Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 16 316 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. August 2016 Besetzung Oberrichter Trenkel (Präsident i.V.), Oberrichter Stucki, Oberrichter Studiger Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigte/Beschwerdeführerin Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura - Seeland, Ländtestrasse 20, Postfach 1180, 2501 Biel/Bienne v.d. Staatsanwältin C.________ (BJS 15 24953) Beschwerdegegnerin Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Entführung von Minderjährigen und Entziehens von Minderjährigen Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 22. Juli 2016 (ARR 2016 263)
2 Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen Entführung von Minderjährigen, qualifiziert begangen zum Nachteil ihrer Tochter D.________ (geb. .________) und Entziehens von Minderjährigen zum Nachteil der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend: KESB). A.________ wurde am 21. Juni 2016 in E.________ festgenommen, am 21. Juli 2016 an die Schweiz ausgeliefert und mit Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura- Seeland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) vom 22. Juli 2016 wegen Flucht- und Kollusionsgefahr für die Dauer von drei Monaten in Untersuchungshaft versetzt. Dagegen erhob A.________, amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________, am 2. August 2016 Beschwerde mit den Anträgen, der Entscheid sei aufzuheben und sie sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen, eventualiter unter Anordnung der Ersatzmassnahme, wonach sie sich regelmässig bei einer zu bezeichnenden Polizeiwache zu melden habe. Mit Verfügung vom 4. August 2016 betraute die Generalstaatsanwaltschaft Staatsanwältin C.________ mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben. Am 5. August 2016 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht auf eine Stellungnahme. Staatsanwältin C.________ beantragte am 8. August 2016 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Replik vom 11. August 2016 (Eingang Beschwerdekammer: 15. August 2016) an ihren Anträgen fest. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0] können Entscheide über die Anordnung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angeordnete Untersuchungshaft unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222, Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und besondere Haftgründe vorliegen. Unbestritten ist, dass die zu untersuchenden Straftatbestände – unter Vorbehalt der weiteren Voraussetzungen – die Anordnung von Untersuchungshaft rechtfertigen. 3.2 Gemäss vorinstanzlichem Entscheid wird der Beschwerdeführerin, welcher am 5. Dezember 2014 das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Tochter D.________ entzogen worden ist (bestätigt mit Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern KES 15 25 vom 20. Februar 2015), vorgeworfen, am 30. Oktober 2015 die damals 14 Monate alte D.________ entführt und der KESB entzogen zu haben. D.________ lebte bis zu ihrer Entführung im Kinderheim F.________ im
3 G.________ in H.________, wo die Beschwerdeführerin sie vier Mal pro Woche, jeweils zwischen 14.00 und 17.00 Uhr, abholen und zu sich nehmen durfte. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, am 30. Oktober 2015 ihre Tochter wie üblich im Kinderheim abgeholt, sie aber am Abend nicht wieder zurückgebracht zu haben, stattdessen mit ihr nach I.________ (Ausland) gereist und hiernach während rund 8 Monaten untergetaucht zu sein. Der dringende Tatverdacht ist folglich zu bejahen. Den Akten kann weiter entnommen werden, dass sich die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Tochter bis zu ihrer Anhaltung in I.________, J.________ und K.________ aufgehalten hat. Sie wurde während dieser Zeit von verschiedenen Personen im In- und Ausland unterstützt, massgeblich von Rechtsanwalt L.________ und dessen Sekretärin, M.________. Diesen wird Mittäterschaft, evtl. Gehilfenschaft zur Entführung von Minderjährigen vorgeworfen; sie befinden sich ebenfalls in Untersuchungshaft. Die Beschwerdeführerin hat ferner einen Sohn, N.________, geb. .