Obergericht des Kantons Bern Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen Cour suprême du canton de Berne Autorité de surveillance en matière de poursuite et de faillite Entscheid ABS 19 94 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 04 Fax +41 31 634 50 53 aufsichtsbehoerdeschkg.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 6. Mai 2019 Besetzung Oberrichter Studiger (Präsident), Oberrichter Hurni, Oberrichterin Grütter Gerichtsschreiber Knecht Verfahrensbeteiligte A.________ Beschwerdeführerin 1 B.________ Beschwerdeführer 2 beide vertreten durch Rechtsanwalt C.________ gegen Betreibungs- und Konkursamt Oberland, Dienststelle Interlaken, Postfach, 3800 Interlaken Gegenstand Beschwerde (SchKG 17)
2 Regeste: Einsichtsrecht gemäss Art. 8a SchKG bei Medienanfragen Erfolgt eine konkrete Anfrage im Einzelfall aufgrund eines begründeten Anlasses, ist auch bei Medienanfragen einzelfallweise zu prüfen, ob ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Akteneinsicht besteht. Das Gesuch kann diesfalls nicht einzig mit der Begründung abgewiesen werden, es handle sich um eine «Presserecherche», die gemäss Kreisschreiben Nr. A 1 der Aufsichtsbehörde nicht zur Einsicht berechtige (E. 15.1). Überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Akteneinsicht im vorliegenden Fall bejaht (E. 15.2 und 15.3). Erwägungen 1. Am 15. Februar 2013 eröffnete das Regionalgericht Oberland über die D.________ AG (nachfolgend: Konkursitin) mit Wirkung ab 15. Februar 2013, 11:10 Uhr, gestützt auf Art. 190 Abs. 1 Ziff. 3 i.V.m. Art. 309 SchKG den Konkurs (vgl. Vernehmlassungsbeilage [VB] 1). 2. Mit Eingabe vom 6. Februar 2019 stellte B.________, im Namen der Regionalredaktion der A.________ beim Betreibungs- und Konkursamt Oberland ein Gesuch um Auskunft und Akteneinsicht betreffend das obgenannte Konkursverfahren (Beschwerdebeilage [BB] 3b) mit folgenden Fragen: 1. Zu welchem Preis und welchen Bedingungen konnte im Freihandverkauf das Hotel D.________ durch die kantonale Verwaltung veräussert werden? 2. Wie hoch sind die Kosten, die dem Kanton, respektive dem Steuerzahler durch das Konkursverfahren und die Verwaltung des Gebäudes entstanden sind? 3. Bleiben dem Kanton ungedeckte Kosten? Wenn Ja: in welcher Höhe? 4. Welche Forderungen von Gläubigern konnten dadurch noch gedeckt werden? 5. Wie viele Forderungen blieben dementsprechend ungedeckt? 3. Am 4. März 2019 wies das Betreibungs- und Konkursamt Oberland das Akteneinsichtsgesuch und die Beantwortung der Fragen 1‒5 ab (BB 2). 4. Gegen diesen Entscheid erhoben der Beschwerdeführer 2 und die A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) mit Eingabe vom 14. März 2019 (Postaufgabe gleichentags) Beschwerde bei der kantonalen Aufsichtsbehörde mit folgenden Rechtsbegehren:
3 1. Die Beschwerde sei gutzuheissen und es sei die Verfügung des Betreibungs- und Konkursamtes Oberland vom 4. März 2019 vollumfänglich aufzuheben. 2. Das Gesuch der Beschwerdeführer vom 6. Februar 2019 um Einsicht in die amtlichen Unterlagen inkl. Verfahrenskosten zur Beantwortung der gestellten Fragen im Zusammenhang mit der Übernahme des Hotel D.________ respektive der Liegenschaften E.________, Grundbuchblatt y.________ und E.________ Grundbuchblatt z.________ und E.________ Grundbuchblatt x.________ durch die F.________ AG anlässlich der konkursrechtlichen Liegenschaftsversteigerung vom 20.07.2018 und dem nachfolgenden Freihandverkauf sei gutzuheissen. 3. Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, alle Steigerungsakten gemäss vorstehend Ziff. 1 insbesondere die Unterlagen betreffend die Versteigerung und den Erlös aus dem freihändigen Verkauf den Beschwerdeführern herauszugeben respektive die im vorstehenden Gesuch enthaltenen Fragen zu beantworten. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin, eventuell des Staates. 5. Das Betreibungs- und Konkursamt schloss in seiner Vernehmlassung vom 3. April 2019 auf Abweisung der Beschwerde. 