Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 16 435 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. November 2016 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Stucki Gerichtsschreibein Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Dunantstrasse 11, 3400 Burgdorf v.d. Staatsanwältin C.________ (EO 14 2727) Beschwerdegegnerin Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Betrugs Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Emmental-Oberaargau vom 7. Oktober 2016 (ARR 16 92)
2 Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen den 23-jährigen A.________ ein Strafverfahren wegen Betrugs. Nachdem A.________ zum zweiten Mal in Untersuchungshaft war, entliess das Regionale Zwangsmassnahmengericht Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) ihn am 17. Dezember 2015 unter Anordnung von Ersatzmassnahmen aus der Haft. Mit Entscheid vom 24. März 2016 verwarnte das Zwangsmassnahmengericht A.________ wegen Nichteinhaltens einer Ersatzmassnahme. Gleichzeitig wurden die am 17. Dezember 2015 angeordneten Ersatzmassnahmen abgeändert und für eine Dauer von drei Monaten vorläufig fortgesetzt. Am 26. September 2016 beantragte die Staatsanwaltschaft den Widerruf der Ersatzmassnahmen vom 17. Dezember 2015/24. März 2016 und die Anordnung von Untersuchungshaft (Dauer: 3 Monate). Diesen Anträgen gab das Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom 7. Oktober 2016 statt. Dagegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________, am 21. Oktober 2016 Beschwerde mit den Anträgen, der Entscheid sei aufzuheben und es seien geeignete Ersatzmassnahmen anzuordnen. So sei er zu verpflichten, wieder im betreuten Wohnumfeld zu wohnen, mit der Bewährungshilfe und den Wohnbetreuern zusammenzuarbeiten und sich sowohl zu den erforderlichen Gesprächen mit der Triagestelle Brückenangebote einzufinden, als auch an einem anlässlich dieser Gespräche festzulegenden geeigneten Programm teilzunehmen. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2016 betraute die Generalstaatsanwaltschaft Staatsanwältin C.________ mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben. Diese beantragte am 25. Oktober 2016 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Am 27. Oktober 2016 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht auf eine Stellungnahme. Der Beschwerdeführer replizierte am 4. November 2016. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung und die Verlängerung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angeordnete Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222, Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Das Gericht kann Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt (Art. 237 Abs. 5 StPO). Diese Bestimmung gibt dem Gericht die nötige Flexibilität, seinen Entscheid einer veränderten Sachlage anzupassen. Erforderlich sind – nebst dem Weiterbestand eines dringenden Tatverdachts und eines besonderen Haftgrunds – neue Entwicklungen, die sich nach Anordnung der Ersatzmass-
