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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 09.09.2016 BK 2016 280

9. September 2016·Deutsch·Bern·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·4,230 Wörter·~21 min·1

Zusammenfassung

Einstellung Strafverfahren wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung | Einstellung/Nichtanhandnahme

Volltext

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 16 280 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 9. September 2016 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrichter Studiger Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte Unbekannte Täterschaft Beschuldigte B.________ v.d. Fürsprecher Dr. C.________ Beschuldigte 2 D.________ v.d. Advokat Dr. E.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 23. Juni 2016 (O 12 8777)

2 Erwägungen: 1. 1.1 D.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), welcher mit F.________ und G.________ in Mürren weilte, mietete beim Sportgeschäft I.________ ein Mountainbike. Anschliessend fuhren er und seine Freunde von Mürren nach Lauterbrunnen. Dabei stürzte der Beschwerdeführer und erlitt schwere Verletzungen. 1.2 In der Folge wurde eine Strafuntersuchung gegen Unbekannt eröffnet, welche am 6. Februar 2015 auf B.________ (nachfolgend: Beschuldigte 2) ausgedehnt wurde. Ihr wird vorgeworfen, sich als Vermieterin des Bikes der fahrlässigen schweren Körperverletzung strafbar gemacht zu haben. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren mit Verfügung vom 23. Juni 2016 ein. 1.3 Der Beschwerdeführer erhob gegen die Einstellungsverfügung am 7. Juli 2016 Beschwerde. Er beantragte was folgt: 1. Es sei die Einstellungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. Juni 2016 vollständig aufzuheben. 2. Es sei die Angelegenheit zur Fortführung des Verfahrens und zur Anklageerhebung gegen Frau B.________ wegen fahrlässiger Körperverletzung (Art. 125 StGB) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. Es seien sämtliche Gerichts- und Anwaltskosten gemäss Verfügung vom 23. Juni 2016 der Staatskasse des Kantons Bern aufzuerlegen. Es seien sämtliche Gerichts- und Anwaltskosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung mit dem Unterzeichneten zu bewilligen. 1.4 Mit Eingabe vom 27. Juli 2016 beantragte die Beschuldigte 2 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Dasselbe beantragte die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 3. August 2016. In seiner Replik vom 25. August 2016 bestätigte der Beschwerdeführer seine Rechtsbegehren. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer lässt in der Beschwerde Folgendes ausführen: Aus dem von ihm eingeholten Bericht von Fahrradexperte K.________ folge, dass die Beschuldigte 2 vor dem Hintergrund der Körpergrösse und des Körpergewichts des Be-

