Obergericht des Kantons Bern 1. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Urteil SK 25 229+230 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 13. November 2025 Besetzung Oberrichterin Hubschmid Volz (Präsidentin i.V.), Oberrichterin Gutmann, Oberrichterin Weingart Gerichtsschreiberin Schürch Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand qualifizierte Erpressung, Sachbeschädigung, Beschimpfung etc. sowie Widerrufsverfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 21. November 2024 (PEN 24 596)
2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 21. November 2024 erkannte das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht; nachfolgend: Vorinstanz) was folgt (pag. 1549 ff.; Hervorhebungen im Original): Die Gerichtspräsidentin erkennt: I. A.________ wird freigesprochen: 1. von der Anschuldigung des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, angeblich begangen vom 1. Januar 2022 bis am 12. August 2022 sowie von Juni 2023 bis am 27. Mai 2024 in F.________ (Ortschaft); 2. von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz, angeblich mehrfach begangen: 2.1. vom 1. Januar 2022 bis am 27. Mai 2024 in G.________ (Ortschaft), H.________ (Ortschaft), F.________ (Ortschaft) und Umgebung durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung; 2.2. im Oktober 2023 in H.________(Ortschaft) durch Verletzung der Abmeldepflicht; unter Auferlegung der auf die Freisprüche entfallenden Verfahrenskosten (ausmachend 1/6 der gesamten Verfahrenskosten, vgl. Tabelle unter Ziff. V hiernach), sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 2’175.00 und Auslagen von CHF 337.20, insgesamt bestimmt auf CHF 2'512.20, an den Kanton Bern. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 150.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 2'362.20. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der qualifizierten Erpressung (fortgesetzt), teilweise versucht begangen vom 30. Juni 2022 bis am 20. August 2023 in F.________ (Ortschaft) z.N. von C.________ 2. der Sachbeschädigung, begangen am 12. Februar 2023 in F.________ (Ortschaft) z.N. von C.________; 3. der Beschimpfung, mehrfach begangen am 15. Dezember 2022 und am 13. Januar 2023 z.N. von C.________; 4. des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, begangen vom 13. August 2022 bis Ende Mai 2023 in F.________ (Ortschaft); 5. des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, mehrfach begangen vom 15. Januar 2023 bis am 20. August 2023 in F.________ (Ortschaft);
3 6. der Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz, begangen vom 2. bis 5. Oktober 2023 in H.________(Ortschaft) durch Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts; 7. der Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz durch Benutzen eines Fahrzeugs ohne gültigen Fahrausweis oder andere Berechtigung, mehrfach begangen am: 7.1. 15. Dezember 2022 auf der Strecke F.________ (Ortschaft) bis I.________ (Ortschaft) z.N. der D.________ AG; 7.2. 31. März 2023 auf der Strecke J.________ (Ortschaft) bis F.________ (Ortschaft) z.N. der D.________ AG; 7.3. 1. Juni 2023 auf der Strecke K.________ (Ortschaft) bis F.________ (Ortschaft) z.N. der D.________ AG; 7.4. 7. Juni 2023 auf der Strecke F.________ (Ortschaft) bis L.________ (Ortschaft) z.N. der D.________ AG; 7.5. 5. März 2024 auf der Strecke F.________ (Ortschaft) bis M.________ (Ortschaft) z.N. der N.________(AG); 7.6. 25. März 2024 auf der Strecke O.________ (Ortschaft) bis F.________ (Ortschaft) z.N. der N.________(AG); 7.7. 25. März 2024 auf der Strecke L.________(Ortschaft) bis M.________ (Ortschaft) z.N. der N.________ (AG); 7.8. 25. März 2024 auf der Strecke M.________ (Ortschaft) bis P.________ (Ortschaft) z.N. der N.________(AG); 7.9. 24. April 2024 auf der Strecke Q.________ (Ortschaft) bis M.________ (Ortschaft) z.N. der N.________(AG); 7.10. 25. April 2024 auf der Strecke G.________(Ortschaft) bis F.________ (Ortschaft) z.N. der N.________(AG); 7.11. 30 April 2024 auf der Strecke R.________ (Ortschaft) bis F.________ (Ortschaft) z.N. der N.________(AG); 7.12. 30. April 2024 auf der Strecke F.________ (Ortschaft) bis G.________(Ortschaft) z.N. der N.________(AG); 7.13. 7. Mai 2024 auf der Strecke R.________(Ortschaft) bis S.________ (Ortschaft) z.N. der N.________(AG); 7.14. 17. Mai 2024 auf der Strecke S.________(Ortschaft) bis R.________(Ortschaft) z.N. der N.________(AG); 7.15. 19. Mai 2024 auf der Strecke R.________(Ortschaft) bis T.________ (Ortschaft) z.N. der N.________(AG); 7.16. 21. Mai 2024 auf der Strecke F.________ (Ortschaft) bis M.________ (Ortschaft) z.N. der N.________(AG); 7.17. 23. Mai 2024 auf der Strecke M.________ (Ortschaft) bis F.________ (Ortschaft) z.N. der N.________(AG); und in Anwendung der
4 Art. 22 Abs. 1, 34, 40 Abs. 1, 41 Abs. 1 Bst. a und b, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1 und 2, 51, 106, 144 Abs. 1, 148a Abs. 1, 156 Ziff. 1 und 2, 177 Abs. 1, 292 StGB Art. 116 Abs. 1 Bst. a AIG Art. 57 Abs. 3 PBG Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Die Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 181 Tagen wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 240.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 16. Februar 2023. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt. 3. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 2'300.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 16. Februar 2023. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 23 Tage festgesetzt. 4. Auf die Anordnung einer Landesverweisung wird verzichtet (unechter Härtefall). 5. Zu den auf die Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten (ausmachend 5/6 der gesamten Verfahrenskosten gemäss Tabelle unter Ziff. V hiernach), sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 10’875.00 und Auslagen von CHF 1'686.00, insgesamt bestimmt auf CHF 12'561.00. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 750.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 11’811.00. III. 1. Der A.________ mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 16. Februar 2023 für eine Geldstrafe von 36 Tagessätzen zu CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen. 2. A.________ wird verwarnt (Art. 46 Abs. 2 StGB). 3. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 150.00 werden A.________ auferlegt. IV. Die amtliche Entschädigung wird wie folgt bestimmt: Leistungen bis 31.12.2023 Stunden Satz amtliche Entschädigung 2.17 200.00 CHF 434.00 Reisezuschlag CHF 0.00 CHF 13.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 447.00 CHF 34.40 CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 481.40 Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST
5 Leistungen ab 01.01.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 49.50 200.00 CHF 9’900.00 Reisezuschlag CHF 450.00 CHF 297.00 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 10’647.00 CHF 862.40 CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 11’509.40 Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 11'990.80. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung im Umfang von 5/6, ausmachend CHF 9'992.30, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). V. Die gesamten Verfahrenskosten setzen sich wie folgt zusammen: Kosten der Untersuchung CHF 8’150.00 Auftritt StA an HV CHF 1’500.00 Kosten des Gerichts (inkl. schriftl. Begründung) CHF 3’400.00 Total CHF 13’050.00 Kosten der Staatsanwaltschaft CHF 2’023.20 Total CHF 2’023.20 Total Verfahrenskosten CHF 15’073.20 Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Die Auslagen setzen sich zusammen aus: VI. Weiter wird verfügt: 1. A.________ wird per sofort aus der Haft entlassen. 2. Der beschlagnahmte Pfefferspray Typ/Modell .________ wird zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB). 3. Das DNA-Profil und die erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von zehn Jahren zu löschen (Art. 16 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 16 Abs. 3 DNA-Profil-Gesetz und Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB). 4. [Eröffnungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend: Beschuldigter), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 2. Dezember 2024 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 1571 f.). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 24. April 2025 (pag. 1578 ff.) und wurde den Parteien gleichentags mit Verfügung zugestellt (pag. 1645 f.).
6 Mit form- und fristgerechter Berufungserklärung focht Rechtsanwalt B.________ für den Beschuldigen die Schuldsprüche wegen qualifizierter Erpressung (teilweise versucht begangen), unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe und Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts), die Strafzumessung (sowohl betreffend die rechtskräftigen wie auch die nicht rechtskräftigen Schuldsprüche) sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen an (pag. 1657 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft hat weder Anschlussberufung erklärt noch ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten geltend gemacht (pag. 1666 f.). Die anderen Parteien haben sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen lassen. Mit Verfügung vom 17. Juni 2025 wurde in Aussicht gestellt, bezüglich der nicht angefochtenen Urteilspunkte mittels Kammerbeschluss die Rechtskraft festzustellen und die D.________ AG und die E.________ als Strafklägerinnen aus dem oberinstanzlichen Verfahren zu entlassen. Zudem wurde den Parteien Gelegenheit eingeräumt, zum beabsichtigten Vorgehen Stellung zu nehmen (pag. 1670 f.). Die Parteien haben keine Einwände gegen das beabsichtigte Vorgehen erhoben (pag. 1676, pag. 1687). Mit Beschluss vom 8. August 2025 wurde festgestellt, dass das erstinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als der Beschuldigte der mehrfachen Widerhandlung gegen das Personalbeförderungsgesetz durch Benutzen eines Fahrzeugs ohne gültigen Fahrausweis oder andere Berechtigung schuldig erklärt wurde. Zudem wurden die Strafklägerinnen (ohne Kostenfolgen zu ihren Lasten) aus dem oberinstanzlichen Verfahren entlassen (pag. 1691 ff.). Mit Vorladung vom 20. August 2025 wurden der Beschuldigte, sein amtlicher Verteidiger und die Generalstaatsanwaltschaft zur Berufungsverhandlung vorgeladen. Gleichzeitig wurde die Zusammensetzung der Kammer mitgeteilt (pag. 1700 ff.). Mit Vorladung vom 27. Oktober 2025 wurde zudem C.________ als Zeuge (nachfolgend: Zeuge oder C.________) zur Berufungsverhandlung vorgeladen (pag. 1740 f.). Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 13. November 2025 statt (pag. 1754 ff.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden in oberer Instanz ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 30. Oktober 2025, pag. 1745 f.) und ein aktueller Leumundsbericht inkl. Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse (datierend vom 2. Oktober 2025, pag. 1724 ff.) über den Beschuldigten eingeholt. Weiter wurden die amtlichen Akten BM .________ und BM .________ der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland sowie die amtlichen Akten BJS .________ der Staatsanwaltschaft Berner Jura- Seeland ediert. Zudem wurde die vom Zeugen im Rahmen der Berufungsverhandlung eingereichte Vereinbarung zwischen demselben und dem Beschuldigten (datierend vom 2. Juli 2024, pag. 1768 f.) zu den Akten erkannt. Schliesslich wurden an der oberinstanzlichen Verhandlung der Beschuldigte zur Person und zur Sache
7 (pag. 1763 ff.) sowie der Zeuge (pag. 1757 ff.) unter Konfrontationsvermeidung einvernommen. 4. Anträge der Parteien 4.1 Anträge der Verteidigung Die Verteidigung stellte für den Beschuldigten im Rahmen der Berufungsverhandlung folgende Anträge (1770 f.; Hervorhebungen im Original): 1. Es sei die Rechtskraft der Freisprüche gemäss Ziff. I. sowie der Schuldsprüche gemäss Ziff. II.2., II.3., II.5. und II.7. des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 21. November 2024 festzustellen; 2. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Erpressung, teilweise versucht begangen, eventuell fortgesetzt begangen, eventuell Nötigung, subeventuell Drohung, alles mehrfach begangen, sei, soweit den angeklagten Tatzeitraum vom 30. Juni 2022 bis zum 19. Oktober 2022 und vom 13. Februar 2023 bis zum 20. August 2023 betreffend, einzustellen; 3. A.________ sei freizusprechen: a. vom Vorwurf des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, angeblich begangen vom 13. August 2022 bis Ende Mai 2023 in F.________ (Ortschaft); b. vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz durch Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts, angeblich begangen vom 02. Oktober 2023 bis am 05. Oktober 2023 in H.________(Ortschaft); 4. A.________ sei der mehrfachen Drohung schuldig zu sprechen, begangen vom 02. Dezember 2022 bis am 12. Februar 2023 in F.________ (Ortschaft) zum Nachteil von C.________; 5. A.________ sei zu verurteilen: a. zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen à CHF 30.00 als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 16. Februar 2023, unter Anrechnung der ausgestandene Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 181 Tagen. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf drei Jahre festzusetzen; b. zu einer Übertretungsbusse von CHF 1'400.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 16. Februar 2023, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 14 Tagen; 6. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen; 7. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien im Umfang von zwei Dritteln dem Kanton Bern, im Umfang von einem Drittel A.________ aufzuerlegen; 8. A.________ sei für die besonders schweren Verletzungen seiner persönlichen Verhältnisse eine Genugtuung in gerichtlich zu bestimmender Höhe auszurichten; 9. Das Honorar der amtlichen Verteidigung für das oberinstanzliche Verfahren sei gemäss der einzureichenden Honorarnote gerichtlich zu bestimmen; 10. Soweit weitergehend sei die Rechtskraft des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 21. November 2024 festzustellen;
