Obergericht des Kantons Bern 1. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Urteil SK 25 454 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 [email protected] www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. Juli 2026 Besetzung Oberrichterin Hubschmid Volz (Präsidentin i.V.), Oberrichterin Weingart, Oberrichterin Gutmann Gerichtsschreiber Weibel Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Gegenstand Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Einzelgericht) vom 4. Juni 2025 (PEN 2025 48)
2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 4. Juni 2025 erklärte das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Einzelgericht; nachfolgend Vorinstanz) den Beschuldigten und Berufungsführer A.________ (nachfolgend Beschuldigter) der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 14. Februar 2024, 18:10 Uhr, in C.________ (Ortschaft), schuldig. Der Beschuldigte wurde in Anwendung der einschlägigen Artikel zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 30 Tagen (unter Ansetzung der Probezeit auf drei Jahre) und zur Bezahlung der Verfahrenskosten von CHF 3'235.00 verurteilt (pag. 185 ff.). 2. Berufung / schriftliches Verfahren Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwältin B.________ mit Eingabe vom 16. Juni 2025 namens und im Auftrag des Beschuldigten fristgerecht die Berufung an (pag. 190). Die Urteilsbegründung datiert vom 17. September 2025 (pag. 194 ff.) und wurde den Parteien mit Verfügung vom gleichen Tag zugestellt (pag. 220 f.). Die Berufungserklärung des Beschuldigten vom 8. Oktober 2025 (pag. 229 ff.) ging frist- und formgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 14. Oktober 2025 auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren. Mit Verfügung vom 10. November 2025 wurde mit dem Einverständnis des Beschuldigten (pag. 238) die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet und die Kammerbesetzung bekannt gegeben (pag. 241 f.). Innert erstreckter Frist begründete der Beschuldigte mit Eingabe vom 6. Februar 2025 (recte: 2026) seine Berufung (pag. 277 ff.). Mit Verfügung vom 10. Februar 2026 wurde der Schriftenwechsel als abgeschlossen erachtet und das schriftliche Urteil in Aussicht gestellt (pag. 284 f.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurde über den Beschuldigten ein aktueller Strafregisterauszug, datierend vom 10. November 2025 (pag. 243 f.), eingeholt. Weiter wurden bei der Staatsanwaltschaft M.________ die amtlichen Akten .________ betreffend die am 19. November 2025 eröffnete Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln i.S. des Strassenverkehrsgesetzes ediert (pag. 246 und pag. 254 ff.). 4. Anträge des Beschuldigten Rechtsanwältin B.________ stellte namens des Beschuldigten mit Berufungsbegründung vom 6. Februar 2025 (recte: 2026) folgende Anträge (pag. 277 f. [Hervorhebungen im Original]):
3 1. A.________ sei vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, angeblich begangen am 14.02.2024, um 18.10 Uhr, in C.________(Ortschaft), D.________ (Adresse) (E.________ (Geschäft) C.________(Ortschaft)) freizusprechen, unter Auferlegung der gesamten erst- sowie der oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern (Art. 324 Abs. 1 StPO), unter Ausrichtung einer angemessenen Entschädigung für die entstandenen Verteidigungskosten im erst- und oberinstanzlichen Verfahren gemäss separat eizureichender Honorarnote (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). 2. Allfällige weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Kammer hat infolge der vollumfänglichen Berufung das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen. Sie ist dabei aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. II. Verletzung des Anklagegrundsatzes 6. Vorbemerkung zu den Rügen der Verteidigung Die Verteidigung hält in ihrer Berufungsbegründung zusammengefasst fest, der dem Beschuldigten mit Strafbefehl vom 24. September 2024 vorgeworfene Sachverhalt werde nicht bestritten; indes dessen rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz (pag. 279). Die Verteidigung verknüpft ihre rechtlichen Einwände eng mit der Rüge der Verletzung des Anklagegrundsatzes. Im Wesentlichen wird geltend gemacht, die Anklage sei bereits in sich mangelhaft, was sodann auch zu einer falschen rechtlichen Würdigung der Vorinstanz geführt habe. Konkret können die Rügen der Verteidigung betreffend die Verletzung des Anklagegrundsatzes wie folgt zusammengefasst werden: - Die Anklageschrift umschreibe den Sachverhalt nur insoweit, als die erste Tatbestandsvariante von Art. 285 Ziff. 1 StGB (Hinderung einer Amtshandlung durch Drohung) erfüllt sein könnte. Diesbezüglich sei jedoch in der Anklageschrift keine konkrete Amtshandlung benannt, die der Beschuldigte mit seiner Drohung beeinträchtigt haben könnte (pag. 281). - Weiter wird eingewendet, dass zwar der Erfolg einer anderen Tatbestandsvariante von Art. 285 Ziff. 1 StGB – nämlich der Nötigung zu einer Amtshandlung durch Drohung – eingetreten sein könnte, indem der Beschuldigte den Betreibungsweibel F.________ mit seinen Äusserungen zur Vornahme einer Amtshandlung, nämlich die Übergabe des Betreibungsdossiers an einen anderen Betreibungsweibel bzw. die stellvertretende Dienststellenleiterin zur Verfügung eines Entsendungsstopps von Aussendienstmitarbeitern, veranlasst haben könnte. Dieser Nötigungserfolg sei jedoch in der Anklageschrift gar nicht umschrieben worden (pag. 282).
4 7. Vorwurf gemäss Strafbefehl Die Einwände der Verteidigung erfordern vorab eine sorgfältige Prüfung des Anklagesachverhalts, weshalb der Vorwurf gegen den Beschuldigten im zur Anklageschrift erhobenen Strafbefehl vom 24. September 2024 (pag. 78) bereits an dieser Stelle wiedergegeben wird: Der Geschädigte ist Betreibungsweibel beim Betreibungsamt G.________, Dienststelle H.________. Er hatte den Auftrag, beim Beschuldigten die Pfändung durchzuführen. Da dieser keine Post entgegennahm und auch telefonisch oder zu Hause nicht erreichbar war (weder vom Betreibungsamt noch von der Gemeindepolizeibehörde), rief der Geschädigte die Lebenspartnerin des Beschuldigten an, und teilte ihr mit, dass der Beschuldigte sich dringend im Büro des Betreibungsamtes melden solle, da er sonst mit der Polizei und dem Schlüsseldienst vorbeikommen müsse, um die Pfändung vollziehen zu können. In der Folge begab sich der Beschuldigte am 08.02.2024 zum Betreibungsamt und machte seine Angaben. Dennoch sprach er den Geschädigten am 14.02.2024, um 18.10 Uhr, während eines (in anderer Angelegenheit) dienstlichen Einsatzes auf dem E.________ (Geschäft)-Parkplatz in C.________(Ortschaft) an, reichte ihm die Hand, liess diese nicht mehr los und sagte zu ihm, dass er seine Ehre und die Ehre seiner Familie verletzt habe, und dass er ihn aufschlitzen werde, sollten er oder seine Familie irgendwann wieder einen Brief vom Betreibungsamt erhalten, auf welchem sein Name stehe. Dazu machte er mit der linken Hand ein Zeichen, von der Hüfte aufwärts bis zum Hals. Danach sagte er noch, dass er (der Geschädigte) ja auch noch Familie habe, wenn dies nicht reiche. Der Beschuldigte drohte dem Geschädigten somit, um zu verhindern, dass dieser seine amtlichen Pflichten weiterhin ungehindert ausüben kann, was ihm auch gelang. Der Geschädigte wurde durch die Drohung so sehr in Angst und Schrecken versetzt und verunsichert, dass er mehrere Tage arbeitsunfähig war, sich in psychologische Behandlung begab und das Dossier des Beschuldigten an eine andere Person abgeben musste. Der Beschuldigte hat mit Wissen und Willen und damit vorsätzlich gehandelt. 8. Rechtliche Grundlagen Nach dem Anklagegrundsatz (Art. 9 und 325 StPO) bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung möglichst kurz, aber genau zu bezeichnen. Sodann hat die Anklage die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen anzugeben. Die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte sind somit in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Ob die zeitliche und örtliche Umschreibung ausreicht, ist nicht abstrakt, sondern zusammen mit dem übrigen Inhalt der Anklage zu beurteilen. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Unter diesem Gesichtspunkt muss die beschuldigte Person aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Dies bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt wird und welchen Straftatbestand sie durch ihr Verhalten erfüllt haben soll, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Allgemein gilt, je gravierender die Vorwürfe, desto höhere Anforderungen sind
5 an den Anklagegrundsatz zu stellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1346/2023 vom 28. Oktober 2024 E. 2.3.1. m.w.H.). 9. Würdigung durch die Vorinstanz Die Vorinstanz vermochte keine Verletzung des Anklagegrundsatzes festzustellen. Sie hielt fest, das Tatbestandsmerkmal der Drohung sei auf die selbe Weise wie dasjenige der «Androhung eines ernstlichen Nachteils» beim Tatbestand der Nötigung (Art. 181 StGB) auszulegen und folglich in einem Strafbefehl zu umschreiben. Im Weiteren liege der tatbestandsmässige Erfolg des Art. 285 Ziff. 1 StGB u.a. in der Beeinträchtigung der Amtshandlung durch eine Drohung. Im Strafbefehl stehe, dass F.________ «das Dossier des Beschuldigten an eine andere Person abgeben musste». Somit sei umschrieben, dass F.________ nach den erfolgten Handlungen des Beschuldigten dessen Dossier einer anderen Person übergeben habe und folglich für diesen nicht mehr zuständig gewesen sei. Eine unzutreffende Umschreibung des (Nötigungs-)Erfolgs und damit einhergehend eine Verletzung des Anklagegrundsatzes sei infolgedessen nicht auszumachen (pag. 197 f., S. 4 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 10. Argumente der Verteidigung 10.1 Ad Tatbestandsvariante «Hinderung an einer Amtshandlung durch Drohung» Die Verteidigung macht zusammengefasst geltend, dem Beschuldigten werde in der Anklageschrift vorgeworfen, F.________ gedroht zu haben um zu verhindern, dass dieser seine amtlichen Pflichten weiterhin ausüben könne. Damit benenne die Anklageschrift keine konkrete Amtshandlung, die der Beschuldigte mit seiner Drohung beeinträchtigt hätte. Vielmehr führe die Anklageschrift aus, F.________ sei durch die Drohung so sehr in Angst und Schrecken versetzt und verunsichert worden, dass er das Dossier des Beschuldigten an eine andere Person habe abgeben müssen. Die Vorinstanz gelange zum Schluss, dass die zukünftigen Betreibungshandlungen genügend konkretisiert gewesen seien und der Beschuldigte diese Amtshandlungen von F.________ durch seine Drohung be- oder verhinderte (mit Verweis auf pag. 210, S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Mit dieser Beurteilung verkenne die Vorinstanz die bundesgerichtliche Rechtsprechung. In BGE 133 IV 97 habe sich das Bundesgericht mit der Abgrenzung zwischen strafloser Selbstbegünstigung und strafbarer Handlung i.S.v. Art. 286 StGB auseinandergesetzt. Als Abgrenzungskriterium nenne das Bundesgericht die hinreichend konkrete Amtshandlung (BGE 133 IV 97 E. 6.2.3). Demnach beziehe sich der Schutz von Art. 286 StGB auf die staatliche Autorität und die zur Ausübung des Staatswillens berufenen Organe. Werde die rechtmässige Konkretisierung des Staatswillens geschützt, so folge daraus, dass die Amtsperson zunächst einmal physisch anwesend sein und eine bestimmte Anordnung getroffen haben müsse, damit der Täter sich strafbar machen könne (BGE 133 97 E. 6.2.3 m.w.H.). Das Bundesgericht führe weiter aus, dass Verhaltensweisen, die keine hinreichend konkrete Amtshandlung behindern, von Art. 286 StGB nicht erfasst seien, mögen sie auch geeignet sein, sich auf die Amtsführung im Allgemeinen auszuwirken (BGE 133 IV 97 E. 6.2.3). Wer der Amtsgewalt lediglich zuvorkomme, ohne in den
