Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 17 287 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 3. August 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Pfister Hadorn, Oberrichter Trenkel Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________, substituiert durch Rechtsanwalt C.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern vertreten durch Staatsanwältin D.________ Gegenstand Haftentlassungsgesuch/Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen fortgesetzter Erpressung Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 11. Juli 2017 (ARR 17 284)
2 Erwägungen: 1. Das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) ordnete am 22. November 2016 Untersuchungshaft gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) an. Am 4. Januar 2017 wies es ein Haftentlassungsgesuch ab. Am 17. Februar 2017 verlängerte es die Untersuchungshaft um drei Monate. Der Entscheid wurde von der Beschwerdekammer am 23. März 2017 bestätigt (BK 17 95). Am 23. Mai 2017 wurde die Untersuchungshaft um weitere drei Monate, d.h. bis am 18. August 2017, verlängert. Am 29. Juni 2017 beantragte der Beschwerdeführer die sofortige Haftentlassung unter Anordnung einer Ersatzmassnahme. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte ihrerseits am 3. Juli 2017 beim Zwangsmassnahmengericht die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs, die Verlängerung der angeordneten Untersuchungshaft um weitere zwei Monate sowie die Ansetzung einer Frist von einem Monat, innerhalb derer der Beschwerdeführer kein Entlassungsgesuch stellen könne. Mit Entscheid vom 11. Juli 2017 wies das Zwangsmassnahmengericht das Haftentlassungsgesuch ab. Es wurde bestimmt, dass die mit Entscheid vom 23. Mai 2017 verlängerte Untersuchungshaft bis zum 18. August 2017 fortgeführt werde. Der Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft um zwei Monate wurde zurzeit abgewiesen. Dem Antrag der Beschwerdegegnerin um Anordnung eine Frist von einem Monat gemäss Art. 228 Abs. 5 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) wurde stattgegeben. Innerhalb dieser Frist, d.h. bis zum 12. August 2017, könne der Beschwerdeführer kein Haftentlassungsgesuch stellen. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 19. Juli 2017 Beschwerde. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen, unter Anordnung folgender Ersatzmassnahme: «Dem Beschwerdeführer sei zu verbieten, direkten oder indirekten Kontakt zu E.________ und dessen Familienangehörigen aufzunehmen.» Die Generalstaatsanwaltschaft betraute am 21. Juli 2017 Staatsanwältin D.________ mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im Beschwerdeverfahren. Diese beantragte am 26. Juli 2017, die Beschwerde sei abzuweisen. Die bis am 18. August 2017 angeordnete Untersuchungshaft sei um zwei Monate, d.h. bis am 18. Oktober 2017, zu verlängern. Es sei zudem eine Frist von einem Monat zu setzen, innerhalb derer der Beschwerdeführer kein Entlassungsgesuch stellen könne. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 24. Juli 2017 auf eine Stellungnahme. In seiner Replik vom 2. August 2017 hielt der Beschwerdeführer an den gestellten Anträgen fest. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c StPO können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]) i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Be-
3 schwerdeführer ist durch die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs und die Fortführung der Untersuchungshaft sowie die Anordnung einer Sperrfrist für die Zulassung neuer Haftentlassungsgesuche unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Verfahrensgegenstand bildet vorliegend einzig die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs (inkl. angeordnete Fortführung der Untersuchungshaft) sowie die vom Zwangsmassnahmengericht angeordnete einmonatige Sperrfrist. Die Beschwerdegegnerin hat den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts nicht angefochten. Ihre Anträge um Verlängerung der Untersuchungshaft um weitere zwei Monate sowie um nochmalige Ansetzung einer Sperrfrist gemäss Art. 228 Abs. 5 StPO (vgl. Anträge Ziff. 2 und 3 der Stellungnahme) können deshalb von der Beschwerdekammer nicht geprüft werden (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdegegnerin hat die Möglichkeit, beim Zwangsmassnahmengericht innert Frist erneut Antrag um Verlängerung der Untersuchungshaft zu stellen. 4. 4.1 Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 137 IV 122 E. 3.2 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_148/2013 vom 2. Mai 2013 E. 4). Die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht sind zu Beginn der Strafuntersuchung noch geringer; im Laufe des Verfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_34/2007 vom 27. März 2007 E. 3.3 mit Hinweisen). Falls bereits in einem früheren Verfahrensstadium konkrete belastende Beweisergebnisse vorlagen, kann es für die Fortdauer der Haft genügen, wenn der erhebliche Tatverdacht im Laufe der Untersuchung weder ausgeräumt noch deutlich abgeschwächt wird (HUG/SCHEIDEGGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 13 zu Art. 197 StPO). 4.2 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, E.________ mehrfach und teilweise unter Anwendung von Gewalt erpresst zu haben. Grund der Erpressung soll sein, dass der Beschwerdeführer E.________ dafür verantwortlich macht, am 27. September 2016 vom Regionalgericht Berner Jura-Seeland wegen versuchter schwerer Körperverletzung z. N. von F.________ zu einer 24-monatigen Freiheitsstrafe, davon sechs Monate unbedingt, verurteilt worden zu sein. Der Beschwerdeführer bestreitet den Sachverhalt im Wesentlichen. Er macht geltend, er habe E.________ Darlehen gewährt und nunmehr deren Rückzahlung verlangt. Zudem bringt er vor, es gebe eine ganze Reihe von Personen, welche ihm Geld schulden würden. 4.3 Die Beschwerdekammer hat im Beschluss BK 17 95 vom 23. März 2017 E. 2.7 den dringenden Tatverdacht bejaht. Es wurde erwogen, dass E.________ differenziert
