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Bern Obergericht Strafkammern 19.03.2026 SK 2025 383

19. März 2026·Deutsch·Bern·Obergericht Strafkammern·PDF·12,579 Wörter·~1h 3min·4

Zusammenfassung

versuchte vorsätzliche Tötung | Strafgesetz

Volltext

Obergericht des Kantons Bern 1. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Urteil SK 25 383 SK 25 440 (amtliche Entschädigung) Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 19. März 2026 Besetzung Oberrichterin Weingart (Präsidentin), Oberrichter Sarbach, Oberrichterin Bochsler Gerichtsschreiberin Hurter Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Berufungsführer und Rechtsanwältin B.________ Berufungsführerin (betreffend die amtliche Entschädigung) gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand versuchte vorsätzliche Tötung (Anordnung einer therapeutischen Massnahme, Dauer der Landesverweisung, Ausschreibung im SIS) sowie amtliche Entschädigung Berufungen gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Kollegialgericht) vom 8. Mai 2025 (PEN 24 426)

2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Oberland (Kollegialgericht; nachfolgend Vorinstanz) erkannte mit Urteil vom 8. Mai 2025 was folgt (pag. 1073 ff.; Hervorhebungen im Original): I. Es wird festgestellt, dass A.________ 1. in tatbestandsmässiger und rechtswidriger Weise den Straftatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung (Art. 111 i.V.m. 22 StGB), begangen am 31.08.2023 zwischen 14:00 und 14:12 Uhr in D.________ (Ortschaft), Bahnhof, zum Nachteil von C.________, erfüllt hat; 2. in der Zeit der obgenannten Tat schuldunfähig im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB war; und gestützt darauf in Anwendung der Art. 19 Abs. 1 und 3, 56, 59 und 66abis StGB Art. 419 i.V.m. 423 StPO wird erkannt: 1. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB angeordnet. 2. Es wird festgestellt, dass sich A.________ seit dem 31.08.2023 in Polizei-, Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft befindet (617 Tage). 3. Es wird eine Landesverweisung von 7 Jahren angeordnet. 4. Die Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 24'500.00 und Auslagen (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 49'533.05, insgesamt bestimmt auf CHF 74'033.05 werden dem Kanton Bern auferlegt. Kosten der Untersuchung CHF 14’900.00 Kosten des Zwangsmassnahmengerichts CHF 600.00 Kosten des Gerichts (inkl. schriftl. Begründung) CHF 9’000.00 Total CHF 24’500.00 Auslagen der Untersuchung CHF 47’292.15 Entschädigung für Sachverständigen CHF 990.90 Kosten für Auftritt der Staatsanwaltschaft CHF 1’250.00 Total CHF 49’533.05 Total Verfahrenskosten CHF 74’033.05 Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Die Auslagen setzen sich zusammen aus: II. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwältin B.________ wird wie folgt bestimmt:

3 Leistungen bis 31.12.2023 Stunden Satz amtliche Entschädigung 44.90 200.00 CHF 8’980.00 CHF 1’102.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 10’082.60 CHF 776.35 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 10’858.95 Auslagen MWST-pflichtig Leistungen ab 01.01.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 86.20 200.00 CHF 17’240.00 Reisezuschlag CHF 75.00 CHF 2’786.30 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 20’101.30 CHF 1’628.20 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 21’729.50 Auslagen MWST-pflichtig Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 32'588.45. III. Weiter wird beschlossen: 1. A.________ wird in Sicherheitshaft belassen. Die Verlängerung der Sicherheitshaft wird für vorerst drei Monate bewilligt (Art. 231 i.V.m. Art. 227 StPO). […] 2. Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): - 1 Küchenmesser («Metaltex», inkl. Verpackung) - 1 T-Shirt («Babista», blutbehaftet und zerschnitten) - 1 Jeanshose («BRAX», blutbehaftet und zerschnitten) - 1 Herrenjacke («Basic», blutbehaftet) - 1 Paar Schuhe («Skechers», blutbehaftet) 3. Folgende Gegenstände werden A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben: - 1 Herrenhose («Terranova») - 1 T-Shirt («Power») - 1 Paar Schuhe («SGUU Sayota») - 1 Rucksack - 2 Ausweise - 3 Feuerzeuge - 1 Zigarettenpackung - 2 Einwegrasierer - 1 Ladekabel 4. Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 15.20 wird A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben. 5. Das DNA-Profil und die erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 30 Jahren (Art. 16 Abs. 2 Bst. h i.V.m. Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG und Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB) bzw. – falls länger dauernd – 20 Jahre nach dem endgültigen Vollzug der therapeutischen Massnahme (Art. 16 Abs. 6 DNA-ProfilG und Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB) zu löschen.

4 6. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet. 7. [Eröffnungs- und Mitteilungsformel] 2. Berufungen und Gang des oberinstanzlichen Verfahrens Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwältin B.________ mit Eingabe vom 14. Mai 2025 (pag. 1082) fristgerecht Berufung an. Die schriftliche Urteilsbegründung vom 31. Juli 2025 (pag. 1136 ff.) wurde den Parteien gleichentags mit Verfügung zugestellt (pag. 1166 f.). Mit Eingaben vom 19. August 2025 erklärten A.________, vertreten durch Rechtsanwältin B.________ (nachfolgend Beschuldigter/Berufungsführer), und Rechtsanwältin B.________ betreffend amtliche Entschädigung (nachfolgend Berufungsführerin) frist- und formgerecht die Berufung (pag. 1175 ff. [Beschuldigter/Berufungsführer] und 1183 ff. [Berufungsführerin]). Unter Bezugnahme auf die Verfügung vom 21. August 2025 (pag. 1195 f.) wurde weder Anschlussberufung erklärt noch ein Nichteintreten auf die Berufungen beantragt (pag. 1199 [Strafkläger] und 1201 f. [Generalstaatsanwaltschaft]). Am 4. September 2025 verfügte die Verfahrensleitung, dass das Verfahren betreffend amtliche Entschädigung (SK 25 440) zusammen mit dem Hauptverfahren (SK 25 383) beurteilt wird (pag. 1209 f.). Mit Beschluss vom 19. September 2025 wurde der Strafkläger, C.________, aufgrund fehlenden Interesses an der Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren und mangels Einwände der Parteien (pag. 1228 [Generalstaatsanwaltschaft], 1229 [Strafkläger] und 1231 [Beschuldigter/Berufungsführer]) ohne Kostenfolgen als Partei aus dem Verfahren entlassen (pag. 1233 f.). Die Verfahrensleitung verfügte am 6. Oktober 2025 die Verlängerung der Sicherheitshaft des Beschuldigten/Berufungsführers (Akten SK 25 461, pag. 15 ff.). Am 24. Oktober 2025 wurden der Beschuldigte/Berufungsführer, Rechtsanwältin B.________ (als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten/Berufungsführers sowie als Berufungsführerin betreffend amtliche Entschädigung) und die Generalstaatsanwaltschaft zur Berufungsverhandlung vorgeladen (pag. 1248 ff.). Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 19. März 2026 statt (pag. 1437 ff.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Verfügung vom 16. September 2025 wurden die Beweisanträge des Beschuldigten/Berufungsführers (pag. 1177), der Berufungsführerin (pag. 1185) und der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 1214) gutgeheissen (pag. 1221 ff.). Es wurden ein aktueller Bericht des Regionalgefängnisses E.________ betreffend Betreuung/Therapie des Beschuldigten/Berufungsführers, datierend vom 30. Oktober 2025 (pag. 1257 f.), eingeholt und der Gutachter Prof. Dr. med. F.________ als sachverständige Person zur Berufungsverhandlung vorgeladen (pag. 1251 f.). Weiter wurden die E-Mail von G.________ an Rechtsanwältin B.________ vom 18. Juli 2025 (samt elektronischer Übersetzung; pag. 1180 f.), die Telefonnotiz vom 26. März 2025 (pag. 1188) und die mit einem elektronischen Übersetzer hergestellten Transkripte der E-Mails von G.________ (pag. 1189 ff.) zu den Akten erkannt.

5 Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurden von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug, datierend vom 23. Februar 2026 (pag. 1288), ein aktueller Führungsbericht des Regionalgefängnisses E.________, datierend vom 17. Februar 2026 (pag. 1284 f.), sowie ein aktueller Bericht der zuständigen Sozialberaterin H.________, datierend vom 19. Februar 2026 (pag. 1287), über den Beschuldigten/Berufungsführer eingeholt. Zudem liess sich die Kammer durch die Bewährungs- und Vollzugsdienste (BVD) des Kantons Bern aktenmässig aufdatieren und holte Informationen zum aktuellen Stand der Abklärungen betreffend die Durchführbarkeit der stationären Massnahme in L.________ (Heimatland) ein (pag. 1203 ff., 1290 ff.). Den Unterlagen sind insbesondere die Absagen zur Aufnahme des Beschuldigten/Berufungsführers der fünf für die Behandlung in Frage kommenden geschlossenen forensisch-psychiatrischen Kliniken der Schweiz zu entnehmen. Des Weiteren erhielt die Verfahrensleitung mit E-Mail vom 11. März 2026 eine Antwort des Staatssekretariats für Migration (SEM) betreffend die Anfrage vom selben Tag, ob aktuell Ausschaffungen nach M.________ (Ortschaft) vollzogen werden können (pag. 1435 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde der Gutachter Prof. Dr. med. F.________ als sachverständige Person erneut einvernommen (pag. 1447 ff.). Auch der Beschuldigte/Berufungsführer wurde oberinstanzlich nochmals befragt (pag. 1440 ff.). Schliesslich bekam die Berufungsführerin Gelegenheit, sich anlässlich der Berufungsverhandlung zu ihren getätigten Aufwendungen zu äussern (vgl. pag. 1452). 4. Bewilligung des vorzeitigen Massnahmenantritts Mit Verfügung vom 18. Juni 2025 hiess die Vorinstanz das Gesuch des Beschuldigten/Berufungsführers um vorzeitigen Massnahmenantritt gut und beauftragte die BVD mit dem Vollzug des vorzeitigen Massnahmenantritts (pag. 1091 f.). Die BVD teilten mit E-Mail vom 3. September 2025 (pag. 1203 ff.) und Schreiben vom 19. Dezember 2025 (pag. 1266 ff.) mit, dass der vorzeitige Massnahmenvollzug noch nicht habe angetreten werden können, zumal keine geeignete Vollzugseinrichtung in der Schweiz vorhanden sei. Zudem ging am 30. Oktober 2025 eine E-Mail des Regionalgefängnisses E.________ ein, wonach der Beschuldigte/Berufungsführer nicht therapeutisch behandelt werde (pag. 1257 f.). Der Beschuldigte/Berufungsführer befindet sich damit im Urteilszeitpunkt nach wie vor ohne Therapie in Sicherheitshaft. 5. Anträge der Parteien 5.1 Anträge des Beschuldigten/Berufungsführers Mit Berufungserklärung vom 19. August 2025 focht der Beschuldigte/Berufungsführer die Anordnung der stationären Massnahme, die Dauer der fakultativen Landesverweisung sowie die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) an und stellte folgende Anträge (pag. 1176 f.; Hervorhebung im Original): 1. Es sei eine ambulante therapeutische Massnahme gemäss Art. 63 StGB anzuordnen.

6 2. An die ambulante Massnahme sei die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft anzurechnen. 3. Es sei für die Dauer von drei Jahren eine Landesverweisung nach Art. 66a bis StGB anzuordnen. 4. Es sei auf eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem zu verzichten. Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte und begründete der Beschuldigte/Berufungsführer folgende Anträge (pag. 1455 f.; Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 8. Mai 2025 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. der tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Erfüllung des Straftatbestandes der versuchten vorsätzlichen Tötung (Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 StGB), begangen am 31. August 2023 zwischen 14.00 und 14.12 Uhr in D.________, Bahnhof, zum Nachteil von C.________ 2. dass die Tat gemäss Ziffer 1 hievor im Zustand der Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB verübt worden ist 3. der Auferlegung der Verfahrenskosten aus der 1. Instanz an den Kanton Bern II. Es sei gestützt auf Ziffer I/1. und I/2. hievor in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 und 3, 56, 63 und 66a bis StGB 1. eine ambulante therapeutische Massnahme gemäss Art. 63 StGB anzuordnen. 2. An die ambulante Massnahme sei die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 932 Tagen anzurechnen. 3. Es sei für die Dauer von drei Jahren eine Landesverweisung nach Art. 66a bis StGB anzuordnen. 4. Auf die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem sei zu verzichten. 5. Die Kosten für die amtliche Verteidigung seien für die erste und die zweite Instanz gemäss der eingereichten Kostennoten festzulegen (zuzüglich 7 Stunden für die erstinstanzliche Hauptverhandlung) und durch den Kanton Bern zu tragen. 6. Die Verfahrenskosten der 2. Instanz seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 7. Die Herrenhose «Terranova», die Schuhe «SGUU Sayota», der Rucksack mit dem Bargeld, den zwei Ausweisen, den drei Feuerzeugen und dem Zigarettenpack seien A.________ zurückzugeben. 8. Dem zuständigen Bundesamt sei die Zustimmung zur Löschung des erkennungsdienstlichen Materials mit der PCN ________ nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig zu erteilen.

