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Bern Obergericht Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen 19.04.2017 ABS 2017 94

19. April 2017·Deutsch·Bern·Obergericht Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen·PDF·3,323 Wörter·~17 min·1

Zusammenfassung

Rechtsverweigerung sowie Rückschaffung von nach der Aufnahme des Retentionsverzeichnisses entfernten Gegenständen | BA BM, DS Mittelland

Volltext

Obergericht des Kantons Bern Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen Cour suprême du canton de Berne Autorité de surveillance en matière de poursuite et de faillite Entscheid ABS 17 94 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 04 Fax +41 31 635 48 14 aufsichtsbehoerdeschkg.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 19. April 2017 Besetzung Oberrichter Studiger (Präsident), Oberrichter Hurni, Oberrichterin Grütter Gerichtsschreiber Nuspliger Verfahrensbeteiligte A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen Gegenstand Beschwerde (SchKG 17)

2 Regeste: - Das jederzeitige Beschwerderecht (Art. 17 Abs. 3 SchKG) besteht nur bei der Weigerung, über die Vornahme einer Handlung überhaupt erst zu entscheiden (formelle Rechtsverweigerung). Weigert sich das Betreibungsamt hingegen ausdrücklich oder konkludent, eine Handlung vorzunehmen (materielle Rechtsverweigerung), ist die 10tägige Beschwerdefrist (Art. 17 Abs. 2 SchKG) zu beachten (E. 5). - Werden nach Aufnahme des Retentionsverzeichnisses (Art. 283 SchKG) retinierte Gegenstände aus den Mieträumlichkeiten entfernt, so kann der Vermieter diese jederzeit und bedingungslos zurückschaffen lassen (E. 10.2.2). Erwägungen: I. 1. 1.1 A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist Eigentümer eines Landwirtschaftsbetriebs in D.________. Am 26. Mai 2015 schloss er mit C.________ (nachfolgend: Schuldnerin) einen «Mietvertrag für Pensionspferde» ab. Darin räumte er der Schuldnerin unter anderem das Recht ein, in den auf seinem Hof zur Verfügung stehenden Boxen eine unbestimmte Anzahl Pferde in Selbstversorgung unterzubringen, wobei die Tiere in der Tierverkehrsdatenbank anzumelden waren. Das Entgelt legten die Parteien auf CHF 450.00 pro Box und Monat fest. Als Vertragsbeginn wurde der 1. Mai 2015 bezeichnet (Beschwerdebeilage [BB] 2). 1.2 Gemäss Darstellung des Beschwerdeführers blieb die Schuldnerin die Zahlungen für die Monate Mai bis Oktober 2016 (ausmachend: CHF 52‘770.00) und für den Monat November 2016 (CHF 6‘000.00) schuldig. Deshalb ersuchte der Beschwerdeführer das Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland (nachfolgend: Betreibungsamt) am 23. November 2016 um Aufnahme einer Retentionsurkunde (Vernehmlassungsbeilage [VB] 1). 1.3 Die Retention wurde am 24. November 2016 vollzogen (VB 2). Retiniert wurden 19 Pferde, 1 Pony, diverse Fahrzeuge (1 Pferdetransporter, 1 Pferdetransportanhänger und 1 Personenwagen) sowie diverses Zubehör (insb. Hindernisstangen und –ständer sowie 1 Führanlage mit Motor). Bei nahezu sämtlichen Positionen ist ein Dritteigentumsanspruch vermerkt; bei einem Viertel der Tiere und praktisch sämtlichem Zubehör wird diesbezüglich E.________, offenbar die Mutter der Schuldnerin, genannt. 1.4 Am 29. November 2016 informierte der Beschwerdeführer das Betreibungsamt telefonisch darüber, dass die Schuldnerin die Pferde am 1. Dezember 2016 wegschaffen wolle (pag. 20). Das Betreibungsamt schlug daraufhin vor, die Pferde im Nationalen Pferdezentrum in Bern unterzubringen. Angesichts der hierfür anfallenden Kosten (CHF 1‘180.00 pro Tier und Monat) sah der Beschwerdeführer davon ab.