________, welcher in einer Pflegefamilie lebt. Bereits kurz nach dessen Geburt errichtete die damals zuständige Vormundschaftsbehörde Zürich für ihn eine Beistandschaft (zum Ganzen: Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern KES 15 25 vom 20. Februar 2015, auch zum Folgenden). Wegen Obdachlosigkeit musste der Beschwerdeführerin im Mai 2007 die Obhut über N.________ entzogen werden. Nach einem Umzug nach O.________ konnte der Obhutsentzug aufgehoben werden. In der Folge gestaltete sich die Zusammenarbeit zwischen der Beschwerdeführerin und den Behörden wegen des ablehnenden Verhaltens der Beschwerdeführerin schwierig. Nachdem sie ihren Sohn nicht eingeschult hatte, schaltete die Schulbehörde die KESB ein, worauf der Beschwerdeführerin im Februar 2013 erneut die Obhut über N.________ entzogen wurde. Seither lebt N.________ nicht mehr bei seiner Mutter. Aktenkundig hatte die Beschwerdeführerin in den vergangenen Jahren kein festes Domizil. Nachdem sie ihren Wohnsitz in H.________ aufgegeben hatte, lebte sie bei diversen Bekannten. Gegenüber Behörden verhielt sie sich ablehnend und war kaum zu Kooperation bereit. Eine eingehende psychiatrische Begutachtung hat bisher nicht stattgefunden. Gemäss einem ärztlichen Bericht vom 9. April 2013 soll es sich bei der Beschwerdeführerin um eine unselbständige, labile und in gewissen Situationen kindliche Persönlichkeit mit zwanghaften Zügen und Symptomen handeln. Ein anderer Bericht soll sich dahingehend äussern, dass sie an einer schwerwiegenden psychischen Krankheit bzw. Beeinträchtigung leide, aufgrund derer sie nicht in der Lage sei, die persönlichen Fürsorge für sich zu gewährleisten und zu übernehmen (Einschätzung von Dr. med. U.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychologie, vom 12. März 2014, erwähnt im Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern KES 15 25 vom 20. Februar 2015). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet die Fluchtgefahr. Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten kon-
4 kreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 1B_126/2012 und 1B_146/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3.2). Vielmehr müssen die konkreten Umstände, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden. So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen der inhaftierten Person, deren berufliche Situation und Schulden sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit zu berücksichtigen (FORSTER, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1 und 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3). 4.2 Die Staatsanwaltschaft und das Zwangsmassnahmengericht begründen die Fluchtgefahr im Wesentlichen wie folgt: Die Beschwerdeführerin sei nach ihrer Flucht vom 30. Oktober 2015 während rund 8 Monaten in verschiedenen europäischen Ländern untergetaucht, habe dabei häufig das Domizil gewechselt und sei von verschiedenen (in- und ausländischen) Personen unterstützt worden. Sie verfüge somit über ein gutes, dichtes und hilfsbereites Beziehungsnetz. Es falle der Beschwerdeführerin leicht, neue Leute kennenzulernen und diese für sich zu gewinnen. Vor ihrer Flucht habe sie auch in der Schweiz seit 2012 kein festes Domizil mehr gehabt, sei stattdessen jeweils bei Freunden untergekommen. Die Beschwerdeführerin sei folglich in der Lage, sich die Unterstützung von anderen Personen zu sichern, und die Entbehrung eines festen Domizils sei für sie nichts Ungewöhnliches. Somit falle auch der Umstand, dass sie bei einer neuerlichen Flucht nicht mehr auf ihre Unterstützer L.________ und M.________ zurückgreifen könne, nicht massgeblich ins Gewicht, zumal sich ein allfälliges erneutes Untertauchen ohne ihre Tochter einfacher gestalten würde. Ihre Beteuerungen, wonach sie zum Wohl der Kinder in der Schweiz bleiben und sich um eine Zusammenarbeit mit der KESB bemühen wolle, seien insofern zu relativieren, als ihr dies in den Jahren vor der Flucht nicht gelungen sei. Ferner fürchte sich die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge vor der Haft. Die ihr vorgeworfene Straftat der qualifizierten Entführung von Minderjährigen werde mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. Gestützt auf eine Weisung der Generalstaatsanwaltschaft sei in solchen Fällen in der Regel beim Kollegialgericht mit zwei Laienrichterinnen und Laienrichtern Anklage zu erheben. Die Beschwerdeführerin müsse im Fall einer Verurteilung wegen vorgenannter Straftat allein schon mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe, zumindest im teilbedingten Bereich, rechnen. Gestützt auf all diese Umstände müsse davon ausgegangen werden, dass sie sich im Fall einer Freilassung sehr wahrscheinlich dem laufenden Strafverfahren und der drohenden Strafe in der Schweiz durch Flucht ins Ausland oder durch Untertauchen in der Schweiz entziehen könnte. 