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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 15.08.2017 BK 2017 261

15. August 2017·Deutsch·Bern·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·1,642 Wörter·~8 min·1

Zusammenfassung

Beschlagnahme | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)

Volltext

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 17 261 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. August 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Beschlagnahme Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 14. Juni 2017 (BJS 17 14032)

2 Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura – Seeland führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Am 30. Mai 2017 fand an seinem Domizil eine Hausdurchsuchung statt, bei der unter anderem Marihuana und Bargeld sichergestellt wurden. Am 31. Mai 2017 ordnete die Staatsanwaltschaft die Durchsuchung des sichergestellten Mobiltelefons, des Laptops und der drei USB-Sticks an. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 3. Juni 2017 eröffnet. Im Weiteren beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft am 14. Juni 2017 vier Waagen, CHF 2‘611.00 Bargeld und diverse leere Minigrips. Gegen diese Beschlagnahmeverfügung erhob der Beschwerdeführer am 1. Juli 2017 Beschwerde. Sinngemäss beantragte er, die Beschlagnahme sei aufzuheben. Ausserdem beantragte er sinngemäss die Herausgabe der übrigen sichergestellten Gegenstände sowie die Beiordnung einer amtlichen Verteidigung. In ihrer Stellungnahme vom 12. Juli 2017 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Innert Frist hat der Beschwerdeführer keine Replik eingereicht. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. Nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann indes insoweit, als die Beiordnung einer amtlichen Verteidigung gemäss Art. 132 StPO und die «Erlassung sämtlicher Gebühren respektive Unterstützung bei deren Bestreitung in Form eines Gebührenvorschusses» beantragt wird. Wie die Generalstaatsanwaltschaft richtig ausführt, geht der Beschwerdeführer mit diesem Antrag über den Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens hinaus. Den Antrag auf amtliche Verteidigung im Strafverfahren hat der Beschwerdeführer gegenüber der Staatsanwaltschaft zu stellen. Ebenfalls nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerde, soweit die Herausgabe des Mobiltelefons, des Laptops und der drei USB-Sticks sowie deren Siegelung verlangt wird. Diese Gegenstände sind nicht von der Beschlagnahme in Form der angefochtenen Verfügung vom 14. Juni 2017 betroffen. Ihre Herausgabe oder Siegelung kann bei der Staatsanwaltschaft beantragt werden, wobei sich Letzteres aus dem Durchsuchungsbefehl vom 31. Mai 2017 ergibt. 3. Der Beschwerdeführer bringt in der Sache vor, am 30. Mai 2017 hätten Beamte seine Wohnung ohne Durchsuchungsbefehl durchsucht und Gegenstände aus dem Privatbesitz beschlagnahmt. Der Durchsuchungsbefehl sei erst am 31. Mai 2017 ausgestellt worden, womit die Hausdurchsuchung ohne rechtliche Grundlage stattgefunden habe. Er habe eine Stellungnahme zur Widerrechtlichkeit der Durchsu-

3 chung des Haushaltes und der Mitnahme des Privatbesitzes verlangt. Stattdessen erhalte er eine Verfügung, die ihm die Beschlagnahmung verschiedener Gegenstände des Hausbedarfs sowie des Haushaltsgelds von CHF 2611.- (CHF 1‘600.00 in Banknoten; CHF 675.00 in Fünfrankenmünzen und 336.00 in Zweifrankenmünzen) mitteile. Deren Begründung sei allgemein gehalten und beziehe sich nur auf Art. 263 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 69 ff. Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311). Art. 268 Abs. 2 StPO besage aber, dass die Behörde bei der Beschlagnahme von Wertegenständen Rücksicht auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person zu nehmen habe. Er sei zurzeit beim RAV angemeldet. Ausserdem habe er Steuerschulden aus dem Jahr 2015 von CHF 7309.79 (Beilage 1). Die Steuerrechnung vom Jahr 2016 sei ebenfalls offen. Mit Blick auf seine finanzielle Lage sei eine Beschlagnahmung des Haushaltsgeldes für Güter des täglichen Gebrauchs und für die Zahlung der Miete und Krankenkassenbeiträge ungerechtfertigt. Dass er Geld zu Hause aufbewahre, hänge damit zusammen, dass er im Jahr nur zwölf Transaktionen auf das Konto machen könne und sodann eine Administrationsgebühr zu bezahlen habe (Beilagen 2+3). 4. Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, die Hausdurchsuchung habe nicht ohne rechtliche Grundlage stattgefunden. Der Beschwerdeführer habe rechtsgültig vorgängig in die Hausdurchsuchung eingewilligt (Berichtsrapport der Kantonspolizei vom 30. Mai 2017; Durchsuchungsprotokoll vom 30. Mai 2017). Es habe sich um eine sogenannt «formlose» Hausdurchsuchung gehandelt, welche gestützt auf Art. 244 Abs. 1 StPO mit der Einwilligung des Beschuldigten und ohne Durchsuchungsbefehl zulässig sei (THORMANN/BRECHBÜHL, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 17 ff. zu Art. 244 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_484/2013 vom 3. März 2014 E.5.1). Die Durchsuchung habe auf Veranlassung der Kantonspolizei stattgefunden, noch bevor die Staatsanwaltschaft über das Verfahren informiert worden sei. Folglich sei es nicht erforderlich, einen Durchsuchungsbefehl nachträglich zu verurkunden. Im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung gegen den Beschwerdeführer habe ein hinreichender Tatverdacht auf Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgelegen. B.________ habe am Vortag ausgesagt, beim Beschwerdeführer Marihuana gekauft zu haben. Er habe das Domizil des Beschwerdeführers bezeichnen können (EV B.________ vom 29. Mai 2017, Z. 72 ff. und Beilage 1). Die Hausdurchsuchung sei also rechtmässig erfolgt. Die sichergestellten Gegenstände seien rechtmässig erlangt worden. Der Beschwerdeführer mache geltend, die Beschlagnahme sei unrechtmässig, weil sie ohne Rücksicht auf seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse erfolgt sei. Art. 268 Abs. 2 StPO beziehe sich jedoch einzig auf die Beschlagnahme zur Kostendeckung. Dazu sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld erhalte und dadurch die Bestreitung seines Lebensunterhalts gesichert sei. Weil der Beschwerdeführer erwerbslos sei und mehrere tausend Franken Schulden habe, habe die Staatsanwaltschaft davon ausgehen dürfen, dass er das sichergestellte Bargeld zur Beschaffung von Betäubungsmittel verbrauchen werde. Die Wahrscheinlichkeit, dass sich der Beschwerdeführer durch Verbrauch des beschlagnahmten Geldes seinen Zahlungsverpflichtungen entziehe, sei als hoch anzusehen und die Beschlagnahme zur Kostendeckung zulässig.

