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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 20.01.2017 BK 2016 468

20. Januar 2017·Deutsch·Bern·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·1,665 Wörter·~8 min·1

Zusammenfassung

Einstellung | Einstellung/Nichtanhandnahme

Volltext

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 16 468 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 20. Januar 2017 Besetzung Oberrichter Trenkel (Präsident i.V.), Oberrichter Stucki, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Regionale Staatsanwaltschaft Oberland, Scheibenstrasse 11A, 3600 Thun v.d. Staatsanwältin C.________ (O 16 2353) Anklagebehörde B.________ Strafkläger Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Drohung Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Oberland, Einzelgericht, vom 8. November 2016 (PEN 16 252)

2 Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) erliess gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) am 12. Juli 2016 einen Strafbefehl wegen Drohung und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 30.00 (Probezeit: 2 Jahre) und zu einer Verbindungsbusse von CHF 300.00 (Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen: 10 Tage). Nach erfolgter Einsprache überwies die Staatsanwaltschaft die Akten zur Durchführung des Hauptverfahrens dem Regionalgericht Oberland (nachfolgend: Regionalgericht). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 8. November 2016 wurden Vergleichsverhandlungen geführt, in deren Rahmen sich der Beschuldigte und B.________, Privatkläger, einigten und der Privatkläger den Strafantrag zurückzog. Infolgedessen stellte das Regionalgericht das Verfahren gleichentags ein. Mit Eingabe vom 9. November 2016 reichte der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer) zuhanden des Regionalgerichts eine «Einspracheschrift» ein, in welcher er die Umstände der Einigungsverhandlung monierte (u.a. Umgangsweise, Durchsuchung und Einschüchterung durch die Polizei; Anwesenheit des Privatklägers), sinngemäss die Vereinbarung widerrief und das Obergericht anrief. Die Eingabe wurde vom Regionalgericht zusammen mit den Akten am 11. November 2016 der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern weitergeleitet. Mit einer weiteren Eingabe (datiert vom 15. September 2016, eingelangt beim Obergericht am 16. November 2016) ergänzt der Beschwerdeführer seine Anträge (Rehabilitierung und Wiedergutmachung sowie Schadenersatz [inkl. Entschuldigung der Polizei, des Spitals und der Klinik D.________], Dementierung der «Vereinbarung» und Antrag auf neue Verhandlung, Prüfung der Polizeiarbeit, Antrag auf vollumfängliche Polizeirapportierung [inkl. Einsicht in alle auf seinen Namen lautenden Polizeiberichte], Prüfung der ärztlichen Fachkompetenz, Prüfung der Freiheitsberaubung bzw. der Fürsorgerischen Unterbringung, Antrag auf Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, Antrag auf Zeugeneinvernahmen, Antrag auf Begründung des inhaltlich leeren Protokolls der Verhandlung vom 8. November 2016). Das Regionalgericht und die Generalstaatsanwaltschaft verzichteten am 21. November bzw. 23. November 2016 auf eine Stellungnahme. Der Privatkläger schloss in seiner Eingabe vom 21. November 2016 auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte am 19. Dezember 2016. Dessen weitere, am 12. Januar 2017 unaufgefordert eingereichte Eingabe wurde den Verfahrensbeteiligten zur Kenntnisnahme zugestellt. 2. Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, den Privatkläger am 11. Januar 2016 in der Nähe seines Domizils abgepasst und bedroht zu haben. Gemäss Polizeirapport vom 26. Februar 2016 soll der Beschwerdeführer bereits zweimal am Schalter der Polizeiwache vorgesprochen und wirre Aussagen gemacht haben, was die Polizei veranlasste, ihn zwecks psychiatrischer Abklärung an seinem Domizil anzuhalten. Nach der Anhaltung und einer psychiatrischen Abklärung auf der Polizeiwache wurde der Beschwerdeführer zwecks fürsorgerischer Unterbringung in die Klinik D.________ überführt. Den amtlichen Akten kann ferner entnommen werden, dass