4.3 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die Tatsache, dass sie in der Lage sein dürfte, sich Unterstützung von anderen Personen zu sichern und die Entbehrung eines festen Domizils für sie nichts Ungewöhnliches sei, vermöge keine Fluchtgefahr zu begründen. Die heutige Ausgangslage sei eine ganz andere als vor
5 dem 30. Oktober 2015, weshalb der Vorhalt, wonach ihr Leben vor dem 30. Oktober 2015 von ständigen Wohnortwechseln und mangelnder Kooperation geprägt gewesen sei, nicht negativ ausgelegt werden dürfe. Es fehle ihr schlicht am Willen, erneut unterzutauchen. Die Flucht sei eine Affekthandlung gewesen, ausgelöst durch die Mitteilung, dass ihre Tochter in derselben Pflegefamilie wie ihr Sohn untergebracht werden soll, mit welcher sie bereits im Vorfeld Probleme gehabt habe. Der einzige Grund für ihre Flucht sei der Wunsch gewesen, mit ihrer Tochter zusammen zu sein. Eine Flucht mit der Tochter sei kaum mehr möglich, da sie ihre Tochter – wenn überhaupt – vorerst nur unter Aufsicht besuchen können werde. Abgesehen davon habe sie erlebt, dass ein Leben auf der Flucht und in der Illegalität auf die Dauer nicht zielführend sei und keine Lösung für die bestehenden oder zukünftigen Probleme im Umgang mit den Behörden und ihrer Tochter darstelle. Sie habe erkannt, dass sich mit einem von Geld- und Existenzsorgen geprägten Leben auf der Flucht kein geregeltes und stabiles Leben mit ihrer Tochter aufbauen lasse. Sie habe somit mit einem Leben auf der Flucht gänzlich und unwiderruflich abgeschlossen, was sich auch daran zeige, dass sie über die Zeit der Flucht und über ihre Unterstützer Auskunft gegeben habe. Eine Flucht ohne Tochter würde ihrem Anliegen, mit ihrer Tochter zusammen zu sein, klar entgegenstehen, verlöre sie dann doch gänzlich den Kontakt. Sie beabsichtige nun mit Blick auf den Aufbau einer tragfähigen Beziehung zur Tochter einen festen Wohnsitz zu begründen und mit den Behörden einen besseren Kontakt zu etablieren. Dass sie sich aus Angst vor einer Verhaftung nicht freiwillig gestellt habe, dürfe nicht zur ihren Lasten gewertet werden. Nicht die Angst vor einer Inhaftierung sei ausschlaggebend dafür gewesen, dass sie sich nicht gestellt habe, sondern die Tatsache, dass sie diesfalls ihre Tochter nicht mehr sähe. Aber selbst die Angst vor einer Haft spreche nicht für Fluchtgefahr, dürfe sie als Ersttäterin angesichts der Umstände und ihrer uneingeschränkten Kooperationsbereitschaft mit einer vollbedingten Strafe rechnen. Die Fluchtgefahr dürfe deshalb auch nur unter dem Aspekt geprüft werden, wonach sie sich der Strafuntersuchung entziehen könnte. Und dafür bestünden keinerlei Anhaltspunkte. 4.4 Die Beschwerdekammer schliesst sich den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft an. Darauf kann verwiesen werden. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, ändert nichts am Ergebnis, dass derzeit die Fluchtgefahr zu bejahen ist. Die Beschwerdeführerin hat sich u.a. wegen qualifizierter Entführung von Minderjährigen gemäss Art. 183 Ziff. 2 i.V.m. Art. 184 Abs. 4 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) zu verantworten. Allein schon deshalb droht ihr eine Freiheitsstrafe zwischen (mindestens) einem Jahr bis fünf Jahren. Sie hat demnach im Fall einer Verurteilung mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Dass diese bedingt ausgesprochen wird, kann derzeit nicht als sehr wahrscheinlich bezeichnet werden. Wahrscheinlicher erscheint eine teilbedingte Strafe, allenfalls – je nach Ausgang der in Aussicht gestellten forensisch-psychiatrischen Untersuchung – eine Massnahme. Die Fluchtgefahr ist somit entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin auch unter dem Aspekt zu prüfen, ob sie sich durch Flucht der zu erwartenden Sanktion entziehen könnte.