7 5.2 Antrag der Berufungsführerin Die Berufungsführerin bestätigte und begründete anlässlich der Berufungsverhandlung den mit Berufungserklärung vom 19. August 2025 gestellten Antrag (pag. 1184, 1455): Die Kosten für die amtliche Verteidigung in erster Instanz seien gemäss der eingereichten Kostennote festzulegen und durch den Kanton Bern zu tragen. 5.3 Anträge der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft stellte und begründete anlässlich der Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 1459 f.; Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 8. Mai 2025 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. der Feststellung, dass A.________ in tatbestandsmässiger und rechtswidriger Weise den Straftatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung erfüllt hat, begangen am 31. August 2023 in D.________ zum Nachteil von C.________; 2. der Feststellung, dass A.________ schuldunfähig war im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB; 3. der Auferlage der erstinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern; 4. der Einziehung der folgenden beschlagnahmten Gegenstände: 1 Küchenmesser, 1 T-Shirt (Babista), 1 Jeanshose, 1 Herrenjacke und 1 Paar Schuhe (Skechers); 5. der Rückgabe der folgenden beschlagnahmten Gegenstände an A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils: 1 Herrenhose, 1 T-Shirt (Power), 1 Paar Schuhe (SGUU Sayota), 1 Rucksack, 2 Ausweise, 3 Feuerzeuge, 1 Zigarettenpackung, 2 Einwegrasierer und 1 Ladekabel; 6. der Rückgabe des beschlagnahmten Bargeldbetrags von CHF 15.20 an A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils. II. Gestützt darauf sei in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 und 3, Art. 56, 59 und 66abis StGB; Art. 419 i.V.m. Art. 423 StPO zu erkennen: 1. Es sei eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB anzuordnen. 2. Es sei eine Landesverweisung von 7 Jahren anzuordnen. 3. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien vom Kanton Bern zu tragen. III. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. A.________ sei zwecks Sicherung des Massnahmenvollzugs in Sicherheitshaft zu belassen. 2. Die Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) sei im Schengener Informationssystem auszuschreiben. 3. Das DNA-Profil und die erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) sei nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 30 Jahren (Art. 16 Abs. 2 Bst. h i.V.m. Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG und Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB) bzw. falls länger dauernd 20 Jahre nach dem end-

8 gültigen Vollzug der therapeutischen Massnahme (Art. 16 Abs. 6 DNA-ProfilG und Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB) zu löschen. 4. Das Honorar der amtlichen Verteidigerin sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Mit Blick auf den Umfang der Berufungserklärungen bzw. die Anträge der Parteien (E. 2 und 5 hiervor) ist vorab festzustellen, dass das Urteil der Vorinstanz vom 8. Mai 2025 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als festgestellt wurde, dass der Beschuldigte/Berufungsführer in tatbestandsmässiger und rechtswidriger Weise den Straftatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung erfüllt hat und in der Tatzeit schuldunfähig im Sinne von Art. 19 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) war (Ziff. I.1. und 2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Ebenfalls rechtskräftig sind die Anordnung der nicht obligatorischen Landesverweisung (nicht aber deren Dauer), die Auferlegung der Verfahrenskosten an den Kanton Bern (Ziff. I.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die Beschlüsse gemäss Ziff. III.2.-4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs. Hingegen sind die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB (Ziff. I.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Anrechnung der Haft (Ziff. I.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Dauer der Landesverweisung (Ziff. I.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS (Ziff. III.6. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und die erstinstanzliche Festsetzung der amtlichen Entschädigung (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) neu zu beurteilen. Nicht der Rechtskraft zugänglich und somit durch die Kammer ebenfalls neu zu beurteilen sind die Beschlüsse betreffend das erstellte DNA-Profil und die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. III.5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen – und/oder der Rechtskraft nicht zugänglichen – Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Mangels (Anschluss-)Berufung der Generalstaatsanwaltschaft darf die Kammer das Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten/Berufungsführers abändern. Es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Rechtskräftig festgestellter Sachverhalt und rechtliche Würdigung Mit Urteil vom 8. Mai 2025 stellte die Vorinstanz den nachfolgenden, inzwischen rechtskräftig gewordenen Sachverhalt fest (pag. 1139, S. 4 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte/Berufungsführer stach am 31. August 2023 zwischen 14:00 und 14:12 Uhr in D.________, Bahnhof, C.________ von hinten mit einem gleichentags um ca. 10:30 Uhr im Warenhaus I.________ (Unternehmen) in D.________ erwor-

9 benen Messer rechtsseitig in den Nacken, oberhalb des Schlüsselbeins in den Brust- /Halsbereich und linksseitig in den Nacken. C.________ erlitt dadurch am Nacken rechtsseitig eine ca. 3.3-3.5 cm klaffende Hautdurchtrennung, halsseitig mit einem 0.4 cm langen Ausläufer. Oberhalb des rechten Schlüsselbeins erlitt er eine ca. 2.1 cm lange und bis ca. 0.9 cm klaffende Hautdurchtrennung und am Nacken linksseitig eine ca. 1 cm lange und bis ca. 0.4 cm klaffende Hautdurchtrennung. Die Verletzungen von C.________ mussten operativ versorgt werden, begründeten jedoch nie unmittelbare Lebensgefahr. Zuvor ging der Beschuldigte/Berufungsführer am 29. August 2023 infolge eines Juckens an seinem After davon aus, in der Kollektivunterkunft in J.________ (Ortschaft) von einer männlichen Person anal penetriert worden zu sein, weshalb er befürchtete, «homosexuell gemacht worden zu sein» (pag. 832 f.). Zum Tatzeitpunkt als auch während der vorhergehenden Ereignisse litt der Beschuldigte/Berufungsführer an einer psychotischen Störung – namentlich einer Schizophreniespektrumstörung gemäss Kapitel F2 der ICD-10 sowie einer Abhängigkeitserkrankung von Cannabis und Alkohol –, weshalb er in seinen psychischen Funktionen schwer bis vollständig beeinträchtigt war. In rechtlicher Hinsicht hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, dass der Beschuldigte/Berufungsführer in tatbestandsmässiger und rechtswidriger Weise den Straftatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung erfüllt habe. Gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. med. F.________ vom 25. Oktober 2024 sei der Beschuldigte/Berufungsführer während der Begehung der ihm zur Last gelegten Straftat schuldunfähig im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB gewesen. Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1140-1148, S. 5-13 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). III. Therapeutische Massnahme 7. Theoretische Grundlagen Für die theoretischen Grundlagen der therapeutischen Massnahmen kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1148 f., S. 13 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend und teilweise wiederholend ist Folgendes festzuhalten: War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB). Es können indessen Massnahmen nach den Artikeln 59-61, 63, 64, 67, 67b und 67e getroffen werden (Art. 19 Abs. 3 StGB). Art. 56 StGB nennt vorab allgemeine Voraussetzungen zur Anordnung einer Massnahme. Demnach ist eine Massnahme anzuordnen, wenn a) eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, b) ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und c) die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 StGB). Die Anordnung einer Massnahme setzt weiter voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56

10 Abs. 2 StGB). Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung. Diese hat sich über a) die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, b) die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und c) die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme zu äussern (Art. 56 Abs. 3 StGB). Das Gericht würdigt diese sachverständige Begutachtung grundsätzlich frei. Es darf aber einerseits in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von ihr abrücken und muss Abweichungen begründen; andererseits kann sich das Abstellen auf eine nicht schlüssige sachverständige Begutachtung bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen als willkürlich erweisen (BGE 141 IV 369 E. 6.1; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_1067/2020 vom 5. Mai 2021 E. 1.2). Das Gericht ordnet eine Massnahme in der Regel denn auch nur an, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht (Art. 56 Abs. 5 StGB). Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht nach Art. 59 Abs. 1 StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn a) er ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht, und b) zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmenvollzugseinrichtung (Art. 59 Abs. 2 StGB). Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist (Art. 59 Abs. 3 StGB). Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre (Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB). In Anwendung von Art. 63 StGB kann das Gericht unter anderem bei einem psychisch schwer gestörten Täter auch anordnen, dass dieser nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn a) er eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht, und b) zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seinem Zustand in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern (Art. 63 Abs. 3 StGB). Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern (Art. 63 Abs. 4 StGB). Ob eine stationäre oder eine ambulante Massnahme angezeigt ist, beurteilt sich zunächst nach rein ärztlichen Kriterien. Eine ambulante Behandlung stellt letztlich nichts anderes als eine besondere Art des Vollzugs einer stationären Massnahme dar. Die Anordnung der Massnahme muss vor dem verfassungsmässigen Grundsatz der Verhältnismässigkeit Bestand haben (vgl. HEER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 34 ff. zu Art. 56 StGB und N 12 zu Art. 63 StGB). Die Verhält-

11 nismässigkeit umfasst drei Aspekte, welche im Einzelfall kumulativ erfüllt sein müssen: Die Eignung, die Erforderlichkeit und die Verhältnismässigkeit von Eingriffszweck und Eingriffswirkung (sogenannte Zumutbarkeit). Geeignet ist eine staatliche Handlung, wenn damit der im öffentlichen Interesse verfolgte Zweck erreicht werden kann. Bei mehreren so geeigneten staatlichen Handlungen verlangt das Element der Erforderlichkeit, dass das mildeste Mittel den Vorrang geniesst, das heisst der Eingriff darf also im konkreten Fall in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Beziehung nicht über das hinausgehen, was unerlässlich ist. Schliesslich muss der Eingriffszweck im Verhältnis zur Eingriffswirkung im konkreten Fall zumutbar sein. Es ist zu prüfen, ob das gesteckte Ziel in einem vernünftigen Verhältnis zu der zu seiner Erlangung notwendigen Freiheitsbeschränkung steht. Dazu sind namentlich die Interessen des Gemeinwesens am Eingriff gegen die entgegenstehenden spezifischen Interessen des betroffenen Grundrechtsträgers abzuwägen (vgl. SCHWEIZER/KREBS, in: Ehrenzeller/Egli/Hettich et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023, N 52 ff. zu Art. 36 BV). Konkret ist dabei die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte der beschuldigten Person ihrem Behandlungsbedürfnis sowie der Schwere und der Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten gegenüberzustellen. Den Gefahren, die von einem Täter zu befürchten sind, muss bei einer Interessenabwägung grössere Bedeutung zukommen als der Schwere des mit einer Massnahme verbundenen Eingriffs. Die Eingriffsintensität der Intervention steht somit vor allem in einem Abhängigkeitsverhältnis mit der Legalprognose. Je mehr eine Einschränkung der persönlichen Freiheit das Mass einer schuldabhängigen Strafe bezüglich Dauer und/oder Behandlungsintensität überschreitet, umso gewichtigere Delinquenz muss der Begründung einer ungünstigen Legalprognose zugrunde liegen, um die Massnahme rechtfertigen zu können (vgl. HEER, a.a.O., N 36 zu Art. 56 StGB). Schliesslich ist festzuhalten, dass bei Art. 63 StGB weitgehend die gleichen rechtlichen Voraussetzungen wie bei Art. 59 StGB gelten. Die eingriffsintensivere stationäre Massnahme ist gegenüber der milderen ambulanten Massnahme subsidiär. 8. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz stellte zusammengefasst fest, dass die Voraussetzungen zur Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 56 i.V.m. Art. 59 StGB erfüllt seien. Der Beschuldigte/Berufungsführer sei aufgrund seiner Erkrankung behandlungsbedürftig und seine psychische Erkrankung stehe in offensichtlichem Zusammenhang mit dem begangenen Delikt. Der Gefahr neuerlicher Straftaten lasse sich zudem mit einer Behandlung begegnen. Schliesslich sei die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme verhältnismässig, weshalb eine solche anzuordnen sei (vgl. pag. 1150 ff., S. 15 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 9. Erwägungen der Kammer 9.1 Forensisch-psychiatrisches Gutachten Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, erfüllt der beigezogene Sachverständige, Prof. Dr. med. F.________, als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie

