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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 23.08.2016 BK 2016 323

23. August 2016·Deutsch·Bern·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·4,984 Wörter·~25 min·1

Zusammenfassung

Verlängerung Untersuchungshaft | ZMG Haft (393-c)

Volltext

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 16 323 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. August 2016 Besetzung Oberrichter Trenkel (Präsident i.V.), Oberrichter Stucki, Oberrichterin Apolloni Meier Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Jugendanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Dunantstrasse 3, 3400 K.________ v.d. Jugendanwältin C.________ (EO 16 0357) Beschwerdegegnerin Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen vorsätzlicher einfacher Körperverletzung, Nötigung, Vergewaltigung etc. Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Emmental-Oberaargau vom 29. Juli 2016 (ARR 16 75)

2 Erwägungen: 1. 1.1 Mit Eingabe vom 28. Juli 2016 stellte die Regionale Jugendanwaltschaft Emmental- Oberaargau Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft. Gleichentags stellte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Haftentlassungsgesuch. 1.2 Mit Entscheid vom 29. Juli 2016 wies das Regionale Zwangsmassnahmengericht Emmental-Oberaargau das Haftentlassungsgesuch ab und verlängerte die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers bis am 28. August 2016. 1.3 Hiergeben erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde mit folgenden Anträgen: 1. Der angefochtene Entscheid des regionalen Zwangsmassnahmengerichts Emmental- Oberaargau vom 29. Juli 2016 (Verfahren ARR 16 75) sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen, eventuell unter Anordnung verhältnismässiger Ersatzmassnahmen. Subeventuell zu Rechtsbegehren Nrn. 1 und 2 Der angefochtene Entscheid des regionalen Zwangsmassnahmengerichts Emmental- Oberaargau vom 29. Juli 2016 (Verfahren ARR 16 75) sei insoweit aufzuheben, als die Verlängerung der Untersuchungshaft für einen Monat angeordnet wird (Ziff. 3). Die Untersuchungshaft sei stattdessen für einen die Dauer von einer Woche nicht überschreitenden Zeitraum zu verlängern. 3. Antrag zum Verfahren Es sei dem Beschwerdeführer für das mit vorliegender Beschwerde anhängig gemachte Verfahren der Unterzeichnende als amtlicher Anwalt beizuordnen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge 1.4 Mit Schreiben vom 12. August 2016 verzichtete das Regionale Zwangsmassnahmengericht Emmental-Oberaargau auf eine Stellungnahme. Die Leitung der Jugendanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 15. August 2016 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 1.5 In der Replik vom 17. August 2016 bestätigte der Beschwerdeführer seine Rechtsbegehren. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c Schweizerische Strafprozessordung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und 382 Abs. 1 StPO; siehe auch Art. 27 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung [JStPO; SR 312.1]). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. In seiner Beschwerdeschrift bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Er habe an den Einvernahmen sowie an der vorinstanzlichen Verhandlung Verfehlungen eingestanden und Auskunft gegeben. Er habe zugegeben, dass er

