Obergericht des Kantons Bern 1. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Beschluss SK 25 574 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 12. Februar 2026 Besetzung Oberrichterin Weingart (Präsidentin), Oberrichterin Gutmann, Oberrichter Sarbach Gerichtsschreiber Weibel Verfahrensbeteiligte A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Gesuchsteller gegen C.________, p.A. Obergericht des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach, 3001 Bern Gesuchsgegner Gegenstand Ausstandsgesuch vom 8. Dezember 2025
2 Erwägungen: 1. In der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern ist unter der Verfahrensnummer SK 25 155 (Hauptdossier) ein Verfahren gegen A.________ (nachfolgend Gesuchsteller) wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und Widerhandlungen gegen das Lebensmittelgesetz hängig. 2. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2025 (mit Betreff: «Ausstands- und Kassationsbegehren im Verfahren SK 25 155 IHJ / PEN 24 126») an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern stellte der Gesuchsteller u.a. den Antrag, der im Verfahren SK 25 155 zuständige Verfahrensleiter, Oberrichter C.________ (nachfolgend Gesuchsgegner), habe wegen objektiv begründeten Anscheins der Befangenheit und wiederholter schwerer Verletzungen des rechtlichen Gehörs in den Ausstand zu treten und das Verfahren sei einem anderen Spruchkörper des Obergerichts zuzuweisen (pag. 2 ff.). 3. Der Präsident der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern teilte dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 10. Dezember 2025 mit, dass gemäss eigener Angabe des Gesuchstellers das Verfahren vor der 2. Strafkammer hängig sei, womit hinsichtlich einer entsprechenden Beschwerde keine Zuständigkeit der Beschwerdekammer vorliege. Gleiches gelte, soweit der Ausstand des Gesuchsgegners verlangt werde. Die Eingabe des Gesuchstellers vom 8. Dezember 2025 wurde in der Folge an die Strafkammern des Obergerichts des Kantons Bern weitergeleitet (pag. 9). 4. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2025 stellte die Verfahrensleitung im vorliegenden Ausstandsverfahren dem Gesuchsgegner eine Kopie des Ausstandsgesuchs vom 8. Dezember 2025 zur Stellungnahme zu. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass über das Ausstandsgesuch nach durchgeführtem Schriftenwechsel schriftlich entschieden werde und die Zusammensetzung des Gerichts wurde bekanntgegeben (pag. 10 f.). 5. Den Schreiben des Beschuldigten vom 24. Dezember 2025 an Rechtsanwalt D.________ (pag. 15 f.) und an das Obergericht (pag. 13 f.) ist zu entnehmen, dass sich der Beschuldigte in den Verfahren SK 25 155 und SK 25 574 selbst verteidige. Es bestehe kein Mandatsverhältnis mit Rechtsanwalt D.________, weshalb das Gericht ersucht werde, sämtliche Zustellungen weiterhin ausschliesslich direkt und persönlich an ihn zu richten (pag. 13 f.). 6. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2025 wurde vom Schreiben des Gesuchstellers vom 24. Dezember 2025 Kenntnis genommen. Weiter wurde der Gesuchsteller darauf hingewiesen, dass er im vorliegenden Ausstandsverfahren nicht durch Rechtsanwalt D.________ vertreten werde und alle Zustellungen direkt und persönlich an ihn erfolgen würden (pag. 17 f.). 7. Mit Stellungnahme vom 31. Dezember 2025 beantragte der Gesuchsgegner die kostenfällige Abweisung des Ausstandsgesuchs (pag. 20). Als Beilage zur Stel-
3 lungnahme wurden sämtliche bisher ergangenen Verfügungen und Beschlüsse im Hauptverfahren SK 25 155 eingereicht (pag. 21 ff.). 8. Die Stellungnahme des Gesuchsgegners vom 31. Dezember 2025 wurde mit Verfügung vom 5. Januar 2026 dem Gesuchsteller zugestellt. Ferner wurde festgehalten, dass kein weiterer Schriftenwechsel angeordnet werde und allfällige abschliessende Bemerkungen umgehend einzureichen seien (pag. 49 f.). 9. Mit Eingabe vom 16. Januar 2026 zeigte Rechtsanwalt B.________ unter Beilage einer Anwaltsvollmacht (pag. 54) an, der Gesuchsteller habe ihn mit der Wahrung seiner Interessen in Bezug auf das Verfahren SK 25 574 beauftragt und ersuchte um eine Fristverlängerung von 30 Tagen zur Einreichung abschliessender Bemerkungen (pag. 52 f.). 