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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 09.10.2017 BK 2017 275

9. Oktober 2017·Deutsch·Bern·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·2,333 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Beschlagnahme eines Bargeldbetrages | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)

Volltext

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 17 275 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 9. Oktober 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern C.________ Beschwerdeführer Gegenstand Beschlagnahme Strafverfahren wegen Betrugs Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 4. Juli 2017 (BM 17 25332)

2 Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) eine Strafuntersuchung wegen Betrugs. Der Beschuldigten wird vorgeworfen, wiederholt unter täuschenden Angaben Waren bei verschiedenen Versandhäusern bestellt zu haben, ohne die bezogene Ware zu bezahlen. Am 14. Juni 2017 fand am Domizil der Beschuldigten sowie ihres Freundes C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) eine Hausdurchsuchung statt. Hierbei wurde unter anderem ein Bargeldbetrag von CHF 4‘540.00 aus einer Reparaturkiste sichergestellt, wobei als Fundort «Zimmer C.________» vermerkt wurde. Am 4. Juli 2017 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft den anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Geldbetrag. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 11. Juli 2017 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Beschlagnahme über den Bargeldbetrag von CHF 4‘540.00 sei aufzuheben und es sei ihm dieser herauszugeben. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss am 21. Juli 2017 auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschuldigte beantragte am 9. August 2017 sinngemäss, die Beschwerde sei gutzuheissen. Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht mehr vernehmen. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer macht geltend, Eigentümer des beschlagnahmten Bargeldbetrags zu sein. Als solcher ist der durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Beschlagnahme des Bargeldbetrags von CHF 4‘540.00 damit, dass der Bargeldbetrag in einem gemeinsam genutzten Zimmer der Beschuldigten und des Beschwerdeführers (Sozialhilfeempfänger) sichergestellt worden sei, wobei zurzeit noch unklar sei, wem das Bargeld tatsächlich gehöre. Der betreffende Rechtsanspruch werde im Rahmen des vorliegenden Verfahrens noch zu klären sein. Es sei nicht auszuschliessen, dass es sich hierbei um Geld der Beschuldigten handle, welches der Retention (zwecks Verrechnung mit Verfahrenskosten) unterliegen würde. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, der beschlagnahmte Geldbetrag gehöre ihm. Dies hätten sowohl er als auch die Beschuldigte unabhängig voneinander ausgesagt. Bis vor kurzem habe er noch ein Sparkonto bei der CS gehabt. Wenn man bei einem Sparkonto mehr als zwölfmal im Jahr Geld abhebe, müsse man für jedes weitere Mal Gebühren bezahlen. Deshalb habe er öfters grössere Beträge abgehoben und diese im Schlafzimmer in seiner D.________-Kiste aufbewahrt. Das Geld sei nicht nur Erspartes, sondern er wolle damit auch Rechnungen bezahlen, wie

