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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 24.11.2011 BK 2011 253

24. November 2011·Deutsch·Bern·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·606 Wörter·~3 min·7

Zusammenfassung

Entschädigung nach Verfahrenseinstellung (Leitentscheid) | Einstellung/Nichtanhandnahme

Volltext

BK 11 253 Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen unter Mitwirkung von Oberrichter Stucki (Präsident i.V.), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Rieder sowie Gerichtsschreiberin Kurt vom 24. November 2011 in der Strafsache gegen A. verteidigt durch Rechtsanwalt X. Beschuldigter/Beschwerdeführer wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz Regeste Auch nach der Konzeption der Strafprozessordnung unterscheidet sich die Anforderungshöhe für die Beiordnung eines amtlichen Anwaltes, formuliert in Art. 132 Abs. 2 StPO, von derjenigen für die Entschädigung für den Beizug eines Anwaltes bei Freispruch oder Verfahrenseinstellung (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) Damit ist grundsätzlich – in Anlehnung an die bisherige Praxis – bei „gebotener Verteidigung“ eine Entschädigung auszurichten. Redaktionelle Vorbemerkungen: Das Verfahren gegen die Beschuldigte wurde eingestellt. Die Ausrichtung einer Entschädigung wurde mit der Begründung verweigert, dass es sich in Anlehnung an Art. 132 Abs. 3 StPO um einen Bagatellfall gehandelt habe und der Beizug eines Verteidigers angesichts der beweismässig und rechtlich einfachen Konstellation des Falles nicht geboten gewesen sei. Auszug aus den Erwägungen: [...] 4. [...] Auch nach der Konzeption der Strafprozessordnung unterscheidet sich die Anforderungshöhe für die Beiordnung eines amtlichen Anwaltes, formuliert in Art. 132 Abs. 2

StPO, von derjenigen für die Entschädigung für den Beizug eines Anwaltes bei Freispruch oder Verfahrenseinstellung. Das ergibt sich schon allein daraus, dass der Gesetzgeber in Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO es ausdrücklich – etwa durch einen Verweis – hätte sagen können, wenn er einen Freigesprochenen nur dann für Anwaltsaufwand hätte entschädigt wissen wollen, wenn er auch das Recht gehabt hätte, sich einen amtlichen Verteidiger beiordnen zu lassen. Das Gesetz geht nach Ansicht der Kammer in Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO bewusst deutlich weiter, schränkt aber mit der Formulierung, nur die „angemessene“ Ausübung der Verteidigungsrechte sei zu entschädigen, den Entschädigungsanspruch etwas ein. Damit ist grundsätzlich – in Anlehnung an die bisherige Praxis – bei „gebotener Verteidigung“ eine Entschädigung auszurichten. Danach sind die Anwaltskosten zu ersetzen, wenn die beschuldigte Person nach der Schwere des Tatvorwurfs und nach ihren persönlichen Verhältnissen sowie nach der Komplexität des Sachverhalts objektiv begründeten Anlass hatte, einen Anwalt beizuziehen (vgl. AK-Nr. 09 541 mit Hinweis auf BGE 110 Ia 156 Regeste). Die Beschuldigte wurde am 21. April 2010 wegen grober Verkehrsregelverletzung angezeigt. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern verfügte daraufhin am 29. Juni 2010 den Entzug des Führerausweises. Auch wenn das Administrativverfahren auf Beschwerde der Beschuldigten hin sistiert wurde, ist dieses entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht unbeachtlich. Die Strafbestimmungen des Strassenverkehrsrechts sowie die Administrativmassnahmen gegen fehlbare Fahrzeuglenker dienen demselben Zweck, nämlich der Verkehrssicherheit. Ein Ausweisentzug oder auch bloss eine Verwarnung ist – ausgesprochen neben der Straffolge – ein Nachteil mit Strafcharakter (vgl. AK-Nr. 09 541). Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern verfügte bereits nach Eingang der Anzeige den Führerausweisentzug. Damit bestand durchaus Anlass, sich gegen die strafrechtliche Verfolgung und die Ahndung zur Wehr zu setzen. Erst im Strafmandat vom 14. März 2011 bezog sich der Vorwurf nur noch auf eine einfache Verkehrsregelverletzung. Bis dahin musste die Beschuldigte von den Vorwürfen in der Anzeige ausgehen. Dabei handelt es sich nicht um eine Bagatelle, zumal es auch aufgrund ihres Manövers zu einer Auffahrkollision zweier weiterer Fahrzeuge gekommen sein soll. Weiter zu berücksichtigen ist, dass sie als kolumbianische Staatsangehörige weder der deutschen Sprache mächtig noch mit dem Verfahrensablauf vertraut ist, welcher insbesondere durch den bereits vorgängig verfügten Ausweisentzug zusätzlich komplexer wurde. Die Chronologie von der Anzeige wegen schwerer Verkehrsregelverletzung bis hin zum Strafmandat wegen einfacher Verkehrsregelverletzung und schliesslich der Einstellung zeigt, dass es sich auch nicht um einen rechtlich und tatsächlich klaren bzw. einfachen Fall handelte. Bei dieser Ausgangslage kann nicht gesagt werden, die Beschuldigte habe den Anwalt ohne zureichende objektive Gründe beigezogen, beispielsweise wegen Überängstlichkeit. [...]

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