Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 16 346+347 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 2. März 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Fürsprecher und Notar B.________ Beschuldigte 1 C.________ v.d. Fürsprecher D.________ Beschuldigte 2 E.________ v.d. Fürsprecher F.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung, Widerhandlungen gegen das Hundegesetz Beschwerde gegen die Verfügungen der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 10. und 12. August 2016 (EO 16 1568)
2 Erwägungen: 1. Am 4. Februar 2016 reichte die Straf- und Zivilklägerin E.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte 1) und C.________ (nachfolgend: Beschuldigte 2) Strafanzeige ein wegen fahrlässiger schwerer, eventuell einfacher Körperverletzung, Widerhandlung gegen Art. 77 der Tierschutzverordnung (TSchV; SR 455.1) sowie Art. 5 Abs. 1 und 2 des kantonalen Hundegesetzes (BSG 916.31). Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental- Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eröffnete eine Strafuntersuchung, führte Einvernahmen durch und holte einen Arztbericht ein. Am 8. Juni 2016 stellte die Staatsanwaltschaft in Aussicht, das Verfahren gegen die Beschuldigten einzustellen. Den Parteien wurde Gelegenheit gewährt, weitere Beweisanträge zu stellen. Die Beschwerdeführerin beantragte eine Konfrontationseinvernahme, die Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie die Einvernahme des Hundeschulinhabers G.________. Mit Verfügung vom 10. August 2016 lehnte die Staatsanwaltschaft die Beweisanträge ab und stellte am 12. August 2016 das Strafverfahren gegen die Beschuldigten wegen fahrlässiger Körperverletzung sowie Widerhandlungen gegen das Hundegesetz ein. Am 26. August 2016 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde mit dem Antrag, die Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 10. und 12. August 2016 seien aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Fortführung des Verfahrens und zur Durchführung der abgelehnten Untersuchungshandlungen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss am 14. September 2016 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschuldigten beantragten am 19. September 2016 resp. 26. September 2016 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 5. Dezember 2016 an ihren Anträgen fest. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist als Straf- und Zivilklägerin durch die angefochtene Einstellungsverfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. Soweit die Beschwerdeführerin nebst der Einstellungsverfügung auch die Verfügung betreffend die Beweisanträge anficht, ist hierauf nicht einzutreten. Beschwerden gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft sind nur zulässig, wenn die Anträge nicht ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden können (vgl. Art. 394 Bst. b StPO). Dies trifft vorliegend nicht zu. Der Beschwerdeführerin ist es unbenommen, die Beweisanträge im Rahmen der Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung zu wiederholen (BK 13 16 vom 11. März 2013 E. 2), was sie denn auch gemacht
3 hat. Die Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. August 2016 ist demnach aufgrund von Art. 394 Bst. b StPO ausgeschlossen. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin schilderte den Sachverhalt in der Strafanzeige zusammengefasst wie folgt: Sie sei am 4. November 2015 mit ihrem Hund, welcher angeleint gewesen sei, im I.________(Wald) spazieren gewesen. Dabei habe sie die Beschuldigte 2 angetroffen, welche ihren Hund ebenfalls angeleint gehabt habe. Kurz darauf seien sie der Beschuldigten 1 begegnet, welche ihren Hund nicht an der Leine gehabt habe. Die Beschuldigte 1 habe der Beschuldigten 2 vorgeschlagen, ihren Hund ebenfalls von der Leine zu lassen, damit die Hunde zusammen spielen könnten. Die beiden Hunde hätten sofort begonnen, herumzurennen. Als sie sich von den anderen habe verabschieden wollen, sei plötzlich der Hund der Beschuldigten 1 wuchtig in ihre Beine gerannt. Durch den Zusammenprall habe sie am rechten Bein einen komplizierten Unterschenkelkopfbruch erlitten. 