3 Miete, Handy-Rechnungen etc. Er habe angeboten, einen Bankauszug zu bringen, aber die Staatsanwaltschaft habe daran kein Interesse gezeigt, sondern sei dabei geblieben, dass das Geld der Beschuldigten gehöre. Er wünsche eine schnellstmögliche Überprüfung des Geldes, damit er dieses wieder zurückerhalte, um seine Rechnungen bezahlen zu können. 3.3 Die Generalstaatsanwaltschaft hält dem Folgendes fest: Aufgrund des Vorwurfs des Beschwerdeführers, wonach sich die Staatsanwaltschaft nicht für die Kontoauszüge interessiere, wurde mit der Regionalen Staatsanwältin E.________ Rücksprache genommen. Es konnte in Erfahrung gebracht werden, dass der Beschwerdeführer der Staatsanwältin bis anhin keine Belege eingereicht oder angeboten hat. Er hat jedoch der Polizei einen Kontoauszug seines Privatkontos bei der CS übergeben. Hierbei handelt es sich nicht um ein Sparkonto und aus dem Postauszug (recte: Postenauszug) wird auch ersichtlich, dass er in der Zeit von Januar bis Juni 2017 über 30 Bargeldbezüge von diesem Konto tätigte, wobei es sich oft um kleinere Beträge handelt, welche abgehoben worden sind (Postenauszug beiliegend). Dieser Postenauszug steht mit der Version, er hebe von seinem Sparkonto, von welchem er im Übrigen bis heute keine Unterlagen eingereicht hat, jeweils grössere Beträge ab und bewahre dies zu Hause auf, in Widerspruch. Es mag zwar sein, dass auch diese vielen Bargeldabhebungen ein Indiz dafür sind, dass der beschlagnahmte Betrag ihm gehören könnte. Es muss der Staatsanwältin aber die Möglichkeit gegeben werden, anlässlich der nun anstehenden Befragungen der Beschuldigten und des Beschwerdeführers den Hintergrund bzw. die Eigentumsverhältnisse des beschlagnahmten Geldes genauer abzuklären. Die Beschuldigte wurde im Anschluss an die Hausdurchsuchung einvernommen, wobei sie aussagte, das Geld gehöre ihrem Mitbewohner, C.________. Er spare für ein Auto. Er habe ein Sparkonto, wo er nur 12 Bezüge machen dürfe, sonst habe er Gebühren. Er hebe jeweils möglichst viel Geld auf einmal ab, damit er keine Gebühren habe. Es stimmt also, wenn der Beschwerdeführer ausführt, seine Version in der Beschwerde stimme mit jener der Beschuldigten überein. Es erscheint jedoch fraglich, ob die beiden Aussagen wirklich spontan und unabhängig voneinander erfolgt sind. Zudem muss die Staatsanwaltschaft diese Version nicht ungeprüft übernehmen. Immerhin ist der Beschwerdeführer Sozialhilfeempfänger und es erstaunt doch, dass er einen Bargeldbetrag von CHF 4‘540.00 zu Hause aufbewahrt. Des Weiteren besteht ein Widerspruch in den Aussagen der Beschuldigten, wonach der Beschwerdeführer so viel Geld habe, weil er für ein Auto spare, er aber andererseits dieses Geld nicht auf der Bank lässt, bis er das entsprechende Auto kauft, sondern es angeblich wegen der Gebühren in grösseren Beträgen abhebt. Zudem verschwieg die Beschuldigte anlässlich der Einvernahme, dass es sich beim Beschwerdeführer um ihren Freund handelt. Sie bezeichnete ihn vielmehr als ihren Mitbewohner. Darum wurde im Verzeichnis der Sicherstellungen betreffend Bargeldbetrag als Fundort auch noch «Zimmer C.________» angegeben. Später brachte die Polizei aber in Erfahrung, dass der Beschwerdeführer der Freund der Beschuldigten ist und es sich beim Fundort-Zimmer um das gemeinsame Zimmer der beiden handelt, was vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde bestätigt wird. Mit Blick auf die vielen Ungereimtheiten muss der Staatsanwältin die Möglichkeit gegeben werden, anlässlich der nun anstehenden Befragungen die Herkunft des beschlagnahmten Geldes zu überprüfen. Unter diesen Umständen erfolgte die Beschlagnahme zurzeit zu Recht. 3.4 Die Beschuldigte bestätigt die Darstellungen des Beschwerdeführers. Das Geld gehöre nicht ihr, sondern dem Beschwerdeführer. Dass sie die Beziehung mit dem Beschwerdeführer nicht erwähnt habe, liege darin, dass ihre Familie einen gemein-

