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Bern Obergericht Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen 09.02.2010 ABS 2009 377

9. Februar 2010·Deutsch·Bern·Obergericht Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen·PDF·632 Wörter·~3 min·7

Zusammenfassung

Eine behördliche Falschauskunft stellt nur ausnahmsweise ein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 33 Abs. 4 SchKG (Fristwiederherstellung) dar | BAKA BEMI, Dienststelle Konolfingen

Volltext

ABS-09 377, publiziert März 2010 Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, unter Mitwirkung von Oberrichter Messer, Oberrichter Rieder und Oberrichter Bähler sowie Kammerschreiber Rüetschi, vom 9. Februar 2010 in der Streitsache zwischen X., vertreten durch Y. Beschwerdeführer gegen Betreibungsamt B., Dienststelle C. Regeste: Eine behördliche Falschauskunft stellt nur ausnahmsweise ein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 33 Abs. 4 SchKG (Fristwiederherstellung) dar. Eine versäumte Prosekutionsfrist bewirkt bloss den Hinfall des Arrestes. Die Betreibung als solche wird dadurch nicht berührt und ist auf dem ordentlichen Weg fortzusetzen. Redaktionelle Vorbemerkungen: Der Beschwerdeführer (Arrestgläubiger) hatte den Erbschaftsanteil des Arrestschuldners verrarestieren lassen und den Arrest mit Einreichung des Betreibungsbegehrens innerhalb von zehn Tagen rechtzeitig prosequiert. Allerdings stellte er in der Folge das Fortsetzungsbegehren zu spät, weshalb das Betreibungsamt den Arrest und die Betreibung aufhob. Die Aufsichtsbehörde bestätigte die Aufhebung des Arrestes, nicht aber die Aufhebung der Betreibung. Diese kann vielmehr ordentlich fortgesetzt werden. Auszug aus den Erwägungen: (...) 5. (...) Die Fristwiederherstellung gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG erfordert, dass die betroffene Person ohne Verschulden, d.h. durch ein nicht beeinflussbares Ereignis wie Unfall oder schwere plötzliche Krankheit objektiv ausser Stande war, innert Frist selbst zu handeln oder eine Drittperson mit den entsprechenden Handlungen zu betrauen (BGer vom 12.01.2005, 7B.221/2005 E. 1; BGE 112 V 255 E. 2a). Auch eine falsche behördliche Rechtsauskunft kann unter bestimmten Voraussmesetzungen ein unverschuldetes Hindernis und damit ein Grund für die Wiederherstellung einer versäumten Frist darstellen

(BGer vom 10.11.2003, 7B.204/2003). Dies ist etwa der Fall, wenn seitens der zuständigen Behörde eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt wird und sich der Betroffene nach den Umständen darauf verlassen durfte (vgl. BGE 111 Ia 355 S. 357 ff.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend keineswegs erfüllt. Auf der Rückseite der Arresturkunde steht unter dem Titel „Bemerkungen für den Arrestgläubiger“ in Ziff. B.1 unter Hinweis auf Art. 279 Abs. 3 SchKG: „Hat der Schuldner keinen Rechtsvorschlag erhoben oder ist dieser beseitigt worden, so muss der Gläubiger innert zehn Tagen, seitdem er dazu berechtigt ist (Art. 88), das Fortsetzungsbegehren stellen“. Auf eine bei der Dienststelle (telefonisch) eingeholte anders lautende Auskunft hätte sich der Beschwerdeführer nicht verlassen dürfen. Im Übrigen rechtfertigt sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Wiederherstellung der Frist ohnehin nicht bei Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften bzw. fehlerhafter Fristberechnung (BGer vom 12.05.2005, 2A.116/2005 E. 3.1; BGE 103 V 157, S. 160 E. 3; FRANCIS NORDMANN, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel et al. 1998, N 10 ff. zu Art. 33 SchKG). Der Beschwerdeführer hat die Fristversäumnis seinen eigenen bzw. den Unzulänglichkeiten seines Vertreters zuzuschreiben, weshalb ein Wiederherstellungsgesuch unbegründet wäre. Die Dienststelle hat mit ihrer Verfügung vom 11. November 2009 in Folge der verpassten 10-Tagesfrist für die Arrestprosequierung nicht nur den Hinfall des Arrestes, sondern auch den Hinfall der Betreibung Nr. QR festgestellt. Die versäumte Prosekutionsfrist bewirkt indes bloss den Hinfall des Arrestes (Art. 280 Ziff. 1 und 2 SchKG). Die Betreibung als solche wird dadurch nicht berührt. Vielmehr bemisst sich deren Erlöschen nach Massgabe von Art. 88, 121 und 188 SchKG. Der Wegfall des Arrestes erschöpft sich also darin, dass der Schuldner zwischen dem Zeitpunkt des Hinfalls des Arrestes und demjenigen des Pfändungsbeschlags über seine vom Arrestbeschlag befreiten Vermögenswerte frei verfügen kann (BGer vom 08.12.2005, 5P.265/2005 E. 4.1; AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. A., Bern 2008, § 51 N 91). Der Zahlungsbefehl in der fraglichen Betreibung wurde dem Schuldner am 20. März 2009 zugestellt. Mit Fortsetzungsbegehren vom 2. November 2009 hat der Beschwerdeführer die – um die Dauer des Verfahrens zur Beseitigung des Rechtsvorschlages aufgeschobene – einjährige Frist (Art. 88 Abs. 2 SchKG) gewahrt. Die Betreibung ist folglich auf dem ordentlichen Weg fortzusetzen. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde muss diesbezüglich Ziff. 2 der Verfügung des Betreibungsamtes B., Dienststelle C., vom 11. November 2009 abgeändert und aufgehoben werden. (...) Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig.

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