10. Mit Verfügung vom 19. Januar 2026 wurde vom Eingang des Schreibens von Rechtsanwalt B.________ betreffend Mandatsanzeige sowie betreffend Fristerstreckung Kenntnis genommen und gegeben. Weiter hiess die Verfahrensleitung das Gesuch um Fristerstreckung insoweit gut, als die Frist zur Einreichung von allfälligen abschliessenden Bemerkungen um weitere 10 Tage, d.h. bis zum 26. Januar 2026, erstreckt wurde (pag. 56 f.). 11. Der Gesuchsteller liess sich innert Frist nicht vernehmen, was mit Verfügung vom 6. Februar 2026 festgestellt wurde. Der Schriftenwechsel wurde als geschlossen erachtet, die Zusammensetzung des Spruchkörpers nochmals bekannt gegeben und der schriftliche Entscheid in Aussicht gestellt (pag. 60 f.). 12. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO entscheidet das Berufungsgericht, wenn einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts von einem Ausstandsgesuch betroffen sind. Die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern ist zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. 13. Der Gesuchsteller bringt vor, aus Sicht einer vernünftigen Partei bestehe aufgrund des gesamten Verlaufs der objektive Eindruck, dass die Staatsanwaltschaft systematisch geschützt werde, seine Eingaben zensiert, verzögert oder ignoriert würden, eine unpassende Bundesgerichtpraxis zur Begründung der Pflichtverteidigung herangezogen werde, ihm ein Anwalt aufgezwungen werde, den er nie mandatiert habe und seine gesundheitliche Situation und seine Rügen zum rechtlichen Gehör nicht ernst genommen würden. Dies begründe den objektiv nachvollziehbaren Anschein der Voreingenommenheit im Sinne von Art. 59 StPO. Gestützt auf Art. 18 EG ZSJ sei deshalb der Ausstand anzuordnen und das Verfahren einem anderen Spruchkörper des Obergerichts zu übertragen (pag. 6).
4 14. Gemäss Art. 56 StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie: (a.) in der Sache ein persönliches Interesse hat; (b.) in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge in der gleichen Sache tätig war; (c.) mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt; (d.) mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist; (e.) mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist; (f.) aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Die Bestimmung von Art. 56 lit. f StPO erfasst i. S. einer Auffangklausel bzw. Generalklausel die Befangenheit aus anderen als den in lit. a - e explizit aufgeführten Gründen. Entscheidendes Kriterium ist, ob der Ausgang des Verfahrens auch bei den problematischen Konstellationen bei objektiver Betrachtung noch als offen erscheint. Der Ausstandsgrund lässt sich anhand pauschaler Kriterien nicht abschliessend eingrenzen; es bedarf vielmehr einer rechtlichen Würdigung der konkreten Umstände im Einzelfall. Die Auslegung der Bestimmung kann sich auf die zur verfassungsmässigen Garantie auf ein unparteiisches Gericht ergangene umfangreiche bundesgerichtliche Rechtsprechung stützen (BOOG, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 38 zu Art. 58 StPO). Die Garantie des verfassungsmässigen Richters bzw. der verfassungsmässigen Richterin wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Voreingenommenheit und Befangenheit in diesem Sinne werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten aufscheinen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken (BGE 147 III 89 E. 4.1). Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein (BGE 140 I 240 E. 2.2; BGE 137 I 227 E. 2.1; je mit Hinweisen; vgl. auch Urteile des BGer 1C_517/2018 vom 4. April 2019 E. 2.2 und 1B_491/2017 vom 5. April 2018 E. 3.3). Bei der Beurteilung solcher Gegebenheiten ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter bzw. die Richterin tatsächlich befangen ist (BGE 144 I 234 E. 5.2; BGE 141 IV 178 E. 3.2.1; BGE 140 I 240 E. 2.2; BGE 138 IV 142 E. 2.1; Urteile des BGer 1B_75/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 2.2 und 1B_491/2017 vom 5. April 2018 E. 3.3).