3 nahmen ergeben haben. Ohne eine solche wesentliche Änderung der Ausgangslage lässt sich ein Regimewechsel nachträglich nicht rechtfertigen. Die Strafverfolgungsbehörden sind insofern an ihre frühere Einschätzung der Sach- und Rechtslage gebunden, wobei sie aber bei neuen Entwicklungen im Sinn einer Gesamtbetrachtung auch frühere Verfehlungen, welche für sich keine Aufhebung der betreffenden Ersatzmassnahme rechtfertigt haben, in die Beurteilung einbeziehen dürfen (HUG/SCHEIDEGGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 13 zu Art. 237 StPO mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 1B_201/2013 vom 26. Juni 2013 E. 2.2). Als neue Umstände im Sinn von Art. 237 Abs. 5 StPO kommen nur Ereignisse in Frage, die in genügender Weise erstellt und geeignet sind, der beschuldigten Person zum Nachteil zu gereichen (Urteil des Bundesgerichts 1B_216/2016 vom 5. Juli 2016 E. 4.4 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_473/2012 vom 12. September 2012 E. 5). Art. 237 Abs. 5 StPO überlässt dem Zwangsmassnahmengericht einen grossen Ermessensspielraum bei der Entscheidung, wie zu verfahren ist, wenn die beschuldigte Person gegen die Ersatzmassnahmenanordnung verstösst oder wenn neue entscheidrelevante Umstände vorliegen (Urteile des Bundesgerichts 1B_201/2013 vom 26. Juni 2013 E. 2.1 und 1B_264/2014 vom 22. August 2014 E. 3.3; MANFRIN, Ersatzmassnahmenrecht nach Schweizerischer Strafprozessordnung / Ein Beitrag zur Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsprinzips im Haftrecht, in: Luzerner Beiträge zur Rechtswissenschaft Band Nr. 88, auch zum Folgenden). Ein Verstoss bzw. eine Änderung der Ausgangslage hat demnach nicht zwingend eine (erneute) Inhaftierung der beschuldigten Person oder eine Verschärfung der Massnahmen zur Folge. Eine solche ist aber dann angezeigt, wenn das Verhalten der beschuldigten Person offenbart, dass es ihr entweder am Willen oder an der Fähigkeit fehlt, sich an die auferlegten Ersatzmassnahmen zu halten (Urteil des Bundesgerichts 1B_173/2013 vom 29. Mai 2013 E. 4.3). 4. 4.1 Gegen den Beschwerdeführer gingen im Jahr 2014 zahlreiche Anzeigen wegen Betrugs ein. Ihm wurde damals vorgeworfen, in der Zeit vom 13. Januar 2014 bis 23. Mai 2014 via Internetgeschäft 40 Personen geschädigt zu haben, indem er bei diversen Internetplattformen Elektronikartikel angeboten, die Vorauskasse kassiert und die Artikel nicht geliefert hat (1. Deliktsphase; Deliktsbetrag: CHF 13‘376.00). Da er unbekannten Aufenthalts war, wurde er am 1. Juli 2014 zur Verhaftung ausgeschrieben. Nach seiner Festnahme im April 2015 bzw. nach Entlassung aus der anschliessenden Untersuchungshaft (Dauer: 19 Tage) setzte der Beschwerdeführer mit seiner deliktischen Tätigkeit fort, indem er wiederum iPhones auf Internetplattformen zur Verkauf anbot, obschon er diese nicht besessen hat. Da er wiederum unbekannten Aufenthalts war, wurde er erneut zur Verhaftung ausgeschrieben. Am 30. September 2015 konnte er von der Personenfahndung in Thun angehalten werden (zum Ganzen: Antrag der Staatsanwaltschaft vom 2. Oktober 2015 im Verfahren ARR 15 98). Das Zwangsmassnahmengericht ordnete daraufhin eine zweimonatige Untersuchungshaft an (Entscheid vom 2. Oktober 2015), welche mit Entscheid vom 3. Dezember 2015 um einen Monat verlängert worden ist. Die 17 neu-
4 en Strafanzeigen für die 2. Deliktsphase mit einem Gesamtdeliktsbetrag von CHF 7‘432.00 bestritt der Beschwerdeführer nicht. Der Beschwerdeführer begründete seine deliktischen Tätigkeiten mit fehlender Tagesstruktur und seiner Online-Spielsucht und beteuerte mehrfach, dass er mit der notwendigen Unterstützung von Fachpersonen und bei Erhalt einer Tagesstruktur nicht mehr straffällig würde. Am 17. Dezember 2015 hiess das Zwangsmassnahmengericht den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Haftentlassung unter Anordnung von Ersatzmassnahmen gut. Der Beschwerdeführer wurde per 21. Dezember 2015 aus der Haft entlassen, mit der Verpflichtung, die Arbeit bei der D.________/Werkstatt E.