Skip to content

Bern Obergericht Strafkammern 20.06.2025 SK 2024 553

20. Juni 2025·Deutsch·Bern·Obergericht Strafkammern·PDF·13,221 Wörter·~1h 6min·9

Zusammenfassung

Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (teilweise mengenmässig qualifiziert, bandenmässig und gewerbsmässig begangen) und Geldwäscherei (teilweise bandenmässig und gewerbsmässig begangen) | Strafgesetz

Volltext

Obergericht des Kantons Bern 1. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Urteil SK 24 553 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 20. Juni 2025 Besetzung Oberrichterin Schwendener (Präsidentin) Oberrichterin Weingart, Oberrichterin Bochsler Gerichtsschreiberin Farag-Jaussi Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Anschlussberufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Berufungsführerin Gegenstand Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (teilweise mengenmässig qualifiziert, bandenmässig und gewerbsmässig begangen) und Geldwäscherei (teilweise bandenmässig und gewerbsmässig begangen) Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Kollegialgericht) vom 17. Juli 2024 (PEN 23 249)

2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Oberland (Kollegialgericht in Fünferbesetzung; nachfolgend: Vorinstanz) erkannte im Urteil vom 17. Juli 2024 Folgendes (pag. 1049 ff., Hervorhebungen im Original, Auslassungen in eckigen Klammern): I. A.________ wird schuldig erklärt: 1. Der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, 1.1. mengenmässig, bandenmässig und gewerbsmässig qualifiziert begangen in der Zeit vom 17.03.2022 bis 23.05.2022 in Kantonen Bern, Luzern, Aargau, Zug und Solothurn und eventuell andernorts, durch Veräussern von 1’109 Gramm Heroingemisch bzw. 276.1 Gramm reines Heroin (durchschnittlicher Reinheitsgrad: 24.9 % Heroin-Hydrochlorid) und 2’624 Gramm Kokaingemisch bzw. 1'984.5 reines Kokain (durchschnittlicher Reinheitsgrad: 75 % Kokain-Base) gegen ein Entgelt von CHF 244'950.00 an diverse Abnehmer; 1.2. mengenmässig und bandenmässig qualifiziert begangen bzw. festgestellt am 23.05.2022 in C.________ (Ortschaft), D.________ (Adresse) durch Besitz, Lagern und Anstalten Treffen zum Veräussern von 895.2 Gramm Heroingemisch bzw. 473.4 Gramm reinen Heroins (Heroin-Hydrochlorid, verschiedene Reinheitsgrade, pag. 565 ff.) und von 977 Gramm Kokaingemisch bzw. 796 Gramm reinen Kokains (Kokain-Base, verschiedene Reinheitsgrade, pag. 565 ff.); 1.3. begangen in der Zeit vom 17.03.2022 bis 23.05.2022 in E.________ (Ortschaft), F.________ (Adresse) und anderswo, durch Konsum von THC und Kokain sowie durch Besitz von 53.2 Gramm Haschisch; 2. der Geldwäscherei, 2.1. bandenmässig und gewerbsmässig qualifiziert begangen in der Zeit vom 20.03.2022 bis 23.05.2022 in E.________ (Ortschaft), F.________ (Adresse) und anderswo, durch Weitergabe von aus den Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Ziff. II./1./1.1. hiervor stammenden Vermögenswerten im Betrag von CHF 244'950.00 an diverse Empfänger innerhalb der Drogenhandelsorganisation; 2.2. begangen in der Zeit vom 29.03.2022 bis 11.05.2022 in G.________ (Ortschaft), H.________ (Adresse), und I.________ (Ortschaft), J.________ (Adresse), durch Überweisen von aus den Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Ziff. II./1./1.1. hiervor stammenden Vermögenswerten im Betrag von CHF 5'024.21 an diverse Empfänger in Albanien; und in Anwendung der Art. 40, 47, 49, 51, 66a, 66c, 106, 305bis Ziff. 1, 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 lit. b und lit. c StGB, Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. Abs. 2 lit. a, b und c, Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. lit. g i.V.m. Abs. 2 lit. a und b, Art. 19 Abs. 1 lit. b und d i.V.m. Abs. 2 lit. a und b, Art. 19 Abs. 1 lit. d, Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 46 Monaten. Die Untersuchungshaft von 99 Tagen wird im Umfang von 99 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet und es wird festgestellt, dass die Strafe am 30.08.2022 vorzeitig angetreten worden ist. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt.

3 3. Zu einer Landesverweisung von 8 Jahren. 4. Zu den Verfahrenskosten, ausmachend CHF 58'640.30. Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus der Gebühr der Staatsanwaltschaft von CHF 33'000.00, den Auslagen der Staatsanwaltschaft von CHF 14'940.30, dem Auftritt der Staatsanwaltschaft vor Gericht von CHF 1'000.00, den Gebühren des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Bern von CHF 1'200.00 und der Gebühr des Regionalgerichts von CHF 8'500.00, insgesamt ausmachend CHF 58'640.30. II. 1. Die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ wird wie folgt bestimmt: […] Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 25'158.55. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). III. Weiter wird verfügt: 1. A.________ geht in den Strafvollzug zurück. 2. Die beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB):  1 Sack Kokain, 144.7 Gramm brutto (Ass.-Nr. 1201)  1 Sack Kokain, 106.2 Gramm brutto (Ass.-Nr. 1203)  1 Sack Kokain, 19 Gramm brutto (Ass.-Nr. 1204)  1 Sack Kokain, 75 Gramm brutto (Ass.-Nr. 1205)  1 Sack Kokain, 12 Gramm brutto (Ass.-Nr. 1212)  1 Sack Kokain, 152 Gramm brutto (Ass.-Nr. 1217)  1 Sack Kokain, 151 Gramm brutto (Ass.-Nr. 1218)  1 Sack Kokain, 152 Gramm brutto (Ass.-Nr. 1219)  1 Sack Kokain, 152 Gramm brutto (Ass.-Nr. 1220)  1 Sack Kokain, 45.3 Gramm brutto (Ass.-Nr. 6 Eff.)  1 Minigrip weisses Pulver, 5 Gramm brutto (Ass.-Nr. 1211)  Beutel mit weissem Pulver, 8.1 Gramm brutto (Ass.-Nr. 2313.1)  Beutel mit weissem Pulver, 3 Gramm brutto (Ass.-Nr. 2313.2)  1 Stein Heroin, 16.4 Gramm brutto (Ass.-Nr. 1202)  1 Sack Heroin, 5 Gramm brutto (Ass.-Nr. 1206)  1 Sack Heroin, 11 Gramm brutto (Ass.-Nr. 1213)  1 Block Heroin, 374 Gramm brutto (Ass.-Nr. 1209)  1 verpackter Block Heroin, 512 Gramm brutto (Ass.-Nr. 1216)  1 Sack Heroin, 12.9 Gramm brutto (Ass.-Nr. 5 Eff.)  1 Sack braune Rückstände, 3 Gramm brutto (Ass.-Nr. 1207)  Braune Pulverreste, 3 Gramm brutto (Ass.-Nr. 1210)  1 Säcklein mit braunem Pulver, 7.5 Gramm brutto (Ass.-Nr. 2101)  1 Stück Haschisch, 46 Gramm brutto (Ass.-Nr. 1208)  1 brauner Mocken, Haschisch, 7.2 Gramm brutto (Ass.-Nr. 2303)  Haschisch, 1.6 Gramm brutto (Ass.-Nr. 2307)  Streckmittel in Schale, 364 Gramm brutto (Ass.-Nr. 1214)  Streckmittel in Alufolie, 339 Gramm brutto (Ass.-Nr. 1215)  Pulverrückstände (Ass.-Nr. 1243)  Streckmittel in Karton, 3900 Gramm brutto (Ass.-Nr. 1401)  3 Waagen (Ass.-Nr. 1221–1223)  1 Küchenmixer (Ass.-Nr. 1224)  1 Sieb (Ass.-Nr. 1225)

4  Diverses Verpackungsmaterial (Ass.-Nr. 1226–1242) 3. Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB):  1 Mobiltelefon Samsung (Ass.-Nr. 10 Eff.)  1 Mobiltelefon Medion (Ass.Nr. 2308)  1 Simkarte One (Ass.-Nr. 2315)  1 Simkarte ________ (Ass.-Nr. 2002) 4. Die folgenden Beträge werden eingezogen (Art. 70 StGB):  Bargeld CHF 8'324.20 (Ass.-Nr. 2304, 2305.1, 2310.2, 2311.1, 2311.2)  Bargeld EUR 1.50 (Ass.-Nr. 2305.2)  4 unbekannte ausländische Münzen (Ass. 2305.3) 5. Das DNA-Profil und die erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 30 Jahren zu löschen (Art. 16 Abs. 2 Bst. c i.V.m. Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG und Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB). 6. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet. 7. [Eröffnungs- und Mitteilungsformel] 2. Berichtigung des erstinstanzlichen Urteils Nachdem die Vorinstanz von Rechtsanwalt B.________ mit E-Mail vom 17. Januar 2025 (pag. 1292) bzw. seinem Berichtigungsgesuch vom 20. Januar 2025 (pag. 1287) auf eine Diskrepanz zwischen Urteilsdispositiv und Urteilsbegründung in Bezug auf das amtliche Honorar hingewiesen wurde, berichtigte sie das Urteil am 21. März 2025 wie folgt (pag. 1329 ff.; Hervorhebungen im Original, Auslassungen in eckigen Klammern): I. [unverändert] II. 1. Die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ wird wie folgt bestimmt: […] Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 28'085.65. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zu-rückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). III. [unverändert] [Eröffnungs- und Mitteilungsformel] Ferner machte die Vorinstanz in der schriftlichen Urteilsbegründung den Hinweis, dass im Dispositiv in Bezug auf den Sachverhalt gemäss Ziff. 4 der Anklageschrift versehentlich nicht erwähnt worden sei, dass der Beschuldigte auch Geld nach Italien überwiesen habe. Infolge Weiterzugs des Urteils an das Obergericht werde auf eine Berichtigung verzichtet. Die Kammer hat die Berichtigung im vorliegenden Urteil vorgenommen (s. pag. 1210, S. 54 der Urteilsbegründung; vgl. Ziff. I./1./1.2 des Dispositivs).

5 3. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Besondere Aufgaben, mit Eingabe vom 26. Juli 2024 die Berufung an (pag. 1058). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung vom 16. Dezember 2024 (pag. 1157 ff.) mit Verfügung vom 20. Dezember 2024 (pag. 1245 f.), erklärte die Generalstaatsanwaltschaft mit Eingabe vom 7. Januar 2025 form- und fristgerecht die Berufung, beschränkt auf die Bemessung der Freiheitsstrafe sowie die Dauer der Landesverweisung (pag. 1265 f.). Daraufhin erklärte A.________ (nachfolgend: Beschuldigter), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 20. Januar 2025 Anschlussberufung in Bezug auf das gesamte Urteil. Hingegen beantragte er kein Nichteintreten auf die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 1273 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 31. Januar 2025 mit, dass sie kein Nichteintreten auf die Anschlussberufung des Beschuldigten erkläre (pag. 1304). Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 16., 17. und 20. Juni 2025 statt. 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden ein aktueller Führungsbericht bei der Justizvollzugsanstalt Thorberg (datierend vom 20. Mai 2025, pag. 1360 ff.) und ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 21. Mai 2025, pag. 1365) über den Beschuldigten eingeholt. Zudem wurde der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung erneut einvernommen (pag. 1415 ff.). Schliesslich wurden die amtlichen Akten zum Vorfall vom 10. April 2025 in der Justizvollzugsanstalt Thorberg eingeholt (pag. 1367 ff.). In diesem Zusammenhang reichte die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung eine Kopie der Strafanzeige des Beschuldigten gegen K.________ vom 14. Juni 2025 zu den Akten (pag. 1442 ff.). Weitere Beweisergänzungen wurden seitens des Beschuldigten nicht beantragt. Auch die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete im oberinstanzlichen Verfahren auf das Stellen von Beweisanträgen. 5. Anträge der Parteien 5.1. Anträge der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft stellte in der Berufungsverhandlung am 16. Juni 2025 folgende Anträge (pag. 1439 ff., Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Oberland (Kollegialgericht) vom 17. Juli 2024 (PEN 23 249) in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. des Schuldspruchs der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mengenmässig und bandenmässig qualifiziert begangen bzw. festgestellt am 23. Mai 2022 in C.________(Ortschaft), D.________(Adresse) durch Besitz, Lagern und Anstalten treffen zum Veräussern von 895.2 Gramm Heroingemisch bzw. 473.4 Gramm reinen Heroins (Heroin- Hydrochlorid, verschiedene Reinheitsgrade, pag. 565 ff.) und von 977 Gramm Kokaingemisch bzw. 796 Gramm reinen Kokains (Kokain-Base, verschiedene Reinheitsgrade, pag. 565 ff.);

