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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 23.05.2017 BK 2017 205

23. Mai 2017·Deutsch·Bern·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·921 Wörter·~5 min·1

Zusammenfassung

Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Tätlichkeiten | Einstellung/Nichtanhandnahme

Volltext

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 17 205 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. Mai 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrichter J. Bähler Gerichtsschreiber Müller

Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern B.________ Strafkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Tätlichkeiten Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 7. März 2017 (BM 17 3633)

2 Erwägungen: 1. Am 7. März 2017 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ wegen Tätlichkeiten nicht an die Hand. Dagegen erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde (Eingang Staatsanwaltschaft: 17. Mai 2017; Eingang Beschwerdekammer: 19. Mai 2017). Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (Art. 390 Abs. 2 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme wie folgt: Gemäss Anzeigerapport vom 09.02.2017 sowie privater Anzeige des Geschädigten, B.________, soll dieser am 20.01.2017 vom Beschuldigten im E.________-Forum tätlich angegangen worden sein. […] Ermittlungen haben ergeben, dass sich der Geschädigte am 20.01.2017 trotz gültigem Hausverbot und ohne über eine Ausnahmebewilligung zu verfügen im E.________-Forum aufhielt. Von der Geschäftsleitung darum gebeten, sprach der Beschuldigte den Geschädigten an und bat diesen, die Räumlichkeiten zu verlassen, wogegen sich dieser wehrte, indem er den Beschuldigten beschimpft habe. Nach Aussagen des Beschuldigten habe er den Geschädigte mit sanftem Druck aus dem Gebäude führen wollen. Dabei habe dieser mit den Armen gefuchtelt und sich durch Halten am Metalldetektor gegen die Massnahmen gewehrt. Er habe schliesslich aus dem Gebäude geführt werden können. Tätlichkeit (Art. 126 StGB) ist der geringfügige und folgenlose Angriff auf die körperliche Integrität. Objektiv betrachtet liegt hier zweifellos ein tätlicher Übergriff vor. Allerdings war dieser gestützt auf den Rechtfertigungsgrund des Notstandes gerechtfertigt. Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr z retten, handelt rechtmässig, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt (Art. 17 StGB). Ein solcher Notstand lag hier ohne Zweifel vor, war doch der Geschädigte mit einem Hausverbot belegt und wehrte er sich offensichtlich gegen die Aufforderung zum Verlassen des Gebäudes. Weil somit das Rechtsgut des Hausrechts, dessen Verletzung ein Vergehen darstellt, in Gefahr stand, war die körperliche Intervention, die zu keinerlei Verletzungen geführt hat, gerechtfertigt. 4. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen Folgendes vor: Zwar bestehe in der Tat ein Hausverbot für das E.________, doch bestreite er dessen Rechtmässigkeit. Darüber hinaus habe sich die Ausstellung im E.________-Forum befunden, welches von der Bibliothek unabhängig sei. Ihm sei durch C.________, Leiter des Forums, auch schon erlaubt worden, Ausstellungen und Veranstaltungen im

3 F.________-Saal und auf der Galerie zu besuchen. Es sei mit Druck, eventuell Erpressung vonseiten der Bibliotheksleitung gearbeitet worden. Zur Geringfügigkeit bleibe anzumerken, dass er zwar nicht ernsthaft verletzt worden sei. Dies sei jedoch seiner Nachgiebigkeit geschuldet. Er habe ihn, den Beschuldigten, auch nicht beschimpft. Es könne bloss zu gewissen verbalen Entgleisungen gekommen sein, nachdem der Beschuldigte gewalttätig geworden und die Sache eskaliert sei. 5. 5.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a - c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. 5.2 Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen. Wie die Staatsanwaltschaft richtig festhält (vgl. vorne E. 3), befand sich der Beschuldigte bei seinen Handlungen in einem rechtfertigenden Notstand im Sinne von Art. 17 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311), soweit er den objektiven Tatbestand von Art. 126 StGB überhaupt erfüllte. Der Beschwerdeführer hatte sich ganz offensichtlich – wenn auch aus seiner (falschen) Ansicht zu Recht – dagegen gewehrt, dem Hausverbot Folge zu leisten und das E.________-Forum zu verlassen. Was der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift vorbringt, verfängt nicht. Im Beschwerdeverfahren ist weder die Rechtmässigkeit des Hausverbots zu überprüfen noch spielt es für das vorliegende Strafverfahren eine Rolle, ob er zu anderen Gelegenheiten Ausstellungen und Veranstaltungen im E.________ besuchen durfte. 6. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO).

4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten - dem Strafkläger/Beschwerdeführer - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt D.________ (mit den Akten) Bern, 23. Mai 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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