6 eigentlichen Ablauf einer amtlichen Handlung einzugreifen, bleibe damit straflos (BGE 133 IV 97 E. 6.2.3 m.w.H.). Erst, wenn ein Täter in eine Amtshandlung eingreife, die sich bereits im Gang befinde und sich in klar erkennbarer Weise gegen den Täter richte, mache er sich der Hinderung einer Amtshandlung strafbar (BGE 133 IV 97 E. 6.2.3). Das Erfordernis einer hinreichend konkreten Amtshandlung und die entsprechende Rechtsprechung des Bundesgerichts müsse auch für die Strafbarkeit der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Art. 285 Ziff. 1 StGB gelten, da beide Tatbestände das gleiche Rechtsgut schützen würden und darüber hinaus das gleiche Angriffsobjekt zum Gegenstand hätten. Gegenstand der Anklage sei demnach die erste Tatbestandsvariante, die Hinderung an einer Amtshandlung durch Drohung, was auch unmissverständlich aus den im Strafbefehl aufgeführten anwendbaren Bestimmungen (Art. 285 Ziff. 1 Satz 1 StGB) hervorgehe (pag. 279). Im Zeitpunkt der Äusserungen des Beschuldigten sei gerade keine hinreichen konkrete Amtshandlung angeordnet worden, welche der Beschuldigte durch seine Drohung hätte beeinträchtigen können. 10.2 Ad Tatbestandsvariante «Nötigung zu einer Amtshandlung durch Drohung» Die Vereidigung führt weiter aus, dass der Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB auch die Tatbestandsvariante der Nötigung zu einer Amtshandlung durch Drohung umfasse. Sie führt aus, dass im vorliegenden Fall in Erwägung gezogen werden könne, dass der Beschuldigte F.________ mit seinen Äusserungen zur Vornahme einer Amtshandlung – nämlich die Übergabe des Betreibungsdossiers an einen anderen Betreibungsweibel bzw. die stellvertretende Dienststellenleiterin zur Verfügung eines Entsendestopps von Aussendienstmitarbeitenden – veranlasst haben könnte. Für eine Verurteilung wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in der Tatbestandsvariante der Nötigung zu einer Amtshandlung fehle in der Anklageschrift damit die Umschreibung des tatbestandsmässigen Nötigungserfolges, der in der Vornahme einer Amtshandlung und damit in einem aktiven Tun hätte bestehen müssen. Anstelle der Formulierung «um zu verhindern, dass dieser seine amtlichen Pflichten weiterhin ungehindert ausüben kann» hätte bspw. die Anklageschrift die Formulierung «um zu bewirken, dass dieser seine amtlichen Pflichten durch einen andern ausführen lässt und seine Pflichten auf jene Person überträgt» werden müssen. Die Anklageschrift umschreibe den Sachverhalt demnach nur insoweit, als die erste Tatbestandsvariante von Art. 285 Ziff. 1 StGB, die Hinderung einer Amtshandlung durch Drohung, erfüllt sein könnte. Sie enthalte aber keine Sachverhaltsumschreibung, die eine Verurteilung wegen der zweiten Tatbestandsvariante der Nötigung zu einer Amtshandlung erlauben würde. Aufgrund des Anklageprinzips dürfe damit kein Schuldspruch wegen Nötigung zu einer Amtshandlung i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 Satz 2 StGB erfolgen. Diesen Umstand und die entsprechenden Ausführungen der Verteidigung scheine die Vorinstanz dann auch gerade ausser Acht zu lassen, indem sie die entsprechenden Tatbestandsvarianten vermische. So habe sie weiter geltend gemacht, I.________ habe als stellvertretende Dienststellenleiterin infolge der Äusserungen
7 des Beschuldigten zwei Massnahmen ergriffen. Einerseits habe sie den zuständigen Betreibungsweibel ausgetauscht, andererseits habe sie einen Stopp der Entsendung von Aussendienstmitarbeitenden zum Beschuldigten und dessen Familienangehörigen verfügt. Die Vorinstanz sehe darin eine Erschwerung des reibungslosen, üblichen Ablaufs, da der neue Betreibungsweibel das Dossier habe übernehmen müssen und die Betreibungen nicht standardmässig habe durchführen können. Vielmehr hätten die Vorladung des Beschuldigten und dessen Familienangehörigen administrativen Mehraufwand verursacht. Letzteres sei weder konkret ausgewiesen noch sei darin eine Hinderung einer Amtshandlung i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB zu erkennen. Wie bereits ausgeführt, sei zum angeklagten Zeitpunkt keine konkrete Amtshandlung angeordnet worden. Vielmehr hätten die Äusserungen des Beschuldigten lediglich Auswirkungen auf die Amtsführung im Allgemeinen gehabt, die das Bundesgericht aber gerade nicht als Beeinträchtigung einer hinreichend konkreten Amtshandlung gelten lasse (mit Verweis auf BGE 133 IV 97 E. 6.2.3). Dass – wie die Vorinstanz ausführe – der Gesundheitszustand des Beschuldigten Kontaktaufnahmen zusätzlich erschwere, tue nichts zur Sache. Schliesslich sei es denn auch unerheblich, dass die Massnahmen der stellvertretenden Dienststellenleiterin gemäss der Vorinstanz bewirkt hätten, dass die Pfändungsvollzüge auf dem Betreibungsamt hätten stattfinden müssen und daher bestimmten Einschränkungen unterlegen gewesen seien. Es sei festzuhalten, dass dieser Umstand denn auch nicht vom Vorsatz des Beschuldigten umfasst gewesen sei und seine Äusserungen nicht auf die Vornahme einer Amtshandlung in Form der Ergreifung von Massnahmen (bspw. Pfändungsvollzug auf dem Betreibungsamt) und damit auf ein aktives Tun gezielt hätten. Diese Massnahmen seien weder vom Beschuldigten angestrebt noch voraussehbar gewesen und einseitig durch die stellvertretende Dienststellenleiterin und damit auch ausserhalb der Amtsbefugnisse von F.________ veranlasst worden. Gegenteiliges lasse sich den Akten, und insbesondere den Aussagen von F.________, nicht entnehmen und sei schlichtweg nicht in der Anklageschrift enthalten. 11. In concreto Aufgrund der Rügen der Verteidigung erscheint erforderlich, bereits an dieser Stelle kurz auf die theoretischen Grundlagen von Art. 285 Ziff. 1 bzw. die darin umfassten Tatbestandsvarianten einzugehen: Den Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB erfüllt, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während der Amtshandlung tätlich angreift. Der Tatbestand von Art. 285 StGB unterscheidet damit drei Varianten des Tatbestands: Hinderung an einer Amtshandlung mit Gewalt oder Drohung, Nötigung zu einer Amtshandlung durch Gewalt und Drohung sowie tätlicher Angriff während einer Amtshandlung (HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2019 [nachfolgend zit. BSK StGB- BEARBEITER], N 4 zu Art. 285). Vorab ist die Frage zu klären, welche Tatbestandsvariante vorliegend angeklagt wurde. Unbestritten ist, dass – unabhängig von der Tatbestandsvariante – die Dro-
8 hung des Beschuldigten als Tatmittel bezeichnet wird, welche im angeklagten Sachverhalt auch hinreichend umschrieben ist. Diesen Umstand stellt auch die Verteidigung nicht in Abrede. Die Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, gemäss Strafbefehl gelange Art. 285 Ziff. 1 Satz 1 StGB zur Anwendung, was unmissverständlich dafürspreche, dass die Tatbestandsvariante der «Hinderung an einer Amtshandlung» angeklagt sei. Nach Auffassung der Kammer ist die im Strafbefehl verwendete Formulierung «Art. 285 Ziff. 1 Satz 1 StGB» unpräzise, zumal die in Ziff. 1 des Tatbestands enthaltenen Tatbestandsvarianten nicht durch Sätze voneinander getrennt sind. Auch die Kammer geht jedoch davon aus, dass mit dieser Formulierung die erste dieser drei Varianten – die Hinderung einer Amtshandlung – gemeint ist. Im Weiteren wird im Strafbefehl – nach der Umschreibung der Worte und Gesten des Beschuldigten – festgehalten, dass der Beschuldigte damit dem Geschädigten gedroht habe, um zu verhindern, dass dieser seine amtlichen Pflichten weiterhin ausüben könne (was ihm auch gelungen sei). Der Geschädigte sei durch die Drohung so sehr in Angst und Schrecken versetzt und verunsichert worden, dass er mehrere Tage arbeitsunfähig gewesen sei, sich in psychologische Behandlung begeben habe und das Dossier des Beschuldigten an eine andere Person habe abgeben müssen. Die Verwendung des Begriffs «verhindern» stützt die Annahme, dass vorliegend die erste Tatbestandsvariante zur Anklage gebracht wurde. Wie bereits dargelegt, hob die Vorinstanz indes hervor, dass im Strafbefehl umschrieben sei, dass F.________ nach den erfolgten Handlungen des Beschuldigten dessen Dossier einer anderen Person übergeben habe und folglich für diesen nicht mehr zuständig gewesen sei. Sie hielt fest, damit sei der (Nötigungs-)Erfolg im Anklagesachverhalt umschrieben (E. 9 hiervor). Damit erachtet die Vorinstanz gemäss ihren Ausführungen zur Verletzung des Anklagegrundsatz offenkundig die zweite Tatbestandsvariante von Art. 285 Ziff. 1 StGB als angeklagt. In ihrer materiellen Prüfung erachtete sie dann allerdings die Tatbestandsvariante der «Hinderung» als erfüllt (pag. 209 ff., S. 16 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Entscheidend ist die Frage des Schwerpunkts des tatsächlichen Vorwurfs. Im Strafbefehl wird klar dargelegt, dass der Beschuldigte gegenüber F.________ drohte für den Fall, dass er oder seine Familie irgendwann wieder einen Brief vom Betreibungsamt mit dem Namen von F.________ erhalten würden. Der angestrebte Erfolg zielte damit klar auf künftige Ereignisse (Drohung, um den Betreibungsweibel an weiteren Betreibungshandlungen zu hindern). Diese Drohung hatte dadurch, dass sie für den Geschädigten erhebliche Folgen zeitigte, sodann auch einen unmittelbaren Erfolg, zumal das Betreibungsamt zur Ergreifung von Massnahmen, nämlich der Umteilung des Dossiers, veranlasst wurde. Damit werden zwei Aspekte beschrieben, welche unterschiedlichen Tatbestandsvarianten entsprechen. Allerdings liegt der Schwerpunkt nach Auffassung der Kammer auf der Hinderung einer Amtshandlung. Dies ergibt sich daraus, dass der Anklagesachverhalt explizit festhält, dass die Drohung des Beschuldigten vor dem Hintergrund erfolgte, dass dieser keine Briefe des Betreibungsamts mehr wollte, auf denen der Name des Geschädigten F.________ stand. Das primäre Ziel seiner Handlung war demnach, den zuständigen Betreibungsweibel an der Vornahme künftiger Betreibungshand-