6 Die Beschwerdeführerin hat zu Protokoll gegeben, Angst vor einer Inhaftierung zu haben bzw. nicht in Haft sein zu wollen (Einvernahme Hafteröffnung vom 22. Juli 2016 Z. 395 f. und 422 ff.), und wäre hierfür auch bereit, sich von ihrer Tochter fernzuhalten (Z. 521 und 526). Insofern ist ihre Beteuerung, wonach eine Flucht ohne Tochter nicht in Betracht käme, da sie den Kontakt zu ihr aufrechthalten will, zu relativieren, zumal eine neuerliche Affekthandlung – sollte die erste Flucht denn überhaupt eine solche gewesen sein – mit Blick auf ihre gesundheitliche Situation nicht ausgeschlossen werden kann. Hinzu kommt, dass sie mit dem Absetzen vom 30. Oktober 2015 in Kauf genommen hat, dass der Kontakt zum Sohn abgebrochen ist. Weiter zu berücksichtigen ist, dass Kontakte mit ihrer Tochter auch künftig nur unter erschwerten Bedingungen möglich sein werden und sie mit den Behörden zu kooperieren haben wird, was ihr aktenkundig in der Vergangenheit nicht möglich zu sein schien. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt, zeigte sie sich im Rahmen bisheriger Kindes- und Erwachsenenschutzverfahren bereits mehrmals vermeintlich gewillt, mit der KESB bzw. den Behörden zusammenzuarbeiten, bzw. in den jeweiligen Verfahren mitzuwirken, hielt sich dann jedoch schliesslich doch nicht an ihre Versprechen. So teilte sie u.a. am 8. Juli 2014 im Rahmen einer Anhörung dem instruierenden Behördenmitglied der KESB, nachdem sie am 3. Juli 2014 zur Begutachtung in die Universitären Psychiatrischen Dienste (UPD) Bern eingewiesen wurde, mit, dass sie bereit sei, sich einer ambulanten psychiatrischen Abklärung zu unterziehen und einen Eintritt in eine Mutter-Kind-Institution akzeptieren werde. Am 15. Juli 2014 hiess sodann das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht Bern (KESGer) ihre Beschwerde gegen die Unterbringung in der UPD Bern gut und entliess die Beschwerdeführerin aus der UPD Bern. Nach ihrer Entlassung tauchte die Beschwerdeführerin jedoch trotz ihrer Beteuerungen vorübergehend unter und kooperierte weder mit der Stiftung Hilfe für Mutter und Kind noch mit der Privatperson, die sie nach dem Klinikaufenthalt bei sich hätte aufnehmen wollen. Dem Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern KES 15 25 vom 20. Februar 2015 betreffend Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts/Umplatzierung ihrer Tochter D.________, kann sodann entnommen werden, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin bis dahin durch ständige Wohnortwechsel und fast vollständige Ablehnung jeglicher Kooperation mit den Behörden gekennzeichnet gewesen sei. Dass nun künftig auf eine Kooperationsbereitschaft der Beschwerdeführerin mit den KESB bzw. Behörden geschlossen werden könnte, ist zweifelhaft. Ferner ist ebenfalls ungewiss, dass sie künftig mehr Stabilität in ihr Leben bringen und sie einen festen Wohnsitz nehmen wird, gelang ihr dies doch in der Vergangenheit nicht, obschon sie diverse Verfahren mit der KESB im Zusammenhang mit ihrem 2005 geborenen Sohn N.________ und ihrer Tochter D.