1 BK 2012 42 Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrichter Trenkel Gerichtsschreiberin Bohren vom 13. Juni 2012 in der Strafsache gegen A. verteidigt durch Rechtsanwältin X. Beschuldigter/Beschwerdeführer B. und C. beide vertreten durch Rechtsanwalt Y. Straf- und Zivilkläger wegen Verleumdung, evtl. übler Nachrede / Hausdurchsuchung Regeste Dem Beschwerdeführer fehlt ein aktuelles Rechtsschutzinteresse, wenn er die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer abgeschlossenen Hausdurchsuchung verlangt. Trotz fehlendem Rechtsschutzinteresse ist auf eine Beschwerde einzutreten, wenn sich die aufgeworfene Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige verfassungsgerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre. Die allgemeinen Voraussetzungen zur Anordnung von Zwangsmassnahmen sind zwar immer wieder zu prüfen, aber in jedem Einzelfall anders gelagert. Folglich kann auf das aktuelle Rechtsschutzinteresse nicht verzichtet werden. Der Beschwerdeführer kann die Feststellung rechtswidrig angewandter Zwangsmassnahmen indes gestützt auf Art. 431 StPO im Zusammenhang mit einer Einstellung des Verfahrens oder einem materiellen Strafurteil geltend machen. Redaktionelle Vorbemerkungen Im Verfahren gegen den Beschuldigten wurde eine Hausdurchsuchung durchgeführt, wogegen dieser Beschwerde führte. Die Beschwerdekammer hatte sich insbesondere mit einem basellandschaftlichen Entscheid auseinanderzusetzen, der davon ausging, dass bei Beschwerden gegen eine Hausdurchsuchung und eine Beschlagnahme von einem aktuellen Rechtsschutzinteresse des Betroffenen auszugehen ist.
2 Auszug aus den Erwägungen: [...] 2.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer beantragt, der Hausdurchsuchungsbefehl vom 9. Februar 2012 sei ersatzlos aufzuheben, unter Kostenfolge zu Lasten des Staates. Eine Aufhebung dieser Verfügung würde jedoch keine Wirkung zeitigen. Folglich hat der Beschwerdeführer an einer Aufhebung des Befehls per se kein rechtlich geschütztes Interesse (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2010.69 vom 27. Dezember 2010, E. 2.3.1; TPF 2004 34 vom 8. November 2004, E. 2.2; Urteil des Kantonsgericht Basel-Landschaft 470 11 57/VOM vom 16. August 2011, E. 1.5). Die Beschwerdekammer geht indessen davon aus, dass der Beschwerdeführer die Feststellung der Rechtswidrigkeit der erfolgten Hausdurchsuchung verlangt. Dies rechtfertigt sich auch mit Blick auf die Begründung in der Beschwerdereplik, wo a maiore ad minus ebenfalls eine Feststellung der Widerrechtlichkeit der Zwangsmassnahme verlangt wird (Ziffer 2.1). Das Rechtsschutzinteresse bzw. die Beschwer muss im Zeitpunkt des Entscheides über die Beschwerde noch aktuell sein (BGE 103 IV 115 E. 1a; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.256 vom 8. November 2011). Dieses Erfordernis soll sicherstellen, dass die Beschwerdeinstanz konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet, und dient damit der Prozessökonomie (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 244). Es fehlt indessen an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse, wenn die anzufechtende, hoheitliche Verfahrenshandlung im konkreten Prozessstadium nicht mehr korrigiert werden kann, was beispielsweise der Fall ist, wenn sich die Beschwerde gegen die Anordnung und Durchführung einer schon abgeschlossenen Hausdurchsuchung richtet (vgl. BK 12 36 vom 5. April 2012; KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 244 N 14). Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer geltend, das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 16. August 2011 komme zu einem anderen Schluss. In diesem Entscheid, der sich mit einer Hausdurchsuchung und einer Beschlagnahme zu befassen hatte, sei das Gericht von einem aktuellen Rechtsschutzinteresse ausgegangen. Die Rechtmässigkeit einer Hausdurchsuchung könne gar nie – respektive erst im Zusammenhang mit einem allfälligen Entschädigungsbegehren – gerichtlich überprüft werden, wenn dem Beschwerdeführer das aktuelle Rechtsschutzinteresse abgesprochen würde. Der Gesetzgeber habe in Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO vorgesehen, dass Verfahrenshandlungen mit Beschwerde angefochten werden können, obwohl diese meistens bereits abgeschlossen seien. Ausserdem sei der Hausdurchsuchungsbefehl im Katalog der Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO nicht enthalten. Daraus könne geschlossen werden, dass der Gesetzgeber die Überprüfung der Rechtmässigkeit eines Hausdurchsuchungs- oder Beschlagnahmebefehls mittels Beschwerde habe ermöglichen wollen.