3 1.5 Das Retentionsverzeichnis (BB 3; VB 3) wurde am 30. November 2016 erstellt. Es konnte der Schuldnerin bis anhin nicht zugestellt werden. 1.6 Am 1. Dezember 2016 holte die Schuldnerin 16 Pferde, sämtliche Fahrzeuge und sämtliches Zubehör auf dem Hof des Beschwerdeführers ab (BB 5 S. 2). Der Beschwerdeführer alarmierte sofort die Polizei, welche auch sogleich ausrückte. Vor Ort waren die Polizisten jedoch der Ansicht, dass keine strafbare Handlung begangen werde, weshalb sie nicht intervenieren dürften (VB 5). Dies teilte die Polizei dem Betreibungsamt telefonisch mit (pag. 20; VB 5 und VB 7). 1.7 In der Folge verlangte der Beschwerdeführer mit Brief vom 7. Dezember 2016, dass das Betreibungsamt die Rückführung der Pferde und Fahrzeuge anordne. Gleichzeitig orientierte er darüber, dass sich dem Vernehmen nach 6 Pferde in einem Stall in F.________ und 12 Pferde sowie die Fahrzeuge auf einem Hof in G.________ befänden (BB 5). 1.8 Mit Brief vom 20. Dezember 2016 lehnte das Betreibungsamt die Rückschaffung ab. Es begründete dies damit, dass die Rückschaffung nach Art. 284 SchKG nur auf Gegenstände anwendbar sei, die vor Aufnahme des Retentionsverzeichnisses oder von einem Dritten nach dessen Aufnahme fortgeschafft würden. Beides sei nicht der Fall. So oder anders ändere die Fortschaffung nichts an der Sicherung durch den Retentionsbeschlag (BB 6). 1.9 Der Beschwerdeführer entgegnete am 22. Dezember 2016, dass Art. 284 SchKG nicht einschlägig sei. Auch in der hier vorliegenden Konstellation sei er berechtigt, die Rückführung zu verlangen, woran er festhalte. Zudem behielt er sich Schadenersatzansprüche vor (BB 7). 1.10 Nach einem weiteren Briefwechsel (BB 9-11) teilte der Beschwerdeführer dem Betreibungsamt am 7. Februar 2017 mit, dass er erfahren habe, dass bereits ein retiniertes Pferd an einen Dritten verkauft worden sei. Er beantragte, den Verkaufserlös einzuziehen und die übrigen Gegenstände zurückschaffen zu lassen. Andernfalls erwarte er eine anfechtbare Verfügung (BB 12). 1.11 Das Betreibungsamt antwortete am 14. Februar 2017, dass es den Beschwerdeführer bereits über den Ablauf des Verfahrens informiert habe (BB 13). 2. 2.1 Mit Beschwerde vom 7. März 2017 (pag. 1 ff.) wandte sich der Beschwerdeführer an die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen des Kantons Bern. Er beantragte, das Betreibungsamt sei anzuweisen, die retinierten Gegenstände umgehend auf seinen Hof zurückzuschaffen. 2.2 Das Betreibungsamt schloss in seiner Beschwerdeantwort vom 17. März 2017 auf Abweisung der Beschwerde (pag. 19 ff.). 2.3 Am 22. März 2017 beantragte der Beschwerdeführer zusätzlich die Aufhebung der Gebührenrechnung vom 13. März 2017 (pag. 27 ff.). 2.4 Am 24. März 2017 reichte der Beschwerdeführer seine Kostennote ein (pag. 33 ff.).