8 11. Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. 8.1% MWST im erst- und oberinstanzlichen Verfahren. 4.2 Anträge der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft stellte im Rahmen der Berufungsverhandlung folgende Anträge (1774 ff.; Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 21. November 2024 (PEN 24 596) insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. A.________ freigesprochen wurde: 1.1. von der Anschuldigung des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, angeblich begangen vom 1. Januar 2022 bis am 12. August 2022 sowie von Juni 2023 bis am 7. Mai 2024 in F.________ (Ortschaft); 1.2. von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG), angeblich mehrfach begangen vom 1. Januar 2022 bis am 27. Mai 2024 in G.________(Ortschaft), H.________(Ortschaft), F.________ (Ortschaft) Umgebung, durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, und im Oktober 2023 in H.________(Ortschaft) durch Verletzung der Abmeldepflicht; 2. A.________ schuldig erklärt wurde: 2.1. der Sachbeschädigung, begangen am 12. Februar 2023 in F.________ (Ortschaft), z.N. von C.________; 2.2. der Beschimpfung, mehrfach begangen am 15. Dezember 2022 und am 13. Januar 2023, z.N. von C.________; 2.3. des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, mehrfach begangen vom 15. Januar 2023 bis am 20. August 2023 in F.________ (Ortschaft); 2.4. der Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz durch Benutzen eines Fahrzeugs ohne gültigen Fahrausweis oder andere Berechtigung, mehrfach begangen am: 2.4.1. 15. Dezember 2022 auf der Strecke F.________ (Ortschaft) bis I.________(Ortschaft), z.N. der D.________ AG; 2.4.2. 31. März 2023 auf der Strecke J.________(Ortschaft) bis F.________ (Ortschaft), z.N. der D.________ AG; 2.4.3. 1. Juni 2023 auf der Strecke K.________(Ortschaft) bis F.________ (Ortschaft), z.N. der D.________ AG; 2.4.4. 7. Juni 2023 auf der Strecke F.________ (Ortschaft) bis L.________(Ortschaft), z.N. der D.________ AG; 2.4.5. 5. März 2024 auf der Strecke F.________ (Ortschaft) bis M.________(Ortschaft), z.N. der N.________(AG); 2.4.6. 25. März 2024 auf der Strecke O.________(Ortschaft) bis F.________ (Ortschaft), z.N. der N.________(AG);
9 2.4.7. 25. März 2024 auf der Strecke L.________(Ortschaft) bis M.________ (Ortschaft), z.N. der N.________(AG); 2.4.8. 25. März 2024 auf der Strecke M.________ (Ortschaft) bis P.________(Ortschaft), z.N. der N.________(AG); 2.4.9. 24. April 2024 auf der Strecke Q.________(Ortschaft) bis M.________ (Ortschaft), z.N. der N.________(AG); 2.4.10. 25. April 2024 auf der Strecke G.________(Ortschaft) bis F.________ (Ortschaft), z.N. der N.________(AG); 2.4.11. 30 April 2024 auf der Strecke R.________(Ortschaft) bis F.________ (Ortschaft), z.N. der N.________(AG); 2.4.12. 30. April 2024 auf der Strecke F.________ (Ortschaft) bis G.________(Ortschaft), z.N. der N.________(AG); 2.4.13. 7. Mai 2024 auf der Strecke R.________(Ortschaft) bis S.________(Ortschaft), z.N. der N.________(AG); 2.4.14. 17. Mai 2024 auf der Strecke S.________(Ortschaft) bis R.________(Ortschaft), z.N. der N.________(AG); 2.4.15. 19. Mai 2024 auf der Strecke R.________(Ortschaft) bis T.________(Ortschaft), z.N. der N.________(AG); 2.4.16. 21. Mai 2024 auf der Strecke F.________ (Ortschaft) bis M.________ (Ortschaft), z.N. der N.________(AG); 2.4.17. 23. Mai 2024 auf der Strecke M.________ (Ortschaft) bis F.________ (Ortschaft), z.N. der N.________(AG); 3. Auf die Anordnung einer Landesverweisung verzichtet wurde (unechter Härtefall). II. A.________ sei schuldig zu erklären: 1. der qualifizierten Erpressung (fortgesetzt), teilweise versucht begangen vom 30. Juni 2022 bis am 20. August 2023, in F.________ (Ortschaft), z.N. von C.________; 2. des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, begangen vom 13. August 2022 bis Ende Mai 2023 in F.________ (Ortschaft); 3. der Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG), begangen vom 2. bis 5. Oktober 2023 in H.________(Ortschaft) durch Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts. III. A.________ sei gestützt auf die Schuldsprüche gemäss Ziffer II. hiervor sowie unter Einbezug der in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche gemäss Ziff. I.2. hiervor in Anwendung von Art. 22 Abs. 1, 34, 40 Abs. 1, 41 Abs. 1 Bst. a und b, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1 und 2, 51, 106, 144 Abs. 1, 148a Abs. 1, 156 Ziff. 1 und 2, 177 Abs. 1,292 StGB Art. 116 Abs. 1 Bst. a AIG Art. 57 Abs. 3 PBG Art. 426 Abs. 1,
10 428 Abs. 1 und 3 StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 3 Jahren sowie unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft im Umfang von 181 Tagen; 2. zu einer Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 240.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von 3 Jahren, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 16. Februar 2023; 3. zu einer Übertretungsbusse von CHF 2'300.00 (Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtzahlung: 23 Tage), teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 15. Februar 2023 [recte: 16. Februar 2023]; 4. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. einer an gemessenen Gebühr gemäss Art. 21 VKD). III. 1. Der A.________ mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 16. Februar 2023 für eine Geldstrafe von 36 Tagessätzen zu CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug sei nicht zu widerrufen. 2. A.________ sei zu verwarnen (Art. 46 Abs. 2 StGB). 3. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren seien A.________ aufzuerlegen. IV. Weiter sei zu verfügen: 1. Der beschlagnahmte Pfefferspray Typ/Modell .________ sei zur Vernichtung einzuziehen (Art. 69 StGB). 2. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 3. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN .________) sowie der erhobenen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist sei zu erteilen (Art. 16 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Abs. 3 DNA-ProfilG und Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Mit Blick auf den Umfang der Berufung (E. I.2. vorne) ist festzuhalten, dass das erstinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als der Beschuldigte freigesprochen wurde von der Anschuldigung des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (angeblich begangen vom 1. Januar 2022 bis am 12. August 2022 sowie von Juni 2023 bis am 27. Mai 2024 in F.________ (Ortschaft)) sowie der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (angeblich mehrfach begangen vom 1. Januar 2022 bis am 27. Mai 2024 in G.________(Ortschaft), H.________(Ortschaft), F.________ (Ortschaft) und Umgebung durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit oh-
11 ne Bewilligung und im Oktober 2023 in H.________(Ortschaft) durch Verletzung der Abmeldepflicht; zum Ganzen Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositiv). Weiter in Rechtskraft erwachsen sind die Schuldsprüche wegen Sachbeschädigung (begangen am 12. Februar 2023 in F.________ (Ortschaft) z.N. von C.________; Ziff. II.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), Beschimpfung (mehrfach begangen am 15. Dezember 2022 und am 13. Januar 2023 z.N. von C.________; Ziff. II.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (mehrfach begangen vom 15. Januar 2023 bis am 20. August 2023 in F.________ (Ortschaft); Ziff. II.5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und mehrfacher Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz durch Benutzen eines Fahrzeugs ohne gültigen Fahrausweis oder andere Berechtigung (Ziff. II.7. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [vgl. auch Beschluss vom 8. August 2025]). Rechtskräftig ist das erstinstanzliche Urteil zudem insoweit, als auf die Anordnung einer Landesverweisung verzichtet und der beschlagnahmte Pfefferspray zur Vernichtung eingezogen wurde. Zudem erachtet die Kammer das Widerrufsverfahren (Nichtwiderruf, Verwarnung und Auferlegung der Kosten für das Widerrufsverfahren an den Beschuldigten) als rechtskräftig, zumal aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots im oberinstanzlichen Verfahren ohnehin kein Widerruf mehr erfolgen kann. Die Kammer hat somit den Schuldspruch wegen qualifizierter Erpressung (fortgesetzt und teilweise versucht begangen), den Schuldspruch wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, den Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz, die Strafzumessung (sowohl betreffend die rechtskräftigen wie auch die nicht rechtskräftigen Schuldsprüche) sowie die Verteilung der Verfahrenskosten zu überprüfen. Über die amtliche Entschädigung ist sodann praxisgemäss neu zu befinden. Auf die Höhe des amtlichen Honorars ist allerdings nur zurückzukommen, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts [nachfolgend: BGer] 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3). Darüberhinausgehend unterliegt dieser Punkt aufgrund der fehlenden Beanstandung durch die Generalstaatsanwaltschaft dem Verschlechterungsverbot (BGer 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.2.5). Weiter hat die Kammer die nicht der Rechtskraft zugängliche Verfügung über das erstellte DNA-Profil und die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten neu zu treffen. Die Kammer verfügt als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO) und ist aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot (reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern.
12 II. Sachverhalt, Beweiswürdigung und Rechtliches 6. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Für die allgemeinen Grundlagen zur Beweiswürdigung und zur Aussageanalyse im Besonderen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 10 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1587 f.). 7. Vorwurf der Erpressung (teilweise versucht, evtl. fortgesetzt begangen), evtl. Nötigung (teilweise versucht), subevtl. Drohung, alles mehrfach begangen (Ziff. I.1 der Anklageschrift) 7.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift In der Anklageschrift vom 16. August 2024 wird dem Beschuldigten Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0), teilweise versucht begangen (Art. 156 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 StGB), evtl. fortgesetzt begangen (Art. 156 Ziff. 2 StGB), evtl. Nötigung gemäss Art. 181 StGB, teilweise versucht begangen (Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 StGB), subevtl. Drohung gemäss Art. 180 StGB, alles mehrfach begangen vom 30. Juni 2022 bis 20. August 2023 in F.________ (Ortschaft) (Erfolgsort) zum Nachteil von C.________ vorgeworfen. Der angeklagte Sachverhalt lautet wie folgt (pag. 1206 ff.; Hervorhebungen im Original): Vorgeschichte Gemäss A.________ hätten sich er und C.________ über die Dating-App U.________ kennengelernt. Sie hätten regelmässig zusammen geschrieben. In einem dieser Chats habe C.________ seine Adresse geschickt und A.________ aufgefordert, zu ihm zu kommen. A.________ habe erwidert, dass er dafür Geld wolle. Nachdem er übers Internet herausgefunden habe, dass C.________ AV.________(Amt/Beruf) sei, habe er CHF 7'000.00 oder 8'000.00 von ihm gefordert. Damit wäre er C.________ jederzeit für sexuelle Dienstleistungen zur Verfügung gestanden. C.________ sei damit einverstanden gewesen. In der Folge hätten sie sich zu einem intimen Austausch getroffen, wobei C.________ ihm nur CHF 1’000.00 über Twint gesendet und gesagt habe, dass er den Rest in den kommenden Tagen überweisen werde. Dies sei jedoch nicht geschehen, er habe bei jedem weiteren Treffen nur ca. CHF 200.00 in bar erhalten. Bei diesen sexuellen Dienstleistungen sei es auch zu Geschlechtsverkehr gekommen, dieser sei stets einvernehmlich gewesen. Er habe C.________ jedoch nicht gemocht, worauf sie sich darauf geeinigt hätten, dass er – A.________ – den Kunden massiere, was er auch gemacht habe. Während den ersten zwei Monaten sei es zu zwei Treffen pro Woche gekommen, danach immer seltener. Da sie sich über den Preis nicht einig geworden seien, sei es schliesslich nach fünf Monaten zu keinen weiteren Treffen mehr gekommen. Er habe C.________ danach immer wieder an seinem Domizil aufgesucht, um ihn zu stören, da dieser seinen Geldforderungen nicht nachgekommen sei. C.________ schildert die Vorgeschichte anders: Kennengelernt hätten sie sich Mitte 2021 am V.________ (Marktstand). A.________ habe ihn dort angesprochen und um Hilfe gebeten. Er fände keine Arbeit und werde nicht unterstützt. Sie hätten miteinander gesprochen, worauf A.________ wieder gegangen sei. Zu einem späteren Zeitpunkt hätten sie sich an einem V.________ (Marktstand) am Stadtfest erneut getroffen. Es sei nur einmal zu einem privaten Treffen gekommen, bei ihm Zuhause. Es habe sich dabei um ein spontanes Treffen gehandelt, aus welchem sich nichts ergeben
13 habe. Es sei zu keinen sexuell motivierten Treffen zwischen ihnen gekommen. Die Beträge, die er A.________ bezahlt hat, seien anders motiviert gewesen, etwa für die kranke Mutter oder das Tilgen von Schulden. A.________ habe über verschiedene Wege versucht, mit ihm in Kontakt zu treten: an seiner Adresse, über soziale Medien sowie Twint. Dort habe er ihn bedroht und Geld gefordert. Es sei wohl naiv von ihm gewesen, A.________ Geld zu geben in der Hoffnung, danach Ruhe zu haben. A.________ denke wohl, dass er – C.________ – reich sei. Tathandlungen Spätestens ab 30.06.2022 drohte A.________ C.________, sei es direkt oder über seine in AY.________(Land) lebenden Brüder und deren Freunde, wiederholt in schwerer Weise. An diesem Tag schrieb er ihm via Instagram folgende Nachricht: «Ich will zurück ins Gefängnis, ich töte dich und ich gehe zurück, ich habe draussen nichts zu gewinnen, also Gefängnis, es ist gut, also werde ich dir wehtun und ich gehe zurück ins Gefängnis, auf Wiedersehen» (pag. 680). Am 04./05.07.2022 schrieb er über Viber Nachrichten mit drohendem Inhalt an W.________, einen Bekannten des Geschädigten, im Wissen darum, dass die Inhalte C.________ zugehen werden. Er drohte ihm darin, ihn zu ficken, zu seinem Haus zu kommen und ihm weh zu tun, wenn er ihm kein Geld gebe (pag. 190 ff.). Am 20./21.07.2022 schrieb A.________ W.________ erneut, stiess Drohungen aus und forderte Geld (pag. 192 ff.). Seine Forderung unterstrich A.________ damit, dass er ein Foto eines durch eine Schnittwunde entstellten Gesichts versandte (pag. 620 f.). C.________ erfuhr von diesen Nachrichten an W.________, da er mit diesem befreundet ist. Am 06.08.2022 forderte A.________ C.________ erneut per Instagram auf, ihm Geld zu schicken und entschuldigte sich für die Drohungen (pag. 680 f.). Am 12.08.2022 zahlte C.________ zweimal CHF 1'000.00 an A.________. Am 14.09.2022 schrieb A.________ W.________ folgende Nachricht auf einem unbekannten Messenger: «Ich brauche das Geld, gib es mir, es ist das letzte Mal, und du wirst mich nicht beim Ficken sehen, nein, ich werde dein Auto verbrennen» (pag. 081). Es folgten weitere Nachrichten und Videos; darunter ein Video, auf dem zu sehen ist, wie mit einem grossen Hammer herumgefuchtelt wird, mutmasslich vor dem Domizil von C.________ (pag. 081 ff.). Auf den weiteren Videos ist eines der Fahrzeuge von C.________ zu sehen. Noch am selben Tag zahlte C.________ CHF 500.00 an A.________. Weiter tätigte C.________ die nachfolgenden Zahlungen an A.________: - 24.09.2022: CHF 500.00 - 29.09.2022: CHF 1.00 - 01.10.2022: CHF 200.00 - 02.10.2022: CHF 10.00 - 02.12.2022: CHF 10’000.00 - 10.12.2022: CHF 200.00 Ungefähr am 02.12.2022 legte A.________ C.________ zwei Karten vor den Hintereingang seines Domizils. Darauf hatte er von Hand geschrieben, dass das die letzte Chance sei, ihm CHF 5'000.00 zu schicken und drohte ihm mit dem Tod (pag. 062 und 067). Zu einem unbekannten Zeitpunkt im Zeitraum von 02.12.2022 bis 13.01.2023 richtete sich A.________ per WhatsApp via W.________ an C.________ und drohte damit, zu allem fähig zu sein (pag. 078). Er schickte ihm zwei Videos einer Türe, wobei es sich um diejenige zum Haus von C.________ handeln dürfte (pag. 079).