3 schwerdeführers diesem niemals ein Fahrrad mit der Grösse 19 Zoll hätte überlassen dürfen. Der Einstellungsverfügung könne entnommen werden, dass es sich beim gemieteten Fahrrad um ein Mountainbike des Typs ‹Specialized Rockhopper Expert› handle. Im E-Mail vom 29. Juni 2016 halte K.________ fest, dass es sich dabei nicht um ein Downhill-Bike, sondern um ein klassisches Cross-Country Bike im unteren Preissegment handle. K.________ halte fest, dass ein Downhill-Bike abfahrtsorientiert sei und Fahrfehler allenfalls verzeihe. Bezüglich des gemieteten Mountainbikes teile K.________ mit, dass dieses eher für Touren im leichten Gelände konzipiert sei. Es sei für eine Abfahrt von Mürren nach Lauterbrunnen völlig ungeeignet. Die Staatsanwaltschaft habe die Feststellungen von K.________ in seinem Expertenbericht vom 22. Oktober 2014 nicht berücksichtigt und sei dem wiederholt gestellten Beweisantrag betreffend ein Gutachten zum vermieteten Fahrrad nicht gefolgt. Der Beschwerdeführer rüge daher eine unvollständige beziehungsweise unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Die Staatsanwaltschaft habe es versäumt, mittels Gutachten zu ermitteln, ob es verantwortet werden könne, das Mountainbike für eine Fahrt von Mürren nach Lauterbrunnen zu vermieten. Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer vorgenommenen Probefahrt seien unhaltbar. Bei der Probefahrt habe es sich um eine sehr kurze Fahrt auf ebenem Gelände gehandelt. Der Beschwerdeführer wohne in Holland. Dies habe die Beschuldigte 2 gewusst. Es werde ihr auch bekannt gewesen sein, dass es in Holland keine Berge gebe und Velofahrer in Holland keine Möglichkeit hätten, bergauf beziehungsweise bergab zu fahren. Die Beschuldigte 2 hätte unter gar keinen Umständen dem Beschwerdeführer das gemietete Fahrrad überlassen dürfen. Sie hätte keinen Mietvertrag abschliessen dürfen und den Beschwerdeführer zurück nach Lauterbrunnen schicken müssen, damit er dort allenfalls ein geeignetes Fahrrad mietet. Die Beschuldigte 2 habe eine eklatante Sorgfaltspflichtverletzung begangen. Die Einkommens- und Vermögenssituation des Beschwerdeführers sei prekär. Er verfüge für diese Streitsache zwar über eine Rechtsschutzversicherung. Unklar sei jedoch, ob die versicherte Summe bereits erreicht sei. Daher beantrage er vorsorglich die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren und die unentgeltliche Verbeiständung mit dem Unterzeichneten. Er werde das Formular des Obergerichts betreffend die Einkommens- und Vermögensverhältnisse auf erste Aufforderung hin einreichen und bei Kostengutsprache durch die Rechtsschutzversicherung das Gesuch zurückziehen. 3.2 Die Beschuldigte 2 bringt Folgendes vor: Zur Begründung berufe sich der Beschwerdeführer auf ein von ihm eingeholtes Parteigutachten. Es äussere sich zur Frage, ob die Beschuldigte 2 das Fahrrad hätte abgeben dürfen. Die Frage, ob das Fahrrad hätte abgegeben werden dürfen respektive ob dies verantwortet werden könne, betreffe indes eine Rechtsfrage, welche einer gutachterlichen Beurteilung nicht zugänglich sei. Das Parteigutachten, welches ausschliesslich Parteistandpunkte darstelle und dem lediglich die Qualität einer Parteibehauptung zukomme, weise keinerlei Erkenntniswert auf. Der Staatsanwalt habe in seiner Verfügung vom 2. Dezember 2015 zu Recht darauf verwiesen, dass die konkreten Umstände des Unfalls in Bezug auf die physikalischen Einwirkungen nicht mehr eruiert werden

4 könnten. Bezeichnenderweise äussere sich das Privatgutachten nicht zu dieser Frage, sondern stelle einzig die Behauptung auf, das Fahrrad hätte nicht vermietet werden dürfen. Bei der gefahrenen Route handle es sich um keine Downhill-Route, sondern um eine Mountainbike-Route. Diese Mountainbike-Route sei in der Gemeinde durch Veloland Schweiz markiert und mit jedem Typ Mountainbike befahrbar. Die Beschuldigte 2 habe die drei Freunde gefragt, welche Strecke sie benutzen wollten. Sie hätten bewusst jene Route gewählt, die auch von Autos befahren würde, da der Beschwerdeführer ein auf seine Körpergrösse abgestimmtes Fahrrad habe beschaffen wollen. Die Route sei nicht schwierig gewesen und für eine Person mit wenig oder keiner Erfahrung gut zu meistern. Die einzige Herausforderung sei der Schotterbelag gewesen, da man beim Bremsen den Halt verlieren könne. Als Fazit sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über keinerlei Mountainbike-Erfahrung verfügt habe. Mit einem an sich zu kleinen Bike sei er wissentlich und willentlich auf einer einfachen Strecke von Mürren nach Lauterbrunnen gefahren. Die drei Freunde seien langsam unterwegs gewesen. In einer Kurve habe sich der Beschwerdeführer verbremst und sei zu Fall gekommen. Schriftliche Normen und Richtlinien für die Vermietung von Mountainbikes würden keine existieren. Dies werde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Die Pflichten des Vermieters seien in Art. 256 Abs. 1 Obligationenrecht (OR; SR 220) definiert. Demnach müsse die Mietsache in einem zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand übergeben werden. Der vorausgesetzte Gebrauch sei vorab derjenige, den die Parteien durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung bestimmt hätten. Hätten die Parteien keine oder keine abschliessende Vereinbarung getroffen, sei der übliche Gebrauch massgebend. Hier sei das unbestrittenermassen zu kleine Mountainbike für eine als leicht einzustufende Abfahrt von Mürren nach Lauterbrunnen bestimmt gewesen. Es sei vereinbart gewesen, dass vorsichtig gefahren werde. Das Fahrrad sei in einem guten Zustand gewesen und habe namentlich über gute Bremsen verfügt. Das Gegenteil werde zu Recht nicht behauptet. Dem Beschwerdeführer sei die zu kleine Rahmengrösse bekannt gewesen und er habe eine Probefahrt ausgeführt. Alle Beteiligten seien davon ausgegangen, dass die Abfahrt verantwortbar sei. Der Beschwerdeführer habe im Wissen darum, dass das Mountainbike für ihn zu klein gewesen sei, auf der Abfahrt beharrt. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers sei ein gebrauchstaugliches Mountainbike übergeben worden. Die Beschwerdegegnerin treffe keine Sorgfaltspflichtverletzung. Sie habe den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er ein grösseres Bike benötige. Sie habe ihn eine Probefahrt absolvieren lassen und habe den Sattel eingestellt. Sie habe auch die wichtigsten Teile des Bikes erklärt. Dass es zu einem derart schweren Unfall habe kommen können, sei für sie nicht voraussehbar gewesen. Die Abgabe des Mountainbikes habe sich im Rahmen des erlaubten Risikos bewegt. Andernfalls dürfe überhaupt kein Mountainbike vermietet werden, da theoretisch jeder Unfall vermieden werden könne, wenn kein Mountainbike abgegeben werde. Das Kriterium der Vermeidbarkeit sei deshalb hier mit der Frage des erlaubten Risikos zu beurteilen; die entsprechenden Leitplanken habe die Beschuldigte 2 nicht verlassen. Ferner werde bestritten, dass das zu kleine Mountainbike unfallkausal gewesen sei. Den Akten lasse sich einzig entnehmen, dass der ungeübte Beschwerdeführer in einer mit Schotterbelag versehenen