4 II. 3. Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). 4. Die Zuständigkeit der kantonalen Aufsichtsbehörde als Beschwerdeinstanz ergibt sich aus Art. 17 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG; BSG 281.1). 5. Gemäss Art. 17 SchKG muss die Beschwerde binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden (Abs. 2). Wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Abs. 3). 5.1 Der Beschwerdeführer beruft sich auf Rechtsverweigerung (Art. 17 Abs. 3 SchKG). Er schreibt, er habe am 7. Februar 2017 eine anfechtbare Verfügung verlangt. Diese sei jedoch ausgeblieben (pag. 7 und pag. 11). 5.2 Der Tatbestand von Art. 17 Abs. 3 SchKG erfasst nur die formelle Rechtsverweigerung. Darunter wird die ausdrückliche oder stillschweigende Weigerung des Amtes verstanden, über die Vornahme oder Nichtvornahme einer Amtshandlung bereits auch nur formell zu entscheiden (COMETTA/MÖCKLI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 34 zu Art. 17 SchKG). Weigert sich ein Betreibungsamt hingegen ausdrücklich, eine Handlung vorzunehmen (sog. materielle Rechtsverweigerung), so liegt eine ablehnende Verfügung vor, gegen welche innert der 10-Tages-Frist von Art. 17 Abs. 2 SchKG Beschwerde geführt werden kann und muss (COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., N. 24 f. und N. 54 zu Art. 17 SchKG). Ob eine Verfügung vorliegt, hängt in erster Linie davon ab, ob die Weigerung, eine bestimmte Massnahme zu treffen, durch das Amt begründet wurde oder nicht (BGE 97 III 28 E. 3a S. 32 f.; bestätigt im Urteil 5P.54/2005 vom 27. Juli 2005 E. 5.2; COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., N. 24 zu Art. 17 SchKG). 5.3 Der Beschwerdeführer hat das Betreibungsamt am 7. Dezember 2016 um Rückführung der retinierten Gegenstände ersucht (BB 5). Das Betreibungsamt hat dies am 20. Dezember 2016 implizit aber klar verständlich abgelehnt mit der Begründung, Art. 284 SchKG erlaube dies nicht (BB 6). 5.4 Die Antwort des Betreibungsamtes stellt nach der soeben erörterten Rechtslage eine Verfügung dar, welche innert 10 Tagen bei der Aufsichtsbehörde hätte angefochten werden können. Dies wurde jedoch unterlassen. Die Beschwerde vom 7. März 2017 erfolgt folglich verspätet; hierauf kann nicht eingetreten werden. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer später erneut um Erlass einer Verfügung nachgesucht hat.

5 6. Innert 10 Tagen seit Zustellung und damit fristgerecht beschwert hat sich der Beschwerdeführer jedoch gegen die Gebührenrechnung vom 13. März 2017 (pag. 27 ff.; BB 15). Ob es sich hierbei um eine Verfügung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG handelt, kann mit Blick auf den Verfahrensausgang offenbleiben. III. 7. Mit Beschwerdeergänzung vom 22. März 2017 (pag. 27 ff.). ficht der Beschwerdeführer die Gebührenrechnung vom 13. März 2017 (BB 15) an. Er begründet dies damit, dass der in Rechnung gestellte Brief vom 14. Februar 2017 «völlig an der Sache vorbeigegangen sei». 7.1 Gemäss Art. 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) beträgt die Gebühr für die Erstellung eines nicht besonders tarifierten Schriftstücks 8 Franken je Seite bis zu einer Anzahl von 20 Ausfertigungen. Das Porto ist der kostenverursachenden Partei zusätzlich zu verrechnen (Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG). 7.2 Das Betreibungsamt hat dem Beschwerdeführer CHF 8.00 für die Korrespondenz vom 14. Februar 2017 und CHF 5.30 für Auslagen zu dieser Korrespondenz fakturiert, was auf folgenden Vorgang zurückgeht: - Am 7. Februar 2017 teilte der Beschwerdeführer dem Betreibungsamt schriftlich mit, dass die Stute «H.________» (Ziff. 16 des Retentionsverzeichnisses) an I.________ verkauft worden sei. Bei Gutgläubigkeit des Käufers könne das Pferd nicht mehr zurückgeholt werden; stattdessen sei zumindest der Verkaufserlös einzuziehen. Im Weiteren sei für die Rückführung der übrigen retinierten Gegenstände zu sorgen. Andernfalls sei eine anfechtbare Verfügung zu erlassen (BB 12). - Das Betreibungsamt antwortete am 14. Februar 2017 (BB 13), dass im betroffenen Verfahren der Rechtsvorschlag bei der zuständigen Behörde hängig sei. Über die weiteren Möglichkeiten sowie die Einleitung und den Ablauf des Widerspruchsverfahrens (betreffend die geltend gemachten Drittansprachen) sei bereits mehrfach informiert worden. 7.3 Die Gebühren gemäss Art. 9 Abs. 1 und Art. 13 der Verordnung hangen grundsätzlich nicht vom Inhalt der Korrespondenz und erst recht nicht davon ab, ob der Beschwerdeführer mit dem Inhalt der Mitteilung einverstanden ist. Bereits deswegen erweist sich die Rüge als unbegründet. Inhaltlich kommt hinzu, dass die Korrespondenz lediglich die bereits bekannte Haltung des Betreibungsamts wiedergibt, nämlich keine Rückschaffung der Gegenstände zu verfügen (zumal der Retentionsbeschlag weiterbesehe; vgl. BB 6). Dass die Antwort an der Sache vorbeigehen würde, trifft somit nicht zu. Die Beschwerde gegen die Gebührenrechnung vom 13. März 2017 ist abzuweisen.

