Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 16 526 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 24. März 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiberin Eggli Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte Dachverband Berner Tierschutzorganisationen, c/o B.________ Strafkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 24. Oktober 2016 (BM 16 24757)
2 Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2016 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) wegen Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz nicht an die Hand. Diese Nichtanhandnahmeverfügung wurde dem Dachverband Berner Tierschutzorganisationen (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 6. Dezember 2016 nachträglich eröffnet. Am 16. Dezember reichte der Beschwerdeführer Beschwerde ein mit dem Antrag, die Verfügung vom 24. Oktober 2016 sei aufzuheben und das Strafverfahren gegen die Beschuldigte wegen Verstosses gegen das Tierschutzgesetz durch Tierquälerei (Vernachlässigung von zwei Hunden durch Zurücklassen in einem PW an der Sonne) sei zu eröffnen. In ihrer Stellungnahme vom 5. Januar 2017 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 13. Januar 2017 (Eingang: 16. Januar 2017) nahm die Beschuldigte (verspätet) zu der Beschwerde Stellung und verlangte sinngemäss deren Abweisung. In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer an dem in der Beschwerde gestellten Antrag fest. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BGS 162.11]). Gemäss Art. 4a Abs. 2 und Art. 4b Abs. 1 der Verordnung des Kantons Bern vom 21. Januar 2009 über den Tierschutz und die Hunde (THV; BSG 916.812) stehen dem Beschwerdeführer als kantonale Behörde bei Strafverfahren betreffend Tierschutzdelikte sämtliche Parteirechte gemäss StPO zu. Er ist damit zur Ergreifung der Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Gemäss Anzeigerapport vom 26. Juli 2016 meldete C.________ der Polizei am 1. Juli 2016 um 19.39 Uhr, dass sich zwei Hunde in einem an der Sonne geparkten Fahrzeug auf dem Parkplatz des Solbads D.________ befänden. Beim Eintreffen der Polizei fand diese das genannte Auto unter einem Baum ohne direkte Sonneneinstrahlung vor. Die Aussentemperatur betrug 25 Grad Celsius. Gemäss den Aussagen von C.________ habe die Sonne kurz davor noch direkt auf das Auto geschienen. Als sich die Polizisten dem Fahrzeug näherten, hörten sie bereits aus der Distanz, dass die Hunde stark bellten. Im Inneren des Fahrzeugs fanden sie zwei kleine Hunde, welche beide hechelten und stark bellten. Wasser sowie eine Decke für das Verrichten der Geschäfte seien vorhanden gewesen. Die Temperatur im Fahrzeug konnte aufgrund des etwas aggressiven Verhaltens der Hunde nicht festgestellt werden. Die Scheiben auf der Fahrer- und Beifahrerseite waren beide ca. 10 cm heruntergelassen. Die Halterin der Hunde, die Beschuldigte, wurde im Solbad ausgerufen, woraufhin sie auf dem Parkplatz erschien. Anlässlich ihrer Befragung stellte sich heraus, dass
3 es nicht das erste Mal war, dass sie die Hunde im Fahrzeug zurückgelassen hatte. Sie sehe nicht ein, weshalb dies für die Hunde problematisch sein sollte. Gemäss Anzeigerapport befanden sich die Hunde von ca. 17.30 Uhr bis ca. 20.00 Uhr im Fahrzeug. 4. Die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland nahm das Verfahren gegen die Beschuldigte wegen Verstosses gegen das Tierschutzgesetz nicht an die Hand. Sie erwog, beim Tatbestand der Tierquälerei handle es sich um ein Erfolgsdelikt. Vorliegend sei sachverhaltsmässig nicht genügend erstellt, dass die beiden Hunde der Beschuldigten durch die Hitze im Auto tatsächlich in einem Masse überanstrengt bzw. in ihrer Gesundheit oder ihrem Wohlbefinden beeinträchtig worden sind, dass die Anforderungen von Art. 26 des Tierschutzgesetzes (TSchG; SR 455) erfüllt seien. Zwar sei es im Innenraum zweifellos heiss gewesen, da die Hunde gehechelt hätte. Wie warm es im Auto tatsächlich gewesen sei, sei nicht erstellt. Ebenso sei nicht auszuschliessen, dass die Hunde deshalb gebellt hätten, weil sich fremde Personen dem Fahrzeug genähert hätten. Bei einem Überhitzungszustand wäre eher zu erwarten gewesen, dass die Tiere apathisch geworden und gelegen wären. 