5 Kurve gebremst habe. Dass er ausrutschte, sei nicht auf ein zu kleines Bike zurückzuführen, sondern auf ein fahrerisches Fehlverhalten. 3.3 In ihrer Stellungnahme führt die Generalstaatsanwaltschaft aus was folgt: Es würden zwei zentrale Fragen verbleiben. Erstens die Frage des Vorliegens einer Sorgfaltspflichtverletzung und zweitens die Frage der Relevanz einer allfälligen Sorgfaltspflichtverletzung. Der Regionale Staatsanwalt habe die Berichte von K.________ sehr wohl zu den Akten genommen und in die Einstellungsverfügung einfliessen lassen. Den Beweisantrag auf Einholung eines Gutachtens habe er mit Verfügung vom 2. Dezember 2015 abgewiesen. Zur Begründung habe er festgehalten, es sei sachverhaltlich nachgewiesen und unbestritten, dass der Beschwerdeführer mit einem zu kleinen Mountainbike ausgerüstet worden sei. Die Frage, ob dies verantwortet werden könne, bilde Gegenstand der (späteren anfechtbaren) rechtlichen Würdigung, betreffe also eine Rechtsfrage, welche einer gutachterlichen Beurteilung nicht zugänglich sei. Die Einholung eines Gutachtens erweise sich überdies als für die objektive Wahrheitsfindung unbedeutend, da die konkreten Umstände des Unfalls in Bezug auf die physikalischen Einwirkungen weder im jetzigen Zeitpunkt noch im Zeitpunkt des Eingangs des Beweisantrags eruiert werden könnten. Aus Sicht der Generalstaatsanwaltschaft sei ein solches Gutachten entbehrlich. Grundsätzlich hätten Parteigutachten nicht den gleichen Stellenwert wie ein Gutachten, das von der Untersuchungsbehörde oder vom Gericht eingeholt worden sei. Nach der Praxis des Bundesgerichts würden Privatgutachten bloss Bestandteil der Parteivorbingen bilden. Die Qualität von Beweismitteln komme ihnen nicht zu. Vorliegend zweifle die Staatsanwaltschaft nicht an den Aussagen von K.________. Das dem Beschwerdeführer ausgeliehene Mountainbike sei unbestritten zu klein gewesen respektive die Rahmengrösse von 19 Zoll sei nicht auf seine Körpergrösse von über zwei Metern abgestimmt gewesen. Es sei aber ebenfalls unbestritten, dass die Beschuldigte 2 bei der Anmietung des Fahrrades auf die Thematik aufmerksam gemacht habe, der Beschwerdeführer sich jedoch entgegen den Ratschlägen entschieden habe, das Mountainbike zu mieten und nach Lauterbrunnen zu fahren. Der Beschwerdeführer mache nicht substantiiert geltend, inwiefern die Beweiswürdigung willkürlich beziehungsweise der Sachverhalt unrichtig festgestellt worden sei. Der Staatsanwalt habe die Aussagen der Beteiligten umfassend gewürdigt. Beispielsweise habe er den Beweisantrag auf rechtshilfeweise Befragung von M.________, F.________ und G.________ berücksichtigt und habe sie detailliert befragen lassen. Das sich daraus ergebende Beweisergebnis habe er umfassend gewürdigt. Nach dem Gesagten könne für den erstellten Sachverhalt auf die Einstellungsverfügung verwiesen werden. Der Staatsanwalt habe alle weiterführenden Beweisabnahmen vorgenommen und unter Bezugnahme dieser eine zulässige Würdigung vorgenommen. Der Beschwerdeführer mache geltend, für die Abfahrt sei ein Downhill-Bike notwendig gewesen. In den Akten lasse sich für diese These kein Anhaltspunkt finden. F.________ habe ausgesagt, dass der gewählte Weg nicht allzu schwierig gewesen sei und auch eine Person mit wenig oder keiner Erfahrung diesen hätte absolvieren können. Dies werde von der Beschuldigten 2 bestätigt. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme habe sie ausgesagt, dass das an den Privatkläger ver-