9 lugen zu hindern. Die in der Anklageschrift ebenfalls erwähnten Reaktionen (sowohl mit Blick auf die Folgen bei F.________ als auch die seitens Betreibungsamt ergriffenen Massnahmen) erscheinen in dieser Konstellation als eine Folge des eigentlichen Ziels des Beschuldigten. Der angeklagte Sachverhalt kann demnach in rechtlicher Hinsicht ohne Weiteres der Tatbestandsvariante der Hinderung an einer Amtshandlung durch Drohung zugeordnet werden. Die Verteidigung bemängelt diesbezüglich, die Anklageschrift nenne keine konkrete Amtshandlung, die durch das Verhalten des Beschuldigten verhindert worden sei. Um die für diese Tatbestandsvariante erforderliche Konkretheit der bedrohten Amtshandlung zu beurteilen, ist der gesamte Kontext zu würdigen. Die Anklageschrift weist darauf hin, dass F.________ in seiner Funktion als Betreibungsweibel beim Betreibungsamt G.________ den Auftrag hatte, beim Beschuldigten die Pfändung durchzuführen. Da dieser keine Post entgegengenommen habe und auch telefonisch oder zu Hause nicht erreichbar gewesen sei (weder vom Betreibungsamt noch von der Gemeindepolizeibehörde), habe F.________ die Lebenspartnerin des Beschuldigten angerufen und ihr mitgeteilt, dass der Beschuldigte sich dringend im Büro des Betreibungsamtes melden solle, da er sonst mit der Polizei und dem Schlüsseldienst vorbeikommen müsse, um die Pfändung vollziehen zu können. In der Folge habe sich der Beschuldigte am 8. Februar 2024 zum Betreibungsamt begeben und seine Angaben gemacht. Indem im Strafbefehl auf die Rolle des Geschädigten als für das Dossier des Beschuldigten zuständigen Betreibungsweibel und die angespannte Situation punkto Unerreichbarkeit des Beschuldigten und Durchführung der Pfändung hingewiesen wird, lässt sich der Anklage hinreichend klar entnehmen, welche Art von künftigen Amtshandlungen der Beschuldigte mit seiner Drohung auf dem Parkplatz verhindern wollte, nämlich sämtliche weitere Kontaktaufnahmen durch den zuständigen Betreibungsweibel. Der Strafbefehl ist somit in Bezug auf die zu hindernde Handlung ausreichend bestimmt, um die Verteidigungsrechte zu wahren. Ob die Drohung des Beschuldigten unter diesen Umständen tatsächlich eine Hinderung im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB darstellt und ob die künftigen Handlungen des zuständigen Betreibungsweibels, welche verhindert werden sollten, Amtshandlungen im Sinne des Tatbestands darstellen, sind Rechtsfragen, auf welche in der materiellen Prüfung zurückzukommen sein wird. Bei dieser Ausgangslage erübrigen sich weitere Ausführungen zum Einwand der Verteidigung, wonach für die Annahme der Tatbestandsvariante der Nötigung der erforderliche Nötigungserfolg in der Anklageschrift nicht hinreichend umschrieben sei. Wie bereits dargelegt, erachtet die Kammer nicht die Tatbestandsvariante der Nötigung, sondern der Hinderung als angeklagt, womit dieser Einwand nicht weiter zu behandeln ist.
10 III. Sachverhalt und Beweiswürdigung 12. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung korrekt wiedergegeben; darauf kann integral verwiesen werden (pag. 198 f., S. 5 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 13. Anklagevorwurf Der Vorwurf gegen den Beschuldigten im Strafbefehl vom 24. September 2024 (pag. 78) wurde bereits wiedergegeben; es kann auf E. 7 hiervor verwiesen werden. 14. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Die Vorinstanz hielt fest, der Beschuldigte bestreite die angeklagte Vorgeschichte bis zum Vorfall vom 14. Februar 2024 nicht; insbesondere bestreite er nicht, dass F.________ als Betreibungsweibel arbeite, er in dieser Funktion für die Durchführung der Pfändung zuständig sei, dabei mit seiner Lebenspartnerin telefoniert habe und der Beschuldigte am 8. Februar 2024 auf das Betreibungsamt gegangen sei. Weiter, so die Vorinstanz, sei unbestritten, dass es am 14. Februar 2024 zu einem Treffen zwischen dem Beschuldigten und F.________ gekommen sei, infolgedessen sie sich unterhalten hätten. Der Beschuldigte habe diesbezüglich ausgeführt, F.________ mitgeteilt zu haben, dass er einen internen Zuständigkeitswechsel wünsche. Schliesslich sei unbestritten, dass das Dossier des Beschuldigten intern einer anderen Person zugeteilt worden sei und sich F.________ nach dem 14. Februar 2024 in psychologischer Behandlung befunden habe. Bestritten, so die Vorinstanz, sei, dass der Beschuldigte F.________ anlässlich des Gesprächs vom 14. Februar 2024 gedroht habe, ihn aufzuschlitzen, dessen Familie in die Drohung miteinbezogen und seine Drohung mit einer Geste unterstrichen habe, wodurch F.________ in Angst und Schrecken versetzt worden sei. Weiter werde bestritten, dass der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt habe; es sei ihm einzig darum gegangen, dass F.________ nicht mehr für sein Dossier zuständig sei. Wie bereits dargelegt (E. 6 hiervor), wird der angeklagte Sachverhalt vor oberer Instanz nicht mehr bestritten. Bei dieser Ausgangslage erübrigt sich eine erneute, detaillierte Auseinandersetzung mit den von der Vorinstanz bereits eingehend gewürdigten Beweismitteln. Für die Sachverhaltsfeststellungen kann demnach weitgehend auf die zutreffenden und sorgfältigen Erwägungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden, welche nachfolgend punktuell wiedergegeben und – sofern angezeigt – mit ergänzenden Bemerkungen der Kammer versehen werden. 15. Beweismittel Betreffend die objektiven und subjektiven Beweismittel kann auf die Erwägungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 201, S. 8 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
11 16. Beweiswürdigung 16.1 Betreibungsrechtliche Vergangenheit des Beschuldigten Zwecks Einordnung des Vorfalls vom 14. Februar 2024 ist zunächst die Vorgeschichte zwischen dem Betreibungsamt H.________ und dem Beschuldigten näher zu beleuchten. Diesbezüglich ist vorab auf den aktenkundigen Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts G.________, Dienststelle J.________, vom 3. Juni 2025 zu verweisen, gemäss welchem der Beschuldigte nicht getilgte Verlustscheine aus Pfändungen der letzten 20 Jahre im Gesamtbetrag von CHF 185'453.05 aufzuweisen hat (pag. 150 ff.). Sodann geht aus den beigezogenen Akten des Betreibungsamts G.________ (pag. 23 ff.) hervor, dass auch im Jahr 2023 dem Beschuldigten mehrere Pfändungen angekündigt wurden und auch Gesuche um dessen polizeiliche Vorführung gestellt wurden. Die Zeugin I.________, stv. Dienststellenleiterin des Betreibungsamts G.________ und Anzeigeerstatterin (pag. 1 ff.) erklärte anlässlich ihrer Erstbefragung denn auch, der Beschuldigte sei beim Betreibungsamt bereits längere Zeit bekannt; man erreiche ihn einfach nie und müsse ihn immer polizeilich vorführen (pag. 5 Z. 39). Bei der Staatsanwaltschaft ergänzte sie, man kenne den Beschuldigten von den Pfändungsvollzügen. Den letzten Vollzug habe sie selbst im Dezember [gemeint: 2024] durchgeführt (pag. 105 Z. 22 ff.). F.________ sei damit beauftragt worden, zu schauen, dass eine weitere angekündigte Pfändung mit dem Beschuldigten vollzogen werden könne (und bspw. dafür besorgt zu sein, dass dieser beim Betreibungsamt vorstellig werde). Es sei dem Betreibungsamt diesbezüglich ein polizeilicher Vorführungsauftrag retourniert worden, weil man den Beschuldigten nie angetroffen habe (pag. 105 Z. 41 ff.). 16.2 Kontaktaufnahme vom 8. Februar 2024 und Vorfall auf dem E.________ (Geschäft)-Parkplatz vom 14. Februar 2024 sowie dessen Folgen für den Geschädigten F.________ Die Vorinstanz befasste sich im Weiteren mit dem konkreten Vorgehen von F.________ in dieser Sache, wobei sie Folgendes erwog (pag. 201 f., S. 8 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): F.________ sagte aus, dass er am 08.02.2024 einen Anruf an die Partnerin des Beschuldigten getätigt habe, da der Beschuldigte zuvor für einen ausstehenden Pfändungsvollzug nicht habe zugeführt werden können. Er habe telefonisch erklärt, dass mangels Zuführung des Beschuldigten ein Polizeieinsatz mit Schlüsselöffnungsdienst drohe. Er habe diese drohende Massnahme der Partnerin des Beschuldigten mitgeteilt und informiert, dass der Beschuldigte zur Verhinderung schnellstmöglich auf dem Betreibungsamt vorstellig werden solle (p. 9 Z. 39-46; p. 99 Z. 59-68). Der Beschuldigte bestätigte diesen Telefonanruf, wenn auch mit einem abweichenden Wortlaut betreffend die drohende Massnahme ([F.________ komme die Türe eintreten], p. 169 Z. 3-6). So oder anders kann festgehalten werden, dass F.________ für das Dossier des Beschuldigten zuständig war und es zu einer Kontaktaufnahme durch diesen bei der Lebensgefährtin des Beschuldigten kam, da er den Beschuldigten selbst nicht erreichen konnte. Der Beschuldigte wurde gleichentags beim Betreibungsamt in H.________ vorstellig und die ausstehende Pfändung konnte vollzogen werden (vgl. p. 39 ff.; p. 99 Z. 78 f.; vgl. auch p. 169 Z. 21-26). Nebst der aktenkundigen Vorgeschichte zwischen dem Beschuldigten und dem Geschädigten F.________ war sodann bereits bei der Vorinstanz unbestritten, dass es am 14. Februar 2024 zu einer Begegnung zwischen dem Beschuldigten kam. Die Vorinstanz erwog hierzu was folgt (pag. 202, S. 9 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