5. Das Tierschutzgesetz sowie die Tierschutzverordnung regeln das Verhalten des Menschen gegenüber dem Tier und sollen im Sinne eines ethischen Tierschutzes den Schutz der Würde und des Wohlergehens der Tiere gewährleisten (BOLLI- GER/RICHNER/RÜTTIMANN, Schweizer Tierschutzstrafrecht in Theorie und Praxis, 2011, S. 4 sowie Art. 1 des TSchG). Nach Art. 26 Abs. 1 Bst. a begeht eine Tierquälerei, wer ein Tier misshandelt, vernachlässigt, unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet. Der Begriff der Vernachlässigung steht im Zusammenhang mit Art. 6 Abs. 1 TschG, wonach der Halter oder Betreuer eines Tieres verpflichtet ist, dieses angemessen zu nähren, zu pflegen und ihm die für sein Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig auch Unterkunft zu gewähren (BOLLIGER/RICHNER/RÜTTIMANN, a.a.O., S. 113; Urteil des Bundesgerichts 6B_635/2012 vom 14. März 2013 E. 3.2.1). In Lehre und Rechtsprechung ist umstritten, wann eine Vernachlässigung als strafrechtlich relevant zu qualifizieren ist. BOLLIGER/RICHNER/RÜTTIMANN vertreten in ihrem Buch die Auffassung, die Vernachlässigung habe mit der Revision des Tierschutzgesetzes von 2008 eine bedeutende Ausweitung erfahren (BOLLI- GER/RICHNER/RÜTTIMANN, a.a.O., S. 114 f.). Die Streichung der Voraussetzung, wonach die Vernachlässigung «stark» sein müsse, habe zur Folge, dass seither auch eine leichte Vernachlässigung bereits eine Tierquälerei im Sinne des Tierschutzgesetzes darstellen würde. Das tatbestandsmässige Verhalten liege in der Nichtvornahme einer nach Art. 6 Abs. 1 TSchG gebotenen Handlung. Der Tatbestand werde dadurch erfüllt, dass einer entsprechenden Tierhalterpflicht nicht nachgekommen werde. Nicht erforderlich sei, dass beim betroffenen Tier tatsächlich Schmerzen, Leiden, Schäden, Ängste oder andere Belastungen auftreten würden. Die Autoren vertreten die Auffassung, dass es sich bei der Vernachlässigung um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt. Explizit erachten sie den Tatbestand der Vernachlässigung als erfüllt, wenn Tiere im Fahrzeug an der Sonne zurückgelassen werden. Hier bestehe die Möglichkeit, dass das im Fahrzeug eingeschlos-
4 sene Tier Leiden oder Schäden erfahre, womit der Tatbestand bereits erfüllt sei. Würden entsprechende Belastungen in einer gewissen Intensität tatsächlich auftreten, mache sich der Täter wegen Misshandlung strafbar. Der Beschwerdeführer stützt sich auf diese Lehrmeinung und stellt sich auf den Standpunkt, es sei nicht erforderlich, dass sich bei den beiden Hunden tatsächlich Schmerzen, Leiden, Schäden, Ängste oder andere Belastungen eingestellt hätten. Das Deliktsmerkmal liege vielmehr allein in der Missachtung der Fürsorgepflicht und der dadurch erhöhten Möglichkeit einer Beeinträchtigung des tierischen Wohlergehens. Die Generalstaatsanwaltschaft ihrerseits verweist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach dieses die soeben zitierte Auslegung von Art. 26 Abs. 1 Bst. a TSchG nicht teile. So hielt das Bundesgericht in seinem Urteil 6B_635/2012 vom 14. März 2013 fest, eine strafrechtlich relevante Vernachlässigung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. a TSchG müsse mit einer Missachtung der Würde des Tieres einhergehen, ansonsten nicht von einer Tierquälerei durch Vernachlässigung gesprochen werden könne. Von einer Missachtung der Würde sei auszugehen, wenn das Wohlergehen des Tieres beeinträchtigt sei, weil Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängste nicht vermieden würden. Anderweitige Widerhandlungen gegen die Bestimmungen über die Tierhaltung seien als Übertretung nach Art. 28 TSchG zu ahnden. Bei der Tierquälerei durch Vernachlässigung handle es sich um ein Erfolgsdelikt (E. 3.2). Die Generalstaatsanwaltschaft geht in Anwendung dieser Rechtsprechung davon aus, dass die Nichtanhandnahme zu Recht erfolgt ist. Zum heutigen Zeitpunkt könne nicht mehr geklärt werden, wie lange die Sonne direkt auf das Auto geschienen habe und wie heiss es im Innenraum des Fahrzeugs geworden sei. Folglich könne sachverhaltsmässig nicht genügend erstellt werden, dass von einem Leiden der zwei Hunde bzw. von einer Beeinträchtigung ihres Wohlergehens ausgegangen werden müsse. 6. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Bst. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (Bst. b). Die Frage, ob ein Strafverfahren durch die Strafverfolgungsbehörde über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Im Zweifelsfall muss ein Verfahren eröffnet werden. Der Grundsatz „in dubio pro duriore“ bezieht sich zwar grundsätzlich auf Belastungstatsachen (vgl. zu diesem Grundsatz auch MAURER, Das bernische Strafverfahren, 2. Auflage, Bern 2003, S. 400 f.). Es kann allerdings auch Konstellationen http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22Art.+319+Abs.+1+StPO%22+%22Art.+310+Abs.+1+StPO%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F138-IV-86%3Ade&number_of_ranks=0#page86
5 geben, in denen es hinsichtlich rechtlicher Fragen als sachgerecht erscheint, im Zweifelsfall zu überweisen bzw. mindestens zu eröffnen. GRÄDEL/HEINIGER weisen im Zusammenhang mit der Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO zu Recht darauf hin, dass die rechtlichen Voraussetzungen der Strafbarkeit vielfach nicht so offensichtlich sind, weil die Grenze zwischen strafbarem und straflosem Verhalten oft durch schwer fassbare Gesetzesbegriffe bestimmt wird. Sie führen sodann aus, dass in solchen Fällen bei der Annahme der fehlenden Tatbestandsmässigkeit besondere Zurückhaltung zu üben und in Befolgung des Grundsatzes „in dubio pro duriore“ grundsätzlich zu überweisen ist, weil hier in den wenigsten Fällen von vornherein ein Freispruch mit Sicherheit oder doch grösserer Wahrscheinlichkeit feststehe (BSK StPO-GRÄDEL/HEINIGER, N. 9 ZU Art. 319 StPO). Ähnlich äussert sich auch LANDSHUT, wenn er fordert, dass bei Ermessensfragen und bei nicht durch Literatur oder Rechtsprechung klar gelösten Streitfragen nach dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ Anklage zu erheben sei. Gleich verhalte es sich, wenn Auslegungs- und Wertungsfragen zu beurteilen seien; solche Fragen seien vom Strafrichter zu entscheiden (Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2010, N. 20 zu Art. 319 StPO). Dies entspricht im Übrigen auch der Praxis der Beschwerdekammer (vgl. AK-Nr. 017/2003 und 033/2000, bestätigt in den Beschlüssen des Obergerichts des Kantons Bern BK 11 125 vom 7. Juli 2011 sowie BK 12 376 vom 6. Mai 2013). 7. Das Verfahren wegen Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz gegen die Beschuldigte ist gestützt auf diese Ausführungen zu Unrecht nicht an die Hand genommen worden. Es handelt es sich weder in sachverhaltsmässiger noch in rechtlicher Hinsicht um einen klaren Fall. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Tatbestand der Vernachlässigung wirft einige Fragen auf. So ist beispielsweise nicht ohne weiteres nachvollziehbar, weshalb das Bundesgericht die Missachtung der Würde auf das Zufügen von Schmerz, Leiden, Schäden oder Ängsten beschränkt. Die Definition der Tierwürde in Art. 3 Bst. a TSchG ist deutlich weiter gefasst. RÜTTIMANN (ANDREAS RÜTTIMANN, Der Tierquälereitatbestand der Vernachlässigung, in: Jusletter 8. Juli 2013) weist in diesem Zusammenhang auf das Wort «insbesondere» und damit auf den Umstand hin, dass es sich bei den im Artikel genannten Belastungen lediglich um eine exemplarische Aufzählung handelt, die nicht als abschliessend zu betrachten ist. Gestützt auf den Wortlaut von Art. 26 Bst. a TSchG stellt sich zudem die Frage, ob bei Misshandlung, Vernachlässigung und Überanstrengung die Missachtung der Tierwürde überhaupt noch in einem separaten Schritt geprüft werden muss, oder ob eine solche mit den genannten Tathandlungen ohnehin zwingend einhergeht. Weiter ist unklar, wie der Tatbestand der Vernachlässigung – folgt man der bundesgerichtlichen Definition – vom Tatbestand der Misshandlung abzugrenzen ist. Treten bei einem Tier infolge gesetzeswidriger Haltungsbedingungen tatsächlich Belastungen in Form von Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängsten auf, ist nämlich von einer Misshandlung im Sinn von Art. 26 Abs. 1 Bst. a TSchG auszugehen. Diese und weitere Fragen führen zu einer erheblichen rechtlichen Unklarheit, welche gegen eine Nichtanhandnahme spricht.