________ in Bern anzutreten und die Arbeitszeiten einzuhalten, in der vom Wohnnetz G.________ zur Verfügung gestellten Wohnung zu leben und sich unter die Aufsicht der Bewährungshilfe zu stellen. Noch am selben Tag bezog der Beschwerdeführer die vom Wohnnetz G.________ zur Verfügung gestellte Wohnung und ging seiner Arbeit in der Werkstatt E.________ nach. Doch bereits nach dem Jahreswechsel meldete er sich beim Arbeitgeber krank und tauchte danach nicht mehr an seinem Arbeitsplatz auf. Später begründete der Beschwerdeführer sein Verhalten damit, dass die Arbeitsumgebung unzumutbar gewesen sei (angeblich sollen seine persönlichen Gegenstände gestohlen und harte Drogen konsumiert worden sein). Ferner hielt er vereinbarte Termine mit der Bewährungshilfe nicht ein und war für diese auch nicht erreichbar. Daraufhin beantragte die Staatsanwaltschaft am 2. März 2016 die Rückversetzung des Beschwerdeführers in die Untersuchungshaft. Diesem Antrag gab das Zwangsmassnahmengericht am 24. März 2016 – insbesondere mit Blick auf den im Entwurf der Anklageschrift vorgesehenen Sanktionenantrag (bedingte Freiheitsstrafe von 7 Monaten) – nicht statt, sondern verwarnte den Beschwerdeführer und modifizierte die bisherigen Ersatzmassnahmen wie folgt: Verpflichtung, weiterhin in der vom Wohnnetz G.________ zur Verfügung gestellten Wohnung zu leben; Verpflichtung, sich unter die Aufsicht der Bewährungshilfe zu stellen und die entsprechenden Termine künftig wahrzunehmen sowie sich bis 15. April 2016 beim RAV anzumelden und die dort an ihn gestellten Anforderungen (Arbeitsbemühungen) zu erfüllen. Mit Eingabe vom 14. April 2016 stellte der amtliche Verteidiger dem Zwangsmassnahmengericht die RAV-Anmeldung seines Mandanten zu. Am 5. Juli 2016 orientierte die Bewährungshilfe das Zwangsmassnahmengericht darüber, dass die Anmeldung nie beim RAV eingegangen sei und der Verdacht bestehe, dass der Beschwerdeführer diese nie abgeschickt habe. Ferner habe er erneut nicht alle Termine bei der Bewährungshilfe wahrgenommen (Eingabe der Bewährungshelferin vom 11. Juli 2016, in Akten ARR 16 20). Am 19. September 2016 ging bei der Staatsanwaltschaft eine Anzeige der Kantonspolizei Aargau wegen Betrugs ein, begangen im Juli 2016 zum Nachteil von H.________ durch Verkauf eines iPhone 6s ohne Lieferungsabsicht. Ferner soll die I.________ Bank der Staatsanwaltschaft telefonisch mitgeteilt haben, dass dem Konto des Beschwerdeführers in der Zeit vom 14. Juli 2016 bis 21. Juli 2016 insgesamt acht Zahlungen für verkaufte iPhones gutgeschrieben worden seien. Dem im Beschwerdeverfahren beigelegten Kontoauszug sind indessen «lediglich» deren sieben zu entnehmen. Auf der Internetplattform J.________.ch konnte weiter in Er-
5 fahrung gebracht werden, dass der Beschwerdeführer – ebenfalls im Juli – ein weiteres Inserat (Verkauf einer Xbox) geschaltet hatte. Diese Entwicklung veranlasste die Staatsanwaltschaft zur Einreichung eines erneuten Antrags auf Rückversetzung in Untersuchungshaft. Diesem Antrag gab das Zwangsmassnahmengericht im hier angefochtenen Entscheid statt. Aktenkundig ist ferner, dass der amtliche Verteidiger seinen im Februar 2016 im Rahmen der Frist gemäss Art. 318 StPO gestellten und von der Staatsanwaltschaft gutgeheissenen Antrag auf forensisch-psychiatrische Begutachtung seines Mandanten am 16. März 2016 zurückgezogen hat. Die Staatsanwaltschaft hielt indessen gestützt auf die Gesamtumstände am Gutachtensauftrag fest. Der Beschwerdeführer blieb in der Folge den Begutachtungsterminen unentschuldigt fern