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Bern Obergericht Strafkammern 13.06.2025 SK 2024 532

13. Juni 2025·Deutsch·Bern·Obergericht Strafkammern·PDF·13,507 Wörter·~1h 8min·8

Zusammenfassung

qualifizierte Brandstiftung, Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (Versuch) | Strafgesetz

Volltext

Obergericht des Kantons Bern 1. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Urteil SK 24 532 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 13. Juni 2025 Besetzung Oberrichterin Bochsler (Präsidentin i.V.), Oberrichterin Schwendener, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Farag-Jaussi Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin C.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand qualifizierte Brandstiftung, Widerhandlung gegen das Ausländerund Integrationsgesetz (Versuch) Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Kollegialgericht) vom 25. September 2024 (PEN 24 249)

2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Oberland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung; nachfolgend: Vorinstanz) erkannte im Urteil vom 25. September 2024 Folgendes (pag. 937 ff.; Hervorhebungen im Original, Auslassungen in eckigen Klammern): I. B.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen im Sommer 2023 in AB.________ (Ortschaft) und anderswo ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. B.________ wird schuldig erklärt: 1. der qualifizierten Brandstiftung, begangen am 01.09.2023, zwischen 01:00 und 01:32 Uhr, in AD.________ (Ortschaft), AC.________ (Adresse) 2. des versuchten Vergehens gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz, begangen ca. im Sommer 2023 in AB.________(Ortschaft) und in Anwendung der Artikel: 22 Abs. 1, 34, 40, 47, 51, 66a Abs. 1 lit. i, 221 Abs. 2 StGB 118 Abs. 1 AIG 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 52 Monaten. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 352 Tagen werden im Umfang von 352 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 20.00, ausmachend total CHF 1'800.00. 3. Zu einer Landesverweisung von 10 Jahren. 4. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren der Staatsanwaltschaft von CHF 15'050.00, Auslagen der Staatsanwaltschaft von CHF 5'103.70, Gebühren Auftritt Staatsanwaltschaft von CHF 1'000.00, Gebühren Anordnung Sicherheitshaft von CHF 400.00 und Gebühren des Gerichts von CHF 4'000.00, insgesamt bestimmt auf CHF 25'553.70. III. 1. Die amtliche Entschädigung wird wie folgt bestimmt: […]

3 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin C.________ für die amtliche Verteidigung von B.________ mit CHF 20'568.65 zuzüglich CHF 2'089.90 für vorgeschossene Übersetzerkosten. B.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 20’568.65 (ohne Übersetzungskosten) zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Im Zivilpunkt wird verfügt: 1. Es wird festgestellt, dass D.________ seine Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückgezogen hat und diese auf dem Zivilweg erneut geltend machen kann (Art. 122 Abs. 4 StPO). 2. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. V. Weiter wird verfügt: 1. B.________ wird in Sicherheitshaft belassen. Die Verlängerung der Sicherheitshaft wird für vorerst drei Monate bewilligt (Art. 231 i.V.m. Art. 227 StPO). […] 2. Folgende Gegenstände sind als Beweismittel im Verfahren gegen G.________ beim KTD zu belassen:  1 Kanister  1 Messer 3. Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB):  1 Mobiltelefon, Marke Samsung, Typ Galaxy A34, IMEI ________ inkl. Netzteil  1 Mobiltelefon, Marke Samsung, Typ Galaxy S20 FE, IMEI ________ 4. Folgende Gegenstände werden der beschuldigten Person nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben:  1 Smartphone OPPO A54s (________), inkl. Schutzhülle  1 Kleinmotorrad Modster, Typ MK 083, schwarz, Rahmen-Nr. ________  1 Paar Schuhe Nike, mit Lacoste Schnürsenkel  1 Hose Alpha Industries schwarz 5. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet (Art. 20 N-SIS-Verordnung). 6. Die DNA-Profile und die erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________ und ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 30 Jahren zu löschen (Art. 16 Abs. 2 lit. h i.V.m. Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG und Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB). 7. [Eröffnungs- und Mitteilungsformel]

4 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete A.________ (bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens noch unter dem Alias B.________ bekannt; nachfolgend: Beschuldigter), amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin C.________, mit Eingabe vom 26. September 2024 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 946). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung vom 6. Dezember 2024 (pag. 1006 ff.) mit gleichtägiger Verfügung (pag. 1055 f.), erklärte die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit Eingabe vom 27. Dezember 2024 form- und fristgerecht die Berufung, beschränkt auf den Schuldspruch für die qualifizierte Brandstiftung gemäss Ziff. II.1. des angefochtenen Urteils, die Sanktionen für die Schuldsprüche wegen qualifizierter Brandstiftung und wegen der versucht begangenen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) durch Täuschung der Behörden gemäss Ziff. II. 1.-3. des angefochtenen Urteils, sowie die mit dem Schuldspruch zusammenhängenden Nebenfolgen (pag. 1067 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 7. Januar 2025 mit, dass sie weder ein Nichteintreten auf die Berufung beantrage noch Anschlussberufung erkläre (pag. 1077 f.). Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 10. und 13. Juni 2025 statt. 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten beantragte mit Eingabe vom 21. Februar 2025, es seien E.________ und F.________ (nachfolgend: F.________) als Zeugen einzuvernehmen (Beweisanträge 1 und 2) und es sei die im Dezember 2024 versendete E-Mail der Gefängnisdirektion des Regionalgefängnisses Thun an die Vorinstanz betreffend Korrektur des Fundortes des aufgefundenen Mobiltelefons im Zusammenhang mit dem Schreiben der Gefängnisdirektion vom 19. Juli 2024 zu edieren (Beweisantrag 3; pag. 1143 ff.). Mit Verfügung vom 28. Februar 2025 wurden die ersten beiden Beweisanträge betreffend Zeugeneinvernahmen gutgeheissen (pag. 1148). E.________ und F.________ wurden in der Folge anlässlich der Berufungsverhandlung am 10. Juni 2025 als Zeugen einvernommen (pag. 1342 ff.). Der dritte Beweisantrag wurde insoweit gutgeheissen, als dass in Aussicht gestellt wurde, bei der Gefängnisdirektion des Regionalgefängnisses Thun abzuklären, ob und wenn ja, wann und wie eine Korrektur des Fundorts des aufgefundenen Mobiltelefons im Zusammenhang mit dem Schreiben der Gefängnisdirektion vom 19. Juli 2024 erfolgte (pag. 1148 f.). Mit Verfügung vom 30. Mai 2025 wurde mit Verweis auf die Aktennotiz vom 28. Mai 2025 (pag. 1317) darauf verzichtet, die mit Beweisantrag 3 verbundenen Abklärungen zu treffen (pag. 1318 f.). Mit Eingabe vom 7. Mai 2025 reichte die Verteidigerin des Beschuldigten ein Parteigutachten eines Brandsachverständigen ein (pag. 1219 ff.). Von Amtes wegen wurden ein Bericht betreffend Prüfung der strafrechtlichen Landesverweisung des Staatssekretariats für Migration (nachfolgend: SEM; datierend vom 1. Mai 2025, pag. 1199 ff.), ein Führungsbericht des Regionalgefängnisses Thun (datierend vom 6. Mai 2025, pag. 1286 f., ergänzt durch eine Disziplinarverfü-

5 gung vom 19. Mai 2025, pag. 1307 ff.), Auszüge aus dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS; pag. 1320 f.), sowie ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 2. Juni 2025, pag. 1322) über den Beschuldigten eingeholt. Schliesslich wurde auch ein aktueller Strafregisterauszug über G.________ (datierend vom 20. Mai 2025, pag. 1298 ff.) eingeholt. Zudem wurde der Beschuldigte zur Person und Sache anlässlich der Berufungsverhandlung erneut einvernommen (pag. 1355 ff.). 4. Anträge der Parteien Rechtsanwältin C.________ stellte namens des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung vom 10./13. Juni 2025 folgende Anträge (pag. 1371 f., Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 25. September 2024 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als dass: 1. A.________ von der Anschuldigung des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen im Sommer 2023 in AB.________ (Ortschaft) und anderswo, freigesprochen wurde (Ziff. I.); 2. A.________ des versuchten Vergehens gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz, begangen ca. im Sommer 2023 in AB.________ (Ortschaft) schuldig gesprochen wurde (Ziff. II./ 2.); 3. festgestellt wurde, dass die Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückgezogen wurde (Ziff. IV.); 4. A.________ folgende Gegenstände nach Eintritt der Rechtskraft zurückzugeben sind:  1 Smartphone OPPO A54s (CPH2273), inkl. Schutzhülle;  1 Kleinmotorrad Modster, Typ MK 083, schwarz, Rahmen-Nr. ________  1 Paar Schuhe Nike, mit Lacoste Schnürsenkel;  1 Hose Alpha Industries schwarz. II. 1. A.________ sei freizusprechen vom Vorwurf der qualifizierten Brandstiftung, angeblich begangen am 1. September 2023, zwischen 01:00 und 01:32 Uhr, in AD.________(Ortschaft), AC.________(Adresse) (Ziff. II./ 1.) unter Auferlegung der Verfahrenskosten des erst- und oberinstanzlichen Verfahrens an den Kanton Bern sowie unter Ausrichtung einer Genugtuung für die ausgestandene Polizei- bzw. Untersuchungs- und Sicherheitshaft von CHF 200.00 pro Tag. 2. Auf die Rückzahlungspflicht der Kosten für die amtliche Verteidigung für das erst- und ober instanzliche Verfahren sei zu verzichten. III.