3.2 Die Staatsanwaltschaft führte in der angefochtenen Einstellungsverfügung aus, umstritten sei, ob die Beschuldigte 1 ihren Dalmatiner beim Zusammentreffen mit der Beschwerdeführerin angeleint oder bloss festgehalten habe. Dies spiele letztlich indes keine Rolle. Der Unfallhergang zeige, dass es lediglich deshalb zum Zusammenstoss des Dalmatiners mit der Beschwerdeführerin gekommen sei, weil beide Hunde der Beschuldigten frei gelassen worden seien. Es sei auch umstritten, ob die Beschwerdeführerin den Beschuldigten gesagt habe, dass sie die Hunde frei herumlaufen lassen dürften. Selbst wenn sich die Beschwerdeführerin und die Beschuldigten nicht klar darüber verständigt haben sollten, dass die Hunde der Beschuldigten zum Spielen losgelassen werden könnten, ändere dies nichts an der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin mit dem Losleinen einverstanden gewesen sei. Entweder habe die Beschwerdeführerin ihr ausdrückliches Einverständnis hierzu gegeben – wie es von der Beschuldigten 1 geltend gemacht werde – oder sie habe dadurch, dass sie angegeben habe, nach Hause gehen zu wollen, konkludent ihr Einverständnis erklärt. Der strafrechtliche Vorwurf an die Beschuldigten laute somit, dass sie für einen kurzen Moment nicht auf ihre spielenden Hunde geachtet hätten. Wäre das ununterbrochene Beobachten des Hundes Massstab der gebotenen Sorgfalt, könnte ein Hundehalter seinen Hund im öffentlichen Raum nie von der Leine lassen. Der Sorgfaltsmassstab müsse entsprechend den realen Begebenheiten angemessen herabgesetzt werden. Eine allfällige kurze Unaufmerksamkeit bei der auszuübenden Kontrolle über den Hund allein könne keine Sorgfaltspflichtverletzung darstellen. Die Beschuldigten seien beim Loslassen der Hunde ein sozial anerkanntes Risiko eingegangen. Die Hunde der Beschuldigten wiesen positive Wesenszüge auf und seien bislang nie negativ aufgefallen. Es fehle deshalb auch an der Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit des Taterfolgs. Soweit die Beschwerdeführerin allfällige Verstösse gegen Hundehaltungsvorschriften rüge, sei festzuhalten, dass die Hunde der Beschuldigten weder unbeaufsichtigt laufen gelassen noch vorsätzlich oder fahrlässig nicht wirksam unter Kontrolle gehalten worden seien. Eine Verletzung der Leinenpflicht sei ebenfalls nicht erkennbar.
4 3.3 Die Beschwerdeführerin vertritt in der Beschwerde die Ansicht, die Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft, sie habe für die Beschuldigten klar erkennbar ihr mindestens konkludentes Einverständnis zum Freilassen der Hunde gegeben, sei aktenwidrig und willkürlich. Die Aussage der Beschwerdeführerin, sie gehe nach Hause, könne nicht so gedeutet werden, dass damit ein Einverständnis zum Ableinen der Hunde der Beschuldigten gegeben worden sei. Sowohl die eidgenössische Tierschutzverordnung als auch das kantonale Hundegesetz enthielten nur den allgemein gehaltenen Grundsatz, dass Hunde jederzeit so zu halten und beaufsichtigen seien, dass sie keine Gefahr für andere Tiere oder Menschen bewirken oder diese schädigen würden. Diese «unbestimmten Rechtsbegriffe» bedürften einer Konkretisierung durch Sachverständige. Gerade im Bereich der Hundehaltung existiere ein jahrtausendealtes Erfahrungswissen, das in Fachkreisen gesammelt und weitergegeben resp. dort abrufbar sei. G.