3 Frau D.________ geschlagen und Fotos hochgeladen habe. Zudem habe er Betäubungsmittelkonsum eingestanden. Gleichzeitig habe er betont, dass auch Frau D.________ geschlagen habe und er deshalb Strafantrag wegen Körperverletzung und Tätlichkeiten gestellt habe. Im Übrigen bestreite er die Darstellung von Frau D.________, insbesondere hinsichtlich nicht einvernehmlichen Sexualkontakts und Nötigung. Am 27. Juli 2016 habe eine mehrstündige Einvernahme mit Frau D.________ stattgefunden. Diese habe ausführlich ihre Sicht der Dinge zu Protokoll geben können. Daraufhin habe die Jugendanwältin das Verfahren ausgedehnt. Neben der Haft seien weitere Zwangsmassnahmen durchgeführt worden: Es sei eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden, dabei seien Mobiltelefone beschlagnahmt worden. Sodann habe die Polizei eine WSA-Probe entnommen. Ebenfalls angeordnet worden sei die ED-Erfassung. Die Behörden hätten auf die Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers zählen können. Mit der Auslesung des Mobiltelefons sei er ebenso einverstanden gewesen wie damit, dass die Polizei auf den Instagram-Account zugreife. Die Vorinstanz habe einen dringenden Tatverdacht bejaht. Der Beschwerdeführer habe gestanden, Frau D.________ geschlagen zu haben. Darüber hinaus habe er Drogenkonsum eingestanden. Insoweit sei ein Tatverdacht gegeben. Indes werde die Untersuchungshaft nicht aufgrund dieser Vorwürfe angeordnet, sondern aufgrund angeblicher Sexualdelikte. Die zur Begründung des diesbezüglichen Tatverdachts herangezogenen Beweismittel beschränkten sich bis zum jetzigen Zeitpunkt auf die Aussagen der anzeigenden Person. Zwar treffe die vorinstanzliche Erwägung grundsätzlich zu, dass der Tatverdacht bei Sexualdelikten häufig aufgrund von Aussagen hergeleitet werde. Es gelte aber zu bedenken, dass keinerlei weitere Beweismittel vorliegen würden. Ebensowenig könne sich die Vorinstanz auf Arztberichte stützen. Der Behauptung mehrfacher sexueller Übergriffe stehe entgegen, dass Frau D.________ und der Beschwerdeführer über Monate ein Paar gewesen seien. Dass, wie die Vorinstanz ausführe, in der Mehrheit der Vergewaltigungsfälle der Vergewaltiger nicht verhüte, treffe zu. Aus den Einvernahmen gehe aber hervor, dass Frau D.________ in der Beziehung mit wiederholt einvernehmlichen Sexualkontakten nicht verhütet habe. Dies deute eher auf einen ernsthaften Willen zu einer Beziehung hin und stütze nicht die behauptete Unterdrückung. Daher erscheine ein dringender Tatverdacht für die Haftverlängerung nicht erstellt, jedenfalls soweit Delikte betreffend, aufgrund derer die Vorinstanz die Haftgründe bejaht habe. Die Vorinstanz begründe die Verlängerung der Untersuchungshaft mit Wiederholungsgefahr. Sie verneine aber die von der Jugendanwältin einzig geltend gemachten Haftgründe der Kollusions- und Fluchtgefahr. Die Annahme von Fluchtgefahr setze ernsthafte Anhaltspunkte voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der Sanktion entziehen könnte. Die Vorinstanz führe überzeugend aus, dass es keinen Hinweis hierfür gebe. Besonderes Gewicht verdiene der vorinstanzliche Hinweis, dass der Beschwerdeführer nach abgewiesenem Asylgesuch nicht untergetaucht sei. Umso weniger bestehe Grund zur Annahme, dass er sich einem Strafvollzug entziehen werde. Der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass mit H.________ kein Rückübernahmeabkommen bestehe. Den Behörden sei der Wohnort des Beschwerdeführers bekannt und er habe am 25. Juli 2016 dort angehalten werden können. Die Untersuchungshaft wegen Kollusions-

4 gefahr soll verhindern, dass ein Beschuldigter die Freiheit dazu missbrauche, die Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Die Vorinstanz habe die von der Jugendanwältin im Haftverlängerungsgesuch geltend gemachte Gefahr des manipulativen Einwirkens richtigerweise als gering erachtet und eine Kollusionsgefahr verneint. Frau D.________ habe am 27. Juli 2016 ihre Sicht der Dinge frei von Beeinflussung darlegen können. Die Aussagen würden in grundsätzlich verwertbarer Weise vorliegen. Sodann seien mannigfache Zwangsmassnahmen durchgeführt worden, auf deren Auswertung der Beschwerdeführer keinen Einfluss nehmen könne. Soweit eine Kollusionsgefahr bestanden habe, würden die konkreten Indizien jedenfalls nicht mehr vorliegen. Schliesse das Obergericht eine Kollusionsgefahr nicht aus, könne ihr mit Ersatzmassnahmen beigekommen werden. Die Vorinstanz habe stattdessen eine Wiederholungsgefahr bejaht. Deren Sinn und Zweck sei die Verhütung von Delikten. Sie beinhalte die Gefahr einer Vorverurteilung. Dies komme auch in der vorinstanzlichen Begründung zum Ausdruck, dass «es in der Folge wieder zu sexuellen Handlungen gegen den Willen der Ex- Freundin kommen könnte». Die Annahme der Wiederholungsgefahr bedürfe einer besonderen Rechtfertigung. Sie erscheine hier rechtsfehlerhaft: Die Wiederholungsgefahr setze Anlasstaten voraus. Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO verlange grundsätzlich mehrere und gleichartige Straftaten. Vorliegend würden die Anlasstaten auf einem blossen Verdacht basieren, nämlich dass der Beschwerdeführer zum Nachteil von Frau D.________ sexuelle Übergriffe vorgenommen habe. Eine rechtskräftige Verurteilung liege nicht vor. Vor diesem Hintergrund erscheine die Annahme der Wiederholungsgefahr höchst problematisch. Wenn in der Rechtsprechung ausnahmsweise eine noch nicht abgeurteilte Tat als «verübte» Straftat ausreiche, so sei ein Geständnis oder eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit für die Tatbegehung erforderlich. Das Bundesgericht verlange eine «mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit [...], dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat» beziehungsweise «erdrückende Belastungsbeweise» (BGE 137 IV 84 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_200/2016 vom 27.6.2016 E. 2.1). Dies sei nicht gegeben, zumal die einzigen den Beschwerdeführer belastenden Momente aus der Aussage der anzeigenden Person stammen würden. Mit denselben Aussagen würden also der dringende Tatverdacht und der Haftgrund begründet. Eine (notabene einmalige) Anlasstat bilde auch nicht der Beischlaf, bei welchem der Beschwerdeführer zunächst davon ausgegangen sei, Frau D.________ habe geschlafen. Erstens habe er zugleich betont und mit Hinweisen unterlegt, dass Frau D.________ damals nicht geschlafen habe, wie er nachträglich erfahren habe. Zweitens könne selbst im Fall eines Schlafzustands nicht ohne weiteres auf Missbrauch geschlossen werden. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft betont, dass er keinen Kontakt mehr zu Frau D.________ wünsche. Er habe ausgeführt, dass er auf Anrufe von Frau D.________ nicht antworten und bei Kontaktaufnahmen die Polizei anrufen werde. Abgesehen davon sei dem Beschwerdeführer der Aufenthaltsort von Frau D.________ nicht bekannt. Eine Co-Abhängigkeit möge in der Vergangenheit bestanden haben. Nachdem Frau D.________ den Beschwerdeführer bei der Behörde verzeigt und schwere Vorwürfe gegen ihn erhoben habe, bestehe ein solche Abhängigkeit nicht mehr beziehungsweise jedenfalls nicht mehr in einer Weise, dass sie von Bedeutung sein könne. Sodann habe der Beschwerde-