6 2. des Schuldspruchs der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 17. März 2022 bis 23. Mai 2022 in E.________(Ortschaft), F.________(Adresse) und anderswo, durch Besitz von 53.2 Gramm Haschisch; 3. des Schuldspruchs der Geldwäscherei, begangen in der Zeit vom 29. März 2022 bis 11. Mai 2022 in G.________(Ortschaft), H.________(Adresse), und I.________(Ortschaft), J.________(Adresse), durch Überweisen von aus den Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Ziff. II. / 1. stammenden Vermögenswerten im Betrag von CHF 5'024.21 an diverse Empfänger in Albanien und Italien; 4. der Einziehung der beschlagnahmten Betäubungsmittel und Drogenutensilien, der Bargeldbeiträge, der SIM-Karte One und der SIM-Karte ________ (Ziff. III. / 2. – 4. des Urteilsdispositivs vom 17. Juli 2024), mit Ausnahme der in Ziff. III. / 3. des Urteilsdispositivs genannten Mobiltelefone Samsung und Medion. II. A.________ sei schuldig zu erklären: 1. der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mengenmässig, bandenmässig und gewerbsmässig qualifiziert begangen in der Zeit vom 17. März 2022 bis 23. Mai 2022 in den Kantonen Bern, Luzern, Aargau, Zug und Solothurn und eventuell andernorts, durch Veräussern von 1’109 Gramm Heroingemisch bzw. 276.1 Gramm reines Heroin (durchschnittlicher Reinheitsgrad: 24.9 % Heroin-Hydrochlorid) und 2’624 Gramm Kokaingemisch bzw. 1'984.5 reines Kokain (durchschnittlicher Reinheitsgrad: 75 % Kokain-Base) gegen ein Entgelt von CHF 244'950.00 an diverse Abnehmer; 2. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 17. März 2022 bis 23. Mai 2022 in E.________(Ortschaft), F.________(Adresse) und anderswo, durch Konsum von THC und Kokain; 3. der Geldwäscherei, bandenmässig und gewerbsmässig qualifiziert begangen in der Zeit vom 20. März 2022 bis 23. Mai 2022 in E.________(Ortschaft), F.________(Adresse) und anderswo, durch Weitergabe von aus den Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Ziff. II. / 1. hiervor stammenden Vermögenswerten im Betrag von CHF 244'950.00 an diverse Empfänger innerhalb der Drogenhandelsorganisation; und er sei deswegen und gestützt auf den rechtskräftigen Schuldspruch und in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren; unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 99 Tagen (23. Mai 2022 — 30. August 2022; Antritt vorzeitiger Strafvollzug 30. August 2022); 2. zu einer Busse von CHF 200.00; 3. zu einer Landesverweisung von 9 Jahren; 4. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessenen Gebühr gemäss Art. 21 VKD). III. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. A.________ sei in den vorzeitigen Strafvollzug zurückzuversetzen. 2. Die beschlagnahmten Mobiltelefone Samsung und Medion seien einzuziehen und zu vernichten (Art. 69 StGB) 3. Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 4. Es sei die vorzeitige Zustimmung zu erteilen zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist (Art. 16 Abs. 2 Bst. c i.V.m. Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG und Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB).

7 5. Es sei die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem anzuordnen. 6. Das Urteil sei dem Bundesamt für Polizei mitzuteilen (Art. 28 Abs. 3 BetmG). 5.2. Anträge des Beschuldigten Rechtsanwalt B.________ stellte namens des Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung am 16. Juni 2025 folgende Anträge (pag. 1426 ff., Hervorhebungen im Original): I. A.________ sei freizusprechen:  von der Konsumwiderhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen im Zeitraum vom 17. März 2022 bis 23. Mai 2022 in E.________(Ortschaft), F.________ (Adresse), evtl. anderswo (Ziff. 1.3, Dispositiv); II. A.________ sei schuldig zu erklären:  wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengen- und bandenmässig qualifiziert begangen im Zeitraum vom 17. März 2022 bis 23. Mai 2022 in den Kantonen Bern und Luzern durch Veräussern von 0.81 Gramm reinen Kokains und 15.122 Gramm reinen Heroins und Besitz, Lagern und Anstalten Treffen zum Veräussern von 796 Gramm reinen Kokains und 473.44 Gramm reinen Heroins (Art. 19 Abs. 2 Bst. a und b BetmG, Ziff. 1.1 und 1.2, Dispositiv) soweit weitergehend sei A.________ freizusprechen;  wegen unbefugten Besitzes zum Eigenkonsum von 53.2 Gramm Haschisch, begangen im Zeitraum vom 17. März 2022 bis 23. Mai 2022 in E.________(Ortschaft), F.________(Adresse), evtl. anderswo (Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Ziff. 1.3, Dispositiv);  wegen Geldwäscherei, bandenmässig qualifiziert begangen im Zeitraum von 20. März 2022 bis 23. Mai 2022 in E.________(Ortschaft), F.________(Adresse), evtl. anderswo durch die Weitergabe und Auslandüberweisung von aus dem Betäubungsmittelhandel stammenden Vermögenswerten in der Höhe von CHF 5'024.21 (Art. 305bis Ziff. 2 Bst. b StGB, Ziff. 2, Dispositiv) soweit weitergehend sei A.________ freizusprechen; und in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 Bst. a und b, 19a Ziff. 1 BetmG; Art. 2 Abs. 2, 47, 49 Abs. 1, 51, 106, 305bis Abs. 2 Bst. b StGB; Art. 426 StPO, wie folgt zu verurteilen:  zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten  zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe sei auf 1 Tag festzusetzen  unter Auferlegung der auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten (inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung)  unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft und dem vorzeitigen Strafvollzug von total 1107 Tagen. III. Zu den Massnahmen:  Es sei gegen A.________ eine Landesverweisung von 5 Jahren nach Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB anzuordnen.  Von einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) sei abzusehen. IV. Weiter sei zu verfügen:

8  Es sei festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot verletzt ist.  Die auf die Vorinstanz entfallenen Verfahrenskosten seien um CHF 2'628.00 zu reduzieren und auf CHF 56'012.30 festzusetzen.  Die für das erstinstanzliche Verfahren anfallende amtliche Entschädigung sei auf CHF 28'385.85 festzusetzen.  Die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ für das Berufungsverfahren sei gemäss der eingereichten Honorarnote inkl. Leistungsnachweis zu bestimmen und an die effektiven Verhandlungszeiten anzupassen.  Die amtliche Entschädigung für das Berufungsverfahren sei zur Hälfte dem Kanton Bern aufzuerlegen.  Nach Ablauf der gesetzlichen Frist sei das DNA-Profil und die erkennungsdienstliche Erfassung zu löschen.  Die Einziehung der Mobiltelefone Samsung (Ass.-Nr. 10 Eff) sowie Medion (Ass.-Nr. 2308) sei aufzuheben und die Gegenstände A.________ zurückzugeben.  A.________ sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen und in Ausschaffungshaft zu überführen.  Für die entstandene Überhaft von insgesamt 387 Tagen sei eine Entschädigung von CHF 38'700.00 sowie für jeden weiteren Tag weitere CHF 100.00 durch den Kanton Bern auszurichten  Das Urteil sei den Parteien zu eröffnen.  Das Urteil sei den zuständigen Stellen, teils vor und teils nach Rechtskraft gemäss den gesetzlichen Bestimmungen mitzuteilen. 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Mit Blick auf den Umfang der Berufung bzw. die Anträge der Generalstaatsanwaltschaft und der Anschlussberufung des Beschuldigten ist vorab Folgendes festzuhalten: Die Generalstaatsanwaltschaft hat ihre Berufung ausdrücklich auf die Bemessung der Freiheitsstrafe und die Dauer der Landesverweisung beschränkt. Der Beschuldigte hat demgegenüber mittels Anschlussberufung zwar mindestens formell die vollumfängliche Anfechtung des vorinstanzlichen Urteils erklärt, mit den beabsichtigten Anträgen aber signalisiert, dass er die Verurteilungen der Vorinstanz teilweise akzeptiert. Darauf ist er zu behaften. Es handelt sich um folgende Schuldsprüche: Nicht explizit angefochten wurde gemäss den beabsichtigten Anträgen in der Anschlussberufung (pag. 1274) der Schuldspruch für die mengenmässig und bandenmässig qualifiziert begangenen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) durch Besitz, Lagern und Anstaltentreffen zum Veräussern von gesamthaft 473,4 Gramm reinen Heroins und 796 Gramm reinen Kokains (pag. 1050, Ziff. I./1.2 des vorinstanzlichen Urteils). Soweit der Beschuldigte abweichend zur Vorinstanz eine Verurteilung wegen der ursprünglich angeklagten Mehrmenge reinen Kokains – nämlich 893,2 Gramm und damit 97,2 Gramm mehr als vorinstanzlich als erstellt erachtet – verlangte, fehlt es ihm am Rechtsschutzin-

9 teresse. Anlässlich der Berufungsverhandlung hat die Verteidigung bestätigt, dass es sich dabei um einen Verschreiber handelte (pag. 1412) und seinen Antrag entsprechend angepasst (pag. 1427). Der vorinstanzliche Schuldspruch hat als in Rechtskraft erwachsen zu gelten. Ebenso verhält es sich mit dem vorinstanzlichen Schuldspruch wegen Besitzes von 53,2 Gramm Haschisch zum Eigenkonsum (pag. 1050, Ziff. I./1.3 des vorinstanzlichen Urteils). Soweit der Beschuldigte abweichend zur Vorinstanz eine Verurteilung deswegen gestützt auf «Art. 19 Abs. 1 Bst. d BetmG; Ziff. 2 AKS» verlangt, ist ihm entgegenzuhalten, dass erstens dieser Tatvorwurf gar nicht unter diesem Artikel angeklagt wurde und auch nie eine andere rechtliche Würdigung vorbehalten wurde und dass ihm zweitens für die Durchsetzung einer schärferen Verurteilung wegen des anerkannten Sachverhalts ebenfalls das Rechtsschutzinteresse fehlt. Auch diesen Punkt hat die Verteidigung in den Anträgen vom 16. Juni 2025 angepasst (pag. 1427). In Zusammenhang mit diesem Schuldspruch wurde auch die Übertretungsbusse von CHF 200.00 (pag. 1051, Ziff. I./2. des vorinstanzlichen Urteils) nicht angefochten, die deshalb ebenfalls in Rechtskraft erwachsen ist. Schliesslich anerkennt der Beschuldigte bei genauerer Betrachtung seiner Berufungserklärung auch den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen Geldwäscherei durch Überweisung von Drogengeldern in Höhe von CHF 5'024.21 an diverse Empfänger in Albanien (pag. 1050, Ziff. I./2.2 des vorinstanzlichen Urteils). Soweit der Beschuldigte diesen Sachverhalt abweichend zur Vorinstanz unter Ziff. 3 der Anklageschrift geprüft und beurteilt haben will und entsprechend auch eine Verurteilung als «bandenmässig qualifiziert» verlangt, ist ihm entgegenzuhalten, dass erstens diese Qualifikation in Bezug auf den Geldbetrag und die getätigten Überweisungen gar nicht angeklagt wurde und dass ihm zweitens für eine schärfere Verurteilung wegen des anerkannten Sachverhalts das Rechtsschutzinteresse fehlt. Anlässlich der Berufungsverhandlung hat die Verteidigung klargestellt, dass es sich dabei um einen Verschreiber handle (pag. 1412). Soweit der Beschuldigte mit seinem Antrag allerdings eine Verurteilung generell «nur» wegen Bandenmässigkeit unter Ziff. 3 der Anklageschrift anstrebt, ist er hingegen zu hören. Entsprechend ist zusammenfassend festzustellen, dass das Urteil der Vorinstanz vom 1. Juni 2022 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als der Beschuldigte der mengen- und bandenmässig qualifiziert begangenen Widerhandlungen gegen das BetmG (pag. 1050, Ziff. I./1.2 des vorinstanzlichen Urteils), des Besitzes zum Eigenkonsum von 53.2 Gramm Haschisch (pag. 1050, Ziff. I./1.3 des vorinstanzlichen Urteils) sowie der (nicht qualifizierten) Geldwäscherei im Deliktsbetrag von CHF 5'024.21 (pag. 1050, Ziff. I./2.2 des vorinstanzlichen Urteils) schuldig gesprochen und er zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00 verurteilt wurde (pag. 1051, Ziff. I./2 des vorinstanzlichen Urteils). Ebenfalls in Rechtskraft erwachsen sind die Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien sowie der beiden SIM-Karten (pag. 1052 f., Ziff. III./2 und 3 Lemma 3 und 4 des vorinstanzlichen Urteils) und die Einziehung der beschlagnahmten Bargeldbeträge (pag. 1053, Ziff. III./4 des vorinstanzlichen Urteils). Die Kammer hat somit die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen mengen-, banden- und gewerbsmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG

10 (pag. 1050, Ziff. I./1.1 des vorinstanzlichen Urteils), wegen Konsums von THC und Kokain in unbestimmter Menge (pag. 1050, Ziff. I./1.3 des vorinstanzlichen Urteils) und wegen bandenmässig und gewerbsmässig begangener Geldwäscherei im Deliktsbetrag von CHF 244'950.00 (pag. 1050, Ziff. I./2.2 des vorinstanzlichen Urteils) sowie die Bemessung der Freiheitsstrafe für die Drogen- und Geldwäschereidelikte (pag. 1051, Ziff. I./1. des vorinstanzlichen Urteils), die Dauer der Landesverweisung (pag. 1051, Ziff. I./3 des vorinstanzlichen Urteils), die erstinstanzlichen Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 3 StPO), die oberinstanzlichen Verfahrenskosten (pag. 1051, Ziff. I./4. des vorinstanzlichen Urteils) und das Schicksal der beschlagnahmten Mobiltelefone (pag. 1053, Ziff. III./3 Lemma 1 und 2 des vorinstanzlichen Urteils) zu überprüfen. Dabei verfügt sie über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Ausserhalb der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft ist sie an das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO (Verbot der reformatio in peius) gebunden, d.h. sie darf das Urteil nur in Bezug auf die von der Generalstaatsanwaltschaft angefochtenen Punkte der Bemessung der Strafe und der Dauer der Landesverweisung zum Nachteil des Beschuldigten abändern. Das Verschlechterungsverbot ist auch hinsichtlich der im erstinstanzlichen Dispositiv festgehaltenen Mengen sowie Reinheitsgrade zu beachten. Diese dürfen ebenfalls nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abgeändert werden (s. auch Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 21 70 vom 17. November 2021 E. 5.). Die Höhe der amtlichen Entschädigung blieb unangefochten. Auf die Höhe der amtlichen Entschädigungen für das erstinstanzliche Verfahren ist nur zurückzukommen, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts [nachfolgend BGer] 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3). Darüber hinausgehend unterliegt auch dieser Punkt auf Grund der fehlenden Beanstandung durch die Generalstaatsanwaltschaft dem Verschlechterungsverbot (BGer 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.2.5). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Theoretische Grundlagen 7.1. Grundlagen der Beweiswürdigung Für die theoretischen Grundlagen betreffend die Beweiswürdigung allgemein kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1160 f., S. 4 f. der Urteilsbegründung). Sie sind in Bezug auf das Fehlen direkter Beweise wie folgt zu ergänzen: Dem Sachgericht steht bei der Würdigung der Beweise ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Es hat die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Die Überzeugung des Sachrichters muss von den mitgeteilten Beweistatsachen getragen werden. Entfernen sich die Sachverhaltsfeststellungen so weit von einer festen Beweisgrundlage, dass es sich nur noch um – wenn auch naheliegende – Vermutungen