14 Ebenfalls zu einem unbekannten Zeitpunkt im Zeitraum von 02.12.2022 bis 13.01.2023 forderte A.________ von C.________ per Twint CHF 20'000.00. Im Text, den er zur Forderung schrieb, führte er aus, dass er ihm schaden werde. Er werde gehen, wenn er das Geld erhalte (pag. 089 f.). Am 15.12.2022 bzw. kurz zuvor forderte A.________ bei C.________ CHF 1.00 an und drohte ihm im beigefügten Text damit, mit seiner Waffe, evtl. mit seiner Armee bei ihm aufzutauchen, wenn er ihn nicht bezahle. Er stiess auch weitere Drohungen aus (pag. 091 f.). Im Zeitraum vom 16. bis 18.12.2022 liess A.________, nachdem er von C.________ blockiert worden war, letzterem über seinen in AY.________(Land) wohnhaften Bruder, X.________, ein Foto eines Messers und eines Pfeffersprays zukommen, verbunden mit einer Todesdrohung an den Empfänger. Er werde mit zehn Leuten bei ihm auftauchen. Dazu liess der Bruder C.________ ein vom Beschuldigten weitergeleitetes Foto des Gartens der Liegenschaft von C.________ zukommen (pag. 094 ff.). Am 18.12.2022 forderte A.________ C.________ per Instagram auf, ihm zu antworten, andernfalls er sein Haus zerstören werde (pag. 681). Am 04. und 05.01.2023 entschuldigte sich A.________ per WhatsApp bei C.________ und bat ihn, ihn bei Facebook zu entsperren (pag. 098). Am 12. und 13.01.2023 trat A.________ unter dem Pseudonym «Y.________» per Facebook Messenger mit C.________ in Kontakt. Er beschimpfte ihn (vgl. Ziff. 3 dieser Anklageschrift), drohte ihm mit dem Tod und forderte CHF 20'000.00 von ihm (pag. 161 f.). Am 13.01.2023 forderte A.________ per Twint CHF 200'000.00 von C.________ und schrieb dazu, er werde ihn ficken. Darüber hinaus beschimpfte er ihn (vgl. Ziff. 3 dieser Anklageschrift) und drohte ihm mit seiner Waffe, evtl. mit seiner Armee (pag. 099). Am 14.01.2023 schrieb A.________ C.________ unter dem Pseudonym «Z.________» per Facebook Messenger, dass er sich neben seinem Haus befinde. Er forderte ihn auf, herauszukommen (pag. 164). Um den 15.01.2023 liess A.________ C.________ ein Stück einer Kundenquittung wegen Reisen ohne gültigen Fahrausweis der AA.________ (AG) zukommen, lautend auf A.________. Auf der Rückseite der Quittung hatte er die Aufforderung hingeschrieben, er solle ihn entblockieren, andernfalls er ihn töten werde. Ausserdem solle er ihm CHF 5'000.00 schicken (pag. 066). Ungefähr um dasselbe Datum rum forderte A.________ C.________ erneut zur Zahlung von CHF 5'000.00 auf, danach würde er die Schweiz verlassen, ansonsten er hier bleiben werde und ihn töten (pag. 067). Am 15.01.2023 drohte A.________ C.________ unter dem Pseudonym «AB.________» per Facebook Messenger damit, ihn wegen Vergewaltigung anzuzeigen. Weiter schickte er ihm ein Video der Treppe zu seiner Liegenschaft sowie ein weiteres Video, auf dem die Türe zur Liegenschaft zu sehen ist. In der Folge forderte er ihn auf, das Haus zu verlassen und ihm CHF 17'000.00 zu geben. Er sei zu allem fähig (pag. 165 ff.). Kurz darauf forderte er bei ihm per Twint CHF 17'000.00 an (pag. 103). Im Zeitraum vom 15. bis 17.01.2023 liess A.________ über einen Unbekannten unter dem Pseudonym «AC.________» per Facebook Messenger C.________ anschreiben. Dabei drohte dieser im Auftrag des Beschuldigten C.________ mit dem Tod, sollte er ihm kein Geld geben. Er werde ihn nur in Ruhe lassen, wenn er das Geld erhalte. Dazu schickte er ihm zwei Bilder, welche ihm der Beschuldigte über seinen Bruder zukommen liess, einmal mit einer Maschinenpistole und einmal mit einem unbekannten Gegenstand (pag. 168 ff.).
15 Am 16.01.2023 forderte A.________ von C.________ erneut CHF 17'000.00 per Twint und schrieb dazu, er werde ihn in Ruhe lassen, sobald er das Geld erhalte (pag. 171). Am 26.01.2023 liess A.________ C.________ über unbekannte Freunde seines Bruders in AY.________(Land) unter den Pseudonymen «AD.________» und «AE.________» per Facebook Messenger mehrere Mitteilungen zugehen. In einer Nachricht listeten diese einige Fakten zu C.________ auf. Weiter schrieben sie, dass sie eine Gruppe von zehn Personen seien und ihn überwachen würden. Sie würden ihn töten, wenn er ihnen nicht USD 20'000.00 zahle. Dazu schickten sie ihm zwei vom Beschuldigten weitergeleitete Bilder, beide zeigen den Beschuldigten mit einer Pistole im Hosenbund, das zweite zusätzlich mit einer Maschinenpistole in der linken Hand. Ausserdem versandten die Unbekannten ein vom Beschuldigten weitergeleitetes Bild des Fahrzeugs von C.________, verbunden mit dem Kommentar, dass er sein Fahrzeug ficken werde, wenn letzterer ihm kein Geld gebe (pag. 176 ff.). Zeitgleich liess er C.________ über die unbekannten Freunde seines Bruders in AY.________(Land) unter dem Pseudonym «AE.________» ein Video zukommen, in welchem zu sehen ist, wie jemand eine transparente Flüssigkeit aus einem Kanister auf das Fahrzeug von C.________ schüttet, sowie ein weiteres Video mit einem Kanister (pag. 174 f.). Damit drohte er – über die unbekannten Freunde in AY.________(Land) – C.________ damit, sein Fahrzeug anzuzünden. Am 12.02.2023 beschädigte A.________ eines der Fahrzeuge von C.________, welches vor seiner Liegenschaft parkiert war (vgl. Ziff. 2 dieser Anklageschrift). In der Folge liess er diesen über seinen Bruder per Facebook Messenger unter dem Pseudonym «AF.________» auffordern, sein Fahrzeug zu kontrollieren. Er warne ihn. Kurz darauf liess er ihm wiederum über seinen Bruder per Facebook Messenger unter dem Pseudonym «AG.________» schreiben, er solle sein Fahrzeug anschauen, das nächste Mal werde er ihn ficken. Wiederum kurze Zeit später liess er ihm erneut über seinen Bruder per Facebook Messenger unter dem Pseudonym «AH.________» schreiben, dass er vor nichts Angst habe, er ihn ficken werde und er mit ihm gestorben sei. Eine ähnliche Nachricht liess er am 16.02.2023 unter demselben Pseudonym als Kommentar unter einen Beitrag von C.________ auf Facebook (pag. 179 ff.) absetzen. Am 20.02.2023 forderte A.________ bei C.________ per Twint CHF 300'000.00 an und sandte dazu ein Bild eines weissen Pullovers mit roten Flecken, mutmasslich Blutflecken. Am selben Tag drohte er ihm auf der Dating-App Badoo unter dem Pseudonym «AI.________» damit, dass er sein Verhalten bereuen werde, wenn er ihn – A.________ – neben sich sehen werde (pag. 183 f.). Am 21.02.2023 liess A.________ C.________ per Facebook Messenger unter dem Pseudonym «AJ.________» schreiben, dass er vor seinem Haus stehe, und forderte ihn auf, das Haus zu verlassen (pag. 185). Am 06.03.2023 oder kurz davor forderte A.________ per Twint diverse Geldbeträge, so einmal CHF 1.00, einmal CHF 13'000.00 und einmal CHF 17'000.00 bei C.________ an. Dazu schrieb er, dass er keine Gefahr mehr darstelle, er sei draussen und wolle sprechen. Er werde ihn in Ruhe lassen, wenn C.________ das Geld schicke. Ausserdem schickte er ihm ein Bild, auf dem das Fahrzeug von C.________ zu sehen war (pag. 186 ff.). Am 14.05.2023 forderte A.________ bei C.________ per Twint CHF 30'000.00 sowie CHF 3'000.00 an (pag. 153). Am 19. und 20.08.2023 schrieb A.________ C.________ mehrere Nachrichten über die Nummer AK.________ (Telefonnummer) per WhatsApp. Darin forderte er CHF 15'000.00, damit er ihn in Ruhe
16 lasse. Er werde es bereuen, ihn zu ignorieren. Dies verband er zwar zunächst damit, dass er dies ohne Gewalt meine, sprach in der Folge aber eine Warnung aus. Weiter sprach er davon, dass er C.________ beim Schlafen beobachtet habe. Er kenne einen Hacker, der ihn verfolgen werde. Ebenfalls am 20.08.2023 schrieb er ihm via WhatsApp über eine andere Nummer AL.________(Telefonnummer), dass er ihm für den Rest seines Lebens folgen werde, selbst wenn es ihn sein Leben kosten werde (pag. 484 ff.). Zusammenfassend schrieb A.________ – direkt oder über seine in AY.________(Land) lebenden Brüder bzw. deren Freunde – C.________ über einen Zeitraum von mindestens knapp 14 Monaten dutzende Nachrichten, in denen er teils schwere Drohungen aussprach. C.________ wurde durch diese in Angst und Schrecken versetzt. Ebenfalls tauchte A.________ regelmässig vor dem Domizil von C.________ auf, schickte ihm Fotos bzw. Videos davon und beschädigte dessen Fahrzeug. Durch diese Drohungen brachte er C.________ dazu bzw. vesuchte er ihn dazu zu bringen, Geldforderungen zu begleichen. Dies gelang auch mehrfach: C.________ zahlte A.________ unter mehreren Malen mindestens CHF 10'911.00. Dadurch verschaffte sich A.________ einen unrechtmässigen Vermögensvorteil. Obwohl C.________ ihm mindestens CHF 10'911.00 bezahlte und dadurch seine Forderungen mindestens teilweise erfüllte, erpresste er ihn immer weiter. Er tat dies mit Wissen und Willen. Deliktssumme: mindestens CHF 10'911.00 Privatkläger(in): keine Am 16. September 2024 korrigierte die Staatanwaltschaft die angeklagte Deliktssumme von «mindestens CHF 10'911.00» auf CHF 13'411.00 (pag. 1271). 7.2 Beweismittel Der Kammer liegen als Beweismittel namentlich der Anzeigerapport vom 2. März 2023 (pag. 59 ff.), der Nachtrag vom 31. Mai 2023 (pag. 144 ff.), die Quittung AA.________ (AG) lautend auf den Beschuldigten (pag. 65), handgeschriebene Karten (pag. 67), Screenshots von Twint-Transaktionen (pag. 68 ff.), die Fernhalteverfügung vom 15. Januar 2023 (pag. 73 ff.), die Fotodokumentationen vom 1. März 2023 (pag. 77 ff.) und 22. März 2023 (pag. 154 ff.), der Viber Chatverlauf zwischen «AM.________» und W.________ (pag. 190 ff.), E-Mailnachrichten von W.________ (pag. 203 ff.), eine Auflistung von Twint-Transaktionen (pag. 246 f.), ein Instagram-Chatverlauf zwischen dem Beschuldigten und C.________ (pag. 680 f.), Kontoauszüge der AN.________ (AG) (pag. 728), die Aussagen von C.________ (pag. 217 ff.; pag. 221 ff.; pag. 248 ff.; pag. 1757 ff.) sowie die Aussagen des Beschuldigten (pag. 285 ff.; pag. 366 bzw. 591 ff.; pag. 582 ff.; pag. 1763 ff.) vor. Auf eine Zusammenfassung der Beweismittel wird verzichtet und es wird, soweit relevant, direkt im Rahmen der Beweiswürdigung auf die einzelnen Beweismittel eingegangen. 7.3 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte beweiswürdigend zu folgendem Ergebnis (S. 25 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1602):