6 IV. 8. Zum Aufgabenbereich der Aufsichtsbehörde zählt unter anderem die Überwachung der Zwangsvollstreckungsorgane unter dem Gesichtspunkt der Gesetzmässigkeit (rechtliche Aufsicht; Art. 13 Abs. 1 SchKG). Die Aufsichtsbehörde hat unter diesem Titel auch ohne gültige Beschwerde von Amtes wegen in ein Verfahren einzugreifen, um das öffentliche Interesse am ordnungsgemässen Ablauf des Verfahrens zu wahren (FRANK EMMEL, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 6 zu Art. 13 SchKG). 9. 9.1 Gemäss Art. 268 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR; SR 220) hat der Vermieter von Geschäftsräumen für einen verfallenen Jahreszins und den laufenden Halbjahreszins ein Retentionsrecht an den beweglichen Sachen, die sich in den vermieteten Räumen befinden und die zu deren Einrichtung oder Benutzung gehören. Erfasst werden auch Sachen Dritter, sofern der Vermieter nicht wusste oder wissen musste, dass sie nicht dem Mieter gehören, bzw. sofern sie nicht gestohlenen wurden, verloren gingen oder abhanden kamen (Art. 268a Abs. 1 OR). 9.2 Ebenfalls durch ein Retentionsrecht gesichert sind die Forderungen von Gast- und Stallwirten aus Beherbergung und Unterkunft, wobei sich dieses Retentionsrecht auf die eingebrachten Sachen bezieht (Art. 491 OR, mit Verweis auf die Bestimmungen über das Retentionsrecht des Vermieters). 9.3 Das Retentionsrecht des Vermieters bzw. Gast- und Stallwirten stellt, im Gegensatz zum allgemeinen Retentionsrecht des Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210), nicht auf den Besitz des Gläubigers ab. Es handelt sich um ein gesetzliches Pfandrecht eigener Art (PETER HIGI, Zürcher Kommentar, 4. Aufl. 1995, N. 12 zu Art. 268-268b OR). 9.4 Das Retentionsrecht entsteht (vorderhand latent) mit dem Einbringen von Sachen in die Mieträume. Soweit hier von Interesse, endet es insbesondere mit der endgültigen Entfernung der Sache aus den Mieträumlichkeiten, unter Vorbehalt des Retentionsbeschlags und des Verfolgungsrechts (Art. 268b OR; Art. 284 SchKG; HIGI, a.a.O., N. 72 zu Art. 268-268b OR). 9.5 Über den Bestand des Retentionsrechts kann weder das Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörde, sondern einzig der Zivilrichter endgültig entscheiden (SCHNY- DER/WIEDE, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 51 zu Art. 283 SchKG). 10. Die Ausübung bzw. Durchsetzung des Retentionsrechts wird in Art. 268b OR sowie in Art. 283 f. SchKG geregelt. 10.1 Dem Schutz des latenten Retentionsrechts des Vermieters dienen Art. 268b Abs. 1 OR («Zurückhaltungsrecht») und Art. 284 SchKG («Verfolgungsrecht»): - Will der Mieter wegziehen oder die in den gemieteten Räumen befindlichen Sachen fortschaffen, so kann der Vermieter mit Hilfe der zuständigen Amtsstelle so viele Gegenstände zurückhalten, als zur Deckung seiner Forderung notwen-