5 führer ausdrücklich seinen Willen zum Eintritt in eine Entzugsklinik zur Behandlung seines Drogenkonsums bekundet. Eine solche Kliniklösung habe durch den Beistand aufgegleist werden können. Vorgesehen sei ein Aufenthalt in der Entzugsklinik G.________. Die Finanzierung sei bereits gesichert. Der Beschwerdeführer sehe ein, dass er seinen Lebensweg nicht so weiterführen könne. Mit dem Klinikaufenthalt gehe eine intensive Betreuung und Überwachung einher, was der Annahme einer Wiederholungsgefahr entgegenstehe. Die Glaubhaftigkeit der beschwerdeführerischen Einwilligung zum Klinikaufenthalt werde dadurch unterstrichen, dass er die Besuche bei Dr. E.________ in F.________ zuverlässig wahrnehme. Demnach bestehe keine ernsthafte Befürchtung einer Tatbegehung. Davon zeuge auch die Tatsache, dass bei Anordnung der Untersuchungshaft eine Wiederholungsgefahr nicht geltend gemacht worden sei. Die Vorinstanz habe diesem Einwand entgegnet, dass im Verlauf des Verfahrens Elemente aufgetaucht seien, die auf eine Wiederholungsgefahr schliessen liessen. Welche Elemente dies sein könnten, führe sie aber nicht aus. Es lasse sich bereits aus der Einvernahmen mit Frau D.________ vom 19. Juli 2016 und der Einvernahme mit dem Beschuldigten vom 25. Juli 2016 auf die vormalig von gegenseitiger Abhängigkeit geprägte Beziehung schliessen. Vorliegend sei eine Wiederholungsgefahr ebenso theoretisch wie eine Flucht- oder Kollusionsgefahr. Ein zureichender Haftgrund sei nicht gegeben. Eventuell werde, soweit eine Haftentlassung ohne Auflagen für das Gericht nicht angezeigt erscheine, die Haftentlassung mit Ersatzmassnahmen beantragt. Welche Massnahmen anzuordnen seien, liege im richterlichen Ermessen. Aus Sicht des Beschwerdeführers denkbar seien eine Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden, eine Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort aufzuhalten, Electronic Monitoring, eine Auflage, den aufgegleisten Klinikaufenthalt zu vollziehen und/oder die ärztliche Behandlung in geeigneter Form fortzusetzen oder ein Kontaktverbot. Der Beschwerdeführer habe sich mit all diesen Ersatzmassnahmen einverstanden erklärt. Die Vorinstanz habe ausgeführt, die Ersatzmassnahmen seien nicht geeignet, aber abgesehen vom Kontaktverbot nicht dargelegt weshalb. Diese (in ihrer Knappheit eine Gehörsverletzung darstellende) Begründung vermöge nicht zu überzeugen. Insbesondere ein Electronic Monitoring, eine Verpflichtung, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten, der aufgegleiste Klinikaufenthalt in der Klinik G.________ und die mit all diesen Massnahmen einhergehende Betreuung würden geeignet erscheinen, Haftgründen wirksam entgegenzutreten. Subeventuell werde schliesslich beantragt, die Untersuchungshaft nur um eine Dauer von maximal sieben Tagen zu verlängern. Wenn die Vorinstanz die Wiederholungsgefahr nur auf den Verdacht einer Anlasstat stütze und im Übrigen auf sich ändernde Erkenntnisse verweise, erscheine es widersprüchlich, die Haft für die Maximaldauer zu verlängern. Es sei – auch mit Blick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip – nicht am Beschwerdeführer, sich gegen eine überlange Haft mit Entlassungsgesuchen zu wehren. Vielmehr habe die Jugendanwaltschaft, falls sie nach Ablauf der Haftdauer eine Verlängerung für angezeigt erachte, dies dem Zwangsmassnahmengericht zu beantragen.