4 samen Haushalt mit dem Freund nie akzeptiert hätte. Sie habe sich deshalb vor dem Dilemma gesehen, gegenüber ihrer Familie grosse Probleme zu erhalten oder aber den genauen Beziehungsstatus zum Beschwerdeführer «nicht näher zu umschreiben». Diese Aussage habe indes keinen Einfluss und keinen Zusammenhang mit dem laufenden Strafverfahren, da der Umstand ihrer Beziehung zum Mitbewohner irrelevant sei. 4. 4.1 Gemäss Art. 263 Abs. 1 Bst. b StPO i.V.m. Art. 268 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (sog. Kostendeckungsbeschlagnahme). Adressat der Beschlagnahme zur Kostendeckung ist die beschuldigte Person. Dies ergibt sich zwar noch nicht aus dem Wortlaut von Art. 263 Abs. 1 Bst. b StPO, wohl aber deutlich aus demjenigen des Eingangssatzes von Art. 268 Abs. 1 StPO, der vom Vermögen «der beschuldigten Person» spricht (vgl. BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 12 zu Art. 268 StPO; SCHÖDLER, Dritte im Beschlagnahme- und Einziehungsverfahren, 2012, S. 116; vgl. auch BGE 135 I 63 E. 4.3 f.). Voraussetzung der Kostendeckungsbeschlagnahme ist, dass die beschuldigte Person im Verfahren mutmasslich Kosten zu tragen haben wird (vgl. BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 2 zu Art. 268 StPO). Mit anderen Worten ist vorab die Verurteilungswahrscheinlichkeit der betroffenen Person zu überprüfen. Weiter kommt die Beschlagnahme nur in Betracht, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich die beschuldigte Person ihren möglichen Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Behörden oder der Privatklägerschaft entziehen will, sei dies durch Flucht oder Verschiebung, Verschleierung oder gezielten Verbrauch ihres Vermögens (vgl. BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 9 zu Art. 268 StPO). Für eine Kostendeckungsbeschlagnahme braucht es eine gewisse Gefahr, dass ein Urteil betreffend Kosten, Entschädigung, Geldstrafe oder Busse nicht vollstreckt werden könnte. Diese Gefahr muss nicht akut und gross sein, es müssen aber konkrete Anzeichen vorliegen (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 13 232 vom 25. September 2013 E. 5.1 mit weiterem Hinweis). Weitere Schranken der Kostendeckungsbeschlagnahme ergeben sich aus Art. 268 Abs. 2 und 3 StPO, die ebenfalls das Verhältnismässigkeitsprinzip konkretisieren. Als absolute Schranke gilt, dass der Notbedarf gemäss Art. 92-94 SchKG nicht pfändbar ist (Abs. 3). Die Strafbehörde hat zudem auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht zu nehmen (Abs. 2). Der Beschlagnahmegrund ist im Untersuchungsstadium lediglich glaubhaft zu machen (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 13 322 vom 25. September 2013 E. 4.1 mit weiterem Hinweis). Entsprechend ihrer Natur als provisorische (konservative) prozessuale Massnahme sind bei der Zulässigkeitsbeurteilung nicht alle Tat- und Rechtsfragen abschliessend zu prüfen. Eine Beschlagnahme ist nur aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind (vgl. BGE 139 IV 250 E. 2.1 mit Hinweisen).