6. Mit Verfügungen vom 4. April 2019 wurde den Beschwerdeführern die Vernehmlassung des Betreibungs- und Konkursamts zur Kenntnis gebracht. Die Beschwerdeführer liessen sich nicht mehr vernehmen. II. 7. Die Zuständigkeit der kantonalen Aufsichtsbehörde als Beschwerdeinstanz ergibt sich aus Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) i.V.m. Art. 10 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG; BSG 281.1). 8. Streitgegenstand bzw. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet einzig die angefochtene Verfügung vom 4. April 2019, weshalb auf die Rechtsbegehren in der Beschwerdeschrift nur insoweit einzutreten ist, als damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Auskunftserteilung gemäss Gesuch vom 6. Februar 2019 (Beantwortung der Fragen 1‒5) beantragt wird. 9. Zur Beschwerdeführung ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung eines Zwangsvollstreckungsorgans in seinen rechtlichen oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung hat (BGE 129 III 595 E. 3; 120 III 42 E. 3; BGE 112 III 1 E. 1). 9.1 Die angefochtene Verfügung ist sowohl an den Beschwerdeführer 2 als auch an die Beschwerdeführerin 1 adressiert. Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um Medienschaffende, die zwecks Berichterstattung über das Konkursverfahren der D.________ AG beim Betreibungs- und Konkursamt Oberland um Akteneinsicht ersuchten. Beide Beschwerdeführer sind damit zur Anfechtung der Verfügung legitimiert.
4 9.2 Soweit die Beschwerdeführer die Beantwortung der Fragen 2‒5 beantragen resp. um Akteneinsicht zwecks Beantwortung dieser Fragen ersuchen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Fragen 2‒5 lassen sich ‒ wenn überhaupt ‒ erst nach Abschluss des Konkursverfahrens beantworten. Da das Konkursverfahren der D.________ AG immer noch läuft, fehlt es somit an einem aktuellen schutzwürdigen Interesse. 9.3 Im Weiteren, d.h. soweit die Frage 1 betreffend (Preis und Bedingungen des Freihandverkaufs), ist auf die Beschwerde einzutreten. III. 10. Der dem Auskunfts- und Akteneinsichtsgesuch zugrundeliegende Sachverhalt präsentiert sich gemäss Ausführungen des Betreibungs- und Konkursamts wie folgt: 10.1 Die Konkursitin war Eigentümerin von drei Liegenschaften, welche wirtschaftlich eine Einheit bildeten (E.________ Gbbl.-Nr. x.________, y.________ und z.________; Hotelgebäude, Dependence und Stockwerkeinheiten). Auf Grund einer auf den Liegenschaften lastenden Nutzniessung ergaben sich dafür bei der Schätzung negative Verkehrswerte. Nach einer mehrjährigen Kollokationsstreitigkeit entschied das Bundesgericht im Dezember 2017 den Kollokationsprozess zu Gunsten der Konkursverwaltung, indem es die Forderungen der Grundpfandgläubigerin als Forderungen dritter Klasse bzw. Forderungen dritter Klasse aber diesen nachgehend erklärte. 10.2 Während der mehrjährigen Verwaltung der Hotelliegenschaften liefen sehr hohe Verwaltungskosten auf, die in der Regel aus dem Verkaufserlös gedeckt und während des Konkursverfahrens entweder aus Einnahmen bezahlt oder durch den Grundpfandgläubiger bevorschusst werden. Im Konkurs über die D.________ AG konnten jedoch keine Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb generiert werden, da das Hotel seit 2008 geschlossen war. 10.3 In der Folge fand am 20. Juli 2018 eine öffentliche Liegenschaftssteigerung statt. Das Mindestgebot wurde auf CHF 1 Mio. festgesetzt, das jedoch niemand bot. Eine öffentliche Steigerung mit einem Mindestgebotspreis wurde u.a. deshalb angesetzt, weil auf Grund der einschneidenden Nutzniessung niemand für einen freihändigen Kauf der Liegenschaften gewonnen werden konnte und um die hohen Verwaltungskosten zu decken. Ein einziges Kaufangebot der F.________ AG war derart tief, dass die Konkursverwaltung es nicht berücksichtigte. 10.4 Nach der erfolglosen Steigerung und nach Verhandlungen mit der Konkursverwaltung offerierte die F.________ AG für den Kauf der Hotelliegenschaften einen Kaufpreis, der für die Konkursverwaltung annehmbar war, so dass die Palace- Liegenschaften per 1. Dezember 2018 an die F.________ AG freihändig verkauft wurden.