12 FMH mit den Schwerpunkten forensische Psychiatrie und Psychotherapie die fachlichen Anforderungen zur Erstellung eines Gutachtens im Sinne von Art. 56 Abs. 3 StGB (pag. 1149, S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_459/2013 vom 13. Februar 2014 E. 2; 6B_850/2013 vom 24. April 2014 E. 2.2). Das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 25. Oktober 2024 (pag. 538 ff.) erfüllt sodann sämtliche Voraussetzungen von Art. 56 Abs. 3 StGB. So beantwortete der Sachverständige insbesondere die an ihn gestellten Fragen und begründete seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen eingehend. Diese sind auch nicht in sich widersprüchlich (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_56/2018 vom 2. August 2018 E. 2.1 mit Verweis auf BGE 141 IV 369 E. 6.1 und Urteil des Bundesgerichts 6B_296/2017, 6B_330/2017 vom 28. September 2017 E. 3.2). Mit Blick auf die vorhandenen Beweismittel und die Aussagen des Beschuldigten/Berufungsführers drängen sich keine Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darstellungen auf. Mit anderen Worten liegen keine gewichtigen, zuverlässig begründeten Tatsachen oder Indizien vor, welche die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern würden. Vor diesem Hintergrund stellt das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 25. Oktober 2024 eine rechtsgenügende Grundlage dar, um über die Anordnung von therapeutischen Massnahmen entscheiden zu können. Es ist auf dieses abzustellen. Weiter kann auch auf die ergänzenden Ausführungen des Sachverständigen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und der Berufungsverhandlung abgestellt werden. Diese führen die im Gutachten gemachten Schlussfolgerungen weiter aus und sind weitestgehend stringent und sachlogisch. Auf kleinere Unstimmigkeiten (insbesondere in Bezug auf die Diagnose und die Eignung der stationären therapeutischen Massnahme) ist in den nachfolgenden Erwägungen noch einzugehen. 9.2 Vorliegen einer schweren psychischen Störung Beim Beschuldigten/Berufungsführer wurde für den Tatzeitpunkt eine akute polymorphe psychotische Störung mit Symptomen einer Schizophrenie (ICD-10 F23.1), eine wahnhafte Störung (ICD-10 F22.0), eine paranoide Schizophrenie mit tatzeitaktuell florider Symptomatik (ICD-10 F20.0), eine Cannabis induzierte psychotische Störung (ICD-10 F12.5) sowie ein Abhängigkeitssyndrom von Cannabis und Alkohol (ICD-10 F12.24 und F10.24) diagnostiziert (pag. 604). Zum Untersuchungszeitpunkt habe der Beschuldigte/Berufungsführer sodann noch eine Schizophreniespektrumstörung mit Hinweisen für das Vorliegen einer wahnhaften Störung (ICD-10 F22.0) sowie ein Abhängigkeitssyndrom von Cannabis und Alkohol (ICD-10 F12.21 und F10.21) aufgewiesen (pag. 604). Der Sachverständige führte hierzu Folgendes aus (pag. 605, 607 f.): Bezüglich der Auswirkungen der psychischen Störung auf die dem Exploranden zur Last gelegte Tat ist festzuhalten, dass A.________ zum Tatzeitpunkt unter einer floriden Psychose litt. Seine Überzeugung, «schwul gemacht» worden zu sein, basierte auf einer wahnhaften Interpretation von Ereignissen und verstärkte sich möglicherweise in Kombination mit früheren Ängsten, die sich unter anderem darin zeigten, dass er glaubte, auch von Vertrauenspersonen wie K.________ vergiftet zu werden. Diese psychotischen Überzeugungen sind wie beschrieben typisch für eine Störung aus dem schizophrenen

13 Formenkreis, bei der rein neurobiologisch und modellhaft betrachtet, eine Dysregulation des dopaminergen Neurotransmittersystems im mesolimbischen «pathway» zu einer verzerrten Wahrnehmung von Realität und einer Überaktivierung emotionaler Zentren führt. Insgesamt lässt sich festhalten, dass A.________ sowohl zum Tatzeitpunkt als auch in den vorhergehenden Ereignissen unter einer schweren psychotischen Symptomatik litt. Der Wahn, homosexuell gemacht worden zu sein, die Angst vor Vergiftungen und die darauf aufbauenden Handlungsentscheidungen wurzelten tief in seinem veränderten Realitätserleben. Seine Taten, einschliesslich des Messerangriffs, standen in einem engen kausalen Zusammenhang mit dieser psychotischen Erkrankung. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte der Sachverständige seine Ausführungen grundsätzlich (pag. 1040 Z. 1 ff.) und präzisierte sie dahingehend, dass die Feindiagnose zwischen der polymorphen psychotischen Störung mit Symptomen einer Schizophrenie (ICD-10 F23.1) und der wahnhaften Störung (ICD-10 F22.0) sehr schwierig sei, man sich aber in diesem Spektrum bewege (pag. 1040 Z. 12 ff. und pag. 1041 Z. 26 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung tendierte der Sachverständige eher zur Diagnose der wahnhaften Störung als der paranoiden Schizophrenie. Es liege aber auf jeden Fall eine Diagnose aus dem Bereich von ICD-10 F2 vor (pag. 1448 Z. 1 ff.). In Beantwortung der Gutachterfragen hielt der Sachverständige in seinem Gutachten vom 25. Oktober 2024 (pag. 630) sowie auch anlässlich der Berufungsverhandlung (pag. 1447 Z. 20 ff.) explizit fest, dass aus medizinsicher Sicht beim Beschuldigten/Berufungsführer eine schwere psychische Störung vorliege und diese fortbestehe (pag. 629). Damit ist die Voraussetzung des Vorliegens einer schweren psychischen Störung erfüllt. 9.3 Zusammenhang mit der Straftat Die Anordnung einer Massnahme erfordert weiter, dass der Beschuldigte ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, welches mit seiner schweren psychischen Störung in Zusammenhang steht. Wie vorstehend zusammengefasst ausgeführt wurde (vgl. E. II. hiervor), erfüllte der Beschuldigte/Berufungsführer den Straftatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung in tatbestandsmässiger und rechtswidriger Weise. Gestützt auf die Ausführungen des Sachverständigen steht die Begehung dieses Verbrechens sodann in einem kausalen Zusammenhang mit der schweren psychischen Störung (pag. 630). Dementsprechend ist auch diese Voraussetzung erfüllt. 9.4 Rückfallgefahr und Behandlungsbedürftigkeit Der Sachverständige führte zur Rückfallwahrscheinlichkeit bei Gewaltdelikten im Allgemeinen aus, es sei auf der Grundlage der Daten des Bundesamtes für Statistik bekannt, dass nach Verurteilung wegen Gewaltdelikten bei 23.1 % (im Referenzjahr 2020) mit einer erneuten Verurteilung innerhalb von drei Jahren zu rechnen sei. Bei Männern liege diese Rate bei 24 % und bei Personen zwischen 25 und 45 Jahren bei 26.7 %. Zu einer Wiederverurteilung (bezogen auf das Referenzjahr 2017) sei es bei 41 % der entlassenen Erwachsenen gekommen. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Basler Kriterienkatalogs sei im vorliegenden Fall von einem hohen Risiko im Vergleich zu Tätern vergleichbarer Deliktskategorien auszugehen (pag. 626).

14 Beim Beschuldigten/Berufungsführer bestünden betreffend Legalprognose sowohl günstige (wie keine wiederholte körperliche Gewalt, Besserung in der Haft und Anerkennung der Tat) wie auch ungünstige Faktoren (wie fehlende Krankheitseinsicht, komorbide Substanzstörung, psychotische Symptomatik, Kommunikationsbarrieren, frühere destruktive Verhaltensweisen in der Haft und soziale Desintegration). Die Interaktion dieser Faktoren weise auf eine insgesamt eher ungünstige Prognose des Beschuldigten/Berufungsführers hin, insbesondere in Verbindung mit seiner psychischen Störung, seiner fehlenden Krankheitseinsicht und seinen begrenzten sozialen und kommunikativen Ressourcen (pag. 626 ff.). Konkret bestehe beim Beschuldigten/Berufungsführer ein deutlich erhöhtes Risiko für Aggressionsdelikte, welches – insbesondere in Wahnsituationen – das Drei- bis Zehnfache im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung betrage. Daneben bestehe eine Gefahr für Betäubungsmittel- und Bagatelldelikte (pag. 628). Folglich ist beim Beschuldigten/Berufungsführer eine Rückfallgefahr zu bejahen und damit einhergehend auch ein Behandlungsbedürfnis (pag. 619). Die Kammer ist gestützt auf die gutachterlichen Feststellungen der Meinung, dass beim Beschuldigten/Berufungsführer eine therapeutische Massnahme angeordnet werden muss, um der bestehenden Rückfallgefahr begegnen zu können. In Frage kommen die stationäre und die ambulante therapeutische Massnahme. 9.5 Verhältnismässigkeit 9.5.1 Eignung und Erfolgsaussichten einer Massnahme (Begegnung der Rückfallgefahr) Geeignet ist – wie erwähnt – eine staatliche Handlung, wenn damit der im öffentlichen Interesse verfolgte Zweck erreicht werden kann. Vorab hält der Sachverständige unmissverständlich fest, dass es grundsätzlich eine wirksame Behandlung für die beim Beschuldigten/Berufungsführer vorliegende psychische Störung aus dem schizophrenen Formenkreis gäbe. Diese Erkrankungen könnten durch eine Kombination aus medikamentösen, psychotherapeutischen, psychoedukativen und sozialtherapeutischen Massnahmen behandelt werden. Wissenschaftliche Evidenz und klinische Erfahrung würden zeigen, dass diese Ansätze in der Regel die Symptomatik deutlich verbessern und das Rückfallrisiko senken könnten. Eine wirksame Behandlung setze dabei insbesondere eine enge medikamentöse Begleitung und eine gute Compliance voraus. Allerdings verschlechtere sich die Behandlungsprognose, falls sich der Verdacht auf eine wahnhafte Störung weiter erhärte. In solchen Fällen sei die Wirksamkeit der therapeutischen Massnahmen oft reduziert, obwohl die jüngere wissenschaftliche Literatur auf einige Verbesserungen hinweise. Bei derartigen Erkrankungen sei eine intensive medikamentöse Begleitung unerlässlich, und die Dauer der Behandlung könne langwierig sein, häufig mehrere Jahre oder sogar lebenslang, um eine stabile Symptomkontrolle zu gewährleisten (pag. 631). Ein zusätzlicher, relevanter Faktor sei die Taubstummheit des aus L.________ stammenden Beschuldigten/Berufungsführers, die die Behandlung erheblich erschwere. Obwohl die Taubstummheit an sich keinen negativen Einfluss auf die pharmakologische Therapie habe, behindere sie die Kommunikation und erschwere den Zugang zu Behandlungsansätzen. Dies mache therapeutische Massnahmen wie psychothe-