6 1. A.________ sei in Anwendung der massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen mit einer Tagessatzhöhe von CHF 20.00 zu verurteilen, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von drei Jahren. 2. Die ausgestandene Polizei- bzw. Untersuchungs- und Sicherheitshaft sei im Umfang von 90 Ta gen auf die Geldstrafe anzurechnen. IV. Weiter sei zu verfügen: 1. Es sei die Zustimmung der Löschung der von A.________ erstellten DNA-Profile (PCN ________ und PCN ________) in Anwendung von Art. 16 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig zu erteilen. 2. Folgende beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte sind A.________ zurückzugeben: - 1 Mobiltelefon, Marke Samsung, Typ Galaxy A 34, IM El ________, inkl. Netzteil - 1 Mobiltelefon, Marke Samsung, Typ Galaxy, S20 FE, IMEI ________ 3. Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gemäss Kostennote zu bestimmen. 4. A.________ sei unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen. 5. Allfällige weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen. Die Generalstaatsanwaltschaft stellte anlässlich der Berufungsverhandlung vom 10./13. Juni 2025 folgende Anträge (pag. 1373 f., Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 25. September 2024 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. des Freispruchs von der Anschuldigung des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen im Sommer 2023 in AB.________ (Ortschaft) und anderswo, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten; 2. des Schuldspruchs wegen des versuchten Vergehens gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz, begangen ca. im Sommer 2023 in AB.________ (Ortschaft); 3. der weiteren Verfügung betreffend Herausgabe von 1 Smartphone OPPO A54s, 1 Kleinmotorrad Modster, 1 Paar Schuhe Nike, 1 Hose Alpha Industries an den Beschuldigten. II. A.________ (alias B.________) sei schuldig zu erklären der qualifizierten Brandstiftung, begangen am 1. September 2023 zwischen 01:00 und 01:32 Uhr in AD.________(Ortschaft). III. A.________ (alias B.________) sei gestützt darauf sowie den rechtskräftigen Schuldspruch wegen versuchten Vergehens gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz in Anwendung von Art. 22 Abs. 1, 34, 40, 47, 50, 51, 66a Abs. 1 lit. i, 221 Abs. 2 StGB; Art. 118 Abs. 1 AIG; Art. 426 ff. StPO zu verurteilen:

7 1. zu einer Freiheitsstrafe von 52 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 610 Tagen; 2. zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 20.00, ausmachend total CHF 1’800.00; 3. zu einer Landesverweis (sic!) von 10 Jahren; 4. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). IV. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. B.________ (sic!) sei in Sicherheitshaft zu belassen (Art. 231 Abs. 1 Bst. a StPO). 2. Es sei die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem anzuordnen (Art. 20 N-SIS-Verordnung). 3. Die DNA-Profile und die erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCH (sic!) ________ und ________) seien nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 30 Jahren zu löschen (Art. 16 Abs. 2 lit. h i.V.m. Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG und Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB). 4. 1 Kanister und 1 Messer seien als Beweismittel im Verfahren gegen G.________ beim KT zu belassen. 5. Die zwei beschlagnahmten Mobiltelefone Samsung seien zur Vernichtung einzuziehen (Art. 69 StGB). 6. Das Honorar der amtlichen Verteidigerin sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Die Berufung kann insbesondere auf den Schuldpunkt und die Bemessung der Strafe beschränkt werden (Art. 399 Abs. 4 Bst. a StPO). Innerhalb der Strafzumessung ist keine weitere Beschränkung auf die Gewährung des bedingten Strafvollzugs zulässig. Bei einer entsprechenden Anfechtung gilt die ganze Strafzumessung eines bestimmten Schuldspruchs als angefochten (BGE 144 IV 383 E. 1.1). Zufolge der beschränkten Berufung des Beschuldigten (E. 2 oben) ist das vorinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen, als dass der Freispruch von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (pag. 938, Ziff. I. des angefochtenen Urteils), der Schuldspruch der versucht begangenen Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz durch Täuschung der Behörden (pag. 938, Ziff. II.2. des angefochtenen Urteils), die Verfügung im Zivilpunkt (pag. 939, Ziff. IV. des angefochtenen Urteils) sowie die Herausgabe verschiedener Gegenstände an den Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft (pag. 940, Ziff. V.4. des angefochtenen Urteils) betroffen sind. Angefochten und somit durch die Kammer zu überprüfen sind der Schuldspruch der qualifizierten Brandstiftung (pag. 938, Ziff. II.1. des angefochtenen Urteils) und damit verbunden die verhängte Freiheitsstrafe von 52 Monaten (pag. 938, Ziff. II.1. des

8 angefochtenen Urteils), die Landesverweisung von 10 Jahren (pag. 938, Ziff. II. 3. des angefochtenen Urteils) sowie die weiteren Verfügungen betreffend beim KTD zu belassende bzw. zur Vernichtung einzuziehende Gegenstände und die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS; pag. 940, Ziff. V.2.-3. und Ziff. V.5. des angefochtenen Urteils). Ebenfalls angefochten und durch die Kammer zu überprüfen ist die für den rechtskräftig gewordenen Schuldspruch der versucht begangenen Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz durch Täuschung der Behörden ausgesprochene unbedingte Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 20.00, ausmachend total CHF 1'800 (pag. 938, Ziff. II.2. des angefochtenen Urteils). Obwohl die Verteidigung des Beschuldigten ihre Berufung auf die Frage der Gewährung des bedingten Vollzugs beschränkt hat, erfolgt eine Überprüfung der gesamten Sanktion. Unabhängig von einer spezifischen Anfechtung ist von Gesetzes wegen auch über die Kostenregelung neu zu entscheiden (Art. 428 Abs. 3 StPO). Auf die Höhe des amtlichen Honorars für die Verteidigung des Beschuldigten in erster Instanz ist indes nur zurückzukommen, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.1; 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3; 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2). Weiter hat die Kammer die nicht der Rechtskraft zugänglichen Verfügungen über das erstellte DNA-Profil und die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten neu zu treffen. Die Kammer verfügt als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO) und ist aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. 6. Abweichende rechtliche Würdigung Will das Gericht den Sachverhalt rechtlich anders würdigen als die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, so eröffnet es dies den anwesenden Parteien und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 344 StPO). Der Würdigungsvorbehalt kann im mündlichen Verfahren auch im Zeitpunkt der Urteilsberatung noch ergehen. In solchen Fällen kann auch eine schriftliche Eröffnung der abweichenden rechtlichen Würdigung erfolgen mit der Gelegenheit der Parteien zur schriftlichen Stellungnahme. Art. 344 StPO ist Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern konnte, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüfte (Urteil des Bundesgerichts 6B_941/2018 vom 6. März 2019 E. 1.2.2. mit Hinweisen).

9 Art. 344 StPO dient dem Schutz vor einem potentiellen Überraschungsentscheid und gilt insbesondere für die rechtliche Qualifikation eines Sachverhalts, selbst wenn das Gericht eine mildere Qualifikation in Betracht zieht (BRUNNER/ZOLLINGER, Das Verbot des Überraschungsentscheids im schweizerischen Prozessrecht, in: SJZ 118/2022 S. 1077, 1083; WIPRÄCHTIGER STEFAN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N. 3 zu Art. 344 StPO). Die Bestimmung ist jedoch im Zusammenhang mit dem Anklagegrundsatz nach Art. 350 Abs. 1 StPO zu lesen, der keinen Selbstzweck verfolgt, sondern die Umgrenzungs- und Informationsfunktion gewährleisten soll. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher Lebensvorgang Gegenstand der Anklage war bzw. welcher Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann (Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt SB.2020.116 vom 19. Dezember 2022 E. 2.2.2.2). Dieser Gesichtspunkt ist auch für die Frage massgeblich, inwieweit eine Nichtbeachtung von Art. 344 StPO sich auf die Verurteilung auswirken muss. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird das rechtliche Gehör verletzt, wenn es das Gericht unterlässt, den Parteien eine abweichende rechtliche Würdigung anzukündigen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Allerdings habe ein solcher Verstoss keine Auswirkungen auf die Verurteilung, wenn sich der Betroffene zu sämtlichen angeklagten Sachverhaltselementen, für die er verurteilt wurde, habe äussern und die für ihn relevanten Argumente habe vortragen können. Das sei z.B. der Fall bei einem Schuldspruch wegen übler Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB, wenn dem Beschuldigten in der Anklageschrift Verleumdung gemäss Art. 174 StGB vorgeworfen worden sei. Art. 173 Ziff. 1 StGB enthalte, abgesehen vom Element «wider besseres Wissen», dieselbe Formulierung wie Art. 174 Ziff. 1 StGB. Die andere rechtliche Qualifikation ändere nichts daran, dass der Beschuldigte alle ihm vorgeworfenen Sachverhaltselemente gekannt habe und sich hinreichend habe verteidigen können. Die fehlende Bekanntgabe der abweichenden rechtlichen Würdigung würde unter solchen Umständen nichts an der Verteidigungsstrategie ändern, weswegen die Aufhebung des Urteils einem prozessualen Leerlauf gleichkäme. Es genüge bei solch einem geringfügigen Verstoss ausnahmsweise, nur die Verletzung des Gehörsanspruchs festzustellen (BGer 6B_941/2018 vom 6. März 2019 E. 1.3.4). Im vorliegenden Fall hat die Kammer den Beschuldigten in Abweichung der Anklageschrift nicht der qualifizierten Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 2 StGB, sondern des Grundtatbestands der Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Ob die bundesgerichtliche Rechtsprechung, bei der immerhin auf einen anderen Straftatbestand erkannt wurde, auch in dieser Konstellation zur Anwendung käme, ist zumindest fraglich. Fest steht jedenfalls, dass der Beschuldigte alle ihm vorgeworfenen Sachverhaltselemente gekannt hat und sich hinreichend hat verteidigen können. Dass sich bei Eröffnung des Würdigungsvorbehalts nichts an der Verteidigungsstrategie geändert hätte, wird auch dadurch deutlich, dass die amtliche Verteidigerin in ihrem Parteivortrag eventualiter zum beantragten Freispruch sinngemäss selbst dafür plädiert hat, die Qualifikation wäre nicht erfüllt und es käme höchstens ein Schuldspruch wegen des Grundtatbestandes in Betracht. Die allfällige Gehörsverletzung würde daher ohne weitergehende Konsequenzen bleiben.