________ hatte. Dass der Beschwerdeführerin das Leben auf der Flucht zugesetzt hat und sie sich eine andere Zukunft wünscht, mag zutreffen, ändert indessen nichts an den berechtigten Zweifeln, ob ihr dies gelingen wird. Die Beschwerdeführerin ist es gewohnt, ohne festes Domizil und mit gewissen Entbehrungen zu leben. Es fällt ihr unbestrittenermassen leicht, neue Personen kennenzulernen, u.a. auch solche, die bereit sind, ihr zu helfen. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht weiter relevant, ob sie bei einer erneuten Flucht auf bereits bekannte Personen zurückgreifen könnte.
7 Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände ist folglich die Annahme von Fluchtgefahr nicht zu beanstanden. 5. 5.1 Die Untersuchungshaft wird ferner mit dem besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr begründet. Kollusionsgefahr ist gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes genügt indessen die theoretische Möglichkeit, dass die beschuldigte Person in Freiheit kolludieren könnte, nicht, um die Fortsetzung der Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Solche können sich namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess (Aussageverhalten, Kooperationsbereitschaft, Neigung zu Kollusion etc.), aus ihren persönlichen Merkmalen (Leumund, allfällige Vorstrafen etc.), aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen (Urteil des Bundesgerichts 1B_257/2007 vom 5. Dezember 2007 E. 2.2; vgl. FORSTER, in: a.a.O., N. 7 zu Art. 221 StPO). Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (zum Ganzen: BGE 132 I 21 E. 3.2.1 mit Hinweisen). 5.2 Das Zwangsmassnahmengericht bejahte die Kollusionsgefahr damit, dass diverse Einvernahmen noch nicht parteiöffentlich durchgeführt und diverse Beweismittel noch nicht ausgewertet worden seien. Es müsse daher von vielen Kollusionsmöglichkeiten ausgegangen werden. Die Staatsanwaltschaft weist in ihrer Stellungnahme vom 8. August 2016 ergänzend darauf hin, dass gleichentags V.________, eine gute Bekannte und enge Vertrauensperson der Beschwerdeführerin als Auskunftsperson parteiöffentlich befragt werde. Ferner würden in den kommenden zwei Wochen parteiöffentliche Befragungen mit den der Gehilfenschaft verdächtigen Personen P.________, Q.________ (ebenfalls eine gute Bekannte und enge Vertraute der Beschwerdeführerin), R.________ und S.________ (wiederum eine gute Bekannte und enge Vertraute der Beschwerdeführerin) durchgeführt werden. Daran anschliessend erfolge die parteiöffentliche Einvernahme der Beschwerdeführerin und schliesslich diejenige von L.________ und M.________. Es bestehe die ernsthafte und konkrete Gefahr, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Freilassung mit diesen Personen Kontakt aufnehmen und sich mit ihnen bezüglich der Vorwürfe absprechen könnte und versuchen werde, sie in ihrem Aussageverhalten zu beeinflussen, wodurch sie die Wahrheitsfindung empfindlich beeinträchtigen würde. Ferner bestehe die Gefahr, dass die Beschwerdeführerin P.________, Q.________, R.________ und S.________ über den Stand der Ermittlungen in Kenntnis setzen könnte, was die Ermittlungen erschweren bzw. gar vereiteln würde, und dass sie Beweismittel verschwinden lassen könnte.