6 mietete Fahrrad unter den gegebenen Umständen geeignet gewesen sei, um die Strecke auf dem Forstweg zu befahren. Auch F.________ und G.________ hätten normale Mountainbikes gemietet. Die Strecke sei als offizielle Mountainbike-Route beschildert. Im Weiteren mache der Beschwerdeführer geltend, die Beschuldigte 2 habe durch den Abschluss des Mietvertrags eklatante Sorgfaltspflichten verletzt. Der Staatsanwalt sei indes zutreffend zum Schluss gekommen, dass kein Mangel im Sinne des Mietrechts vorliege und der Beschuldigten 2 unter Berücksichtigung der mietrechtlichen Bestimmungen keine Sorgfaltspflichtverletzung nachgewiesen werden könne. Ebenso seien seine Ausführungen, dass betreffend die allgemeinen Verhaltensregeln und den allgemeinen Gefahrensatz keine Sorgfaltspflichtverletzungen erkennbar seien, nicht zu beanstanden. Die Beschuldigte 2 habe sich anhand einer Probefahrt davon überzeugen lassen, dass der Beschwerdeführer fähig gewesen sei, Fahrrad zu fahren und sie habe den Beschwerdeführer darüber aufgeklärt, dass das grösste vorhandene Fahrrad für ihn nicht ganz passend sei. Die Beschuldigte 2 habe vorgeschlagen, mit der Bahn in Lauterbrunnen ein passenderes Fahrrad zu holen. Die Zeugenaussagen von M.________ würden belegen, dass der Beschwerdeführer im Wissen um die Grösse des Fahrrades gemeinsam mit den anderen Mietern und der Zeugin die Entscheidung getroffen habe, dass es verantwortbar sei, mit dem besagten Fahrrad die Strecke zurückzulegen. Der Beschwerdeführer habe sich im Wissen um die Grösse des Fahrrades und gemeinsam mit erfahreneren Mountainbikefahrern entschieden, die Fahrt nach Lauterbrunnen auf sich zu nehmen und er habe versprochen, vorsichtig zu fahren. Ihm seien folglich alle notwendigen Informationen vorgelegen, um die Risiken abschätzen zu können. Insofern sei davon auszugehen, dass der aufgeklärte Beschwerdeführer in das Risiko, welchem er sich mit der Abfahrt gestellt habe, eingewilligt habe. Die Beschuldigte 2 habe unter diesen Umständen das Fahrrad vermieten dürfen. Zudem habe der Staatsanwalt zutreffend festgehalten, dass durch das Vermieten des zu kleinen Fahrrades keine erheblich grössere Gefahr geschaffen worden sei, als das Mountainbiking an sich schaffe. Ferner fehle es wohl auch an der Erfolgsrelevanz: Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers habe auch der Untergrund beziehungsweise die Wegbeschaffenheit eine Rolle gespielt. F.________ habe ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in der Kurve abgebremst, da die Geschwindigkeit zu hoch gewesen sei. Beim Abbremsen sei der Beschwerdeführer zu Fall gekommen. Auch die Unerfahrenheit habe eine Rolle gespielt. Ausserdem sei G.________ bereits eine Kurve zuvor zu Fall gekommen. Es sei also davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ausgerutscht sei, nachdem er offenbar vor, beziehungsweise in einer Kurve infolge der Geschwindigkeit sowohl Vorder- wie auch Hinterbremse gleichzeitig betätigt habe. Es lasse sich damit nicht nachweisen, dass die Grösse des Fahrrads kausal für den Unfall gewesen sei. 3.4 In seiner Replik ergänzt der Beschwerdeführer mit Blick auf die Formulierung der Generalstaatsanwaltschaft «Vorliegend zweifelt die Staatsanwaltschaft jedoch nicht an den Aussagen von Herrn K.________», dass diese sich auf den Standpunkt stelle, dass es im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht notwendig sei, ein Gutachten bezüglich der Frage einzuholen, ob es habe verantwortet werden können, das Mountainbike für eine Fahrt von Mürren nach Lauterbrunnen zu vermieten. Die Aussagen von K.________ in seinem Bericht vom 22. Oktober 2014 und in