7 dig sind (Art. 268b Abs. 1 OR; sog. Zurückhaltungsrecht, siehe auch Art. 283 Abs. 1 SchKG). - Wurden Gegenstände heimlich oder gewaltsam fortgeschafft, so können dieselben in den ersten zehn Tagen nach der Fortschaffung mit Hilfe der Polizeigewalt in die vermieteten oder verpachteten Räumlichkeiten zurückgebracht werden (Art. 268b Abs. 2 OR sowie Art. 284 SchKG; sog. Verfolgungsrecht). 10.2 Der Gläubiger kann sodann durch das Betreibungsamt zur einstweiligen Wahrung des Retentionsrechts ein Verzeichnis der diesem Retentionsrecht unterliegenden Gegenstände aufnehmen lassen (Art. 283 Abs. 1 und 3 SchKG). 10.2.1 Durch die Aufnahme dieses Verzeichnisses wird das bis anhin bloss latente Retentionsrecht aktualisiert; als Folge entsteht an den aufgenommenen Sachen – sofern die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind – ein konkretes Pfandrecht (HIGI, a.a.O., N. 68 und 77 zu Art. 268-268b OR). Die Wirkungen des aufgenommenen Retentionsverzeichnisses bestehen – neben der Konkretisierung des Pfandrechts – im betreibungsrechtlichen Beschlag auf den im Verzeichnis aufgeführten Sachen. Der Schuldner darf diese Sachen zwar weiterhin gebrauchen. Ohne Absprache mit dem Betreibungsamt darf er darüber aber nicht mehr verfügen. Dieser sog. Retentionsbeschlag beginnt grundsätzlich mit der amtlichen Aufzeichnung; er ist strafrechtlich geschützt (Art. 169 des Strafgesetzbuches [SR 311.0]; BGE 129 IV 68 E. 2 S. 69 f.). Für die zivilrechtliche Verfügungsbeschränkung und den strafrechtlichen Schutz ist indessen die Zustellung des Retentionsverzeichnisses an den Schuldner konstitutiv (SCHNYDER/WIEDE, a.a.O., N. 65 zu Art. 283 SchKG). 10.2.2 Sowohl das konkrete Pfandrecht wie auch der Retentionsbeschlag sind von der räumlichen Gebundenheit der Sache zum Mietobjekt unabhängig. Sie fallen somit auch dann nicht mehr dahin, wenn die Sache aus dem Mietraum weggebracht wird (HIGI, a.a.O., N. 84 zu Art. 268-268b OR). Werden retinierte Gegenstände aus den Mieträumlichkeiten entfernt, kann der Vermieter diese – vorbehältlich des Rechtserwerbs gutgläubiger Dritter – jederzeit und bedingungslos vom Betreibungsamt zurückschaffen lassen. Die besonderen Voraussetzungen von Art. 248 SchKG (10-Tages-Frist etc.) gelangen nicht zur Anwendung (BGE 104 III 25 E. 1 S. 26 f.; SCHNYDER/WIEDE, a.a.O., N. 67 zu Art. 283 SchKG und N. 4 zu Art. 284 SchKG, AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 34 Rz. 36). Die Rückschaffung kann auch von Amtes wegen angeordnet werden (SCHNY- DER/WIEDE, a.a.O); dass Sachen, die unter amtlichem Beschlag liegen, jederzeit und bedingungslos wieder beizubringen sind, wenn sie widerrechtlich beiseitegeschafft wurden, verlangt an sich allein schon die Durchsetzung öffentlichen Zwanges im Rechtsstaat (AMONN/WALTHER, a.a.O., Rz. 36).