und musste daraufhin am 14. Juni 2016 polizeilich vorgeführt werden. Dabei gab er den Polizeibeamten gegenüber an, dass sein Anwalt die Begutachtung abgelehnt habe, was höher zu werten sei als der Vorführungsbefehl der Staatsanwaltschaft. Mittlerweile ist das Gutachten erstellt; die Ergänzungsfragen der Verteidigung hat die Gutachterin am 19. September 2016 beantwortet. Die Gutachterin schätzt das Rückfallrisiko aufgrund der gestörten Persönlichkeitsentwicklung als hoch ein. Weiter führt sie aus, dass eine Strafe allein nicht geeignet sei, diesem Risiko angemessen zu begegnen und die Voraussetzungen für eine Massnahme aus forensisch-psychiatrischer Hinsicht vorliegen würden. Das Absolvieren einer Ausbildung sei auch aus gutachterlicher Sicht ein wichtiges Ziel. Aufgrund der erheblich gestörten Persönlichkeitsentwicklung und der Vorgeschichte sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dieses Ziel ohne intensive Unterstützung nicht erreichen könne. Ausser der Ausbildung wäre für eine Verbesserung der Legalprognose wichtig, dass der Beschwerdeführer in einem fördernden Setting mit sozialpädagogischer Unterstützung nachreifen könnte, wobei es darum gehen müsste, unzureichend verinnerlichte Werte und Normen zu fördern, um die schwere dissoziale Entwicklung zu korrigieren. Sollte das Gericht eine Massnahme nach Art. 61 des Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) aussprechen, könnte der Beschwerdeführer im Massnahmenzentrum Uitikon aufgenommen werden, auch gegen seinen Willen, mit dem Ziel, eine Behandlungsmotivation zu erreichen. 4.2 Die beiden Deliktsserien (2014 und 2015) sind unstrittig. Auch hinsichtlich der im Sommer 2016 neu erhobenen Vorwürfe ist der Beschwerdeführer zumindest teilweise geständig. Er bestreitet den in der Anzeige der Aargauer Kantonspolizei genannten Sachverhalt nicht, wonach er auf J.________.ch, einer Gratis-Inserat Webseite, ein iPhone 6s inseriert und am 13. Juli 2016 für CHF 350.00 an H.________ verkauft, ihr dieses jedoch trotz der Vorauszahlung nicht geliefert haben soll. Ferner räumt der Beschwerdeführer zwei weitere Fälle ein, in denen er zunächst Personen habe betrügen wollen, sich jedoch besonnen und diesen Personen bereits ihr Geld zurückerstattet habe. Mit einer dritten Person sei eine Schuldanerkennung mit Rückzahlungsverpflichtung unterzeichnet worden. Ob es sich bei diesen drei Personen um Personen handelt, welche gemäss Auszug der I.________ Bank Einzahlungen für iPhones auf das Konto des Beschwerdeführers getätigt haben, geht aus den Akten nicht hervor und wird auch nicht näher ausgeführt. Diese Frage braucht hier indessen nicht abschliessend geklärt zu werden, ist der dringende Tatverdacht doch zu bejahen und wird dieser vom Beschwerdeführer
6 denn auch nicht grundsätzlich bestritten. Dass er angeblich gewissen Personen ihr Geld bereits zurückerstattet haben soll, ändert nichts am Ergebnis, dass er auch nach seiner letzten Haftentlassung deliktisch tätig gewesen ist. Fehl geht ferner die Argumentation, wonach das Vorgehen des Beschwerdeführers möglicherweise nicht als arglistig bezeichnet werden könne (Urteil des Bundesgerichts 6B_147/2009 vom 9. Juli 2009). Gleiches gilt hinsichtlich des Einwands, wonach ihm im vorinstanzlichen Verfahren nur der in der Anzeige der Kantonspolizei Aargau genannte Vorwurf und derjenige, welcher gestützt auf die Inserierung der nachstehenden Xbox erhoben worden sei, bekannt gewesen sei. Die Staatsanwaltschaft erwähnte in ihrem Haftantrag vom 26. September 2016 auch die gemäss I.