15 rapeutische Gespräche und Gruppentherapien in der Schweiz nahezu unmöglich, da solche Angebote auf taubstumme Patienten nicht spezialisiert seien. Gebärdendolmetscher müssten regelmässig hinzugezogen werden, was die Behandlung anspruchsvoll mache. Im Fall des Beschuldigten/Berufungsführers wäre eine stationäre Massnahme in einer forensisch-psychiatrischen Klinik erforderlich, um seine Legalprognose zu verbessern. Doch aufgrund der Kommunikationsbarrieren und der fehlenden Krankheitseinsicht sei der therapeutische Erfolg nur schwer zu erreichen. Zudem wäre eine solche Massnahme, aufgrund der besonderen Erfordernisse, mit erheblichen Herausforderungen verbunden (pag. 631 f.). Eine stationäre therapeutische Massnahme sei grundsätzlich am besten geeignet, die psychotischen Symptome zu stabilisieren und die Legalprognose langfristig zu verbessern. Eine ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB würde den Anforderungen nicht gerecht, da die notwendige Überwachung und Therapie im ambulanten Setting nicht in ausreichender Intensität gewährleistet werden könnten. Kompromittierende Faktoren im Rahmen der stationären Massnahme seien jedoch die erheblichen Kommunikationsbarrieren durch die Taubstummheit des Beschuldigten/Berufungsführers, die die Durchführung von Therapien, insbesondere Gruppentherapien, stark einschränkten. Insgesamt würde eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB aber noch die besten Erfolgsaussichten bei einem Verbleib in der Schweiz bieten (pag. 632 und 827 f.; vgl. auch pag. 1043 Z. 1 ff.). Aus forensisch-psychiatrischer Sicht sei trotz der bestehenden Hürden ein Behandlungsversuch im stationären forensischen Rahmen zu empfehlen, sollte eine unmittelbare Wegweisung bzw. Ausschaffung nicht umzusetzen sein (pag. 634). Demgegenüber gibt der Sachverständige auch an, aufgrund der vorhandenen Faktoren erscheine die Legalprognose bei einem Verbleib in der Schweiz, egal ob durch eine Entlassung in die bisherigen Verhältnisse des Asylzentrums oder durch eine stationäre Massnahme, als deutlich ungünstig. Die Aussicht auf eine nachhaltige Verbesserung der Prognose sei gering, solange die bestehenden strukturellen Hürden nicht überwunden werden könnten (pag. 621). Auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung relativierte der Sachverständige die Erfolgsaussichten der stationären Massnahme und bezeichnete diese als nicht die Variante, welche langfristig eine erhebliche Verbesserung mit sich bringe (pag. 1043 Z. 1 ff.). Der Sachverständige bekräftigte dies anlässlich der Berufungsverhandlung: Eine stationäre Massnahme in der Schweiz könne unter diesen Umständen die Legalprognose nicht verbessern (pag. 1449 Z. 38 f.). Es fragt sich also bereits an dieser Stelle, ob der stationären therapeutischen Massnahme in rechtlicher Hinsicht nicht vollständig die Eignung abzusprechen wäre, zumal sie gemäss Sachverständigem auf längere Sicht wohl keine Verbesserung für den Beschuldigten/Berufungsführer mit sich bringen würde. Hinzu kommt vorliegend aber noch die fehlende reale Therapiemöglichkeit. Der Sachverständige führte hierzu bereits in seinem Gutachten vom 25. Oktober 2024 Folgendes aus (pag. 615 f.): Grundsätzlich sind im Konkordat, wenn auch nicht im Kanton Bern, forensisch-klinische Betten, die eine stationäre Behandlung von Herrn A.________ sicherstellen könnten, vorhanden. Zu nennen wären hier insbesondere die Forensische Klinik der Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) Basel sowie die

16 Klinik Königsfelden. Diese Einrichtungen bieten die Möglichkeit einer intensiven stationären psychiatrischen Behandlung, jedoch gibt es erhebliche Hürden, die eine effektive Therapie von Herrn A.________ verkomplizieren. Besonders herausfordernd sind dabei die Taubstummheit des Exploranden in Kombination mit der fehlenden Krankheitseinsicht und seinem kulturellen Hintergrund. Diese Faktoren beeinträchtigen sowohl die psychopharmakologische (Aufklärung, Mitwirkung), psychotherapeutische (Beziehungsgestaltung, Therapiemotivation, Konfliktlösestrategien) als auch die psychoedukative Behandlung (Umgang mit Störungsbild, Folgen von Cannabiskonsum) erheblich. So wären bereits die wöchentlichen Visiten zur Erhebung des psychopathologischen Befundes und zur Überprüfung der pharmakologischen Wirksamkeit nur unter Hinzuziehung von Gebärdendolmetschern möglich, was die Kommunikation und den Therapieprozess stark verkompliziert. Hinzu kommt, dass es in der Schweiz keine spezialisierte Einrichtung für die Versorgung von taubstummen Patienten mit psychischen Störungen gibt, auf deren Know-how zurückgegriffen werden könnte. Zwar existiert in Deutschland, genauer in Bayern, eine solche Institution, diese richtet sich jedoch an Patienten der Allgemeinpsychiatrie und nicht an forensische Fälle. Somit wäre es für Herrn A.________ äusserst schwierig, in den Stationsalltag integriert zu werden, und die Teilnahme an Gruppentherapien wäre praktisch unmöglich. Ein weiteres ungünstiges Element ist das Fehlen einer etablierten Pharmakotherapie. Bei Herrn A.________ wurden bisher keine neuroleptischen Behandlungen eingeleitet, obwohl seine psychotischen Symptome, auch unter gesicherter Abstinenz von Cannabis, weiterhin bestehen. Eine wirksame Behandlung seiner psychischen Störung wäre stark davon abhängig, dass er eine Krankheitseinsicht erlangt und eine neuroleptische Medikation etabliert wird. Dies könnte theoretisch die Symptome stabilisieren, ist aber aufgrund der gegenwärtigen Ablehnung durch den Exploranden ebenfalls erschwert. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt wäre Herr A.________ bei einem Verbleib in der Schweiz auf eine stationäre Behandlung in einer forensisch-psychiatrischen Fachklinik angewiesen. Allerdings sind die Hürden, eine adäquate und wirksame Therapie zu gewährleisten, erheblich, und die realen Therapiemöglichkeiten in der Schweiz äusserst zurückhaltend zu bewerten. Zusätzlich erschwerend kommt hinzu, dass Herr A.________ im Regionalgefängnis E.________ Feuer gelegt und versucht hat, seine Zelle zu fluten, mit der erklärten Absicht, auf seine Rückkehrwünsche (nach) L.________ aufmerksam zu machen. Diese Vorfälle werfen erhebliche Bedenken auf, ob eine forensische Institution bereit wäre, ihn aufzunehmen. Die Gefährdung anderer Patienten ist nicht auszuschliessen, insbesondere da es aufgrund der eingeschränkten Kommunikationsmöglichkeiten schwierig ist, frühzeitig Spannungszustände zu erkennen. Selbst wenn Gebärdendolmetscher für Einzeltherapien und Visiten mehrmals pro Woche aufgeboten würden, bleibt die Frage, ob so eine ausreichende therapeutische Versorgung etabliert werden könnte. Es besteht somit die Gefahr, dass in der Schweiz eine umfassende Rehabilitation und Verbesserung der Legalprognose aufgrund dieser Faktoren nur stark eingeschränkt möglich ist. Was die Pharmakotherapie betrifft, konnte eine solche nach Vorliegen des Gutachtens installiert werden. Der Beschuldigte/Berufungsführer befand sich vom 17. Dezember 2024 bis 10. Januar 2025 auf der Bewachungsstation des Inselspitals Bern. Dort erfolgte aufgrund der im Verlauf progredienten klinischen Zustandsverschlechterung eine fortlaufende Zwangsmedikation mit Clopixol actuard, welche zweimal verabreicht wurde. Im Anschluss nahm der Beschuldigte/Berufungsführer das Clopixol in einer täglichen kumulativen Gesamtdosis von 60mg freiwillig oral ein (Bericht des Inselspitals Bern vom 7. April 2025, pag. 998). Während des darauffolgenden Aufenthalts des Beschuldigten/Berufungsführers in der Station Etoine der Universitären Psychiatrischen Dienste (UPD) Bern vom 10. bis 24. Januar 2025 konnte nach Erreichen einer Stabilisation seines Zustandes die Umstellung der Medikation auf Zyprexa 20mg einmal täglich erfolgen (pag. 1012). Darunter habe der Beschul-

17 digte/Berufungsführer keine Hinweise einer Psychose gezeigt und habe in der Folge wieder in das Regionalgefängnis E.________ überstellt werden können (pag. 1012 f.). Gemäss der durch die BVD zu den Akten gereichten Medikamentenliste vom 24. Juli 2025 nimmt der Beschuldigte/Berufungsführer täglich um 21:00 Uhr eine Tablette Olanzapin Mepha 20mg (Neuroleptikum) ein. Zudem erhält er das Medikament Entumin 40mg Tablette in Reserve bei Schlafproblemen (pag. 1326). Der Beschuldigte/Berufungsführer bestätigte anlässlich der Berufungsverhandlung, auch heute noch jeden Tag eine Tablette zu sich zu nehmen (pag. 1442 Z. 1 ff.). Was das Vorhandensein einer forensisch-psychiatrischen Fachklinik in der Schweiz betrifft, liegen seit dem erstinstanzlichen Urteil, in welchem noch davon ausgegangen werden durfte, dass eine geeignete Institution für die stationäre Aufnahme des Beschuldigten/Berufungsführers gefunden werden könne, die Absagen von sämtlichen in der Schweiz für eine mögliche Behandlung des Beschuldigten/Berufungsführers zur Verfügung stehenden psychiatrischen Kliniken vor: - Klinik Königsfelden AG (Gesuch vom 23. Juli 2025 pag. 1108 ff.; Absage vom 13. November 2025 pag. 1268 f.) - Klinik UPK BS (Gesuch vom 23. Juli 2025 pag. 1112 ff.; Absage vom 20. August 2025 pag. 1271 f.) - Klinik Rheinau ZH (Gesuch vom 23. Juli 2025 pag. 1116 ff.; Absage vom 24. Oktober 2025 pag. 1270) - Klinik Beverin Cazis GR (Gesuch vom 23. Juli 2025 pag. 1120 ff.; Absage vom 6. August 2025 pag. 1274) - Klinik Münsterlingen TG (Gesuch vom 23. Juli 2025 pag. 1124 ff.; Absage vom 13. August 2025 pag. 1273) Keine der angefragten psychiatrischen Kliniken kann oder will die Betreuung des Beschuldigten/Berufungsführers übernehmen. Grund dafür ist primär seine Taubstummheit sowie die Tatsache, dass er nur die ________ Gebärdensprache spricht und sich nur minimal in der ________ Schriftsprache verständigen kann. Die Verfügbarkeit einer geeigneten Einrichtung ist jedoch ein zentrales Kriterium bei der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme, da die Massnahme nur dann wirksam und rechtmässig vollzogen werden kann, wenn sie auch tatsächlich durchgeführt werden kann. Das Bundesgericht hat in mehreren Entscheiden betont, dass eine Massnahme aufzuheben ist, wenn ihre Durchführung aussichtslos erscheint, was sich denn auch aus dem Gesetz ergibt (Art. 62c Abs. 1 Bst. a StGB). Dies hat auch für die Erstanordnung zu gelten, zumal es keinen Sinn machen würde, eine Therapie anzuordnen, die nach Rechtskraft mangels Durchführbarkeit wieder aufgehoben werden müsste. Dass die BVD gezwungen wären, die Massnahme mangels geeigneter Einrichtung nach Art. 62c Abs. 1 Bst. c StGB wieder aufzuheben, wurde von Seiten der BVD bereits ausdrücklich erläutert (siehe E-Mail der BVD an die Verfahrensleitung vom 3. September 2025, pag. 1203). Wenn keine Institution bereit oder in der Lage ist, den Beschuldigten/Berufungsführer aufzunehmen und zu behandeln, ist die Massnahme von vornherein nicht durchführbar und kann somit nicht angeordnet werden. Die Anordnung einer stationären therapeutischen Mass-