12 Gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten und F.________ kann weiter festgehalten werden, dass es – wie angeklagt – am 14.02.2024, um ca. 18.10 Uhr, auf dem E.________(Geschäft) Parkplatz in C.________(Ortschaft) zu einer Begegnung zwischen ihnen kam (p. 10 Z. 69 f.; vgl. auch p. 170 Z. 1 ff.). Thema dieses Gesprächs war unter anderem der Anruf von F.________ vom 08.02.2024 an die Partnerin des Beschuldigten sowie eine Diskussion darüber, dass sich F.________ nicht mehr um das Dossier des Beschuldigten kümmern solle (vgl. p. 170 Z. 23-28; p. 172 Z. 9-11; p. 177 Z. 9-12 und Plädoyer der Verteidigung [p. 180 f.]). Schliesslich ist erstellt, dass sich F.________ nach dem Vorfall vom 14.02.2024 in psychologischer Behandlung befand, namentlich wegen stark ausgeprägten Angstreaktionen, Verunsicherungs- und Bedrohtheitsgefühlen sowie erhöhter Schreckhaftigkeit (p. 89 ff.). Zudem betreut F.________ als Reaktion auf das Zusammentreffen der Beteiligten keine Dossiers des Beschuldigten und dessen Familie bzw. Lebensgefährtin mehr (vgl. Aussagen von I.________ [p. 5 Z. 20-22]), womit es nachweislich zu einem Wechsel der zuständigen Person kam. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass gemäss dem psychologischen Bericht über F.________ der Fachpsychologin K.________ (pag. 89 ff.), der Geschädigte am 28. Februar 2024, d.h. rund zwei Wochen nach dem angeklagten Vorfall, erstmals bei ihr in der Therapie gewesen sei. Davor hätten Telefonate mit dem Care Team des Kantons stattgefunden, welche nicht die gezielte Wirkung gezeigt hätten. Zudem habe sich F.________ auch Unterstützung bei der Hausärztin geholt. Nebst den von der Vorinstanz bereits genannten Feststellungen wurde sodann festgehalten, dass F.________ als Folge des Ereignisses Probleme habe, aus dem Haus zu gehen, da er sich stark bedroht fühlte. Unmittelbar nach dem Ereignis habe er Schlafprobleme für ca. drei Wochen gehabt, was sich unter Medikation verbessert habe. Anlass der Therapie sei die Angstreaktion auf das Ereignis. Direkt nach dem Ereignis sei F.________ von dieser Gegend/Einzugsgebiet abgezogen worden und habe mehr im Innendienst gleistet. Er habe vorübergehend keine Abenddienste mehr geleistet. 16.3 Drohverhalten und Beweggründe des Beschuldigten Im Weiteren befasste sich die Vorinstanz mit den (bei ihr) strittigen Punkten, der Frage der konkreten Drohung des Beschuldigten sowie dessen Beweggründe, wobei sie diesbezüglich die aktenkundigen Aussagen der beiden Beteiligten eingehend prüfte. Die Vorinstanz wies vorab darauf hin, dass die Zeugin I.________ am fraglichen Treffen nicht persönlich anwesend gewesen sei, sondern lediglich die von F.________ ihr gegenüber getätigten Schilderungen habe bestätigen können, weshalb in erster Linie die Aussagen von F.________ und des Beschuldigten zu würdigen seien. Weiter hielt die Vorinstanz fest, dass der angeklagte Ablauf des Aufeinandertreffens vom 14. Februar 2024 vollumfänglich auf den Aussagen von F.________ basiere. Sie würdigte dessen Aussagen wie folgt (pag. 202 ff., S. 9 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): F.________ schilderte gegenüber der Polizei (p. 8 ff.) wie auch der Staatsanwaltschaft (p. 97 ff.) den Vorfall vom 14.02.2024. Er machte beide Male Angaben zur Vorgeschichte, zur Drohung, zur Drohgebärde und zu den dadurch bei ihm ausgelösten Folgen. Vorab ist festzuhalten, dass die Aussagen von F.________ grundsätzlich glaubhaft sind, was auch die Verteidigung in ihrem Plädoyer erwähnte und folglich nicht in Abrede stellt (p. 180 f.). Er hat die Erlebnisse über die zwei Einvernahmen hinweg konstant, detailreich und erlebnisnah geschildert. Auch konnte er Ausschnitte aus Gesprächen wiedergeben (bspw. den Telefonanruf bei der Lebensgefährtin des Beschuldigten und was er ihr mitteilte [p. 9 Z. 43-46; p. 99 Z. 66-68 und Z. 78] oder die Äusserungen des Beschuldigten am 14.02.2024 [p. 9 Z. 50-53 Z. 54-57; p. 10 Z. 81-83; p. 99 Z. 83-87]). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Angaben, wonach F.________ die Ehre des Beschuldigten und dessen Familie verletzt haben solle (p. 9
13 Z. 50 f.) oder wenn sein Händedruck das wert sei, was der Beschuldigte bezweifle, er (F.________) das einhalte (p. 9 Z. 56 f.), sehr spezifisch sind und damit kaum erfunden sein können. Die fragliche Drohung selbst schilderte F.________ anschaulich und nachvollziehbar. So habe ihn der Beschuldigte mittels Händedruck gegrüsst, seine Hand aber nicht mehr losgelassen (p. 9 Z. 49 f.; p. 99 Z. 82 f.). In beiden Einvernahmen sagte F.________ aus, der Beschuldigte habe gedroht, ihn aufzuschlitzen (p. 9 Z. 53; p. 99 Z. 86 f.). Gemäss F.________ habe der Beschuldigte der Drohung mit einer Gebärde der linken Hand entlang des Bauches zusätzlich Wirkung verliehen (p. 10 Z. 74-78; p. 99 f. Z. 87- 89). Die Verteidigerin sieht bei der Schilderung der Gebärde gegenüber der Staatsanwaltschaft einen zentralen Widerspruch zu derjenigen bei der Polizei und damit eine Inkonsistenz. In der polizeilichen Einvernahme sei gesagt worden, der Beschuldigte habe die Handgebärde entlang seines Bauches vorgenommen. Gegenüber der Staatsanwaltschaft heisse es dann aber, die Gebärde sei entlang des Bauches von F.________ erfolgt. Ebenfalls seltsam sei, dass die Drohgebärde nicht im von F.________ verfassten E-Mail (vgl. p. 7) erwähnt sei. Dieser Widerspruch in einem so zentralen Umstand und das Fehlen der Drohgebärde in der E-Mail würden die Aussagen von F.________ bezogen auf die Drohung als zweifelhaft erscheinen lassen (p. 180 f.). Die von der Verteidigerin referenzierte staatsanwaltschaftliche Aussage von F.________, welche zu seiner früheren widersprüchlich sein soll, lautet wie folgt: «Er hielt immer noch meine Hand und machte mit der anderen Hand eine Geste mit Aufschlitzen an meinem Bauch, von unten nach oben» (p. 99 f. Z. 87-89). Der Verteidigerin ist insoweit zuzustimmen, als dass diese Aussage unklarer als die erste gegenüber der Polizei ist. Konkret ist der Teil «eine Geste mit Aufschlitzen an meinem Bauch» mehrdeutig. Es fragt sich, ob die Geste oder das Aufschlitzen auf den Bauch von F.________ bezogen war. Was jedoch in beiden Aussagen unzweideutig und im Einklang zur ersten Aussage dargestellt wurde, ist die durch den Beschuldigten ausgesprochene Drohung des Aufschlitzens. Zudem ist zweimal klar und widerspruchslos wiedergegeben worden, dass der Beschuldigte eine Drohgebärde mit dessen linker Hand vorgenommen habe. Schliesslich ist beide Male die Richtung der Drohgebärde eindeutig geschildert worden, und zwar von der Hüfte entlang des Bauchs. Unklar ist deshalb einzig die Position der Drohgebärde (am Bauch des Beschuldigten oder von F.________). Allein über die unklare Position der Drohgebärde kann aber die Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Aussage von F.________ nicht angezweifelt werden. Mit anderen Worten: Selbst wenn F.________ der Staatsanwaltschaft widersprüchlich erklärt hätte, die Drohgebärde sei an seinem Bauch und nicht am Bauch des Beschuldigten erfolgt, würde dies weder die ausgesprochene Drohung des Aufschlitzens noch die Drohgebärde an sich und auch nicht deren Richtung in Frage stellen. Mit ihrem ersten Einwand hinsichtlich dieses angeblichen Widerspruchs vermag die Verteidigerin somit im Ergebnis nichts zu bewirken. Auch der zweite Einwand, wonach die Drohgebärde in der von F.________ geschriebenen E-Mail (p. 7) nicht erwähnt sei, überzeugt nicht. So erklärte F.________, er habe unmittelbar nach diesem Vorfall ein Blackout erlitten (p. 10 Z. 86) und habe in der Nacht nicht geschlafen (p. 7). Folglich verfasste er die E-Mail offenbar in einem angeschlagenen Zustand, weswegen darin nicht alle Einzelheiten ihren Niederschlag gefunden haben dürften. Auch fasste F.________ die Geschehnisse in stark gekürzter Form zusammen. So wollte er offenbar in erster Linie die Drohung an sich melden. Jedenfalls spricht die fehlende Erwähnung der Geste nicht gegen den Umstand, dass diese tatsächlich erfolgt ist. In diesem Sinne ist schliesslich zu betonen, dass die Vorbringen der Verteidigung (p. 180 f.) und des Beschuldigten, wonach er eine solche Handlung nicht in der Öffentlichkeit und auch nicht vor seinem Sohn gemacht hätte (p. 175 Z. 7-15), ebenfalls nicht zu hören sind. So wird die Geste kaum derart gross, ausschweifend oder lange gewesen sein, dass sie besondere Aufmerksamkeit auf sich gezogen hätte. Zudem habe der Beschuldigte die Drohung gemäss F.________ in einem normalen, ruhigen und bestimmenden Tonfall geäussert (p. 10 Z. 89 f.). Folglich wird es für Aussenstehende nicht erkennbar gewesen sein, ob sich die beiden Männer normal unterhalten, oder eine Drohung ausgesprochen wird, bzw. über was sie sprechen. Gleiches gilt in Bezug auf den Sohn des Beschuldigten. Ein fast dreijähriges Kind (der Sohn des Beschuldigten ist am 26.05.2021 geboren [p. 68]) wird die Situation nicht einschätzen können, vor allem wenn die Beteiligten in normaler Lautstärke sprechen und es im Auto sitzt, somit bereits deshalb eine eingeschränkte Sicht haben dürfte. Entsprechend lassen diese Ausführungen die Angaben von F.________ nicht als zweifelhaft erscheinen. Zusammengefasst erhellt, dass F.________ logisch konsistent den Vorfall vom 14.02.2024 schilderte. Er erklärte mit einem angemessenen Detailreichtum das Kerngeschehen der Drohung sowie der Drohgebärde. Insbesondere bestehen keine Widersprüche hinsichtlich der ausgesprochenen Drohung des Aufschlitzens, der Drohgebärde an sich und deren Richtung. Ebenso stimmen die Aussagen des Beschuldigten hinsichtlich der erwähnten Örtlichkeiten (Parkplatz der E.________(Geschäft) C.________(Ortschaft) [p. 170 Z. 2-5]), der Zeit (zwischen 17.00 Uhr und 18.10 Uhr [p. 170 Z. 6 bzw. p. 175 Z. 11-12]), der Vorgeschichte (Anruf an die Partnerin des Beschuldigten [p. 169 Z. 3-4]) und seines Handlungsziels (Wechsel des zuständigen Betreibungsweibels [p. 177 Z. 11-12 und Z. 16-18]) im Wesentlichen mit denjenigen von F.________ überein, was auch die Verteidigung anerkannte (p. 180 f.). Damit sind die Aussagen von F.________ – auch betreffend die fragliche Drohung – als glaubhaft einzustufen.
