingegen auf die Beschwerde, soweit sie sich mit dem Strafverfahren gegen I.________ sowie mit der eventuellen strafrechtlichen Verantwortlichkeit weiterer Personen auseinandersetzt (insb. Rechtsbegehren 3 der Beschwerde vom 24. August 2017 / Rechtsbegehren 4 der Replik vom 16. Oktober 2017). Auch nicht einzutreten ist auf die «Aufsichtsbeschwerde» und die damit verbundenen Rügen und Rechtsbegehren (insb. Rechtsbegehren 2 der Replik vom 16. Oktober 2017). Einerseits wird das Beschwerdeverfahren durch die angefochtene Verfügung vom 11. August 2017 – das sog. Anfechtungsobjekt – begrenzt. Andererseits ist die Beschwerdekammer nicht Aufsichtsbehörde über die Staatsanwaltschaften, womit es an der sachlichen Zuständigkeit fehlt (siehe dazu Art. 13 Abs. 4 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Die diversen in der Replik vorgebrachten Feststellungsbegehren (Rechtsbegehren 2-4 der Replik vom 16. Oktober 2017) sind der StPO-Beschwerde ebenfalls nicht zugänglich. Die zulässigen Beschwerdegründe sind in Art. 393 Abs. 2 StPO aufgeführt. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargelegt, inwiefern sich die Beschwerdeführerin auf ein darüber hinausgehendes Feststellungsinteresse sollte berufen können. Zudem zielen diese Anträge – soweit sie überhaupt den Streitgegenstand betreffen – auf die Begründung, weshalb sich die Beschuldigten 1 und 2 strafbar gemacht haben sollen. Dies ist Gegenstand der materiellen Überprüfung der staatsanwaltschaftlichen Nichtanhandnahmeverfügung. 3. Der Eventualantrag auf Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss der Ermittlungen gegen I.________ wegen Verdachts auf Betrug (Rechtsbegehren 1 der Replik vom 16. Oktober 2017) ist abzuweisen. Es wird weder konkret dargelegt noch ist erkennbar, wieso die Überprüfung der Nichtanhandnahmeverfügung betreffend die Beschuldigten 1 und 2 nicht zum jetzigen Zeitpunkt vorgenommen werden könnte. Der Sachverhalt hinsichtlich I.________ erscheint – zumindest für den Entscheid im Beschwerdeverfahren – ausreichend liquide. Ergibt das Beschwerdeverfahren, dass sich die Beschuldigten – unter Berücksichtigung auch der neu eingereichten Beweismittel – womöglich strafbar gemacht haben, hat die Staatsanwaltschaft gegen sie ein Verfahren zu eröffnen. Im Übrigen geht es, soweit ersichtlich, auch der Beschwerdeführerin im Verfahren gegen I.________ in erster Linie nur noch um eine andere rechtliche Würdigung der ihm vorgeworfenen Taten. Damit lässt sich die Sistierung des Beschwerdeverfahrens nicht rechtfertigen. 4. Der von der Staatsanwaltschaft überprüfte Sachverhalt lässt sich ihrer Verfügung vom 11. August 2017 entnehmen (S. 2 oben):

4 Mit Strafanzeigen […] beschuldigen die beiden Privatklägerinnen F.________ AG und D.________ AG I.________, A.________ und C.________ u. a. des Betrugs, angeblich begangen von September 2014 bis Februar 2016 dadurch, dass sie als im Handelsregister eingetragene Geschäftsführer/innen der H.________ GmbH durch arglistige Täuschung Arbeitsleistungen von Temporärarbeitskräften im Umfang von mind. CHF 410000 resp. mind. CHF 470000 erhältlich gemacht hätten, ohne zahlungswillig gewesen zu sein. 5. Die Beschwerdeführerin begründet ihr Rechtsmittel wie folgt: Die angefochtene Verfügung enthalte nur eine teilweise Wiedergabe des Sachverhalts. Mit der Beschwerde solle verhindert werden, dass eine res iudicata geschaffen werde. Es seien Dokumente unberücksichtigt geblieben: Erstens die Einsprache der Beschwerdeführerin gegen den Strafbefehl für I.________. Darin werde deutlich gemacht, dass es sich um einen Betrugstatbestand handle. Wer sich mit Unterschriftenfälschungen den Vorteil einer Zahlungsvereinbarung arglistig verschaffe, mache sich des Betrugs schuldig. Es sei unverständlich, dass die Staatsanwaltschaft die Privatklage nicht an die Hand nehme. Zweitens sei als nicht beachtetes Dokument der Bericht des Konkursamts Seeland zu erwähnen. Dort werde eine Mitverantwortung der Beschuldigten 1 und 2 erwähnt. Daher sei die Vorinstanz anzuweisen, weiter zu ermitteln, das Verhalten von I.