6 4. Das Regionale Zwangsmassnahmengericht begründet seinen Entscheid zusammengefasst wie folgt: Der dringende Tatverdacht sei gegeben. Es liege in der Natur der Sache, dass bei Sexualdelikten vielfach auf die Aussagen der Beteiligten abgestellt werden müsse. Die Aussagen des Opfers seien nicht von vornherein als unglaubwürdig zu bezeichnen. Es liege weder Flucht- noch Kollusions-, jedoch Wiederholungsgefahr vor: Dem Beschuldigten würden schwerwiegende sexuelle Handlungen vorgeworfen. Eine Wiederholung dieser Handlungen würde einschneidend in die persönlichen Verhältnisse des Opfers eingreifen. Zwischen den beiden bestehe eine starke Co-Abhängigkeit. Diese sei ein gewichtiges Indiz dafür, dass der Beschuldigte, wieder in Freiheit, Kontakt mit seiner Ex-Freundin aufnehmen und es zu sexuellen Handlungen gegen ihren Willen kommen könnte. Der Beschuldigte mache geltend, er habe an einer Kontaktaufnahme kein Interesse. Im Lichte der erwähnten Abhängigkeit sei dies aber zu bezweifeln. Wenn die Verteidigung geltend mache, dass bei Haftanordnung die Wiederholungsgefahr noch nicht aufgeführt worden sei, so sei es stets möglich, dass erst im Untersuchungsverlauf Elemente auftauchten, die darauf schliessen liessen. Es bestünden keine Ersatzmassnahmen und die Verlängerung der Untersuchungshaft sei verhältnismässig. 5. Die Leitende Jugendanwältin macht geltend was folgt: Das Opfer schildere die Handlungen detailliert und vermöge zu differenzieren. Ihre Aussagen könnten nicht von vornherein als unglaubwürdig eingestuft werden. Demgegenüber vermöchten die Aussagen des Beschwerdeführers die Aussagequalität des Opfers nicht zu schmälern. Der Beschwerdeführer gebe an, den Beischlaf mit dem Opfer vollzogen zu haben, als dieses seiner Auffassung nach geschlafen habe. Dem Beschwerdeführer sei es offensichtlich gleichgültig gewesen, welche Meinung seine schlafende Freundin zu seinem sexuellen Vorhaben habe. Eine summarische Beweiswürdigung lasse eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen. Die Erforderlichkeit von weiteren greifbaren Beweismitteln, wie zum Beispiel Fotos oder Arztberichte, werde für das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts nicht vorausgesetzt. Ebenso wenig würden die Vorbringen des Beschwerdeführers, mit dem Opfer eine Beziehung mit einvernehmlichen sexuellen Kontakten geführt zu haben, den dringenden Tatverdacht zu entkräften vermögen. Würden keine strafrechtlichen Verurteilungen existieren, sei die Wiederholungsgefahr aus den Tatvorwürfen abzuleiten. Die Rückfallprognose müsse zwangsläufig auf einer vorläufigen Beweiswürdigung beruhen. Vorausgesetzt sei, dass die Beweislage erdrückend sei. Die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Opfer scheine von Abhängigkeiten geprägt gewesen zu sein. Es sei eine zunehmende Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers zu erkennen. Immer dann, wenn er mit dem Verhalten des Opfers nicht einverstanden oder in Rage gewesen sei, sei er gewalttätig oder ausfällig geworden. Es scheine, als wolle der Beschwerdeführer das Opfer erniedrigen beziehungsweise über dieses bestimmen, sobald es sich von ihm lösen wolle. Das Opfer habe die Beziehung zum Beschwerdeführer beenden wollen. Als es dies getan habe, habe es sich mit Drohungen und Suizidandrohungen konfrontiert gesehen, indem sich der Beschwerdeführer auf die Bahngeleise gesetzt habe und vom Opfer eingefordert habe, dass es die Beziehung aufrechterhalte. Aufgrund des Verhaltensmusters bestehe die konkrete Ge-

