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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 16.05.2017 BK 2017 157

16. Mai 2017·Deutsch·Bern·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·1,483 Wörter·~7 min·1

Zusammenfassung

Nichtanhandnahme | Einstellung/Nichtanhandnahme

Volltext

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 17 157 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. Mai 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter J. Bähler Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter 1 B.________ Beschuldigter 2 C.________ Beschuldigter 3 D.________ Beschuldigte 4 E.________ Beschuldigter 5 F.________ Beschuldigter 6 G.________ Beschuldigter 7 H.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Anstiftung zum Amtsmissbrauch, Amtsmissbrauchs, Bestechung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 20. März 2017 (BM 17 2966)

2 Erwägungen: 1. Am 20. März 2017 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen die sieben Beschuldigten wegen Anstiftung zu Amtsmissbrauch, Amtsmissbrauchs, Bestechung, Sich bestechen lassens sowie Nötigung und Urkundenfälschung im Amt nicht an die Hand. Dagegen reichte der Straf- und Zivilkläger (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 10. April 2017 Beschwerde ein und beantragte sinngemäss die Eröffnung eines Strafverfahrens und die Ausrichtung einer Entschädigung für seine Aufwendungen im Zusammenhang mit den beanstandeten Baubewilligungsverfahren. Mit Blick auf Nachfolgendes wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [SR 312.0]). 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Nichtanhandnahme unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 StPO). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Wie aus seiner Beschwerde hervorgeht (vgl. Rz. 2.16) ist nur die Nichtanhandnahme wegen Amtsmissbrauchs, Nötigung und Urkundenfälschung im Amt angefochten. Die Nichtanhandnahme wegen Anstiftung zu Amtsmissbrauch, Bestechung sowie Sich bestechen lassens durch die Beschuldigten 6 und 7 bildet damit nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Beschwerdeführer wirft den Beschuldigten 1 bis 5 vor, sich im Zusammenhang mit der Führung der Bausache betreffend die Nutzung der Gewerbehalle I.________ (Ort) strafbar gemacht zu haben. Konkret geht es um die ursprüngliche Rechtmässigkeit des Betriebs einer J.________ (Geschäft) und das Vorhaben, das bestehende betriebsinterne Bistro zu einem öffentlichen Gastgewerbebetrieb umzunutzen. Gegen diese Umnutzung reichte der Beschwerdeführer Einsprache ein. Gleichzeitig machte er geltend, der gesamte Betrieb der J.________ (Geschäft) sei nicht zonenkonform. Im Zusammenhang mit seinen Vorwürfen bezieht sich der Beschwerdeführer insbesondere auf den Bericht zum Bauentscheid des Bauinspektorats L.________(Ort) vom 14. April 2011. Daraus geht hervor, dass die Einsprachen in direktem Zusammenhang zur beantragten Bewilligung für die Einrichtung eines öffentlichen Bistros als baupolizeilich unbegründet beurteilt würden. Die zusätzlich von der Einsprecherschaft monierten Nutzungen, der Einbau einer zusätzlichen Ausstellungs- bzw. Verkaufsfläche sowie die Installation von Firmenreklameschildern seien durch das Bauinspektorat L.________(Ort) baupolizeilich untersucht und die erforderlichen Schritte eingeleitet worden (Einleitung nachträgliches Baubewilligungsverfahren). Da das nachträgliche Baugesuch das vorliegende Baugesuch direkt beeinflusse, werde seitens des Bauinspektorats dem Regierungsstatthalter beantragt, das Verfahren betreffend Einrichtung Bistro zu sistieren, bis