________ als Betrug zu qualifizieren sowie diesbezüglich eine allfällige Mittäterschaft zu klären. 6. Die Staatsanwaltschaft entgegnet dem was folgt: 1. Es wird vollumfänglich auf die Begründung der Nichtanhandnahme-Verfügung vom 11.08.2017 (Beschwerdebeilage 1) verwiesen. 2. Die Straf- und Zivilklägerin / Beschwerdeführerin stellt das Rechtsbegehren (Ziff. 2), die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, „die Rolle der beschuldigten Personen im Konkursverfahren der H.________ GmbH auch in Bezug auf weitere mögliche Delikte zu untersuchen ...“. – Diesbezüglich ist mit aller Deutlichkeit festzuhalten, dass ausschliesslich der folgende Sachverhalt Gegenstand der angefochtenen Nichtanhandnahme-Verfügung ist: „Betrug zum Nachteil der beiden Privatklägerinnen, begangen durch das Erhältlichmachen und Nichtbezahlen der Arbeitsleistungen von Temporärarbeitskräften auf Baustellen der H.________ GmbH“ (siehe Rubrum und Begründung der Nichtanhandnahme-Verfügung). Weitere mögliche Delikte der beiden beschuldigten Damen [Nachname], die nach Auffassung der Straf- und Zivilklägerin / Beschwerdeführerin zu untersuchen wären, bilden demgegenüber nicht Gegenstand der vorliegend angefochtenen Nichtanhandnahme-Verfügung. Weder die D.________ AG noch die Konkursverwaltung haben „weitere mögliche Delikte“ der beiden Damen A_____+C_____ konkret angezeigt. Hätte sich im Laufe des Verfahrens ein hinreichender Tatverdacht auf weitere Delikte ergeben, wäre die Untersuchung gegen I.________ von Amtes wegen auf weitere Personen und / oder Sachverhalte ausgedehnt worden. Weil somit gar keine Nichtanhandnahme bezüglich weiterer möglicher Delikte verfügt wurde – sondern ausschliesslich bezüglich des Betrugsvorwurfs –, ist insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. Die Straf- und Zivilklägerin / Beschwerdeführerin stellt zudem das Rechtsbegehren (Ziff. 3), in der Untersuchung gegen I.________ „sei vertieft wegen Verdachts auf Betrug ... zu ermitteln …“. – Auch der I.________ vorgeworfene Sachverhalt, der von der D.________ AG als Betrug angezeigt wurde, jedoch (nach ihrer Einsprache vom 28.06.2017 [Beschwerdebeilage 2] gegen den Strafbefehl vom 16.06.2017 [pag. 16 001 001 ff.]) als Misswirtschaft beim Wirtschaftsstrafgericht

5 des Kantons Bern angeklagt wird (Festhalten am Strafbefehl), ist nicht Gegenstand der hier angefochtenen Nichtanhandnahme-Verfügung. Auch diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4. Die angefochtene Nichtanhandnahme-Verfügung enthält keine bloss „teilweise Wiedergabe des Sachverhaltes“ (Beschwerdebegründung, Ziff. 2). Mit der vorliegenden Beschwerde wird nicht eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des „Betrugs“-Sachverhalts gerügt, den die beiden Damen A_____+C_____ verwirklicht haben sollen. Gerügt werden vielmehr angebliche Mängel der Untersuchung und Anklage gegen I.________. Diesbezüglich ist die Beschwerde jedoch ausgeschlossen (Art. 394 lit. a StPO). Das Wirtschaftsstrafgericht wird die diversen Begründungen in der Einsprache der D.________ AG gegen den Strafbefehl (Beschwerdebeilage 2) zu würdigen haben. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren betreffend Nichtanhandnahme eines Betrugsverfahrens gegen die beiden Damen A_____+C_____ sind sie allesamt irrelevant. Gleiches gilt für die (der Staatsanwaltschaft bisher nicht bekannte) Mitteilung des Konkursamts Seeland an die Konkursgläubiger vom 25.07.2017 (Beschwerdebeilage 3): Ein Betrugsvorwurf gegenüber den beiden Damen A_____+C_____ ist daraus weder konkret noch andeutungsweise ersichtlich. 5. Die Straf- und Zivilklägerin / Beschwerdeführerin bekundet Mühe mit dem Umstand, dass der von ihr als (angeblicher) Betrug angezeigte Sachverhalt – nämlich das Erhältlichmachen und Nichtbezahlen der Arbeitsleistungen von Temporärarbeitskräften auf Baustellen der H.