10 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Theoretische Grundlagen Betreffend die Grundlagen der Beweiswürdigung und der Glaubhaftigkeit von Aussagen wird auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1011 ff., S. 6 ff. der Urteilsbegründung). 8. Vorwurf der qualifizierten Brandstiftung gemäss Ziff. I.1. der Anklageschrift Die Vorinstanz hat den Anklagesachverhalt gemäss Ziff. I.1. der Anklageschrift vom 14. Juni 2024 (pag. 750 f.) zutreffend wiedergegeben (pag. 1013 f., S. 8 f. der Urteilsbegründung): Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, dass er am 01.09.2023, zwischen 01:00 Uhr und 01:32 Uhr, nach entsprechender Absprache gemeinsam mit G.________ in die Liegenschaft AD.________ (Ortschaft), AC.________ (Adresse), eingedrungen sei, im zweiten Stock vor der Wohnung von E.________ aus einem zu diesem Zwecke mitgeführten 5-Liter-Treibstoffkanister Benzin auf den Boden und an der Wohnungstüre ausgeleert bzw. verteilt habe, hierauf das Benzin angezündet habe, worauf sich die Benzindämpfe explosionsartig entzündet und die Flammen innerhalb weniger Sekunden bis zur Decke gereicht hätten. Der Beschuldigte habe durch die Explosion Brandverletzungen an den Beinen bzw. Fussgelenken erlitten. Der Beschuldigte und G.________ hätten sofort fluchtartig das Gebäude verlassen. Das Feuer habe in hohen Flammen direkt vor den Hauseingangstüren von E.________ und F.________ sowie vor der Türe zum Lift gebrannt. Unmittelbar daneben habe sich der Aufgang der Treppe zum dritten Stock befunden, in welchem sich H.________ sowie die Familie I.________ (J.________, K.________ und L.________) aufgehalten hätten. In den Etagen unterhalb des Brandherdes hätten elf weitere Personen gelebt. Durch das Feuer im zweiten Stock seien die Fluchtwege von E.________ und F.________ versperrt gewesen, es habe eine konkrete Gefahr für deren Leib und Leben bestanden; weiter habe durch die Feuersbrunst auch für die übrigen Bewohner, insb. jene im dritten Stock, eine erhebliche Gefahr für deren Leib und Leben bestanden. Die Aussenmauern des fünfstöckigen Wohnhauses in Hanglage würden bis in den dritten Stock aus massivem Beton und Backstein bestehen. Die darüber liegenden Stockwerke würden aus einem Holzständerbau mit unterschiedlichen Wandverschalungen bestehen. Am im Eigentum von D.________ stehenden Mehrfamilienhaus AC.________(Adresse), AD.________ (Ortschaft), sei ein Sachschaden von ca. CHF 20'000.00 bis CHF 30'000.00 entstanden. Der Beschuldigte habe gewusst, dass zur Nachtzeit viele Bewohner der Liegenschaft AC.________(Adresse) in ihren Wohnungen waren und schliefen, dass die Explosion und das entfachte Feuer den Ausgang der beiden Wohnungstüren im zweiten Obergeschoss versperrten und die Flucht der Bewohner des dritten Stockes behinderte, und er habe die Gefährdung der Gesundheit, ev. des Lebens derselben gewollt, insb. der Bewohner des zweiten Stockes. 9. Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Während der Beschuldigte in den ersten Einvernahmen weitgehend von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte (pag. 224, Z. 79 ff.; pag. 238, Z. 20), gab er bereits im Verlauf des Untersuchungsverfahrens zu, vor Ort gewesen zu sein und sich die Verbrennungen am fraglichen Feuer zugezogen zu haben (pag. 254 f., Z. 66 ff.). Der Beschuldigte bestreitet aber weiterhin, den Brand gelegt und sich dabei die Verbrennungen zugezogen zu haben (pag. 1358, Z. 1 ff. und pag. 1360, Z. 14 f.).

11 10. Beweismittel 10.1 Vorbemerkung Die Vorinstanz hat die objektiven und subjektiven Beweismittel korrekt zusammengefasst und es kann grundsätzlich auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden (pag. 1014 ff., S. 9 ff. der Urteilsbegründung). Ergänzend liegen der Kammer die folgenden, im oberinstanzlichen Verfahren von Amtes wegen eingeholten objektiven Beweismittel vor: ein Bericht betreffend Prüfung der strafrechtlichen Landesverweisung des SEM (datierend vom 1. Mai 2025, pag. 1199 ff.), ein Führungsbericht des Regionalgefängnisses Thun (datierend vom 6. Mai 2025, pag. 1286 f., ergänzt durch eine Disziplinarverfügung vom 19. Mai 2025, pag. 1307 ff.), Auszüge aus dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS; pag. 1320 f.), sowie ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 2. Juni 2025, pag. 1322) über den Beschuldigten. Ebenfalls wurde ein aktueller Strafregisterauszug über G.________ (datierend vom 20. Mai 2025, pag. 1298 ff.) eingeholt. Als subjektive Beweismittel liegen zusätzlich die anlässlich der Berufungsverhandlung gemachten Aussagen der Zeugen E.________ und F.________ sowie des Beschuldigten vor (pag. 1342 ff.). Schliesslich hat die Verteidigung des Beschuldigten ein Parteigutachten eines Brandsachverständigen eingereicht (pag. 1219 ff.), was nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung als Bestandteil der Parteivorbringen zu betrachten ist (Urteil des Bundesgerichts 7B_1139/2024 vom 18. November 2024 E. 4.6.2.2.). Nachfolgend werden die für die Erstellung des Sachverhalts relevanten Beweismittel und die Erkenntnisse daraus kurz zusammengefasst. 10.2 Objektive Beweismittel 10.2.1 Anzeigerapport vom 5. Februar 2024 (pag. 66 ff.) Die Umstände der Meldung und der angetroffenen Situation werden im Anzeigerapport wie folgt beschrieben: Die Kantonspolizei Bern sei am 1. September 2023 um 01.32 Uhr telefonisch via die Notrufnummer 117 avisiert worden. Der Polizei sei mitgeteilt worden, dass es in der Liegenschaft Nr. ________ an der AC.________ (Adresse) in AD.________ (Ortschaft) brenne. Beim Eintreffen der ersten Patrouille vor Ort hätten sich einige Bewohner der Liegenschaft Nr. ________ vor dem Brandobjekt aufgehalten. Sogleich sei ein Sammelplatz gegenüber dem Brandobjekt eingerichtet worden. Die rasch eingetroffenen Angehörigen der Feuerwehr hätten die sich noch im Gebäude aufhaltenden Bewohner evakuiert. Insgesamt seien 17 Bewohner aus dem Brandobjekt evakuiert worden, vier Personen (drei Erwachsene und ein Kleinkind) von oberhalb des Brandherds. Gleichzeitig habe die Feuerwehr den Brandherd, bei dem kein offenes Feuer mehr gebrannt habe, unter Kontrolle gehalten und mit dem Durchlüften des Gebäudes begonnen. Sämtliche Evakuierte hätten nach den Löscharbeiten und der Objektfreigabe durch die Feuerwehr wieder in ihre Wohnungen zurückkehren können. Lediglich die Wohnung von F.________ sei wegen des Rauchnieder-