7 fahr, dass der Beschwerdeführer in Freiheit das Opfer aufsuchen würde, verbunden mit der Begehung von Gewalt- oder Sexualdelikten. Dies umso mehr, als es den Beschwerdeführer nicht nur verlassen habe, sondern sich dieser mit strafrechtlichen Vorwürfen konfrontiert sehe. Wenn der Beschwerdeführer – wohl unter dem Druck der Untersuchungshaft – vorgebe, nichts mehr mit dem Opfer zu tun haben zu wollen, sei dies wenig überzeugend. Immerhin seien die in der Vergangenheit versuchten Beziehungsabbrüche vom Opfer ausgegangen. Der Beschwerdeführer scheine sich emotional nicht ausreichend vom Opfer distanziert zu haben. Dies gehe auch aus dem Einvernahmeprotokoll des Zwangsmassnahmengerichts hervor. Er habe das Beziehungsende nie unverzüglich akzeptiert, sondern sei hartnäckig geblieben und habe «Stalking»-ähnliche Verhaltensweisen gezeigt. Die Haftgründe der Flucht- und Kollusionsgefahr seien zu Unrecht verneint worden. Der Beschwerdeführer verfüge über keinen Aufenthaltstitel. Er sei aufgefordert worden, die Schweiz bis am 18. Februar 2016 zu verlassen. Dass er der Aufforderung nicht nachgekommen sei, schliesse Fluchtgefahr nicht aus. Vielmehr sei diese zu vermuten, seit er sich mit den strafrechtlichen Vorwürfen konfrontiert sehe. Die Bindungen und das Beziehungsnetz seien nicht ausgeprägt. Der Beschwerdeführer verfüge über keine Tagesstruktur, da er sowohl Schule als auch Arbeit verweigert habe. Soziale Beziehungen in der Schweiz seien nicht ersichtlich; erst recht nicht mehr, seit seine ehemalige Freundin die Beziehung beendet habe. Da der Beschwerdeführer keiner Arbeit nachgehe, sei er nicht in der Lage, für seinen Unterhalt aufzukommen. Würde der Beschwerdeführer in Freiheit belassen, sei damit zu rechnen, dass er in der Schweiz untertauchen oder diese verlassen würde. Dies umso mehr, als er behördlicherseits zum Verlassen der Schweiz aufgefordert worden sei. Dass der Beschwerdeführer zu Impulsausbrüchen neige – was der Vorfall im Gefängnis mit der Rasierklinge zeige – sei ein weiteres Indiz für eine Fluchtneigung. Die Vorinstanz habe zudem das Vorliegen von Kollusionsgefahr verneint. Die Untersuchung sei indes noch im Anfangsstadium. Dies führe dazu, dass die Anforderungen an das Vorliegen von Kollusionsgefahr nicht zu hoch angesetzt werden dürften. Es sei zu befürchten, dass der Beschwerdeführer das Opfer unter Druck setze und es im Aussageverhalten zu beeinflussen versuche. Dies umso mehr, als im bisherigen Ermittlungsstadium dessen Aussagen (noch) das alleinige Beweismittel darstellen würden. Bereits in der Vergangenheit habe er ein manipulatives Verhalten gezeigt und es sei davon auszugehen, dass zwischen den beiden eine Abhängigkeit bestehe, welche nicht dadurch aufgelöst werden könne, dass das Opfer Anzeige erstattet habe und sich der Beschwerdeführer einige Tage in Untersuchungshaft befunden habe. In Berücksichtigung insbesondere des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers, dem Stand des Verfahrens sowie der Schwere der Delikte sei davon auszugehen, dass der in Freiheit belassene Beschwerdeführer die Abklärung des Sachverhalts vereiteln oder gefährden werde. In diesem Verfahrensstadium seien schliesslich keine Ersatzmassnahmen ersichtlich, welche den Haftgründen ausreichend begegnen würden. Ein Kontaktverbot lasse sich nicht überwachen und ein Klinikaufenthalt könne nicht zwangsweise von der Strafbehörde durchgesetzt werden. Vielmehr sei eine solche Massnahme unter dem Aspekt allfälliger Schutzmassnahmen zu prüfen, wozu jedoch die Untersu-