4 und mit Einzelheiten geschildert habe, wie er vom Beschwerdeführer seit 2014 mehrmals, teilweise unter Anwendung von Gewalt (Faustschläge, Würgen, Bedrohen mit Pistole) dazu genötigt worden sei, ihm hohe Geldbeträge (CHF 70'000.00; CHF 15‘000.00; CHF 4‘500.00) zu bezahlen. Die Aussagen des Geschädigten wurden durch die bei den Akten liegenden Quittungen gestützt. Zudem hatte sich der dringende Tatverdacht durch die durchgeführten Einvernahmen, die Edition der Bankunterlagen sowie die teilweise Auswertung der Mobiltelefone weiter erhärtet. Nicht nur die Aussagen von G.________ (Vater des Geschädigten) stützten die Angaben von E.________, sondern auch die Aussagen des als beschuldigte Person einvernommenen H.________. Demgegenüber hatte der Beschwerdeführer die gegen ihn erhobenen Vorwürfe an der Einvernahme vom 21. Februar 2017 nicht zu entkräften vermocht resp. nicht glaubhaft dartun können, dass er E.________ mehrmals Geld ausgeliehen habe. Ebenfalls wurde festgehalten, dass die Aussagen von I.________ (Ehefrau des Beschwerdeführers) nicht sehr ergiebig ausgefallen seien und daher mittels ihrer Aussagen der dringende Tatverdacht nicht habe entkräftet werden können. E.________ wurde am 26. April 2017 erneut parteiöffentlich polizeilich befragt. Dabei blieb er bei seinen bisherigen, den Beschwerdeführer belastenden Aussagen. In der Zwischenzeit konnten zudem mehrere Personen parteiöffentlich befragt werden, deren Namen im Zusammenhang mit den sichergestellten Quittungen oder Darlehensverträgen in Erscheinung getreten sind. Einige dieser Personen wollten keine näheren Aussagen zum Zustandekommen und der Rückzahlung dieser Darlehen machen. Einige hatten offensichtlich Angst vor dem Beschwerdeführer und seiner Familie. J.________ hat etwa ein Hausverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen, wobei er aber nicht darüber sprechen wollte. K.________ erwähnte, dass der Beschwerdeführer einen «schlechten Namen» habe, da er sich mit «schlechten Sachen» beschäftige. Konkret konnte oder wollte er aber nichts sagen. Mittels der Einvernahmen dieser weiteren Personen liegen keine neuen Beweismittel oder Indizien vor, welche den Beschwerdeführer entlasten könnten. Die zwischenzeitlich erfolgte weitere Einvernahme des Beschwerdeführers am 7. Juli 2017 ergab ebenfalls keine sachdienlichen Hinweise. Der Beschwerdeführer beschränkte sich im Wesentlichen darauf, als Antwort «Nächste Frage…» zu geben. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, auf die von der Beschwerdekammer bereits vorgenommene Würdigung des dringenden Tatverdachts zurückzukommen. Der Verteidiger des Beschwerdeführers stellt in diesem Punkt den dringenden Tatverdacht auch nicht mehr ernsthaft in Frage (vgl. S. 3 der Beschwerde). Der dringende Tatverdacht auf fortgesetzte Erpressung von E.________ ist somit weiterhin gegeben. 4.4 Die Beschwerdegegnerin wirft dem Beschwerdeführer in der oberinstanzlichen Stellungnahme zudem Pfändungsbetrug, Wucher, Nötigung sowie Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) vor. Zur Begründung wird ausgeführt, im Zuge der Ermittlungen habe festgestellt werden müssen, dass der Beschwerdeführer mehreren Personen Darlehen gewährt habe. Konkret bestehe der Verdacht, dass der Beschwerdeführer zumindest im Falle von M.________ Wucherzinse verlangt habe. Im Falle von J.________ habe er die Rückforderung
5 des Darlehens so ausgestaltet, dass dieser gegen ihn ein Hausverbot ausgesprochen habe. Es bestehe der dringende Verdacht, dass der Beschwerdeführer auch diese Personen genötigt habe. Ob der Beschwerdeführer auch Gewalt angewandt habe, um seiner (nicht bestehenden) Forderung Nachdruck zu verleihen oder ob er lediglich Nachteile angedroht habe, falls die Forderung nicht zurückbezahlt werde, bilde Gegenstand der laufenden Ermittlungen. Aus dem Betreibungsregisterauszug des Beschwerdeführers gehe weiter hervor, dass er überschuldet sei und teilweise während laufenden, teilweise bereits nach Abschluss von Betreibungsverfahren ein Haus in N.________(Land) erworben habe. Der Beschwerdeführer habe anlässlich seiner Befragung vom 7. Juli 2017 erklärt, es gehe niemanden etwas an, was er mit seinem Geld mache. Es bestehe somit auch der Verdacht auf Pfändungsbetrug. Am 7. Juli 2017 habe die Beschwerdegegnerin zudem zur Kenntnis genommen, dass die Generalstaatsanwaltschaft die Übernahme eines Verfahrens gegen den Beschwerdeführer wegen Widerhandlungen gegen das SVG, begangen im Kanton Solothurn, verfügt habe. Der Beschwerdeführer bestreitet in der Replik, auch M.________ und J.________ genötigt zu haben. Die entsprechenden Befragungen hätten gerade nicht zum Schluss geführt, dass diese Personen genötigt worden seien. Jedenfalls bestehe diesbezüglich kein dringender Tatverdacht. Was den Pfändungsbetrug anbelange, liege bloss eine Spekulation vor. Von einem dringenden Tatverdacht könne keine Rede sein. Dieses Delikt und allfällige SVG-Widerhandlungen seien kaum haftrelevant. Es trifft zu, dass sich den Aussagen von M.