12 schlags für kurze Zeit unbewohnbar gewesen. Die Wohnung von E.________ sei hingegen durch das Brandereignis nicht sichtbar verunreinigt gewesen (pag. 70). Die Situation vor Ort wird wie folgt beschrieben: Als Brandherd sei der Bereich am Boden vor der Eingangstür zur Wohnung von E.________ lokalisiert worden. Unmittelbar daran angrenzend befinde sich die Wohnungstür zur Wohnung von F.________. Dessen Wohnungstür befinde sich wiederum direkt gegenüber der automatischen Tür zum Personalaufzug (pag. 70). Feststellungen durch die Feuerwehr: Der Einsatzleiter der Feuerwehr habe der Polizei gegenüber Reste eines Treibstoffkanisters sowie Geruchsemissionen von Brandbeschleuniger erwähnt. Weiter habe er die Vermutung geäussert, dass der Brandausbruch nicht auf eine technische Ursache zurückzuführen sein dürfte (pag. 70). Eingeleitete Massnahmen: Durch die Kantonspolizei seien in Absprache mit der Staatsanwaltschaft verschiedene Massnahmen getroffen worden, namentlich seien von der Kantonspolizei Bern das Dezernat für Brände und Explosionen (nachfolgend: BEX) und die Kriminaltechnik (nachfolgend: KT) hinzugezogen (pag. 71), F.________, E.________ und D.________ (Geschädigter) als Auskunftspersonen einvernommen und E.________ zudem einer körperlichen Untersuchung unterzogen worden (pag. 70 f.). Die im Brandherd sichergestellten Überbleibsel eines Treibstoffkanisters seien spurentechnisch untersucht worden. Mittels der gesicherten Überbleibsel des Kanisterbodens habe der mutmassliche Erwerbsort Jumbo Markt ermittelt werden können. Aufgrund des ebenfalls vermuteten neuwertigen Zustands des Kanisters sei auf einen zeitnahen Erwerb vor der Brandstiftung geschlossen und Abklärungen bei Coop/Jumbo getätigt worden. Diese hätten ergeben, dass in der Filiale AA.________ ein entsprechendes Behältnis gegen Barzahlung ohne Hinterlegung einer Kundenkarte erstanden worden sei. Bei diesem Kauf sei ausschliesslich ein Treibstoffkanister erstanden worden. Es hätten keine Angaben zum Käufer ermittelt werden können (pag. 71). Der Polizei zufälligerweise zugetragene Informationen und weitere Massnahmen: Am 12. September 2023 sei eine Anhaltung des Beschuldigten aufgrund des Tatverdachts der Gewässerverschmutzung im Bundesasylzentrum (nachfolgend: BAZ) geplant gewesen sein. Anlässlich dieses Vorsprechens sei ein Mitarbeiter der Kantonspolizei Bern vom Leiter Betreuung der ORS Service AG (nachfolgend: ORS), M.________, über ein Gerücht informiert worden, wonach der Gesuchte möglicherweise an einer Brandstiftung beteiligt gewesen sei (pag. 71). In der Folge sei M.________ gleichentags durch die Kantonspolizei einvernommen worden. Anschliessend sei der Beschuldigte angehalten und vorläufig festgenommen, das Mobiltelefon des Beschuldigten sichergestellt, eine Hausdurchsuchung im Spind des Beschuldigten im BAZ Allmend durchgeführt und der Beschuldigte schliesslich auch einer körperlichen Untersuchung unterzogen worden. Anlässlich der Hausdurchsuchung habe der Beschuldigte der Polizei seine Krankenakte über-

13 reicht. Nach der körperlichen Untersuchung sei der Beschuldigte aus der vorläufigen Festnahme entlassen worden (pag. 72 f.). Anlässlich zwei weiterer Anhaltungen des Beschuldigten am 3. und am 10. Oktober 2023 seien je ein Mobiltelefon sichergestellt worden (pag. 73). Die Staatsanwaltschaft habe schliesslich die Auswertung des anlässlich der Anhaltung vom 12. September 2023 sichergestellten Mobiltelefons verfügt, welches zum Zeitpunkt der Brandstiftung in AD.________(Ortschaft) im Eigentum des Beschuldigten gestanden habe. Ebenfalls seien die beiden anderen Mobiltelefone ausgelesen worden, welche aber keine direkten Hinweise auf die Brandstiftung in AD.________ (Ortschaft) ergeben hätten. Hingegen seien auf dem am 12. September 2023 sichergestellten Mobiltelefon u.a. Bilder der erlittenen Brandverletzungen festgestellt worden (pag. 73 ff.). G.________ habe deshalb in Verbindung mit dem Brand gebracht werden können, weil seine DNA auf dem am Tatort in unmittelbarer Nähe zum Bandherd sichergestellten Sackmesser festgestellt worden sei. Dieser sei ebenfalls mehrfach einvernommen worden, habe jedoch eine Beteiligung bestritten (pag. 76). 10.2.2 Nachtrag der Kantonspolizei vom 15. Mai 2024 (pag. 104 ff.) Gemäss Nachtrag der Kantonspolizei sei die Verteidigung des Beschuldigten am 28. März 2024 mit einem Schreiben an die zuständige Staatsanwaltschaft gelangt, mit welcher sie die Anwesenheit des Beschuldigten am Tatort gestützt auf die Angaben des Beschuldigten ihr gegenüber bestätigt habe. Daraufhin sei die Polizei durch die Staatsanwaltschaft angewiesen worden, eine erneute Einvernahme mit dem Beschuldigten durchzuführen. Diese habe am 14. Mai 2024 stattgefunden. Sowohl das Schreiben der Verteidigung vom 28. März 2024 wie auch das Einvernahmeprotokoll vom 14. Mai 2014 finden sich in den Akten (pag. 732 ff. und pag. 252 ff.). 10.2.3 Rapport Forensik (pag. 172 ff.) Gemäss Rapport vom 11. Dezember 2023 sei die Forensik zwecks der rechtsmedizinischen und kriminaltechnischen Untersuchung des Bewohners E.________ beigezogen worden. Ebenfalls seien die Spurenträger, die im Treppenhaus beim Brandherd gelegen hätten, der KT zwecks Spurensicherung und weiterer Auswertung überbracht worden. Die biologische Spur, welche ab dem Taschenmesser (Ass. 001), das im Treppenhaus neben dem Brandherd gelegen habe, gesichert worden sei, stamme von G.________. Aus spurentechnischer Sicht könne keine Verbindung von E.________ mit dem Brand erbracht werden (pag. 173 f.). Ab dem Spurenträger «Verschlusskappe zu Benzinkanister» (Ass. 002) sei keine interpretierbare DNA sichergestellt worden (pag. 175). Es handle sich um ein inkomplettes DNA-Mischprofil (hauptsächlich weiblich), wobei das DNA-Profil aufgrund zu wenig / zerstörter DNA nicht interpretierbar sei (pag. 180). Dasselbe gelte für die biologische Spur ab Füllstutzen zu Benzinkanister (Ass. 003). Es handle sich um ein inkomplettes, komplexes DNA-Mischprofil, wobei mind. drei

14 Spurengeber ersichtlich seien, jedoch aufgrund der Komplexität und der zu geringen DNA-Menge/zerstörter DNA das Profil nicht weiter interpretierbar sei (pag. 179). Anlässlich der visuellen Überprüfung durch die KT der sichergestellten Hosen des Beschuldigten (Ass. 020) und dessen Schuhe (Ass. 021) seien thermische Beschädigungen am linken Hosenbein unten sowie diverse thermische Beschädigungen an den Schuhen festgestellt worden (pag. 176). 10.2.4 Fotodokumentation (pag. 181 ff.) Es findet sich eine Fotodokumentation der KT in den Akten, in der namentlich Fotos des sichergestellten Taschenmessers, der Verletzungen des Beschuldigten, der Schuhe des Beschuldigten sowie dessen Hosen vorhanden sind. 10.2.5 Berichtsrapport BEX (pag. 200 ff.) Gemäss Berichtsrapport des BEX vom 27. Dezember 2023 sei der zuständige BEX- Mitarbeiter N.________ anlässlich seines Ausrückens vor Ort von den Kollegen der Uniformpolizei erwartet worden und der Brand sei zu diesem Zeitpunkt durch die Feuerwehr bereits gelöscht gewesen. Die Bewohner hätten zu diesem Zeitpunkt ihre Wohnungen verlassen und seien betreut worden. Das vom Brand betroffene Objekt liege im Zentrum der Ortschaft AD.________(Ortschaft) direkt an der AC.________ (Adresse) (pag. 201). Es handle sich um ein fünfstöckiges Wohnhaus, dessen Aussenmauern bis in den dritten Stock aus massivem Beton und Backstein bestehen würden. Die darüber liegenden Stockwerke würden aus einem Holzständerbau mit unterschiedlichen Wandverschalungen bestehen. Die 13 sich im Gebäude befindenden Wohnungen erreiche man über ein zentrales Treppenhaus, wobei sich der Haupteingang auf der Nordseite des Gebäudes befinde. Gemäss Angaben der Hausbewohner werde die Hauseingangstür in der Nacht verschlossen, man könne jedoch durch den unverschlossenen Kellereingang ins Gebäude gelangen (pag. 202). Im Erdgeschoss sowie im ersten Stock hätten keine Anzeichen eines Brandes festgestellt werden können, hingegen hätten die Wände im zweiten Stock dunkle Russablagerungen aufgewiesen (pag. 202). Die grösste Beschädigung sei vor der Wohnungstür von E.________, die sich im zweiten Stock befinde (pag. 201), festgestellt worden, deren Holzdekor durch die Hitzeeinwirkung grösstenteils abgeblättert gewesen sei und auf dem Fussboden gelegen habe. Der verlegte Teppich habe tiefe Brandnarbungen aufgewiesen. Weiter seien an der Wohnungstür von F.________ im oberen Teil Brandblasen festgestellt worden, der Türrahmen sei russgeschwärzt gewesen. Die Brandkernzone könne klar auf den Fussboden vor der Wohnungstür von E.________ eingegrenzt werden. In der Wohnung von E.________ hätten keine Brandschäden festgestellt werden können, der Türrahmen habe wohnungsseitig keine schwarzen Verfärbungen aufgewiesen. In der Wohnung von F.________ seien in der Küche (direkt angrenzend an die Eingangstür zur Wohnung) thermische Beschädigungen festgestellt worden. Die Decke habe Russablagerungen aufgewiesen und in der Wohnung habe es nach Rauch gerochen (pag. 202). Beim Entfernen des Brandschutts vom Fussboden sei ein starker Benzingeruch festgestellt worden. Vor der Wohnung von E.________ hätten diverse Messungen