5 IV. 11. In seiner abschlägigen Verfügung vom 4. März 2019 hielt das Betreibungs- und Konkursamt fest, dass es sich um ein laufendes Konkursverfahren handle, weshalb die gestellten Fragen gar nicht abschliessend beantwortet werden könnten; ein mögliches Abschlussdatum könne noch nicht mitgeteilt werden. Ein allgemeines Interesse, wie namentlich Presserecherchen, reichten zur Auskunftserteilung nicht aus (unter Hinweis auf MÖCKLI, in: Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 13 zu Art. 8a SchKG; Kreisschreiben Nr. A 1 der Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen; nachfolgend: KS Nr. A 1). Die Begründung zum Gesuch weise sich grossmehrheitlich als Presserecherchen aus. Auch aus der öffentlichen Versteigerung, die mangels eines Angebots zu keinem Zuschlag geführt habe, könne kein Einsichtsrecht abgeleitet werden. Einzig die Steigerungsbedingungen inkl. Lastenverzeichnisse und Schätzungsberichte hätten im Zusammenhang mit der Verwertung der Liegenschaften öffentlich aufgelegen. Die Bestimmungen des SchKG gingen denjenigen des kantonalen Informationsgesetzes (IG) vor. 12. 12.1 Die Beschwerdeführer bringen in ihrer Beschwerde demgegenüber vor, es stellten sich aus Sicht der Öffentlichkeit mehrere Fragen. Von öffentlicher Relevanz seien insbesondere nebst dem erzielten Verkaufserlös im Freihandverkauf auch die tatsächlichen Kosten, die dem Kanton Bern resp. dem Steuerzahler durch das Konkursverfahren und die Verwaltung des Gebäudes seit Herbst 2011 bis zum Verkauf im Herbst 2018 entstanden seien. Hieraus resultiere die öffentlichkeitsrelevante Frage, ob ungedeckte Kosten bei der öffentlichen Hand verblieben und wenn ja, in welcher Höhe. Nebst diesen wirtschaftlichen Aspekten stellten sich aber auch wichtige gesellschaftliche Fragen, namentlich zum Verhalten der neuen Käuferin. Auch fehle es ohne entsprechende Informationen an der nötigen Transparenz, damit beurteilt werden könne, ob sämtliche Akteure korrekt agiert hätten. 12.2 Das vom Betreibungs- und Konkursamt erwähnte Kreisschreiben verweise an der fraglichen Stelle bzgl. Presserecherchen auf den BGE 135 III 503. Abgesehen davon, dass diesem Entscheid nichts Derartiges entnommen werden könne, widerspreche diese Argumentation Sinn und Zweck von Art. 8a SchKG und der diesbezüglichen Rechtsprechung. So habe das Bundesgericht immer wieder ausgeführt, dass das Interesse nicht notwendigerweise finanzieller Art zu sein habe, sondern auch ein Interesse anderer Art genüge und ein allfälliger Gesuchsteller nicht Gläubiger des Betroffenen zu sein brauche. In einem ähnlichen Fall, der im Basler Kommentar zum SchKG erwähnt werde, habe das Betreibungsamt der Stadt Basel der Redaktion des Fernsehsenders Tele Basel Auskunft erteilt. 12.3 In Bezug auf die Beweisforderung genüge Glaubhaftmachung, wobei im Rahmen der Revision von Art. 8a SchKG von einer Erleichterung der Anforderungen an den Interessennachweis ausgegangen worden sei. Dies treffe sich mit dem allgemeinen Grundsatz des Öffentlichkeitsprinzips auf Bundes- und kantonaler Ebene, wie er sich in den vergangenen Jahren zusehends durchgesetzt habe. Das Kreisschreiben aus dem Jahr 1994 erscheine vor diesem Hintergrund nicht mehr aktuell. Da das Betreibungs- und Konkursamt als Verkäuferin gehandelt habe, gelange allen-