________ und J.________ gewisse Anzeichen dafür entnehmen lassen, dass sie vom Beschwerdeführer betreffend die Rückzahlung der Darlehen unter Druck gesetzt wurden (vgl. auch die Ausführungen hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat sich hierzu allerdings sehr knapp geäussert. Zudem verweist sie betreffend den Vorwurf des Pfändungsbetrugs auf Dokumente, die der Beschwerdekammer nicht übersetzt vorliegen. Der Betreibungsregisterauszug des Beschwerdeführers befindet sich nicht bei den Akten. Hinsichtlich des Vorwurfs der Widerhandlungen gegen das SVG hat die Beschwerdegegnerin erst gar keine Begründung für einen hinreichenden Tatverdacht vorgebracht. In Anbetracht dessen ist fraglich, ob sich ein dringender Tatverdacht oder nur ein gewisser Anfangsverdacht begründen lässt. Wie es sich damit verhält, kann angesichts des vorliegenden Ausgangs des Verfahrens allerdings offen bleiben. Es bleibt dabei, dass gegen den Beschwerdeführer zumindest der dringende Tatverdacht auf fortgesetzte Erpressung z.N. von E.________ weiter fortbesteht. 5. 5.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Die Vorinstanz stützt sich zunächst auf den Haftgrund der Kollusionsgefahr. Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts müssen konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsge-
6 fahr sprechen. Diese können sich namentlich aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess (Aussageverhalten, Kooperationsbereitschaft, Neigung zu Kollusion etc.), aus ihren persönlichen Merkmalen (Leumund, allfällige Vorstrafen etc.), aus ihrer Stellung und ihrer Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen ergeben (Urteil des Bundesgerichts 1B_257/2007 vom 5. Dezember 2007 E. 2.2 mit Hinweisen; vgl. auch FORSTER, Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 221 StPO). Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1 mit Hinweisen). 5.2 Das Zwangsmassnahmengericht verweist betreffend den Haftgrund der Kollusionsgefahr auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin im Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs. Die Beschwerdegegnerin führte darin aus, das Verfahren sei bereits weit fortgeschritten und wichtige Ermittlungen seien inzwischen getätigt worden. Die zuvor imminente Kollusionsgefahr sei daher in den Hintergrund gerückt. Trotzdem sei zu befürchten, dass der Beschwerdeführer und seine Mittäter bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens bestrebt sein würden, E.________, seine Familie sowie weitere Personen, z.B. die Darlehensnehmer, in ihrem Sinne zu beeinflussen. Erpressungen seien typische Fälle, in denen der Versuch einer Beeinflussung des Opfers oder von Zeugen nahe liege. 5.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Untersuchung stehe kurz vor dem Abschluss und alle wesentlichen Beweismassnahmen seien durchgeführt worden. An die mitbeschuldigte Ehefrau des Beschwerdeführers sei eine Dauerbesuchsbewilligung ausgestellt worden. Sie könne frei mit ihrem Ehemann kommunizieren. Demnach bestehe keine Kollusionsgefahr mehr zu Mitbeschuldigten und es könne auch nicht mehr auf Beweismittel eingewirkt werden. Die Kollusionsgefahr habe sich auf die theoretische Gefahr reduziert, dass der Beschwerdeführer auf E.________ und seine Familie einwirken könnte, um diese in seinem Sinne zu beeinflussen. Andere Darlehensnehmer seien nicht kollusionsgefährdet, da sie den Beschwerdeführer nicht konkret bzw. strafrechtlich relevant belastet hätten. Der Beschwerdeführer könnte über seine Ehefrau Einfluss nehmen. Die Untersuchungshaft biete somit keine Gewähr, dass die theoretische mögliche Beeinflussung von E.________ vermieden werden könne. Die Untersuchungshaft dürfe auch nicht dazu missbraucht werden, dem Geschädigten definitiven Schutz zukommen zu lassen. 5.4 In ihrer Stellungnahme führt die Beschwerdegegnerin aus, es treffe zwar zu, dass die Kollusionsgefahr mit der Ehefrau des Beschwerdeführers angesichts des fortgeschrittenen Verfahrens in den Hintergrund gerückt sei. Allerdings sei nach wie vor zu befürchten, dass der Beschwerdeführer auf E.________ persönlich einwirken würde, beliesse man ihn nicht in Untersuchungshaft. Der Beschwerdeführer habe mehrfach ein Gespräch unter vier Augen mit E.________ verlangt, dies auch, nachdem ihm dargetan worden sei, das E.________ eine persönliche Gegenüberstellung gestützt auf seine Opferrechte verweigert habe. Es sei zu befürchten, dass
7 der Beschwerdeführer, liesse man ihn nicht in Untersuchungshaft, den Geschädigten persönlich aufsuchen würde, um das gewünschte «Vieraugengespräch» einzufordern und auf ihn einzuwirken, um den Ausgang der noch ausstehenden Ermittlungen sowie das bevorstehende Hauptverfahren zu beeinflussen. Die persönliche Kontaktaufnahme durch den Beschwerdeführer sei keine rein theoretische Möglichkeit, sondern – wie seinen Briefen zu entnehmen sei – eine real existierende Gefahr, welche nicht mit dem ins Feld geführten Opferschutz, sondern mit der korrekten Durchführung des Strafverfahrens zu begründen sei. 5.5 In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer, die Untersuchung stehe kurz vor dem Abschluss. Somit seien die Möglichkeiten, das Hauptverfahren zu beeinflussen, zu diesem Zeitpunkt minim. 5.6 Die Beschwerdekammer hat bereits im Beschluss BK 17 95 vom 23. März 2017 E. 3.7 erwogen, dass nicht nur Kollusionsgefahr zu weiteren Personen bestehe, mit denen der Beschwerdeführer Darlehensverträge abgeschlossen hat und welche dannzumal noch nicht parteiöffentlich befragt worden sind, sondern auch in Bezug auf E.