15 mit dem Fotoionisationsdetektor durchgeführt und diverse positive Messungen auf flüchtige Kohlenwasserstoffe erzielt werden können (mögliche Rückstände von Brandbeschleuniger). Zudem seien im Brandschutt die Rückstände eines Benzinkanisters (schwarzer Kunststoff) sowie der thermisch stark belastete Einfüllstutzen und der Schraubverschluss des Kanisters sichergestellt worden. Sämtliche Gegenstände seien durch das Feuer stark beschädigt worden. Im Bereich der Brandkernzone seien keine elektrischen Geräte oder Installationen festgestellt worden, die bei einem technischen Störfall einen derartigen Brand hätten auslösen können. Ebenfalls hätten keine Rückstände von Raucherwaren festgestellt werden können, die bei einem fahrlässigen Umgang einen Brand hätten auslösen können. Ferner habe es keine Anzeichen oder Hinweise auf eine natürliche, chemische oder biologische Brandursache gegeben. Im Brandschutt hätten sich keine Rückstände von Kerzen oder anderen offenen Zündquellen befunden, die einen Brand hätten verursachen können (pag. 202 f.). Als Brandursache nennt der Berichtsrapport das Ausschütten und Anzünden von einer unbekannten Menge flüssigen Brandbeschleunigers auf dem Fussboden vor der Wohnung von E.________. In der Folge habe sich das Feuer auf das Türblatt und die umliegenden brennbaren Gegenstände ausbreiten können. Ausserdem wird im Bericht betreffend Gefährdung vermerkt, dass sich der Brand in der Nacht ereignet habe und viele Anwohner in ihren Wohnungen geschlafen hätten. Hätte F.________ das Feuer nicht so rasch bemerkt und eingedämmt, wäre der Fluchtweg via Treppenhaus für mehrere Personen nicht mehr begehbar gewesen. Das Feuer hätte sich mit grosser Wahrscheinlichkeit auf die angrenzenden Wohnungen ausgebreitet (pag. 203). Schliesslich wird auch noch erwähnt, dass das auf der Treppe liegende Taschenmesser sowie die im Brandschutt aufgefundenen Bestandteile des Benzinkanisters unter Spurenschutz verpackt und der KT übergeben worden seien. Weiter sei direkt vor der Wohnungstür von E.________ eine Probe des Kunstfaserteppichs sowie eine Vergleichsprobe im Bereich des Treppenaufgangs entnommen bzw. herausgeschnitten worden (pag. 203). Dem Bericht liegt eine Fotodokumentation mit Fotos des Tatorts bei (pag. 204 ff.). 10.2.6 E-Mailverkehr KT mit der Staatsanwaltschaft (pag. 218 f.) Auf Nachfrage der Staatsanwaltschaft erklärte der Mitarbeiter Forensik, O.________ per E-Mail am 22. März 2024, dass die sichergestellten Hosen und Schuhe nicht auf Brandbeschleuniger untersucht worden seien und Brandbeschleuniger nach kurzer Zeit nicht mehr nachgewiesen werden könne, wenn die Asservate nicht luftdicht in den speziellen Foliensäcken verpackt worden seien. Bei den Schuhen und Hosen hätten visuell keine Spuren von Kohle festgestellt werden können (pag. 218). 10.2.7 Rechtsmedizinisches Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten (pag. 583 ff.) Die Vorinstanz fasste das Gutachten wie folgt zusammen (pag. 1017, S. 12 der Urteilsbegründung):

16 Aus dem rechtsmedizinischen Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten vom 15.09.2023 [recte: 12.09.2023] (pag. 583 ff.) geht hervor, dass dieser im Bereich beider Sprunggelenke (links mehr als rechts) Oberhautabtragungen mit umgebender Braunverfärbung des Hautmantels aufweise. Aufgrund der bereits erfolgten medizinischen Versorgung und zeitlicher Latenz zwischen dem geltend gemachten Ereigniszeitraum und der körperlichen Untersuchung sei eine genauere rechtsmedizinische Einordnung der Verletzungen nicht möglich. Die Befunde könnten Folge thermischer Einwirkung, beispielsweise im Sinne von Verbrennungen, sein. Auch eine Entstehung durch Säuren oder Laugen könne nicht gänzlich ausgeschlossen werden (pag. 585). Diese Ausführungen sind dahingehend zu ergänzen, als sich der übrige Körper des Beschuldigten unverletzt und ohne Auffälligkeiten wie z.B. versengte Haare präsentiert habe (pag. 585). 10.2.8 Rechtsmedizinisches Gutachten zur körperlichen Untersuchung von E.________ (pag. 590 ff.) Im Anzeigerapport wird erwähnt, dass E.________ einer körperlichen Untersuchung unterzogen worden sei und diese durch O.________, KT sowie Dr. med. P.________, IRM Bern, auf der Polizeiwache Thun durchgeführt worden sei. Weiter wird festgehalten, dass dessen Kleider und Schuhe durch die KT sichergestellt und nach erfolgter Spurensicherung wieder an E.________ ausgehändigt worden seien (pag. 71; E. 10.2.1 oben). Das entsprechende rechtsmedizinische Gutachten bestätigt, dass die Untersuchung in den Räumlichkeiten der Polizeiwache Thun erfolgte, dies am 1. September 2023, ab 06.00 Uhr. Anlässlich der Untersuchung seien an Augenbrauen und Wimpern sowie an der Armbehaarung, der Brust- und Bauchbehaarung, der Behaarung an den Fingern und der Beinbehaarung keine angesengten Haare festgestellt worden. Vielmehr wurde explizit festgehalten, dass die Haarenden unauffällig seien (pag. 591 f.). Abschliessend wurde denn auch festgehalten, dass sich am gesamten Körper von E.________ keine Hinweise auf eine thermische Einwirkung im Sinne von z.B. angesengten Körperhaaren oder Verbrennungen gefunden hätten. Ob es sich bei den gräulich-schwärzlichen Antragungen beugeseitig an den Fingern beidseits um mögliche Rückstände im Zusammenhang eines Brandes handeln könnte, lasse sich rechtsmedizinisch nicht klären (pag. 592). 10.2.9 Unterlagen ORS/BAZ Allmend (pag. 559 ff.) Am 11. September 2023 erstattete das SEM via E-Mail eine Meldung an die Kantonspolizei Bern. Darin wurde die Kantonspolizei Bern über Gerüchte zu einem Brand informiert, welche dem SEM von der Betreuung des BAZ Allmend zugetragen worden seien. Gemeldet wurde, dass der Beschuldigte die ganze Nacht abwesend gewesen sei, die Verbrennung am Fuss laut Pflege nicht vom Grillieren kommen könne, dieser am 2. September 2023 die Wunden erstmals von der Pflege habe behandeln lassen und dabei ausgeführt habe, diese seit 2 Tagen zu haben (pag. 559). Weiter wurde der Kantonspolizei Bern im Anhang ein Zeitungsbericht zum Brand in AD.________ (Ortschaft) (pag. 560, 562), ein Screenshot von Aufzeichnungen der Software zur Anwesenheitskontrolle «MIDES» (pag. 562) und ein Auszug aus dem BAZ Allmend Journal geschickt (pag. 561).