6 falls auch das kantonale Informationsgesetz (IG) zur Anwendung, namentlich dessen Art. 23 und 24 Ziff. 1 Bst. a IG. 12.4 Werde eine Interessenabwägung vorgenommen, müsse diese klar zu Gunsten des Öffentlichkeitsprinzips ausfallen. Es gelte, in der Öffentlichkeit den Eindruck zu vermeiden und zu klären, dass resp. ob die zuständigen Behörden sich unter Druck setzen liessen und ob Kosten beim Gemeinwesen entstanden seien, was unter dem Gesichtspunkt des Steuercharakters nicht tolerierbar wäre. Im Weiteren werde auf Art. 5, 9, 16, 17 und 93 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) und Art. 10 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) sowie auf die Wächterfunktion der Medien hingewiesen. Die Medienfreiheit gewährleiste das Interesse der Öffentlichkeit zu erfahren, wie das behördliche Handeln bei der Veräusserung ausgestaltet gewesen sei. Der Schutz der Medien umfasse jede Form der journalistischen Informationsbeschaffung, unabhängig davon, ob die Informationen allgemein zugänglich seien oder der Beitrag legitime Informationsinteressen verfolge. 13. 13.1 Das Betreibungs- und Konkursamt wendet in ihrer Vernehmlassung hiergegen ein, bei den Beschwerdeführern handle es sich um «andere Dritte», für welche das Einsichtsrecht nicht a priori gegeben sei. Die Beschwerdeführer hätten weder eine konkrete noch eine individuelle Beziehung zum Konkursverfahren bzw. zum Hotel D.________. Für die Beurteilung der korrekten Gesetzesanwendung sei die Aufsichtsbehörde und nicht Dritte oder gar die Öffentlichkeit zuständig. Art. 8a SchKG regle abschliessend, wer in einem Konkursverfahren Auskunft erhalte, weshalb das kantonale Informationsgesetz (IG) nicht greife. Zu berücksichtigen sei ferner, dass die Medien, unabhängig von der Qualität der Informationsquelle, machtvolle medienwirksame Beeinflussungsmöglichkeiten zur Meinungsbildung der Bevölkerung hätten, wogegen die Behörden an das Amtsgeheimnis, den Datenschutz sowie an die Form von Mitteilungen gebunden seien. Damit dieses Machtungleichgewicht nicht uneingeschränkt von wirtschaftlich tätigen Medien eingesetzt werden könne, bestünden gesetzliche Beschränkungen hinsichtlich Auskunfts- und Einsichtsrecht. 13.2 Nach Ansicht der Konkursverwaltung falle dieses Verfahren nicht unter die Informationspflicht von Amtes wegen gemäss Art. 16 und 23 Abs. 1 Bst. b IG. Vor und während des Konkursverfahrens sei das Interesse für das Hotel sehr gering gewesen. Im Übrigen diene eine Berichterstattung über ein einziges Verfahren, in Zusammenhang mit allfällig ungedeckten Kosten für die öffentliche Hand, nicht zur Beruhigung der Bevölkerung im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Bst. c IG. Der Sachverhalt sei auch nicht mit dem in der Beschwerde zitierten Fall aus dem Kanton Basel- Stadt vergleichbar. Ausser den Beschwerdeführern habe sich bis heute niemand nach dem Ergebnis des Freihandverkaufs erkundigt. 14. Gemäss Art. 8a Abs. 1 SchKG kann jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, die Protokolle und Register der Betreibungs- und der Konkursämter einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen. Gegenstand des Einsichtsrechts sind dabei nicht nur die eigentlichen Protokolle und Register (Art. 8 SchKG), sondern grundsätzlich alle Akten und Belege (Urteil des Bundesgerichts 5A_891/2015 vom
7 14. April 2016 E. 4.2; MÖCKLI, in: Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 8a SchKG; KOSTKIEWICZ, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, 3. Aufl. Zürich, N. 169). Zufolge derogativer Kraft des Bundesrechts gelten abweichende kantonale Bestimmungen zur Auskunftserteilung nicht (vgl. auch KS Nr. A 1 Ziff. 1). 