11 oder einen blossen Verdacht handelt, erweist sich die Beweiswürdigung als rechtsfehlerhaft. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (BGer 6B_726/2020 vom 28. Juni 2021 E. 2.2, mit Hinweisen). 7.2. Glaubhaftigkeit von Aussagen Für die theoretischen Ausführungen zur Glaubhaftigkeit von Aussagen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1163 ff., S. 7 ff. der Urteilsbegründung). 8. Konfrontationsanspruch (Art. 6 Ziff. 3 Bst. d EMRK) 8.1. Theoretische Grundlagen Für die theoretischen Ausführungen zum Konfrontationsrecht nach Art. 6 Ziff. 3 Bst. d EMRK kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1161 ff., S. 5 ff. der Urteilsbegründung). Insbesondere hat sie dazu Folgendes erwogen (pag. 1162 f., S. 6 f. der Urteilsbegründung, Hervorhebungen hinzugefügt, Auslassung in eckigen Klammern): […] Der Konfrontationsanspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK ist dann absolut, wenn dem Zeugnis für den Schuldspruch alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zukommt (BGE 131 476 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_590/2023 vom 20.09.2023 E. 1.1.2; 6B_66/2022 vom 19.04.2022 E. 2.2). Die Fragen an den Belastungszeugen dürfen auch nicht im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung für entbehrlich erklärt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1424/2021 vom 05.10.2023 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Der erwähnte Anspruch erfährt in der Praxis aber eine gewisse Relativierung. Von einer direkten Konfrontation der beschuldigten Person mit dem Belastungszeugen oder auf dessen ergänzende Befragung kann nur unter besonderen Umständen abgesehen werden, namentlich wenn eine persönliche Konfrontation nicht möglich oder eine Beschränkung des Konfrontationsrechts dringend notwendig ist. Die ausgebliebene Konfrontation mit Belastungszeugen verletzt die Garantie nicht, wenn diese berechtigterweise das Zeugnis verweigern oder die erneute Befragung nicht möglich ist, weil sie trotz angemessener Nachforschungen unauffindbar bleiben, dauernd oder für lange Zeit zur Einvernahme unfähig werden oder in der Zwischenzeit verstorben sind. Die Verwertbarkeit der ursprünglichen Aussage erfordert allerdings, dass die beschuldigte Person zu den belastenden Erklärungen hinreichend Stellung nehmen konnte, diese sorgfältig geprüft wurden und ein Schuldspruch sich nicht alleine darauf abstützt. Ausserdem darf der Umstand, dass die beschuldigte Person ihre Rechte nicht (rechtzeitig) wahrnehmen konnte, nicht in der Verantwortung der Behörde liegen (BGE 133 I 33 E. 4.1; BGE 131 I 476 E. 2.2 und 2.3.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_590/2023 vom 20.09.2023 E. 1.1.2; 6B_1092/2022 vom 09.01.2023 E. 2.3.4; 6B_1395/2021 vom 09.12.2022; 6B_173/2022 vom 27.04.2022 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Auf das Konfrontationsrecht kann vorgängig oder auch im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden, wobei der Verzicht des Beschuldigten auch von seinem Verteidiger ausgehen kann. Ein Verzicht ist nach ständiger Rechtsprechung namentlich anzunehmen, wenn die beschuldigte Person es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 7B_253/2022 vom 08.02.2024 E. 2.3.3 mit Verweis auf BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; BGE 125 I 127 E. 6c/bb; Urteile 6B_527/2023 vom 29.08.2023 E. 2.2.3; 7B_186/2022 vom

12 14.08.2023 E. 2.1; 6B_1320/2020 vom 12.01.2022 E. 4.2.3, nicht publ. in: BGE 148 IV 22; 6B_522/2016 vom 30.08.2016 E. 1.3; je mit Hinweisen). Der Verzicht auf das Anwesenheitsrecht schliesst eine Wiederholung der Beweiserhebung aus (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; Urteil des Bundesgerichts 7B_253/2022 vom 08.02.2024 E. 2.3.3; 6B_1178/2016 vom 21.04.2017 E. 4.3). Die beschuldigte Person muss sich nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern (Art. 113 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO). Indem die beschuldigte Person zur Verweigerung der Mitwirkung schlechthin berechtigt ist, hat sie keinerlei Pflicht, durch aktives Verhalten das Verfahren zu fördern und so zur eigenen Überführung beizutragen (Urteil des Bundesgerichts 7B_253/2022 vom 08.02.2024 E. 2.3.4). Das Bundesgericht hat bereits mehrfach festgehalten, dass das Selbstbelastungsprivileg nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung betreffend Verzicht auf das Konfrontationsrecht steht. Es wurde darauf verwiesen, dass es der beschuldigten Person freisteht, ob sie von ihrem Konfrontationsrecht Gebrauch machen will (Urteile des Bundesgerichts 7B_253/2022 vom 08.02.2024 E. 2.3.5; 6B_100/2017 vom 09.03.2017 E. 3.2; 6B_522/2016 vom 30.08.2016 E. 1.3). Entscheidend ist, dass es sich beim Konfrontationsrecht um ein Mitwirkungsrecht der beschuldigten Person handelt. Dessen Ziel ist die Wahrung der Waffengleichheit und die Gewährung eines fairen Verfahrens (BGE 131 I 476 E. 2.2 mit Hinweis). Es existiert somit im Interesse der beschuldigten Person und soll dieser konkret erlauben, belastende Aussagen in kontradiktorischer Weise in Frage stellen zu können. Nicht eigentlicher Sinn und Zweck des Konfrontationsrechts ist es dagegen, der beschuldigten Person bei unterlassener Konfrontation die Entfernung eines womöglich belastenden Beweismittels aus den Akten zu ermöglichen. Ob die beschuldigte Person das Recht auf Konfrontation effektiv wahrnehmen will, steht ihr demnach frei. Die Wahrnehmung dieses Rechts verlangt (sofern die Strafbehörden nicht von Amtes wegen Konfrontationseinvernahmen durchführen) ein aktives Tätigwerden, indem entsprechende Beweisanträge gestellt werden. Wird nicht spätestens im Berufungsverfahren (ausser dieses habe nur Übertretungen zum Gegenstand, Art. 398 Abs. 4 StPO) die Befragung der fraglichen Zeugen und Zeuginnen beantragt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_70/2023 vom 31.07.2023 E. 2.6; 6B_1395/2021 vom 09.12.2022 E. 11.2.4 und 11.4.1; 6B_1320/2020 vom 12.01.2022 E. 4.4.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 22; je mit Hinweisen), liegt darin nach dem Gesagten der Verzicht auf die Ausübung eines Rechts, das der beschuldigten Person im Rahmen ihrer generellen Verteidigungsrechte zusteht. Das Selbstbelastungsprivileg bleibt unberührt (Urteil des Bundesgerichts 7B_253/2022 vom 08.02.2024 E. 2.3.5). Die beschuldigte Person kann den Behörden grundsätzlich nicht vorwerfen, gewisse Zeugen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen und damit seinen Grundrechtsanspruch verletzt zu haben, wenn sie es unterlässt, rechtzeitig (d.h. spätestens im Berufungsverfahren) und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1395/2021 vom 09.12.2022 E. 11.2.4; 6B_1208/2020 vom 26.11.2021 E. 6.1.2; 6B_1057/2013 vom 19.05.2014 E. 2.3; 6B_510/2013 vom 03.03.2014 E. 1.3; je mit Hinweisen). Soweit ein gültiger Verzicht vorliegt, verletzt die Rüge der Verletzung des Teilnahmerechts den Grundsatz von Treu und Glauben (BGE 143 IV 397, Regeste). 8.2. Erwägungen der Vorinstanz Zur Verwertbarkeit der Aussagen von L.________ in concreto erwog die Vorinstanz Folgendes (pag. 1173 f., S. 17 f. der Urteilsbegründung): Die in einzelnen Anklageziffern vorgeworfenen grösseren Mengen Heroin pro Lieferung (27 Gramm) führen auf die Aussage von L.________ zurück, wonach er die bei ihm vorgefundenen 27 Gramm Heroin als Mindestbestellmenge bestellt habe, da der «Jugoslawe» sonst keinen Läufer schicke (pag. 651, Z. 127 f., 156 f.). L.________ wurde, soweit aus den Akten ersichtlich, lediglich am 25.03.2022 in seinem eigenen Verfahren als beschuldigte Person durch die Polizei zur vorliegenden Sache befragt (vgl. Kopie des Einvernahmeprotokolls als Beilage zum Berichtsrapport vom 28.03.2022, pag. 646 ff.). Der Beschuldigte war den Ermittlungsbehörden damals noch nicht bekannt, es wurde einzig eine optisch passende Person bei dem observierten Treffen mit L.________ beobachtet und die Nummer des Fahrzeugs (VW Golf grau, ________) festgestellt. Eine Teilnahme des Beschuldigten oder seiner Verteidigung an dieser Einvernahme bzw. eine Konfrontation war damals nicht möglich. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass und ob die Einvernahme mit L.________ später noch wiederholt wurde. Zudem ist nicht ersichtlich, dass auf einem Konfrontationsrecht seitens des Beschuldigten und seiner Verteidigung beharrt worden wäre. Allerdings ist die Verteidigung bzw. der Beschuldigte auch nicht gehalten, Zeugen anzurufen, die zu seiner Überführung beitragen und

13 sich mithin selbst zu belasten (vgl. vorstehende Ausführungen dazu in Ziff. III./1.2.). Für die Mengenangaben von L.________ und die in einzelnen Anklageziffern vorgeworfenen 27 Gramm Heroin liegen sodann abgesehen von der Aussage mit L.________ vom 25.03.2022 keine weiteren Anhaltspunkte oder Beweise vor. Das Konfrontationsrecht nach Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK ist dann absolut, wenn dem Zeugnis für den Schuldspruch alleinige oder ausschlaggebende Wirkung zukommt (vgl. vorstehende Ausführungen dazu in Ziff. III./1.2.). Dies ist vorliegend mangels anderweitiger Anhaltspunkte für die grössere Menge von 27 Gramm Heroingemisch der Fall, womit auf die Aussagen von L.________ vom 25.03.2022 betreffend die in den Anklageziffern 1.1.3. bis 1.1.5., 1.1.9., 1.1.14., 1.1.18. und 1.1.21. vorgeworfenen grösseren Mengen Heroingemisch (27 Gramm) nicht abzustellen ist. Zu den Aussagen von M.________ führte die Vorinstanz Folgendes aus (pag. 1174, S. 18 des erstinstanzlichen Urteils): Mengenangaben machte auch M.________ in der polizeilichen Einvernahme als beschuldigte Person vom 05.05.2022 (pag. 445 ff.). Auch diese Einvernahme fand vor der Verhaftung des vorliegend Beschuldigten und mithin ohne dessen Teilnahme statt. Auch betreffend M.________ ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass er nach dieser ersten Einvernahme nochmals parteiöffentlich einvernommen wurde. Den Akten ist auch hier nicht zu entnehmen, dass der Beschuldigte bzw. dessen Verteidigung das Konfrontationsrecht angerufen und eine Gegenüberstellung verlangt hätten; indes besteht auch hier keine Selbstbelastungspflicht. Vorliegend kann auf die Einvernahme mit M.________ abgestellt werden, zumal der Beschuldigte selbst eingestanden hatte, dass er ihn belieferte und die Angaben zu den gelieferten Mengen für den Beschuldigten vorteilhafter als dessen eigene Angaben sind. Hinsichtlich die vorgeworfenen Drogenlieferungen an M.________ gemäss Ziff. 1.1.8. der Anklageschrift kann somit auf dessen glaubhafte Aussagen abgestellt und von mittleren Liefermengen von jeweils 3.5 Gramm Heroin- und 3 Gramm Kokaingemisch ausgegangen werden (vgl. Ziff. III./2.9. hiernach). 8.3. Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Den Parteien wurde im oberinstanzlichen Verfahren vorfrageweise Gelegenheit gegeben, sich zur von der Kammer in Aussicht gestellten Verwertbarkeit der Aussagen von L.________, M.________ und N.________ zu äussern (pag. 1413). Die Verteidigung sprach sich für die Unverwertbarkeit der Aussagen von L.________ und M.________ aus und verwies zur Begründung auf die Ausführungen in seinem Parteivortrag vor der Vorinstanz. L.________ und M.________ seien nicht parteiöffentlich befragt worden und es sei nicht Aufgabe der Parteien, diese Anträge zu stellen. Vielmehr sei dies eine Aufgabe der Staatsanwaltschaft oder der Verfahrensleitung (pag. 1413). Die Generalstaatsanwaltschaft sprach sich demgegenüber für die Verwertbarkeit der Aussagen aus. Sie wies auf den Widerspruch im vorinstanzlichen Urteil hin, wonach die Rechtsprechung zum konkludenten Verzicht ausführlich und zutreffend dargelegt, dann jedoch unzutreffend subsumiert worden sei. Der Beschuldigte habe die Konfrontation nie beantragt, obwohl er dies hätte tun können. Die Aktenstücke seien rechtskonform eingeführt worden. Die Verwertbarkeit habe vor diesem Hintergrund nichts mit einer unzulässigen Selbstbelastungspflicht zu tun. Es sei treuwidrig, eine Verletzung des Konfrontationsrechts geltend zu machen, ohne selbst aktiv geworden zu sein. Genau darin liege der Unterschied zum Teilnahmerecht (pag. 1413). 8.4. Würdigung durch die Kammer Die Vorinstanz hat die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung zutreffend wiedergegeben, wonach das Selbstbelastungsprivileg nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung betreffend Verzicht auf das Konfrontationsrecht steht. Beim Kon-