________, welcher zu diesem Zeitpunkt bereits parteiöffentlich befragt worden war. Zur Begründung wurde Folgendes ausgeführt: E.________ wurde zwar bereits am 20. November 2016 parteiöffentlich befragt. Indes fällt auf, dass er nur einen Monat nach der Befragung seine Anzeige wieder zurückgezogen hatte. E.________ hielt in seinem Rückzugsschreiben vom 20. Dezember 2016 fest, es sei ihm seitens der Familie des Beschwerdeführers und besonders seiner Ehefrau garantiert worden, dass der Beschwerdeführer ihn nicht mehr «belästigen» werde und keine Drohungen vornehme. E.________ fühlte sich offenbar durch den Beschwerdeführer belästigt und neigt dazu, unter Druck seine bereits gemachten Aussagen zu widerrufen. Zwar kam das Rückzugsschreiben des Geschädigten offenbar nicht direkt durch den Einfluss des Beschwerdeführers zustande. Indes hat der Beschwerdeführer gemäss Aussagen des Geschädigten bereits am 18. November 2016 versucht, ihn von einer Anzeige abzuhalten. Aus dem Einvernahmeprotokoll vom 18. November 2016 ergibt sich, dass E.________ die polizeiliche Einvernahme abgebrochen hatte, nachdem er einen Anruf des Beschwerdeführers erhalten hatte. E.________ führte gegenüber der Polizistin aus, der Beschwerdeführer habe ihm erneut gedroht. Die Polizei könne ihm nicht helfen. Er ziehe nun in den Krieg. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer offenbar bereits zu Beginn des Strafverfahrens versucht hatte, Einfluss auf E.________ zu nehmen, lässt auf Kollusionsneigung durch den Beschwerdeführer schliessen. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, würde er aus der Haft entlassen, wiederum versuchen würde, auf E.________ einzuwirken, damit dieser weiterhin bei seinem Widerruf der Anzeige bleibt und bei einer weiteren Einvernahme nicht auf seine bereits gemachten Aussagen zurückkommt. Die Aussagen von E.________, welche das Strafverfahren erst in Gang gesetzt haben, sind von zentraler Bedeutung. Es besteht ein gewichtiges Interesse daran, eine diesbezügliche Beeinflussung durch den Beschwerdeführer zu verhindern. Auch die subjektive Bereitschaft des Beschwerdeführers zu Verdunkelungshandlungen muss bejaht werden. Der Beschwerdeführer bestreitet, E.________ oder jemand anderes erpresst zu haben. Es ist daher zu befürchten, dass er auf Personen und Beweismittel einwirken würde, welche aufgrund der noch ausstehenden Ermittlungshandlungen noch nicht bekannt sind resp. welche noch nicht parteiöffentlich befragt worden sind. Aufgrund der Schwere des Tatvorwurfs und der Bedeutung der Aussagen der mutmasslich weiteren Geschädigten, Zeugen und Mittäter hat der Beschwerdeführer einen erheblichen Anreiz für eine Beeinflussung. Der Beschwerdeführer hat ausserdem Vorstrafen wegen
8 mehrfacher versuchter Nötigung, versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfacher einfacher Körperverletzung sowie Raufhandels. Aufgrund des hängigen Verfahrens wegen fortgesetzter Erpressung und seiner Vorstrafen ergeben sich somit Anhaltspunkte hinsichtlich seiner Bereitschaft, Personen mittels Drohung und Gewalt zu einem bestimmten Verhalten zu veranlassen. Auch die bereits erfolgte teilweise Auswertung der elektronischen Geräte lassen auf eine Kollusionsneigung des Beschwerdeführers schliessen. Die Auswertung des Mobiltelefons ergab, dass der Beschwerdeführer G.________ am 18. November 2016 – übersetzt auf Deutsch – Folgendes schrieb: «Pass auf, wenn ich dich erwische, ok». Ebenfalls am 18. November 2016, d.h. am Tag, als E.________ gegen den Beschwerdeführer Anzeige erstattete, schrieb er diesem – übersetzt auf Deutsch – «Du bist eine grosse Scheisse. Pass auf, wenn ich dich erwische, ok. Entweder ich oder du». Der Beschwerdeführer vermochte den eigentlichen Sinn dieser SMS nicht zu erklären. Die vorstehenden Ausführungen haben nach wie vor Geltung. Es trifft zwar zu, dass das Untersuchungsstadium bereits weit fortgeschritten ist und demnach hohe Anforderungen an den Nachweis der Kollusionsgefahr zu stellen sind (BGE 132 I 21 E. 3.2.2). Das Bundesgericht hat aber auch festgehalten, dass aus dem fortgeschrittenen Stadium des Verfahrens nicht geschlossen werden kann, dass die Kollusionsgefahr höchstens noch in Bezug auf Dritte bestehen könne, welche von den Strafverfolgungsbehörden bisher nicht befragt wurden. Denn das erstinstanzliche Gericht erhebt gemäss Art. 343 Abs. 3 StPO an der Hauptverhandlung (auch bereits ordnungsgemäss erhobene) Beweise nochmals, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_388/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.5 mit Hinweis). Art. 343 Abs. 3 StPO ist insoweit – gestützt auf Art. 405 Abs. 1 StPO, wonach sich die mündliche Berufungshandlung nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung richtet – auch im Rechtsmittelverfahren anwendbar (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_430/2015 vom 12. Juni 2015 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Vorliegend stützt sich der Vorwurf der fortgesetzten Erpressung weitgehend auf die Aussagen von E.________. Der Beschwerdeführer selbst bestreitet die Erpressung vollumfänglich. Es steht somit Aussage gegen Aussage und den Aussagen von E.________ kommt eine entscheidende Bedeutung zu. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass das erstinstanzliche Strafgericht einen persönlichen Eindruck vom Geschädigten gewinnen will und diesen anlässlich der Hauptverhandlung befragen wird (Art. 343 Abs. 3 StPO). Das Interesse an der Vermeidung von Kollusionshandlungen ist daher nach wie vor gegeben. Der gegen den Beschwerdeführer erhobene Vorwurf wiegt schwer (seit 2014 fortgesetzte Erpressung von hohen Geldbeträgen [insgesamt fast CHF 90‘000.00], teilweise unter Anwendung von Gewalt [insbesondere Faustschläge, Würgen, Bedrohen mit Pistole]). Dies verstärkt das öffentliche Interesse an einer von Beeinflussungsversuchen freien Sachverhaltsermittlung. Im Falle einer Verurteilung muss der Beschwerdeführer mit einer empfindlichen Strafe sowie dem Widerruf der vom Regionalgericht Berner Jura-Seeland und der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn im Jahr 2016 (teil-)bedingt ausgesprochenen Strafen (Geldstrafe: 120 Tagessätze; Freiheitsstrafe: 18 Monate) rechnen. Bei einer Freilassung bestünde für ihn daher ein beträchtlicher Anreiz, E.________ zu einem Widerruf oder einer Abschwächung seiner belastenden Aussagen zu veranlassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_152/2014 vom 15. Mai 2014 E. 3.4.1). Immerhin hat der Beschwerde-
9 führer E.________ offenbar bereits von einer Anzeigeerstattung abhalten wollen und er scheint auch im laufenden Verfahren trotz Hinweis, dass E.________ eine Gegenüberstellung gestützt auf seine Opferrechte verweigert hatte, auf ein Gespräch «unter vier Augen» zu bestehen. Die Kollusionsgefahr betreffend E.________ ist deshalb trotz relativ weit fortgeschrittenem Untersuchungsstadium noch nicht gebannt. Es handelt sich hierbei – anders als vom Beschwerdeführer dargestellt – um eine konkrete Gefahr. Dass die Ehefrau des Beschwerdeführers offenbar eine Dauerbesuchsbewilligung erhalten hat, schliesst die Kollusionsgefahr durch den Beschwerdeführer persönlich nicht aus. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach die Ehefrau als willensloses Werkzeug sämtlichen Anweisungen des Beschwerdeführers Folge leistet. Die Besuche können zudem überwacht werden (Art. 235 Abs. 2 StPO) und sie sind zeitlich beschränkt, so dass eine Instruktion, wie sie von der Verteidigung geschildert wird, von vornherein erschwert ist. 6. 6.1 Das Zwangsmassnahmengericht stützt sich im Weiteren auf den Haftgrund der Wiederholungsgefahr. Wiederholungsgefahr ist gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügen drohende Verbrechen und schwere Vergehen (entgegen dem deutschen und italienischen Wortlaut) für die Annahme von Wiederholungsgefahr (BGE 137 IV 84 E. 3.2). Eine Inhaftierung wegen Wiederholungsgefahr kommt nicht nur bei ernsthaft zu befürchtenden Delikten gegen Leib und Leben in Betracht, sondern auch bei schweren Vermögensdelikten z.B. gewerbsmässigem Betrug oder Serien von Einbruch- bzw. Einschleichdiebstählen (Urteil des Bundesgerichts 1B_249/2014 vom 6. August 2014 E. 3.4 mit Hinweisen; 1B_379/2011 vom 2. August 2011 E. 2.9). Die in Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO genannten Delikte müssen ernsthaft drohen, indem sie die Sicherheit anderer erheblich gefährden. Notwendig, aber auch ausreichend ist grundsätzlich eine ungünstige Rückfallprognose (BGE 143 IV 9 E. 2.10 [Änderung der Rechtsprechung]). 6.2 Das Gesetz verlangt als weitere Voraussetzung der Präventivhaft wegen Wiederholungsgefahr, dass die beschuldigte Person bereits gleichartige Vortaten verübt hat. Auch bei den Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben. Die früher begangenen Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungshaft stellt, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Der Nachweis, dass die beschuldigte Person eine Straftat verübt hat, gilt bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (BGE 143 IV 9 E. 2.3; 137 IV 84 E. 3.2 mit Hinweisen). Gleichartigkeit bedeutet nicht zwingend den gleichen Tatbestand betreffend. Gleichartigkeit muss zwischen den früher verübten und den befürchteten neuen Delikten bestehen. Das Delikt, auf das sich der dringende Tatverdacht bezieht, ist nicht von Be-
10 lang (GOLDSCHMID/MAURER/SOLLBERGER, Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2008, S. 207). 6.3 Das Zwangsmassnahmengericht verweist betreffend den Haftgrund der Wiederholungsgefahr auf seinen Entscheid vom 4. Januar 2017, in welchem letztmals die Wiederholungsgefahr bejaht worden war. Dieser nimmt seinerseits Bezug auf den Entscheid vom 22. November 2016. In den damaligen Entscheiden wurde unter Verweis auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin dargetan, der Beschwerdeführer sei bei der Beschwerdegegnerin wegen mehrfacher häuslicher Gewalt z.N. seiner Ehefrau aktenkundig. Er sei zudem mehrfach wegen einfacher Körperverletzung, Raufhandels sowie wegen versuchter schwerer Körperverletzung vorbestraft. Auch habe er eine Vorstrafe wegen Nötigung. Aktuell werde dem Beschwerdeführer fortgesetzte Erpressung, teilweise unter Gewaltanwendung und unter Einsatz von Schusswaffen, vorgeworfen. Auch die erst kürzlich zurückliegenden Verurteilungen im August 2016 wegen einfacher Körperverletzung, mehrfach begangen, Raufhandels und Nötigung sowie im September 2016 wegen versuchter schwerer Körperverletzung hätten den Beschwerdeführer nicht von der Begehung bzw. der Fortsetzung von Straftaten abhalten lassen. Es sei zu befürchten, dass der Beschwerdeführer, würde er in Freiheit belassen, mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit erneut delinquieren würde und dadurch E.