4 Schliesslich sei das Bargeld auch zur späteren Sicherungseinziehung beschlagnahmt worden. Es handle sich um Vermögen, das mutmasslich durch eine Straftat erlangt worden sei (Art. 70 StGB). Dies abzuklären sei Thema der Untersuchung. Das Bargeld weise eine für Betäubungsmitteldelikte typische Stückelung auf. Der Beschwerdeführer sei geständig, mehrfach in grossen Mengen Marihuana gekauft zu haben. Er behaupte zwar, es mit einem Kollegen selber zu rauchen, was angesichts der Menge aber nicht zu überzeugen vermöchte. Ausserdem könne er nicht glaubhaft darlegen, dass das Bargeld aus legaler Quelle stamme. Er behaupte bloss, es handle sich um Haushaltsgeld und dass er sein Geld zu Hause aufbewahre, weil ihm auf dem Bankkonto Transaktionsgebühren anfallen würden. Daraus könne er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ohnehin wäre die Beschlagnahme auch von legalen Vermögenswerten zur Deckung einer allfälligen Ersatzforderung zulässig (Art. 71 StGB). Insgesamt sei die Beschlagnahme des Bargelds als zulässig anzusehen. Auch die Beschlagnahme der vier Waagen und der leeren Minigrip sei nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer mache geltend, es handle sich um Gegenstände des Haushaltsbedarfes. Indes liege es nahe, dass er sie im Zusammenhang mit den vorgeworfenen Betäubungsmitteldelikten verwendet habe. Jedenfalls habe er selber gesagt, die Waagen verwendet zu haben, damit er beim Kauf von Marihuana die Menge kontrollieren könne (EV BF vom 30. Mai 2017, Z. 332). Die Minigrip dienten mutmasslich zur Verpackung der Betäubungsmittel. Diese Gegenstände würden voraussichtlich bei Verfahrensabschluss zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB), weshalb die Beschlagnahme rechtmässig sei. 5. 5.1 Zwangsmassnahmen können ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, ein hinreichender Tatverdacht besteht und sie verhältnismässig sind (Art. 197 Abs. 1 StPO). Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden, zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden, den Geschädigten zurückzugeben sind oder einzuziehen sind (Art. 263 Abs. 1 StPO). Bei der Kostendeckungsbeschlagnahme hat die Strafbehörde auf die Einkommensund Vermögenswerte der beschuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht zu nehmen (Art. 268 Abs. 2 StPO). 5.2 Die Beschlagnahme erweist sich als rechtmässig. Es kann auf die einlässlichen Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden (vorne E. 4). Ihnen braucht nur sehr weniges beigefügt zu werden. So ist mit Blick auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers – Stichwort Verhältnismässigkeit einer Kostendeckungsbeschlagnahme – zu betonen, dass er von der Arbeitslosenkasse finanzielle Mittel erhält und damit die Bestreitung seines Lebensunterhalts als gesichert gelten kann. Nur am Rande sei dazu angemerkt, dass die Abzahlungsbewilligung der Steuerverwaltung vom 30. Juni 2017 datiert; tags darauf wurde die Beschwerdeschrift verfasst.

5 Nichts für sich abzuleiten vermag der hinreichend tatverdächtige Beschwerdeführer ebenso mit dem Argument, er bewahre sein Geld zuhause auf, da er nur zwölf Banktransaktionen pro Jahr kostenfrei vornehmen dürfe. Einerseits betrifft das aktenkundige Schreiben der D.______(Bank) ein Spar- (und nicht ein Privat-)konto, bei welchen eine gewisse Beschränkung üblich ist, die indes für gewöhnlich nur als Ergänzung zu einem bestehenden Privatkonto gehalten werden (vgl. https://www.______). Andererseits ist nicht die Anzahl Transaktionen beschränkt, sondern bloss die Anzahl Belastungen. 5.3 Nach dem Gesagten sind die gesetzlichen Voraussetzungen zur Beschlagnahme der vier Waagen, der CHF 2‘611.00 Bargeld sowie der leeren Minigrip erfüllt. 6. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO).

6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin C.________ (mit den Akten) Bern, 15. August 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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