18 nahme kommt somit mangels Verfügbarkeit einer geeigneten Einrichtung in der Schweiz nicht in Frage. Der Sachverständige zeigte sodann auch Zweifel in Bezug auf die Möglichkeit der Durchführung einer stationären Massnahme in L.________, zumal die L.________ Gesetzgebung unfreiwillige Krankenhausaufenthalte nur erlaube, wenn eine Person eine klare Gefahr für sich selbst oder andere darstelle und es werde dort auch niemanden geben, der sage, das wolle er unbedingt machen (pag. 1450 Z. 9 ff.). Gemäss Gutachten würden viele der Risikofaktoren und Stressoren, die mit dem Aufenthalt in der Schweiz verbunden seien, bei einer Rückkehr (nach) L.________ entfallen oder sich erheblich abschwächen, was nicht nur den psychischen Zustand des Beschuldigten/Berufungsführers verbessern, sondern auch das Risiko eines erneuten Fehlverhaltens oder einer Eskalation deutlich verringern würde (pag. 618). Es wäre damit fraglich, ob der Beschuldigte/Berufungsführer die Voraussetzungen für einen Krankenhausaufenthalt überhaupt noch erfüllen würde, weshalb die Eignung auch dieser Variante als höchst zweifelhaft erscheint. In Frage kommt damit einzig noch die Anordnung einer ambulanten Therapie. Auch wenn der Sachverständige aus medizinischer Sicht nach wie vor davon ausgeht, dass eine ambulante Massnahme in Freiheit nicht vollzogen werden könnte, ging aus seinen Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung hervor, dass eine solche im Rahmen eines Haftsettings durchaus möglich und umsetzbar wäre. Er führte diesbezüglich aus, das Einzige, was in der Schweiz möglich sei, sei den Beschuldigten/Berufungsführer in der Haft zu belassen und mit Dolmetschern zu versuchen, seine psychische Störung zu erfragen und ein Krankheitsverständnis zu erarbeiten (pag. 1448 Z. 43 ff.). Die ambulante Massnahme ist damit grundsätzlich geeignet, um Fortschritte in Bezug auf die Rückfallgefahr zu erzielen. Aufgrund der bisherigen Ausführungen des Beschuldigten/Berufungsführers ist zwar bis zu einem gewissen Grad zweifelhaft, ob bei ihm aktuell eine Therapiebereitschaft besteht. Der Sachverständige hielt für den damaligen Zeitpunkt fest, die Therapiebereitschaft des Beschuldigten/Berufungsführers sei äusserst zurückhaltend zu bewerten. Er fühle sich nicht krank und zeige keinerlei Einsicht in seine psychische Erkrankung, weshalb keine Pharmakotherapie habe etabliert werden können (pag. 616). In der Zwischenzeit konnte wie erwähnt erfolgreich eine Medikation aufgegleist werden und es ist festzustellen, dass der Beschuldigte/Berufungsführer dem Gesundheitsdienst des Regionalgefängnisses E.________ bisher nicht negativ aufgefallen ist (Führungsbericht des Regionalgefängnisses E.________ vom 17. Februar 2026, pag. 1285). Darüber hinaus wird einer eingeschränkten oder allenfalls fehlenden Therapiebereitschaft bzw. Massnahmenwilligkeit des Beschuldigten/Berufungsführers im Rahmen eines allfälligen Massnahmenvollzugs praxisgemäss keine besonders hohe Bedeutung zugemessen. So ist bekannt, dass es Beschuldigten gerade aufgrund der psychischen Erkrankung an der Fähigkeit fehlen kann, die Notwendigkeit und das Wesen einer Therapie abzuschätzen. Die Therapiebereitschaft steht damit der Anordnung einer ambulanten Massnahme nicht entgegen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass einer stationären therapeutischen Massnahme sowohl aufgrund dessen, dass auf längere Sicht nicht mit einer Verbesserung der Legalprognose gerechnet werden könnte, und der Tatsache, dass für den Be-

19 schuldigten/Berufungsführer in der Schweiz keine forensisch-psychiatrische Klinik zur Verfügung steht, die ihn aufnehmen könnte, die Eignung abzusprechen ist. Demgegenüber erscheint die Durchführung einer ambulanten Massnahme im Rahmen eines Haftsettings als grundsätzlich geeignet, der Rückfallgefahr des Beschuldigten/Berufungsführers zu begegnen. 9.6 Erforderlichkeit Bei mehreren geeigneten staatlichen Handlungen verlangt das Element der Erforderlichkeit, dass das mildeste Mittel den Vorrang geniesst, das heisst der Eingriff darf im konkreten Fall in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht über das hinausgehen, was unerlässlich ist. Zumal die stationäre therapeutische Massnahme bereits aufgrund des fehlenden Therapieplatzes in der Schweiz wegfällt, ist diesbezüglich nicht mehr zu prüfen, ob es sich dabei um eine erforderliche Massnahme handeln würde. In Bezug auf die Erforderlichkeit hielt die Vorinstanz zu Recht fest, es bestehe aus sachverständiger Sicht eine vielversprechende Alternative zur Anordnung einer strafrechtlichen Massnahme in der Schweiz in der Rückkehr des Beschuldigten/Berufungsführers in sein Heimatland – L.________. Die wesentlichen Risikofaktoren, die eine künftige Delinquenz begünstigten, würden stark mit dem Verbleib des Beschuldigten/Berufungsführers in der Schweiz zusammenhängen. Dazu würden vor allem die kulturelle Entwurzelung, die soziale Isolation und die erheblichen Kommunikationsbarrieren aufgrund seiner Taubstummheit zählen. Diese Belastungen würden zu einem fortbestehend hohen Stressniveau führen, was wiederum den psychotischen Zustand begünstigen und das Risiko weiterer Delikte erhöhen würde. Eine Rückkehr (nach) L.________ sollte demgegenüber viele der genannten Risikofaktoren entschärfen und die Legalprognose nachhaltig verbessern können. So verfüge der Beschuldigte/Berufungsführer in L.________ über ein vertrautes soziales und kulturelles Umfeld und er könne dort mittels ________ Gebärdensprache kommunizieren – dies würde die Interaktion und Einbindung in therapeutische Institutionen erleichtern (pag. 635). Ferner könnte das familiäre Umfeld stabilisierend wirken und das zentrale Wahnthema – die Überzeugung «schwul gemacht» worden zu sein – würde entaktualisiert. Diese Wahnvorstellung scheine stark auf seine Erlebnisse in der Schweiz bezogen zu sein; in einem vertrauten Umfeld, in welchem solche Themen kulturell vermutlich weniger präsent seien, könnte sich diese wahnhafte Überzeugung abschwächen. Dies würde wiederum erheblich zur Reduktion der Funktionseinschränkung beitragen. Zwar sei ein Rückfall in den Cannabiskonsum auch in L.________ wahrscheinlich und das Fortbestehen psychotischer Symptome könne nicht ausgeschlossen werden, allerdings wären diese in einem stabileren sozialen und kulturellen Umfeld besser kontrollierbar. Entscheidend sei allerdings, dass die Rückkehr des Beschuldigten/Berufungsführers (nach) L.________ nicht unkoordiniert erfolge. Eine sofortige psychiatrische Vorstellung und eine kontinuierliche Betreuung müsse gewährleistet sein, um eine erneute psychotische Dekompensation zu verhindern (pag. 636; vgl. auch pag. 828). Zudem hielt der Sachverständige fest, dass viele der Risikofaktoren und Stressoren, die mit einem Aufenthalt in der Schweiz verbunden seien, bei einer Rückkehr (nach) L.________ entfallen oder sich

20 erheblich abschwächen würden. Dies würde nicht nur den psychischen Zustand des Beschuldigten/Berufungsführers stabilisieren, sondern auch das Risiko eines erneuten Fehlverhaltens oder einer Eskalation deutlich verringern (Szenario 2, pag. 618). In Bezug auf die Möglichkeit der rechtshilfeweisen Durchführung einer stationären therapeutischen Massnahme in L.________ bedeutet dies, dass bei einer derart deutlichen gutachterlich prognostizierten Verringerung des Rückfallrisikos bei einer Rückkehr (nach) L.________ eine dort durchzuführende stationäre therapeutische Massnahme nicht mehr als erforderlich erscheinen würde, um einem kaum bestehenden Rückfallrisiko begegnen zu können. Neben der bereits zweifelhaften Eignung ist der im Heimatland des Beschuldigten/Berufungsführers zu vollziehenden stationären Therapie damit ebenfalls die Erforderlichkeit abzusprechen. Zu prüfen bleibt, ob die von der Verteidigung beantragte ambulante Massnahme in Frage käme. Die Verteidigung beantragte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, es seien eine ambulante Behandlung sowie eine fakultative Landesverweisung anzuordnen (pag. 1066). Sie führte diesbezüglich aus, der Beschuldigte/Berufungsführer könne bis zu seiner Rückkehr (nach) L.________ gestützt auf Art. 231 Abs. 1 StPO in Sicherheitshaft belassen oder gemäss Art. 63 Abs. 3 StGB vorübergehend stationär behandelt werden (pag. 1060). Diesen Antrag hat sie vor der Berufungsinstanz wiederholt. Die Vorinstanz hielt diesbezüglich aber Folgendes fest (pag. 1153 f., S. 18 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebung im Original): Das Gericht stimmt den seitens der Staatsanwaltschaft anlässlich der Hauptverhandlung gemachten Ausführungen (pag. 1060) zu, wonach der Alternativvorschlag des Sachverständigen prima vista vielversprechend klingt. Allerdings bestehen erhebliche Zweifel hinsichtlich der Umsetzbarkeit und Eignung dieser Lösung. So sind sich Staatsanwaltschaft und Verteidigung einig, dass der Beschuldigte im aktuellen Zeitpunkt keinesfalls ohne weitere Vorkehrungen in Freiheit entlassen werden kann. Diese Auffassung teilt das Gericht mit Blick auf die vorhandene Rückfallgefahr (siehe Ziff. IV.2.2.2 hiervor), die beim Beschuldigten weiterhin bestehenden Krankheitssymptome (vgl. pag. 1052, Z. 31 ff.) sowie die fehlende Krankheitseinsicht (vgl. pag. 1052, Z. 18 ff.). Weiter musste der Beschuldigte in Haft mehrfach in eine Sicherheitszelle verlegt werden (vgl. pag. 987), entsprechend war das Polizeiaufgebot anlässlich der Hauptverhandlung nach erfolgter Sicherheitseinschätzung deutlich höher als üblich (vgl. pag. 1037). Was sodann den Ansatz der Verteidigung betreffend vorübergehende stationäre Behandlung nach Art. 63 Abs. 3 StGB betrifft, so ist festzuhalten, dass diese auf maximal zwei Monate begrenzt ist und für eine saubere Aufgleisung einer Rückkehr (nach) L.________ inklusive Einrichtung eines Therapiesettings nicht ausreichen würde. Sodann erscheint bei Anordnung einer ambulanten Massnahme auch ein Verbleib in Sicherheitshaft gestützt auf Art. 231 Abs. 1 lit. a StPO ausgeschlossen, bezieht sich diese Bestimmung doch auf die Sicherung freiheitsentziehender und damit eben gerade nicht ambulanter Massnahmen. Weiter wäre die Landesverweisung nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils umgehend zu vollziehen, ohne eine allfällige Aufgleisung eines Therapiesettings abzuwarten (Art. 66c Abs. 2 e contrario). Schliesslich besteht mit dem von der Verteidigung skizzierten Ansatz keine hinreichende Sicherheit, dass der Beschuldigte die notwendige Behandlung in L.________ effektiv erhält.