________ sowie weitere Personen gefährden könnte. Es sei auf eine ungünstige Rückfallprognose zu schliessen. Die Wiederholungsgefahr sei weiterhin gegeben. 6.4 Der Beschwerdeführer bestreitet die Wiederholungsgefahr. Er rügt, das Zwangsmassnahmengericht habe nicht berücksichtigt, dass es bei der Erpressung um ein anders gelagertes Delikt gehe, es mindestens an zwei gleichartigen Vortaten mangle, dass die Untersuchungshaft von nunmehr acht Monaten eine erhebliche Abschreckung durch Entzug der Familie darstelle, dass bei der Annahme weiterer Delinquenz Zurückhaltung geboten sei und dass die Präventivhaft ein äusserst schwerer Eingriff in das Recht der persönlichen Freiheit darstelle. Nach Abwägung aller Fakten sei keine ungünstige Prognose zu stellen. Die achtmonatige Untersuchungshaft habe präventiv genügend Wirksamkeit gezeigt. Es sei ihm eine letzte Chance zu geben, sich zu bewähren. 6.5 Gegen den Beschwerdeführer wird im laufenden Strafverfahren wegen fortgesetzter Erpressung, teilweise unter Anwendung von Gewalt, z.N. von E.________ ermittelt. Bei einer Verurteilung wegen fortgesetzter Erpressung droht dem Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren (Art. 156 Ziff. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Bei der fortgesetzten Erpressung als einem schweren Delikt gegen das Vermögen und die Freiheit handelt es sich um ein Verbrechen, bei dem die Anordnung von Präventivhaft grundsätzlich in Betracht kommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_32/2017 vom 4. Mai 2017 E. 3.3.1). Der im vorliegenden Verfahren gemachte Vorwurf der fortgesetzten Erpressung wiegt besonders schwer. Die Gesamtwürdigung der Umstände spricht für eine soziale Gefährlichkeit des Beschwerdeführers. Konkret ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer dringend verdächtigt wird, von E.________ seit 2014 mehrfach grössere Geldbeträge (CHF 70'000.00; CHF 15‘000.00; CHF 4‘500.00) erpresst zu haben. Er soll dabei teilweise auch
11 Gewalt angewandt haben (Faustschläge, Würgen) und er soll E.________ mit einer Pistole bedroht haben. Die Anwendung und Drohung von Gewalt als Nötigungsmittel ist vergleichbar mit einem Delikt gegen Leib und Leben. Es liegt eine erhebliche Gefährdung der Sicherheitslage anderer Personen vor. Die im vorliegenden Fall inkriminierte fortgesetzte Erpressung stellt folglich eine schwere Tat im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO dar. 6.6 Der Beschwerdeführer weist zudem – entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers – einschlägige Vorstrafen auf. Gemäss Strafregisterauszug vom 19. November 2016 wurde der Beschwerdeführer insbesondere am 19. Augst 2016 wegen einfacher Körperverletzung (mehrfach begangen), Raufhandels und Nötigung (mehrfacher Versuch) zu einer teilbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen sowie am 27. September 2016 wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon bedingt vollziehbar 18 Monate, verurteilt. Es handelt sich hierbei um schwere Vergehen resp. Verbrechen gegen Leib und Leben sowie die Freiheit. Diese sind gleichartig zu den zu befürchtenden Delikten sind (vgl. E. 6.2 hiervor sowie 6.7 hiernach). Aus den Vortaten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ohne Rücksicht auf die körperliche Integrität und Freiheit anderer Personen agiert. Dies scheint ein Muster des Beschwerdeführers zu sein. Das Vortatenerfordernis ist erfüllt. 6.7 Was die Rückfallgefahr anbelangt, reicht grundsätzlich eine ungünstige Rückfallprognose aus (vgl. E. 6.2 hiervor). Bei der Beurteilung der Rückfallgefahr stellen sich ähnliche Fragen wie im Zusammenhang mit der Gewährung oder Verweigerung des bedingten Strafvollzugs. Massgebliche Kriterien sind die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte, die einschlägigen Vorstrafen und diesbezüglichen Aggravationstendenzen, ferner die finanzielle Situation, die familiäre Verankerung, die Möglichkeit einer Berufstätigkeit und nicht zuletzt der physische und psychische Gesundheitszustand (BGE 143 IV 9 E. 2.8; 137 IV 84 E. 3.2). Besonders prognosebelastend wirkt sich aus, wenn eine beschuldigte Person trotz laufender Untersuchung weiter delinquiert (vgl. HUG/SCHEIDEGGER, a.a.O., N. 39 zu Art. 221 StPO mit Hinweisen). Die Beschwerdekammer schliesst sich hinsichtlich der Prognosebeurteilung den Ausführungen der Beschwerdegegnerin und des Zwangsmassnahmengerichts an. Der Beschwerdeführer hat mit der fortgesetzten Erpressung eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag gelegt. Der Deliktsbetrag von fast CHF 90‘000.00 sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer als Tatmittel teilweise Gewalt angewandt und E.________ mit einer Pistole bedroht haben soll, sprechen klar für eine ungünstige Rückfallprognose. Weiter fällt negativ ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer bereits wegen schwerer Vergehen resp. Verbrechen gegen Leib und Leben sowie die Freiheit einschlägig vorbestraft ist (vgl. E. 6.6 hiervor). Die erst kürzlich zurückliegenden Verurteilungen im August 2016 wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung, Raufhandels, mehrfacher versuchter Nötigung etc. (Geldstrafe von 180 Tagessätzen, davon bedingt vollziehbar 120 Tage) sowie im September 2016 wegen versuchter schwerer Körperverletzung (Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon bedingt vollziehbar 18 Monate) haben den Beschwerdeführer nicht von der Begehung resp. Fortsetzung weiterer Delikte abgehalten. Die aktuellen Erpres-