5 15. Der Gesuchsteller bemängelt den Umgang des Gesuchsgegners mit seinen eigenen Eingaben und stellt sich weiter auf den Standpunkt, ihm sei unter Heranziehung einer unpassenden Bundesgerichtspraxis eine notwendige amtliche Verteidigung «aufgezwungen» worden. Damit macht er dem Gesuchsteller im Wesentlichen Verfahrensfehler zum Vorwurf. Verfahrensfehler vermögen den Anschein der Befangenheit indes nur zu begründen, wenn sie besonders krass sind und ungewöhnlich häufig auftreten, sodass sie bei objektiver Betrachtung einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen, sich einseitig zu Lasten einer der Prozessparteien auswirken und eine auf fehlender Distanz und Neutralität beruhende Haltung offenbaren (BSK StPO-BOOG, Art. 56 N 60). Davon kann vorliegend keine Rede sein. Aus den mit Stellungnahme des Gesuchsgegners vom 31. Dezember 2025 eingereichten, bisher im Berufungsverfahren SK 25 155 ergangenen Verfügungen und Beschlüssen gehen keinerlei Anhaltspunkte hervor, welche den Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit zugunsten der Generalstaatsanwaltschaft erwecken oder auf eine unsachliche Verfahrensführung hindeuten könnten. Im Gegenteil ist festzuhalten, dass die Verfahrensleitung dem Anliegen des Gesuchstellers, sich im Berufungsverfahren selbst zu verteidigen, trotz Vorliegens eines Falls notwendiger Verteidigung insoweit entsprach, als ihm die verfahrensleitenden Zustellungen jeweils zusätzlich persönlich eröffnet wurden. Weiter wurde der Gesuchsteller ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen, nebst der Eingabe seiner Verteidigung eine eigene schriftliche Begründung einzureichen bzw. im Falle eines mündlichen Verfahrens persönlich das Wort zu ergreifen (vgl. hierzu pag. 28). Ferner erweist sich auch der Vorwurf des Gesuchstellers, der Gesuchsgegner ignoriere oder gefährde seine gesundheitliche Situation, indem er ein unfair geführtes und künstlich verzögertes Berufungsverfahren betreibe, als unbegründet. Dass der Gesuchsteller die Rechtsgültigkeit der Berufungserklärung der Generalstaatsanwaltschaft anders beurteilt als die 2. Strafkammer (vgl. hierzu den Beschluss der 2. Strafkammer vom 25. August 2025 [pag. 27 ff.]), vermag weder eine objektiv begründete Besorgnis der Befangenheit zu begründen noch auf eine Missachtung seiner persönlichen gesundheitlichen Interessen durch die Verfahrensleitung zu schliessen. Nach dem Gesagten begründen die vom Gesuchsteller vorgebrachten Argumente keinen Ausstandsgrund gemäss Art. 56 lit. a–f StPO, weshalb das Ausstandsgesuch abzuweisen ist. 16. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 59 Abs. 4 StPO). Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden ihm zur Bezahlung auferlegt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht dem Beschuldigten keine Entschädigung zu.
6 Die 1. Strafkammer beschliesst: 1. Das Ausstandsgesuch vom 8. Dezember 2025 wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Ausstandsverfahrens werden auf CHF 800.00 bestimmt und dem Gesuchsteller zur Bezahlung auferlegt. 3. Für das Ausstandsverfahren wird keine Entschädigung ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Gesuchsteller, v.d. Rechtsanwalt B.________ Mitzuteilen: - dem Gesuchsgegner Bern, 12. Februar 2026 Im Namen der 1. Strafkammer Die Präsidentin: Oberrichterin Weingart Der Gerichtsschreiber: Weibel Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.