14 Diesen Ausführungen kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen. Auch nach Auffassung der Kammer sind die Aussagen von F.________ als äusserst glaubhaft zu werten. Dieser schilderte das Geschehen am 14. Februar 2025 in sämtlichen Einvernahmen detailliert und aus einer Perspektive, die klarerweise selbsterlebt und authentisch wirkt. Seine Darstellungen blieben in den wesentlichen Punkten, insbesondere bezüglich des Ablaufs der Begegnung und des Inhalts der Drohung, stets konstant. Kleinere Abweichungen in seinen Schilderungen – etwa betreffend die Drohgebärde – vermögen dieses Bild nicht in Frage zu stellen. Besonders hervorzuheben ist auch, dass F.________ keine Aggravierungstendenzen zeigte und den Beschuldigten nicht über Gebühr belastete. Als er anlässlich seiner ersten Einvernahme gefragt wurde, ob der Beschuldigte auch erwähnt habe, wie genau, mit welchen Gegenständen, er ihn aufschlitzen wollte, erklärte er, sich daran nicht erinnern zu können und nichts Falsches sagen zu wollen (pag. 10 Z. 86 f.). Ebenso erklärte er, dass die Drohungen in einem normalen, ruhigen, aber bestimmenden Tonfall geäussert worden seien (pag. 10 Z. 90). Die Zeugin I.________ erklärte anlässlich ihrer Ersteinvernahme gar, F.________ habe gar kein Strafverfahren gewollt, weil er Angst gehabt habe (pag. 5 Z. 71 f.). Schliesslich sind weder aus den Akten noch den Vorbringen der Verteidigung vor der Vorinstanz irgendwelche Hinweise auf ein Motiv für eine Falschbelastung ersichtlich. Zusammenfassend sind die Aussagen von F.________ als äusserst glaubhaft einzustufen; die Kammer erachtet sie im Einklang mit der Vorinstanz als verlässliche Grundlage zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts. Die Aussagen des Beschuldigten betreffend den Ablauf des Vorfalls vom 14. Februar 2024 würdigte die Vorinstanz wie folgt (pag. 205, S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte bestreitet, am 14.02.2024 die im Strafbefehl umschriebene Drohung zusammen mit der Handgeste geäussert zu haben (p. 175 Z. 31 f.). Er habe den Vorfall vom 14.02.2024 ganz anders wahrgenommen (p. 168 Z. 31-33; vgl. auch Plädoyer der Verteidigung [p. 180 f.]). Seiner Ansicht nach habe F.________ diesbezüglich gelogen (p. 175 Z. 2-7), er könne sich aber nicht erklären, warum F.________ dies getan habe und ihn derart beschuldige (p. 175 Z. 22-29). Der Beschuldigte sagte an der Hauptverhandlung vom 04.06.2025 ausführlich zu den ihm vorgeworfenen Handlungen aus und schilderte den Ablauf des fraglichen Aufeinandertreffens aus seiner eigenen Sicht (p. 169 ff. Z. 1 ff.). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Geschehnisse ebenfalls detailreich darstellte. Er erzählte Nebensächlichkeiten (bspw. das Spielen mit seinem Sohn [p. 170 Z. 19 f. und p. 171 Z. 6-8] und es habe keinen Smalltalk oder Handshake gegeben [p. 170 Z. 30 und p. 171 Z. 35-37, p. 172 Z. 35-37]). Auch gab er Gesprächsausschnitte wieder (F.________ habe ihn auf das Auto angesprochen [p. 170 Z. 21 f.]; Inhalt seiner Konfrontation von F.________ aufgrund der durch den Telefonanruf bei seiner Partnerin aufgetretenen Unsicherheiten [p. 170 Z. 30-41; p. 171 Z. 41-43]). Weiter schilderte der Beschuldigte eigene Überlegungen (bspw. wenn er durch F.________ angesprochen werde, könne er auch die Situation zu Hause schildern [p. 170 Z. 23-28] und er habe gemerkt, dass sein Ansinnen nicht ankomme [p. 172 Z. 1-3 und Z. 28 f.]). Zur bestrittenen Drohung selbst machte der Beschuldigte kaum Angaben, was jedoch in der Natur der Sache liegt. Ein reines Bestreiten erfolgt naturgemäss weniger ausführlich bzw. detailreich. Entsprechend ist eine Aussagewürdigung diesbezüglich kaum möglich. In den Aussagen des Beschuldigten lassen sich per se keine eigentlichen Lügensignale feststellen, zumal die Angaben der Betroffenen in den meisten Teilen übereinstimmen (ausgenommen die umstrittene Drohung inkl. Drohgebärde und die durch F.________ erwähnte drohende Massnahme gegenüber der Lebensgefährtin des Beschuldigten am 08.02.2024). Folglich ist die Version des Beschuldigten grundsätzlich nicht weniger glaubhaft als diejenige von F.________. Die Vorinstanz hat sich in ihren Erwägungen demnach eingehend mit den Aussagen beider Parteien auseinandergesetzt. Dabei kam sie zum Schluss, dass sowohl die Aussagen von F.________ als auch des Beschuldigten grundsätzlich als glaubhaft zu erachten seien. Diesen aus der grundsätzlichen Glaubhaftigkeit der
15 Aussagen sowohl des Geschädigten als auch des Beschuldigten resultierenden Widerspruch löste die Vorinstanz im Weiteren in überzeugender Weise. Sie hob entscheidend hervor, dass bei F.________ keinerlei Motiv für eine Falschbelastung erkennbar war und trug den unbestrittenermassen erheblichen Folgen, welche die Tat für den Geschädigten nach sich zog, umfassend Rechnung. Konkret erwog sie was folgt (pag. 205 f., S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Im Sinne eines Zwischenfazits kann festgehalten werden, dass die beteiligten Personen das fragliche Aufeinandertreffen unterschiedlich geschildert haben. Hervorzuheben ist, dass nicht erkennbar ist, dass F.________ den Beschuldigten zu Unrecht belastet hätte – er zeigte kein grosses Interesse am Strafverfahren, stellte keinen Strafantrag und konstituierte sich auch nicht als Privatkläger (p. 11 Z. 145-150). Hätte er dem Beschuldigten entgegen den wahren Begebenheiten «etwas anhängen» wollen, wäre zu erwarten, dass er den Beschuldigten stärker bzw. in anderer Weise belastet hätte. So sagte F.________ bspw. auch aus, dass er bis zu diesem Vorfall trotz längerer Betreuung des Dossiers nie Probleme mit dem Beschuldigten gehabt habe (p. 100 Z. 106-108). Festzuhalten ist weiter, dass es sich bei F.________ gemäss I.________ um einen langjährigen Mitarbeiter handelt (p. 6 Z. 74-76; p. 106 Z. 76 f.) – was der Beschuldigte bzw. die Verteidigung nicht bestreitet. Als Betreibungsweibel hat F.________ aufgrund seiner Stellung bisweilen wohl auch mit renitenten Personen und schwierigen – vermutlich auch emotionalen – Situationen zu tun, obwohl er bis zum 14.02.2024 gemäss eigenen Angaben keine Beschimpfungen oder Drohungen erlebt hatte (p. 101 Z. 157-160). So oder anders ist nicht nachvollziehbar, weshalb F.________ eine einfache Frage bzw. Bitte des Beschuldigten um einen Wechsel des Dossiers derart hätte schocken sollen, dass er sich in psychologische Behandlung begeben musste. Dieser Umstand ist keineswegs damit erklärbar, dass er allenfalls im privaten Rahmen angesprochen wurde oder das Gespräch emotional war, wie dies die Verteidigung in ihrem Plädoyer andeutete (p. 180 f.). Die psychologischen Auswirkungen bei F.________ sind nicht anders erklärbar, als dass es beim fraglichen Gespräch zu mehr als einer allenfalls emotional geäusserten Bitte des Beschuldigten gekommen sein muss. Das spätere Verhalten von F.________ – welches auch von I.________ erwähnte wurde (sie hatte ihn noch nie so erlebt, er war neben den Schuhen und hatte massive Angst [p. 4 Z. 17-19; p. 106 Z. 53 f. und Z. 82 f.]) – kann nicht anders gedeutet werden, als dass der Beschuldigte nicht «nur» um einen Wechsel in seinem Dossier gefragt bzw. gebeten haben kann. Folglich hat das Gericht gestützt auf die stimmigen und glaubhaften Aussagen von F.________ keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte eine Drohung mit einer Geste, wie diese angeklagt wurde, geäussert hat. Weshalb es zu dieser Handlung kam, ob allenfalls ein Missverständnis aufgrund des Telefonats von F.________ mit der Lebensgefährtin des Beschuldigten betreffend die in Aussicht gestellte Türöffnung Ausgangspunkt war, kann offenbleiben. Eine Drohung in diesem Ausmass ist so oder anders nicht entschuldbar. Damit hat die Vorinstanz nach Auffassung der Kammer in überzeugender Weise und mit stichhaltigen Argumenten dargelegt, weshalb im Rahmen der Beweiswürdigung auf die schlüssigeren Aussagen des Geschädigten F.________ abzustellen ist. Dieser sorgfältigen Würdigung zum Ablauf der Begegnung sowie den Äusserungen und Gesten des Beschuldigten kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen. Da der Sachverhalt im vorliegenden Berufungsverfahren vom Beschuldigten nun ohnehin nicht mehr bestritten wird, besteht kein Anlass, von den vorinstanzlichen Erwägungen abzuweichen oder diese in Zweifel zu ziehen. Was die innere Einstellung des Beschuldigten betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass dieser vor der Vorinstanz zusammengefasst zu Protokoll gab, er habe dem Geschädigten deutlich machen wollen, was er seiner Frau, welche sehr erschrocken sei, angetan habe (pag. 171 Z. 43 f.). Er habe gewollt, dass der Geschädigte sich nicht persönlich um seine Frau kümmere, sondern dass er das an die Kollegen weitergebe, mit denen er auch schon zu tun gehabt habe. Sinngemäss sagte der Beschuldigte weiter aus, dem Geschädigten gegenüber seine Bitte um Wechsel des Betreibungsbeamten geäussert zu haben (pag. 172 Z. 16 f.). Diese vom Beschuldigten geltend gemachte Motivation, er habe lediglich seine Frau schützen und einen Zuständigkeitswechsel beim Betreibungsamt erreichen wollen, ist mit der Vorinstanz als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. Das vom Beschuldigten an-