________ GmbH – durch die Staatsanwaltschaft nicht als Betrug, sondern als Misswirtschaft angeklagt wird. Die rechtliche Würdigung ein und desselben Sachverhalts differiert: Sowohl wegen fehlender Arglist als auch gestützt auf die Chronologie der Ereignisse qualifiziert die Staatsanwaltschaft den zur Anzeige gebrachten Sachverhalt – seit der Anzeigeprüfung, im Laufe des Verfahrens und nach durchgeführter Untersuchung – rechtlich anders als die Privatklägerschaft (siehe Strafbefehl gegen I.________ vom 16.06.2017 [pag. 16 001 001 ff.]). 7. Die Beschuldigte 1 macht geltend, sie habe sich nie um die administrativen Belange der konkursiten Firma gekümmert, sondern sei als Plattenlegerin tätig gewesen. Diese Tatsache sei offensichtlich und bedürfe keiner weiteren Erklärungen. Die Beschwerdeführerin gehe in ihrer Einsprache gegen den Strafbefehl (Beschwerdebeilage 2) selber davon aus, dass die Unterschrift der Beschuldigten 1 auf dem Bürgschaftsvertrag von I.________ angebracht worden sei und dies auch für die Abzahlungsvereinbarungen gelte; damit habe er arglistig gehandelt und erfülle den Tatbestand des Betrugs. Wenn all dies auf die Beschuldigte 1 nicht zutreffe, dann dürfte gegenüber ihr auch kein arglistiges Verhalten zu konstruieren sein. Weshalb ein Verfahren gegen die Beschuldigte 1 wegen Betrugs zu eröffnen sei, sei nicht nachvollziehbar. Die von der Beschwerdeführerin erwähnte «Mitverantwortung» der Beschuldigten 1 beziehe sich nicht auf den Betrugsvorwurf, sondern auf den Umstand, dass sie im Handelsregister der konkursiten Firma eingetragen gewesen sei. Ob allein dies den Tatbestand der Misswirtschaft oder der Gläubigerbevorzugung erfülle, sei hier nicht Gegenstand. Im Übrigen habe die Beschuldigte 1 gegenüber dem Konkursamt längst mitgeteilt, dass sie einen angeblich zu Unrecht ausbezahlt erhaltenen Lohn auf Aufforderung hin zurückvergüte. Da sie nicht das Lohnwesen im Betrieb erledigt habe, habe sie auch nicht wissen oder ahnen können, dass die Lohnzahlung nicht mehr hätte erfolgen dürfen.

6 8. In der Replik ergänzt die Beschwerdeführerin, es gehe darum, die Mitverantwortung – insbesondere der Beschuldigten 1 – bei der Verwirklichung des Betrugs, aber auch das Vorliegen anderer Straftatbestände zu überprüfen. Dies sei nur möglich, wenn gegen I.________ ein Ermittlungsverfahren eingeleitet werde, was bisher nicht geschehen sei. Die Staatsanwaltschaft habe sich darauf beschränkt, einen Strafbefehl wegen Misswirtschaft zu erlassen. Daher sei es voreilig, in Bezug insbesondere auf die Beschuldigte 1 die Nichtanhandnahme zu verfügen. Die Anzeige der Beschwerdeführerin beziehe sich nicht nur auf den Tatbestand des Betrugs, sondern auch auf andere Delikte. Aus dem Umstand, dass die Beschuldigten im Handelsregister der konkursiten Firma eingetragen gewesen seien, ergebe sich der Verdacht auf Misswirtschaft und Gläubigerbevorzugung. Erst mit der Feststellung, inwieweit I.________ sich des Betrugs schuldig gemacht habe, lasse sich beurteilen, ob die Beschuldigten 1 und 2 strafrechtlich mitverantwortlich seien. Möglicherweise hätten sich weitere Personen mitschuldig gemacht. Eine Nichtanhandnahme bedeute nicht die Ausschliessung eines einzelnen Tatbestands, sondern die Ausräumung jeglicher Zweifel bezüglich strafrechtlich relevanten Verhaltens. Solange die Einsprache gegen den Strafbefehl für I.________ hängig sei, hätte nicht über die Nichtanhandnahme entschieden werden dürfen. Auch das Konkursamt hege den Verdacht weiterer Straftaten, sodass zumindest im jetzigen Zeitpunkt eine Nichtanhandnahme nicht anzuordnen sei. Die Nichtanhandnahme gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verlange das offensichtliche Nichtvorliegen strafbarer Handlungen. Blieben Zweifel bestehen, ob die beanzeigten oder allenfalls weitere Straftatbestände erfüllt sein könnten, sei eine Untersuchung zu eröffnen (Verweis auf Beschluss der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 26. April 2011 [Nr.________]; ferner sei das Bundesgericht auf eine Beschwerde der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft nicht eingetreten [Urteil des Bundesgerichts 1B_314/2011 vom 20. September 2011]). 