8 chung zu wenig fortgeschritten sei. Ohne Einschätzung durch eine geeignete Fachperson liessen sich daher keine geeigneten Ersatzmassnahmen erkennen. 6. In seiner Replik bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Die Aussagen des Opfers seien nicht durchgehend schlüssig. Insbesondere lege es keine Beweismittel ins Recht, welche die Aussagen stützen würden. Des Weiteren habe auch das Opfer in der Vergangenheit mehrfach den Kontakt mit dem Beschwerdeführer gesucht. Jedoch sei nun, durch die Anzeige des Opfers, eine andere Situation eingetreten. Die gegenseitige Abhängigkeit bestehe seither sowie aufgrund der damit verbundenen Sanktionen nicht mehr. Zu verweisen sei diesbezüglich auf den Verlaufsbericht der KESB vom 3. August 2016. Die Leitende Jugendanwältin habe in ihrer Stellungnahme nicht zu jeder der vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen Stellung genommen; insbesondere nicht zum Electronic Monitoring. Die Aussicht für den Beschwerdeführer, dass er – sollte er sich nicht an die Ersatzmassnahmen halten – wieder in Untersuchungshaft komme, sei Sicherheit genug, dass die Ersatzmassnahme wirksam sei. Schliesslich sei in Aussicht darauf, dass die beantragte und erstinstanzlich bewilligte Haftverlängerung vom heutigen Tag (17. August 2016) an gerechnet noch für 12 Tage gelte, folgender Hinweis zum Subeventualbegehren nötig: Der Beginn der im Subeventualbegehren beantragten Verlängerung der Untersuchungshaft um maximal eine Woche beziehe sich auf das Datum des obergerichtlichen Entscheids. Sofern bei Gutheissung des Subeventualbegehrens die verfügte Restdauer der Untersuchungshaft den Termin vom 28. August 2016 überschreiten sollte, bestehe kein Interesse mehr am entsprechenden Begehren. Bei einer solchen Konstellation werde Abstand vom Subeventualbegehren erklärt. 7. 7.1 Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 StPO voraus, dass gegen die beschuldigte Person ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder eines Vergehens sowie ein besonderer Haftgrund besteht. Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Person daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen zu. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (vgl. zum Ganzen 137 IV 122 E. 3.2 f.; Urteil des Bundesgerichts 1B_148/2013 vom 2. Mai 2013 E. 4). Der dringende Tatverdacht ist im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu bejahen: Das angebliche Opfer schildert die einzelnen Handlungen differenziert und mit Einzelheiten, sodass dessen Aussagen nicht als unglaubhaft angesehen werden können. Der Beschwerdeführer gibt zwar ‹bloss› zu, das Opfer geschlagen zu haben sowie den Beischlaf mit ihm vollzogen zu haben, als dieses seiner Mei-

9 nung nach geschlafen habe. Allerdings vermögen diese Erklärungen den dringenden Tatverdacht auch der mehrfachen sexuellen Übergriffe, welche er von sich weist, nicht zu entkräften (siehe dazu auch vorne E. 5, 1. Absatz). 7.2 Kollusionsgefahr ist gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes genügt indes die theoretische Möglichkeit, dass der Beschuldigte kolludieren könnte, nicht, um die Fortsetzung der Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich ergeben aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess (Aussageverhalten, Kooperationsbereitschaft, Neigung zu Kollusion etc.), aus seinen persönlichen Merkmalen (Leumund, allfällige Vorstrafen etc.), aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen (Urteil des Bundesgerichts 1B_257/2007 vom 5. Dezember 2007 E. 2.2; vgl. auch FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 221 StPO). Bei der Frage, ob eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen, der Schwere der Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (vgl. zum Ganzen BGE 132 I 21 E. 3.2.1 mit Hinweis auf BGE 123 I 31 E. 3c; BGE 117 Ia 257 E. 4b). Das Opfer konnte am 27. Juli 2016 eine ausführliche, relativ tatzeitnahe und damit besonders bedeutungsvolle Aussage mittels Videobefragung machen (vgl. Stellungnahme Leitende Jugendanwältin S. 2). Des Weiteren fand am 19. Juli 2016 eine 2 ½ - stündige polizeiliche Einvernahme statt. Diese Beweismittel liegen in grundsätzlich verwertbarer Weise vor. Des Weiteren wurden bereits verschiedene Zwangsmassnahmen durchgeführt (siehe Register-Nr. 7 der Akten im Verfahren EO-15-0357), auf deren Auswertung der Beschwerdeführer keinen Einfluss nehmen kann. Dies alles spricht gegen eine konkrete Kollusionsgefahr. Dasselbe gilt mit Blick auf die weiteren am 28. Juli 2016 geplant gewesenen Ermittlungshandlungen (pag. 3 der Haftakten ARR 16 75). Insgesamt ist daher – wie auch das Zwangsmassnahmengericht festhielt – von einer bloss theoretischen Möglichkeit einer Kollusion auszugehen, welche im Lichte von Lehre und Rechtsprechung als Haftgrund nicht zu genügen vermag. Sollte der Beschwerdeführer versuchen, das Opfer zu manipulieren, würde dies im Verlaufe der weiteren (von Amtes wegen zu führenden) Untersuchungen mit grösster Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. 7.3 Wiederholungsgefahr im Sinn von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO liegt vor, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis genügen drohende Verbrechen oder schwere Vergehen. Nach der Rechtsprechung kann sich Wiederholungsgefahr ausnahmsweise auch aus Vortaten ergeben, die der beschuldigten Person im hängigen Strafverfahren erst vorgeworfen werden, sofern ihre Freilas-