14 frontationsrecht handelt es sich um ein Mitwirkungsrecht der beschuldigten Person. Die Wahrnehmung dieses Rechts verlangt ein aktives Tätigwerden, indem entsprechende Beweisanträge gestellt werden. Wird nicht spätestens im Berufungsverfahren die Befragung der fraglichen Zeugen und Zeuginnen beantragt, liegt darin der Verzicht auf die Ausübung des Konfrontationsrecht (zum Ganzen s. E. 8.1 oben). In Abweichung von diesen zutreffenden theoretischen Ausführungen ist die Vorinstanz in Bezug auf die Aussagen von L.________ in concreto von Unverwertbarkeit ausgegangen, weil die Verteidigung bzw. der Beschuldigte nicht gehalten sei, Zeugen anzurufen, die zu seiner Überführung beitragen und sich mithin selbst zu belasten (s. dazu E. 8.2. oben). Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Die Verteidigung des Beschuldigten hat auch im oberinstanzlichen Verfahren keine Anträge auf eine erneute Einvernahme des Zeugen L.________ gestellt. Damit ist im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung von einem Verzicht auf das Konfrontationsrecht auszugehen. Die Kammer durfte in Ausübung ihres Ermessens zudem auch auf eine Einvernahme des Belastungszeugen von Amtes wegen verzichten, zumal seine Aussagen im konkreten Fall bei vorherrschendem Verschlechterungsverbot nicht wesentlich zur entscheidenden (Mehr-)Belastung des Beschuldigten beitragen (s. E. 6 oben). Die Aussagen sind deshalb ohne Weiteres verwertbar. Gleiches gilt für die Aussagen von M.________, bei denen auch die Vorinstanz von Verwertbarkeit ausgegangen ist, und für die Aussagen von N.________, deren Verwertbarkeit im erst- und im oberinstanzlichen Verfahren nicht thematisiert wurde. 9. Vorwurf gemäss Ziff. 1.1. der Anklageschrift Unter Ziff. 1.1. der Anklageschrift werden dem Beschuldigten qualifizierte Widerhandlungen gegen das BetmG, mengen-, banden- und gewerbsmässig qualifiziert begangen, vorgeworfen. Konkret wird ihm zur Last gelegt, in der Zeit vom 17. März bis 23. Mai 2022 in den Kantonen Bern, Luzern, Aargau, Zug und Solothurn im Wissen um das Vorliegen von Mengen, die geeignet seien, die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr zu bringen, in 202 Lieferungen insgesamt 3'030 Gramm Kokaingemisch (durchschnittlicher Reinheitsgrad: 87,81 %), somit 2'660,64 Gramm reines Kokain und insgesamt 2'304 Gramm Heroingemisch (durchschnittlicher Reinheitsgrad: 49,68 %), somit 1'144,63 Gramm reines Heroin gegen ein Entgelt von CHF 80.00 pro Gramm Kokaingemisch und CHF 30.00 pro Gramm Heroingemisch, somit insgesamt CHF 311'520.00, an verschiedene Abnehmer veräussert zu haben. Dabei habe er als Teil einer Bande sowie in der Absicht, durch berufsmässiges Handeln Einkünfte zu erwirtschaften und dadurch seinen Lebensunterhalt in der Schweiz zu finanzieren gehandelt und in der Funktion eines Drogenläufers im Auftrag einer Tätergruppierung (namentlich die unbekannten Personen «O.________» und «P.________» sowie Q.________ [recte: N.________ alias «R.________») Drogenlieferung unternommen, nachdem ihm diese via Mobiltelefon Lieferort, Drogenmenge und Entgelt für die Drogenbestellungen mitgeteilt hätten (pag. 744 ff.).

15 9.1. Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Der zu weiten Teilen geständige Beschuldigte bestreitet nicht, Kokain und Heroin an verschiedene Personen verkauft bzw. ausgeliefert zu haben. Unbestritten ist auch die Beteiligungsrolle des Beschuldigten innerhalb der Drogenhandelsorganisation und das Entgelt, das ihm für seine Tätigkeit als Drogenläufer bezahlt wurde. 9.2. Bestrittener Sachverhalt Die 202 angeklagten Lieferungen hat die Staatsanwaltschaft in den Ziff. 1.1.1- 1.1.21 der Anklageschrift in 21 Deliktsblöcke aufgeteilt (pag. 745 ff.). Der Beschuldigte bestreitet im Wesentlichen drei Punkte, die für alle angeklagten Deliktsblöcke relevant sind: Die Anzahl Lieferfahrten, die übergebene Menge Kokain und Heroin pro Lieferung und die Reinheitsgrade. Damit ist als logische Folge auch die Höhe des anlässlich der Lieferungen angeblich erhaltenen Entgelts bestritten. Im Folgenden wird zuerst auf diese und die weiteren Punkte, die alle Deliktsblöcke betreffen, eingegangen (E. 9.4. unten), wie dies bereits die Vorinstanz gemacht hat (pag. 1170 ff., S. 15 ff. der Urteilsbegründung). 9.3. Beweismittel Als objektives Beweismittel liegt der Kammer zum Vorwurf gemäss Ziff. 1.1. der Anklageschrift der Sammelrapport vom 14. September 2022 samt Beilagen (inklusive der Aufzeichnungen aus der technischen Standortermittlung; pag. 72 ff.) vor, auf die für die einzelnen Deliktsblöcke gemäss Ziff. 1.1.1-1.1.21 der Anklageschrift vorwiegend abzustellen ist. Ergänzend liegen als subjektive Beweismittel die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der delegierten Einvernahmen vom 23. Mai 2022 (pag. 321 ff.) und 15. August 2022 (pag. 356 ff.), der Hafteinvernahme vom 24. Mai 2022 (pag. 16 ff und pag. 346 ff.), der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 1. Juni 2023 (pag. 436 ff.) und anlässlich der Hauptverhandlung vom 9. Juli 2024 (pag. 1007 ff.) sowie die Aussagen von N.________ anlässlich der delegierten Einvernahme vom 29. Juli 2022 (pag. 461 ff.) bzw. 19. August 2022 (pag. 472 ff.) und 9. September 2022 (pag. 506 ff.) vor. Die Vorinstanz hat die Beweismittel korrekt zusammengefasst, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen wird (pag. 1166 ff., S. 10 ff. der Urteilsbegründung). Ebenfalls als subjektive Beweismittel sind die Aussagen von L.________ bei der Einvernahme vom 25. März 2022 (pag. 648 ff.) und M.________ bei der Einvernahme vom 5. Mai 2022 (pag. 445 ff.) zu nennen. Im Berufungsverfahren wurde zudem der Beschuldigte erneut einvernommen (pag. 1415 ff.). Auf eine Zusammenfassung der Aussagen von L.________, M.________ und des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung wird verzichtet und es wird – soweit relevant – direkt im Rahmen der Beweiswürdigung (E. 9.4. hiernach) darauf eingegangen. Ferner kann auf die amtlichen Akten verwiesen werden. 9.4. Konkrete Beweiswürdigung 9.4.1. Ausliefern von Kokain und Heroin Die Vorinstanz hat das Geständnis des Beschuldigten betreffend das vorgeworfene Veräussern von Kokain und Heroin sorgfältig und zutreffend gewürdigt. Auf diese Ausführungen kann verwiesen werden (pag. 1171, S. 15 der Urteilsbegründung):

16 Der Beschuldigte ist betreffend das vorgeworfene Handeln mit Kokain und Heroin grundsätzlich geständig, äussert sich indes zu den einzelnen Lieferfahrten und Mengen nicht. Zu den äusseren Umständen, namentlich der Organisation, seiner Tätigkeit an sich, der Rolle der Personen, mit denen er (anonym) in Kontakt stand und vereinzelten Abnehmern und Aufträgen, an die er sich (aufgrund von Vorhalten) erinnern konnte, machte er nachvollziehbare und gleichbleibende Aussagen. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb an diesen Aussagen des Beschuldigten zu zweifeln wäre. Der Beschuldigte gestand direkt ein, dass seine Arbeit in der Schweiz darin bestanden hatte, Kokain und Heroin an mehrere Abnehmer abzuliefern. Er beschreibt sodann auch schlüssig und nachvollziehbar, wie er in diese Aufgabe eingearbeitet worden ist und er diese zunehmend bzw. ab ca. dem 20.03.2022 vollumfänglich selbständig ausführte. Auf Vorhalt der einzelnen Lieferfahrten bzw. Vorwürfen gemäss Anklageschrift verweigerte der Beschuldigte seine Aussagen. Auch in der Hauptverhandlung bestätigte er die einzelnen, ihm vorgeworfenen Lieferfahrten nicht und gab stattdessen an, dass er das Auto eine Zeitlang gefahren habe, sich aber nicht mehr daran erinnern könne, wo er gefahren sei und wie viel Drogen er dort verkauft habe. Auf diese Einschränkung, die er in der Hauptverhandlung erstmals vorbrachte, ist indes nicht abzustellen. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass andere Personen den grauen VW Golf gefahren sind, zumal der Beschuldigte selbst mehrfach angab, niemanden sonst angetroffen zu haben. Die Schilderung seiner Tätigkeit als Drogenkurier stimmt sodann mit den Angaben von N.________ überein, der diese Tätigkeit vor und nach dem Beschuldigten ausübte. Insofern kann auf das glaubhafte Geständnis des Beschuldigten hinsichtlich seiner Tätigkeit als «Läufer», d.h. das Ausliefern vorbestellten Kokain- und Heroingemischs an mehrere verschiedene Abnehmer gegen Entgelt, abgestellt und dies als erstellt erachtet werden. 9.4.2. Grundsätzliches zu den vorgeworfenen Lieferfahrten Erwägungen der Vorinstanz: Die Vorinstanz erwog zu den Lieferfahrten Folgendes (pag. 1172, S. 16 der Urteilsbegründung): Insgesamt bestätigte der Beschuldigte grundsätzlich die ihm vorgeworfene Tätigkeit, d.h. das Ausliefern von Kokain und Heroin an diverse Abnehmer, bestreitet aber die ihm vorgeworfenen Lieferfahrten und jeweiligen übergebenen Mengen. Hinsichtlich der einzelnen Vorwürfe gemäss der Ziffern 1.1.1. bis 1.1.21. kann – mit wenigen Ausnahmen – nicht auf die Aussagen des Beschuldigten abgestellt werden, zumal sich der Beschuldigte auch nicht im Einzelnen zu den Vorwürfen äusserte und vorsichtshalber keine Angaben zur Häufigkeit der Fahrten oder den ausgelieferten Mengen machen wollte. Die Vorwürfe lassen sich – in Übereinstimmung mit der Verteidigung – in mehrere Kategorien einteilen, je nachdem, welche Beweismittel zugrunde liegen. Die Vorwürfe stützen sich hauptsächlich auf Standortaufzeichnungen aus der Überwachung mittels GPS vom 13.04.2022 bis 23.05.2022 des Personenwagens VW Golf mit der Autonummer ________, den der Beschuldigte gemäss Observation im massgeblichen Zeitraum gefahren hat (vgl. pag. 638 ff.). Ein Zusammenhang zwischen dem Beschuldigten und besagtem VW Golf lässt sich namentlich auch daraus ableiten, dass er am 25.03.2022 bei einem Treffen mit L.________ beobachtet wurde, zu dem er mit dem grauen VW Golf an- und wegfuhr, und dass nach dem Treffen bei L.________ Betäubungsmittel sichergestellt wurden, deren Verpackungen DNA-Spuren des Beschuldigten aufwiesen (pag. 522 ff.). Zu einzelnen Vorwürfen liegen zusätzlich Aufzeichnungen aus Observationen und vereinzelt Aussagen von Abnehmern und Beschlagnahmungen von an diese abgegebenen Betäubungsmitteln vor. Der massgebliche Sachverhalt lässt sich somit lediglich aufgrund von Indizien nachvollziehen. Die Anklage nahm bei denjenigen Fahrten, bei denen sich der Beschuldigte zuerst während einer gewissen Dauer, meist um die 15 bis 30 Minuten, im Drogendepot an der D.________(Adresse) in C.________(Ortschaft) aufhielt und dann die aufgezeichneten Adressen anfuhr, wo er sich in der Regel zwischen zwei bis zehn Minuten aufhielt, Drogenlieferungen an. Aufgrund der GPS-Aufzeichnungen der technischen Standortermittlung in Echtzeit des grauen Personenwagens VW Golf mit der Nummer ________ kann dieser Ablauf und die entsprechenden Fahrzeugbewegungen im Zeitraum vom 13.04.2022 bis 22.05.2022 – ausgenommen der Zeitraum zwischen dem 14.04.2022, 21:23 Uhr, und dem 25.04.2022, 10:19 Uhr, während dem aufgrund technischer Probleme keine Daten aufgezeichnet wurden – für jeden Tag nachvollzogen werden (vgl. pag. 78). Da der Beschuldigte selbst angegeben hatte, dass seine Tätigkeit in der Schweiz darin bestanden hatte, an verschiedene Abnehmer Kokain und Heroin auszuliefern und er gemäss seinen Angaben bis auf einen früheren Kollegen, den er in der Schweiz einmal getroffen hatte, keine Verwandte oder Freunde hatte, die er treffen konnte, ist es naheliegend, dass