17 Gemäss MIDES-Auszug ist ersichtlich, dass für den Beschuldigten in der Nacht vom 31. August auf den 1. September 2023 eine Abwesenheit verbucht wurde (pag. 562). Dem Journalauszug des BAZ Allmend vom 2. September 2023 ist zu entnehmen, dass die Füsse am Gelenk des Beschuldigten seit zwei Tagen schwer verbrannt seien, wobei der Grund unbekannt sei. Der Beschuldigte habe die Wunden mit Zahnpasta bestrichen und die Verbrennung mit Socken abgedeckt. Die Füsse seien jetzt schlimm geschwollen mit starken Schmerzen und Fieber. Der Beschuldigte sei mit dem Auto ins Spital Thun gebracht worden. Weiter ist dem Journalauszug vom 3. September 2023 zu entnehmen, dass die Fussgelenke des Beschuldigten nicht gut aussähen, geschwollen, ganz rot und kaum zu belasten seien. Das Spital Thun habe dem Beschuldigten einen Termin am Montag um 14.00 Uhr zur Nachkontrolle gegeben (pag. 561). Die handschriftliche medizinische Dokumentation ist ebenfalls in den Akten (pag. 563). 10.2.10 Spitalbericht vom 2. September 2023 (pag. 565 f.). Von der ambulanten Untersuchung des Beschuldigten vom 2. September 2023 in der Spital STS AG, Notfallzentrum Thun, wurde gemäss Bericht diagnostisch u.a. eine beinahe zirkuläre Stichflammenverbrennung 2. Grades an der linken Fessel festgestellt. Bei der Anamnese wird von einer Stichflamme beim Grillieren berichtet (pag. 565). 10.2.11 Auswertung Mobiltelefone Insgesamt wurden drei Mobiltelefone des Beschuldigten und ein Mobiltelefon von G.________ sichergesellt und ausgewertet (s. dazu auch den Anzeigerapport vom 5. Februar 2024, pag. 72 ff.; E. 10.2.1 oben). Bei der Auswertung des Mobiltelefons OPPO A54s wurden die fallrelevanten Mobiltelefonverbindungen und Textnachrichten vom 1. September 2023 zusammengetragen (pag. 271 ff. und pag. 485 ff.). In diesem Mobiltelefon befand sich gemäss Angaben im Anzeigereport eine französische SIM-Karte. Aufgrund dessen habe der Beschuldigte die Kommunikationsmöglichkeit über eine App gewählt, da mit dieser über eine Internetverbindung kommuniziert werden könne. Für eine gebührenfreie Sprach- und Schriftkommunikation sei er somit auf den Zugriff zu einem Free-WLan angewiesen gewesen. Die Verbindungshistorie zeige auf, dass sich der Beschuldigte am 31. August 2023 nach dem Verlassen des BAZ in Thun vermutlich mit dem Zug nach Neuenburg begeben haben dürfte und erst am späteren Nachmittag / Abend zurückgekehrt sei (pag. 74). Eine Übersicht diesbezüglich bietet die Zusammenstellung der Kantonspolizei Bern. Auf dieser wurden in einem Zeitstrahl die Verbindungen des Mobiltelefons mit dem Internet dargestellt, inkl. weiterer Informationen wie Verlassen des BAZ und ein Auszug des SBB-Fahrplans (pag. 271 bzw. pag. 557 f.). Weiter wurden die Verbindungen zwischen dem Beschuldigten und Q.________ vom 1. September 2023 zusammengetragen (pag. 272; ebenfalls pag. 444 und pag. 528 f.). Es wird bei der Beweiswürdigung auf diese Verbindungen eingegangen.

18 Anlässlich der Auswertung des am 3. Oktober 2023 sichergestellten Mobiltelefons Samsung Galaxy S20 des Beschuldigten wurden Hinweise auf mögliche Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie gegen das Waffengesetz gefunden (pag. 479 f.), aber kein direkter Hinweis auf die Brandstiftung in AD. _________ (Ortschaft). (pag. 75). Die Auswertung des am 10. Oktober 2023 sichergestellten Mobiltelefons Samsung Galaxy A34 des Beschuldigten ergab ebenfalls keinen direkten Hinweis auf den Tatbestand der Brandstiftung. Jedoch fand sich ein identisches Bild mit der verbotenen Schusswaffe wie auf dem früher sichergestellten Galaxy S20 (pag. 76). Schliesslich wurden Sprachnachrichten, welche sich auf dem Mobiltelefon Apple iPhone 12 Pro Max von G.________ in der App WhatsApp fanden, übersetzt (pag. 530 ff.). Ebenfalls ergab die Auswertung den Eingang verschiedener Textnachrichten auf der App WhatsApp und auf der App TikTok (pag. 533 ff.), auf die im Rahmen der Beweiswürdigung eingegangen wird. 10.3 Subjektive Beweismittel 10.3.1 Aussagen von F.________ Die Vorinstanz fasste die Aussagen von F.________ vom 1. September 2023 wie folgt zusammen (pag. 1019, S. 14 der Urteilsbegründung, Hervorhebung im Original): F.________ sagte an der polizeilichen Einvernahme vom 01.09.2023 (pag. 274 ff.) zusammenfassend aus, dass er in der Tatnacht Klopfgeräusche an der Wohnungstüre seines Nachbarn E.________ gehört habe. Jemand habe auf dem Flur leise gesprochen. Daraufhin habe er eine Explosion oder etwas Ähnliches gehört und Rauch gerochen. Als er seine Haustüre geöffnet habe, habe er ein Feuer gesehen, welches er mit Hilfe eines Feuerlöschers habe löschen können. Danach sei E.________ aus seiner Wohnung gekommen (pag. 275). Ergänzend ist festzuhalten, dass F.________ aussagte, in der Tatnacht noch wach und in seiner Küche gewesen zu sein (pag. 275, Z. 22), die sich direkt neben der Wohnungstür befinde (pag. 275, Z. 45). Dort habe er Klopfgeräusche aus der Richtung von seinem Nachbarn E.________ gehört (pag. 275, Z. 22 f.). Präzisierend hielt er fest, er glaube, dass jemand an die Tür von E.________ geklopft habe (pag. 275, Z. 29). Anschliessend habe jemand leise gesprochen, wobei er nicht wisse, ob dies eine oder mehrere Personen gewesen seien und was gesagt worden sei (pag. 275, Z. 35 f.). Zudem grenzte er die Zeit zwischen dem Hören der Stimme(n) und der später gehörten «Explosion» auf max. eine Minute, vermutlich weniger ein (pag. 277, Z. 135 ff.). Sekunden nach der Explosion habe er Rauch gerochen, seine Wohnungstür geöffnet und im Gang das Feuer gesehen (pag. 275, Z. 47 f.). Im Zusammenhang mit dem Behändigen des Feuerlöschers erklärte F.________, dass er durch das Feuer ins Treppenhaus gegangen sei und dort den Feuerlöscher genommen habe, wobei er dann ein paar Treppentritte nach unten gegangen sei, um das Feuer zu löschen, weil es oben zu heiss gewesen sei (pag. 275, Z. 47 ff.). Auf Frage meinte er, er könne nicht sagen, ob die Wohnungstür von E.________ offen oder zu gewesen sei, als er seine Wohnung verlassen habe, es sei alles voll mit

19 Rauch gewesen. Die Tür sei aber voll in Flammen gewesen, darum nehme er an, dass sie zu gewesen sei (pag. 276, Z. 66 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung sagte F.________ auf Frage aus, er könne sich noch an die Brandnacht und auch an seine Aussagen am frühen Morgen danach erinnern und diese als richtig bestätigen (pag. 1350, Z. 14 ff.). Er schilderte im Anschluss noch einmal, dass er noch wach gewesen sei, als er etwas beim Nachbarn gehört habe. Nach 5 Minuten habe er Rauch gerochen, die Haustür aufgemacht und das Feuer gesehen, das er dann gelöscht habe (pag. 1351, Z. 1 ff.). Auf Vorhalt seiner Aussagen der ersten Einvernahme betreffend Klopfgeräusche sagte er aus, er habe ein Klopfen gehört und gedacht, das sei vielleicht jemand für E.________ gewesen. Anschliessend habe er eine kleine Explosion gehört (pag. 1351, Z. 18 ff.). Nach dem Klopfen habe er auch noch gehört, wie jemand etwas gesagt habe (pag. 1351, Z. 31 ff.). Die Höhe der Flammen konnte F.________ nicht in konkreten Zahlen ausdrücken, zeigte jedoch mit der Hand eine Höhe deutlich über Tischhöhe (pag. 1352, Z. 1 f.) und bezeichnete die Flammen als «gross» (pag. 1352, Z. 13) bzw. «ganz gross» und «riesengross» (pag. 1352, Z. 20 f.). Auch sagte er aus, dass alles voll mit Flammen gewesen sei (pag. 1352, Z. 21 f.) und bestätigte, dass die ganze Tür von E.________ in Flammen gewesen sei (pag. 1353, Z. 29 ff.). Zum Schliessmechanismus der Haupteingangstür bestätigte er, dass die Haustür nicht immer richtig einschnappe und so geöffnet werden könne (pag. 1352, Z. 38 ff.). 10.3.2 Aussagen von E.________ Die Vorinstanz fasste dessen Aussagen vom 1. September 2023 wie folgt zusammen (pag. 1019, S. 14 der Urteilsbegründung, Hervorhebung im Original): E.________ führte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 01.09.2023 (pag. 279 ff.) im Wesentlichen aus, dass in der Tatnacht jemand gewaltsam an seine Tür geklopft habe. Danach habe es zu stinken begonnen und Rauch sei in die Wohnung gekommen. Als er die Türe zum Gang aufgemacht habe, habe er eine starke Hitze gespürt, aber kein Feuer mehr gesehen. Stattdessen habe er seinen Nachbarn F.________ mit einem Feuerlöscher gesehen. Daraufhin habe man die Polizei informiert und das Gebäude evakuiert (pag. 280). Betreffend die Haupteingangstüre sagte er aus, dass diese in der Nacht verschlossen sei (pag. 281). E.________ gab ausserdem zu Protokoll, er habe im Zeitpunkt des starken Klopfens schlafend im Bett gelegen und gar nicht aufstehen wollen (pag. 280, Z. 37 ff.). Zudem sagte er aus, gehört zu haben, wie vermutlich die Tür Feuer gefangen habe (pag. 280, Z. 41). Zu den Zugangsmöglichkeiten sagte er weiter aus, dass die Kellertür immer offen sei und man von dort Zugang zum Gebäude habe (pag. 283, Z. 184 ff.). Schliesslich äusserte er sich zum Bodenbelag im Gang und den sich darauf befindlichen Läufern (pag. 282 f., Z. 174 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung sagte E.________ auf Frage aus, er könne sich noch an die Brandnacht und auch an seine Aussagen am frühen Morgen danach erinnern und diese als richtig bestätigen (pag. 1342, Z. 14 ff.). Den Geschehensablauf beschrieb er wie folgt: Er habe geschlafen, als es an seiner Tür geklopft