________, bei welchem die Verfahrensbeteiligten ihren Sachkundeausweis als Hundehalterinnen erworben hätten, sei anerkannt und legitimiert, das entsprechende Fachwissen zu vermitteln. Es sei nicht unerheblich, was er als Inhaber der Hundeschule spezifisch vermittelt habe. Gerade dieses spezifisch vermittelte Wissen stelle nichts anderes als eine Konkretisierung der in der Hundegesetzgebung verwendeten allgemeinen Rechtsbegriffe in standardisierten Alltagssituationen dar. Nur eine sachkundige Person könne beurteilen, ob das Ableinen der Hunde durch die Beschuldigten bei gleichzeitigem Ander-Leine-Lassen des Hundes der Beschwerdeführerin einem sorgfältigen und gewissenhaften Verhalten eines Hundehalters in genau dieser Situation entsprochen habe. Die Argumentation der Staatsanwaltschaft, es dürfe von einem Hundehalter nicht verlangt werden, dass er seinen nicht angeleinten Hund an einer Örtlichkeit, an welcher kein Leinenzwang bestehe, jederzeit im Auge behalte, ziele an der Sache vorbei. Massgebend sei vielmehr das von einem Hundehalter zu beachtende Mass der Sorgfalt bei einem Zusammentreffen mit weiteren Personen und deren Hunden. Erst wenn dies geklärt sei, könne ermittelt werden, ob durch ein bewusstes Hinwegsetzen über solche Sorgfaltsanwendungen durch die Beteiligten ein Risiko geschaffen worden sei, das beim Eintritt der Körperschädigung zu einer Strafbefreiung führen könnte. 3.4 In ihrer Stellungnahme vom 14. September 2016 verweist die Generalstaatsanwaltschaft vorab auf die Erwägungen in den angefochtenen Verfügungen. Die Einstellung des Verfahrens sowie die Abweisung der Beweisanträge seien zu Recht erfolgt. Ergänzend hält die Generalstaatsanwaltschaft fest, vorliegend bestimme sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach der Tierschutzverordnung und dem kantonalen Hundegesetz. Im Wald habe weder eine generelle Leinenpflicht bestanden noch eine solche aufgrund fehlender wirksamer Kontrollmöglichkeiten. Ob die Beschwerdeführerin den Beschuldigten nach dem Begrüssen explizit gesagt habe, dass sie mit dem Losleinen der Hunde einverstanden sei, könne offen bleiben. Indem sie angegeben habe, nach Hause zu gehen und sich nicht negativ zum Herumrennen der Hunde geäussert habe, habe sie ihr konkludentes Einverständnis zum Loslassen der Hunde erteilt. Ihr Antrag, es sei zur Klärung der Frage der Einwilligung eine Konfrontationseinvernahme durchzuführen, stelle deshalb eine Beweiserhebung über unerhebliche Tatsachen dar. Es sei in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass die Beschuldigten ihre Hunde erst
5 losgelassen hätten, als sie davon ausgegangen seien, dass die Beschwerdeführerin damit einverstanden sei und sich am Verabschieden gewesen sei. Es handle sich um eine äusserst kurze Zeitspanne, in welcher sie die Hunde in Anwesenheit der anderen Person mit einem angeleinten Hund frei herumlaufen gelassen hätten. Bei dieser Sachlage sei die Befragung des Inhabers der Hundeschule, welche Kenntnisse er den Beteiligten in einer solchen Situation vermittelt habe, für die Beurteilung einer allfälligen Sorgfaltspflichtverletzung nicht notwendig. Im gleichen Sinne habe die Staatsanwaltschaft auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens verzichten dürfen. Gestützt auf die einschlägigen Bestimmungen der Tierschutzverordnung und des kantonalen Hundegesetzes sei ein Verstoss der Beschuldigten gegen die Aufsichts- und Leinenpflicht und somit ein sorgfaltswidriges Verhalten zu verneinen. Der Zusammenprall eines Hundes mit der Beschwerdeführerin sei für die Beschuldigten während dieser kurzen Zeitspanne auch nicht voraussehbar gewesen. Durch das Loslassen der Hunde hätten die Beschuldigten die Grenzen des erlaubten Risikos nicht überschritten. Mangels Verletzung einer Sorgfaltspflicht könne ihnen kein fahrlässiges Handeln vorgeworfen werden. 3.5 Die Beschwerdeführerin hält in der Replik fest, sie sei nie gefragt worden, ob sie mit dem Losleinen der Hunde der Beschuldigten einverstanden sei. Ein konkludentes Einverständnis könne nicht konstruiert werden. Die Strafverfolgungsbehörde hätte umfassend klären müssen, ob in einer Situation, in welcher sich die Beschwerdeführerin befunden habe, gestützt auf die einschlägigen gesetzlichen Grundlagen und deren Konkretisierung durch die Regeln über die Hundehaltung es den Beschuldigten gestattet gewesen sei, ihre Hunde freilaufen zu lassen. Dies könne nur durch entsprechende Abklärungen bei sachverständigen Personen erstellt werden. Der hinter der Argumentation der Generalstaatsanwaltschaft und Staatsanwaltschaft stehende Gedankengang würde konsequent zu