3 ein Entscheid im nachträglichen Baubewilligungsverfahren für die festgestellte Nutzungsänderung und die Installationen vorliege. Der Beschwerdeführer macht geltend, es handle sich dabei um einen politisch motivierten Entscheid und dass bewusst vorgezogen ein auf einzelne Elemente des Betriebs beschränktes Baubewilligungsverfahren durchgeführt werden sollte, um damit die Prüfung der Rechtmässigkeit der Grundnutzung auf die lange Bank zu schieben. Das Vorgehen vom Bauinspektorat sei einzig darauf angelegt, die Kernfrage in dieser Sache, jene der grundsätzlichen Zonenkonformität und der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands, möglichst lange hinauszuschieben. 4. Der Vorwurf der Nötigung war bereits Gegenstand des Strafverfahrens BM 14 6657. Die Staatsanwaltschaft nahm das Verfahren am 4. April 2014 nicht an die Hand. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer am 15. Juli 2014 (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 14 147) ab. Darauf kann verwiesen werden, zumal das Bundesgericht auf die erhobene Beschwerde nicht eintrat. Die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme nach Art. 323 StPO liegen nicht vor. Die Ausführungen in der Beschwerde begründen erneut keine strafrechtliche Verantwortlichkeit der Beschuldigten. Ein Missbrauch der Amtsgewalt liegt vor, wenn der Täter die verliehenen Machtbefugnisse unrechtmässig anwendet, indem er kraft seines Amtes hoheitliche Verfügungen trifft oder auf andere Art Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte. Die Unrechtmässigkeit des Einsatzes der Amtsgewalt kann auch darin liegen, dass der Amtsträger mit Zwang verbundene Verfügungen, Anordnungen oder Massnahmen zu sachfremdem Zwecke bzw. aus unsachlichen Beweggründen trifft (HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, 3. Aufl. 2013, N. 7 und 10 zu Art. 312 StGB). Abgesehen davon, dass das Bauinspektorat das Bauverfahren nicht selber sistierte, sondern dies lediglich beantragte, ist nicht ersichtlich, inwiefern es mit diesem Vorgehen seine Amtsgewalt missbraucht haben soll. Sowohl die Sistierung als auch die Einleitung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens sind gesetzlich vorgesehen. Der Zusammenhang der beiden Baubewilligungsverfahren liegt auf der Hand. Zur Zonenkonformität des Betriebs äusserte sich die Bewilligungsbehörde im nachträglichen Baubewilligungsverfahren, an dem sich der Beschwerdeführer beteiligen konnte. Dieses Vorgehen des Bauinspektorats begründet keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Amtsmissbrauchs. 5. Ebenso fehlt es an einem Tatverdacht für das Vorliegen der neu behaupteten Nötigung. Abgesehen davon, dass das Vorgehen des Bauinspektorats strafrechtlich nicht relevant ist, blieb dem Beschwerdeführer nicht, wie geltend gemacht, bloss die Möglichkeit, sich mit Einsprachen am seiner Meinung nach sinnlosen nachträglichen Baubewilligungsverfahren zu beteiligen. Bereits in der Sistierungsverfügung des Regierungsstatthalters vom 27. Mai 2011 war vorgesehen, dass er zu einem späteren Zeitpunkt Gelegenheit erhalten werde, sich in dieser Sache (Errichtung eines Bistros) zu äussern. Es handelt sich bei den Vorbringen des Beschwerdeführers ausschliesslich um verwaltungsrechtliche Fragestellungen, für deren Beantwortung die Strafbehörde nicht zuständig ist.

4 6. Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, der Bericht zum Bauentscheid des Bauinspektorats vom 14. April 2011 sei nachträglich auf den 18. Juli 2011 datiert worden und sieht darin eine Urkundenfälschung. Anders als die Staatsanwaltschaft stellt er sich auf den Standpunkt, dass dieser Bericht geeignet ist, eine rechtlich erhebliche Tatsache zu beweisen. Er macht geltend, der Bericht erwecke, wenn er auf den 18. Juli 2011 umdatiert werde, den Anschein, dass das Verfahren zu diesem Zeitpunkt und somit zum Zeitpunkt des Gesuchs an die Kommission für Planung nicht sistiert gewesen sei. Es werde somit der Anschein erweckt, dass es sich um ein reguläres Geschäft handle, dem man ohne Bedenken zustimmen könne. Dies sei jedoch offensichtlich nicht der Fall, zumal in diesem Brief an die Kommission zugleich die entscheidende Information, dass gegen das Baugesuch eine mit fehlender Zonenkonformität des Betriebs begründete Einsprache vorliege, unterschlagen worden sei. Aufgrund des späteren Datums des Berichts kann der Eindruck entstehen, dass das Bauinspektorat seinen Antrag auf Sistierung gerade erst gestellt hatte und das Verfahren damit noch nicht sistiert war. Es ist aber nicht ersichtlich, inwiefern dieser Umstand rechtlich erheblich sein soll und die Kommission für Planung in ihrer Empfehlung beeinflussen könnte. Selbst wenn die Kommission für Planung von der erfolgten Sistierungsverfügung durch den Regierungsstatthalter keine Kenntnis gehabt haben sollte, war jedenfalls die Ausgangslage klar. Aus dem Bericht geht hervor, dass die Sistierung beabsichtigt war und betreffend die übrigen durch die Einsprecher monierten Nutzungen ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren eingeleitet worden war. Es gibt daher auch keinerlei Grund, weshalb das Bauinspektorat absichtlich einen später datierten Bericht einreichen sollte bzw. betreffend die Sistierung ein falsches Bild vermitteln wollte. Das Bauinspektorat konnte sich dadurch keinerlei Vorteile bzw. Nachteile für den Beschwerdeführer erhoffen. Vielmehr scheint offensichtlich, dass es mit diesem Bericht auf die Ausgangslage hinweisen wollte. Der Bericht ist nicht unterzeichnet, was bestätigt, dass es sich bloss um einen Ausdruck und nicht das Original handelt. Das spätere Datum entspricht zudem genau dem Datum der Eingabe des Bauinspektorats an die Kommission für Planung, was darauf hinweist, dass beim erneuten Druck des Berichts automatisch das Datum aktualisiert worden ist. Jedenfalls ergeben sich auch aus diesem Umstand keinerlei Hinweise auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten. 7. Die Nichtanhandnahme ist zu Recht erfolgt. Die Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Den Beschuldigten sind durch das Beschwerdeverfahren keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden.

5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, trägt der Beschwerdeführer. 3. Den Beschuldigten wird keine Entschädigung ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten 1 - dem Beschuldigten 2 - dem Beschuldigten 3 - der Beschuldigten 4 - dem Beschuldigten 5 - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt K.________ (mit den Akten) Bern, 16. Mai 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Kurt Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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