8 5.3 Die Beschwerdeführerin wendete dagegen ein, dass der blosse Umstand, wonach die Untersuchung noch nicht abgeschlossen sei und eine theoretische Kollusionsmöglichkeit bestehe, zur Begründung dieses besonderen Haftgrunds nicht ausreiche. Vorliegend würden konkrete Anhaltspunkte für eine Kollusionsgefahr fehlen, sei sie doch vollumfänglich geständig. Da sie auf die Fragen der Staatsanwaltschaft anlässlich der Hafteröffnung ausführlich und nachvollziehbar Antwort gegeben und u.a. sämtliche Namen von Personen, welche ihr geholfen haben, genannt habe, könne ihr auch das Fehlen parteiöffentlicher Einvernahmen nicht entgegengehalten werden, zumal aus ihrem Aussageverhalten geschlossen werden dürfe, dass sie keinerlei Interesse an einer Beeinflussung der Wahrheitsfindung habe. 5.4 Es ist der Beschwerdeführerin darin beizupflichten, dass theoretische Kollusionsmöglichkeiten zur Begründung der Kollusionsgefahr nicht ausreichen. Indessen erlaubt auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin geständig ist, nicht zwingend eine solche zu verneinen. Trotz Vorliegens eines Geständnisses sind die Aussagen auf ihren Wahrheitsgehalt und ihre Vollständigkeit hin zu prüfen. Vorliegend, wird insbesondere zu klären sein, inwiefern der Entschluss zur Entführung ihrer Tochter tatsächlich in einer Kurzschlussreaktion erfolgt ist oder nicht, lässt sich doch anhand der Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Hafteröffnung nicht schlüssig klären, wann die Idee mit der Busreise nach I.________ genau entstanden ist (Einvernahme vom 22. Juli 2016 Z. 99 f. und 121 ff.). Dass die Staatsanwaltschaft und das Zwangsmassnahmengericht die Kollusionsgefahr bis zum Ende der parteiöffentlichen Einvernahmen bejahen, ist nicht zu beanstanden. Aus dem Umstand, dass sich L.________ und M.________ ebenfalls in Untersuchungshaft befinden, kann nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin abgeleitet werden. Auch mit einer inhaftierten Person können Verdunkelungshandlungen vorgenommen werden. Die Kollusionsgefahr kann indessen nicht mit Blick auf die Verfahren der anderen Mitbeschuldigten begründet werden. Gleiches gilt bezüglich der weiteren Beweismittel. Zum einen hat sich das kolludierende Verhalten der beschuldigten Person immer auf das eigene Verfahren zu beziehen (MARCEL MEIER, Masterarbeit Kollusionsverhinderung im Vorverfahren der Schweizerischen Strafprozessordnung, 2011, S. 20 Ziff. 5.2.3.4). Dass die Beschwerdeführerin die Ermittlungen in den gegen ihre Unterstützer geführten Verfahren erschweren könnte, ist somit nicht relevant. Zum anderen ist nicht ersichtlich, auf welche weiteren Beweismittel die Beschwerdeführerin einwirken könnte. Sollten solche bereits erhoben, aber noch nicht ausgewertet sein, ist ein Einwirken auf diese nicht mehr möglich. Auf welche noch nicht erhobenen Beweismittel mittels Verschwindenlassens eingewirkt werden könnte, wird von der Staatsanwaltschaft nicht ausgeführt und ist auch nicht ersichtlich. Die Kollusionsgefahr kann folglich bis Abschluss der parteiöffentlichen Einvernahmen bejaht werden. Da diese den staatsanwaltlichen Angaben zufolge in diesen Tagen stattfinden bzw. in Kürze abgeschlossen sein dürften, lässt sich die Untersuchungshaft mit diesem Haftgrund indessen nicht mehr lange aufrecht halten.