17 der Beschuldigte an den angefahrenen Adressen jeweils Kokain und Heroin auslieferte. Dies wird durch die Feststellungen aus den Observationen gestützt, bei denen der Beschuldigte dabei beobachtet wurde, wie er im nahen Umfeld der Adressen, bei denen er nach vorgängigem Aufsuchen der Bunkerwohnung an der D.________(Adresse) in C.________(Ortschaft) einen Stopp einlegte, sich mit verschiedenen Personen traf, Liegenschaften betrat und Gegenstände austauschte. Ein Grossteil der Adressen wurden dabei vom Beschuldigten über jeweils mehrere Tage hinweg regelmässig angefahren. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass es sich bei den Fahrten, welche den eben beschriebenen modus operandi, d.h. vorgängiges Aufsuchen des Depots an der D.________(Adresse) in C.________ (Ortschaft) während 15 bis 30 Minuten und anschliessende Stopps an den aufgezeichneten Adressen, um Drogenlieferungen handelte. Die einzelnen Beweismittel zu den dem Beschuldigten in den Ziffern 1.1.1. bis 1.1.21. der Anklageschrift vorgeworfenen Lieferungen werden nachfolgend ab Ziff. III./2.2. einer Würdigung unterzogen. Vorbringen des Beschuldigten: Die Verteidigung brachte oberinstanzlich vor, die Vorinstanz habe eine falsche Annahme getroffen, als sie jede Aufzeichnung der technischen Standortüberwachung als Drogenlieferung gewertet habe. Der Beschuldige habe ausgesagt, es habe auch Fahrten gegeben, bei denen keine Übergaben stattgefunden hätten, sondern nur Geld abgeholt worden sei. Solche Geldlieferungen habe die Vorinstanz aber nur in drei Fällen angenommen, was im Verhältnis zu den angeblich erstellten 190 Drogenlieferungen willkürlich sei. Teilweise sei die aufgezeichnete Aufenthaltsdauer auch äusserst kurz und es sei fraglich, ob überhaupt eine Übergabe möglich gewesen sei. Es könne plausibel dargelegt werden, dass es sich dabei vielmehr um kurze Aufenthalte zum Tanken, für Toilettengänge oder Essenskommissionen gehandelt habe. Bei jeder aufgezeichneten Fahrt eine Drogenübergabe anzunehmen, würde der Unschuldsvermutung widersprechen. Würdigung durch die Kammer: Die Vorinstanz hat in einer sorgfältigen und nachvollziehbaren Beweiswürdigung dargelegt, weshalb die vorliegenden Indizien in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Nachweis eines Grossteils der angeklagten Lieferfahrten erbringt. Dabei hat sie sich entgegen den Ausführungen der Verteidigung nicht pauschal auf die Standortaufzeichnungen aus der Überwachung mittels GPS gestützt, sondern den mehrfach beobachteten modus operandi miteinbezogen. Es wurden nur bei denjenigen Fahrten Drogenlieferungen angenommen, bei denen sich der Beschuldigte zuerst während einer gewissen Dauer im Drogendepot an der D.________(Adresse) in C.________(Ortschaft) aufhielt und dann die aufgezeichneten Adressen anfuhr, wo er sich in der Regel zwischen zwei bis zehn Minuten aufhielt. Bei den Anfahrtsadressen ergibt sich jeweils aus den vorliegenden Beweismitteln, dass an diesen Drogenübergaben vereinbart waren. Zudem hat die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte in der Schweiz gemäss eigenen Angaben weder Familie noch Freunde oder Bekannte hat, sondern einzig zum Ausliefern der Drogen hier war. Insgesamt kann damit auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen sich die Kammer anschliesst. Ferner ist nicht ersichtlich, inwiefern ein Anhalten zum Tanken, zum Benützen der Toilette oder zum Kaufen von Essen weniger lang dauern soll als eine Drogenübergabe, welche auch vom Autofenster aus gemacht werden kann. 9.4.3. Mengen pro Lieferung Erwägungen der Vorinstanz:

18 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass gestützt auf die Aussage des Beschuldigten, wonach er «vorsichtig» sagen könne, dass er jeweils max. 15 Gramm Kokain und ca. 6 Gramm Heroin ausgeliefert habe (pag. 376, Z. 985 f.), von diesen Angaben pro Lieferung ausgegangen werden könne. Es treffe zu, dass der Beschuldigte dabei seine Mengenangaben, zumindest betreffend Kokain, als Maximalangabe gemeint habe. Vorliegend bestehe jedoch kein Grund, bei erstellten Lieferungen von tieferen Mengen auszugehen, zumal auch keine Anhaltspunkte vorliegen würden, aufgrund denen die tieferen Liefermengen bestimmt werden könnten (pag. 1173, S. 17 der Urteilsbegründung). Nach Ansicht der Vorinstanz gab es auch keinen Grund, von höheren Mengen als gemäss den vom Beschuldigten gemachten Angaben von 15 Gramm Kokain und ca. 6 Gramm Heroin auszugehen. Einerseits erachtete sie die Aussagen von L.________, wonach er die bei ihm vorgefundenen 27 Gramm Heroin als Mindestbestellmenge bestellt habe, da der «Jugoslawe» sonst keinen Läufer schicke (pag. 651, Z. 127 f., Z. 156 f.), als unverwertbar (s. dazu E. 8.2. oben). Ausserdem gehe aus den Ausführungen der Staatsanwaltschaft nicht hervor, ab welcher räumlichen Distanz bzw. ausserhalb welchen Perimeters die grössere Menge von 27 Gramm anstatt die vom Beschuldigten angegebene Menge von 6 Gramm pro Lieferung angenommen worden sei. Auch sonst lasse die Anklage keine Schlüsse zu, weshalb bei einzelnen Anklageziffern von der grösseren und bei anderen von der kleineren Menge ausgegangen werde. So treffe etwa die Annahme, dass die Anklage auf die Kantonsgrenzen abstelle, nicht zu. Bei den Orten in den Kantonen Bern, Solothurn und Zug gehe die Anklage von grösseren Mengen aus und in den Kantonen Luzern und Aargau von tieferen Mengen. Allerdings sei die Anklage hier nicht konsequent, weil bei AT.________(Ortschaft) (Kanton Aargau) und der Stadt Luzern auch eine grössere Menge angeklagt werde. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte für die Unterscheidung der gelieferten Mengen erschliesse sich daher nicht, weshalb bei den betreffenden Anklageziffern eine Distanz vorgelegen habe, bei welcher entsprechend den Aussagen von L.________ von der grösseren Liefermenge von 27 Gramm auszugehen sei (pag. 1173 f., S. 17 f. der Urteilsbegründung). In Bezug auf die Lieferungen an M.________ ging die Vorinstanz aufgrund dessen glaubhaften Aussagen von tieferen Liefermengen aus, nämlich von jeweils 3,5 Gramm Heroin- und 3 Gramm Kokaingemisch (pag. 1174, S. 18 der Urteilsbegründung). Vorbringen des Beschuldigten: Die Verteidigung brachte oberinstanzlich vor, dass die von der Vorinstanz angenommene Menge pro Lieferung weiterhin bestritten werde. Der Beschuldigte habe mehrfach ausgesagt, die veräusserten Mengen seien immer unterschiedlich gewesen. Ausserdem habe er auch anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme wieder überzeugend dargelegt, nicht bei jeder Lieferung beide Drogen, d.h. sowohl Kokain als auch Heroin, veräussert zu haben. Ferner könne von den Aussagen von L.________, wonach «der Jugoslawe» keinen Läufer schicke, wenn man weniger als die von ihm bestellte Menge (27 Gramm Heroin und 15 Gramm Kokain) bestelle, nicht auf weitere 190 Lieferungen geschlossen werden. Hinzu komme, dass in Bezug auf den Drogenverkauf an M.________ nachgewiesen sei, dass die Menge

19 tiefer als die vom Beschuldigten angegebene Maximalmenge gewesen sei. Dass der Beschuldigte keine genauen Angaben habe machen können, sei ausserdem nachvollziehbar. Er sei ein Werkzeug in der Organisation gewesen und habe ausgeführt, was ihm aufgetragen worden sei. Er habe sich das nicht merken müssen. Seine Angabe von 15 Gramm Kokain und 6 Gramm Heroin pro Lieferung sei eine Maximalangabe gewesen, nicht eine Minimalangabe. Die von der Vorinstanz getroffene Annahme würde der bundesgerichtlichen Rechtsprechung widersprechen, wonach alle Aufklärungsmöglichkeiten auszuschöpfen sind, um die veräusserte reine Drogenmenge zu ermitteln. Sei dies nicht möglich, dürfe das Sachgericht nicht auf blosse Vermutungen abstellen (BGer 6B_1081/2018 vom 10. September 2019 E. 3.1). Würdigung durch die Kammer: Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei Fehlen direkter Beweise für die genaue Drogenmenge, auf die sich somit auch eine Hochrechnung nicht stützen kann, immer um Schätzungen. Schätzungen sind jedoch zulässig, sofern sie auf nachvollziehbaren Elementen beruhen (BGer 6B_726/2020 vom 28. Juni 2021 E. 2.4.1.; s. auch Urteile des Obergerichts des Kantons Bern SK 22 307 vom 28. Juni 2023 E. 10.2.2 und SK 21 202 vom 10. Mai 2022 E. 7.6.1). Im fraglichen Bundesgerichtsentscheid wurde von der Menge von einer Lieferung (175 Fingerlinge à je 10g, somit insgesamt 1’750g Kokaingemisch) auf die identische Menge bei sieben weiteren Lieferungen geschlossen. Ob die "durchschnittliche" Transportmenge der weiteren Lieferungen genau jeweils 175 Fingerlinge à je 10 Gramm Kokaingemisch wie bei der letzten Lieferung betragen habe, erscheine zumindest fraglich, nachdem sich die Vorinstanz für diese Annahme einzig auf die sichergestellte Drogenmenge der letzten Lieferung stützen könne und diese alleinige Mengenangabe noch keine Berechnung eines eigentlichen Durchschnittswerts ermögliche. Die Frage könne jedoch offenbleiben. Denn die im Zusammenhang mit der letzten Lieferung sichergestellte beträchtliche Menge von 1'750 Gramm Kokaingemisch in Verbindung mit den aus dem Drogenhandel herrührenden, beim Beschwerdeführer aufgefundenen sowie von ihm ins Ausland weitergeleiteten hohen (Bar-)Geldbeträgen lasse willkürfrei den Schluss zu, dass es sich ebenso bei den sieben vorangegangenen Kokainlieferungen jeweils um Transportmengen erheblichen Umfangs, mithin jedenfalls um solche im Kilogrammbereich, gehandelt haben müsse (BGer 6B_726/2020 vom 28. Juni 2021 E. 2.4.4). Im vorliegenden Fall ist mangels Vorliegens direkter Beweise ebenfalls eine Schätzung vorzunehmen. Neben der Aussage des Beschuldigten, wonach er jeweils maximal 15 Gramm Kokain und ca. 6 Gramm Heroin ausgeliefert habe (pag. 376, Z. 985 f.), sind auch noch die anlässlich der Anhaltung des Beschuldigten am 23. Mai 2022 sichergestellte Menge von rund 45 Gramm Kokain- und 12,9 Gramm Heroingemisch und die am 25. März 2022 bei L.________ sichergestellte Menge von einem Gramm Kokain- und 29 Gramm Heroingemisch bekannt (pag. 376, Z. 964 ff.; pag. 647). Selbst wenn dem Beschuldigten zu glauben ist, dass es sich bei den 45 Gramm Kokaingemisch um eine Speziallieferung an bzw. für den Auftraggeber «P.________» handelte (vgl. pag. 376, Z. 988 ff.), wurde bei L.________ im Vergleich mit der Maximalangabe des Beschuldigten fast die fünffache Menge Heroingemisch sichergestellt. Es ist demnach davon auszugehen, dass auch höhe-