10 sung mit erheblichen konkreten Risiken für die öffentliche Sicherheit verbunden wäre. Erweisen sich die Risiken als untragbar hoch, kann vom Vortatenerfordernis sogar ganz abgesehen werden. Die Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist ein verfassungs- und grundrechtskonformer Massnahmenzweck. Art. 5 Ziff. 1 Bst. c EMRK anerkennt ausdrücklich die Notwendigkeit, eine beschuldigte Person an der Begehung schwerer strafbarer Handlungen zu hindern (BGE 137 IV 84 E. 3.2, 135 I 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erforderlich ist allerdings eine sehr ungünstige Rückfallprognose. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben; seine Anwendung über den gesetzlichen Wortlaut hinaus auf Ersttäter muss auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben (135 I 71 E. 2.3; Urteil des Bundesgericht 1B_250/2013 vom 20. August 2013 E. 2.2; HUG/SCHEIDEGGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 38 zu Art. 221 StPO; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Auflage, N 922). Mit Blick auf die ebengenannten theoretischen Ausführungen sowie vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, dass das Bundesgericht eine mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit (im Sinne einer erdrückenden Beweislage) verlangt, dass die beschuldige Person solche Straftaten begangen hat (BGE 137 IV 84 E. 3.2), kann vorliegend nicht vom Vorliegen von Wiederholungsgefahr ausgegangen werden. Was die Leitende Jugendanwältin sowie das Zwangsmassnahmengericht hierzu vorbringen, überzeugt aus rechtlicher Sicht nicht, zumal die Anwendung von Wiederholungsgefahr auf Ersttäter der absolute Ausnahmefall bleiben muss. Vorliegend ist die schwierige Situation eines nicht vorbestraften, 17-jährigen und damit minderjährigen, unbegleiteten und abgewiesenen Asylbewerbers zu beurteilen, der sich seit rund drei Wochen im Regionalgefängnis K.________ befindet (vgl. zur Biographie des Beschwerdeführers in der Schweiz auch den Verlaufsbericht der KESB vom 3. August 2016). Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass ein gewisses Risiko besteht, dass der Beschwerdeführer nach einer Freilassung unter anderem versuchen wird, das Opfer aufzusuchen. Doch besteht nach Ansicht der Beschwerdekammer weder eine sehr ungünstige Rückfallprognose – dem Beschwerdeführer darf bezüglich gewisser Aussagen durchaus geglaubt werden, so etwa hinsichtlich seiner Absicht, mit psychiatrischer Hilfe an sich zu arbeiten – noch ist die Beweislage – zum Beispiel durch ein Geständnis – derart erdrückend, dass schlechterdings davon ausgegangen werden muss, dass sich die einzelnen Situationen exakt so abgespielt haben, wie das Opfer sie (glaubhaft) darstellt. Insgesamt ist die Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO daher zu verneinen. 7.4 Zur Annahme von Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO müssen Gründe bestehen, die eine solche nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 1B_126/2012 und 1B_146/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3.2). Vielmehr müssen die konkreten Umstände, insbesondere die Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden. So ist es zulässig, die sozialen Bindungen des Häftlings, dessen berufliche Situation und Schulden sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches zu berücksichtigen (vgl. FORSTER, in: Basler Kommen-