17 Der angeklagte Sachverhalt ist in Anbetracht der gemachten Ausführungen – mit Ausnahme der Zahlung vom 2. Dezember 2022 in der Höhe von CHF 10'000.00, bei welcher sich kein Zusammenhang zu den Drohungen ausmachen liess – als erstellt zu erachten. Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Beschuldigte C.________ mit dem Aufbau einer Drohkulisse dazu gebracht habe, Geldbeträge von insgesamt CHF 3'401.00 an ihn zu leisten (vgl. dazu S. 26 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1603). 7.4 Vorbringen der Parteien 7.4.1 Vorbringen des Beschuldigten Vor oberer Instanz führte die Verteidigung aus, die Tathandlungen seien nicht bestritten. Es treffe aber nicht zu, dass C.________ dem Beschuldigten am 10. Dezember 2022 CHF 200.00 bezahlt habe. Aus den Akten gehe hervor, dass diese Zahlung nicht von C.________ stamme (gleichermassen wie die Zahlung vom 2. Oktober 2022 von CHF 10.00). Die Frage nach der Beziehung zwischen dem Beschuldigten und C.________ könne – wie die Vorinstanz zutreffend erwogen habe – offengelassen werden. Immerhin sei aber das Machtgefälle zu beachten, ein solches durch die privilegierte Person regelmässig ausgenutzt werde. Zudem sei zu prüfen, aus welchem Grund C.________ dem Beschuldigten das Geld überwiesen habe. Bereits im Juni seien Zahlungen erfolgt, wobei bei einer Überweisung als Zahlungszweck «Darlehen Mutter» angegeben worden sei. Zudem sei die Vorinstanz davon ausgegangen, dass der Zahlung vom 2. Dezember 2022 keine Drohung zugrunde gelegen habe. Es seien also nachweislich freiwillige Zahlungen erfolgt. Danach soll der Beschuldigte eine Drohkulisse aufgebaut haben, gestützt darauf C.________ weitere Zahlungen vorgenommen habe (insgesamt rund CHF 3'000.00). Demgegenüber habe aber C.________ ausgeführt, er habe «das» freiwillig gemacht und die Frage, ob er aufgrund einer Drohung bezahlt habe, mit «nein» beantwortet. Diese Aussagen würden zeigen, dass C.________ die rund CHF 3'000.00 freiwillig und ohne Zusammenhang zu einer Drohung bezahlt habe. Die Zahlungen seien denn auch nicht unmittelbar auf eine Drohung resp. eine entsprechende Nachricht erfolgt. Ob die Zahlungen ein Entgelt für eine Dienstleistung oder für die Mutter des Beschuldigten gedacht gewesen oder aber aus Mitleid oder als «Starthilfe» geleistet worden seien, sei unerheblich. Vor oberer Instanz habe C.________ nun ausgesagt, er habe bezahlt, weil er bedroht worden sei, was seinen früheren Aussagen widerspreche. Zudem habe er präzisiert, dass die Zahlungen im Juni und die Zahlung von CHF 10'000.00 freiwillig, aber auch wegen dem Druck erfolgt seien. Gleichzeitig soll sich die Zahlung von CHF 10'000.00 im Dezember nicht von den anderen Zahlungen unterscheiden. C.________ habe zudem ausgeführt, dass er die Zahlung aufgrund der Karten getätigt habe, wohingegen im Anzeigerapport stehe, C.________ habe den Karten keinerlei Beachtung geschenkt. Seine Aussagen vor oberer Instanz, wonach er die CHF 10'000.00 wegen den Karten (gemeint die handgeschriebenen Karten auf pag. 67) bezahlt habe, seien daher unglaubhaft. Nach der Zahlung in der Höhe von CHF 10'000.00 seien keine Geldüberweisungen mehr getätigt worden. Die Nötigungen seien somit nicht ursächlich gewesen für die erfolgten Zahlungen. Was die Zahlungen im Juni anbelange, sei ohnehin nicht bestritten, dass die Kausalität fehle. Das müsse auch für
18 die weiteren Zahlungen gelten. Aus dem Anzeigerapport gehe hervor, dass C.________ die Drohungen erst nach der Zahlung von CHF 10'000.00 als massgebend empfunden habe. Es seien alle Zahlungen freiwillig erfolgt. Der Beschuldigte habe sich an die Zahlungen von C.________ gewöhnt, was nachvollziehbar sei, insbesondere auch angesichts der Situation des Beschuldigten. Der Beschuldigte habe C.________ auch Angst machen wollen und diesen angelogen (Kiosk- Geschichte), er habe aber nie die Absicht gehabt, den Willen von C.________ zu brechen. Der Beschuldigte habe C.________ auch nie töten oder verletzen wollen. Es sei nie zu tätlichen Übergriffen gekommen, obschon sich Gelegenheiten geboten hätten. 7.4.2 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft führte vor oberer Instanz aus, die Drohungen seien nicht bestritten. Der Beschuldigte habe sich daran gewöhnt, Geld zu erhalten und er habe mit den Drohungen erreichen wollen, dass C.________ ihm weiterhin Geld gebe. Er habe ihm Angst machen wollen. Die Vorinstanz habe sorgfältig dargelegt, weshalb die Zahlungen nicht freiwillig erfolgt seien. Darauf könne verwiesen werden. Der Beschuldigte habe ab dem 30. Juni 2022 massive Drohungen gegen Leib und Leben ausgesprochen und sich bereichern wollen. Im Umfang von rund CHF 3'000.00 sei ihm dies gelungen. Er habe eine Drohkulisse aufgebaut und angefangen, seine Drohungen mit Geldforderungen zu verbinden und er habe Fotos dazugelegt. Diese Drohungen hätten dazu geführt, dass C.________ dem Beschuldigten im August zwei Mal CHF 1'000.00 überwiesen habe. C.________ habe gehofft, dass der Beschuldigte ihn danach in Ruhe lasse. Das Gegenteil sei der Fall gewesen: Die Drohungen seien schwerer geworden. Der Beschuldigte sei hartnäckig und planmässig vorgegangen (Video am Domizil mit Hammer, Video mit den Autos von C.________). Es seien sämtliche Zahlungen auf die Drohungen zurückzuführen. Auch bei der Zahlung vom 10. Dezember dürfe davon ausgegangen werden, dass diese aufgrund der Drohungen erfolgt sei. C.________ habe ausgeführt, welche Zahlungen nicht an eine Drohung geknüpft gewesen seien. Die Situation sei C.________ dann irgendwann zu viel geworden und er habe am 12. Dezember die Polizei aufgesucht. Er habe vor oberer Instanz glaubhaft ausgeführt, dass er die Situation habe dokumentieren, aber «die Flamme tief halten» wollen. C.________ habe gehofft, dass ihn der Beschuldigte in Ruhe lassen würde, wenn er ihm einen Betrag überweise. Er habe dann allerdings feststellen müssen, dass nichts helfe. Weder die Fernhaltung noch das Kontaktverbot oder die Anzeige hätten den Beschuldigten von weiteren Drohungen und Geldforderungen abgehalten. Der Beschuldigte sei auch nicht davor zurückgeschreckt, das Auto von C.________ zu beschädigen. Von freiwilligen Zahlungen oder davon, dass C.________ keine Angst gehabt hätte, könne keine Rede sein. Selbst der Beschuldigte habe ausgeführt, dass C.________ später «keine Angst» mehr gehabt habe. C.________ sei eingeschüchtert gewesen und habe die Drohungen stoppen wollen. So habe er auch vor oberer Instanz bestätigt, dass eine Gefahr bestanden habe. Er habe sich zuhause nicht mehr wohl gefühlt. Der Beschuldigte habe Geld gewollt, worauf er keinen Anspruch gehabt habe.
19 7.5 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Die einzelnen Tathandlungen werden vom Beschuldigten nicht (mehr) bestritten, er bestreitet mithin nicht, mittels drohender Nachrichten und Geldforderungen auf C.________ eingewirkt zu haben. Ebenso unbestritten ist, dass C.________ dem Beschuldigten verschiedene Geldbeträge überwiesen hat. Bestritten und zu prüfen ist insofern einzig, ob auch die beim Beschuldigten eingegangene Gutschrift in der Höhe von CHF 200.00 vom 10. Dezember 2022 von C.________ stammt (E. II.7.6.2 hinten). Zu prüfen ist sodann, ob das drohende Einwirken des Beschuldigten für die durch C.________ getätigten Zahlungen ursächlich war (E. II.7.6.3 hinten). Ferner macht der Beschuldigte geltend, dass er ihm zustehende Forderungen erhältlich machte bzw. machen wollte. Vor diesem Hintergrund ist mit Blick auf den subjektiven Tatbestand zu prüfen, ob der Beschuldigte rechtmässige Vermögensvorteile erlangte bzw. anstrebte (E. II.7.6.1 und II.7.6.4 hinten). 7.6 Beweiswürdigung der Kammer 7.6.1 Die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und C.________ Was das Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und C.________ anbelangt, kann vorab vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 15 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1592 ff.). Auch die Kammer erachtet sowohl die diesbezüglichen Aussagen von C.________ als auch die Aussagen des Beschuldigten als wenig glaubhaft. C.________ führte anfänglich aus, dass sie sich ca. Mitte 2021 am V.________ (Marktstand) kennengelernt hätten. Der Beschuldigte habe ihn um Hilfe betreffend Arbeit und Finanzen gebeten. Anschliessend sei er [C.________] vom Beschuldigten am Stadtfest in F.________ (Ortschaft), wieder am V.________(Marktstand), angesprochen worden (pag. 61; pag. 218 Z. 40 ff.; pag. 249 f. Z. 50 ff.). C.________ gab sodann an, dass es bei den Bedrohungen durch den Beschuldigten um seine Arbeit .________ gehe (pag. 218 Z. 34 ff.) und der Beschuldigte wohl das Gefühl habe, ein Armer zu sein, dass er [C.________] viel Geld habe und ihm helfen könne (pag. 218 Z. 47 ff.). Auf Vorhalt der Aussagen des Beschuldigten, wonach dieser als Escort arbeite und er [C.________] seine Dienste in Anspruch genommen habe, stellte er sich auf den Standpunkt, dass dies frei erfunden sei (pag. 220 Z. 119 ff.). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 4. Juli 2022 bestritt C.________ erneut, dass es zu sexuell motivierten Treffen zwischen dem Beschuldigten und ihm gekommen sei und diesbezüglich noch offene Schulden bestünden (pag. 223 Z. 60 ff. und 71 ff.). Auf Frage gab er an, keine Beziehung zum Beschuldigten gehabt zu haben. Dieser habe immer geschrieben und Geld gefordert (pag. 224 Z. 132 ff.). Bei der Staatsanwaltschaft am 17. Januar 2024 verneinte C.________ erneut, dass es zu Treffen sexueller Natur gekommen sei und die Geldbeträge/Zahlungen deshalb geschuldet gewesen seien (pag. 251 Z. 120 ff.; pag. 252 Z. 152 ff.; pag. 252 Z. 173 ff.). Auf Frage gab er sodann an, dass der Beschuldigte einmal bei ihm zu Hause gewesen sei. Er sei etwas trinken gekommen und er [C.________] habe schnell gemerkt, dass der Beschuldigte nicht sein Fall sei (pag. 253 Z. 185 ff.).