12 sungsvorwürfe reichen teilweise noch in die Zeit des gegen den Beschwerdeführer laufenden Strafverfahrens wegen versuchter schwerer Körperverletzung z.N. von F.________ und stehen mit diesem Strafverfahren im Zusammenhang. Der Beschwerdeführer hat auch nach der Verurteilung durch das Regionalgericht Berner Jura-Seeland am 27. September 2016 am 17. November 2016 E.________ in dessen Auto geschlagen und gewürgt. Eine Einsicht des Beschwerdeführers ist nicht erkennbar (vgl. insbesondere auch sein Aussageverhalten anlässlich der aktuellen polizeilichen Einvernahme vom 7. Juli 2017). In Anbetracht dessen und insbesondere des Umstandes, dass der Beschwerdeführer auch während dem hängigen Verfahren beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland delinquiert hat, ist davon auszugehen, dass er sich durch die bisherigen Verurteilungen nicht belehren liess. Die Gefahr, dass der Beschwerdeführer schwere Delikte gegen Leib und Leben oder die Freiheit begehen könnte sowie die Erpressung von E.________ fortsetzen könnte, ist daher als hoch einzuschätzen. Auch der vorliegende Vorwurf der fortgesetzten Erpressung erfolgte teilweise unter Anwendung von Gewalt. Dem Beschwerdeführer ist – unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben ist (BGE 143 IV 9 E. 2.9; 137 IV 84 E. 3.2 mit Hinweisen) – eine ungünstige Rückfallprognose zu stellen. Anders als es vom Beschwerdeführer vorgebracht wird, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die bisherige Untersuchungshaft präventiv genügend Wirksamkeit zeigte. Bei den Ausführungen des Beschwerdeführers handelt es sich um eine blosse Behauptung, welche sich im Aussageverhalten nicht widerspiegelte. Allfällige Besserungslöbnisse sind zudem regelmässig mit Vorsicht zu geniessen. 6.8 Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO) ist somit ebenfalls gegeben. 7. Nach dem Gesagten ist sowohl der besondere Haftgrund der Kollusions- als auch der Wiederholungsgefahr erfüllt. Es kann daher dahingestellt bleiben, wie es sich mit dem Haftgrund der Fluchtgefahr verhält. 8. 8.1 Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Die Haft darf nur so lange erstreckt werden, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (BGE 133 I 168 E. 4.1).
13 8.2 Was die beantragte Anordnung von Ersatzmassnahmen anbelangt, ist dem Zwangsmassnahmengericht zuzustimmen, dass keine milderen Massnahmen ersichtlich sind, welche der Kollusions- und Wiederholungsgefahr hinreichend entgegenwirken könnten (vgl. dazu auch den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 95 E. 4.3). Ein Kontaktverbot des Beschwerdeführers zu E.________ sowie dessen Familie ist nicht tauglich, um der Kollusions- und Wiederholungsgefahr wirksam zu begegnen. Zum einen kann gerade bei erfolgreicher Beeinflussung von Zeugen oder Auskunftspersonen nicht damit gerechnet werden, dass die beeinflussten Personen die Strafverfolgung über die Kontaktaufnahme in Kenntnis setzen (vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin im Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs, S. 2). Zum anderen betrifft die Wiederholungsgefahr nicht nur E.________, sondern auch weitere, unbekannte Personen. Mit einem Kontaktverbot zu E.________ und seiner Familie ist die Wiederholungsgefahr daher nicht gebannt. Im Übrigen erscheint eine Haftdauer von neun Monaten in Anbetracht des im Raum stehenden Vorwurfs der fortgesetzten Erpressung mit einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (Art. 156 Ziff. 2 StGB), der Vorstrafen des Beschwerdeführers sowie des drohenden Widerrufs der zweijährigen Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen noch als verhältnismässig. 9. Die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs und die Anordnung, dass die mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 23. Mai 2017 verlängerte Untersuchungshaft bis 18. August 2017 fortgeführt werde, ist somit nicht zu beanstanden. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Soweit der Beschwerdeführer in allgemeiner Weise rügt, die Begründung des angefochtenen Entscheids sei ungenügend, indem sich das Zwangsmassnahmengericht darauf beschränke, auf vorherige Entscheide zu verweisen oder die Argumentation der Staatsanwaltschaft einfach übernehme, ist ihm Folgendes entgegenzuhalten: Es ist grundsätzlich zulässig, dass der Haftrichter zur Entscheidbegründung etwa auf den Haftantrag der Untersuchungs- bzw. Anklagebehörde oder auf vergleichbare Dokumente verweist (vgl. BGE 141 IV 244 E. 1.2.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_430/2010 vom 4. Januar 2011 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 123 I 31 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 5A_369/2016 vom 27. Januar 2017 E. 3.1). Die entsprechenden Dokumente sind dem Beschwerdeführer bekannt. Zudem geht aus dem angefochtenen Entscheid hinreichend hervor, weshalb das Zwangsmassnahmengericht der Argumentation der Beschwerdegegnerin folgte und die Einwände des Beschwerdeführers als unbegründet erachtete. Die Begründungspflicht verlangt nicht, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 139 IV 179 E. 2.2; 138 IV 81 E. 2.2; 138 I 232 E. 5.1; je mit Hinweisen). Das Zwangsmassnahmengericht hat zudem hinreichend dargetan, weshalb eine Ersatzmassnahme nicht in Betracht fällt (vgl. E. II/5 des angefochtenen Entscheids) und der Beschwerdeführer war im Übrigen in der Lage, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist daher nicht ersichtlich.