3 anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Vergleichsverhandlungen geführt wurden, in deren Rahmen die Parteien Folgendes beschlossen: 1. B.________ zieht den Strafantrag wegen Drohung und die Privatklage gegen A.________ zurück. 2. Die Parteien erklären sich per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt. 3. Die Parteien nehmen zur Kenntnis, dass keine Verfahrenskosten auferlegt werden. 4. Jede Partei trägt ihre eigenen Parteikosten. 5. Die Parteien bestätigen, je ein Exemplar dieser Vereinbarung erhalten zu haben. 3. 3.1 Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen erstinstanzlicher Gerichte kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). 3.2 Das Beschwerdeverfahren ist auf den Streitgegenstand beschränkt. Diesen bildet vorliegend die Verfügung des Regionalgerichts vom 8. November 2016, wonach das Verfahren infolge Einigung und Rückzug des Strafantrags eingestellt werde, die Verfahrenskosten vom Kanton getragen würden und jede Partei ihre eigenen Parteikosten trage. 3.3 Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO setzt die Legitimation einer Partei oder einer anderen verfahrensbeteiligten Person zur Beschwerdeführung voraus, dass sie ein rechtliches Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, mit anderen Worten beschwert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Das ergibt sich bereits aus dem Wesen der Beschwerde als Rechtsmittel, das darauf gerichtet ist, eine günstigere Entscheidfindung für den Beschwerdeführer herbeizuführen. Die Parteien haben sich auf Vergleichsverhandlungen eingelassen, in deren Folge der Privatkläger den Strafantrag zurückgezogen hat. Damit fehlte es dem Strafverfahren an einer Prozessvoraussetzung (ohne Strafantrag wird der Tatbestand der Drohung, der als Antragsdelikt ausgestaltet ist, nicht untersucht und beurteilt [Art. 180 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs; StGB, SR 311.0]) und das Verfahren war zwingend einzustellen. Eine Einstellung kommt gemäss Art. 320 Abs. 4 StPO einem freisprechenden Endentscheid gleich. Eine Einstellungsverfügung ohne Kostenfolge beschwert den Beschuldigten somit grundsätzlich nicht (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 257). Dass der Beschwerdeführer sich insoweit scheinbar zur Vergleichsverhandlungen gedrängt gefühlt haben soll, insbesondere durch das Verhalten der anwesenden Polizeibeamten und des Privatklägers, ändert daran nichts, oblag die Rückzugsmöglichkeit des Strafantrags doch nicht in seinen Händen, sondern in denjenigen des Privatklägers. Eine Beschwer könnte somit einzig insofern gegeben sein, als dem Beschwerdeführer keine Entschädigung ausgerichtet worden ist. Gemäss abgeschlossener Vereinbarung haben sich die Parteien im Rahmen der Vergleichsverhandlung ein-