20 Die Aussagen von C.________ zum Kennenlernen und zur Intensität der Beziehung zum Beschuldigten wirken lückenhaft und überzeugen nicht. So ist jedenfalls nicht nachvollziehbar, weshalb C.________ dem Beschuldigten ohne Rückzahlungsvereinbarung derart hohe Geldbeträge überwies, obschon er diesen bloss vom zweimaligen Treffen am V.________(Marktstand) und somit kaum gekannt haben will. Zudem musste C.________ später selbst eingestehen, dass es zwischen ihm und dem Beschuldigten zu einem (weiteren) Treffen bei ihm [C.________] zuhause gekommen ist. Weiter gab C.________ an, dass der Beschuldigte nicht «sein Fall» gewesen sei, was doch – wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwog – stark dafürspricht, dass eine romantische Beziehung zwischen den beiden nicht von vornherein ausgeschlossen war (vgl. pag. 253 Z. 185 ff.). C.________ bejahte denn auch die Frage, ob es hätte sein können, dass er mit dem Beschuldigten etwas habe (pag. 253 Z. 194: «Das ist denkbar, ja»). Der Beschuldigte gab an, dass er C.________ zuerst auf der Dating-Plattform U.________ kennengelernt (pag. 289 Z. 151 ff.; pag. 585 Z. 112) und er C.________ gegen Bezahlung sexuelle Dienste erbracht habe (pag. 288 Z. 62 ff.). Zu Beginn habe er CHF 7'000.00 oder CHF 8'000.00 von C.________ gefordert und wäre damit jederzeit für diesen verfügbar gewesen (pag. 288 Z. 74 f.). C.________ habe ihm allerdings nur CHF 1'000.00 per Twint überwiesen und gesagt, dass er den Rest in den kommenden Tagen überweisen werde (pag. 288 Z. 77 ff.). Der Beschuldigte gab weiter an, dass sie sich während fünf Monaten zwei Mal wöchentlich getroffen hätten und es jedes Mal zu Geschlechtsverkehr und sexuellen Handlungen gekommen sei (pag. 288 Z. 87 ff.). Nach dem ersten Mal habe er jeweils CHF 200.00 in bar erhalten (pag. 288 f. Z. 97 ff.). Anlässlich der zweiten polizeilichen Einvernahme vom 23. August 2023 gab der Beschuldigte an, C.________ insgesamt fünfzehn Mal massiert bzw. Sex mit diesem gehabt zu haben (pag. 478 Z. 54 ff.). Er habe C.________ gesagt, dass er ihm CHF 2'000.00 pro Woche bezahlen solle (pag. 478 Z. 59 f.). Er sei fünf Mal nach AO.________ (Ortschaft) gegangen, wo er pro Mal CHF 4'000.00 oder CHF 5'000.00 von C.________ erhalten habe (pag. 478 Z. 68 ff.). Am 10. März 2023 habe er ca. CHF 5'400.00 erhalten (pag. 478 Z. 72 f.). Bei der Staatsanwaltschaft führte der Beschuldigte aus, jedes Mal einen anderen Betrag von C.________ gefordert zu haben (pag. 367 Z. 97 f.). Dieser habe ihm einmal dreitausend, einmal viertausend gegeben und dafür habe es Sex und Massagen gegeben (pag. 367 Z. 106 f.). Es sei jedes Wochenende zu Treffen zwischen ihnen gekommen (pag. 367 Z.128 f.) und der sexuelle Kontakt habe ein Jahr gedauert (pag. 368 Z. 131 ff.). Auf Vorhalt seiner Aussagen, wonach es zu vierzehn bis zwanzig Mal Geschlechtsverkehr gekommen sei, gab er an, dass es mehr gewesen sei (pag. 368 Z. 145 ff.). Am Anfang habe C.________ CHF 200.00 bezahlt, dann CHF 500.00, dann CHF 1'000.00 und danach immer mehr (pag. 368 Z. 154 ff.). Insgesamt habe er von ihm zwischen CHF 30'000.00 und CHF 40'000.00 für sexuelle Dienstleistungen erhalten (pag. 370 Z. 203 f.). Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, sind diese Aussagen des Beschuldigten nicht glaubhaft. Sie sind sowohl in Bezug auf die Anzahl Treffen mit C.________ als auch in Bezug auf die Höhe der verlangten bzw. erhaltenen Zahlungen widersprüchlich und daher nicht überzeugend.
21 Objektive Beweismittel oder Aussagen von Drittpersonen zur Beziehung zwischen dem Beschuldigten und C.________ liegen nicht vor, weshalb letztlich nicht erstellt werden kann, in welcher Beziehung die beiden zueinanderstanden. Mit der Vorinstanz kann diese Frage aber mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen ohnehin offengelassen werden. 7.6.2 Das drohende Einwirken und die erfolgten Zahlungen Die einzelnen Tathandlungen und die von C.________ getätigten Zahlungen ergeben sich zunächst aus den objektiven Beweismitteln und den Aussagen von C.________. Zudem bestreitet selbst der Beschuldigte diese – mit Ausnahme der angeklagten Zahlung von C.________ in der Höhe von CHF 200.00 am 10. Dezember 2022 – nicht mehr. Die Vorinstanz hat die Tathandlungen und Zahlungen unter Nennung der jeweiligen Beweismittel chronologisch aufgelistet. Darauf kann verwiesen werden (S. 17 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1594 ff.). Diese vorinstanzlichen Erwägungen werden nachfolgend – in Schriftgrösse 9 – wiedergegeben und, soweit erforderlich, ergänzt, präzisiert und korrigiert. - 30. Juni 2022: Die Durchsuchung des Mobiltelefons des Beschuldigten förderte folgende Nachricht zu Tage, welche der Beschuldigte C.________ am 30. Juni 2022 zukommen liess: «Ich will zurück ins Gefängnis, ich töte dich und ich gehe zurück, ich habe draussen nichts zu gewinnen, also Gefängnis, es ist gut, also werde ich dir wehtun und ich gehe zurück ins Gefängnis, auf Wiedersehen» (pag. 680). Der Beschuldigte stellte C.________ diese Nachricht auf der Plattform Instagram (pag. 680) unter dem Namen Z.________ zu. Auf Vorhalt dieses Instagram-Accounts gab der Beschuldigte an: «Das bin ich» (pag. 373 Z. 349; pag. 598 Z. 348 f.). Es ist daher unbestritten und mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass diese Nachricht bzw. alle Nachrichten ab dem Instagram- Account mit dem Namen Z.________ vom Beschuldigten verfasst wurden (vgl. auch das Facebook-Profil mit dem Namen «Z.________» [pag. 164], wobei der Beschuldigte ebenso angab, dass es sich dabei um sein Profil handle [pag. 301 Z. 765 ff.; pag. 376 Z. 460 ff.]). Obschon der Beschuldigte in dieser Nachricht kein Geld von C.________ forderte, ist mit Blick auf die weiteren Nachrichten davon auszugehen, dass auch diese Drohung, C.________ zu töten bzw. ihm wehzutun, mit einer Geldforderung in Zusammenhang steht. - 4./5. sowie 20./21. Juli 2022: W.________, ein Bekannter von C.________, erhielt via den Messenger Dienst Viber am 4. und 5 Juli 2022 diverse Nachrichten mit drohendem Inhalt (pag. 190 ff.). W.________ gab gegenüber der Polizei an, dass der Beschuldigte gedacht habe, dass hinter seiner Telefonnummer C.________ stecke (pag. 205). Weiter gab er an, dass die Nachrichten von der Telefonnummer AP.________ (Telefonnummer) gekommen seien (pag. 205). Dabei handelt es sich um die Telefonnummer des Beschuldigten, welcher eingestand, mit W.________ kommuniziert zu haben (pag. 598, Z. 344 ff.). Der Beschuldige teilte W.________ in den Nachrichten unter anderem mit, dass er ihn ficken werde und vor nichts Angst habe. Er werde ihn in Ruhe lassen, wenn er ihm das Geld gebe. Falls nicht, werde er ihm schaden (pag. 190). Weiter teilte er ihm mit, dass es sich dabei nicht einfach um leere Drohungen handle (pag. 191). Präzisierend ist anzumerken, dass aus dem Chatverlauf aus Viber (pag. 190 ff.) nicht sofort hervorgeht, dass die Nachrichten, welche W.________ erhielt, vom
22 Beschuldigten stammen. Das Gegenüber von W.________ trägt vielmehr den Namen «AM.________». Auf Vorhalt der Chatnachrichten und die Frage, wer «AM.________» sei, gab der Beschuldigte an: «Es hat Sachen, die ich nicht geschrieben habe» (pag. 596 Z. 245). Die darauffolgende Frage, ob es darunter auch Sachen habe, welche er geschrieben habe, bejahte er («Es hat Sachen, die ich geschrieben habe, und Sachen, welche ich nicht geschrieben habe» [pag. 596 Z. 248]; so bereits in der polizeilichen Einvernahme vom 30. März 2023, pag. 291 Z. 231 ff., wobei der Beschuldigte hier noch angab, «ein Hacker» habe die Nachrichten auf den Printscreens [Bildern] verfasst). Zudem bestätigte der Beschuldigte, dass es sich bei der Telefonnummer AP.________ (Telefonnummer) – wobei es sich um die Telefonnummer handelt, welche W.________ der Polizei abgab (pag. 205) – um seine alte Telefonnummer handle (pag. 597 Z. 279; auf diese Telefonnummer erfolgten auch die Geldüberweisungen von C.________ an den Beschuldigten [vgl. pag. 246]). Weiter erklärte der Beschuldigte zu den 16 vorgehaltenen Bildern aus dem Chatverlauf (pag. 617 ff.), dass es sich dabei um Bilder aus Whatsapp und Messenger handle (pag. 597 Z. 283), er konnte diese mithin ohne Weiteres zuordnen. Schliesslich gab er auf Vorhalt einzelner Bilder auch zu, diese W.________ geschickt zu haben, weil C.________ ihn blockiert habe (pag. 598 Z. 341 ff.). Auch die Kammer hat vor diesem Hintergrund keine Zweifel, dass die Nachrichten an W.________ unter dem Namen «AM.________» vom Beschuldigten verfasst wurden oder er diese jedenfalls verfassen liess (vgl. dazu seine Aussagen, wonach er seinen Brüdern gesagt habe, sie sollen ihm [W.________ bzw. C.________] Texte schreiben [pag. 597 Z. 306 und Z. 312] und sie ihm das Bild geschickt hätten, um ihm Angst einzujagen [pag. 598 Z. 326]). Dies wird vom Beschuldigten denn auch nicht (mehr) bestritten. Schliesslich ist anzumerken, dass sich nicht nur aus den schriftlichen Ausführungen von W.________ gegenüber der Polizei (pag. 203 ff.), sondern auch aus den Nachrichten des Beschuldigten an W.________ vom 4. Juli 2022 ergibt, dass der Beschuldigte die Nachrichten zwar an W.________ schickte, allerdings an C.________ richtete. So spricht er sein Gegenüber immer wieder mit «.________, «.________» oder «.________» an (pag. 191). Zudem gab der Beschuldigte – wie bereits ausgeführt – an, dass er W.________ geschrieben habe, weil C.________ ihn blockiert habe. C.________ habe W.________ gesagt, dass dieser [W.________] mit ihm [dem Beschuldigten] sprechen solle, damit er [der Beschuldigte] Angst kriege (pag. 598 Z. 345; vgl. auch die Aussagen des Beschuldigten auf pag. 291 Z. 215 ff.). Der Beschuldigte wusste mithin, dass seine Nachrichten an W.________ letztlich C.________ erreichen würden, sofern er nicht sogar der Annahme war (wovon die Vorinstanz ausging), mit C.________ selbst zu kommunizieren (vgl. dazu auch die Aussagen von C.________, pag. 255 Z. 247 ff. und Z. 252 ff.). Am 20. und 21. Juli 2022 drohte der Beschuldigte W.________ erneut damit, dass es böse enden werde, wenn er ihm das Geld nicht gebe (pag. 193 f.). Weiter liess er ihm ein Foto eines durch eine Schnittwunde entstellten Gesichts zukommen (pag. 193; pag. 199; pag. 620 f.).
23 Auch diese Nachrichten waren offensichtlich an C.________ gerichtet. Es kann auf das soeben Gesagte verwiesen werden. C.________ nahm sämtliche Nachrichten, welche der Beschuldigte ihm via W.________ zukommen liess, zur Kenntnis. Auf seine diesbezüglichen glaubhaften Aussagen kann – wie die Vorinstanz zutreffend erwog – abgestellt werden: C.________ bestätigte, dass der Beschuldigte in der Zeit, als er mit W.________ kommuniziert habe, gedacht habe, mit ihm [C.________] zu schreiben (pag. 253, Z. 245 ff.). Weiter bestätigte er auf Frage, den Austausch zwischen W.________ und dem Beschuldigten mitbekommen bzw. weitergeleitet erhalten zu haben (pag. 255, Z. 268 ff.; pag. 256, Z. 273 ff.). Er bestätigte insbesondere, das Foto mit der verletzten Wange gesehen zu haben und dass dies bei ihm wie eine Drohung rübergekommen sei, dass etwas passieren könnte und er so aussehen könnte, wenn er nicht bezahle (pag. 259, Z. 396 ff.). - August 2022: Der Beschuldigte liess C.________ eine Nachricht via Instagram zukommen, in welcher er ihn aufforderte, ihm Geld zu senden. Gleichzeitig entschuldigte er sich für seine Drohungen (pag. 680 und 728). - 12. August 2022: C.________ überwies dem Beschuldigten zwei Mal CHF 1'000.00 per Twint (pag. 246). Hierzu gab er an, die Zahlungen einerseits wegen der Drohungen und andererseits wegen der kranken Mutter des Beschuldigten geleistet zu haben (pag. 137 ff.; pag. 223, Z. 95 ff.). C.________ überwies diese beiden und alle weiteren, hier relevanten Geldbeträge via Twint an die Telefonnummer AP.________(Telefonnummer) (pag. 246), wobei der Beschuldigte angab, dass es sich dabei um seine alte Telefonnummer handle (pag. 597 Z. 279). Es ist folglich erstellt und wurde vom Beschuldigten auch nie bestritten, dass die Geldüberweisungen von C.________ an die Telefonnummer AP.________(Telefonnummer) dem Beschuldigten zuflossen. - 14. September 2022: Am 14. September 2022 wurde W.________ folgende Nachricht zugestellt: «Ich brauche das Geld, gib es mir, es ist das letzte Mal, und du wirst mich nicht beim Ficken sehen, nein, ich werde dein Auto verbrennen» (pag. 81). Es folgten weitere Nachrichten und Videos; darunter ein Video, auf dem zu sehen ist, wie mit einem grossen Hammer herumgefuchtelt wird (pag. 81 ff.). Der Beschuldigte gab bereits bei der Einvernahme vom 30. März 2023 an, dass diese Nachrichten (pag. 156 bzw. pag. 81 ff.) von ihm seien, ebenso die Bilder (pag. 295 Z. 473). Zudem gab der Beschuldigte an, dass er diese Nachrichten direkt an C.________ und nicht an W.________ geschickt habe (pag. 295 Z. 477). Ob der Beschuldigte die Nachrichten direkt an C.________ schickte oder diese C.________ via W.________ zukommen liess, ist nicht weiter relevant und kann daher offengelassen werden. C.________ überwies dem Beschuldigten am gleichen Tag CHF 500.00 per Twint (pag. 246). C.________ gab an, dass es keinen Grund für diese Zahlung gegeben habe. Es sei mehrheitlich darum gegangen, dass die Drohungen aufhören sollten (pag. 224, Z. 145 f.). - 24. September 2022: C.________ überwies dem Beschuldigten CHF 500.00 per Twint (pag. 246). Hierzu gab er an, dass der Grund der Zahlung derselbe sei, wie hinsichtlich der Zahlung vom 14. September, damit die Drohungen aufhören würden (pag. 225, Z. 155 f.).