7 seinem E-Mail vom 29. Juni 2016 seien allerdings eindeutig. Im zweiten Bericht vom 29. Juni 2016 komme K.________ überdies zum Schluss, dass es sich beim Mountainbike Typ ‹Specialized Rock-hopper Expert› nicht um ein Downhill-Bike handle. Dieses sei für die Abfahrt ungeeignet gewesen. Die Staatsanwaltschaft habe in der Einstellungsverfügung an den Aussagen von K.________ also durchaus gezweifelt. Mit ihren Schlussfolgerungen setze sich die Generalstaatsanwaltschaft in Widerspruch zu den Feststellungen von K.________. Auch könne von einem «aufgeklärten Beschwerdeführer», wie es die Generalstaatsanwaltschaft nenne, keine Rede sein. Es dränge sich ein Gutachten zur Frage auf, ob die Beschuldigte 2 das Bike habe vermieten dürfen. Der Gutachter müsse die Strecke besichtigen und Stellung zu den Berichten von K.________ nehmen. Die Beschuldigte 2 habe sorgfaltspflichtwidrig gehandelt. Ihr sei die Strecke bekannt gewesen. Sie habe auch erfasst, dass das Bike viel zu klein gewesen sei. Im Weiteren habe der Beschuldigten 2 klar sein müssen, dass es sich beim gemieteten Fahrrad nicht um ein Downhill-Bike gehandelt habe. Der Unfall sei mit der Übergabe «vorprogrammiert» gewesen. Der Unfall sei nicht auf fahrerisches Fehlverhalten zurückzuführen. Der Beschwerdeführer habe keine Chance gehabt, die Fahrt unfallfrei zu überstehen. Deshalb habe die Staatsanwaltschaft die sich aufdrängenden Beweise abzunehmen, nämlich die Einholung eines Gutachtens und allenfalls die Vornahme eines Augenscheins. 4. Nach Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens unter anderem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Bst. a) oder kein Straftatbestand erfüllt ist (Bst. b). Als Richtwert gilt, dass eine Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Bei der Prüfung der Frage, ob ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen. Die Beantwortung der Frage, ob ein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, setzt also eine Auseinandersetzung mit der Beweis- und Rechtslage voraus. Gemäss Art. 125 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR. 311.0) ist strafbar, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder ein Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Das höchstzulässige Risiko wird anhand von gesetzlichen Normen, allgemein anerkannten Verhaltensregeln oder dem allgemeinen Gefahrensatz ermittelt. Es geht darum zu prüfen, was vom Beschuldigten erwartet werden kann und inwiefern der Erfolg für ihn voraussehbar und vermeidbar gewesen wäre (vgl. DONATSCH, in: Kommentar StGB, 19. Aufl. 2013, N. 15 ff. zu Art. 12 StGB; TRECHSEL/JEAN-RICHARD, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 32 zu Art. 12 StGB). Ein Schuldspruch setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist ein Verhalten, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte

8 Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen müssen, und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Dies schliesst nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze gestützt werden kann. Denn einerseits begründet nicht jeder Verstoss gegen eine gesetzliche oder für bestimmte Tätigkeiten anerkannte Verhaltensnorm den Vorwurf der Fahrlässigkeit, und andererseits kann ein Verhalten sorgfaltswidrig sein, auch wenn nicht gegen eine Verhaltensnorm verstossen wurde. Die Vorsicht, zu der ein Täter verpflichtet ist, wird letztlich durch die Umstände und seine persönlichen Verhältnisse bestimmt, weil naturgemäss nicht alle tatsächlichen Gegebenheiten in Vorschriften gefasst werden können. Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung bildet die Vorhersehbarkeit. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen mindestens in den wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen beziehungsweise erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Das Verhalten muss geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers beziehungsweise eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten des Beschuldigten – in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1). Weitere Voraussetzung ist, dass der Erfolg vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete. Ob eine Handlung im Sinne der Adäquanztheorie nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen oder zu begünstigen, muss ex ante, das heisst vom Zeitpunkt des Handels aus, entschieden werden. Demgegenüber ist die für die Erfolgszurechnung ebenfalls wesentliche Frage, aus welcher Gefahr der Erfolg hervorgegangen ist, ob sich also im Erfolg gerade die vom Beschuldigten geschaffene Gefahr verwirklicht hat, unter Auswertung aller ex post bekannten Umstände zu beantworten. Der Erfolg ist dem Beschuldigten zuzurechnen, wenn dessen Verhalten mindestens mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 135 IV 56 E. 2. 1 f.; BGE 130 IV 7 E.3.2). Zu beachten ist schliesslich das erlaubte Risiko. Sozial und deshalb erwünschte Verhalten sind, auch wenn sie eine Gefährdung von Rechtsgütern in sich bergen, nicht sorgfaltswidrig, solange alles technisch Mögliche und wirtschaftlich Zumutbare zur Risikoverminderung unternommen wurde. Häufig verbleiben bei erlaubten Tätigkeiten Restrisiken, die prinzipiell, das heisst auch bei Einhaltung sämtlicher Sicherheits-

9 vorschriften, unvermeidbar sind. Nicht jegliche absehbare Gefährdung Dritter ist verboten, sondern nur das Eingehen von Gefahren, die ein zulässiges, durch die geltenden Sorgfaltsanforderungen festgelegtes Mass überschreiten (vgl. NIGG- LI/MÄDER, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch, 3. Aufl. 2013, N. 98 zu Art. 12 StGB). 5. 5.1 Vorab ist auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft zu verweisen (vorne E. 3.3), denen sich die Beschwerdekammer im Wesentlichen anschliesst. Der Sachverhalt ist, soweit rechtserheblich, unbestritten: Der Beschwerdeführer – welcher Fahrrad fahren konnte, aber wenig bis keine Erfahrung im Mountainbiking hatte – mietete gemeinsam mit zwei Freunden in Mürren bei der Beschuldigten 2 ein Mountainbike. Im Sportgeschäft war kein Fahrrad vorhanden, welches für die Grösse des Beschwerdeführers ideal gewesen wäre, was zwischen der Beschuldigten 2, dem Beschwerdeführer und den anderen Beteiligten thematisiert worden war. Die Beschuldigte 2 liess die Mieter eine kurze Probefahrt machen und stellte zumindest die Sattelhöhe ein. Sie machte den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass er in Lauterbrunnen ein grösseres Fahrrad mieten könne und empfahl ihm dieses Vorgehen. Zudem wusste sie, welche Strecke der Beschwerdeführer und dessen Freunde zu fahren planten. Die geplante Abfahrt war die einfachste und für Unerfahrene geeignete Mountainbikestrecke nach Lauterbrunnen. Der Beschwerdeführer entschied sich, das in Mürren vorhandene Fahrrad mit Rahmengrösse 19 Zoll zu mieten und damit die Strecke nach Lauterbrunnen zu fahren, um es dort gegen ein grösseres Fahrrad einzutauschen. Er entschied sich also dagegen, mit der Bahn nach Lauterbrunnen zu fahren und dort das passende Mountainbike zu mieten. In der Folge fuhr der Beschwerdeführer von Mürren über die Winteregg Richtung Lauterbrunnen. Etwas unterhalb der Winteregg, wo der Gryffenbach die Strasse quert und der Bachlauf vermittels einem in der Strasse versenkten und mit Eisenplatten sowie Kunstrasen abgedeckten Kanal unter der Strasse hindurchfliesst, verlor der Beschwerdeführer vor einer Rechtskurve beim Bremsen mittels Vorder- und Hinterbremse die Beherrschung über das Mouintainbike. Es hob ihn über die Lenkstange und er prallte mit dem Kopf in das mit Steinen besetzte Bort am Strassenrand, wobei er sich schwere Verletzungen zuzog. 5.2 Dem Beschwerdeführer ist insofern beizupflichten, als er in der Replik bestreitet, dass die Staatsanwaltschaft an den Ausführungen von K.________ nicht gezweifelt habe. Insbesondere hinsichtlich der Frage, ob ein gänzlich ungeeignetes Fahrrad vermietet wurde, bestehen tatsächlich verschiedene Auffassungen. Daraus kann der Beschwerdeführer indes nichts für sich ableiten, da diese Divergenzen am rechtserheblichen Sachverhalt nichts ändern. In diesem Zusammenhang bleibt zu erwähnen, dass die Staatsanwaltschaft richtigerweise auf die Einholung des beantragten Gutachtens – dessen Gegenstand eine rechtliche Würdigung hätte sein sollen – verzichtete, da eine solche einer gutachterlichen Beurteilung überhaupt nicht zugänglich ist. 5.3 Sowohl der Regionale Staatsanwalt als auch die Generalstaatsanwaltschaft legen die Sach- und Rechtlage in ihren Schriften einlässlich sowie rechtlich sorgfältig be-