Ende gedacht zur Folge habe, dass es in jedem Fall allein den sich im öffentlichen Raum aufhaltenden Personen obliegen würde, dafür besorgt zu sein, dass sie bei einer Begegnung mit von ihrem Halter begleiteten Hunden nicht zu Schaden kommen. Dies sei nicht der Wille des Gesetz- und Verordnungsgebers. Vielmehr seien die Hundehalter im Sinne einer dauernden Aufgabe von Gesetzes wegen verpflichtet, sämtliche zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, damit sie ihren Hund in allen erdenkbaren Alltagssituationen so wirksam unter Kontrolle halten könnten, dass keine Schäden von Sachen und Personen erfolgten. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass im vorliegenden Fall für die Abklärung der Strafbarkeit nur eine kurze Zeitspanne von Relevanz sei. Der Massstab der von einem Hundehalter geforderten Aufmerksamkeit und Sorgfaltspflicht könne nicht von der Dauer einer konkreten Gefahrenlage abhängen. 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Einstellung des Verfahrens unter anderem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (Art. 319 Abs. 1 Bst. a und b StPO). Der Entscheid über die Einstellung hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip und bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich
6 fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch gleich wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 86 E.4.1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1). Die rechtlichen Voraussetzungen der Strafbarkeit sind selten geradezu offensichtlich nicht gegeben, sodass dieser Einstellungsgrund viele Abgrenzungsprobleme schafft. Die Grenze zwischen strafbarem und straflosem Verhalten wird oft durch schwer fassbare Gesetzesbegriffe wie die Fahrlässigkeit bestimmt. Eine Einstellung kann insoweit nur erfolgen, wenn ein Tatbestandselement (z.B. beim Fahrlässigkeitsdelikt die Sorgfaltspflichtverletzung) ganz offensichtlich nicht gegeben ist (vgl. GRÄ- DEL/HEINIGER, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 319 StPO). 4.2 Gemäss Art. 125 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) macht sich strafbar, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Fahrlässig handelt, wer die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist ein Verhalten, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Dies schliesst nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze, wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz, gestützt werden kann. Denn einerseits begründet nicht jeder Verstoss gegen eine gesetzliche oder für bestimmte Tätigkeiten allgemein anerkannte Verhaltensnorm den Vorwurf der Fahrlässigkeit und andererseits kann ein Verhalten sorgfaltswidrig sein, auch wenn nicht gegen eine bestimmte Verhaltensnorm verstossen wurde. Die Vorsicht, zu der ein Täter verpflichtet ist, wird letztlich durch die konkreten Umstände und seine persönlichen Verhältnisse bestimmt, weil naturgemäss nicht alle tatsächlichen Gegebenheiten in Vorschriften gefasst werden können. Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen bzw. erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (BGE 140 II 7 E. 3.4; 135 IV 56 E. 2.1 m.w.H.). https://app.legalis.ch/legalis/document-view.seam?documentId=mjtwkxzrgm2v62lwl42tm
7 4.3 Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Verfügung vom 12. August 2016 rechtlich fehlerfrei begründet, weshalb sie das Strafverfahren gegen die Beschuldigte wegen fahrlässiger Körperverletzung sowie Widerhandlungen gegen das Hundegesetz eingestellt hat. Sie hat in ihrer Verfügung vom 10. August 2016 zudem ausführlich dargetan, weshalb sie die von der Beschwerdeführerin gestellten Beweisanträge abgewiesen hat. Die Beschwerdekammer schliesst sich diesen zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft – und auch denjenigen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme – an. Die Einstellung des Verfahrens ist rechtmässig. Daran vermögen auch die im Rechtsmittelverfahren vorgetragenen Einwände und Beweisanträge der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. 