16 lässlich der Konfrontation gezeigte Verhalten – namentlich seine verbalen Äusserungen und die begleitende Gestik – wäre im Hinblick auf dieses vermeintliche Ziel völlig übertrieben gewesen und hätte eine massive Überreaktion dargestellt. Sein Verhalten kann nicht anders gedeutet werden, als dass er gegenüber F.________ unmissverständlich zum Ausdruck bringen wollte, von ihm nichts mehr hören und weitere Kontaktaufnahmen in seiner Funktion als zuständiger Betreibungsweibel nicht weiter dulden zu wollen. 16.4 Weitere Betreibungshandlungen Schliesslich ist auf die Frage einzugehen, ob nach dem Abschluss der offenen Pfändungen am 8. Februar 2024 überhaupt weitere Betreibungshandlungen geplant gewesen wären. Der aktenkundige Betreibungsregisterauszug des Beschuldigten zeigt eindrücklich, dass dieser sich über Jahre hinweg in einer anhaltenden Schuldenspirale befand. Über einen Zeitraum von mehreren Jahren wurden systematisch Betreibungen eingeleitet, die regelmässig zu Pfändungsvollzügen und zur Ausstellung einer erheblichen Anzahl von Verlustscheinen führten. Die Chronologie dieser Ereignisse belegt die chronische und sich stetig verschlechternde finanzielle Situation des Beschuldigten. Gemäss Betreibungsregisterauszug des Beschuldigten wurde am 23. Januar 2024, also kurz vor dessen Erscheinen auf dem Betreibungsregisteramt am 8. Februar 2024, bereits eine weitere Forderung der L.________(Behörde) in der Höhe von CHF 4'187.25 in Betreibung gesetzt (pag. 156). Es war daher bereits am 8. Februar 2024, als der Beschuldigte beim Betreibungsamt G.________ vorstellig wurde um die ausstehende Pfändung zu vollziehen, absehbar, dass weitere Betreibungshandlungen unausweichlich folgen würden. Der Betreibungsregisterauszug zeigt denn auch, dass auch im April 2024 wiederum neue Forderungen der L.________ (Behörde) in Betreibung gesetzt wurden (pag. 156 f.). 17. Beweisergebnis Der angeklagte Sachverhalt (E. 7 hiervor) ist erstellt. IV. Rechtliche Würdigung 18. Argumente der Verteidigung Die Verteidigung macht zusammengefasst geltend, der Hinderung einer Amtshandlung (durch Drohung) könne sich nicht strafbar machen, wer der Amtsgewalt zuvorkomme, ohne in den Ablauf einer sich im Gang befindenden oder aber konkret angeordneten Amtshandlung einzugreifen. Dies gelte gemäss Bundesgericht auch dann, wenn die Amtshandlung unmittelbar bevorstehe oder die betroffene Person unmittelbar mit einer solchen rechnen müsse (mit Verweis auf BGE 133 IV 97 E. 6.2.3). Die Vorinstanz sei in ihrer Beweiswürdigung davon ausgegangen, dass «aufgrund des bis zu diesem Zeitpunkt gezeigten Verhaltens des Beschuldigten (gewisse Rechnungen werden nicht bezahlt) auch in Zukunft mit Sicherheit mit weiteren Betreibungshandlungen zu rechnen war». Hierzu sei festzuhalten, dass im Schweizer Rechtssystem jede Person jederzeit und sogar grundlos betrieben werden könne. Ein «geschlossenes» Betreibungsdossier, wie die Vorinstanz anführe,
17 gebe es in diesem Sinne nicht. Dass folglich jede Person immer wieder mit Betreibungshandlungen und damit Amtshandlungen zu rechnen hätte, führe zu weit. Selbst wenn aber der Beschuldigte mehr oder weniger konkret damit habe rechnen müssen, dass in Zukunft weitere Betreibungshandlungen auf ihn zukommen würden, könne angesichts der genannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung gerade nicht der Schluss gezogen werden, es handle sich dabei um eine hinreichend konkrete Amtshandlung i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB. Indem die Vorinstanz vorbringe, der Beschuldigte habe aufgrund seines eigenes Verhaltens mit zukünftigen Betreibungshandlungen rechnen müssen, räume sie selber ein, dass eben gerade keine konkrete Amtshandlung durch eine Amtsperson angeordnet worden war, geschweige denn sich in Gang befunden hatte, in deren Ablauf der Beschuldigte hätte eingreifen können. Die Vorinstanz führe sogar ausdrücklich auf, dass im angeblichen Tatzeitpunkt die offenen Pfändungen bis zum 8. Februar 2024 abgeschlossen worden seien. Daran ändere sodann auch der Umstand nichts, dass am 23. Januar 2024 bereits eine weitere Betreibung im Betreibungsregister des Beschuldigten verzeichnet worden sei. Einerseits sei dem Betreibungsregister zu entnehmen, dass am 23. Januar 2024 ein «DV Verlustschein nach Art. 149 SchKG» in Betreibung gesetzt worden sei. Ein Verlustschein nach Art. 149 SchKG berechtige den Gläubiger, während sechs Monaten ab Zustellung ohne neuen Zahlungsbefehl die Fortsetzung der Betreibung zu verlangen (Art. 149 Abs. 3 SchKG). Es sei demnach anzunehmen, dass dem Beschuldigten kein neuer Zahlungsbefehl zugestellt worden sei und er von dieser erneuten Betreibung zum Zeitpunkt der angeklagten Handlung noch gar keine Kenntnis gehabt habe. Davon sei insbesondere auch deshalb auszugehen, weil der zuständige Betreibungsweibel, F.________, selbst am 14. Februar 2024 keine Kenntnis von laufenden Betreibungsverfahren hatte. F.________ sagte vielmehr aus, dass zu diesem Zeitpunkt alle Verfahren abgeschlossen gewesen seien und auch keine Verfahren gegen Familienangehörige des Beschuldigten geführt worden seien. Andererseits würde sich daran auch nichts ändern, wenn der Beschuldigte bzw. F.________ Kenntnis von der erneuten Betreibung gehabt hätten. Entscheidend sei in dieser Hinsicht einzig, dass zum angeklagten Tatzeitpunkt keine konkrete Betreibungshandlung angeordnet gewesen sei oder sich bereits im Gang befunden habe, in die der Beschuldigte hätte eingreifen können. Vor diesem Hintergrund sei auch unerheblich, ob der Beschuldigte selbst mit weiteren Betreibungshandlungen durch F.________ gerechnet habe, wie es die Vorinstanz vorbringe. Wie das Bundesgericht ausdrücklich festhalte, gelte eine Amtshandlung nicht als hinreichend konkretisiert, solange sie noch nicht angeordnet worden sei, selbst wenn die betroffene Person mit deren Anordnung rechnen müsse. Nach dem Gesagten sei der Beschuldigte vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte freizusprechen (pag. 280 f.). 19. Rechtliche Grundlagen Betreffend die rechtlichen Grundlagen von Art. 285 Ziff. 1 StGB kann auf die beim Anklagegrundsatz vorweggenommenen theoretischen Ausführungen (E. 11 hiervor) sowie auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden
18 (pag. 207 ff., S. 14 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Teilweise wiederholend, teilweise ergänzend sei an dieser Stelle Folgendes festgehalten: Wie Art. 285 Ziff. 1 StGB stellt auch Art. 286 StPO die Be- oder Verhinderung einer innerhalb der Amtsbefugnisse liegenden konkreten Amtshandlung unter Strafe (BSK StGB-HEIMGARTNER, Vor Art. 285 N 9 f.). Angriffsobjekt von Art. 285 StGB ist nicht der handelnde Beamte, sondern die Amtshandlung als solche (BSK StGB- HEIMGARTNER, Vor Art. 285 N 3 m.H.). Als Amtshandlung hat grundsätzlich jede Betätigung in der öffentlich-rechtlichen Funktion eines Beamten zu gelten. Dazu gehören nicht nur Rechtshandlungen und weitere Handlungen in Ausübungen staatlicher Macht, sondern auch Handlungen zur Erfüllung staatlicher Aufgaben und Teilakte derselben sowie Vorbereitungs- und Begleitungshandlungen (OFK- StGB-ISENRING, 21. Aufl. 2022, Art. 285 N 7a). Beim Angriffsobjekt muss es sich um eine hinreichend konkrete Amtshandlung handeln. Amtshandlungen wie eine Personenfahndung (im Sinne der Ausschreibung) oder blosse Zustände wie das Institut der Haft haben nicht als solche zu gelten (BSK StGB-HEIMGARTNER, Vor Art. 285 N 10 m.H.) Die Hinderung einer Amtshandlung liegt bereits vor, wenn diese in einer Art und Weise beeinträchtigt wird, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann. Eine Behinderung ist somit ausreichend und eine Verhinderung der Amtshandlung nicht vorausgesetzt, d.h. es bleibt unerheblich, ob es dem Täter gelingt, die Amtshandlung zu vereiteln oder der Beamte den Widerstand des Täters überwinden kann. In diesem Sinne muss die Handlung auch nicht notwendigerweise auf die Verhinderung der Amtshandlung abzielen (BSK StGB-HEIMGARTNER, Art. 285 N 5). Der Praxis zu Art. 181 StGB folgend muss die Androhung geeignet sein, einen besonnenen Beamten in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen. Zu beachten ist, dass exponierte Amtsträger wie Betreibungsbeamte besonders geschult sind im Umgang mit renitenten Personen. Demgemäss sind auch die Anforderungen hinsichtlich der Intensität der Drohung relativ hoch. Bei dieser Kategorie von Beamten ist entsprechend ein gewichtiger Nachteil vorauszusetzen, der eine Willensbeeinflussung des Beamten als verständlich erscheinen liesse. Dies ist etwa der Fall, wenn ein Betriebener gegenüber einem Betreibungsbeamten die Worte «Lieben Sie Ihr Leben?» ausspricht und gleichzeitig ein Küchenmesser hervornimmt (BSK StGB-HEIMGARTNER, Art. 285 N 11). Der Täter muss um die hindernde und drohende Wirkung seiner Handlung wissen sowie diese Wirkung auch wollen, wobei Eventualvorsatz genügt (BSK StGB- HEIMGARTNER, Art. 285 N 23). Für Art. 285 Ziff. 1 StGB bedeutet dies konkret, der amtshandlungshindernde und drohende Wirkungseintritt muss sich dem Täter als so wahrscheinlich aufdrängen, dass seine Handlung nur als Inkaufnahme dieses Erfolgs gewertet werden kann. 20. Subsumtion Wie bereits dargelegt, ist der Tatbestand in der Variante der Hinderung an einer Amtshandlung durch Drohung zu prüfen.