21 Für das Gericht ist auch fraglich, wie gut der Empfangsraum der Familie für den Beschuldigten effektiv ist, zumal bei ihm auch eine erhöhte Rückfallgefahr hinsichtlich Alkohol- und Betäubungsmittelkonsum besteht (pag. 628). In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass dem Vater des Beschuldigten von diversen Personen ein Alkoholproblem attestiert wird (pag. 557; 565; 573). Weiter verdächtigt der Beschuldigte seine Cousine, mit K.________ «unter einer Decke zu stecken» (pag. 579). Sie habe etwas mit ihm zu tun (pag. 290, Z. 751). Damit hat er auch diese als Stütze genannte Bezugsperson in seinen Wahn miteinbezogen. Andererseits liess das familiäre Umfeld des Beschuldigten es zu bzw. unterstützte es sogar, dass er – einzig der ________ Gebärdensprache mächtig und taubstumm – allein in die Schweiz reiste, wo er lediglich über eine Kontaktperson verfügte. Es erscheint wenig verantwortungsvoll, den eigenen Sohn in ein fremdes Land zu schicken bzw. ziehen zu lassen, wo er sich aufgrund der mangelnden Sprachkenntnisse und insbesondere der Taubstummheit kaum integrieren kann. Der Familie dürfte auch klar gewesen sein, dass der Beschuldigte hier nicht wie angedacht eine Arbeit finden würde, zumal er bereits in L.________ nie während eines längeren Zeitraums einer Arbeit nachging (pag. 573). Aus diesen Gründen erachtet das Gericht eine ambulante Massnahme verbunden mit einer Rückkehr (nach) L.________ weder als umsetzbar noch als geeignet, um der Rückfallgefahr des Beschuldigten entgegenzuwirken. Die Kammer teilt diese Meinung mit Blick auf die aktuellen Verhältnisse nicht. Zwar ist nach wie vor davon auszugehen, dass der Beschuldigte/Berufungsführer im aktuellen Zeitpunkt in der Schweiz nicht in die Freiheit entlassen werden kann. Dies mit Blick auf die gutachterliche Einschätzung, wonach eine etwaige Entlassung in die Schweiz (Szenario 1) in Bezug auf die Legalprognose als äusserst ungünstig einzustufen wäre, zumal der Beschuldigte/Berufungsführer nach wie vor stark entwurzelt wäre, ohne einen festen Wohnsitz und ohne ein stabiles soziales Netz, das ihm Halt bieten könnte (Gutachten, pag. 617). Demgegenüber hat das Verhalten des Beschuldigten/Berufungsführers in Haft seit seinem Wechsel in die offene Abteilung eine deutliche Verbesserung erfahren. Gemäss Führungsbericht des Regionalgefängnisses E.________ äusserte der Beschuldigte/Berufungsführer nur noch zwei Mal den Wunsch, über Nacht in die Sicherheitszelle zu wechseln. Die Aufenthalte in der Sicherheitszelle erfolgten jeweils nur auf Ersuchen des Beschuldigten/Berufungsführers hin. Am nächsten Tag wechselte er wieder zurück in seine Wohnzelle. Er suche nun auch regelmässig die mehrsprachige Insassenbibliothek, den Spazierhof und den gefängnisinternen Fitnessraum auf (pag. 1285). Das Polizeiaufgebot für die oberinstanzliche Verhandlung konnte dementsprechend auf zwei Personen minimiert werden. Die Situation hat sich offensichtlich etwas entspannt. Sodann erscheint entgegen der Annahme der Vorinstanz auch bei Anordnung einer ambulanten therapeutischen Massnahme ein Verbleib in Sicherheitshaft gestützt auf Art. 231 Abs. 1 Bst. a StPO möglich. Die Landesverweisung nach Art. 66a ff. StGB ist systematisch im Schweizerischen Strafgesetzbuch unter dem zweiten Kapitel «Massnahmen» im zweiten Abschnitt «Andere Massnahmen» eingeordnet. Diese systematische Einordnung spiegelt die Intention des Gesetzgebers wider, die Landesverweisung primär als sichernde Massnahme zu verstehen (BGE 151 IV 249 E. 5.3.4). Das Bundesgericht hielt sodann ausdrücklich fest, dass es sich bei der Landesverweisung um eine strafrechtliche Massnahme handle (Art. 66a Abs. 1 StGB), weshalb Art. 220 Abs. 2 und Art. 231 Abs. 1 Bst. a StPO eine hinreichende

22 gesetzliche Grundlage darstellen würden, um eine Person zur Sicherstellung des Vollzugs einer erstinstanzlich ausgesprochenen Landesverweisung in Sicherheitshaft zu versetzen (BGE 143 IV 168 E. 3.2, zustimmend JACQUEMOUD-ROS- SARI/MUSY, La jurisprudence du Tribunal fédéral en matière d’expulsion pénale, SJ 2022 473, 489). Auch das Konventionsrecht erlaubt die Inhaftierung einer Person, gegen die ein Ausweisungsverfahren anhängig ist (Art. 5 Ziff. 1 Bst. f der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]; zum Ganzen BGE 143 IV 168 E. 3.2). Insofern erachtet es die Kammer als zulässig, über den Beschuldigten/Berufungsführer in Anwendung von Art. 231 Abs. 1 Bst. a StPO die Sicherheitshaft anzuordnen. Beim Beschuldigten/Berufungsführer liegen nach wie vor die Haftgründe der Flucht- und der qualifizierten Wiederholungsgefahr vor. Die Verhältnisse haben sich seit der letzten Haftverlängerung vom 6. Oktober 2025 nicht verändert (Verfügung SK 25 461 vom 6. Oktober 2025 E. 8). Da die Sicherheitshaft gemäss Art. 220 Abs. 2 StPO bis zum Vollzug der Landesverweisung dauert, kann gewährleistet werden, dass der Beschuldigte/Berufungsführer nicht ohne weitere Sicherung in Freiheit (in der Schweiz) entlassen werden wird. Daneben besteht von Seiten der Migrationsbehörden die Möglichkeit der Versetzung des Beschuldigten/Berufungsführers in Ausschaffungshaft nach Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 Bst. g und h des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20). Denn ungeachtet der strafgerichtlichen Kompetenz zur Anordnung von Sicherheitshaft können die Migrationsbehörden gegenüber einer verurteilten Person gemäss Art. 76 Abs. 1 AIG zur Sicherstellung des Vollzugs der Landesverweisung Ausschaffungshaft anordnen, wenn ein Haftgrund vorliegt (vgl. noch zu Art. 76 Abs. 1 AuG ZURBRÜGG/HRUSCHKA, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 16 zu Art. 66c StGB mit Verweis auf BGE 143 IV 168 E. 3.3, Pra 2018, Nr. 26). Diese Voraussetzungen wären, zumal die Landesverweisung inzwischen rechtskräftig angeordnet ist und nach wie vor Haftgründe vorliegen, zu bejahen. Das Risiko, wonach der Beschuldigte/Berufungsführer in Freiheit zu entlassen wäre, sofern der Vollzug der Landesverweisung nicht möglich wäre, erscheint aktuell als verschwindend klein. Gemäss E-Mail des SEM vom 11. März 2026 würden Ausschaffungen (Flug/Landüberstellungen) von Personen mit rechtskräftigen Wegweisungen/Landesverweisen (nach) L.________ aktuell umgesetzt. Die nächste entsprechende Organisation werde voraussichtlich Ende April/Anfang Mai 2026 stattfinden (pag.1435 f.). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte/Berufungsführer mit der rechtskräftig gewordenen Landesverweisung N.________ (Aufenthaltsrecht) verliert. Das Risiko, dass die Landesverweisung nicht vollzogen werden könnte, erscheint damit als äusserst gering. Was den familiären Empfangsraum in L.________ betrifft, scheint der Beschuldigte/Berufungsführer dort gut aufgehoben zu sein. Der Sachverständige hielt das Szenario der Rückkehr (nach) L.________ für die Legalprognose für günstig. Er hielt konkret Folgendes fest (pag. 618): Eine Entlassung (nach) L.________ bietet im Vergleich ein deutlich günstigeres Szenario für Herrn A.________. Die Rückkehr in sein gewohntes Umfeld würde ihn in das elterliche Milieu und damit in eine vertraute soziale Struktur zurückführen. Relevante Stressoren, die mit der Flucht in die Schweiz

23 verbunden waren, würden entfallen, und Kommunikations- sowie kulturelle Barrieren, die ihn in der Schweiz stark belasteten, wären in L.________ nicht vorhanden. Hier könnte er sich unter anderen Gehörlosen und unter Bedingungen bewegen, die ihm vertraut sind. Zwar wäre auch in L.________ mit einem Rückfall in den Cannabiskonsum und dem Fortbestand der psychotischen Phänomene zu rechnen, doch das zentrale Wahnthema, «schwul gemacht worden zu sein», könnte sich eher auf die Zeit in der Schweiz beziehen und dort als abgeschlossen empfunden werden. Dadurch könnte sich die Schwere des Wahns zumindest teilweise reduzieren. Im Fall eines Fortbestehens der Symptome könnte Herr A.________ durch sein soziales Netzwerk in L.________ besser unterstützt werden. Ambulante Behandler wären schneller und direkter in der Lage, die erforderlichen Schritte einzuleiten, um eine Behandlung zu gewährleisten, die kulturell und sprachlich besser angepasst ist. Viele der Risikofaktoren und Stressoren, die mit einem Aufenthalt in der Schweiz verbunden sind, würden bei einer Rückkehr (nach) L.________ entfallen oder sich erheblich abschwächen. Dies würde nicht nur den psychischen Zustand von Herrn A.________ stabilisieren, sondern auch das Risiko eines erneuten Fehlverhaltens oder einer Eskalation deutlich verringern. Zusammenfassend sieht die Kammer entgegen der Vorinstanz in der Anordnung einer ambulanten Massnahme für die Dauer der Sicherheitshaft und der anschliessenden Rückkehr (nach) L.________ ein grundsätzlich geeignetes und das mildeste Mittel, um der Rückfallgefahr des Beschuldigten/Berufungsführers entgegenwirken zu können. Mit der Anordnung einer ambulanten Massnahme im Rahmen des Haftsettings kann zumindest sichergestellt werden, dass der Beschuldigte/Berufungsführer seine Medikation zur Behandlung seiner psychischen Störung erhält und ihm die Dringlichkeit der freiwilligen Weiterführung dieser Medikation in L.________ aufgezeigt werden kann. Zudem ergibt sich mit der ambulanten Massnahme eine letzte Möglichkeit, zusammen mit dem Beschuldigten/Berufungsführer dessen Tat vor seiner Heimreise – wenn auch nur im Ansatz – aufzuarbeiten. 9.7 Zumutbarkeit Schliesslich muss der Eingriffszweck im Verhältnis zur Eingriffswirkung im konkreten Fall zumutbar sein. Es ist zu prüfen, ob das gesteckte Ziel in einem vernünftigen Verhältnis zu der zu seiner Erlangung notwendigen Freiheitsbeschränkung steht. Dazu sind namentlich die Interessen des Gemeinwesens am Eingriff gegen die entgegenstehenden spezifischen Interessen des betroffenen Grundrechtsträgers abzuwägen. Wie erwähnt, hat sich das Verhalten des Beschuldigten/Berufungsführers seit seiner Verlegung in die offene Abteilung und der Einnahme der Medikamente deutlich gebessert. Es konnten mit der Behandlung bereits gewisse Erfolge erzielt werden (vgl. pag. 987 f., 998 f., 1012 f.). Die Weiterführung der Medikation im Rahmen einer ambulanten Massnahme ist für ihn ohne Weiteres hinnehmbar. Denn er selber dürfte ein nicht unwesentliches Interesse daran haben, die durch die Medikation erreichte Stabilisierung seines Gesundheitszustandes nicht zu gefährden. Zudem besteht ein grosses öffentliches Interesse daran, dass der Beschuldigte/Berufungsführer seine Medikamente einnimmt, um der Rückfallgefahr begegnen zu können. Die ambulante Behandlung ist ihm ohne Weiteres zumutbar.

24 Folglich gebietet sich vorliegend unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit die Anordnung einer ambulanten therapeutischen Massnahme gemäss Art. 63 StGB während der Sicherheitshaft und bis zum Vollzug der Landesverweisung. 9.8 Fazit Der Beschuldigte/Berufungsführer ist aufgrund der bei ihm diagnostizierten und fortbestehenden psychischen Störung behandlungsbedürftig. Die psychische Erkrankung steht in offensichtlichem Zusammenhang mit dem begangenen Delikt und der Gefahr neuerlicher Straftaten lässt sich mit einer Behandlung grundsätzlich begegnen. Die Voraussetzungen zur Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 56 i.V.m. Art. 59 StGB sind vorliegend mangels Eignung bzw. mangels Vorliegens eines Therapieplatzes nicht erfüllt. Der vorzeitige Massnahmenantritt konnte denn auch bis heute nicht vollzogen werden. Demgegenüber erscheint die von der Verteidigung beantragte Anordnung einer ambulanten Massnahme während der für die Vorbereitung der Ausschaffung anzuordnenden Sicherheitshaft als geeignet und erforderlich, um dem Rückfallrisiko begegnen zu können. Sie ist von allen möglichen Mitteln das mildeste und zielführend, um der Rückfallgefahr begegnen zu können. IV. Anrechnung der Haft Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft an eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 ff. StGB grundsätzlich anzurechnen, soweit dieser im konkreten Einzelfall freiheitsentziehende Wirkung zukommt (BGE 145 IV 359 Regeste und E. 2.7). Die gegen den Beschuldigten/Berufungsführer angeordnete Untersuchungs- und Sicherheitshaft diente namentlich der Verhinderung von weiteren Straftaten und dem Schutz der Öffentlichkeit. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft war damit rechtmässig. Dass vom Beschuldigten/Berufungsführer eine hohe Rückfallgefahr für weitere Delikte ähnlich den Tatvorwürfen ausgeht, wurde vorstehend bereits dargelegt und davon zeugt auch die hier anzuordnende ambulante Massnahme. Die Massnahme wird damit neben der Behandlung offenkundig auch der Sicherung des Beschuldigten/Berufungsführers dienen. Insoweit verfolgten und verfolgen die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft sowie die anzuordnende ambulante Massnahme den gleichen Zweck. Die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft bilden unter diesem Aspekt gewissermassen den Vorläufer der ambulanten Massnahme und diese die Fortsetzung der Haft (vgl. zum Ganzen auch Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB240542 vom 2. Juli 2025 E. VI.3.5). Die vom Beschuldigten/Berufungsführer ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft ist somit entsprechend dem Antrag des Beschuldigten/Berufungsführers selbst (pag. 1176, 1455) vollumfänglich an die anzuordnende ambulante Massnahme anzurechnen. Der Beschuldigte/Berufungsführer wurde am 31. August 2023, 15:04 Uhr, vorläufig festgenommen (pag. 4 ff.) und befand sich ab dem 3. September 2023 in Untersuchungshaft (pag. 30 ff.) sowie ab dem 19. Dezember 2024 in Sicherheitshaft (pag. 842 ff.). Trotz dem auf Gesuch hin (pag. 1087) bewilligten vorzeitigen Mass-