20 re Mengen geliefert wurden und die Angaben des Beschuldigten dürfen als Durchschnittswert betrachtet werden. Wie bereits erwähnt gehen aus den Aussagen von L.________ auch Anhaltspunkte für mehr als 6 Gramm Heroingemisch pro Verkauf hervor. Dieser sagte aus, «der Jugoslawe» schicke für weniger als die von ihm bestellte Menge von 27 Gramm Heroin und 15 Gramm Kokain keinen Läufer (pag. 651, Z. 127 f. und Z. 156). Gestützt darauf kamen denn auch die höheren Mengenvorwürfe einzelner Anklagepunkte zu Stande. Der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden, wenn sie ausführt, es sei nicht ersichtlich, weshalb bei einzelnen Anklageziffern von der grösseren und bei anderen von der kleineren Menge ausgegangen werde. Zwar ist zutreffend, dass nicht auf die Kantonsgrenze abgestellt wurde. Die Kantonsgrenze stellt jedoch auch kein geeignetes Abgrenzungskriterium dar, sagt sie doch nichts über die zurückgelegte Strecke aus. Eine nähere Betrachtung der Distanz zwischen Abfahrts- und Ankunftsort ergib, dass die Staatsanwaltschaft konsequent bei Strecken von unter ca. 30 Kilometer von den tieferen Liefermengen und bei Strecken von über ca. 30 Kilometer von den höheren Liefermengen ausgegangen ist. Wenn auch die genaue Zuordnung der jeweiligen 27 Gramm auf die einzelnen Tatvorwürfe nicht möglich ist, so führen die Aussagen von L.________ doch zu einem tendenziell höheren Durchschnitt, so dass die vorinstanzliche Berechnung zu Gunsten des Beschuldigten ausfällt und so das in-dubio-Gebot klar nicht verletzt wurde. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte sich bei L.________ an den viel höheren Betrag hätte erinnern können, wenn es sich dabei wirklich um einen Einzelfall gehandelt hätte. Aufgrund des Verschlechterungsverbots ist es der Kammer von vornherein versagt, im Urteilsdispositiv eine grössere Drogenmenge festzustellen als im vorinstanzlichen Dispositiv bei den Schuldsprüchen festgehalten. Immerhin kann festgehalten werden, dass die Angaben von L.________ die vorgenannte Annahme untermauern, dass bei der vorinstanzlichen Hochrechnung der Drogenmenge eher konservativ gerechnet wurde, was zu Gunsten des Beschuldigten beim Total bereits zu einer unterdurchschnittlichen Drogenmenge führte. Aus diesem Grund kann letztlich auch offengelassen werden, ob bei jeder Lieferung Kokain und Heroin veräussert wurde, wobei immerhin darauf hinzuweisen ist, dass die Abnehmer bei allen sichergestellten oder sonst durch Aussagen bestätigten Lieferungen jeweils Kokain und Heroin bestellt haben. 9.4.4. Reinheitsgrade bzw. Wirkstoffgehalte der gelieferten Betäubungsmittel Erwägungen der Vorinstanz: Die Vorinstanz erwog Folgendes zu den Reinheitsgraden (pag. 1175, S. 19 f. der Urteilsbegründung). Betreffend die Frage der Gesamtmenge reinen Kokains und Heroins stellt das Gericht – dort, wo der Reinheitsgehalt nicht mittels Analyse nachgewiesen werden konnte – auf die Betäubungsmittelstatistik der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) ab (vgl. BGE 138 IV 100 E. 3.5 und Urteil des Bundesgerichts 6B_504/2019 vom 29.07.2019 E. 2.1.1.). Das Bundesgericht hat diesbezüglich festgehalten, es könne vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass die Drogen mittlerer Qualität sind, solange es keine Hinweise auf eine besonders reine oder gestreckte Substanz gibt. Feststellungen zum Wirkstoffgehalt sind nämlich in der Regel auch dann möglich, wenn die Betäubungsmittel nicht sichergestellt werden konnten und daher für ein Gutachten nicht zur Verfügung stehen. In diesen Fällen muss gemäss dem Grundsatz in dubio pro reo von einem je nach Hier-

21 archiestufe, Gross- oder Kleinhandel, entsprechend verdünnten Stoff ausgegangen werden. Zur Ermittlung des prozessual für den Täter günstigsten Mischungsverhältnisses sind neben den Angaben von dem am Deal beteiligten Personen einerseits die jeweiligen Verhältnisse auf dem örtlichen Drogenmarkt, die sich unter Umständen jedoch rasch ändern können, und anderseits auch Art sowie Umstände des konkreten Geschäftes, z. B. Kleinhandel oder Grosshandel, mitzuberücksichtigen (vgl. BetmG-Kommentar Hug-Beeli, Art. 19 BetmG N 895). Betreffend Kokain ist von den beiden Werten (Hydrochlorid und Base) für die Bestimmung der Menge reinen Drogenwirkstoffs gemäss der bernischen Praxis auf die Kokainbase abzustellen, die regelmässig tiefer liegt als das Kokainhydrochlorid (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 22 443 vom E. 6.4., eingehend zur bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts, die das Abstellen auf beide Werte als zulässig erachtet Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 17 94/95 vom 07.08.2017 E. III.9.3; bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 6B_1040/2017 vom 14.02.2018 E. 1; vgl. auch Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 20 381 vom 18.06.2021 E. II.10.4.4). Betreffend Heroin ist für den massgeblichen Wirkstoffgehalt auf den Hydrochloridwert abzustellen (vgl. BGE 119 IV 180 E. 2d). Die bei L.________ sichergestellten Betäubungsmittel wurden als Heroin mit einem Wirkstoffgehalt von 51 % Heroinbase und 56 % Heroinhydrochlorid, ausmachend 14 Gramm reine Wirkstoffmenge, und als Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 63 % Kokainbase und 70 % Kokainhydrochlorid, ausmachend 0.44 bzw. 0.49 reine Wirkstoffmenge, identifiziert (pag. 342 f.). Das bei M.________ sichergestellte Heroin wies einen Reinheitsgehalt von 16.6 % bzw. 14.8 % Heroinbase auf (pag. 543). Für die übrigen Betäubungsmittellieferungen wurden keine Sicherstellungen gemacht, womit keine Analysen vorliegen. Das Gericht stellt vorliegend für die Wirkstoffgehalte des gelieferten Kokain- und Heroingemischs auf die Durchschnittswerte der Betäubungsmittelstatistik der SGRM betreffend Kokain und Heroin für das Jahr 2022 und die jeweilige Menge ab. Mithin ist angesichts der gehandelten Mengen von einem mittleren Wirkstoffgehalt von 24.9 % Heroinhydrochlorid und von 75 % Kokainbase auszugehen. Entsprechend den gemäss den Ziffern 1.1.1. bis 1.1.21. erstellen 194 Lieferungen (vgl. nachfolgend Ziff. III./2.2. ff.) und gehandelten Mengen von 1109 Gramm Heroin- und 2646 Gramm Kokaingemisch lässt sich eine reine Wirkstoffmenge von 276.14 Gramm Heroinhydrochlorid und 1984.5 Gramm Kokainbase errechnen. Vorbringen der Verteidigung: Die Verteidigung brachte oberinstanzlich vor, es könne entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht auf die Durchschnittswerte abgestellt werden. Es seien nur Drogen aus vier verschiedenen Veräusserungen sichergestellt worden. Bei dem an M.________ veräusserten Heroin sei eine Wirkstoffmenge von 15 % - 20 % Heroinbase sichergestellt worden, was einer Wirkstoffmenge von 16,5 % und 22 % Heroinhydrochlorid entspreche. Die Wirkstoffmenge des bei M.________ sichergestellten Kokains sei 93 % Kokainbase gewesen. Demgegenüber sei die Wirkstoffmenge des bei L.________ sichergestellten Heroins lediglich 56 % Heroinhydrochlorid gewesen und beim Kokain sei die Wirkstoffmenge 63 % gewesen. Es seien demnach zwischen den Messungen grosse Schwankungen festzustellen. Es würden keine weiteren objektiven Beweismittel zum Reinheitsgrad vorliegen. Der Reinheitsgrad der weiteren veräusserten Drogen sei unbekannt. In diesem Fall sei im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf den tiefsten bekannten Wert abzustellen, besonders wegen den grossen Schwankungen bei den sichergestellten Proben (BGer 6B_1040/2017 vom 14. Februar 2018). Folglich sei im vorliegenden Fall beim Heroin von 16,5 % Heroinhydrochlorid und beim Kokain von 63 % Kokainbase auszugehen. Würdigung der Kammer: Kann der Reinheitsgehalt eines Betäubungsmittels mangels Sicherstellung nicht ermittelt werden, kann das Gericht beim Fehlen anderer Elemente ohne Willkür an-

22 nehmen, dass die Droge von einer mittleren Qualität war, und sich auf den üblichen Reinheitsgrad auf dem Markt in der fraglichen Zeit und am fraglichen Ort beziehen (BGE 145 IV 312 E. 2.1.1; BGE 138 IV 100 E. 3.5). Vorliegend konnte einzig der Reinheitsgrad der bei L.________ und M.________ sichergestellten Betäubungsmittel forensisch-chemisch identifizierten werden (pag. 342 f., pag. 543). Für die übrigen Betäubungsmittellieferungen wurden keine Sicherstellungen gemacht, womit keine Analysen vorliegen. Die Vorinstanz stellte für die Wirkstoffgehalte des gelieferten Kokain- und Heroingemischs auf die Durchschnittswerte der Betäubungsmittelstatistik der SGRM betreffend Kokain und Heroin für das Jahr 2022 und die jeweilige Menge ab. Dieses Vorgehen ist im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu beanstanden, weshalb auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen ist. Hinzu kommt, dass das bei L.________ sichergestellte Heroin eine Wirkstoffmenge von 14 Gramm (56 % Heroinhydrochlorid, pag. 149) aufwies und damit mehr als doppelt so hoch wie der Durchschnittswert war. Bei dem bei M.________ gemessenen Kokain wurden 93 % als Base gemessen. Bei einer Umrechnung mit dem Faktor 1,12 ergibt dies einen Wert von über 100 %, was mit der Messunsicherheit von plus/minus 6 % zu erklären ist. Jedenfalls ist von nahezu 100 % reinem Kokain auszugehen (pag. 548). Ferner gab M.________ an, die gekauften Betäubungsmittel seien überdurchschnittlich gut (pag. 488 unten). Die im Lager sichergestellten Betäubungsmittel waren zwar noch nicht gestreckt, aber gemäss den forensisch-chemischen Auswertungen waren die Wirkstoffe hoch (pag. 565 ff.). Insgesamt wird der Grundsatz in dubio pro reo beim Abstellen auf die Durchschnittswerte nicht tangiert. 9.4.5. Verkaufspreis der gelieferten Betäubungsmittel Die Vorinstanz hat sich in Bezug auf den Verkaufspreis der gelieferten Betäubungsmittel auf die übereinstimmenden und plausiblen Aussagen von M.________ und N.________ gestützt. Dieses Vorgehen, gegen das auch die Verteidigung (mit Ausnahme der Vorbringen in Bezug auf die Verwertbarkeit, E. 8.3. oben) keine Einwände hatte, ist nicht zu bemängeln und es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1176, S. 20 der Urteilsbegründung): Für den angeklagten Verkaufspreis des Kokains und Heroins stellte die Anklage (mutmasslich) auf die Angaben von M.________ in der polizeilichen Einvernahme vom 05.05.2022 ab, wonach er beim «Albaner» 5 Gramm Heroin für CHF 150.00 und ein Gramm Kokain für CHF 80.00 gekauft habe (pag. 446, Ziff. 3.). Daraus lassen sich pro Gramm Heroin ein Preis von CHF 30.00 und pro Gramm Kokain von CHF 80.00 errechnen. L.________ gab in der polizeilichen Einvernahme vom 25.03.2022 an, dass er 27 Gramm Heroin für CHF 1'600.00 gekauft habe (pag. 651, Z. 125 ff.). Daraus würde sich ein Preis von CHF 59.25 pro Gramm Heroin ergeben. Die Angabe von M.________ zu den verlangten Preisen deckt sich sodann mit der Aussage von N.________, wonach er das gestreckte Heroin zu einem Preis von CHF 30.00 pro Gramm und das Kokain zu CHF 80.00 oder CHF 70.00 pro Gramm verkauft habe (pag. 509, Ziff. 56.21. f.). Der Beschuldigte selbst machte keine konkreten Angaben zu den verlangten Preisen. Aufgrund der durch die zwei erwähnten übereinstimmenden und mithin plausiblen Preisangaben, ist es vorliegend sachgerecht, für den Preis, den der Beschuldigte bzw. die Drogenhandelsorganisation für die Substanzen verlangte, auf die Angaben von M.________ abzustellen und somit von den angeklagten CHF 80.00 pro Gramm Kokaingemisch und CHF 30.00 pro Gramm Heroingemisch auszugehen.

23 9.4.6. Gesamtmenge an gelieferten Betäubungsmitteln sowie Umsatz Insgesamt lässt sich aufgrund der erstellten 194 Lieferungen (s. dazu E. 9.5.), wovon bei 172 Lieferungen jeweils 15 Gramm Kokain und 6 Gramm Heroin und bei 22 Lieferungen 3,5 Gramm Heroin- und 3 Gramm Kokaingemisch (Ziff. 1.1.8 der Anklageschrift) angenommen werden, eine Gesamtmenge von 1’109 Gramm Heroinund 2’646 Gramm Kokaingemisch errechnen. Für L.________ müsste eigentlich bei drei der 172 Lieferungen mit 27 Gramm Heroin gerechnet werden (Ziff. 1.1.2 der Anklageschrift), doch kann die Kammer aufgrund des Verschlechterungsgebots nicht zu Lasten des Beschuldigten von der Vorinstanz im Dispositiv festgehaltenen Menge von 1'109 Gramm Heroingemisch abweichen. Basierend auf dem durchschnittlichen Reinheitsgehalt gemäss SGMR-Statistik 2022 von 24,9 % Heroinhydrochlorid und 75 % Kokainbase ergibt dies 276,14 Gramm reines Heroin und 1'984,5 Gramm reines Kokain, die der Beschuldigte im angeklagten Zeitraum vom 20. März bis 22. Mai 2022 gegen Entgelt an diverse Abnehmer auslieferte. Auch hier hätte für L.________ und M.________ mit den tatsächlich festgestellten Reinheitsgraden gerechnet werden müssen (d.h. bei L.________ für 81 Gramm Heroin mit 56 % Heroinhydrochlorid und für 45 Gramm Kokain mit 63 % Kokainbase [pag. 206, für den Umrechnungsfaktor von 1,1 s. pag. 548], bei M.________ für 77 Gramm Heroin mit 16,5 % Heroinhydrochlorid und für 66 Gramm Kokain mit fast 100 % Kokainbase [pag. 206 und pag. 548]). Da dies insgesamt zu höheren reinen Mengen Heroin und Kokain führen würde, als die Vorinstanz in ihrem Dispositiv festgehalten hat, wird vorliegend auf eine differenzierte Berechnung verzichtet. Unter Berücksichtigung des Verkaufspreises von CHF 30.00 pro Gramm Heroingemisch und CHF 80.00 pro Gramm Kokaingemisch kann somit ein Umsatz von total CHF 244'950.00 angenommen werden (CHF 33'270.00 [1’109 Gramm Heroingemisch x CHF 30.00] + CHF 211'680.00 [2’646 Gramm Kokaingemisch x CHF 80.00]). Angesichts des Umstands, dass die Betäubungsmittel in gestreckter Form verkauft wurden, kann davon ausgegangen werden, dass auch der Gewinn einen massgeblichen Prozentsatz des Umsatzes ausmachte und jedenfalls CHF 10'000.00 überstieg. 9.4.7. Rolle des Beschuldigten Erwägungen der Vorinstanz: Die Vorinstanz hat das Geständnis des Beschuldigten betreffend seine Rolle in der Drogenhandelsorganisation sorgfältig und weitgehend zutreffend gewürdigt. Auf diese Ausführungen kann vorab verwiesen werden (pag. 1176 ff., S. 20 ff. der Urteilsbegründung): Der Beschuldigte und N.________ schildern die Organisation und ihre Position darin recht ähnlich, wobei N.________ aufgrund seiner zwei Einsätze wohl etwas mehr Einblick in die Organisation hatte. Die Aussagen des Beschuldigten zu seiner Position und Tätigkeit innerhalb der Organisation sind als glaubhaft zu beurteilen. Er schildert nachvollziehbar und lebensnah die Anwerbung und Anstellung durch die Drogenhandelsorganisation sowie seine Tätigkeiten für diese und gibt grösstenteils das bekannt, was er aufgrund seiner Einblicke an Informationen über die Organisation erlangen konnte. Dass er dabei keine Namen nennen und die Identitäten anderer Beteiligter, soweit ihm diese über-