9. 9.1 Bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt der Grundsatz in dubio pro duriore. Dieser fliesst aus dem Legalitätsprinzip (BGE 138 IV 86 E. 4.2). Er bedeutet, dass eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit beziehungsweise offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Klare Straflosigkeit liegt vor, wenn es sicher ist, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was namentlich bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten der Fall ist. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz über einen gewissen Spielraum, den das Bundesgericht mit Zurückhaltung überprüft (BGE 138 IV 86 E. 4.1.2). Im Zweifelsfall – wenn die Sach- und/oder die Rechtslage nicht von Vornherein klar sind – ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 219 E. 7). Des Betrugs gemäss Art. 146 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311) macht sich schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen

7 arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Wer als Geschäftsführer ohne Auftrag gleich handelt, wird mit der gleichen Strafe belegt. Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden (Ungetreue Geschäftsbesorgung; Art. 158 Abs. 1 StGB). Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung, seine Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit seine Vermögenslage verschlimmert, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 165 Abs. 1 StGB). 9.2 Die Staatsanwaltschaft legt nachvollziehbar dar, wieso bezüglich der Beschuldigten 1 und 2 kein Betrugsverdacht im Sinne von Art 146 StGB besteht. Aus den umfangreichen Akten ergeben sich weder Indizien noch gar konkrete Belastungstatsachen dafür, dass die Beschuldigten 1 und 2 an den angeblich arglistigen Täuschungshandlungen von I.________ anlässlich des Erhältlichmachens und Nichtbezahlens von Arbeitsleistungen der Beschwerdeführerin und der F.________ AG – beides Temporärarbeitsvermittlerinnen – als Mittäterinnen oder Teilnehmerinnen mitgewirkt hätten. Dass der insoweit rechtserhebliche Sachverhalt teilweise unberücksichtigt geblieben wäre, ist nicht zu erkennen. Namentlich aus den Einvernahmen von I.________ (vgl. pag. 05 001 011, Z. 73 ff.) sowie der Vertreter der Straf- und Zivilklägerinnen ergeben sich hinsichtlich eines angeblichen Betrugs keine belastenden Argumente gegen die Beschuldigten 1 und 2. Im Gegenteil führte L.________, Vertreter der Beschwerdeführerin, anlässlich seiner Einvernahme aus, man habe weder mit der Beschuldigten 1 noch mit der Beschuldigten 2 zu tun gehabt. Gegenüber der Beschwerdeführerin habe ausschliesslich I.________ gehandelt (pag. 05 002 002, Z. 36-38). J.________, Geschäftsführer der D.________ AG, führte in seiner Einvernahme in ähnlicher Weise aus, keinen Kontakt mit den beiden Beschuldigten gehabt zu haben. I.________ sei der alleinige Ansprechpartner für die D.________ AG gewesen (pag. 05 003 002, Z. 41-43). Nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag die Beschwerdeführerin aus der Beschwerdebeilage 2. Sie gibt bloss die Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin (hinsichtlich der Handlungen von I.________) wieder, wobei sie sogar selber ausführt, I.________ habe die Unterschrift seiner Ehefrau – der Beschuldigten 1 – gefälscht. Vorwürfe gegenüber den Beschuldigten 1 und 2 werden in der Einsprache nicht erhoben. Von