25 nahmenantritt (pag. 1091 f.) konnte der Beschuldigte/Berufungsführer die stationäre Massnahme nie antreten und befand sich somit im Urteilszeitpunkt seit 932 Tagen in Polizei-, Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft. Die vom Beschuldigten/Berufungsführer ausgestandene Haft im Umfang von 932 Tagen ist an die ambulante therapeutische Massnahme anzurechnen. Es besteht kein Entschädigungsanspruch (vgl. BGE 141 IV 236 E. 3.9). V. Dauer der Landesverweisung 10. Rechtliche Grundlagen Die Dauer der fakultativen Landesverweisung nach Art. 66abis StGB bemisst sich nach den Vorgaben des Gesetzes und der Rechtsprechung, wobei insbesondere die Gefährlichkeit des Täters und die öffentliche Sicherheit im Vordergrund stehen. Im Unterschied zur obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66a StGB, die für fünf bis 15 Jahre ausgesprochen wird, beträgt die Mindestdauer der fakultativen Landesverweisung nach Art. 66abis StGB drei Jahre, wobei eine Dauer von unter fünf Jahren grundsätzlich in Betracht kommt. Nur bei einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung kommt eine Dauer von mehr als fünf Jahren in Betracht (ZURBRÜGG/HRUSCHKA, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 18 zu Art. 66abis StGB). Die Bemessung der Dauer erfolgt unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Gefährlichkeit des Täters, des Rückfallrisikos und der Schwere der Straftaten, die er in Zukunft begehen könnte. Dabei ist das Tatverschulden nur miteinzubeziehen, soweit es für die Beurteilung der Gefährlichkeit relevant ist. Dem Sachgericht kommt bei der Festlegung der Dauer der Landesverweisung ein weites Ermessen zu (Urteil des Bundesgerichts 7B_1374/2024 vom 23. Dezember 2025 E. 4.2). 11. Vorbringen der Parteien Während die Anordnung der nicht obligatorischen Landesverweisung durch die Vorinstanz unbeanstandet bleibt und in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. E. 6 hiervor), erachtet die Verteidigung die Dauer der Landesverweisung von sieben Jahren als zu lang. Sie bringt sinngemäss vor, aufgrund der prekären Lage in L.________ könne es sein, dass der Beschuldigte/Berufungsführer wieder flüchten müsse, weshalb die Dauer der Landesverweisung auf drei Jahre zu beschränken sei. Demgegenüber hält die Generalstaatsanwaltschaft im Wesentlichen dafür, dass die Dauer von sieben Jahren aufgrund der vom Beschuldigten/Berufungsführer ausgehenden enormen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit angemessen sei. Er leide an einer schweren psychischen Störung, was eine langjährige Betreuung nötig mache. 12. Erwägungen der Kammer Der Beschuldigte/Berufungsführer stach dem ihm vorher nicht bekannten C.________ von hinten mit einem Messer in den Nacken, weshalb C.________ ope-

26 rativ versorgt werden musste. Er beging damit in tatbestandsmässiger und rechtswidriger Weise eine versuchte vorsätzliche Tötung und damit eine äusserst schwere Straftat. Seine Rückfallgefahr in der Schweiz ist zudem evident: Der Sachverständige hielt fest, eine Entlassung in die Schweiz wäre mit erheblichen Risiken für die Rückfälligkeit, die Eskalation der psychotischen Symptome und die erneute Desintegration in die Gesellschaft verbunden. Die Situation bliebe weitgehend unverändert im Vergleich zur Zeit der Anlasstat, was die Gefahr erneuter Straftaten (in der Schweiz) erhöhe (pag. 618). Aufgrund seiner Taubstummheit ist der Beschuldigte/Berufungsführer nicht in der Lage, sich sozial und kulturell in der Schweiz zu integrieren. Die Anwesenheit des Beschuldigten/Berufungsführers in der Schweiz ist damit mit einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung verbunden, weshalb zweifelsfrei eine Verweisungsdauer von mehr als fünf Jahren angezeigt ist. Das fehlende Verschulden ist beim hier schuldlos handelnden Täter nicht von Belang, zumal seine Gefährlichkeit gerade nicht von seinem Verschulden abhängt, sondern auch bei vorliegender Schuldunfähigkeit als hoch einzustufen ist. Der Beschuldigte/Berufungsführer kann sodann kein das öffentliche Interesse an einer länger dauernden Landesverweisung übersteigendes privates Interesse geltend machen. Sein erster Aufenthalt in der Schweiz hat deutlich gezeigt, dass es ihm nicht gelingt, hier Fuss zu fassen, was nicht zuletzt auf die fehlende Verständigungsmöglichkeit aufgrund der ________ Gebärdensprache zurückzuführen ist. Diese Kommunikations- und kulturellen Barrieren verstärken die bereits aufgrund der fehlenden Verankerung in der schweizerischen Gesellschaft bestehenden Schwierigkeiten, sich hier in sozialen Kontexten zu integrieren (Gutachten, pag. 617). Mit Blick auf die hier durch ihn gemachten Erfahrungen dürfte sein privates Interesse an einer Rückkehr in die Schweiz nicht allzu hoch sein, was sich denn auch in seinem stetig geäusserten Wunsch, das Land baldmöglichst verlassen zu dürfen, bestätigt. Die Anordnung der Landesverweisung für die Dauer von sieben Jahren erscheint deshalb und vor dem Hintergrund der vom Beschuldigten/Berufungsführer ausgehenden grossen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung als verhältnismässig und ist anzuordnen. VI. Beschlüsse 13. Sicherheitshaft Der Beschuldigte/Berufungsführer hat – wie hiervor ausführlich dargelegt (vgl. E. 9.6 hiervor) – zur Sicherung des Vollzugs der Landesverweisung in Anwendung von Art. 231 Abs. 1 Bst. a StPO in Sicherheitshaft zu verbleiben. Es ergeht diesbezüglich ein separater Beschluss mit Kurzbegründung. 14. Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem (SIS) 14.1 Rechtliche Grundlagen Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS wird vom urteilenden Gericht angeordnet (Art. 20 zweiter Satz der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems [N-SIS] und das SIRENE-Büro [N-SIS-Verordnung;

27 SR 362.0]). Die Zulässigkeit der Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im SIS beurteilt sich nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (nachfolgend SIS- Verordnung-Grenze). Im SIS können nur sogenannte Drittstaatsangehörige ausgeschrieben werden. Darunter fasst die SIS-Verordnung-Grenze Personen, die weder Bürger der EU noch Drittstaatsangehörige sind, die sich auf ein Freizügigkeitsrecht berufen können (Art. 3 Ziff. 4 SIS-Verordnung-Grenze). Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist sodann eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht (Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze). Gestützt auf Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze wird eine Ausschreibung im SIS eingegeben, wenn die zuständige nationale Instanz in ihrer Entscheidung zum Schluss gelangt ist, dass die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen in ihrem Hoheitsgebiet eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit darstellt. Dies ist laut dem Verordnungstext insbesondere der Fall bei einem Drittstaatsangehörigen, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist, oder gegen den der begründete Verdacht besteht, dass er eine schwere Straftat begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise vorliegen, dass er solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats plant (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a und b i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze). Indes ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Damit wird dem in Art. 21 SIS- Verordnung-Grenze verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen. An die Annahme einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das «individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt» (vgl. zum Ganzen BGE 147 IV 340 E. 4.8; Urteil des Bundesgerichts 6B_932/2021 vom 7. September 2022 E. 1.8.3). Sind die Voraussetzungen von Art. 21 und Art. 24 Ziff. 1 und 2 SIS-Verordnung- Grenze erfüllt, besteht eine Pflicht zur Ausschreibung im SIS (BGE 146 IV 172 E. 3.2.2). Die Ausschreibung im SIS zieht für die Dauer der Landesverweisung ein Verbot der Einreise in das Hoheitsgebiet aller Schengen-Mitgliedstaaten nach sich (BGE 146 IV 172 E. 3.2.3). 14.2 Vorbringen der Parteien Die Verteidigung bringt im Wesentlichen vor, der Beschuldigte/Berufungsführer würde aufgrund der ausgesprochenen nicht obligatorischen Landesverweisung N.________ in der Schweiz verlieren. Falls er aufgrund des Krieges aus L.________

28 flüchten müsse, müssten ihm die Schengenstaaten für eine Flucht offenstehen. Er sei zudem schuldunfähig und die Stressoren würden auf die Schweiz beschränkt bleiben. Er sei abgesehen von diesem Vorfall bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Der offene Vollzug und die Medikamente würden sich positiv auf seine Legalprognose auswirken. Es sei deshalb auf eine Ausschreibung zu verzichten. Die Generalstaatsanwaltschaft hält im Wesentlichen dagegen, die Stressoren, welche die wahnhafte Störung ausgelöst hätten, wie der Aufenthalt in der Kollektivunterkunft und die soziale Isolation, würden nicht nur in der Schweiz, sondern überall im Ausland bestehen. Die Gefahr für Aggressionsdelikte sei in der Schweiz und im Ausland überall gleich hoch. Die Ausschreibung sei durch die Vorinstanz deshalb zu Recht erfolgt. Ein begründeter Verdacht, dass eine schwere Straftat begangen worden sei, reiche aus. Die Ausschreibung sei deshalb vorzunehmen. 14.3 Erwägungen der Kammer Zumal L.________ weder Mitglied der Europäischen Union noch des Schengener Übereinkommens ist, handelt es sich beim Beschuldigten/Berufungsführer um einen Drittstaatsangehörigen. Im Sinne der vorstehenden Ausführungen geht vom Beschuldigten/Berufungsführer aufgrund der durch ihn begangenen schweren Straftat und der gutachterlich festgestellten Rückfallgefahr (pag. 608 ff.) eindeutig eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Der Beschuldigte/Berufungsführer beging tatbestandsmässig und rechtswidrig eine versuchte vorsätzliche Tötung, welche grundsätzlich mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter fünf Jahren bedroht ist (vgl. Art. 111 i.V.m. Art. 22 StGB). Mangels Schuldfähigkeit des Beschuldigten/Berufungsführers konnte jedoch kein Schuldspruch ergehen (vgl. auch BGE 147 IV 93 E. 1.3.3 und 1.5.1 ff.). Zumal aber der begründete Verdacht, dass eine schwere Straftat begangen wurde, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist, genügt, und Art. 24 Abs. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze nicht an eine tatsächlich ausgesprochene Strafe anknüpft, hat auch gegenüber einer schuldunfähigen Person eine Ausschreibung im SIS zu erfolgen. Das Interesse des Beschuldigten/Berufungsführers an einem Aufenthalt im Schengenraum, vermag – auch unter Berücksichtigung einer allenfalls kriegsbedingt nötig werdenden Flucht aus L.________ – das aufgrund der hohen Rückfallgefahr und der vom Beschuldigten/Berufungsführer ausgehenden tatsächlichen, gegenwärtigen und hinreichend schweren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bestehende hohe öffentliche Interesse nicht zu überwiegen. So stünden dem Beschuldigten/Berufungsführer für eine Flucht vor dem Krieg in L.________ nach wie vor diejenigen europäischen Staaten, welche nicht der Europäischen Union und/oder dem Schengener Übereinkommen beigetreten sind (bspw. England oder die meisten Balkanstaaten), nach wie vor offen. Weshalb der Beschuldigte/Berufungsführer gerade auf die Aufnahme durch einen Schengen-Staat angewiesen wäre, erhellt nicht. Dies umso weniger, als er zweifelsfrei auch in den übrigen Schengen-Staaten – gleich wie in der Schweiz, wo die ________ Gebärdensprache nicht gängig ist – mit erheblichen Kommunikations- und kulturellen Barrieren konfrontiert wäre, was das