6 Selbst wenn der Rechtsauffassung des Bundesgerichts gefolgt und für die Erfüllung des Tatbestandes der Vernachlässigung eine effektive Beeinträchtigung des Tierwohls vorausgesetzt wird, handelt es sich entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft vorliegend nicht um einen klaren Fall. Es liegen vielmehr zahlreiche Indizien für ein tatsächliches Leiden der beiden Hunde vor. So wurden diese an einem (Hoch-)Sommertag (die Aussentemperatur betrug gemäss Anzeigerapport kurz vor 20.00 Uhr noch 25 Grad Celsius) während rund zweieinhalb Stunden im Fahrzeug zurückgelassen. Gemäss der Melderin C.________ hat die Sonne zumindest zeitweise direkt auf das Fahrzeug geschienen. Es ist hinlänglich bekannt und kann ohne weiteres recherchiert werden, wie schnell die Temperatur in einem geschlossenen Fahrzeug in für Hunde tödliche Bereiche ansteigen kann (vgl. hierzu beispielsweise die Tabelle auf der Homepage des Verbandes für das Deutsche Hundewesen, http://www.vdh.de/news/artikel/hitzschlag-bei-hunden/). Der Beschwerdeführer weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass Hunde nicht schwitzen können. Sie regeln ihre Körpertemperatur einzig durch direkte Wärmeabgabe mittels Hecheln; bei Hitze in einem heissen Auto leiden und sterben sie deutlich schneller als Menschen. Zu Unrecht geht die Staatsanwaltschaft zudem davon aus, die Hunde hätten bei einem Überhitzungszustand apathisch sein müssen. Das Verhalten der Hunde – gemäss dem Polizeirapport haben die beiden Hunde gehechelt, stark gebellt und wirkten etwas aggressiv – kann vielmehr den klinischen Symptomen einer Überhitzung entsprechen (vgl. hierzu beispielsweise den Artikel des Verbands für das Deutsche Hundewesen http://www.vdh.de/news/artikel/hitzschlag-bei-hunden/). Der Sachverhalt ist deshalb weitergehend abzuklären, insbesondere sind Melderin, Anzeiger und die Beschuldigte einzuvernehmen und gegebenenfalls eine veterinärmedizinische Expertise einzuholen. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 24. Oktober 2016 ist aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft ist anzuweisen, das Strafverfahren gegen die Beschuldigte wegen Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz zu eröffnen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO vom Kanton Bern zu tragen. Diese werden bestimmt auf CHF 800.00. http://www.vdh.de/news/artikel/hitzschlag-bei-hunden/ http://www.vdh.de/news/artikel/hitzschlag-bei-hunden/
7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 24. Oktober 2016 wird aufgehoben. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, das Strafverfahren gegen A.________ wegen Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz zu eröffnen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, trägt der Kanton Bern. 3. Zu eröffnen: - dem Strafkläger/Beschwerdeführer - der Generalstaatsanwaltschaft - der Beschuldigten Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin E.________ (mit den Akten) Bern, 24. März 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiberin: Eggli Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.