3 Vorab ist festzuhalten, dass im zitierten basellandschaftlichen Entscheid die Ausgangssituation anders war als im vorliegenden Fall. Neben der Hausdurchsuchung war auch die Rechtmässigkeit der Beschlagnahme zu beurteilen. Die basellandschaftliche Beschwerdeinstanz hätte also bereits aufgrund der gerügten Beschlagnahme von einem aktuellen Rechtsschutzinteresse ausgehen und auf die Beschwerde eintreten können. Es kann an dieser Stelle offen gelassen werden, ob dem Beschwerdeführer ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse zuzugestehen wäre, wenn er durch die Hausdurchsuchung weitere, das Verfahren beeinflussende Nachteile erfahren hätte, wie beispielweise, wenn bei der Hausdurchsuchung Sachen beschlagnahmt bzw. Zufallsfunde gemacht worden wären oder wenn Fragen der Beweisverwertung zu klären wären (vgl. dazu BK 11 197 vom 1. November 2011). Der Beschwerdeführer hat vorliegend keine solchen weitergehenden Nachteile geltend gemacht. Im Weiteren überzeugt die im basellandschaftlichen Entscheid vorgenommene systematische Auslegung des Gesetzes die Beschwerdekammer nicht, ist doch das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses Grundvoraussetzung für das Eintreten auf ein Rechtsmittel, die auch im Zivil- und Verwaltungsprozessrecht gilt (vgl. dazu AK 04 391 vom 3. September 2004; MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 65 N 1; GEHRI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, Art. 59 N 5 ff.; ZÜRCHER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2010, Art. 59 N 12). Es kann nicht die Intention des Gesetzgebers gewesen sein, diese jahrelange, unangefochtene Praxis aufgeben zu wollen (vgl. dazu auch KELLER, a.a.O., Art. 244 N 16). Darüber hinaus ist Art. 394 StPO, der die Beschwerdeausschlussgründe nennt, nicht im Sinne eines abschliessenden Kataloges zu verstehen. Es gibt unzählige Einzelfälle, in denen eine Beschwerde ausgeschlossen ist, die in dieser Bestimmung der StPO nicht geregelt sind. Im Ergebnis fehlt vorliegend das zur Feststellung der Widerrechtlichkeit der durchgeführten Hausdurchsuchung erforderliche aktuelle Rechtsschutzinteresse im Urteilszeitpunkt, weil die Zwangsmassnahme bereits abgeschlossen ist. 2.3 In der Lehre wird hinsichtlich der Eintretensfrage bei fehlendem Rechtsschutzinteresse im Lichte der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der eine wirksame nationale Rügemöglichkeit zur Feststellung der Rechtmässigkeit von Eingriffen ins Privatleben verlangt (vgl. Camenzind gegen die Schweiz, CourEDH 1997-VIII S. 2880), eine stufenweise Prüfung postuliert: In einem ersten Schritt kommt die bundesgerichtliche Praxis (BGE 118 IV 67, E. 1d) zur Anwendung. Falls nicht bereits diese Prüfung zu einem Eintreten auf die Beschwerde führt, so ist in einem zweiten Schritt zu klären, ob die Rechtmässigkeit einer Zwangsmassnahme in einem anderen Rechtsverfahren überprüft werden könnte. Ist auch dies zu verneinen, so ist – als dritter Schritt – zur Gewährleistung der Rechtswegsgarantie trotz Fehlens eines aktuellen rechtlich geschützten Interesses, auf die Beschwerde einzutreten (KELLER, a.a.O., Art. 393 N 36 f. mit weiteren Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Praxis kann auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses ausnahmsweise verzichtet werden, wenn sich die aufgeworfene Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige verfassungsgerichtliche Überprüfung im Einzelfall
4 kaum je möglich wäre (BGE 118 IV 67, E. 1d; GUIDON, a.a.O., N 244 f.). Der Beschwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang erneut auf das oben wiedergegebene Urteil des basellandschaftlichen Kantonsgerichts. Diesem ist zu entnehmen, dass die beschuldigten Personen im Hinblick auf den Verfahrensfortgang ein erhebliches Interesse an der Feststellung der Widerrechtlichkeit der gegenüber ihnen durchgeführten Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmen hätten. Zudem könne eine ähnliche Konstellation wie die Vorliegende jederzeit wieder auftreten, beispielsweise aufgrund neuer Strafanzeigen. Die Beantwortung der Frage, ob eine Hausdurchsuchung und Beschlagnahme in