4.4 Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausgeführt hat, bestimmt sich das Mass der gebotenen Sorgfalt vorliegend in erster Linie nach der eidgenössischen Tierschutzverordnung und dem kantonalen Hundegesetz. Art. 77 TSchV hält fest, dass der Hundehalter Vorkehrungen zu treffen hat, damit der Hund Mensch und Tiere nicht gefährdet. Das kantonale Hundegesetz präzisiert, dass Hunde im öffentlichen Raum nicht unbeaufsichtigt laufen gelassen werden dürfen und jederzeit wirksam unter Kontrolle zu halten sind (Art. 5 Abs. 2 des Hundegesetzes). Gemäss Art. 7 Abs. 1 des Hundegesetzes besteht eine Leinenpflicht an bestimmten Örtlichkeiten (Bst. b-d) sowie allgemein beim Fehlen anderer wirksamer Kontrollmöglichkeiten (Bst a). Die gesetzlichen Bestimmungen der Tierschutzverordnung und des kantonalen Hundegesetzes sind klar. Was unter der nach den Umständen gebotenen Vorsicht des Hundehalters zu verstehen ist, lässt sich auch ohne Spezialwissen feststellen. Es bedarf insoweit keiner Konkretisierung durch einen Sachverständigen. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass nicht die vom Hundeschulinhaber vermittelten spezifischen Verhaltensweisen für die massgebliche Sorgfaltspflicht relevant sind, sondern die rechtlichen Vorgaben. Von der Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie der Einvernahme des Hundeschulinhabers G.________ kann daher abgesehen werden. Die Beschuldigten haben weder gegen ihre Aufsichts- noch gegen die Leinenpflicht verstossen. Im «Unterwald» besteht keine generelle Leinenpflicht (vgl. Art. 77 Abs. 1 Bst. b-d des Hundegesetzes). Eine Leinenpflicht aufgrund fehlender wirksamer Kontrolle (vgl. Art. 77 Abs. 1 Bst. a des Hundegesetzes) ist ebenfalls nicht ersichtlich, zumal die Hunde der Beschuldigten gut «abrufbar» sind (vgl. dazu auch die Ausführungen weiter unten). Die Beschwerdekammer geht weiter wie die Staatsanwaltschaft und die Generalstaatsanwaltschaft davon aus, dass die Beschwerdeführerin mindestens konkludent ihr Einverständnis zum Loslassen der Hunde gegeben hat. Es kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin von den Beschuldigten ausdrücklich angefragt worden ist, ob sie damit einverstanden sei, dass die Beschuldigten ihre Hunde von der Leine lassen. Jedenfalls war die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen dabei, als die Beschuldigte 1 der Beschuldigten 2 den Vorschlag unterbreitete, ihren Hund von der Leine zu lassen (vgl. S. 4 der Anzeige) und sie hat dagegen unbestrittenermassen nicht opponiert. Angesichts dessen und ihrer Aussage, dass sie nach Hause gehe, durften die Beschuldigten davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin mit dem Loslassen der Hunde einverstanden war. Die Beschwerdeführerin hat an der polizeilichen Einvernahme denn auch ausgeführt, sie habe nichts dazu gesagt, da sie sich alle zu diesem
8 Zeitpunkt hätten trennen wollen (vgl. Einvernahmeprotokoll, S. 5 Z. 162). Auch diese Aussage spricht dafür, dass die Beschwerdeführerin nichts gegen das Loslassen der Hunde einzuwenden hatte. Es kann somit festgehalten werden, dass das Losleinen der beiden Hunde der Beschuldigten vom Einverständnis der Beschwerdeführerin getragen war. Den Beschuldigten kann insoweit daher keine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden. Die Beschwerdeführerin begründete ihren Beweisantrag auf Durchführung einer Konfrontationseinvernahme damit, dass geklärt werden solle, ob die Beschwerdeführerin gegenüber den Beschuldigten ihre ausdrückliche Einwilligung abgegeben habe, die Hunde von der Leine zu lassen. Da jedenfalls von einem konkludenten Einverständnis der Beschwerdeführerin auszugehen ist, rechtfertigt sich keine Konfrontationseinvernahme (Art. 318 Abs. 2 StPO). Die Staatsanwaltschaft hat darüber hinaus zu Recht ausgeführt, dass an den parteiöffentlichen Einvernahmen der Beschwerdeführerin und der Beschuldigten das Fragerecht den Parteien eingeräumt und wahrgenommen wurde. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Konfrontationseinvernahme die bisherigen Aussagen ergänzen könnte. Auch auf eine Konfrontationseinvernahme ist deshalb zu verzichten. Der Staatsanwaltschaft ist beizupflichten, dass der strafrechtliche Vorwurf an die Beschuldigten letztlich dahingehend lauten würde, dass sie für einen kurzen Moment nicht auf die spielenden Hunde geachtet haben, in der begründeten Annahme, die Beschwerdeführerin würde sich entfernen. Auch die Beschwerdekammer vertritt die Auffassung, dass es nicht angehen kann, dass das permanente und im absoluten Sinn ununterbrochene Beobachten des Hundes ohne jegliche Möglichkeit, sich auch nur für einen kurzen Augenblick abzuwenden, effektiv Massstab der gebotenen Sorgfalt ist. Ein solcher Sorgfaltsmassstab würde auf eine generelle Leinenpflicht im öffentlichen Raum hinauslaufen und Art. 7 des Hundegesetzes widersprechen, welcher eine Leinenpflicht nur für ganz bestimmte, heikle Örtlichkeiten vorsieht. Es ist offensichtlich, dass eine kurze Unaufmerksamkeit bei der auszuübenden Kontrolle über den Hund – wie es vorliegend der Fall war – allein keine Sorgfaltspflichtsverletzung darzustellen vermag. Durch das einverständliche Loslassen der zwei Hunde der Beschuldigten im öffentlichen Raum, wo sich im Übrigen ausser der Beschwerdeführerin keine weiteren Personen aufgehalten haben, wurde kein unerlaubtes Risiko geschaffen. Die Beschuldigten gingen vielmehr ein sozial anerkanntes Risikos ein, welches keine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Körperverletzung zu begründen vermag. Der Staatsanwaltschaft ist in diesem Sinne auch beizupflichten, wenn sie ausführt, dass nicht an jedem Schaden notwendigerweise eine andere Person die Schuld in strafrechtlicher oder zivilrechtlicher Hinsicht trägt. Auch wenn das Verhalten der Hunde der Beschuldigten zur Verletzung der Beschwerdeführerin geführt hat, können die Beschuldigten mangels Sorgfaltspflichtverletzung strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden. Letztlich würde es auch an der Voraussehbarkeit und der Vermeidbarkeit des Taterfolgs fehlen. Gemäss übereinstimmenden Aussagen der Beschuldigten reagieren ihre beiden Hunde sehr gut auf Appell bzw. sind gut «abrufbar» (vgl. Einvernahmeprotokoll der Beschuldigten 1, S. 2 Z. 39 f., S. 4 Z. 103 ff.; Einvernahmeprotokoll der Beschuldigten 2, S. 3 Z. 42 ff.). Auch die Beschwerdeführerin beschrieb die Hunde der Beschuldigten als gehorsam, verspielt und nicht «böse» (vgl. Ein-
9 vernahmeprotokoll, S. 4 Z. 142 ff., S. 5 Z. 146 f.). Angesichts dessen und da die Hunde bislang nie negativ aufgefallen sind, mussten die Beschuldigten nicht damit rechnen, dass ein solcher Vorfall geschehen könnte. 4.5 Nach dem Gesagten kann den Beschuldigten keine Sorgfaltspflichtverletzung und damit kein strafrechtlich relevantes Verhalten zum Nachteil der Beschwerdeführerin angelastet werden. Eine Verurteilung der Beschuldigten ist mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten, so dass die Einstellung zu Recht erfolgte (Art. 319 Abs. 1 Bst. b StPO). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. 5.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 5.2 Die Beschuldigten 1 und 2 haben Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen im Beschwerdefahren. Diese werden pauschal auf je CHF 500.00 bestimmt (inkl. Auslagen und MWSt.) und sind vom Kanton Bern zu tragen (BGE 141 IV 476).
10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Den Beschuldigten 1 und 2 wird für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von pauschal je CHF 500.00 (inkl. Auslagen und MWSt.) zugesprochen. Diese wird vom Kanton Bern entrichtet. 4. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Fürsprecher F.________ - der Beschuldigten 1, v.d. Fürsprecher und Notar B.________ - der Beschuldigten 2, v.d. Fürsprecher D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt H.________ (mit den Akten) Bern, 2. März 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiber Kind Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.