14 10. 10.1 Der Beschwerdeführer erklärt sich weiter mit der Anordnung des Zwangsmassnahmengerichts nicht einverstanden, wonach er innerhalb einer Frist von einem Monat, d.h. bis zum 12. August 2017, kein Haftentlassungsgesuch stellen könne. 10.2 Gemäss Art. 228 Abs. 5 StPO kann das Zwangsmassnahmengericht in seinem Entscheid eine Frist von längstens einem Monat setzen, innerhalb derer die beschuldigte Person kein Entlassungsgesuch stellen kann. Von dieser Möglichkeit ist nur mit grösster Zurückhaltung Gebrauch zu machen. Es handelt sich um eine reine Missbrauchsbestimmung, mit welcher verhindert werden soll, dass aus querulatorischen Motiven bei gleicher Sachlage ein administrativer Leerlauf produziert wird (vgl. FORSTER, a.a.O., N. 9 zu Art. 228 StPO; HUG/SCHEIDEGGER, a.a.O., N 10 zu Art. 228 StPO). 10.3 Das Zwangsmassnahmengericht hat die richterliche Sperrfrist gemäss Art. 228 Abs. 5 StPO nicht begründet. Auch dem Antrag der Beschwerdegegnerin um Erlass einer Sperrfrist lässt sich keine Begründung entnehmen. Da es sich bei der Untersuchungshaft um einen schwerwiegenden Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschuldigten handelt, darf dem Beschwerdeführer nur in Ausnahmefällen (bspw. in krassen Fällen von Rechtsmissbrauch) untersagt werden, neue Haftentlassungsgesuche zu stellen (vgl. E. 10.2 hiervor). Derartige Gründe sind vorliegend nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer befindet sich seit Mitte November 2016, d.h. fast neun Monate, in Untersuchungshaft. In dieser Zeit hat er am 23. Dezember 2016 (rund einen Monat nach Haftanordnung) sowie am 29. Juni 2017 (rund einen Monat nach Verlängerung der Untersuchungshaft) ein Haftentlassungsgesuch gestellt. Mit dem ersten Haftentlassungsgesuch hat der Beschwerdeführer weitere Beweismittel eingereicht, welche die Kollusionsgefahr hätten bannen sollen. Mit dem zweiten Haftentlassungsgesuch machte er geltend, Ersatzmassnahmen würden ausreichen. Angesichts dieser Vorbringen des Beschwerdeführers kann nicht von einem offensichtlich rechtsmissbräuchlichen Vorgehen die Rede sein. Der nachträgliche Einwand der Beschwerdegegnerin in ihrer oberinstanzlichen Stellungnahme, wonach dem Beschwerdeführer zu untersagen sei, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen, damit die Ermittlungen planmässig weitergeführt werden könnten, reicht ebenfalls nicht zur Begründung einer Sperrfrist aus. Insoweit ist die Beschwerde folglich gutzuheissen. Dispositiv-Ziffer 4 des Entscheides des Zwangsmassnamengerichts ist aufzuheben. 11. Nach dem Gesagten dringt der Beschwerdeführer in der Hauptsache (Haftentlassung) nicht durch. Indes erwies sich die Anordnung einer Frist gemäss Art. 228 Abs. 5 StPO als unrechtmässig. Angesichts dessen rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer 4/5 der Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, ausmachend CHF 1‘200.00, aufzuerlegen. 1/5 der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 300.00, trägt der Kanton Bern. Darüber hinaus ist dem Beschwerdeführer für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren – soweit er obsiegt – eine Teilentschädigung auszurichten (Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO analog). Diese wird pauschal auf CHF 300.00 (inkl. Auslagen und MWSt.) bestimmt.
15 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 4 des Entscheides des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 11. Juli 2017 (ARR 17 284) wird aufgehoben. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden zu 4/5 dem Beschwerdeführer, ausmachend CHF 1‘200.00, sowie zu 1/5 dem Kanton Bern, ausmachend CHF 300.00, auferlegt. 3. Dem Beschwerdeführer wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Teilentschädigung von pauschal CHF 300.00 (inkl. Auslagen und MWSt.) ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsident L.________ (mit den Akten) - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin D.________ (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 3. August 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.