24 - 29. September 2022: C.________ überwies dem Beschuldigten CHF 1.00 per Twint (pag. 246). Hierzu führte er aus, dass es sich um eine Twintanfrage des Beschuldigten gehandelt habe, welche er angenommen habe, damit er ihm auf Twint antworten konnte (pag. 225, Z. 169 ff.). - 1. Oktober 2022: C.________ überwies dem Beschuldigten CHF 200.00 per Twint (pag. 246). Hierzu führte er aus, dass es sich um eine Twintanfrage des Beschuldigten gehandelt haben müsse. Ohne Anfrage habe er diesem nie Geld gesendet (pag. 225, Z. 179 ff.). - 2. Oktober 2022: Gemäss Anklageschrift wird dem Beschuldigten vorgeworfen am 2. Oktober 2022 CHF 10.00 von C.________ erwirkt zu haben. Dem AN.________ (AG) Kontoauszug des Beschuldigten ist an diesem Datum allerdings einzig eine Gutschrift in der Höhe von CHF 10.00 zu entnehmen, welche von «AQ.________» per Twint überwiesen wurde (pag. 427). Ein Zusammenhang zu C.________ bzw. ein strafbares Verhalten lässt sich in diesem Zusammenhang nicht ausmachen. Ergänzend kann festgehalten werden, dass auch auf der Übersicht auf pag. 246 keine Geldüberweisung von C.________ an den Beschuldigten vom 2. Oktober 2022 ersichtlich ist. - 2. Dezember 2022: C.________ überwies dem Beschuldigten per Banküberweisung CHF 10’000.00 (pag. 247). Hierzu gab er an, dass das Geld für Flugtickets nach AW.________(Land) sowie Geldschulden des Beschuldigten in der Schweiz gedacht gewesen sei. Dieser habe Ende Jahr 2022 zurück nach AW.________(Land) gehen wollen. Er [C.________] habe nicht gewollt, dass er in der Schweiz Schulden habe (pag. 225, Z. 200 ff.). Der Beschuldigte habe angegeben, dass er handwerklich begabt sei und Häuser renovieren wolle. Mit diesem Geld habe er ihn unterstützt. Er habe auch keine Forderung gestellt, dass der Beschuldigte dies zurückzahlen müsse (pag. 226, Z. 208 ff.). Bei der Staatsanwaltschaft führte C.________ ebenfalls aus, dass es sich dabei um eine freiwillige Zahlung für den Kioskkauf des Beschuldigten in AW.________(Land) gehandelt habe (pag. 251, Z. 97 ff.; pag. 254, Z. 216 ff.). Vor oberer Instanz gab C.________ an, der Beschuldigte habe das Problem gehabt mit dessen Mutter im Spital, zudem habe er zurück in sein Heimatland gewollt. Er habe diesen Kiosk machen wollen (pag. 1759 Z. 19 ff.; vgl. dazu auch E. II.7.6.3 hiernach). Der Beschuldigte gab auf Vorhalt der Aussagen von C.________, wonach das Geld zum Aufbau eines Kiosks in AW.________(Land) gedacht gewesen sei, an, Ersteren angelogen zu haben (pag. 370, Z. 229 ff.). Die CHF 10'000.00 habe er einfach so bekommen und nicht für Sex (pag. 370, Z. 220 ff.). - Zwischen dem 2. Dezember 2022 und dem 13. Januar 2023: C.________ meldete sich am 12. Dezember 2022 bei der Polizei, da er ungefähr 10 Tage zuvor bei seinem Domizil zwei handgeschriebene Karten aufgefunden habe, in welchen er schriftlich dazu aufgefordert worden sei, CHF 5'000.00 zu senden. Die Karten wurden mit der Telefonnummer des Beschuldigten signiert (pag. 62; pag. 67). Zu präzisieren ist, dass nur die eine Karte mit einer Telefonnummer des Beschuldigten versehen ist, beide Karten aber offenkundig von der gleichen Person und unbestrittenermassen vom Beschuldigten stammen (vgl. dazu die Aussagen des Beschuldigten anlässlich seiner Einvernahme vom 30. März 2023,
25 pag. 296 Z. 494 ff.: «Diese Karte habe ich geschrieben» und «Ich wollte ihm Angst machen»). Auf der ersten Karte steht geschrieben, dass dies die letzte Chance sei, CHF 5'000.00 zu schicken und auf der zweiten befindet sich eine Todesdrohung (pag. 67). Der Beschuldigte hat eingestanden, die Karten geschrieben zu haben. Er habe C.________ damit Angst machen wollen (pag. 296, Z. 501 ff.). Weiter befindet sich eine undatierte WhatsApp-Nachricht in den Akten, in welcher C.________ vom Verfasser der Nachricht mitgeteilt wird, dass Letzterer zu allem fähig sei, wenn er ihm heute nicht das Geld gebe (pag. 78). Unmittelbar danach wurden C.________ zwei Videos einer Tür zugestellt (pag. 79). Zu einem unbekannten Zeitpunkt im Zeitraum vom 2. Dezember 2022 bis am 13. Januar 2023 forderte der Beschuldigte von C.________ per Twint CHF 20'000.00 an. Im Text, den er zur Forderung verfasste, führte er aus, dass er ihm schaden werde. Er werde gehen, wenn er das Geld erhalte (pag. 89 f.). Am 10. Dezember 2022 überwies C.________ dem Beschuldigten CHF 200.00 per Twint (pag. 247). Die Zahlungsaufforderung in der Höhe von CHF 20'000.00 via Twint (pag. 89 f.) wurde – wie alle anderen aktenkundigen Zahlungsaufforderungen an C.________ – mit der Telefonnummer AP.________(Telefonnummer), mithin der Telefonnummer des Beschuldigten, getätigt. Es ist der Vorinstanz daher zuzustimmen, dass alle Zahlungsaufforderungen an C.________ vom Beschuldigten stammen müssen. Der Beschuldigte hat denn auch bereits im Vorverfahren mehrheitlich eingestanden, dass er die Zahlungsaufforderungen ausgelöst hat. Korrigierend ist mit der Verteidigung festzuhalten, dass aus der am 10. Dezember 2022 auf dem Konto des Beschuldigten eingegangenen Gutschrift von CHF 200.00 nicht hervorgeht, ob diese von C.________ stammt (pag. 247). C.________ führte vor oberer Instanz aus, dass er zu diesen «letzten CHF 200.00» nichts mehr sagen könne (pag. 1759 Z. 5 f.). Dass C.________ diesen Geldbetrag an den Beschuldigten überwies, lässt sich folglich nicht nachweisen, weshalb der Beschuldigte insoweit freizusprechen ist. - 15. Dezember 2022: Der Beschuldigte forderte bei C.________ CHF 1.00 an und drohte diesem im beigefügten Text damit, mit seiner Waffe, evtl. mit seiner Armee bei ihm aufzutauchen, wenn er nicht bezahle (pag. 91 f.). Der Beschuldigte gab bereits bei seiner Einvernahme vom 30. März 2023 an, diese Nachricht (pag. 157) an C.________ via Twint verfasst zu haben (pag. 297 Z. 543 ff.). - 16. bis 18. Dezember 2022: Am 16. Dezember 2022 erhielt C.________ ein Foto eines Messers und eines Pfeffersprays sowie mehrere Todesdrohungen via WhatsApp (pag. 94 ff.; pag. 159). Der Beschuldigte hat eingestanden, dass die dafür verwendete Telefonnummer auf seinen Bruder laute und dass er diesen avisiert habe, die Nachricht zu versenden, weil C.________ ihn blockiert habe (pag. 375, Z. 419 ff.). Am 17. Dezember 2022 erhielt C.________ eine weitere Nachricht, in welcher der Verfasser damit drohte, dass sie zehn Leute seien und alle «ficken» werden, wenn er ihn nicht entsperre (pag.
26 97 und 160). Danach erhielt C.________ ein Foto des Gartens seiner Liegenschaft (pag. 97; vgl. pag. 257, Z. 323 ff.). Der Beschuldigte gab an, seinen Bruder angewiesen zu haben, C.________ Nachrichten zu schicken, wobei es sich beim Absender auch um einen Freund seines Bruders handeln könnte (pag. 376, Z. 434 ff.). Das Bild aus dem Garten von C.________ habe er allerdings selbst aufgenommen (pag. 376, Z. 442 f.). Weiter sendete der Beschuldigte C.________ am 18. Dezember 2022 eine Nachricht via Instagram, wonach er sein Haus zerstören werde, wenn er ihm nicht antworte (pag. 681). - 12. und 13. Januar 2023: Am 12. und 13. Januar 2023 erhielt C.________ via Facebook Messenger diverse Nachrichten von «Y.________», in welchen dieser ihn mit dem Tod bedrohte und dazu aufforderte, ihm CHF 20'000.00 zu geben (pag. 161 f.). Auf Vorhalt des Screenshots des Facebook Messengers vom 13. Januar 2023 (pag. 162) gab der Beschuldigte zunächst an, nichts mit dem Profil von «Y.________» zu tun zu haben und den ihm vorgehaltenen Text nicht geschrieben zu haben (pag. 300, Z. 716 ff.). Im Rahmen der weiteren Einvernahmen gestand er allerdings ein, die Nachrichten unter den Pseudonym «Y.________» versendet zu haben (pag. 376, Z. 445 ff.; pag. 601, Z. 445 ff.). Am 13. Januar 2023 forderte der Beschuldigte via Twint CHF 20'000.00 bei C.________ an und schrieb ihm, dass er ihn ficken werde. Weiter drohte er damit, ihn mit seiner Waffe, evtl, seiner Armee, zu töten (pag. 99). Korrigierend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte C.________ am 13. Januar 2023 eine Zahlungsaufforderung via Twint für einen Geldbetrag in der Höhe von CHF 200'000.00 (nicht CHF 20'000.00) schickte (pag. 163). Der Beschuldigte gab bei seiner Einvernahme vom 2. Juli 2024 an, dass diese Forderung von ihm stamme. Er habe C.________ in diesem Zeitpunkt «einfach Sachen» geschickt (pag. 376 Z. 451). Er habe aber nicht ernsthaft geglaubt, dass C.________ ihm CHF 200'000.00 zahlen würde (pag. 376 Z. 454). Er habe diese Sachen geschickt, ohne nachzudenken, er sei damals auf der Strasse gewesen, vielleicht unter Alkoholeinfluss, vielleicht müde (pag. 376 Z. 457 f.). - 14. Januar 2023: C.________ erhielt eine Facebook Messenger Nachricht von «Z.________», wonach dieser sich neben seinem Haus befinde und er [C.________] rauskommen solle (pag. 164). Der Beschuldigte gestand ein, dass er hinter dem Profil «Z.________» steckte (pag. 301, Z. 765 f.; pag. 373, Z. 348 f.; pag. 376, Z. 460 ff.). Es kann ergänzend auf das bereits Gesagte zum Instagram-Account und Facebook-Profil mit dem Namen «Z.________» verwiesen werden. - 15. Januar 2023: C.________ übergab der Kantonspolizei eine Kundenquittung betreffend Reisen ohne gültigen Fahrausweis der AA.________(AG) lautend auf den Beschuldigten. Auf der Rückseite der Quittung befindet sich auf Englisch eine Aufforderung, wonach er ihn entblockieren solle, andersfalls er ihn töten werde. Ausserdem solle er ihm CHF 5'000.00 senden (pag. 66). C.________ erhielt gleichentags um 13.27 Uhr eine Facebook Messenger Nachricht von «AB.________», in welcher ihm mit einer Anzeige wegen Vergewaltigung gedroht wird (pag. 100 und 165). Danach wurde ihm ein Video der Treppe zu seiner Liegenschaft sowie ein weiteres Video, auf welchem die Tür seiner Liegenschaft zu sehen ist, zugestellt (pag. 101 f. und 165; vgl. auch pag. 257, Z. 331 ff.). In der Folge verlangte «AB.________» CHF 17'000.00 von
27 C.________ (pag. 166 f.). Gleichtags um 17.08 Uhr forderte der Beschuldigte bei C.________ CHF 17'000.00 per Twint an (pag. 103). Der Beschuldigte gestand ein, dass er hinter dem Profil «AB.________» steckte (pag. 301, Z. 799 f.; pag. 377, Z. 464 ff.). Ergänzend ist festzuhalten, dass am 15. Januar 2023 die Polizei ausrückte, weil sich der Beschuldigte am Domizil von C.________ befand (vgl. Anzeigerapport vom 2. März 2023, pag. 59 ff.) und sich C.________ um 13:31 Uhr – mithin kurz nach der Messenger-Nachricht um 13:27 Uhr – bei der Polizei meldete. Der Beschuldigte wurde kontrolliert und zwecks Abklärungen auf die Polizeiwache AR.________ (Ortschaft) verschoben, wobei ein Klappmesser, eine Sturmhaube und ein Pfefferspray sichergestellt wurden (pag. 61; vgl. dazu auch die Aussagen des Beschuldigten [pag. 303 Z. 875 ff.]). Zudem wurde eine Fernhalteverfügung inkl. Kontaktverbot bis am 15. April 2023 erlassen (pag. 61 und pag. 73 ff.). Der Beschuldigte wurde um 16:10 Uhr ab der Polizeiwache AR.________(Ortschaft) entlassen (pag. 61), also kurz bevor er um 17:08 Uhr eine weitere Zahlungsaufforderung via Twint an C.________ auslöste. - 15. bis 17. Januar 2023: Vom 15. bis am 17. Januar 2023 erhielt C.________ via Facebook Messenger zahlreiche Nachrichten von «AC.________», in welchen er mit dem Tod bedroht wurde, sollte er ihm kein Geld geben. Er werde ihn nur in Ruhe lassen, wenn er das Geld erhalte. Dazu sendete er ihm zwei Bilder einer Person mit einer Maschinenpistole und einem unbekannten Gegenstand (pag. 104 ff. und pag. 168 ff.). Der Beschuldigte gestand ein, dass er hinter dem Profil «AC.________» steckte (pag. 377, Z. 468). Zunächst hat der Beschuldigte noch bestritten, dass er hinter dem Namen «AC.________» stehe (pag. 302 f. Z. 847 ff.; pag. 303 f. Z. 908 ff.; pag. 304 Z. 945 ff.). Schliesslich gestand er dies ein, ebenso dass er die Nachrichten auf pag. 168 ff. an C.________ verfasste (pag. 377 Z. 468 ff.). Hingegen will er die Nachrichten auf pag. 172 ff. nicht selbst verfasst, sondern nur die Bilder gemacht haben. Er gab an, dass die Texte vielleicht von den Freunden oder Kollegen seines Bruders stammen würden (pag. 377 Z. 482). Er habe ihnen einfach gesagt, dass sie etwas schreiben sollen, das Angst mache (pag. 377 Z. 486). Auf Vorhalt, dass er mit diesen Nachrichten gegen das Kontaktverbot verstossen habe, gab der Beschuldigte an, das stimme (pag. 303 Z. 906). Vor diesem Hintergrund ist erstellt und nun auch nicht (mehr) bestritten, dass der Beschuldigte hinter den Nachrichten von «AC.________» (d.h. den Texten und Bildern) steckte. - 16. Januar 2023: Der Beschuldigte forderte von C.________ via Twint CHF 17'000.00 und schrieb dazu, dass er ihn in Ruhe lassen werde, sobald er das Geld erhalte (pag. 171). Der Beschuldigte gab an, dass die Zahlungsaufforderung von ihm stamme (pag. 377 Z. 472 ff.). - 26. Januar 2023: C.________ erhielt eine Facebook Messenger Nachricht von «AD.________», in welcher ihm mitgeteilt wurde, dass er von zehn Personen überwacht werde, welche ihn töten würden, wenn er ihnen nicht USD 20'000.00 zahle. Weiter erhielt er ein Bild einer Person mit einer Pistole im Hosenbund sowie ein weiteres Bild einer Person mit einer Maschinenpistole (pag.