5 4.2 Die Beschwerdekammer schliesst sich den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft und der Staatsanwaltschaft an und verweist darauf (vgl. E. 3.1 und 3.3 hiervor). Diesen einlässlich begründeten Erwägungen ist nur wenig beizufügen. Es ist in der Tat so, dass sich beim gegenwärtigen Stand der Ermittlungen noch nicht verbindlich feststellen lässt, ob der beschlagnahmte Bargeldbetrag der Beschuldigten oder dem Beschwerdeführer gehört. Indes ist festzuhalten, dass der Geldbetrag in einem von der Beschuldigten und dem Beschwerdeführer gemeinsam genutzten Zimmer aufgefunden wurde. In Anbetracht der nicht durchwegs nachvollziehbaren Begründung des Beschwerdeführers, weshalb er als Sozialhilfebezüger einen derart hohen Bargeldbetrag zu Hause aufbewahrt, (vgl. dazu E. 3.3 hiervor), sowie der Ungereimtheiten in den Aussagen der Beschuldigten – sie hat anlässlich der ersten Einvernahme verschwiegen, dass es sich beim Beschwerdeführer um ihren Freund handelt und das Fundort-Zimmer ein gemeinsam genutztes Zimmer ist – liegt die Vermutung nahe, dass es sich beim Bargeld um Eigentum der Beschuldigten handelt. Der Staatsanwaltschaft muss angesichts dessen die Möglichkeit gewährt werden, anlässlich der nun anstehenden Einvernahmen der Beschuldigten und des Beschwerdeführers den Hintergrund resp. die Eigentumsverhältnisse dieses Bargeldbetrages genauer abzuklären. Bis zu diesem Zeitpunkt ist die vorläufige Sicherstellung des Bargeldbetrags mittels Beschlagnahme – als provisorische prozessuale Massnahme, welche die Eigentumsverhältnisse unberührt lässt – rechtens. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend dargetan hat, ist eine Absprache der Beschuldigten und des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen. Folglich mag der Einwand des Beschwerdeführers, dass er und die Beschuldigte beide ausgesagt hätten, der Bargeldbetrag gehöre ihm, nicht ohne weiteres zu überzeugen. Zudem hat es der Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren trotz entsprechendem Hinweis der Generalstaatsanwaltschaft unterlassen, einen Kontoauszug seines Sparkontos bei der CS einzureichen. Was die Beschuldigte ergänzend zur Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vorbringt, geht ebenfalls an der Sache vorbei. Die Familie der Beschuldigten hat im Strafverfahren – da keine Partei – kein Akteneinsichtsrecht (vgl. Art. 107 Abs. 1 Bst. a StPO). Folglich vermag die Begründung, weshalb sie an der ersten Einvernahme nicht erwähnt habe, dass der Beschwerdeführer ihr Freund sei, von vornherein nicht zu überzeugen. Ihre insoweit gemachte Aussage (Beschwerdeführer als Mitbewohner) ist zudem sehr wohl von Belang, da damit der Eindruck erweckt wurde, beim Fundort-Zimmer handle es sich nicht um ein gemeinsam genutztes Zimmer. Die weiteren Voraussetzungen der Kostendeckungsbeschlagnahme gemäss Art. 263 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 268 StPO werden zu Recht nicht bestritten. Gestützt auf die Akten geht die Beschwerdekammer beim derzeitigen Verfahrensstand davon aus, dass die Verurteilungswahrscheinlichkeit der Beschuldigten hoch ist und sich diese wegen mehrfach begangenem Betrug verantworten muss. Die Beschuldigte bestreitet den Vorwurf des mehrfach begangenen Betrugs nicht vollumfänglich, aber dem Umfang nach. Zwar ist angesichts des derzeitigen Ermittlungsstands noch nicht klar, ob die Beschuldigte mit einer bedingten oder unbedingten Geldstrafe zu rechnen hat, allerdings ist davon auszugehen, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Bezahlung der anteilsmässigen Verfahrenskosten verurteilt werden wird, die sich in der Höhe von mehreren tausend Franken bewegen dürf-

6 ten. Es kann folglich nicht von einer übermässigen Kostendeckungsbeschlagnahme ausgegangen werden. Eine solche lässt sich ohnehin nur in Extremfällen begründen (vgl. BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 8 zu Art. 268 StPO). Aus den Akten ergibt sich weiter, dass sich die Beschuldigte als kauf- und bestellsüchtig bezeichnet hat (vgl. delegierte Einvernahme vom 14. Juni 2017, Z. 236 ff.). Sie hat zudem Schulden über mehrere tausend Franken. Vor diesem Hintergrund und angesichts der inkriminierten Taten bestehen konkrete Anzeichen dafür, dass die Beschuldigte der Begleichung der Verfahrenskosten nicht nachkommen wird. Es ist von einer offensichtlich fehlenden Zahlungsbereitschaft auszugehen. Die Beschuldigte macht eine Ausbildung zur Fachfrau für Gesundheit und erzielt ein geregeltes Einkommen. Damit kann die Beschreitung ihres Lebensunterhaltes als gesichert gelten. Es wurde auch nicht dargetan, inwiefern die Beschlagnahme eines Bargeldbetrags von CHF 4‘540.00 vor dem Hintergrund von Art. 268 Abs. 2 und 3 StPO unverhältnismässig sein soll. 4.3 Nach dem Gesagten sind die gesetzlichen Voraussetzungen zur Beschlagnahme des Bargeldbetrags von CHF 4‘540.00 derzeit erfüllt. Die Beschlagnahme erweist sich zurzeit als rechtens. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). 5.2 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der Beschuldigten für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).

7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführer - der Beschuldigten, a.v.d. Fürsprecher B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin E.________ (mit den Akten) Bern, 9. Oktober 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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