8 11. 11.1 Das Betreibungsamt hat das Retentionsverzeichnis am 24. November 2016 aufgenommen. Die Urkunde konnte der Schuldnerin jedoch gemäss Auskunft des Betreibungsamts vom 4. April 2017 (pag. 39) noch nicht zugestellt werden. 11.2 Mit der Aufzeichnung im Retentionsverzeichnis wurde das latente Pfandrecht an den betroffenen Sachen konkretisiert. Dies genügt zur Begründung des Rechts des Gläubigers, dass die Sachen in den Mieträumlichkeiten zu verbleiben haben bzw. dessen jederzeitigen und bedingungslosen Anspruchs auf Rückschaffung, sollten die Sachen weggebracht werden. Dass für die Schuldnerin die strafbewehrte Verfügungsbeschränkung erst mit Eröffnung des Retentionsverzeichnisses zu laufen beginnt (SCHNYDER/WIEDE, a.a.O., N. 68 zu Art. 283 SchKG), ist aus zivilprozessualen und strafrechtlichen Überlegungen zwar selbstverständlich, kann sachenrechtlich und für die Abgrenzung zur Rückschaffung nach Art. 284 SchKG (Verfolgungsrecht) aber keine Rolle spielen. 11.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das Betreibungsamt verpflichtet gewesen wäre, den Abtransport von Tieren und Sachen am 1. Dezember 2016 zu unterbinden (rechtzeitige Information vorausgesetzt) bzw. die Rückschaffung der vom Hof entfernten Tiere und Sachen zu erwirken. 12. Die Argumentation des Betreibungsamtes überzeugt aus folgenden Gründen nicht: 12.1 In seiner Beschwerdeantwort (pag. 19 ff.) schreibt das Betreibungsamt, dass der Beschwerdeführer bei der Aufnahme der Retentionsurkunde damit einverstanden gewesen sei, dass jene Pferde, die nicht der Schuldnerin bzw. deren Mutter gehören, den Hof verlassen dürften (S. 2 oben, pag. 21). Diese Aussage lässt sich aufgrund der Akten beweismässig nicht erhärten. Sie wäre auch nicht entscheidend, zumal sich der Beschwerdeführer später, d.h. vor und während dem Abtransport, zur Wehr gesetzt hat. Auf allfällige frühere und überdies unbewiesene Meinungsäusserungen ist der Beschwerdeführer nicht zu behaften. 12.2 Ebenfalls nicht zielführend ist der Einwand, der Beschwerdeführer sei nicht bereit gewesen, die Kosten der externen Unterbringung der Pferde im Nationalen Pferdezentrum in Bern zu finanzieren (CHF 1‘180.00 pro Pferd und Monat). Grundsätzlich sind die retinierten Gegenstände in den Mieträumlichkeiten zu belassen. Dass vorliegend die Versorgung der Tiere sichergestellt werden muss, liegt zwar auf der Hand, ist allerdings grundsätzlich weder Aufgabe des Betreibungsamts noch des Gläubigers, sondern primär jene der Schuldnerin bzw. der (Dritt-)Eigentümer. Vorliegend ist der Beschwerdeführer gemäss Auskunft seines Anwaltes jedoch bereit, sich während der Dauer des Betreibungsverfahrens nötigenfalls um die Tiere zu kümmern (pag. 39), sodass in dieser Hinsicht keine Bedenken bestehen. Schliesslich ist auf Art. 124 Abs. 2 SchKG hinzuweisen, welcher die vorzeitige Verwertung von Gegenständen erlaubt, die einen kostspieligen Unterhalt erfordern oder unverhältnismässig hohe Aufbewahrungskosten verursachen. 12.3 Das Betreibungsamt schreibt weiter, dass der aktuelle Standort von Pferden und Gegenständen nicht bekannt sei. Dabei legt es jedoch nicht dar, dass es sich dies-