24 haupt bekannt sein können, preisgeben will, erklärt er damit, dass er und seine Familie in Albanien sonst bedroht würden. Auch dies erscheint nicht abwegig. Insgesamt kann auf das, was der Beschuldigte über die Drogenhandelsorganisation und seine Position und Beteiligung daran berichtet, abgestellt werden. Der Beschuldigte wurde gemäss eigenen Angaben in Albanien für die Tätigkeit als «Läufer» von einer unbekannten Person angeworben und nach kurzer Zeit bereits in den Einsatz in die Schweiz geschickt. Dabei wurden für ihn der Flug, die Unterkunft in der Schweiz sowie der Transport dorthin organisiert. In der Schweiz wurde der Beschuldigte sodann von N.________ eingearbeitet, der ihm die Tätigkeit erklärte und ihn zu Übergaben mitnahm bzw. zu solchen begleitete. Während seiner Tätigkeit stand der Beschuldigte in engem Kontakt mit «P.________» und «O.________», von denen er die Anweisungen erhielt, an wen er welche Mengen zu welchem Preis auszuliefern hatte. Die auszuliefernden Betäubungsmittel entnahm der Beschuldigte dem Lager in der Wohnung an der D.________(Adresse) in C.________(Ortschaft), das gemäss seinen Angaben während seines Tätigkeitszeitraums einmal durch ihm unbekannte Personen aufgefüllt wurde. Den Erlös aus den Betäubungsmittelauslieferungen übergab er in Paketen bzw. Umschlägen mit Bargeld an ihm unbekannte Geldkuriere, die das Geld zu den Auftraggebern in Albanien transportierten. Für seine Tätigkeiten wurde der Beschuldigte mit einem Fixlohn von EUR 2'200.00 vergütet, zudem konnte er seine Lebenshaltungskosten und Auslagen in der Schweiz (Lebensmittel, Treibstoff etc.) direkt mit den Verkaufserlösen decken. Der Beschuldigte hatte durchaus ein Verständnis davon, dass er innerhalb einer aus mehreren Personen bestehenden Organisation agierte, die zur fortgesetzten Verübung von Betäubungsmitteln zusammenwirkte. Ihm war bewusst, dass die Auftraggeber in Albanien die auszuliefernden Mengen und Preise bestimmten und der Erlös daraus über die Kuriere ihnen zufloss. Der Beschuldigte konnte ebenfalls erkennen, dass die Organisation professionalisiert und schematisch organisiert war, etwa an seiner Einarbeitung durch seinen Vorgänger N.________ oder der Organisation seiner Unterkunft und des Fahrzeugs sowie anhand der Weiterleitung der Bestellungen seitens seiner Auftraggeber bis hin zur Weitergabe der Erlöse über die Kuriere. Ihm war also bewusst, dass er mit mehreren Personen in verschiedenen Hierarchiestufen zusammenwirkte und sie gemeinsam das Ziel verfolgten und umsetzten, eine Vielzahl von Delikten zu begehen. Dem Beschuldigten waren die Problematik und Gefährlichkeit des Betäubungsmittelhandels und damit der Illegalität seiner Tätigkeit durchaus bewusst, gab er nämlich selbst an, dass er um die Gefährlichkeit von Drogen Bescheid wisse und diese von den Abnehmern auch weiterverbreitet werden könnten. Innerhalb besagter Organisation war der Beschuldigte auf einer der untersten Hierarchiestufen angesiedelt. Er erhielt für seine Tätigkeit einen Fixlohn sowie Kost und Logis und die Auslagen erstattet. Der Preis, den die Abnehmer zu zahlen hatten, war vorgegeben. Auch durch mehr Verkäufe hätte der Beschuldigte seinen Anteil nicht steigern oder für sich mehr rausnehmen können, da er die Einnahmen (abzgl. Fixlohn und Auslagen) abzuliefern hatte. Der Beschuldigte führte mithin seine Tätigkeit als «Läufer» innerhalb einer Drogenhandelsorganisation als Teil einer Bande aus, wobei er allerdings ein Glied auf einer der untersten Stufen mit einem sehr engen Handlungsspielraum war und unter Kontrolle seiner Auftraggeber stand. Insofern kann die Bandenmässigkeit als erstellt erachtet werden. Die Gefährlichkeit der Organisation, in der der Beschuldigte mitwirkte, zeigt sich u.a. auch an ihrem weiten Tätigkeitsbereich (mehrere Kantone und Ortschaften mit regelmässigen Abnehmern) und dem Umstand, dass sie über Läuferund Bunkerwohnungen verfügte, die sie auch mit sehr grossen Betäubungsmittelmengen versorgen konnten. Die Organisation innerhalb der Bande ist eng geplant und arbeitsteilig, es gibt Läufer, Geldkuriere, evtl. solche, die das Lager versorgen bzw. allenfalls mischen und Auftraggeber, die via Chatnachrichten Bestellungen entgegennehmen und dann die Läufer avisieren. Innerhalb der Organisation war der Beschuldigte ein unterstes Glied mit wenig Einfluss und Handlungsspielraum und enger Kontrolle unterstellt. Gestützt auf die glaubhaften Ausführungen des Beschuldigten, dass er für seine Tätigkeit einen Fixlohn von CHF 2'200.00 erhielt, den er etwas «aufbesserte», indem er gegenüber seinen Auftraggebern Auslagen deklarierte, die tatsächlich gar nicht angefallen sind, und vom Drogenerlös seine Lebenshaltungskosten und Auslagen in der Schweiz decken konnte, kann auch als erstellt erachtet werden, dass er seine Tätigkeit als «Läufer» nach der Art eines Berufes ausübte. Er wurde genau zu diesem Zweck angeworben und in die Schweiz geschickt, zudem bezeichnete er seine Tätigkeit selbst als seine «Arbeit». Mit den erstellten Drogenauslieferungen erzielte der Beschuldigte ausserdem einen grossen Umsatz von CHF 244'950.00, womit auch ein erheblicher Gewinn von mehr als CHF 10'000.00 anfallen dürfte.

25 Diese Erwägungen sind insofern zu ergänzen bzw. zu präzisieren, als die Rolle des Beschuldigten nicht ganz auf unterster Stufe anzusiedeln ist. Zwar ist zutreffend, dass er in der Organisation als Läufer sicher eine Rolle im unteren Bereich eingenommen hat. Doch genoss er auch einige Privilegien, welche auch ein gewisses Vertrauen in ihn ausdrücken. So wurden ihm die Wohnung in E.________ (Ortschaft) und das Fahrzeug VW Golf zum alleinigen Gebrauch überlassen. Ausserdem hatte er freien Zugang zum «Drogenbunker» in C.________(Ortschaft), in dem er die Betäubungsmittel selbstständig streckte und portionierte und so einen eigenen «Herrschaftsbereich» zum Verwalten hatte. Er legte Rechenschaft über den Stand der dort in grossen Mengen gelagerten Drogen ab, ohne dabei persönlich kontrolliert worden zu sein. Ferner hatte er zwar keinen direkten Kontakt mit den Abnehmern, doch war er befugt, bei diesen Verkäufen beträchtliche Summen Bargeld entgegenzunehmen, von denen er auch kleinere Summen für sich selbst abzweigen konnte, wie er selbst zu Protokoll gab (pag. 370.1, Z. 704 ff.; pag. 371 Z. 751 ff.). Auch erhielt er einen monatlichen Fixlohn. Ferner war der Beschuldigte innerhalb der Organisation austauschbar, ist doch der Umsatz nach seiner Festnahme gemäss Aussagen von N.________ immerhin zwischenzeitlich eingebrochen (pag. 512). Weiter unten in der Hierarchie als der Beschuldigte kann insbesondere der süchtige Täter in der Endverbraucherszene (Gassendealer) genannt werden (s. dazu EUGSTER/FRISCH-KNECHT, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014, S. 327 ff., 336). 9.5. Einzelne Deliktsblöcke gemäss Ziff. 1.1.1. ff. der Anklageschrift 9.5.1. Vorwurf gemäss Ziff. 1.1.1. der Anklageschrift Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, die abgesehen von den übergreifenden Themen (Anzahl Lieferfahrten, Menge pro Lieferung und Reinheitsgrade, E. 9.4.) auch von der Verteidigung nicht bestritten wurden und denen sich die Kammer vollumfänglich anschliessen kann (pag. 1178 ff., S. 22 ff. der Urteilsbegründung): 2.2.1. Ausgangslage Dem Beschuldigten wird in Ziff. 1.1.1. der Anklageschrift vorgeworfen, dass er in 35 Lieferungen jeweils 15 Gramm Kokaingemisch und 6 Gramm Heroingemisch, insgesamt also 525 Gramm Kokaingemisch und 210 Gramm Heroingemisch, an unbekannte Personen in T.________(Ortschaft) gegen Entgelt übergeben habe. Der Beschuldigte sei jeweils am 20.03., 13.04., 14.04., 25.04., 26.04., 28.04., 29.04., 02.05., 03.05., 04.05., 05.05., 06.05., 07.05., 08.05., 10.05., 11.05., 12.05., 13.05., 14.05., 15.05., 16.05., 17.05., 18.05., 19.05., 20.05. 21.05. und 22.05.2022 von seinem Domizil an der F.________(Adresse) in E.________ (Ortschaft) zur D.________(Adresse) in C.________ (Ortschaft) gefahren, wo er Kokainund Heroingemisch aufbewahrt habe, habe von dort die auszuliefernde Menge an Kokain- und Heroingemisch behändigt und sei damit zu den Lieferorten an der U.________ (Adresse) und der S.________ (Adresse) in T.________ (Ortschaft) gefahren. Dort angekommen, habe er unbekannten Abnehmern die bestellten Mengen an Kokain- und Heroingemisch gegeben und das Entgelt dafür entgegengenommen. Der Beschuldigte bestreitet grundsätzlich nicht, gegen Entgelt Kokain und Heroin an unbekannte Abnehmer geliefert zu haben. Indes bestreitet er, an den vorgenannten Daten an den Lieferorten an der U.________(Adresse) und der S.________(Adresse) in T.________(Ortschaft) jeweils 15 Gramm Kokain- und 6 Gramm Heroingemisch gegen Entgelt an eine unbekannte Person übergeben zu haben.