einer Situation wie der vorliegenden als rechtmässig erscheine, sei von grundsätzlicher Bedeutung, mithin bestehe auch ein hinreichendes öffentliches Interesse. Ein geschütztes Rechtsschutzinteresse sei, was die Feststellung der Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügungen betreffe, klarerweise gegeben. Es trifft zwar zu, dass die Überprüfung der Rechtmässigkeit einer Hausdurchsuchung im laufenden Verfahren kaum je möglich ist (vgl. KELLER, a.a.O., Art. 244 N 14). Den Ausführungen des Beschwerdeführers ist indessen entgegenzuhalten, dass die bundesgerichtliche Praxis nicht die Bedeutsamkeit für den Betroffenen, sondern die grundsätzliche Bedeutung einer klar umschriebenen, ganz spezifischen Frage grundlegender Art voraussetzt, die sich entweder im laufenden Strafverfahren oder aber in beliebigen Straffällen wieder stellen könnte (Beispiele: TPF 2006 283, E. 1.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_B 016/04 vom 27. Mai 2004, E. 2.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2010.69 vom 14. Dezember 2010, E. 2.3.1; AK 01 359 vom 24. August 2001). Damit können nicht die allgemeinen Voraussetzungen zur Anordnung von Zwangsmassnahmen gemeint sein. Diese sind zwar immer wieder zu prüfen, wobei aber jeder Einzelfall anders gelagert ist. Somit greift die Begründung, es könne sich eine ähnliche Konstellation bei weiteren Strafanzeigen ergeben, ins Leere. Die Beschwerdekammer kommt daher zum Schluss, dass an der Klärung der Frage, ob die Hausdurchsuchung rechtmässig war, im jetzigen Verfahrensstadium kein hinreichendes öffentliches Interesse besteht, weshalb vorliegend nicht auf ein aktuelles Rechtsschutzinteresse verzichtet werden kann (so auch TPF 2004 34, E. 2.2; TPF 2005 187, E. 2; Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2009.88 vom 14. Juli 2010, E. 1.3.1.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2008.50 vom 8. Oktober 2008, E. 3.2). Es stellt sich daher die Frage, ob die Rechtmässigkeit dieser Zwangsmassnahme in einem anderen Rechtsverfahren überprüft werden kann, z.B. im Rahmen eines Entschädigungsverfahrens. Der Beschwerdeführer verlangt zwar keine pekuniäre Genugtuung, aber immerhin eine Feststellung, dass die durchgeführte Hausdurchsuchung rechtswidrig gewesen sei. Dieser Feststellung kommt nach der Rechtsprechung ebenfalls eine (hinreichende) Genugtuungsfunktion zu. Folglich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diese Feststellung rechtswidrig angewandter Zwangsmassnahmen gestützt auf Art. 431 StPO wird geltend machen können. Dieser Genugtuungsanspruch ist praxisgemäss und nach dem Wortlaut von Art. 431 StPO erst im Zusammenhang mit einer Einstellung, allenfalls mit einer Nichtanhandnahmeverfügung oder in einem Urteil über materielle Straffragen zu prüfen (vgl. BK 11 37 vom 5. April 2011; BK 12 36 vom 5. April 2012 und BK 12 33 vom 8. Mai 2012). Daraus folgt, dass Genugtuungsansprüche im jetzigen Verfahrensstadium, in dem es um die Prüfung verfahrensrechtlicher Fragen geht, noch nicht geltend gemacht werden können; darüber ist erst im Endentscheid zu befinden (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts,
5 Zürich/St. Gallen 2009, N 1825). Anlässlich der Beurteilung von Genugtuungsansprüchen wird auch die Rechtmässigkeit der durchgeführten Hausdurchsuchung überprüft werden müssen, weshalb die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers durch das Nichteintreten auf die Beschwerde nicht tangiert werden (KELLER, a.a.O., Art. 244 N 16; SPORI, Vereinbarkeit des Erfordernisses des aktuellen schutzwürdigen Interesses mit der Rechtsweggarantie von Art. 29a BV und dem Recht auf eine wirksame Beschwerde nach Art. 13 EMRK, AJP 2008 147, 152). Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer vorbringt, ein Verfahren nach Art. 431 StPO biete angesichts der Schwere des Grundrechtseingriffes keinen wirksamen Rechtsschutz. Dies wird von ihm auch nicht näher begründet. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. […] https://swisslex.ch/LawDetail.mvc/Show?normalizedReference=CH%2F101%2F29a https://swisslex.ch/LawDetail.mvc/Show?normalizedReference=CH%2F0.101%2F13