9 bezüglich bei der Schuldnerin und/oder Dritten erkundigt bzw. die Tierverkehrsdatenbank (wo Stallwechsel nachzutragen sind) konsultiert hätte. Dies ist nachzuholen. 12.4 Schliesslich lehnt das Betreibungsamt die Rückführung in die Stallungen des Beschwerdeführers ab mit dem Argument, dieser könne ohnehin nicht sicherstellen, dass die Schuldnerin die Pferde nicht erneut wegschaffe. Dabei blendet das Betreibungsamt aus, dass die befürchtete Eigenmacht der Schuldnerin durch nichts belegt und ohnehin belanglos ist. Nach Zustellung des Retentionsverzeichnisses wird zudem der strafrechtliche Schutz greifen. Sollte sich die Schuldnerin nach der Rückschaffung über den Retentionsbeschlag hinwegsetzen wollen, wird es Aufgabe von Betreibungsamt und Polizei sein, die Ansprüche des Gläubigers mit Staatsgewalt rechtzeitig zu schützen (Art. 283 Abs. 2 SchKG) bzw. Straftaten zu verhindern (Art. 3 des Polizeigesetzes des Kantons Bern [PolG; BSG 551.1]). 12.5 Das Argument, dass eine Rückschaffung der entfernten Gegenstände nur gestützt auf Art. 284 SchKG und somit nur vor Aufnahme des Retentionsverzeichnisses möglich sei (vgl. BB 6), hat das Betreibungsamt in seiner Beschwerdeantwort zu Recht nicht mehr aufgegriffen. Eine solche Auffassung stünde denn auch in klarem Widerspruch zu Rechtsprechung und Lehre (E. 10.2.2 oben). 13. 13.1 Der Beschwerdeführer teilte dem Betreibungsamt am 7. Dezember 2016 mit, dass sich die unter Ziffern 2, 3, 6 und 10 des Retentionsverzeichnisses aufgeführten Tiere nach wie vor in seinem Stall befänden (BB 5 S. 2). 13.2 In der Beschwerde vom 7. März 2017 (pag. 1 ff.) fehlt diese Differenzierung (vgl. Rechtsbegehren 2 sowie Begründung Ziff. III.3 pag. 5: «sämtliche Pferde»). In der Stellungnahme vom 22. März 2017 (pag. 27) schreibt der Beschwerdeführer aber, dass sich ein Mitarbeiter des Betreibungsamtes erkundigt habe, wie viele Pferde noch da seien. 13.3 Die Aufsichtsbehörde hat sich diesbezüglich telefonisch beim Anwalt des Beschwerdeführers erkundigt. Gemäss dessen Auskunft (pag. 39) befinden sich die in E. 13.1 erwähnten Tiere nach wie vor auf dem Hof des Beschwerdeführers. Entsprechend ist die Rückschaffung auf die restlichen Tiere und Sachen (inkl. Kleingegenstände) zu beschränken. V. 14. Im betreibungs- und konkursrechtlichen Beschwerdeverfahren werden weder Gerichtskosten erhoben noch Parteientschädigungen gesprochen (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 sowie Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

10 Die Aufsichtsbehörde entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Betreibungsamt Bern-Mittelland wird von Amtes wegen angewiesen, die Tiere und Sachen gemäss Ziffern 1, 4-5, 7-9 sowie 11-39 des Retentionsverzeichnisses vom 30. November 2016 auf den Hof des Beschwerdeführers (D.________) zurückzuschaffen. 3. Es werden keine Gerichtkosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________ - dem Betreibungs- und Konkursamt Bern-Mittelland Bern, 19. April 2017 Im Namen der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen Der Präsident: Oberrichter Studiger Der Gerichtsschreiber: Nuspliger Rechtsmittelbelehrung Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung beim Bundesgericht Beschwerde erhoben werden. Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung durch die kantonale Aufsichtsbehörde ist die Beschwerde jederzeit zulässig (Art. 72 Abs. 2 Bst. a, Art. 95 ff., Art. 100 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG; SR 173.110]). Die Beschwerden sind an die folgende Adresse einzureichen: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig.

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