11 tar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 221 StPO). An die Annahme des Haftgrunds der Fluchtgefahr sind strenge Anforderungen zu stellen (HUG/SCHEIDEGGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, N. 12 ff. Art. 221 StrPO; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage 2013, N. 1022). Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Das Zwangsmassnahmengericht verneinte die Fluchtgefahr; die Leitende Jugendanwältin bejahte sie. Der Beschwerdeführer teilte wie erwähnt mit, Fluchtgefahr bestehe bereits deshalb nicht, weil er die Sexualdelikte bestreite. Derweil teilte er ebenfalls mit, dass wenn die Beschwerdekammer den Standpunkt der Vorinstanz zur Fluchtgefahr nicht teile, Ersatzmassnahmen zu verfügen wären. Bei der vorne genannten, schwierigen Situation des Beschwerdeführers liegt eine Flucht zumindest im Bereich des Möglichen. Es ist deshalb vertieft zu prüfen, ob die Fluchtgefahr auch im rechtlichen Sinne gegeben ist. Diesbezüglich schliesst sich die Beschwerdekammer grundsätzlich den Ausführungen der Leitenden Jugendanwältin an und verweist darauf (vorne E. 3, 3. Absatz). Eine Flucht vor dem drohenden Strafverfahren mit empfindlicher Strafe erscheint wahrscheinlich. Der Beschwerdeführer verfügt weder über ein Beziehungsnetz in der Schweiz noch über eine feste Tagesstruktur mit Arbeit, Schule oder ähnlichem (vgl. auch den Verlaufsbericht der KESB vom 3. August 2016). Er ist, wie er selber ausführte, noch keine 18 Monate seines Lebens in der Schweiz (vgl. Einvernahme vom 26. Juli 2016, Zeile 281). Die Gefahr eines Untertauchens – sei es in der Schweiz oder im Ausland – liegt mehr als nur im Bereich des Möglichen, zumal er überdies abgewiesener Asylbewerber ohne einen gültigen Aufenthaltstitel ist. Darüber hinaus teilte das Opfer mit, dass der Beschwerdeführer ihm gesagt habe, er werde nach H.________ zurückkehren (Polizeiliche Einvernahme vom 19. Juli 2016, Zeile 38). Es scheinen somit konkret geäusserte Gedanken und Absichten einer Ausreise aus der Schweiz vorhanden zu sein. Den Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts, dass es derzeit keine Hinweise gebe, dass sich der Beschwerdeführer einem Strafverfahren entziehen werde, kann nicht gefolgt werden. Daran ändert auch nichts, dass mit H.________ kein Rückübernahmeabkommen besteht. Eine drohende Strafe verstärkt den Druck eines abgewiesenen Asylbewerbers (auf welche Weise auch immer) zu handeln – dies schon nur aus logischen (sowie aus menschlicher Sicht teilweise gut nachvollziehbaren) Gründen, selbst wenn die Tat bestritten wird. So gesehen hält den Beschwerdeführer praktisch nichts in der Schweiz. Dementsprechend kann einzig der Schluss gezogen werden, dass die Voraussetzungen für die Annahme einer Fluchtgefahr nach Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO gegeben sind. 7.5 Gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO ist von Untersuchungshaft abzusehen, sofern sich deren Zweck auch durch mildere Massnahmen erreichen lässt. Die Aufzählung der möglichen Ersatzmassnahmen in Art. 237 Abs. 2 StPO ist nicht abschliessend. Bei Anordnung einer Ersatzmassnahme müsste somit Gewähr dafür geboten werden können, dass der Beschwerdeführer, wäre er in Freiheit, nicht die Flucht ergreift beziehungsweise untertaucht. Der Beschwerdeführer zählt verschiedene Möglichkeiten auf, mit welchen er sich einverstanden erklärt habe.

12 Vorliegend ist die Fluchtgefahr wie erwähnt beträchtlich. Keine der zahlreich vorgebrachten Ersatzmassnahmen erscheinen deshalb geeignet, der Fluchtgefahr des Beschwerdeführers mit Blick auf seine schwierige Gesamtsituation im erforderlichen Ausmass zu begegnen. Daran vermag auch die Kostengutsprache der L.________Versicherung nichts zu ändern (vgl. Verlaufsbericht der KESB vom 3. August 2016, S. 5). Wie die Leitende Jugendanwältin richtig schreibt (vorne E. 5), könnte ein Klinikaufenthalt (beispielsweise durch die Weisung, sich nur in einem bestimmten Haus aufzuhalten) nicht von einer Strafbehörde in ausreichender Weise bewacht und zwangsweise durchgesetzt werden; der Beschwerdeführer könnte den Aufenthalt mithin in einer Phase eines Impulsausbruchs sofort beenden und untertauchen. Schliesslich wäre diesbezüglich auch die zeitliche Komponente (eines vorerst wohl auf unbestimmte Zeit ausgerichteten Klinikaufenthalts) nicht unproblematisch. Gemäss Art. 2 der Verordnung über den Vollzug von Freiheitsstrafen in der Form des Electronic Monitoring (BSG 341.12) ist hier der Anwendungsbereich für ein Electronic Monitoring im Übrigen nicht gegeben. 7.6 Insgesamt ist die Verlängerung der Untersuchungshaft um einen Monat, das heisst bis am 28. August 2016, auch verhältnismässig i.S.v. Art. 36 Abs. 3 Schweizerische Bundesverfassung (BV; SR 101). Wie aber auch die Leitende Jugendanwältin vorbringt, ist behördlich zu versuchen, innert nützlicher Frist andere Schutzmassnahmen einzurichten. Ferner bleibt anzufügen, dass in den Erwägungen der Vorinstanz keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich ist. Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen. 8. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 44 JStPO i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht am Ende des Verfahrens festgesetzt werden (Art. 25 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 135 Abs. 2 StPO). Mit Blick auf den diesbezüglichen Antrag von RA Dr. B.________ gilt die Einsetzung als amtlicher Verteidiger mithin auch für das Beschwerdeverfahren.

13 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ - der Leitenden Jugendanwältin I.________ - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Emmental-Oberaargau, Gerichtspräsident J.________ (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Jugendanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Jugendanwältin C.________ (mit den Akten) Bern, 23. August 2016 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Trenkel Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

BK 2016 323 — Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 23.08.2016 BK 2016 323 — Swissrulings