14.1 Erforderlich ist ein besonderes und gegenwärtiges schutzwürdiges Interesse. Dieses Interesse braucht nicht notwendigerweise finanzieller Art zu sein; vielmehr genügt ein rechtliches Interesse anderer Art. Ein strenger Nachweis des Interesses darf von der gesuchstellenden Partei nicht verlangt werden, sondern die Einsicht ist ihr zu gewähren, wenn sie durch ernsthafte Indizien das Bestehen des Interesses glaubhaft macht (BGE 105 III 38 S. 39 f. E. 4; 115 III 81 S. 83 E. 2 je mit Hinweisen). Das Vorhandensein dieses konkreten Interesses ist durch das Betreibungsund Konkursamt im Einzelfall sorgfältig zu prüfen. Während bei den direkt beteiligten Schuldnern und Gläubigern die Voraussetzungen kraft ihrer Stellung automatisch vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 5A_83/2010 vom 11. März 2010 E. 6.3), ist bei Dritten insbesondere zu beachten, dass es sich um ein konkretes Interesse im Einzelfall handeln muss und ein allgemeines Interesse (Neugier; Presserecherchen; Auskunftei, die sich eine Kartei anlegen will) nicht genügt (KS Nr. A 1 Ziff.1). 14.2 Ist der Konkurs einmal eröffnet, bezweckt das Einsichtsrecht, dass die Konkursgläubiger die Lage des Schuldners prüfen und im Konkursverfahren ihre Rechte wahrnehmen können. Im Falle des Konkurses ist daher grundsätzlich jeder Konkursgläubiger zur Einsicht in die Konkursakten berechtigt, wobei als Konkursgläubiger auch der Gesuchsteller gilt, der mit Kollokationsklage auf Zulassung klagt. Die Rechtsprechung billigt der Einsicht in die Konkursakten noch eine weitere Funktion zu: Wer unabhängig von seiner Gläubigerstellung im Konkurs zu Schaden gekommen ist und den Ausfall gegenüber einem Dritten einklagen will, kann die Konkursakten einsehen, um Beweise gegen den Dritten zu sammeln (BGE 141 III 281 E. 3.3.2 mit Hinweisen). 15. Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführer weder Konkursgläubiger sind, noch einen Schaden gegen einen Dritten einklagen wollen. Sie fallen damit unter «andere Dritte», für welche das Einsichtsrecht nicht a priori gegeben ist. Es ist deshalb nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdeführer ein besonderes und gegenwärtiges schutzwürdiges Interesse daran besitzen, Einsicht in die Konkursakten zu erhalten. Dieses Interesse braucht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht notwendigerweise finanzieller Art zu sein; vielmehr genügt ein rechtliches Interesse anderer Art (vgl. E. 14.1 oben). 15.1 In Ziffer 1 des KS Nr. A 1, auf welches sich das Betreibungs- und Konkursamt in seiner ablehnenden Verfügung u.a. stützt, wird ausgeführt, dass «ein allgemeines Interesse (Neugier; Presserecherchen; Auskunftei, die sich eine Kartei anlegen will)» nicht genügt und es sich stattdessen um «ein konkretes Interesse im Einzelfall» handeln muss. Entscheidend gemäss Kreisschreiben ist somit, dass es sich um ein konkretes und nicht bloss um ein allgemeines Interesse handelt. Denn ein bloss allgemeines Interesse rechtfertigt seit jeher kein Einsichtsrecht (vgl. hierzu auch ESCHER/LEVANTE, Aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Einsichtsrecht nach Art. 8a SchKG, in: BlSchK 2016 S. 136, wonach bereits 1892 ein
8 Inkassobüro erfolglos Auskünfte über sämtliche Schuldner verlangte, gegen die im Kanton Genf eine Betreibung lief). 15.1.1 In diesem Sinne ist denn auch das im KS Nr. A 1 gennannte Beispiel der «Presserecherchen» zu verstehen. Das Einsichtsrecht soll von den Medien nicht dazu verwendet werden können, in allgemeiner Weise Informationen beim Betreibungs- und Konkursamt erhältlich zu machen (z.B. alle Namen von Schuldnern im Kanton Bern mit Verlustscheinen über einen Gesamtbetrag von CHF 100‘000.00). Zu denken ist dabei insbesondere auch an generell gehaltene Auskunftsersuchen, die primär der Ausforschung (sog. «fishing expeditions»; z.B. Betreibungsregisterauszüge sämtlicher Grossrätinnen und Grossräte oder sämtlicher Regierungsratskandidatinnen und -kandidaten) oder