19 Der Betreibungsweibel F.________ ist unbestrittenermassen ein Beamter i.S.v. 285 StGB. Zu prüfen ist alsdann, ob eine Amtshandlung i.S.v. Art. 285 StGB vorlag. Soweit die Verteidigung bezugnehmend auf den Leitentscheid BGE 133 IV 97 des Bundesgerichts (insb. E 6.2.3 des genannten Urteils) das Fehlen einer konkreten Amtshandlung, welche der Beschuldigte überhaupt hätte beeinträchtigen können, bemängelt, wird dies der vorliegenden Sachlage nicht gerecht. Dem genannten Leitentscheid liegt der Fall einer Polizeikontrolle zu Grunde, die der Täter vereitelte, um sich der Strafverfolgung zu entziehen (Selbstbegünstigung). Das Bundesgericht unterstrich das Erfordernis einer «hinreichend konkreten» Amtshandlung, um den Tatbestand von Art. 286 StBG (Anm. Hinderung einer Amtshandlung ohne Gewalt oder Drohung) vom blossen Ungehorsam abzugrenzen. Der Schutz von Art. 285 StGB erstreckt sich jedoch nicht nur auf einen unmittelbar stattfindenden behördlichen Akt, sondern auch auf zukünftige, mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartende Amtshandlungen, sofern die Tathandlung darauf abzielt, deren Durchführung zu beeinflussen oder zu verhindern. Vorliegend war F.________ der zuständige Betreibungsweibel für den Beschuldigten, welcher seinerseits eine massive betreibungsrechtliche Vorgeschichte mit Verlustscheinen in der Höhe von CHF 185'453.05 und einen seitenlangen Betreibungsregisterauszug aufzuweisen hatte. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist dem Betreibungsregisterauszug sodann zu entnehmen, dass sowohl vor als auch nach dem 8. Februar 2024 mehrere Pfändungen stattfanden. Entgegen der Darstellung der Verteidigung wurde am 23. Januar 2024 nicht ein Verlustschein nach Art. 149 SchKG ausgestellt (dies betrifft den Eintrag vom 9. Januar 2024; vgl. pag. 156), sondern eine Forderung der L.________ (Behörde) in der Höhe von CHF 4'187.25 in Betreibung gesetzt. Dies – sowie die weiteren Betreibungsbegehren, die sodann im April 2024 gestellt wurden – belegen, dass im Tatzeitpunkt weitere Amtshandlungen seitens des Betreibungsamts (und damit des zuständigen Betreibungsweibels) absehbar und unausweichlich waren. Die Feststellung der Vorinstanz, wonach das Betreibungsdossier des Beschuldigten zum fraglichen Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen gewesen sei, ist folglich nicht zu beanstanden. Dies muss in Anbetracht der Ausgangslage und seines Verhaltens auch dem Beschuldigten klar gewesen sein. Die Drohung des Beschuldigten auf dem Parkplatz war damit nicht ins Leere gerichtet, sondern zielte darauf ab, F.________ an seiner zukünftigen, aber bereits absehbaren Amtsausübung zu hindern. Wären tatsächlich keine weiteren Handlungen in Aussicht gewesen, wäre die Drohung des Beschuldigten irrational und ein Wechsel des Betreibungsweibels ohnehin überflüssig gewesen. Das Verhalten des Beschuldigten kann nicht anders gedeutet werden, als er F.________ unmissverständlich signalisieren wollte, dass er jegliche weitere Amtshandlungen durch ihn nicht dulden würde. Zur Frage, ob F.________ durch das Verhalten des Beschuldigten in seinen Amtshandlungen – d.h. den weiteren, zukünftigen Betreibungshandlungen – be- oder gehindert wurden, kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welchen sich die Kammer vollumfänglich anschliesst (pag. 211 f., S. 18 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
20 Somit ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob der Beschuldigte mit seinen Äusserungen eine Amtshandlung – die weiteren, zukünftigen Betreibungshandlungen durch F.________ – be- oder verhinderte. I.________ als stellvertretende Dienststellenleiterin des Betreibungsamtes in H.________ hat aufgrund der ausgesprochenen Drohung zwei Massnahmen ergriffen: den Austausch des zuständigen Betreibungsweibels sowie einen Stopp der Entsendung von Aussendienstmitarbeitern zum Beschuldigten und dessen Familienangehörigen. Beide Massnahmen führten zu Erschwerungen des reibungslosen, üblichen Ablaufs: Der neue Betreibungsweibel musste das Betreibungsdossier des Beschuldigten übernehmen und konnte die anstehenden Pfändungen nicht standardmässig durchführen, weil keine Aussendienstmitarbeiter zum Beschuldigten und dessen Familie entsandt werden können. Zudem führt(e) die stetige Vorladung des Beschuldigten und seiner Familie zu einem administrativen Mehraufwand. Gerade aufgrund des Gesundheitszustands des Beschuldigten, der längere Abwesenheiten verursachen kann (vgl. p. 173 Z. 33 ff.), dürfte sich die Kontaktaufnahme mit diesem noch schwieriger gestaltet haben. Diese ist aber für eine Pfändungsankündigung nach Art. 90 SchKG und auch für den Vollzug auf der Amtsstelle unerlässlich. Schliesslich sind Pfändungsvollzüge auf dem Betreibungsamt statt beim Beschuldigten zu Hause weniger effizient und mit Einschränkungen verbunden. So ist bspw. das Öffnen von Räumlichkeiten und grossen, nicht transportfähigen Behältnissen während eines Pfändungsvollzugs (vgl. Art. 91 Abs. 3 SchKG) nicht möglich. Aufgrund dieser Einschränkungen ist die Drohung als Eingriff in die (zweifelsohne) anstehenden Pfändungen zu werten, welche mindestens eine Behinderung der Pfändungen bewirkte. Dass die Drohung, jemanden aufzuschlitzen, damit verbunden die Geste und die Erwähnung der Familie durch den Beschuldigten eine «Androhung eines ernstlichen Nachteils» und damit eine Drohung i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB darstellt, ist offenkundig und wird auch durch die Verteidigung nicht in Abrede gestellt. Die gesamte Handlung ist geeignet, eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen. Auch der Umstand, dass der Geschädigte Betreibungsweibel ist und folglich die Anforderungen an die Intensität der Drohung höher liegen, vermag dies nicht zu ändern; es liegt eine tatbestandsmässige Drohung vor. Der objektive Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB ist demnach erfüllt. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich. Aufgrund seiner extensiven betreibungsrechtlichen Vorgeschichte kannte er die entsprechenden Abläufe und wusste aufgrund der neusten Betreibung auch, dass mit weiteren Amtshandlungen durch den für ihn zuständigen Betreibungsweibel F.________ zu rechnen war. Sein Wille war darauf gerichtet, eben diese zukünftigen Betreibungshandlungen zu verhindern, indem er den Betreibungsweibel durch sein drohendes Verhalten dazu brachte, von weiteren Kontaktaufnahmen abzusehen. Dies gelang ihm denn auch, zumal der zuständige Betreibungsweibel aufgrund der Drohung durch den Beschuldigten stark verängstigt war und das Dossier des Beschuldigten an eine andere Person übergeben werden musste. Der subjektive Tatbestand ist damit erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. 21. Fazit Der Beschuldigte hat den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB erfüllt, indem er den Betreibungsweibel F.________ durch Drohung an weiteren Betreibungshandlungen hinderte.
21 V. Strafzumessung 22. Allgemeine Grundlagen Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung korrekt dargelegt; darauf kann verwiesen werden (pag. 212 f., S. 19 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 23. Strafrahmen und Strafart Der ordentliche Strafrahmen für Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wobei in leichten Fällen auf Geldstrafe erkannt werden kann (Art. 285 Ziff. 1 StGB). Die Möglichkeit, in leichten Fällen auf eine Geldstrafe zu erkennen, ist eine gesetzliche Privilegierung. Ein solcher leichter Fall liegt vor, wenn das Tatverschulden des Täters insgesamt als geringfügig erscheint, z.B. in Bagatellfällen (z.B. Pöbelei im Rahmen einer Personenkontrolle, renitenter Zugpassagier). Im Einklang mit der Vorinstanz ist die Annahme eines leichten Falls vorliegend ausgeschlossen. Der Beschuldigte bediente sich einer gezielten und massiven Drohung gegen F.________ und dessen Familie, welche darauf abzielte, den Betreibungsweibel nachhaltig einzuschüchtern und die Durchführung der zukünftigen Betreibungshandlungen zu vereiteln. Von einer Bagatelle kann vorliegend keine Rede sein, weshalb eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist. 24. Tatkomponenten 24.1 Objektive Tatschwere Geschütztes Rechtsgut von Art. 285 StGB ist das Funktionieren staatlicher Organe. Damit soll die Durchsetzung der Rechtsordnung, die in Form hoheitlicher Anordnungen und Vollzugsakte erfolgt, gewährleistet werden (BSK StGB-HEIMGARTNER, Vor Art. 285 N 2). Die Vorinstanz hielt fest, dass gemäss den Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend VBRS-Richtlinien) in der Fassung per 1. Januar 2023 eine Strafe von 20 Strafeinheiten für folgenden Referenzsachverhalt empfohlen wurde (S. 51 VBRS- Richtlinien [Stand 01.01.2023]): «Der Täter widersetzt sich gewaltsam seiner Festnahme, indem er dem Polizisten einen Ellbogen in die Magengegend rammt, ohne ihn zu verletzen.» Vorab ist festzuhalten, dass die VBRS-Richtlinien in der Fassung per 1. Januar 2026 für den hiervor erwähnten Referenzsachverhalt nunmehr eine Strafe von 30 Strafeinheiten vorsehen. Da es sich bei den Strafzumessungsrichtlinien des VBRS um eine Praxisfestlegung im Sinne einer unverbindlichen Orientierungshilfe und nicht um eine Rechtsnorm handelt, stellt deren Änderung keine Frage der Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB (lex mitior) dar (vgl. auch Urteil SK 24 477 der 1. Strafkammer des Kantons Bern vom 29. Mai 2026 E. 14.1.1). Folglich ist vorliegend auf die Fassung per 1. Januar 2026 abzustellen.