20 habe. Er habe niemanden erwartet und deshalb bewusst nicht geöffnet. Er wisse nicht genau, wie lange es gedauert habe, aber nach kurzer Zeit sei Rauch unter der Tür hervorgekommen. Er habe sich dann die Schuhe angezogen und sei hinaus in den Gang, wo er seinen Nachbarn antraf, der das Feuer bereits am Löschen gewesen sei (pag. 1342, Z. 31 ff.). Zum Schliessmechanismus der Haupteingangstür bestätigte er, dass es durchaus möglich sei, dass die Haustür nicht immer richtig einschnappe und dadurch nicht verschlossen sei (pag. 1344, Z. 5 ff.). Schliesslich machte er präzisierende Angaben zu den sich vor den Wohnungstüren und im Gang befindlichen Läufern und Teppichen (pag. 1343, Z. 22 ff.). 10.3.3 Aussagen einer weiteren Bewohnerin der Liegenschaft, R.________ Liegenschaftsbewohnerin R.________ konnte zum Brand an sich nichts sagen. Sie wollte keine Aussagen machen und gab nur widerwillig Auskunft (ab pag. 402 ff. Z. 14 ff.). Sie sagte aus, dass «E.________ von oben» an die Tür geklopft und sie über den Brand informiert habe, worauf sie mit ihren beiden Hunden nach draussen gegangen sei (pag. 402, Z. 29 ff.). E.________ wohne direkt oberhalb von ihr (pag. 403, Z. 39). Auch sie äusserte sich zu den Schliessverhältnissen in der Liegenschaft und sagte aus, dass das Schloss der Haupteingangstür nicht immer einschnappe und dass über den Keller immer Zugang zum Haus bestehen würde (pag. 403, Z. 43 ff.). Weiter gab sie an, mit ihrem Kollegen S.________ zusammen zu wohnen (pag. 403, Z. 70). Hingegen verweigerte sie jegliche Aussagen zu Fragen i.S. Drogenkonsum (pag. 403, Z. 91) sowie zur Person T.________ (pag. 404, Z. 109 ff.) und weiterer Personen (pag. 405, Z. 170 ff.). Auch zu ihr vorgehaltenen TikTok-Profilnamen und -Chatnachrichten wollte sie keine Aussagen machen (pag. 404, Z. 125 ff.) Ebenfalls verweigerte sie ihre Aussage zum Vorhalt, wonach S.________ am 31. August 2023 um 18.07 Uhr auf der Polizeieinsatzzentrale angerufen und mitgeteilt habe, dass seine Mitbewohnerin durch Araber bedroht werde (pag. 405, Z. 188 ff.). Auch sämtliche weiteren Fragen zum anschliessenden Polizeieinsatz wollte sie nicht beantworten (pag. 405, Z. 193 ff.). Auf die Frage, welche Angaben sie zu G.________ in Bezug auf Drohungen mache könne, sagte sie, er habe ihr nicht gross gedroht (pag. 406, Z. 218). Auf entsprechenden Vorhalt gab sie denn auch an, sie wisse, dass der Anschlag möglicherweise ihr gegolten habe (pag. 407, Z. 267 ff.). 10.3.4 Aussagen des Eigentümers der Liegenschaft, D.________ Der Eigentümer des Mehrfamilienhauses, D.________, konnte nichts zum Brand aussagen. Zu den Schliessverhältnissen sagte er, dass die Haupteingangstür ein Schnappschloss mit Verriegelung hat und immer geschlossen sein sollte. Die Tür im zweiten Untergeschoss von der Waschküche aus sei aber nie abgeschlossen (pag. 288, Z. 139 ff.). Als mögliche Brandverursacherin erwähnte D.________ u.a. die Mieterin R.________, welche zwei, drei Drögeler bei sich habe wohnen lassen. Er frage sich, weshalb der Anschlag nicht bei der Wohnung R.________ erfolgt sei (pag. 288, Z. 160 ff.).

21 10.3.5 Aussagen des Beschuldigten Zur Aussagebereitschaft des Beschuldigten hielt die Vorinstanz Folgendes fest: (pag. 1017, S. 12 der Urteilsbegründung): Der Beschuldigte wurde insgesamt fünf Mal zum Vorwurf der Brandstiftung einvernommen. Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 10.10.2023 (pag. 222 ff.), der Hafteröffnung vom 10.10.2023 (pag. 229 ff.) und der delegierten Einvernahme vom 13.12.2023 (pag. 237 ff.) hat er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Erst anlässlich der delegierten Einvernahme vom 14.05.2024 (pag. 252 ff.) und der Hauptverhandlung vom 24.09.2024 (pag. 919 ff.) tätigte er Aussagen zur Sache. Dies ist insoweit zu präzisieren, als dass der Beschuldigte anlässlich der ersten Anhaltung vom 12. September 2023 nicht befragt worden ist. Die erste Einvernahme fand erst am 10. Oktober 2023 in Anwesenheit der Verteidigung statt, als der Beschuldigte erneut polizeilich angehalten wurde (pag. 222 ff.). Dabei machte er grundsätzlich von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, gab aber an, dass er nach dem Erleiden der Verletzungen ein Spital aufgesucht habe (pag. 224, Z. 88). Weitere Fragen zu den Verletzungen wollte er dann aber nach einer von der Verteidigung verlangten Pause nicht mehr machen (pag. 224, Z. 93 ff.). Anlässlich der gleichentags erfolgten Hafteinvernahme gab er nur an, dass er Leuten von seinen Verletzungen erzählt habe (pag. 232, Z. 114). Wem gegenüber dies gewesen sei, wisse er nicht (pag. 232, Z. 117). Zur Tatnacht führte er aus, dass er normalerweise seine Medikamente Pregabalin und Lyrica nehme, dann wie besoffen sei und alles vergesse (pag. 233, Z. 125 ff.). Auf Vorhalt der Anwesenheitskontrolle der ORS im BAZ, wonach er die fragliche Nacht nicht dort verbracht habe, gab er an, dass er eine Freundin habe, die er oft besuche (pag. 233, Z. 136 ff.). Auf Vorhalt der telefonischen Kontakte mit Q.________ in der fraglichen Nacht erklärte er, das sei seine Freundin, er dürfe mit ihr sprechen, das sei seine private Sache (pag. 234, Z. 162). Er wisse nicht, welche Angaben er zur Person von G.________ machen könne (pag. 234, Z. 169) und auf Vorhalt seiner Kontakte zu diesem in der fraglichen Nacht meinte er, dass er mit vielen Leuten über Facebook und so spreche, er spreche nicht direkt mit Personen (pag. 234, Z. 172 f.). An der Einvernahme vom 13. Dezember 2023 machte er effektiv überhaupt keine Aussagen (pag. 237 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Einvernahme vom 14. Mai 2024 fasste die Vorinstanz wie folgt zusammen (pag. 1017 f., S. 12 f. der Urteilsbegründung): Anlässlich der Einvernahme vom 14.05.2024 sagte der Beschuldigte im Wesentlichen aus, dass er bisher die Aussage verweigert habe, weil er sich vor G.________ fürchten würde. Nun wolle er alles erzählen, da seine Rechtsanwältin ihm dies empfohlen habe und es sowieso nicht seine Sache sei. Am Abend des 31.08.2023 habe er G.________ zufällig getroffen. G.________ habe eine grosse Frauentasche bei sich gehabt. Er habe diese Tasche einer Frau geben wollen und habe den Beschuldigten gefragt, ob er ihn begleiten wolle. Da der Beschuldigte nichts Anderes zu tun gehabt habe, sei er in das Taxi gestiegen und zusammen mit G.________ in die Berge gefahren. Sein Begleiter habe mit dem Taxifahrer auf Deutsch gesprochen, was er nicht verstanden habe. Sie hätten dann vor einem Gebäude Halt gemacht und G.________ sei alleine in dieses Gebäude hineingegangen. Er selbst ha-