dem Sensationsbedürfnis dienen (z.B. Anfragen zu Personen des öffentlichen Lebens ohne konkreten Anlass). Erfolgt hingegen eine konkrete Anfrage im Einzelfall aufgrund eines begründeten Anlasses, ist auch bei Medienanfragen jeweils einzelfallweise zu prüfen, ob ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Akteneinsicht besteht. Ein entsprechendes Gesuch kann diesfalls nicht einzig mit der Begründung abgewiesen werden, es handle sich um eine «Presserecherche», die gemäss KS Nr. A 1 der Aufsichtsbehörde nicht zur Einsicht berechtige (vgl. hierzu auch ESCHER/LEVANTE, a.a.O., S. 137 mit Hinweis auf BGE 95 III 1 E. 2 S. 5). 15.1.2 Zu berücksichtigen gilt es ferner, dass bei mehreren Auslegungsmöglichkeiten einer Gesetzesbestimmung jeweils jene Auslegung zu wählen ist, die den verfassungsrechtlichen Vorgaben am besten entspricht (BGE 141 V 221 E. 5.2.1 S. 225; BGE 140 V 449 E. 4.2 S. 455; je mit Hinweisen). Zum anderen ging die Tendenz in den letzten Jahren klar weg vom Geheimhaltungsprinzip (mit Öffentlichkeitsvorbehalt) in Richtung Öffentlichkeitsprinzip (mit Geheimhaltungsvorbehalt). So hat der Kanton Bern bereits im Jahr 1995 das Öffentlichkeitsprinzip in seiner Verfassung verankert, wonach ein genereller Anspruch auf Zugang zu amtlichen Dokumenten besteht, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (Art. 17 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]). Der Bund zog 2006 mit der Verabschiedung des Bundesgesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz [BGÖ; SR 152.3]) nach. 15.2 Im vorliegenden Fall gelingt es den Beschwerdeführern, ein schutzwürdiges Interesse an der Beantwortung ihrer Frage 1 (Verkaufspreis und Verkaufsbedingungen des Freihandverkaufs) glaubhaft zu machen. Dies aus folgenden Überlegungen: 15.2.1 Wie die Beschwerdeführer zu Recht vorbringen, besteht ein öffentliches Interesse daran, dass die Behörden und Gerichte ihre Verfahren korrekt resp. gesetzeskonform durchführen und dabei allfälligen unrechtmässigen oder zumindest zweifelhaften Beeinflussungsversuchen von aussen standhalten. Die Aufsicht darüber erfolgt nicht alleine durch übergeordnete staatliche Institutionen. Vielmehr üben auch die Medien eine Kontrollfunktion aus resp. tragen sie mit ihren Recherchen und Berichterstattungen zur Kontrolle behördlicher Tätigkeiten bei (sog. Wächterfunktion). Um diese Kontrollfunktion wirksam ausüben zu können, sind sie auf möglichst ungehinderten Zugang zu Informationen angewiesen. Der Informationszugang sorgt für Transparenz, was eine demokratische Kontrolle durch das Volk erst ermöglicht. Wird Medien der Einblick in gewisse Bereiche staatlichen Handelns verwehrt, öffnet
9 dies ‒ wie im vorliegenden Fall ‒ Raum für Spekulationen und fördert das Misstrauen in das Funktionieren des Staates. Die Freiheit der Medien gehört denn auch zu den zentralen Ausprägungen des allgemeinen Grundrechts freier Meinungsäusserung. Der ungehinderte Fluss von Informationen und Meinungen hat in einem demokratischen Rechtsstaat eine wichtige gesellschaftliche und politische Bedeutung, wobei den Medien als Informationsträger die Funktion eines Bindeglieds zwischen Staat und Öffentlichkeit zukommt (vgl. BGE 137 I 8 E. 2.5 mit Hinweisen). 15.2.2 Aus den Beschwerdebeilagen geht hervor, dass die Medien in der Vergangenheit bereits mehrfach über das Konkursverfahren der D.________ AG und namentlich über die am 20. Juli 2018 ergebnislos durchgeführte Steigerung berichtet haben (vgl. BB 7‒10). Beim Hotel D.