28 114 ff.). Schliesslich wurde ihm ein Bild eines Fahrzeugs zugestellt, verbunden mit dem Kommentar, dass sein Fahrzeug gefickt werde, wenn er der Person kein Geld gebe (pag. 117). Gleichentags erhielt C.________ ein Video via Facebook Messenger von «AE.________», auf welchem zu sehen ist, wie jemand eine transparente Flüssigkeit aus einem Kanister auf ein Fahrzeug schüttet sowie ein weiteres Video mit einem Kanister (pag. 174 f.). Der Beschuldigte gestand auf Vorhalt der Unterhaltungen ein, die Fotoaufnahmen erstellt zu haben, wobei er die Texte nicht selbst geschrieben habe. Auf Frage gab er sodann an, dass die Texte vielleicht von den Freunden oder Kollegen seines Bruders stammen würden, welchen er gesagt habe, dass sie etwas schreiben sollen, was Angst mache (pag. 602, Z. 476 ff.). Der Beschuldigte gab zunächst an, dass ihm der Name «AE.________» nichts sage (pag. 305 Z. 971) und er diese Nachrichten nicht geschrieben habe (pag. 305 Z. 981). Er wisse auch nicht, wer AD.________ sei (pag. 305 Z. 983 f.). Bei der Staatsanwaltschaft gab er dann an, dass die Bilder auf pag. 174 von ihm seien, nicht hingegen der Text (pag. 602 Z. 378 f.). Der Text [gemeint die Nachricht auf pag. 174, welche unter dem Namen AE.________ verschickt wurde] stamme vielleicht von den Freunden seines Bruders (pag. 602 Z. 482). Er habe ihnen einfach gesagt, sie sollen etwas schreiben, was Angst mache (pag. 602 Z. 486). Auch auf Vorhalt von pag. 176 bis pag. 178 – diese betreffen die Texte, welche unter dem Namen AD.________ versandt wurden – gab der Beschuldigte an, das seien die Kollegen seines Bruders gewesen (pag. 602 Z. 490). Vor diesem Hintergrund ist erstellt und nun auch nicht (mehr) bestritten, dass der Beschuldigte hinter den Nachrichten von «AD.________» und «AE.________» steckte. - 12. und 16. Februar 2023: Am 12. Februar 2023 um 20.16 Uhr wurde das Fahrzeug von C.________ beschädigt (vgl. Ziff. II.4 hiernach). Um 20.20 Uhr erhielt C.________ eine Facebook Messenger Nachricht von «AS.________» in welcher dieser ihn warnte, nach seinem AT.________ (Automarke) zu sehen (pag. 179). Um 20.50 Uhr erhielt C.________ so dann eine Facebook Messenger Nachricht von «AG.________», wonach er nach seinem Auto sehen soll und er ihn das nächste Mal ficken werde (pag. 180). Um 20.58 Uhr erhielt er von «AH.________» eine weitere Nachricht, wonach er vor nichts Angst habe, er ihn ficken werde und er mit ihm gestorben sei (pag. 181). Am 16. Februar 2023 hinterliess «AH.________» unter einem Facebook Post von C.________ einen Kommentar, in welchem er wiederum schrieb, er habe vor nichts Angst, werde ihn ficken und dass er mit ihm gestorben sei (pag. 182). Der Beschuldigte führte hierzu bei der Polizei aus, dass er die Nachricht von «AF.________» geschrieben habe (pag. 307, Z. 1089). Bei der Staatsanwaltschaft gab er an, dass sowohl die Nachrichten vom 12. Februar als auch diejenigen vom 16. Februar 2023 von seinem Bruder stammen würden (pag. 602 Z. 496 ff.). Der Beschuldigte gab bei der Polizei zudem an, dass die Nachrichten von «AG.________» und «AH.________» von ihm seien (pag. 307 Z. 1107 und Z. 1120). - 20. Februar 2023: Der Beschuldigte forderte via Twint einen Betrag von CHF 30'000.00 von C.________ und sendete ihm dazu ein Bild eines weissen Pullovers mit roten Flecken (pag. 183).
29 Gleichentags erhielt C.________ eine Nachricht via Badoo-Messenger von «AI.________», wonach er [C.________] sein Verhalten bereuen werde, wenn er ihn neben sich sehen werde (pag. 184). Der Beschuldigte gab hierzu Folgendes an: «Das Bild, das war ich nicht. Die Forderung habe ich verschickt. Das Foto wurde mir geschickt, ich habe es weitergeschickt.» (pag. 603, Z. 502 ff.). Korrigierend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte am 20. Februar 2023 einen Geldbetrag von CHF 300'000.00 (nicht CHF 30'000.00) via Twint von C.________ forderte (pag. 183). Der Beschuldigte gab bereits bei der Polizei an, dass er den Betrag von CHF 300’00.00 von C.________ gefordert habe (pag. 308 Z. 1147). Von der Nachricht via Badoo-Messenger von «AI.________» wollte er hingegen bei der Polizei nichts wissen (pag. 308 Z. 1152 ff.). Aufgrund der Gesamtumstände und weil der Beschuldigte die Tathandlungen mittlerweile allesamt nicht (mehr) bestreitet, bestehen keine Zweifel, dass der Beschuldigte auch hinter der Nachricht via Badoo-Messenger steckte. - 21. Februar 2023: C.________ erhielt eine Facebook Messenger Nachricht von «AJ.________», wonach dieser vor seinem Haus stehe. Weiter forderte er ihn auf, das Haus zu verlassen (pag. 185). Der Beschuldigte gab bei der Polizei an, dass ihm dieser Account «AJ.________» nicht gehöre und er diese Nachricht nicht geschrieben habe (pag. 308 Z. 1165). Aufgrund der Gesamtumstände und weil der Beschuldigte die Tathandlungen mittlerweile allesamt nicht (mehr) bestreitet, bestehen keine Zweifel, dass der Beschuldigte auch hinter der Nachricht von «AJ.________» steckte. - 6. März 2023: Der Beschuldigte forderte via Twint verschiedentlich Geldbeträge von C.________ (CHF 1.00 [pag. 186]; CHF 1'300.00 [pag. 187]; CHF 17'000.00 und CHF 300'000 [pag. 188]). Dazu schrieb er, dass er keine Gefahr mehr darstelle und ihn in Ruhe lassen werde, wenn C.________ das Geld schicke. Weiter liess er ihm ein Foto eines Fahrzeugs mit einer Nachricht zukommen (pag. 188; es handelt sich dabei um dasselbe Foto, welches C.________ am 26. Januar 2023 von «AE.________» via Facebook Messenger erhielt [pag. 175]). Bei der Polizei gab der Beschuldigte an, dass er diese Geldbeträge von C.________ nicht gefordert habe (pag. 308 Z. 1171 und Z. 1181). Die Frage, wer es dann gewesen sei, beantwortete er nicht (pag. 308 Z. 1173 ff.). Da auch diese Zahlungsaufforderungen via Twint mit der Telefonnummer des Beschuldigten (AP.________(Telefonnummer)) erfolgten, ist erstellt und nunmehr auch nicht mehr bestritten, dass auch diese Zahlungsaufforderungen vom Beschuldigten stammen. - 14. Mai 2023: Der Beschuldigte forderte am 14. Mai 2023 zunächst CHF 30'000.00 und anschliessend CHF 3'000.00 bei C.________ via Twint an (pag. 153). - 19. und 20. August 2023: Am 19. und 20. August 2023 erhielt C.________ mehrere Nachrichten per WhatsApp von der Nummer AK.________(Telefonnummer) (pag. 484 ff.). Der Beschuldigte gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme an, dass es sich dabei um seine neue per 16. August 2023 eingelöste Telefonnummer handle und bestätigte, C.________ geschrieben zu haben
30 (pag. 478 f., Z. 101 ff.). In den Nachrichten forderte er CHF 15'000.00 von C.________, damit er ihn in Ruhe lasse. Weiter schrieb er, dass er [C.________] es bereuen werden, ihn zu ignorieren. Der Beschuldigte verband dies zwar zunächst damit, dass er dies ohne Gewalt meine, sprach in der Folge aber eine Warnung aus (pag. 484). Weiter sprach er davon, dass er C.________ beim Schlafen beobachtet habe (pag. 485). Er kenne einen Hacker, der ihn verfolgen werde (pag. 487). Am 20. August 2023 erhielt C.________ weitere Nachrichten von der Nummer AU.________(Telefonnummer), wonach er ihm für den Rest seines Lebens folgen werde, selbst wenn es ihn sein Leben kosten werde (pag. 488 f.). Zur Nachricht vom 20. August 2023 führte der Beschuldigte aus, dass diese Nummer einem Kollegen von ihm [dem Beschuldigten] gehöre. Da C.________ ihn [den Beschuldigten] blockiert habe, habe er seinem Kollegen gesagt, er solle ihm [C.________] schreiben (pag. 479 Z. 145 f.). Somit steckte der Beschuldigte auch hinter den Nachrichten an C.________ von der Telefonnummer AK.________(Telefonnummer). Zusammenfassend ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass aufgrund der objektiven und subjektiven Beweismittel erstellt ist, dass der Beschuldigte in der Zeit vom 30. Juni 2022 bis am 20. August 2023 wiederholt via diverse Kanäle, teilweise direkt und teilweise über andere Personen, welche er entsprechend instruierte und instrumentalisierte, drohend auf C.________ einwirkte und unterschiedlich hohe Geldbeträge von diesem forderte. Der Beschuldigte untermauerte seine Drohungen jeweils mit Videos und Bildern, welche einerseits Gewalthandlungen andeuteten (Waffen, vernarbtes Gesicht, blutverschmiertes T-Shirt, Hammer, Benzin etc.) und andererseits deutlich machten, dass er sich am Domizil von C.________ befindet. Weiter erachtet die Kammer abweichend zu den vorinstanzlichen Erwägungen als erstellt, dass C.________ dem Beschuldigten zwischen dem 12. August 2022 und dem 2. Dezember 2022 unter mehreren Malen einen Geldbetrag von CHF 13'201.00 (die Vorinstanz ging von einem Betrag von CHF 13'411.00 aus) überwies (angeklagte Deliktssumme von CHF 13’411.00 abzüglich CHF 10.00 [nicht erstellte Zahlung vom 2. Oktober 2022] und CHF 200.00 [nicht erstellte Zahlung vom 10. Dezember 2022]). 7.6.3 Der Zusammenhang zwischen den Nachrichten/Zahlungsaufforderungen und den erfolgten Zahlungen A. Aussagen von C.________ C.________ führte im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 20. Januar 2023 auf Frage, was zwischen ihm und dem Beschuldigten im Zeitraum ab ca. 2. Dezember 2022 bis heute vorgefallen sei, aus, er habe eigentlich nie gross persönlichen Kontakt gehabt. Der Beschuldigte suche Kontakt über verschiedene Wege (Adresse, Social Media, Twint). Dort bedrohe er ihn und fordere via Twint verschiedene Geldbeträge. Je länger sie in Kontakt gewesen seien, umso mehr habe sich der Ton verschärft. Der Beschuldigte habe begonnen damit zu drohen, dass er überall viele Leute habe, die ihm helfen würden. Ebenso sei er an seiner Privatadresse aufgetaucht (pag. 218 Z. 24 ff.). Auf die Frage, weshalb der Beschuldigte