22 Unter dem Titel des Ausmasses des verschuldeten Erfolgs bzw. der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit seiner Drohung weitere Betreibungshandlungen insoweit behinderte, als der zuständige Betreibungsweibel das Dossier des Beschuldigten nicht mehr bearbeiten konnte und es an eine andere Person abgeben musste. Damit wurde die behördliche Autorität untergraben und missachtet. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, wurde dadurch das Betreibungsamt bzw. das Betreibungsdossier des Beschuldigten jedoch nicht massiv beeinträchtigt; insbesondere konnten danach auch weitere Pfändungen vollzogen werden. Zur Art und Weise, wie der Beschuldigte die Behinderung der Amtshandlungen erreichte, ist festzuhalten, dass der Beschuldigte gegenüber dem Geschädigten (und dessen Familie) eine massive Drohung aussprach und diese auch mit einer Geste unterstrich. Mit der Vorinstanz ist jedoch zu konstatieren, dass eine Drohung in Form eines blossen In-Aussicht-Stellens eines Übels noch milder ist als beispielsweise die Zufügung resp. Verwirklichung eines solchen, namentlich durch Gewaltanwendung. Die Tat hatte jedoch erhebliche Folgen für den Geschädigten F.________, welcher dadurch stark verängstigt wurde und sich bedroht fühlte. Er hatte Schlafprobleme und musste von diesem Einzugsgebiet abgezogen werden. Er trat mit einem Care-Team und der Hausärztin in Kontakt, bevor er sich in psychotherapeutische Behandlung begab. Während also die Gefährdung des betroffenen Rechtsguts unterhalb des Referenzsachverhalts liegt, sind die massiven Auswirkungen auf den zuständigen Betreibungsweibel verschuldenserhöhend zu gewichten. Das objektive Tatverschulden liegt – vergleichsweise – jedoch im leichten Bereich. Die Kammer erachtet hierfür eine Freiheitsstrafe von 40 Tagen als angemessen. 24.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Er bezweckte, den zuständigen Betreibungsweibel von weiteren Amtshandlungen abzuhalten, mithin mit einem rein egoistischen Motiv. Dies ist jedoch tatbestandsimmanent und neutral zu berücksichtigen. Die Tat wäre sodann vermeidbar gewesen. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, wäre es dem Beschuldigten ohne Weiteres möglich gewesen, seine Absichten anders kundzutun, ohne auf Drohungen zurückzugreifen. Die subjektiven Tatkomponenten sind damit neutral zu gewichten. Es bleibt bei einer Tatkomponentenstrafe von 40 Tagen Freiheitsstrafe. 25. Täterkomponenten Die Vorinstanz hielt zu den Täterkomponenten Folgendes fest (pag. 215, S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): In Bezug auf das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist wenig bekannt. In diesem Zusammenhang ist deshalb primär auf seine Angaben zurückzugreifen. Der Beschuldigte ist zwischenzeitlich 28 Jahre alt, ledig, hat zwei Kinder und lebt zusammen mit seiner Partnerin in H.________ (p. 67 f.; p. 20 Z. 100 f.; p. 167 Z. 23-25). Er arbeitet als selbständiger Verkäufer und erwirtschaftet damit ein Nettoeinkommen zwischen CHF 1'000.00 bis CHF 1'200.00 pro Monat (p. 67 f.; p. 20 Z. 104 f. und Z. 111 f.; p. 167 Z. 23-25). Der Beschuldigte ist wegen mehrfacher Tätlichkeit und Beschimpfung, begangen am 19.03.2019, und Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern, begangen am 29.01.2021, vorbestraft (p. 66 f.). Hierbei handelt es sich
23 nicht um einschlägige Vorstrafen. Das Vorleben wie auch die persönlichen Verhältnisse sind vorliegend insgesamt neutral zu gewichten. Das Verhalten nach der Tat des Beschuldigten war korrekt. Wohlverhalten darf jedoch erwartet werden und ist entsprechend neutral zu gewichten. Reue oder Einsicht ist keine ersichtlich. Dem Beschuldigten geht es gemäss eigenen Angaben trotz gewisser gesundheitlicher Probleme (vgl. p. 167 Z. 20 f. sowie p. 173 Z. 33 ff.) momentan gut. Es ist damit nicht von einer erhöhten Strafempfindlichkeit auszugehen. Nach dem Gesagten wirken sich die Täterkomponenten insgesamt neutral aus. Auf diese Ausführungen kann grundsätzlich weiterhin abgestellt werden. Allerdings sind die Vorstrafen des Beschuldigten eingehender zu betrachten. Aus dem eingeholten Strafregisterauszug gehen folgende Vorstrafen hervor (pag. 243 f.): - Strafbefehl EO 19 2543 der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental- Oberaargau vom 19. März 2019: Verurteilung wegen Tätlichkeiten (mehrfache Begehung) und Beschimpfung zu einer bedingten Geldstrafe von 7 Tagessätzen zu CHF 50.00 und einer Busse von CHF 400.00; - Strafbefehl EO 20 12160 der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental- Oberaargau vom 1. Februar 2021: Verurteilung wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern i.S. des Strassenverkehrsgesetzes zu einer unbedingten Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu CHF 80.00. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, die (nicht einschlägigen) Vorstrafen seien nicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Hierzu ist Folgendes festzuhalten: Vorstrafen wirken sich nach konstanter Praxis grundsätzlich straferhöhend aus, denn wer ungeachtet früherer Verurteilungen wiederum straffällig wird, erscheint als unbelehrbar und als uneinsichtig. Das Sachgericht hat bei jedem einzelnen Fall zu prüfen, inwieweit und unter welchen Voraussetzungen sich eine bestimmte Vorstrafe straferhöhend auswirkt. Das Mass der Straferhöhung hängt von verschiedenen Faktoren ab. Grundsätzlich fallen Vorstrafen bei der Strafzumessung umso weniger ins Gewicht, je geringfügiger sie sind und je länger sie zurückliegen. Weit in der Vergangenheit liegende Delikte haben in der Regel kein erhebliches Gewicht mehr. Sodann kann es darauf ankommen, aus welchen Lebensabschnitten die Vorstrafen stammen. Zudem ist wesentlich, ob sie andere Bereiche betreffen oder ob sie einschlägig sind. Vereinfacht gesagt lässt sich feststellen, dass sich weit zurückliegende und nicht einschlägige Vorstrafen (wenn überhaupt) nur geringfügig straferhöhend auswirken, während nicht weit zurückliegende und einschlägige Vorstrafen erheblich straferhöhend ins Gewicht fallen können (vgl. Urteile des Obergerichts des Kantons Bern SK 19 485 vom 28. September 2020 E. 9.2, SK 18 23 vom 30. Oktober 2018 E. 16, BGE 136 IV 1 E. 2.6.2; SIMMLER/SELMAN, in: Graf (Hrsg.), StGB Annotierter Kommentar, Bern 2020, N. 27 zu Art. 47 StGB m.V.a. BGE 121 IV 3, E. 1c; MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, N 320 und N 323). Der Beschuldigte wurde vor der Vorinstanz zu seiner Vorstrafe wegen Tätlichkeiten und Beschimpfung befragt. Er gab zu Protokoll, er sei angezeigt worden wegen irgendeiner Sache. Er glaube, dass sei so unwichtig gewesen, dass er sich auch nicht dagegen gewehrt habe (pag. 168 Z. 9 ff.). Er könne sich nicht erinnern. Auf Hinweis, was er mit «unwichtig» meine und er dafür einen Strafbefehl erhalten ha-
24 be, ergänzte er, dass es ihm entwischt sei. Es sei keine grosse Sache gewesen (pag. 168 Z. 16 f.). Selbst wenn anzunehmen ist, dass es sich hierbei um ein geringfügiges Vergehen handelte, sind im Verhalten des Beschuldigten durchaus fehlendes Unrechtbewusstsein und eine gewisse Unbelehrbarkeit festzustellen. Diese Form der wiederkehrenden Normverletzung rechtfertigt es, die Vorstrafen als leicht straferhöhend zu berücksichtigen. Was das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat betrifft, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte sich im Strafverfahren korrekt verhielt, was jedoch erwartet werden darf und neutral zu gewichten ist. Anzumerken ist, dass am 19. November 2025 – und damit während dem vorliegend hängigen Verfahren – durch die Staatsanwaltschaft M.________ eine weitere Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten eröffnet wurde wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln i.S. des Strassenverkehrsgesetzes (pag. 245). Gemäss ediertem Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 18. November 2025 habe der Beschuldigte sein Fahrzeug auf der Autobahn gewendet, um einem Pannenfahrzeug zu helfen (pag. 254). Hierfür gilt jedoch die Unschuldsvermutung, weshalb dieses Strafverfahren bei den Täterkomponenten nicht straferhöhend zu berücksichtigen ist. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist neutral zu werten; es wird diesbezüglich vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 215, S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten aufgrund der Vorstrafen leicht straferhöhend aus, wobei eine Straferhöhung um 5 Tage Freiheitsstrafe als angemessen erscheint. 26. Konkretes Strafmass Nach dem Gesagten erachtet das Gericht eine Freiheitsstrafe von 45 Tagen als angemessen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (E. 5 hiervor) verbleibt es jedoch bei einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen. 27. Vollzugsform Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz gewährte dem Beschuldigten den bedingten Vollzug. Sie erwog, der Beschuldigte weise zwei Vorstrafen auf, eine unbedingte Strafe erscheine nach Ansicht des Gerichts aber nicht notwendig, um den Beschuldigten von weiteren Verbrechen und Vergehen abzuhalten. Die Freiheitsstrafe dürfte beim Beschuldigten genug Nachdruck zu straffreiem Verhalten bewirken. Daran ändere auch die Argumentation der Staatsanwaltschaft nichts, welche darauf hingewiesen habe, dass der Beschuldigte Vorstrafen aufweise, keine Reue und Einsicht gezeigt und seine Aussagen verweigert habe. Die Vorinstanz erwog, aus der verweigerten Aus-
25 sage dürfe nichts zu Ungunsten des Beschuldigten abgeleitet werden, was aber die Staatsanwaltschaft mache, indem sie aus dem Schweigen auf fehlende Reue resp. Einsicht schliesse bzw. dem Beschuldigten die ausgebliebene Entschuldigung vorwerfe. Nach Auffassung der Kammer sind vorliegend durchaus einige prognostisch ungünstige Anzeichen zu finden. Der Beschuldigte zeigte bis anhin nur wenig Einsicht in das Unrecht seiner Tat, ebenso wenig in das Unrecht seiner früheren Taten. Seine finanzielle Situation muss als trüb bezeichnet werden. Ebenso ist aktenkundig, dass während des vorliegenden Verfahrens eine neue Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten eröffnet wurde. Ob diese Umstände in ihrer Gesamtheit genügen, um eine eigentliche Schlechtprognose zu begründen, kann jedoch offenbleiben, zumal aufgrund des Verschlechterungsverbots ohnehin keine unbedingte Strafe ausgefällt werden kann. Dem Beschuldigten ist daher der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Mit der Vorinstanz ist jedoch festzuhalten, dass in Anbetracht des Vorlebens des Beschuldigten mit Vorstrafen die Probezeit nicht auf das Minimum von zwei Jahren festzusetzen, sondern auf drei Jahre anzuheben ist. VI. Kosten und Entschädigung 28. Verfahrenskosten 28.1 Erste Instanz Die beschuldigte Person trägt gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'235.00 sind infolge der Schuldsprüche dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen. 28.2 Obere Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren werden auf CHF 2'200.00 festgelegt (Art. 5 i.V.m. Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Da die Berufungsinstanz im Ergebnis das vorinstanzliche Urteil bestätigt, unterliegt der Beschuldigte und hat die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'200.00, vollumfänglich zu tragen. 29. Entschädigungen Der Beschuldigte beantragte eine Entschädigung für das erst- und oberinstanzliche Verfahren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht jedoch kein Anspruch auf Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 StPO e contrario).
26 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: Der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 14. Februar 2024, 18:10 Uhr, in C.________(Ortschaft), D.________(Adresse) (E.________(Geschäft) C.________(Ortschaft)), zum Nachteil von F.________ und in Anwendung der Artikel 42, 44, 47, 285 Ziff. 1 StGB [Hinderung einer Amtshandlung durch Drohung] 426, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'235.00. 3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'200.00. II. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwältin B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
27 Bern, 8. Juli 2026 Im Namen der 1. Strafkammer Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Hubschmid Volz Der Gerichtsschreiber: Weibel Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.