10 gründet dar. Weder unter Berücksichtigung der mietrechtlichen Bestimmungen noch mit Blick auf die allgemeinen Verhaltensregeln oder den Gefahrensatz ergeben sich aus den Handlungen der Beschuldigten 2 strafrechtlich relevante Sorgfaltspflichtverletzungen. Die Tatbestandselemente der Vorhersehbarkeit und der Vermeidbarkeit sind hier nicht erfüllt. Unbehelflich ist die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe von Anfang an keine Chance gehabt, die Fahrt unfallfrei zu überstehen. Die Beschuldigte 2 liess sich anhand einer Probefahrt davon überzeugen, dass der Beschwerdeführer fähig war, Fahrrad zu fahren. Sie hat ihn darüber aufgeklärt, dass das grösste vorhandene Bike nicht ganz passend war. Sie schlug ihm vor, im Tal ein passenderes Fahrrad zu mieten. Darüber hinaus erklärte sie die wichtigsten Teile des Bikes, insistierte auf das Helmtragen, informierte sich über die geplante Route und liess sich versichern, dass sie den einfachsten Weg ins Tal über den Forstweg benutzen, der auch für wenig Erfahrene geeignet ist. Die Beschuldigte 2 nahm ihre Sorgfaltspflichten und ihre Aufklärungs- und Instruktionspflichten wahr. Dem Beschwerdeführer lagen alle Informationen vor, um die Risiken seiner Fahrt abschätzen zu können. Er versprach, die Strecke vorsichtig zu befahren. Der so aufgeklärte Beschwerdeführer willigte daher in das Risiko, welchem er sich mit der Abfahrt nach Lauterbrunnen mit einem Fahrrad mit Rahmengrösse 19 Zoll und Rädergrösse 29 Zoll stellte, ein. Aus strafrechtlicher Sicht ist deswegen keine Drittperson für seinen Unfall verantwortlich. 5.4 Der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 StGB ist im Sinne von Art. 319 Abs. 1 Bst. b StPO nicht erfüllt. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Die Kostenfolge ergibt sich aus Art. 428 Abs. 1 StPO. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 1‘500.00 festgesetzt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers ist abzuweisen, weil die Beschwerde von Vornherein aussichtslos erschien. Die Entschädigung an die Beschuldigte 2 schliesslich ist unter Verweis auf BGE 141 IV 476 aus der Staatskasse zu entrichten und wird auf CHF 1‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt.

11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Der Beschuldigten 2 wird vom Kanton Bern eine Entschädigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren von CHF 1000.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 5. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Advokat Dr. E.________ - der Beschuldigten 2, v.d. Fürsprecher Dr. C.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwalt P.________ (mit den Akten) Bern, 9. September 2016 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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