9 6. 6.1 Nach Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das zuständige Gericht an Stelle der Haft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt oder wenn die Strafuntersuchung nicht genügend vorangetrieben wird (BGE 116 Ia 143 E. 5a; BGE 107 Ia 256 E. 2b). 6.2 Dass die Haft bereits in die Nähe der zu erwartenden Sanktion rücken oder die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht genügend vorantreiben würde, wird von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Sie verlangt aber eventualiter eine Haftentlassung unter der Auflage, sich regelmässig bei einer noch zu bezeichnenden Polizeiwache zu melden, mit der Begründung, dass sich mit dieser Ersatzmassnahme eine allfällige Fluchtgefahr bannen liesse. 6.3 Das Zwangsmassnahmengericht und die Staatsanwaltschaft erachten die Untersuchungshaft als verhältnismässig und verneinen die Möglichkeit von Ersatzmassnahmen. Dem angefochtenen Entscheid kann dazu entnommen werden, dass zahlreiche und zeitaufwändige Ermittlungshandlungen ausstehend seien. Mit Blick auf die im Fall einer Verurteilung zu erwartenden Sanktion sei die angeordnete Untersuchungshaft von drei Monaten verhältnismässig. Die Beschwerdeführerin habe mit der Entführung ihrer Tochter gezeigt, dass sie sich nicht an Abmachungen und Auflagen halten könne, wenn es um ihre Kinder gehe, weshalb es unwahrscheinlich sei, dass sie sich nach einer Haftentlassung an angeordnete Ersatzmassnahmen halten würde. 6.4 Den Erwägungen der Vorinstanz ist beizupflichten. Abgesehen davon, dass vorliegend fraglich ist, ob die Beschwerdeführerin überhaupt in der Lage ist, sich an Auflagen zu halten, vermag eine Meldepflicht eine Fluchtgefahr nicht zu bannen. Auch wenn eine Flucht durch die Meldepflicht schneller entdeckt werden könnte, hätte die Beschwerdeführerin dennoch ausreichend Zeit, sich ins Ausland abzusetzen. Die angebotene Ersatzmassnahme kann somit nicht als geeignet bezeichnet werden. Gleiches gälte, wenn sie in Kombination mit anderen Ersatzmassnahmen, wie beispielsweise mit einer Hinterlegung von Ausweispapieren, ausgesprochen würde. Die Hinterlegung der Ausweispapiere erweist sich nur dann als sinnvoll und wirksam, wenn sie für die betroffene Person ein wirkliches Erschwernis darstellt, ins Ausland zu reisen und dort zu leben (MANFRIN, Ersatzmassnahmenrecht nach Schweizerischer Strafprozessordnung, Ein Beitrag zur Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsprinzips im Haftrecht, in: Luzerner Beiträge zur Rechtswissenschaft Band/Nr. 88, S. 237). Davon kann vorliegend ebenfalls nicht ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin kann aufgrund der offenen Grenzen auf dem Landweg innert Stunden ins nah gelegene Ausland gelangen und sich dort mit Unterstützung derzeit noch unbekannter Personen durchschlagen. Auch hinsichtlich
10 der Kollusionsgefahr sind keine geeigneten Ersatzmassnahmen erkennbar, zumal höchst zweifelhaft ist, ob sie sich an ein Kontaktverbot halten könnte. Dass Ersatzmassnahmen derzeit abgelehnt werden, ist somit nicht zu beanstanden und die Anordnung der Untersuchungshaft ist verhältnismässig. Die Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 StPO). Der amtliche Verteidiger der Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren. Diese wird durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO).
11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Beschwerdeführerin, a.v.d. Fürsprecher B.________ - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland, a.o. Gerichtspräsident T.________ (mit den Akten) - Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 16. August 2016 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Trenkel Die Gerichtsschreiberin: Beldi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.