31 ihn bedrohe und diese Geldbeträge von ihm fordere, gab C.________ an, dies sei relativ klar. Es gehe um seine .________ Arbeit. Er sei AV.________ (Amt/Beruf) und vermögend. Aus diesem Grund könne er dem Beschuldigten so viel Geld überweisen (pag. 218 Z. 34 ff.). Der Beschuldigte denke, dass er [C.________] viel Geld habe und ihm helfen könne. Er [C.________] glaube, dass der Beschuldigte nicht rational handle, sondern dies eher auf ein psychisches Problem zurückzuführen sei (pag. 218 Z. 47 ff.). Auf Vorhalt, wonach die Polizei am 15. Januar 2023 an seine Privatadresse ausgerückt sei, weil der Beschuldigte ihn dort bedroht habe, gab C.________ an, es sei das erste Mal gewesen, dass der Beschuldigte an seiner Privatadresse aufgetaucht sei und er [C.________] dies habe feststellen können. Der Beschuldigte habe ihm an diesem Tag auch geschrieben, dass er bei seinem Haus sei und er [C.________] das Geld draussen deponieren solle. Er habe auf seiner Überwachungskamera gesehen, dass der Beschuldigte tatsächlich vor Ort sei. Er sei sicher schon mehrfach an seiner Privatadresse gewesen, denn der Beschuldigte habe ihm schon diverse Videos und Fotos geschickt, wie er um sein Haus laufe (pag. 219 Z. 64 ff.). Er habe die Polizei aber jeweils nicht gerufen, weil er [C.________] nicht vor Ort gewesen sei (pag. 219 Z. 77). Auf Vorhalt, wonach er sich am 12. Dezember 2022 bei der Polizeiwache AR.________(Ortschaft) gemeldet habe, weil er vom Beschuldigten bedroht worden sei und auf Frage, weshalb er damals keinen Strafantrag gestellt habe, führte C.________ aus, sie hätten besprochen, abzuwarten und zu schauen, ob es konkreter werde. Er habe nicht irgendeinen Psycho anzeigen und schädigen wollen. Als es aber in der letzten Zeit mit den Textnachrichten, den Fotos mit den Waffen und dem Auftauchen an seiner Privatadresse konkreter geworden sei, sei das Fass überlaufen. Er habe nun Anzeige erstattet, damit die Polizei Bescheid wisse, falls etwas passiere (pag. 219 Z. 79 ff.). C.________ gab auf Frage sodann an, dass er am 15. Januar 2023 Strafantrag gestellt habe, weil die Bedrohung zugenommen habe und die Wahrscheinlichkeit, dass etwas passiere, grösser geworden sei (pag. 219 Z. 89 ff.). Er habe dem Beschuldigten gesagt, dass er die Polizei rufe, das interessiere diesen aber überhaupt nicht (pag. 219 Z. 100). Man könne schon sagen, dass er sich durch die Drohungen des Beschuldigten in Angst und Schrecken versetzt fühle. Es sei ein sehr ungutes Gefühl, wenn man wisse, dass jemand, der solche Drohungen ausspreche, vor der Haustür auftrete (pag. 219 Z. 104 ff.). Die letzte Kontaktaufnahme durch den Beschuldigten sei am 17. Januar 2023 erfolgt. Dabei habe der Beschuldigte geschrieben, dass er nicht mehr allein komme und er [C.________] die Polizei rufen solle. Zudem habe er Fotos mit Waffen geschickt (pag. 220 Z. 113 ff.). Auf Vorhalt der Aussage des Beschuldigten, wonach C.________ die Escort- Dienstleistungen des Beschuldigten in Anspruch genommen und diesen nicht bezahlt habe, gab C.________ an, das sei frei erfunden (pag. 220 Z. 119 ff.). Im Rahmen der delegierten Einvernahme vom 10. Mai 2023 führte C.________ aus, es sei zu weiteren Nachrichten des Beschuldigten gekommen (pag. 222 Z. 21). Der Beschuldigte kontaktiere ihn immer noch (pag. 222 Z. 26). Zudem sei es erneut zu Zahlungsaufforderungen gekommen (pag. 222 Z. 45 ff.). Auf Vorhalt der Aussage des Beschuldigten, wonach er [C.________] dem Beschuldigten noch Geld schuldig sei, gab C.________ an, dies sei frei erfunden (pag. 223 Z. 63). Allein der Geldbetrag von CHF 130'000.00 zeige, dass dies absurd sei (pag. 223 Z. 67). Es
32 stimme nicht, dass es zu sexuell motivierten Treffen gekommen sei, wobei vorgängig ein Preis vereinbart worden sei und er [C.________] diesen nicht ganz bezahlt habe (pag. 223 Z. 74, Z. 78, 83 f.). Auf Vorhalt der Aussage des Beschuldigten, wonach es im Sommer 2022 während ca. fünf Monaten wöchentlich zu zwei Treffen gekommen sei und er [C.________] beim ersten Treffen CHF 1'000.00 via Twint und dann jeweils CHF 200.00 in bar bezahlt habe, gab C.________ an: «Unbekannt. Das ist mir nicht bekannt» (pag. 223 Z. 90). Auf Vorhalt der getätigten Twint-Zahlungen an den Beschuldigten führte C.________ aus, bei der Zahlung von CHF 1'000.00 am 12. August 2022 müsse es sich um eine Überweisung handeln, wobei der Beschuldigte ihm gesagt habe, dass seine Mutter krank sei (pag. 223 Z. 99 f und pag. 224 Z. 104 ff.). Auf Vorhalt der Twint-Zahlung vom 12. August 2022 mit dem Vermerk «Für deine Mutter» führte C.________ aus: «Ich kann mir nur vorstellen, dass dies doppelt gelaufen ist» (pag. 224 Z. 123). Auf Frage, ob es seine Absicht gewesen sei, den Betrag doppelt zu überweisen, gab C.________ an: «Nein, ich denke nicht» (pag. 224 Z. 126). Er habe damals keine Beziehung zum Beschuldigten gehabt. Der Beschuldigte habe immer geschrieben und Geld gefordert. Er habe auch gesagt, dass er zurück nach AW.________ (Land) gehen wolle. Dann habe es mit den Drohungen angefangen (pag. 221 Z. 133 ff.). Auf Vorhalt, wonach er dem Beschuldigten das Geld also nicht wegen den Drohungen, sondern wegen der kranken Mutter übermittelt habe, gab C.________ an: «Es war so ein bisschen wegen beidem» (pag. 224 Z. 137). Er habe gehofft, dass der Beschuldigte mit den Drohungen aufhöre, wenn er diesem das Geld übermittle (pag. 224 Z. 141 ff.). Auf Vorhalt der Zahlung von CHF 500.00 am 14. September 2022 führte C.________ aus, einen Grund gebe es eigentlich nicht. Es sei mehrheitlich darum gegangen, dass die Drohungen aufhören würden. Der Beschuldigte habe zudem mitgeteilt, dass er AX.________, welcher bei ihm [C.________] im Haus wohne, auch Probleme bereiten würde (pag. 224 Z. 145 ff.). Auf Vorhalt der Zahlung von CHF 500.00 am 24. September 2022 führte C.________ aus: «Es ist das gleiche wie vorher. Plötzlich kam er noch, dass er ein Kiosk, ein Haus und ein Auto wollte, da er zurück nach AW.________(Land) wollte» (pag. 225 Z. 155 ff.). Auf die Frage, ob er die CHF 500.00 bezahlt habe, damit der Beschuldigte nicht zur Polizei gehe (wie der Beschuldigte dies im Kommentar zur Zahlung vermerkte [vgl. pag. 246]), sagte C.________: «Nein, überhaupt nicht. Im Gegenteil» (pag. 225 Z. 160). Auf Vorhalt der Zahlung von CHF 1.00 am 29. September 2022 und den dortigen Kommentar des Beschuldigten (vgl. pag. 246) führte C.________ aus: «Dort habe ich [die Twint-Zahlungsaufforderung des Beschuldigten] angenommen, weil ich antworten wollte. Nun weiss ich, dass ich antworten kann, ohne [die] Geldforderung anzunehmen» (pag. 225 Z. 170 f.). Auf Vorhalt der Zahlung von CHF 200.00 am 1. Oktober 2022 gab C.________ an: «Keine Ahnung, das muss wohl etwas Ähnliches gewesen sein. Ich nehme an, dass es eine Twintanfrage seitens A.________ gewesen ist. Von mir aus, also ohne Anfrage, habe ich ihm nie Geld geschickt» (pag. 225 Z. 178 ff.). Was den Kiosk anbelange, habe er dem Beschuldigten gesagt, er wolle zuerst einen Kaufvertrag sehen. Er unterstütze gerne Personen, die [in ihr Heimatland] zurückgehen und dort etwas aufbauen wollen. Wenn nichts komme, dann zahle er allerdings auch nicht (pag. 225 Z. 189 ff.). Er habe nie etwas dergleichen erhalten (pag. 225 Z. 196
33 ff.). Auf Vorhalt der Zahlung von CHF 10'000.00 am 2. Dezember 2022 (die Polizei nannte bei der Befragung fälschlicherweise das Datum vom 10. Dezember 2022, vgl. pag. 225 Z. 201 und pag. 247) führte C.________ aus, das Geld sei für Flugtickets nach AW.________(Land) gewesen und für Geldschulden, welche der Beschuldigte in der Schweiz gehabt habe. Er habe Ende 2022 zurück nach AW.________(Land) gehen wollen. Er [C.________] habe gewollt, dass der Beschuldigte in der Schweiz keine Schulden habe (pag. 225 Z. 203 ff.). Der Beschuldigte habe zudem angegeben, dass er handwerklich begabt sei und in AW.________(Land) Häuser renovieren wolle. Mit diesem Geld habe er ihn unterstützt. Er [C.________] habe auch nicht verlangt, dass der Beschuldigte das Geld zurückzahle (pag. 226 Z. 208 ff.). Auf die Frage, ob die Geldüberweisungen nicht etwas naiv gewesen seien, führte C.________ aus, dass könne man durchaus als naiv bezeichnen. Er habe gedacht, dass der Beschuldigte es mit diesem Betrag schaffe und gehofft, dass der Beschuldigte gehe und das Ganze dann aufhöre (pag. 226 Z. 222 ff.). Auf Frage, weshalb er die Überweisung von CHF 10'000.00 am 12. Dezember 2022 bei der Polizei verschwiegen habe, führte C.________ aus, er habe dieses Geld bereits abgeschrieben und daher nichts gesagt (pag. 226 Z. 229 f.; die erste Meldung durch C.________ an die Polizei erfolgte am 12. Dezember 2022 und somit nicht zwei Tage [wie im Einvernahmeprotokoll festgehalten; pag. 226 Z. 226], sondern zehn Tage nach der Zahlung von CHF 10'000.00). Die Kammer hält beweiswürdigend fest, dass bereits aus diesen ersten Aussagen von C.________ hervorgeht, dass ihn die Drohungen in Angst und Schrecken versetzt haben. Er schilderte diese Angst nachvollziehbar dahingehend, dass es ein ungutes Gefühl sei, wenn man wisse, dass jemand, der solche Drohungen ausspreche, vor der Haustüre stehe (pag. 219 Z. 104 ff.). Zudem gab er an, dass er die Zahlungen im August 2022 «ein bisschen wegen beidem» getätigt habe, mithin wegen der kranken Mutter des Beschuldigten und wegen den Drohungen. C.________ bestätigte auch, die Hoffnung gehabt zu haben, dass die Drohungen aufhören würden, wenn er dem Beschuldigten Geld überweise (pag. 224 Z. 141 ff.). Auf Vorhalt der Zahlung vom 14. September 2022 führte er ebenfalls aus, dass es keinen Grund für die Zahlung gegeben habe und es mehrheitlich darum gegangen sei, dass die Drohungen aufhören (pag. 224 Z. 145 f.). Gleiches bzw. Ähnliches führte er zu den Zahlungen vom 24. September 2022, 29. September 2022 und 1. Oktober 2022 aus («Es ist das gleiche wie vorher»; «Keine Ahnung, das muss wohl etwas Ähnliches gewesen sein. […]»). Hinsichtlich der Zahlung von CHF 10'000.00 vom 2. Dezember 2022 gab C.________ zwar zunächst an, dieses Geld sei für Flugtickets gewesen und für Geldschulden, welche der Beschuldigte in der Schweiz gehabt habe (pag. 225 Z. 203 ff.). Auch diesbezüglich führte er allerdings ergänzend aus, dass er gedacht habe, dass der Beschuldigte es mit diesem Betrag schaffe und gehofft habe, dass der Beschuldigte [in sein Heimatland] gehe und das Ganze aufhöre (pag. 226 Z. 222 ff.). Folglich erweisen sich bereits diese ersten Aussagen von C.________ als konstant, schlüssig und nachvollziehbar, weshalb diese – anders als die Aussagen von C.________ zu seiner Beziehung zum Beschuldigten (vgl. E. II.7.6.1 vorne) – als glaubhaft zu werten sind. Davon, dass die Zahlungen von C.________ von insgesamt CHF 1