________ handelt es sich um ein historisches Luxushotel, das vor über 140 Jahren erbaut wurde und die Region und den dortigen Tourismus mitprägte. Entsprechend besteht ‒ wie auch die verschiedenen Medienberichte der letzten Jahre widerspiegeln ‒ zumindest regional ein öffentliches Interesse daran zu erfahren, wie das Konkursverfahren voranschreitet und wie es mit dem einstigen Luxushotel weitergeht. Dieses Informationsinteresse besteht umso mehr, als es im Vorfeld der Steigerung zu einigen Nebengeräuschen kam (vgl. BB 6 «Information für potentielle Käufer der D.________-Liegenschaften in E.________ im Rahmen der geplanten Versteigerung durch das Konkursamt Interlaken»), die allenfalls dazu beitrugen, dass sich kein Bieter fand, der bereit war, den Mindestpreis von CHF 1 Mio. zu bezahlen (vgl. BB 9: «Niemand hat das D.________ steigern wollen. Auch, weil Einheimische die Bedingungen diktierten»). Nach der erfolglosen Steigerung wurde gleichentags in den Medien berichtet, es sei geplant, einen zweiten Versteigerungstermin ohne Mindestgebot im Herbst 2018 festzusetzen. Herr Z.________ vom Konkursamt Oberland wurde zudem dahingehend zitiert, dass ein Verkauf unter der Hand in der Höhe von CHF 20‘000.00, wie von der F.________ AG angeboten worden sei, vor der Öffentlichkeit nicht zu rechtfertigen sei und das Konkursamt der F.________ AG ein Gegenangebot unter einer Million offeriert habe, das sie jedoch abgelehnt habe (vgl. BB 9 und 10). Am 22. November 2018 berichtete die Berner Zeitung BZ schliesslich darüber, dass die F.________ AG die Liegenschaften der D.________ AG freihändig erworben habe (vgl. BB 8). In seiner Vernehmlassung vom 3. April 2019 bestätigte das Betreibungs- und Konkursamt den freihändigen Verkauf der Liegenschaften per 1. Dezember 2018 an die F.________ AG, da diese nach weiteren Verhandlungen mit der Konkursverwaltung nun einen «annehmbaren Kaufpreis offeriert» habe (vgl. E. 10.4 oben). 15.2.3 Diese neuste Entwicklung, verbunden mit den Vorkommissen und Äusserungen rund um den ersten Steigerungstermin, lassen das Interesse der Öffentlichkeit an weiteren Informationen betreffend den Freihandverkauf durchaus als berechtigt erscheinen. Namentlich stellt sich die Frage, weshalb und unter welchen Bedingungen der Freihandverkauf schlussendlich doch noch zustande kam, nachdem ein früheres Angebote der F.________ AG von der Konkursverwaltung als ungenügend zurückgewiesen, eine Gegenofferte von der F.________ AG abgelehnt und ein zweiter Versteigerungstermin im Herbst 2018 in Aussicht gestellt worden waren. Die beantragten Informationen (Verkaufspreis und Verkaufsbedingungen des Freihandverkaufs) stehen in direktem Zusammenhang mit der bisherigen Berichterstattung der Medien und tragen dazu bei, dass diese sachlich und fundiert in der
10 Öffentlichkeit fortgeführt werden kann. Es besteht insbesondere ein gewichtiges Interesse daran, Transparenz zu schaffen und allfälligen Spekulationen zu begegnen, dass der Freihandverkauf und dessen Konditionen einseitig durch die F.________ AG diktiert wurden. 15.3 Diesem berechtigten Interesse an der Offenlegung des Verkaufspreises und der Verkaufsbedingungen des Freihandverkaufs stehen keine überwiegenden Interessen an der Geheimhaltung der betreffenden Konkursakten entgegen: 15.3.1 Das Konkursverfahren der D.________ AG und das nicht alltägliche Vorgehen der F.________ AG im Vorfeld der Steigerung im Besonderen waren bereits wiederholt Thema in den Medien (vgl. BB 7‒10). Die F.________ AG trat dabei selbst mehrfach in den Medien namentlich in Erscheinung und liess den Medien Mitteilungen zukommen (vgl. BB 8). Es ist deshalb bereits öffentlich bekannt, dass die F.