26 2.2.2. Beweismittel und konkrete Beweiswürdigung Als objektives Beweismittel liegt dem Gericht zum Vorwurf gemäss Ziff. 1.1.1. der Anklageschrift der Sammelrapport vom 14.09.2022 (pag. 72 ff.), insbesondere das Deliktsblatt 3 (pag. 125 ff.), vor. Der Beschuldigte gab in der delegierten Einvernahme vom 15.08.2022 an, dass die Adres-se an der U.________(Adresse) in T.________(Ortschaft) eine «Klientenadresse» sei (pag. 360, Z. 164 ff.). Entsprechend kann angenommen werden, dass er die Adresse zwecks Übergabe von Betäubungsmitteln, namentlich Kokain und Heroin, gegen Entgelt aufsuchte. Im Übrigen verweigerte er zum Vorwurf gemäss Ziff. 1.1.1. der Anklageschrift seine Aussage, weshalb sich die vorliegende Beurteilung lediglich auf die objektiven Beweismittel abstützt. Für den Vorwurf vom 20.03.2022 liegen Chatnachrichten von N.________ («R.________») an den Beschuldigten mit der Adresse «U.________(Adresse) T.________ (Ortschaft)» und dem Text «hier ist der erste» vor (pag. 126). Der Beschuldigte gab an, dass er um den 20.03.2022 selbständig eine Bestellung abgeben sollte und die (eigentliche/selbständige) Arbeit am 20.03.2022 begonnen hatte (pag. 377, Z. 1027 f. u. 1038 f.). Insofern ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte am 20.03.2022 an der U.________(Adresse) in T.________(Ortschaft) 15 Gramm Kokain und 6 Gramm Heroin gegen Entgelt übergeben hat. Am 13.04.2022 wurde der Beschuldigte anlässlich einer Observation dabei beobachtet, wie er nach einem ca. neunminütigen Aufenthalt an der D.________(Adresse) in C.________(Ortschaft) mit dem grauen VW Golf zur V.________ Tankstelle an der S.________(Adresse) in T.________(Ortschaft) fuhr, wo er parkierte und sich zum Areal der Kirche begab. Ca. fünf Minuten später sei er zur Liegenschaft an der U.________ (Adresse) in C.________ (Ortschaft) gegangen, habe diese betreten und sei danach wieder nach E.________ (Ortschaft) gefahren. Da es sich bei der U.________(Adresse) in T.________(Ortschaft) gemäss den Angaben des Beschuldigten um eine Klientenadresse handelte, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte dort Betäubungsmittel gegen Entgelt übergeben hat. Dies insbesondere auch im Zusammenhang mit den Feststellungen vom 14.04.2022, wonach der Beschuldigte bei der Kirche in der Nähe der U.________(Adresse) in T.________(Ortschaft) einen unbekannten Mann getroffen hatte (pag. 126). Am 14.04.2022 wurde der Beschuldigte anlässlich einer Observation dabei beobachtet, wie er die Liegenschaft D.________ (Adresse) verliess und im Anschluss auf direktem Weg nach T.________(Ortschaft) fuhr, wo er an der V.________ Tankstelle parkierte. Um 17:01 Uhr sei bei der Kirche ein Treffen zwischen dem Beschuldigten und einem unbekannten Mann festgestellt worden. Kurz darauf hätten sich die beiden wieder getrennt (pag. 127). Da es sich bei der U.________(Adresse) in T.________(Ortschaft) gemäss den Angaben des Beschuldigten um eine Klientenadresse handelte und er bereits am Vortag beobachtet wurde, wie er sich zur dort gelegenen Kirche begeben und nach ca. 5 Minuten wieder entfernt hatte, ist davon auszugehen, dass das beobachtete Treffen zwecks Drogenabgabe gegen Entgelt stattgefunden hat. Gemäss den GPS-Aufzeichnungen aus der technischen Standortermittlung hielt sich der Beschuldigte am 25.04., 26.04., 28.04., 29.04., 03.05., 04.05., 05.05., 06.05., 10.05., 12.05., 13.05., 14.05., 15.05., 16.05., 17.05., 18.05., 19.05., 20.05, 21.05. und 22.05.2022 an der U.________(Adresse) bzw. der W.________ (Adresse) in T.________(Ortschaft), die in der Nähe voneinander liegen, auf (pag. 127- 129, 131, 133-136, 138-139). Die Aufenthalte dauerten regelmässig zwischen rund zehn bis gut 20 Minuten (vereinzelt bis zu rund 45 Minuten) an der D.________(Adresse) in C.________(Ortschaft) und rund vier bis zu zehn Minuten an der U.________(Adresse) und/oder der S.________(Adresse) in T.________(Ortschaft). Für den 02.05., 07.05., 08.05. und 11.05. sind jeweils zwei Aufenthalte an der U.________(Adresse) in T.________(Ortschaft) mit vorherigem Aufenthalt an der D.________(Adresse) in C.________(Ortschaft) aufgezeichnet worden (pag. 129, 130, 132 f.). Die Aufenthalte dauerten jeweils zwischen rund zehn bis gut 20 Minuten an der D.________(Adresse) in C.________(Ortschaft) und rund vier bis zu zehn Minuten an der U.________(Adresse) und/oder der S.________(Adresse) in T.________(Ortschaft). Aufgrund dieser Aufzeichnungen aus der technischen Standortermittlung erschliesst sich der vorstehend beschriebene modus operandi, wonach sich der Beschuldigte vorher jeweils zwischen rund zehn und gut 20 Minuten im Depot an der D.________(Adresse) in C.________(Ortschaft) aufhält und anschliessend die jeweilige Adresse – hier die U.________ (Adresse) und/oder S.________(Adresse) in T.________(Ortschaft) – anfährt und sich dort zwischen rund vier bis zehn Minuten aufhält. Gerade im Zusammenhang mit den Beobachtungen vom 13.04. und 14.04.2022 sowie der Aussage des Be-

27 schuldigten, dass es sich bei der U.________(Adresse) in T.________ (Ortschaft) um eine Klientenadresse handle, liegt es daher nahe, dass er dort an den aufgezeichneten Daten Kokain und Heroin auslieferte. Betreffend die gelieferten Mengen und Reinheitsgrade kann auf die Aus-führungen unter Ziff. III./2.1. vorstehend verwiesen werden. Insofern kann der Vorwurf ge-mäss Ziff. 1.1.1. der Anklageschrift, wonach der Beschuldigte an der U.________(Adresse) und der S.________(Adresse) in 35 Lieferungen insgesamt 525 Gramm Kokain- und 210 Gramm Heroingemisch an unbekannte Personen gegen Entgelt übergab, als erstellt erachtet werden. 9.5.2. Vorwurf gemäss Ziff. 1.1.2. der Anklageschrift Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, die abgesehen von den übergreifenden Themen (Anzahl Lieferfahrten, Menge pro Lieferung und Reinheitsgrade, E. 9.4.) auch von der Verteidigung nicht bestritten wurden und denen sich die Kammer vollumfänglich anschliessen kann (pag. 1180 ff., S. 24 ff. der Urteilsbegründung): 2.3.1. Ausgangslage Dem Beschuldigten wird in Ziff. 1.1.2. der Anklageschrift vorgeworfen, dass er in 3 Lieferungen jeweils 15 Gramm Kokaingemisch und 27 Gramm Heroingemisch, insgesamt also 45 Gramm Kokaingemisch und 81 Gramm Heroingemisch, an L.________ in C.________(Ortschaft) (recte: X.________) gegen Entgelt übergeben habe. Der Beschuldigte sei jeweils am 25.03., 30.03. und 05.05.2022 vom Depot an der D.________(Adresse) in C.________(Ortschaft) zum Lieferort am Y.________(Adresse) in X.________ (Ortschaft) gefahren, wo er L.________ die bestellten Mengen an Kokain- und Heroingemisch übergeben und das Entgelt dafür entgegengenommen habe. Der Beschuldigte bestreitet nicht, am 25.03.2022 sechs Gramm Heroin- und 15 Gramm Kokaingemisch an L.________ verkauft zu haben. Im Übrigen bestreitet er die Vorwürfe gemäss Ziff. 1.1.2. der Anklageschrift (vgl. pag. 1035). 2.3.2. Beweismittel Als objektives Beweismittel liegt dem Gericht zum Vorwurf gemäss Ziff. 1.1.1. der Anklageschrift der Sammelrapport vom 14.09.2022 (pag. 72 ff.), insbesondere das Deliktsblatt 4 (pag. 144 ff.), vor. Den Akten sind eine Nachricht vom 25.03.2022 von P.________ an den Beschuldigten mit der Adresse «Y.________(Adresse) 9 X.________(Ortschaft)», ein Screenshot ab dem Mobiltelefon des Beschuldigten mit einem Kartenaussschnitt der Umgebung Y.________(Adresse) in X.________ (Ortschaft) und dem Text «arriving at Y.________(Adresse) 9» sowie eine Nachricht des Beschuldigten mit Standortdaten im Bereich Y.________(Adresse) in X.________(Ortschaft) an P.________ zu entnehmen (pag. 145). Weiter liegen Screenshots vom 30.03.2022 mit einer Position in Z.________(Ortschaft) und dem Text «arriving at Z.________(Ortschaft)» und «towards BW.________ (Adresse) then Ziel» vor (pag. 145 f.). L.________ wurde am 25.03.2022 am BT.________ (Adresse) in X.________(Ortschaft) durch die Polizei dabei beobachtet, wie er sich um ca. 13:05 Uhr mit einem unbekannten Mann traf, wobei festgestellt wurde, dass die beiden etwas austauschten. Der unbekannte Mann stieg in einen in der Nähe parkierten grauen VW Golf mit der Nummer ________ ein und fuhr Richtung X.________ Innenstadt davon. L.________ wurde daraufhin zur Kontrolle angehalten, wobei brutto 29 Gramm Heroin- und ein Gramm Kokaingemisch aufgefunden wurden (Berichtsrapport, pag. 647; pag. 145). Die bei L.________ sichergestellten Substanzen wurden gemäss dem forensisch-chemischen Abschlussbericht des IRM [IRM-Nr. 22-02612-B] vom 02.05.2022 als Kokain (Wirkstoffmenge 0.49 Gramm [70% Cocain Hydrochlorid]) und Heroin (Wirkstoffmenge 14 Gramm [56% Hydrochlorid]) identifiziert (vgl. pag. 342 f.). Am 05.05.2022 wurde ein knapp sechsminütiger Aufenthalt des Personenwagens des Beschuldigten am Y.________(Adresse) 1 in X.________(Ortschaft) aufgezeichnet, nachdem er sich zuvor rund 18 Minuten in C.________(Ortschaft) aufgehalten hatte. Anschliessend wurde der Beschuldigte dabei observiert, wie er in BU.________ (Ortschaft) in Richtung Autobahnzubringer BV.________ und anschliessend nach E.________(Ortschaft) fuhr (pag. 146).

28 Als subjektive Beweismittel liegen Aussagen des Beschuldigten anlässlich der delegierten Einvernahmen vom 23.05.2022 und vom 15.08.2022 vor. Zudem liegt eine polizeiliche Einvernahme mit L.________ vom 25.03.2022 vor. Der Beschuldigte wollte sich in der delegierten Einvernahme vom 23.05.2022 nicht an L.________ erinnern können und verneinte, an ihn Betäubungsmittel verkauft zu haben (vgl. pag. 331, Z. 375 ff.). Auch auf Vorhalt der Observation vom 25.03.2022, dem gleichentags aufgenommenen Lichtbild von A.________ und den Aussagen L.________ gibt A.________ an, dass er sich nicht an das Gesicht erinern könne, den Namen nicht kenne und auch nicht denke, dass er etwas mit ihm zu tun habe (pag. 331, Z. 388 ff.). In der delegierten Einvernahme vom 15.08.2022 bestätigte der Beschuldigte auf Vorhalt der Nachrichten zwischen ihm und «P.________» betreffend den Auftrag der Auslieferung an L.________ die Übergabe vom 25.03.2022 beim Y.________ (Adresse) in X.________(Ortschaft): «Aber ich habe an diesem Tag, um diese Uhrzeit dieselbe Menge gemäss Auftrag ausgeliefert» (pag. 363, Z. 294 f.). Er sei dorthin gegangen, um Drogen auszuliefern. Den Namen habe er nicht gekannt, beim Gesicht sei er sich nicht sicher gewesen. Er habe die Person seines Wissens nur einmal gesehen (pag. 362, Z. 287 ff.). Der Beschuldigte verneint auf Vorhalt der von L.________ angegebenen Mengen [27 Gramm Heroingemisch, 15 Gramm Kokaingemisch], dass er ihm solche Mengen geliefert habe. Er könne vorsichtig sagen, dass es max. 15 Gramm Kokain- und ca. 6 Gramm Heroingemisch sein müssten (pag. 376, Z. 964 ff., 982 ff.). L.________ gab in der polizeilichen Einvernahme vom 25.03.2022 an, dass er heute [25.03.2022] den Läufer beim Denner getroffen habe. Er habe Heroin gekauft und «das Weisse» geschenkt erhalten. Er habe den Läufer zum ersten Mal gesehen. Er habe einen silbernen PW mit ________-Nummer gefahren (pag. 649, Z. 32 ff.). L.________ gab zu, dass die bei ihm aufgefundenen 29 Gramm Heroin und das eine Gramm Kokain ihm gehörten (pag. 649, Z. 64 ff.). Er habe sich dies zum Geburtstag gekauft und zu diesem Zweck den «Jugoslawen» getroffen (pag. 650, Z. 87 ff.). Er habe bei einem «Jugo aus Jugoslawien» heute Drogen gekauft, der dann dem Läufer die Information gebe, wo dieser hinmüsse (pag. 651, Z. 120 ff.). Er habe 27 Gramm Heroin für CHF 1'600.00 gekauft. Bei weniger komme «er» nicht. Das «weisse» habe er geschenkt erhalten (pag. 651, Z. 125 ff.). L.________ beschreibt den Läufer und dessen Kleidung [die Kleidung ist gleich wie auf dem Foto auf pag. 341, bei dem der Beschuldigte bestätigte, dass er es sei] (pag. 651, Z. 134 ff.). L.________ führt dann nochmals aus, dass der «Jugoslawe» keinen Läufer schicke, wenn man zu wenig bestelle. Daher habe er zusammen mit einem Kollegen bestellt, 27 Gramm Heroin für sich und 15 Gramm Kokain für den Kollegen. Ein Gramm Kokain habe er noch geschenkt erhalten (pag. 651, Z. 156 ff.). 2.3.3. Konkrete Beweiswürdigung Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte den Vorwurf, dass er am 25.03.2022 sechs Gramm Heroin- und 15 Gramm Kokaingemisch an L.________ für CHF 1'600.00 (Heroin) und CHF 1'050.00 (Kokain) verkaufte, nicht bestreitet. Der Beschuldigte war diesbezüglich letztlich geständig, wobei hinsichtlich dieses Geständnisses keine Zweifel bestehen, da es auf freien Stücken erfolgte und mit den objektiven Feststellungen und den Aussagen von L.________ übereinstimmt. Betreffend die Mengenangabe ist auch hier auf die Aussagen des Beschuldigten abzustellen und mithin pro Lieferung eine Menge von 15 Gramm Kokain- und 6 Gramm Heroingemisch anzunehmen. Die abweichenden Aussagen von L.________ betreffend die 27 Gramm Heroingemisch stellen auch hier den einzigen Anhaltspunkt für einen Schuldspruch für diese grössere Menge dar, womit das Konfrontationsrecht absolut gilt (vgl. Ausführungen unter Ziff. III./2.1. hiervor). Für den Vorwurf vom 30.03.2022 ist ein Aufenthalt bzw. eine Wegplanung des Beschuldigten für Z.________ (Ortschaft) nachgewiesen. Der Anklageschrift ist indes nicht zu entnehmen, dass dem Beschuldigten für dieses Datum eine Lieferung in Z.________(Ortschaft) vorgeworfen wird. Die angeklagte Lieferung am Y.________ (Adresse) in X.________(Ortschaft) lässt sich für den 30.03.2022

SK 2024 553 — Bern Obergericht Strafkammern 20.06.2025 SK 2024 553 — Swissrulings