4 verstanden erklärt, dass jeder seine eigenen Parteikosten trägt. Wie sich die Verhandlungen mit Blick auf eine weitergehende Entschädigung und Genugtuung gestaltet haben, kann den Akten nicht entnommen werden. Dies ist indessen auch nicht weiter erstaunlich, ist der Inhalt der Vergleichsverhandlungen doch nicht zu protokollieren. Damit erübrigt sich auch der Antrag des Beschwerdeführers, wonach ihm das «inhaltlich leere» Protokoll der Verhandlung vom 8. November 2016 zu begründen sei. Der Beschwerdeführer hat die Vereinbarung unterzeichnet, so dass ihm diese entgegen zu halten ist. Er macht nun aber geltend, diese nur unter Druck unterzeichnet zu haben, weshalb er die Vereinbarung widerrufe. Insoweit ist auf die Beschwerde einzutreten (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 14 351 vom 6. März 2015 E. 2). 3.4 Mit Blick auf den Streitgegenstand kann der Beschwerdeführer nicht mit dem Antrag auf Rehabilitierung und Wiedergutmachung sowie Schadenersatz gehört werden. Gleiches gilt bezüglich der beantragten Entschuldigungen der Polizei, des Spitals und der Klinik D.________ sowie der vollumfänglichen Polizeirapportierung (inkl. Einsicht in alle auf seinen Namen lautenden Polizeiberichte), der Prüfung der Polizeiarbeit, der ärztlichen Fachkompetenz, der Freiheitsberaubung bzw. der Fürsorgerischen Unterbringung und der verlangten Zeugeneinvernahmen. Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 4. Die Prüfung der Zulässigkeit eines Widerrufs einer Vereinbarung erfolgt in analoger Anwendung von Art. 386 Abs. 3 StPO (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 14 351 vom 6. März 2015 E. 2). Nach dieser Bestimmung sind der Verzicht und der Rückzug eines Rechtsmittels endgültig, es sei denn, die Partei sei durch Täuschung, eine Straftat oder eine unrichtige behördliche Auskunft zu ihrer Erklärung veranlasst worden. Solche Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Weder macht der Beschwerdeführer eine Täuschung, eine unrichtige behördliche Auskunft noch qualifizierte Willensmängel geltend. Auch beschreibt er nicht näher, inwiefern ihn die Polizeibeamten im Anwaltszimmer eingeschüchtert haben sollen. Sollte sich der Beschwerdeführer durch die Anwesenheit der Polizeibeamten eingeschüchtert gefühlt haben, vermag dies nicht den Grad der geforderten Schwere bzw. eine strafbare Handlung im Sinn einer Drohung oder Nötigung zu erfüllen. Auch die Durchsuchung durch die Polizeibeamten stellt kein strafbares Verhalten dar, ebenso wenig die Tatsache, dass sein Antrag auf Öffentlichkeitsausschluss bzw. getrennte Verhandlung vom Gericht abgelehnt worden ist. Es ist notorisch, dass Vergleichsverhandlungen gemischte Gefühle auslösen können. Auch ist nicht ausgeschlossen, dass selbst im Anschluss an eine Vereinbarung solche übrig bleiben. Sie allein vermögen indessen nicht die Zulässigkeit eines Widerrufs zu begründen. Auch wenn nachvollziehbar ist, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund des im Nachgang an die Anzeigeerstattung Erlebten ungerecht behandelt fühlt, muss er sich die Vereinbarung entgegen halten lassen. Die im Anschluss an die auf der Polizeiwache durchgeführte psychiatrische Untersuchung angeordnete fürsorgerische Unterbringung erfolgte im Übrigen nicht gestützt auf das Strafprozessrecht, weshalb sie auch keine strafprozessualen Entschädigungsansprüche auslöst.

5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 5. Der Beschwerdeführer beantragte in seiner zweiten Eingabe die Beiordnung einer amtlichen Verteidigung. Ob er diesen Antrag mit Blick auf das von ihm angestrengte (neue) erstinstanzliche Gerichtsverfahren stellte, oder beschränkt auf das Beschwerdeverfahren, kann der Eingabe nicht zweifelsfrei entnommen werden. Soweit Ersteres betreffend wäre die Beschwerdekammer nicht zur Beurteilung zuständig. Bezieht sich der Antrag lediglich auf das Beschwerdeverfahren, ist dieser abzuweisen. Eine unentgeltliche Verbeiständung im Beschwerdeverfahren wird nur gewährt, wenn (u.a.) das Rechtsmittel nicht aussichtslos erscheint. Aussichtslosigkeit liegt vor, wenn die Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (RUCKSTUHL, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 10 zu Art. 132 StPO). Nach dem Gesagten muss das Beschwerdeverfahren als aussichtslos bezeichnet werden, weshalb eine unentgeltliche Verbeiständung von Vornherein ausser Betracht fällt. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer aufgrund seines vollumfänglichen Unterliegens die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 StPO). Mangels Antrags ist eine allfällige Entschädigung des Privatklägers für das Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen (Art. 433 Abs. 2 StPO).

6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Verteidigers wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer - dem Strafkläger - der Generalstaatsanwaltschaft - dem Regionalgericht Oberland, Gerichtspräsidentin E.________ (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin C.________ Bern, 20. Januar 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Trenkel i.V. Oberrichterin Bratschi Die Gerichtsschreiberin: Beldi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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