________ AG mittels Freihandverkauf die Hotel-Liegenschaften Ende 2018 erworben hat, nachdem sich im Sommer kein Bieter hatte finden lassen, der bereit war, den Mindestpreis von CHF 1 Mio. zu bezahlen. Neu der Öffentlichkeit zugänglich würden somit der Verkaufspreis und die Verkaufsbedingungen des Freihandverkaufs. 15.3.2 Es ist auch kein überwiegendes Interesse der Konkursitin an der Geheimhaltung der angefragten Informationen ersichtlich. Bei der Konkursitin handelt es sich um eine juristische Person, über die bereits 2013 der Konkurs eröffnet wurde und die ihre Geschäftstätigkeit bereits Jahre zuvor eingestellt hatte. Die Konkursitin bedarf damit kaum mehr eines Schutzes hinsichtlich ihrer Persönlichkeit und ihrer Privatund Geheimsphäre. Das Schutzbedürfnis einer konkursiten juristischen Person, die ihre Geschäftstätigkeit eingestellt hat, ist mithin deutlich tiefer, als dasjenige einer natürlichen oder juristischen Person, die im Gesellschafts- und Geschäftsleben noch tätig ist. Vorliegend sind denn auch keine Nachteile erkennbar, die der Konkursitin durch die Akteneinsicht im Gesellschafts- und Geschäftsleben drohten. Kommt hinzu, dass im Konkursverfahren grundsätzlich jeder Konkursgläubiger zur Einsicht in die Konkursakten berechtigt ist und folglich jeder von ihnen ohne besonderen Interessennachweis und Abwägung allfällig entgegenstehender Interessen Einsicht in die Unterlagen zum Freihandverkauf nehmen könnte. 15.3.3 Allfällige Interessen der Konkursverwaltung und des Betreibungs- und Konkursamts an der Geheimhaltung der Informationen sind schliesslich unbeachtlich. Die einschränkenden Bedingungen zur Akteneinsicht gemäss Art. 8a SchKG dienen nicht dem Schutz der Zwangsvollstreckungsorgane, sondern dem Persönlichkeitsschutz des Schuldners. 16. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als das Betreibungs- und Konkursamt Oberland angewiesen wird, den Beschwerdeführern Auskunft über den Verkaufspreis und die Verkaufsbedingungen des Freihandverkaufs der Hotel-Liegenschaften aus der Konkursmasse der D.________ AG an die F.________ AG zu erteilen oder Einsicht in die betreffende(n) Verfügung(en) zu gewähren. Im Weiteren ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
11 V. 17. Im betreibungs- und konkursrechtlichen Beschwerdeverfahren werden weder Gerichtskosten erhoben noch Parteientschädigungen gesprochen (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 sowie Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]).
12 Die Aufsichtsbehörde entscheidet: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als das Betreibungs- und Konkursamt Oberland angewiesen wird, den Beschwerdeführern Auskunft über den Verkaufspreis und die Verkaufsbedingungen des Freihandverkaufs der Hotel-Liegenschaften aus der Konkursmasse der D.________ AG an die F.________ AG zu erteilen oder Einsicht in die betreffende(n) Verfügung(en) zu gewähren. 2. Im Weiteren wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Zu eröffnen: - den Beschwerdeführern, v.d. Rechtsanwalt C.________ - dem Betreibungs- und Konkursamt Berner Oberland Bern, 6. Mai 2019 Im Namen der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen Der Präsident: Oberrichter Studiger Der Gerichtsschreiber: Knecht Rechtsmittelbelehrung Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung beim Bundesgericht Beschwerde erhoben werden. Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung durch die kantonale Aufsichtsbehörde ist die Beschwerde jederzeit zulässig (Art. 72 Abs. 2 Bst. a, Art. 95 ff., Art. 100 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG; SR 173.110]). Die Beschwerden sind an die folgende Adresse einzureichen: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. Der Entscheid ist rechtskräftig