29 Risiko erneuter Eskalationen in den Schengen-Staaten genauso wie in der Schweiz erhöhen würde. Insgesamt ist die Ausschreibung im SIS als verhältnismässig einzustufen. Sämtliche Voraussetzungen für die Ausschreibung im SIS sind somit gegeben und es besteht für die Kammer eine Pflicht zur Ausschreibung der fakultativen Landesverweisung im SIS. 15. DNA und biometrische erkennungsdienstliche Daten Aufgrund der bereits rechtskräftigen Anordnung einer Landesverweisung sind das vom Beschuldigten/Berufungsführer erstellte DNA-Profil und die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 30 Jahren (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 261 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. h des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA- Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen [DNA-Profil-Gesetz; SR 363]) bzw. – falls länger dauernd – 20 Jahre nach dem endgültigen Vollzug der therapeutischen Massnahme (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 261 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 16 Abs. 6 DNA-Profil-Gesetz) zu löschen. VII. Berufung im Verfahren SK 25 440 gegen die vorinstanzliche Festsetzung der amtlichen Entschädigung 16. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz führte zur Festsetzung der amtlichen Entschädigung Folgendes aus (pag. 1160 f., S. 25 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Rechtsanwältin B.________ wurde mit Wirkung ab 31.08.2023 als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten eingesetzt (pag. 757). Sie ist entsprechend dem kantonalen Anwaltstarif zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 42 Abs. 1 KAG bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Der Stundenansatz für die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte beträgt CHF 200.00 (Art. 1 EAV). Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (OGer BE SK 22 34, 01.11.2022, E. 37.1). Der Parteikostenersatz besteht aus dem Honorar und den notwendigen Auslagen (Art. 2 PKV). Gemäss Tarifordnung für den Parteikostenersatz ergibt sich für das Verfahren vor dem Kollegialgericht des Regionalgerichts ein Honorarrahmen von CHF 2'000.00 bis CHF 50'000.00 (Art. 17 Abs. 1 lit. c PKV). Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Zur Festlegung der Entschädigung des amtlichen Anwaltes gemäss Art. 42 Abs. 1 KAG ist vom Zeitaufwand auszugehen, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfanges für die korrekte Erledigung des Geschäfts benötigt (OGer BE SK 22 34, 01.11.2022, E. 37.1 mit Verweis auf KS OGer Nr. 15, Ziff. 1.1).

30 Mit Kostennote vom 30.04.2025 macht Rechtsanwältin B.________ ein amtliches Honorar – ohne Berücksichtigung der Hauptverhandlung – von insgesamt CHF 32'153.65 inkl. Auslagen und MWST geltend (pag. 1022). Die Staatsanwaltschaft beantragte die gerichtliche Genehmigung des Honorars für die amtliche Verteidigung (pag. 1064). Obwohl das geltend gemachte Honorar summa summarum sehr hoch erscheint, kann grundsätzlich auf die eingereichte Kostennote abgestellt werden, zumal die spezielle Fallkonstellation sowie die sprachlichen Barrieren zu einem erhöhten Aufwand führten. Mit Blick auf den gebotenen Aufwand ist jedoch in Erinnerung zu rufen, dass Tätigkeiten im sozialen Bereich nur zurückhaltend vorzunehmen und entsprechend zu entschädigen sind. So erschliesst sich dem erkennenden Gericht nicht, weshalb ein Aufwand von insgesamt über 10 Stunden für die Kommunikation mit der Cousine des Beschuldigten geboten gewesen sein sollte, zumal aus dieser Korrespondenz – soweit ersichtlich – einzig fünf Videos von Gesprächen zwischen dem Beschuldigten und seinen Eltern hervorgingen. Im Übrigen ist in den gut 10 Stunden das Studium der Antworten der Cousine noch nicht enthalten. Vergleichsweise ist sodann darauf hinzuweisen, dass seitens des Gutachters im Rahmen eines lediglich 45-minütigen Gesprächs zahlreiche Informationen von der Cousine erhältlich gemacht werden konnten. Schliesslich hatte der Beschuldigte bis Ende November 2024 selbst regelmässigen Kontakt zu seinen Eltern. Der Aufwand betreffend die Kommunikation mit der Cousine ist folglich deutlich überhöht und um fünf Stunden zu kürzen. Ermessensweise sind drei Stunden bei der Periode bis Dezember 2023 und zwei Stunden bei der Periode ab Januar 2024 abzuziehen. Demgegenüber werden für die Hauptverhandlung und Urteilseröffnung 7 Stunden berücksichtigt. Mithin ist die amtliche Entschädigung für die Leistungen ab 31.08.2023 bis 31.12.2023 auf CHF 10'858.95 inkl. MWST und Auslagen und diejenige für Leistungen ab 01.01.2024 auf CHF 21'729.50 inkl. MWST und Auslagen festzusetzen. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten daher mit einem Betrag von insgesamt CHF 32'588.45. Für die entsprechenden Berechnungen wird auf das Dispositiv verwiesen (pag. 1075). Den Beschuldigten trifft keine Rückerstattungspflicht. 17. Vorbringen der Berufungsführerin und neue Beweismittel Mit Berufungserklärung vom 19. August 2025 beantragte die Berufungsführerin, es seien die Kosten für die amtliche Verteidigung in erster Instanz gemäss der eingereichten Kostennote festzulegen und durch den Kanton Bern zu tragen. Zur Begründung brachte die Berufungsführerin im Wesentlichen vor, dass sie von den BVD angegangen worden sei, mitzuhelfen, den Kontakt des Beschuldigten/Berufungsführers mit seinen Eltern wiederherzustellen, da die BVD weder die Namen noch die Telefonnummern der Eltern gekannt hätten. Auch sei sie von verschiedenen Behörden direkt und explizit aufgefordert worden, mit den Angehörigen des Beschuldigten/Berufungsführers Kontakt aufzunehmen. Diese zusätzlichen Kontakte hätten zu zusätzlichen Aufwänden geführt, welche nun offenbar nachträglich nicht mehr anerkannt werden sollten (pag. 1183 ff.). Als Beweismittel legte die Berufungsführerin die Telefonnotiz vom 26. März 2025 (pag. 1188) und die mit einer elektronischen Übersetzung hergestellten Transkripte der E-Mails von G.________ (pag. 1189-1193) zu den Akten. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Berufungsführerin noch näher aus, warum die Kommunikation mit der Familie des Beschuldigten/Berufungsführers in L.________ notwendig war.

31 Die Generalstaatsanwaltschaft enthielt sich diesbezüglich anlässlich ihres Plädoyers in der Berufungsverhandlung. 18. Erwägungen der Kammer Die Berufungsführerin kann in nachvollziehbarer und glaubhafter Weise darlegen, dass der von ihr geltend gemachte Aufwand in Bezug auf die Kontaktherstellung mit den Eltern und der Cousine des Beschuldigten/Berufungsführers in L.________ tatsächlich betrieben wurde. Es handelt sich vorliegend um einen aussergewöhnlichen Fall, der – nicht zuletzt aufgrund der Taubstummheit und psychischen Beeinträchtigung des Beschuldigten/Berufungsführers – einen überdurchschnittlich hohen Aufwand generierte. Sowohl die Strafverfolgungsbehörden als auch die Vollzugsbehörden waren und sind auf die Mitwirkung der Verteidigerin angewiesen. Das von ihr geltend gemachte Honorar von CHF 32'153.65 zuzüglich Hauptverhandlung und inklusive Auslagen und MWST (pag. 1022) liegt sodann noch innerhalb des Honorarrahmens gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. c der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811). Der ihr durch die Verteidigung des Beschuldigten/Berufungsführers im vorinstanzlichen Verfahren verursachte Aufwand ist deshalb antragsgemäss zu entschädigen. VIII. Kosten und Entschädigungen 19. Verfahrenskosten 19.1 Erstinstanzliches Verfahren Wie eingangs unter E. 6 erwähnt, sind die Festsetzung und Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 74'033.05 an den Kanton Bern in Rechtskraft erwachsen. Darauf ist nicht mehr einzugehen. 19.2 Oberinstanzliches Verfahren (SK 25 383) Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Auslagen sind namentlich Kosten für Gutachten (Art. 422 Abs. 2 Bst. c StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Wurde das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit der beschuldigten Person eingestellt oder wurde diese aus diesem Grund freigesprochen, so können ihr die Kosten auferlegt werden, wenn dies nach den gesamten Umständen billig erscheint (Art. 416 i.V.m. Art. 419 StPO). Die oberinstanzlichen Gebühren werden in Anwendung von Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst. b des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12) auf CHF 3'400.00 (inkl. CHF 400.00 für den Haftentscheid vom 6. Oktober 2025) bestimmt. Die Auslagen betragen CHF 1'089.00 (oberinstanzliche Einvernahme des Sachverständigen). Der Beschuldigte/Berufungsführer wurde wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen. Es erscheint nach den gesamten Umständen nicht billig, ihm die Kosten aufzuerle-

32 gen. Demnach trägt der Kanton Bern die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt ausmachend CHF 4'489.00. 19.3 Oberinstanzliches Verfahren (SK 25 440) Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten im Verfahren SK 25 440 werden in Anwendung von Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst. b VKD auf CHF 1'000.00 bestimmt. Die Berufungsführerin obsiegt mit ihrem Antrag vollumfänglich. Der Kanton Bern trägt demzufolge die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'000.00. 20. Entschädigungen 20.1 Erstinstanzliches Verfahren Gemäss E. VII. hiervor wird Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten/Berufungsführers gemäss ihrer erstinstanzlich eingereichten Kostennote (pag. 1022 ff.) und unter Berücksichtigung einer Verhandlungsdauer von sieben Stunden entschädigt. Demnach entschädigt der Kanton Bern Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten/Berufungsführers im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 33'667.05 (inkl. Auslagen und MWST). Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten/Berufungsführers entfällt (Art. 419 StPO). 20.2 Oberinstanzliches Verfahren (SK 25 383) Rechtsanwältin B.________ machte mit Kostennote vom 19. März 2026 (pag. 1457 f.) im oberinstanzlichen Verfahren SK 25 383 einen Aufwand von insgesamt 14.5 Stunden geltend. Dieser Aufwand ist an die tatsächliche Dauer der Berufungsverhandlung anzupassen, indem er um zweieinhalb Stunden gekürzt wird. Im Übrigen erachtet die Kammer den Aufwand als der Schwierigkeit und dem Umfang des Falls angemessen. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten/Berufungsführers im oberinstanzlichen Verfahren SK 25 383 demnach mit CHF 2'753.30 (inkl. Auslagen und MWST). Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten/Berufungsführers entfällt (Art. 419 StPO). 20.3 Oberinstanzliches Verfahren (SK 25 440) Die Berufungsführerin stellte ihr Honorar im oberinstanzlichen Verfahren SK 25 440 in das Ermessen der Kammer. Die Kammer erachtet ein Honorar von CHF 500.00 als angemessen. Der Kanton Bern entschädigt die Berufungsführerin im oberinstanzlichen Verfahren SK 25 440 demnach mit CHF 500.00 (inkl. Auslagen und MWST).

33 IX. Dispositiv Gemäss Art. 83 Abs. 1 StPO nimmt die Strafbehörde, die den Entscheid gefällt hat, auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor, wenn das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig ist oder mit der Begründung im Widerspruch steht. Im Urteil vom 19. März 2026 wurden die erstinstanzlichen Verfahrenskosten und die erstinstanzliche Entschädigung von Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten/Berufungsführers fälschlicherweise mit CHF 49'533.05 bzw. CHF 32'588.45 beziffert (Ziff. I.3. und V.1. des oberinstanzlichen Urteilsdispositivs). Dies steht im Widerspruch zu den Erwägungen der Kammer, wonach die erstinstanzlichen Verfahrenskosten CHF 74'033.05 betragen und Rechtsanwältin B.________ mit CHF 33'667.05 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt wird (vgl. E. VII. und VIII. hiervor). Es handelt sich hierbei um ein offenkundiges Versehen, weshalb das Urteil der 1. Strafkammer vom 19. März 2026 in Anwendung von Art. 83 Abs. 1 StPO neu wie folgt lautet (inkl. Berichtigung):

34 Die 1. Strafkammer erkennt: I.

SK 2025 383 — Bern Obergericht Strafkammern 19.03.2026 SK 2025 383 — Swissrulings