8 untergeordneter Bedeutung ist auch der von der Beschwerdeführerin zitierte Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft. Dieser zeigt – soweit hier überhaupt von Relevanz – bloss auf, was auch im Kanton Bern gilt, nämlich dass Nichtanhandnahmen nur bei klarer Straflosigkeit beziehungsweise offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen verfügt werden dürfen. Dass das Bundesgericht auf die Beschwerde in Strafsachen der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft nicht eingetreten ist, ist im Übrigen darauf zurückzuführen, dass der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft durch den Entscheid des Kantonsgerichts kein konkreter rechtlicher Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. a Bundesgerichtsgesetz (BGG; SR 173.110) erwachsen ist. 9.3 Nach dem Gesagten liegt gegen die Beschuldigten 1 und 2 kein Betrugsverdacht vor. Dennoch ist die verfügte Nichtanhandnahme des Verfahrens aus folgenden Gründen unzulässig: Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme – wie gesehen – aus, «Diesbezüglich ist mit aller Deutlichkeit festzuhalten, dass ausschliesslich der folgende Sachverhalt Gegenstand der angefochtenen Nichtanhandnahme-Verfügung ist: „Betrug zum Nachteil der beiden Privatklägerinnen, begangen durch das Erhältlichmachen und Nichtbezahlen der Arbeitsleistungen von Temporärarbeitskräften auf Baustellen der H.________ GmbH“ […]. Weitere mögliche Delikte der beiden beschuldigten Damen A_____+C_____ […] bilden demgegenüber nicht Gegenstand der vorliegend angefochtenen Nichtanhandnahme-Verfügung. Weder die D.________ AG noch die Konkursverwaltung haben „weitere mögliche Delikte“ der beiden Damen A_____+C_____ konkret angezeigt. Hätte sich im Laufe des Verfahrens ein hinreichender Tatverdacht auf weitere Delikte ergeben, wäre die Untersuchung gegen I.________ von Amtes wegen auf weitere Personen und / oder Sachverhalte ausgedehnt worden. Weil somit gar keine Nichtanhandnahme bezüglich weiterer möglicher Delikte verfügt wurde – sondern ausschliesslich bezüglich des Betrugsvorwurfs –, ist insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten.». Die Beschwerdekammer kann sich dieser Argumentation, die Sachverhaltsfragen und deren rechtliche Qualifikation zu vermischen scheint, nicht anschliessen. Entweder ist damit gemeint, dass der Lebenssachverhalt Betrug zum Nachteil der beiden Privatklägerinnen, «begangen durch das Erhältlichmachen und Nichtbezahlen der Arbeitsleistungen von Temporärarbeitskräften auf Baustellen der H.________ GmbH» den Tatbestand des Betruges gemäss Art. 146 StGB eindeutig nicht erfüllt, dass aber möglicherweise andere Tatbestände erfüllt sein könnten, so dass das Strafverfahren gegen die Beschuldigten 1 und 2 weiterläuft. Oder aber die Staatsanwaltschaft will geltend machen, dass auch andere in Frage stehende Tatbestände eindeutig nicht erfüllt seien, so dass das Strafverfahren gegen die Beschuldigten 1 und 2 mit der angefochtenen Verfügung vollständig abgeschlossen ist. Letzteres wird in der angefochtenen Verfügung allerdings nicht begründet und liesse sich aufgrund der aktuellen Aktenlage wohl auch nicht halten. Die Beschuldigten 1 und 2 waren (zeitweise) Geschäftsführerinnen mit Einzelunterschrift der konkursiten H.________ GmbH (vgl. dazu Handelsregisterauszug, pag. 04 001 029). Die Beschwerdeführerin hat insbesondere mit Strafanzeige vom 15. Juli 2016 (pag. 04 002 007 ff.) Verdachtsmomente nicht bloss hinsichtlich eines Betrugs, sondern auch hinsichtlich betrügerischen Konkurses, Misswirtschaft, ungetreuer Geschäftsbesorgung etc. geltend gemacht. Im gleichen Sinne auch die Anzeige der F.________ AG vom 25. April 2016 (04 001 001 ff.). Die in der Anzeige der Beschwerdeführerin behaupteten Sachverhalte sind also deutlich umfassender als der mit Verfügung vom 11. August 2017 abgehandelte

9 Teilsachverhalt. Anders ausgedrückt: Das Erhältlichmachen und Nichtbezahlen der Arbeitsleistungen von Temporärarbeitskräften auf Baustellen der H.________ GmbH ist bloss ein Teil des angeblich strafrechtlich relevanten Verhaltens der Beschuldigten 1 und 2. Die Strafprozessordnung sieht keine Möglichkeit vor, ein inkriminiertes Verhalten, das heisst einen Lebenssachverhalt, nur bezüglich einer rechtlichen Qualifikation – hier des Betrugs i.S.v. Art 146 StGB – nicht an die Hand zu nehmen. Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verlangt, dass der Verzicht auf die Verfahrenseröffnung nur dann erfolgt, wenn sämtliche in Bezug auf den massgeblichen Sachverhaltskomplex fraglichen Tatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Die angezeigten Geschehnisse sind also hinsichtlich sämtlicher in Frage kommenden Straftatbestände gesamthaft auf ihre Strafrechtsrelevanz zu prüfen. Vorliegend fehlen insbesondere in Bezug auf durch die Beschuldigten 1 und 2 als (ehemalige) Organe/Geschäftsführer der H.________ GmbH möglicherweise begangene Konkursdelikte die Voraussetzungen für eine Nichtanhandnahme, da keine offensichtliche Straflosigkeit vorliegt. Davon geht selbst die Beschuldigte 1 in ihrer Stellungnahme aus. Es stellt sich im Weiteren die Frage, ob sich die Beschuldigten 1 und 2 bezüglich Handlungen von I.________ bis zu einem gewissen Grad mitverantwortlich gemacht haben, da sie bei der H.________ GmbH Führungs- und Organpositionen innehatten. Eine solche Mitverantwortung könnte sich mit Blick auf eventuelle Konkursdelikte auch auf das Erhältlichmachen und Nichtbezahlen der Arbeitsleistungen von Temporärarbeitskräften auf Baustellen der H.________ GmbH beziehen. Schliesslich ist in diesem Kontext auf das Schreiben des Konkursamts Seeland vom 25. Juli 2017 hinzuweisen, in welchem die Konkursverwaltung Anzeichen für eine Gläubigerbevorzugung oder Misswirtschaft erkennt (siehe Beschwerdebeilage 3: Die verantwortlichen Personen der konkursiten Firma waren ganz offensichtlich überfordert mit den Grossaufträgen und es muss davon ausgegangen werden, dass auch schlecht kalkuliert wurde bei Offertstellungen. […] Hier wurde somit eine Gläubigerbevorzugung, im Sinne von Art. 167 Strafgesetzbuch vorgenommen. […] Die Konkursverwaltung wird sich jedoch vorbehalten, eine Strafanzeige wegen Gläubigerbevorzugung und Misswirtschaft einzureichen.). 9.4 Zusammengefasst ist zwar mit Blick auf den Betrugstatbestand kein Anfangsverdacht gegen die Beschuldigten 1 und 2 ersichtlich, nicht jedoch mit Blick auf sämtliche in Frage stehende Tatbestände. Die Nichtanhandnahme erweist sich folglich als unzulässig. Die Staatsanwaltschaft wird die angezeigten Lebenssachverhalte gesamthaft auf ihre Strafrechtsrelevanz zu prüfen haben, bevor sie das Verfahren gegen die Beschuldigten 1 und 2 gegebenenfalls ganz oder teilweise abschliessen kann. 10. Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Sistierungsantrag ist abzuweisen. 11. Da die Beschwerdeführerin mit ihrem Hauptbegehren durchdringt, trägt der Kanton Bern ¾ der Kosten für das Beschwerdeverfahren (Art. 428 Abs. 1 StPO). Soweit die Beschwerdeführerin indes unterliegt (Rechtsbegehren bezüglich I.________, Aufsichtsbeschwerde, Feststellungsbegehren), wird sie kostenpflichtig. Ihr werden deshalb ¼ der Verfahrenskosten auferlegt.

10 Die Beschwerdeführerin hat ferner Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 433 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Diese wird praxisgemäss durch den Kanton Bern entrichtet und auf pauschal CHF 1‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt.

11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte vom 11. August 2017 wird aufgehoben. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte wird angewiesen, ein Strafverfahren gegen die Beschuldigte 1 und gegen die Beschuldigte 2 zu eröffnen. 2. Der Antrag auf Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘600.00, werden zu ¾ (CHF 1‘200.00) dem Kanton Bern und zu ¼ (CHF 400.00) der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Der Beschwerdeführerin wird eine Entschädigung von CHF 1‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 5. Zu eröffnen: - der Beschuldigten 1, v.d. Fürsprecher B.________ - der Beschuldigten 2 - der Straf- und Zivilklägerin 2/Beschwerdeführerin, v.d. Advokat E.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte, Leitender Staatsanwalt K.________ - der Straf- und Zivilklägerin 1 Bern, 19. Dezember 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Trenkel Der Gerichtsschreiber: Müller i.V. Gerichtsschreiberin Lauber

12 Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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