________ Bank eingegangenen Gutschriften betreffend Verkaufs von iPhones. Hinsichtlich des auf J.________.ch publizierten Inserats zum Verkauf einer Xbox bestreitet der Beschwerdeführer eine Betrugsabsicht. Gemäss seinen Ausführungen befinde sich die Xbox in seinem Besitz (und derzeit noch in seiner Wohnung) und habe er dieses Inserat aufgrund seiner finanziellen Schwierigkeiten und in echter Verkaufsabsicht erstellt. Ob er tatsächlich im Besitz dieser Xbox ist, entzieht sich der Kenntnis der Beschwerdekammer. Selbst wenn davon ausgegangen würde, schliesst der Besitz des fraglichen Objekts nicht aus, dass dieses ohne echte Verkaufs- bzw. Lieferabsicht inseriert worden ist. Indessen müsste ein entsprechender Vorwurf näher begründet werden. Allein das bisher aktenkundige Verhalten des Beschwerdeführers genügt zur Begründung eines dringenden Tatverdachts nicht. Das entsprechende Internetinserat ist demnach nicht in die Beurteilung einzubeziehen. 5. 5.1 Die Vorinstanz bejaht im angefochtenen Entscheid den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr. Unter Hinweis auf die Ausführungen in den früheren Haftentscheiden vom 2. Oktober 2015 (ARR 15 98) und 3. Dezember 2015 (ARR 15 120) hält sie fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem erneut delinquenten Verhalten demonstriert habe, dass die Wiederholungsgefahr ganz aktuell gegeben sei. Daran vermöge auch die Vorbringen, wonach es seit den letzten Taten eine längere deliktsfreie Phase gegeben habe, nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer bestreitet die Annahme des besonderen Haftgrunds der Wiederholungsgefahr nicht. Seine diesbezüglichen Ausführungen beziehen sich lediglich auf die Art des Regimewechsels. 5.2 Wiederholungsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO). Drohende Verbrechen oder schwere Vergehen genügen (entgegen dem deutschen und dem italienischen Gesetzestext) für die Annahme von Wiederholungsgefahr (BGE 137 IV 84 E. 3.2). Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr soll verhindern, dass eine bereits in Untersuchung stehende Person bis zum Abschluss des Verfahrens weitere gleichgelagerte Delikte begeht (HUG/SCHEIDEGGER, a.a.O., N. 29 zu Art. 221 StPO). In dem Sinn dient er zum einen der Gefahrenabwehr, zum anderen der Verfahrensbeschleunigung, indem ver-
7 hindert werden soll, dass der Verfahrensabschluss durch neue Delikte verzögert wird (Urteil des Bundesgerichts 1B_247/2016 vom 27. Juli 2016 E. 2.1). 5.3 Aktenkundig ist der Beschwerdeführer wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage vorbestraft (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 26. September 2013). Während der Probezeit wurde er erneut straffällig, wobei die gegen ihn erhobenen Vorwürfe der 1. Deliktphase mit Blick auf die Zahl der Geschädigten und die Gesamtdeliktssumme nicht unbedeutend sind. Ungeachtet der hängigen Strafuntersuchung setzte er mit seiner deliktischen Tätigkeit fort. Auch vermochten weder die erste Untersuchungshaft noch die Gefahr der Wiederverhaftung ihn vor erneuter Delinquenz abzuhalten. Ferner schätzt die Gutachterin das Rückfallrisiko als hoch ein. Auch die nach der zweiten Untersuchungshaft angeordneten Ersatzmassnahmen vermochten den Beschwerdeführer – all seinen Beteuerungen zum Trotz – nicht zu einer Verhaltensänderung zu bewegen. Dass die Vorinstanz die Wiederholungsgefahr vor diesem Hintergrund bejaht hat, ist zwar verständlich, hält aber einer Prüfung der strengen bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht stand: Das Bundesgericht erinnerte bereits mehrfach daran, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr aufgrund seines präventiven Charakters restriktiv zu handhaben ist. In einem jüngeren Entscheid hielt es dazu fest, dass die Rückfallprognose sehr ungünstig ausfallen müsse (Urteil 1B_247/2016 vom 27. Juli 2016 E. 2.1 mit Hinweis auf 1B_322/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 3.2), und zwar in Bezug auf Delikte, die «die Sicherheit anderer erheblich» gefährden, worunter in erster Linie Gewalt-, aber auch schwere Betäubungsmitteldelikte fallen würden (BGE 137 IV 84 nicht publ. E. 3.7), die unmittelbar gegen die psychische und physische Integrität ihrer Opfer gerichtet seien und damit deren Sicherheit beeinträchtigen könnten. Hinsichtlich Vermögensdelikte führte es aus, dass diese zwar – unter Umständen in hohem Mass – sozialschädlich seien, indessen aber grundsätzlich nicht unmittelbar die Sicherheit der Geschädigten betreffen. Anders könne es sich höchstens bei besonders schweren Vermögensdelikten verhalten (Urteil 1B_247/2016 vom 27. Juli 2016 E. 2.1 mit Hinweis auf 1B_379/2011 vom 2. August 2011 E. 2.6-2.9). Da Betrug, auch gewerbsmässiger, somit nicht die Sicherheit Dritter, sondern «bloss» deren Vermögen bedroht, kann er die Annahme von Wiederholungsgefahr höchstens in objektiv besonders schweren Fällen ausnahmsweise rechtfertigen. Diese Voraussetzung ist offensichtlich nicht erfüllt. Auch wenn die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe nicht Bagatellcharakter besitzen, so kann doch keine Rede davon sein, dass sie objektiv einen besonders schweren Fall eines gewerbsmässigen Betrugs darstellen. Zwar trifft zu, dass das Interesse der Untersuchungsbehörde bzw. das öffentliche Interesse, ein Verfahren auch einmal abschliessen zu können, ebenfalls zu berücksichtigen ist. In Fällen wie hier kann diesem Interesse indessen mit einer Verfahrenstrennung bzw. mit einem Verzicht auf Verfahrensvereinigung begegnet werden. Vor diesem Hintergrund ist der Haftgrund der Wiederholungsgefahr zu verneinen. Die Haftanordnung erweist sich demzufolge als rechtswidrig. Mangels Vorliegens
8 eines Haftgrunds erübrigen sich auch Ersatzmassnahmen. Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 7. Oktober 2016 ist somit ersatzlos aufzuheben und der Beschwerdeführer ist unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 6. Mit der Aufhebung des angefochtenen Entscheids obsiegt der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren, weshalb die Verfahrenskosten vom Kanton Bern zu tragen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Beschwerdeführers wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt (Art. 135 Abs. 2 StPO).
9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Emmental-Oberaargau vom 7. Oktober 2016 (ARR 16 92) wird aufgehoben. Der Beschwerdeführer wird aus der Untersuchungshaft entlassen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, trägt der Kanton Bern. 3. Zu eröffnen (vorab per Fax): - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Fürsprecher B.________ - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Emmental-Oberaargau, a.o. Gerichtspräsidentin L.________ (mit den Akten) - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (mit den Akten) Mitzuteilen (vorab per Fax): - der Generalstaatsanwaltschaft - dem Regionalgefängnis Burgdorf Bern, 8. November 2016 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Beldi Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.