22 be vor dem Gebäude zwei bis fünf Minuten gewartet und sich mit seinem Handy beschäftigt. Dann habe er G.________ schreien gehört und ein Geräusch wahrgenommen, als wäre etwas auf den Boden gefallen. Daraufhin sei er durch die offene Türe in das Haus gerannt. Dort habe er G.________ getroffen, der am Hals geblutet habe. Dann habe er das Feuer im Gang gesehen. Er habe es mit seinen Füssen löschen wollen, aber das Feuer sei zu stark gewesen. Er habe G.________ gefragt, weshalb er ein Feuer gelegt habe. Dieser habe nur gemeint, dass es nicht seine Sache sei. Zusammen hätten sie daraufhin das Gebäude verlassen und seien mit dem Taxi zur Wohnung von G.________ gefahren. Da er sich während des Löschversuches Brandwunden an den Beinen zugezogen habe, habe er sich Zahnpasta auf die Beine gestrichen. Auf Nachfrage des Beschuldigten hin hätte G.________ ihm erklärt, dass einige Bewohner des Gebäudes ihm kein Geld für die Drogen bezahlt hätten. Er habe dann bei G.________ übernachten müssen und sei erst am nächsten Tag gegen Mittag wieder ins Asylzentrum gegangen. Die Schmerzen an den Beinen seien aber schlimmer geworden, woraufhin er sich im Spital habe behandeln lassen. Drei Tage vor dem Vorfall habe er G.________ an einer Coop Tankstelle gesehen, wie dieser einen leeren Benzinkanister gekauft habe (pag. 254 ff.). In Zusammenhang mit dieser Einvernahme ist hervorzuheben, dass es offensichtlich zu Missverständnissen beim Übersetzen kam. Es wurde zuerst übersetzt, dass G.________ eine grosse Tasche mit Rosen gehabt habe, wobei dieser die Rosen einer Frau habe übergeben wollen (pag. 254, Z. 58 ff.), während später übersetzt wurde, die Blumen seien als Muster auf der Tasche gewesen, es seien keine Rosen in der Tasche drin gewesen (pag. 258, Z. 258 f.). Anlässlich dieser Korrektur gab der Beschuldigte dann auch an, dass er nicht gesehen habe, was sich in dieser grossen Tasche befunden habe (pag. 258, Z. 269). Ferner ist zu ergänzen, dass der Beschuldigte auf Nachfrage zu seiner Beschäftigung, als sich G.________ ins Haus begeben habe, erklärte, er habe mit dem Telefon gespielt (pag. 259, Z. 314 f.), zudem habe er auch mit der Freundin gesprochen, was zur selben Zeit gewesen sei, als er gespielt habe (pag. 259, Z. 353). Weiter präzisierte er, dass er möglicherweise 5 Minuten mit ihr gesprochen habe, dann sei diese Sache passiert (pag. 260, Z. 365 f.), um dann nochmals zu präzisieren, dass er nicht mündlich, sondern schriftlich mit ihr gesprochen habe, mittels Übersetzungstool, wobei sie sich via Kamera gesehen hätten (pag. 260, Z. 373 ff.). Schliesslich bestätigte er auf Frage, dass ihm u.a. auch G.________ Hotspots zur Verfügung gestellt habe (pag. 263, Z. 538 f.), dies gehe bis auf eine Distanz von ca. 10 Metern (pag. 263, Z. 551 f.). Sein Handy habe sich nach dem ersten Mal immer automatisch mit dem Mobiltelefon von G.________ verbunden, wenn dieser in der Nähe gewesen sei (pag. 263, Z. 561 ff.). Auf Vorhalt, wonach am 1. September 2023 zwischen ca. 01.00 und 02.01 Uhr keine Verbindung von seinem mit dem Mobiltelefon von Q.________ verzeichnet sei, meinte er, er sei im Haus von G.________ gewesen und habe bei diesem geschlafen. Er habe dort mit ihr mit der Kamera gesprochen und ihr dann geschrieben, dass er die Beine verbrannt habe (pag. 265, Z. 644 ff.). Auf nochmaligen Vorhalt, wonach es zur Tatzeit keine Verbindung zwischen den beiden Mobiltelefonen gegeben habe, meinte er, sie seien um ca. 01.00 Uhr bei diesem Haus gewesen, nach 01.00 Uhr sei er im Haus von G.________ gewesen (pag. 265, Z. 659 ff.).

23 Die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der vorinstanzlichen Einvernahme vom 24. September 2024 fasste die Vorinstanz wie folgt zusammen (pag. 1018, S. 13 der Urteilsbegründung): Anlässlich der Hauptverhandlung vom 24.09.2024 bestätigte der Beschuldigte seine zuvor bei der Polizei getätigten Aussagen. Die Schilderungen bezüglich des Verlaufs des Abends blieben grundsätzlich die gleichen. Er habe mit einem Kollegen kommuniziert bzw. sich mit dem Handy beschäftigt, als er vor dem Gebäude in AD.________ (Ortschaft) auf G.________ gewartet habe (pag. 923 f.). Er habe nicht gewusst, dass sich am Tatabend Menschen im Gebäude befunden haben sollen. Schliesslich habe er die Schuhe, mit denen er versucht habe das Feuer zu löschen, im Asylzentrum geputzt (pag. 925). Zu ergänzen ist, dass der Beschuldigte nach wie vor den Vorwurf der Brandstiftung bestritt (pag. 922, Z. 27 ff.), jedoch wie zuvor zugab, G.________ zu kennen (pag. 922, Z. 32 f.) und auch mit diesem am 1. September 2023 in AD.________(Ortschaft) an der AC.________(Adresse) gewesen zu sein (pag. 922, Z. 35 f.). Zum Zweck führte er aus, G.________ per Zufall getroffen zu haben und dass dieser eine farbige Frauentasche getragen habe. G.________ habe ihm gesagt, eine Frau habe die Tasche bei ihm vergessen und er habe diese der Frau zurückgeben wollen. Daher habe G.________ vorgeschlagen, dass der Beschuldigte ihn begleite, bis er die Tasche zurückgegeben habe und sie dann gemeinsam zurückkehren könnten. Damals habe er G.________ beim Taxiparking am Bahnhof AB.________ (Ortschaft) getroffen. Er habe gedacht, dass G.________ die Tasche seiner Freundin zurückbringen wolle. Sie hätten damals ein Taxi genommen und seien zu der Wohnung gefahren. Er habe draussen auf G.________ gewartet und diesen gebeten, dass er ihn nicht zu lange warten lasse. Man wisse ja, wenn man zu seiner Freundin gehe, könne man nicht zu zweit gehen. Er habe daher unten auf G.________ gewartet. Nach ungefähr 3 Minuten habe er einen Knall oben gehört. Er habe auch Schreie gehört. Da die Tür offen gewesen sei, sei er hineingerannt. Da habe er gesehen, wie G.________ seine Hand an seinen Hals halte. Dort habe er am Hals geblutet. In diesem Moment habe er das Feuer gesehen. Er habe nachgefragt, was das für eine Feuer sei, und habe versucht, es mit seinem Fuss zu löschen. Er habe G.________ auch gefragt, was er alles gemacht habe. Es gäbe Menschen, die hier wohnen würden. G.________ habe gesagt, dass es ihn nichts angehe und dass hier keine Menschen wohnen würden. Dann seien sie weggegangen. G.________ habe gesagt, er dürfe sich nicht einmischen. Das Taxi habe unten auf sie gewartet. Da deutsch gesprochen worden sei, habe er nichts verstanden. Soweit er verstanden habe, habe das Taxi noch warten sollen. Er und G.________ seien dann nach Hause gegangen. Er habe die Verletzungen am Bein erlitten (pag. 922 f., Z. 38 ff.). Auf Frage erklärte der Beschuldigte, dass er nicht gesehen habe, wie das Feuer entfacht worden sei, er habe das Feuer aber im Gang dieses Gebäudes gesehen (pag. 923, Z. 24 f.). Auf Vorhalt, wonach im Feuer ein Benzinkanister sichergestellt worden sei, erklärte er, dass er drei Tage vorher G.________ getroffen habe. Damals seien sie zu einer Coop Tankstelle gegangen, wo G.________ Benzin mit einem Kanister gekauft habe. Er habe diesen gefragt, wofür er dies brauche. G.________ habe gemeint, dass seinem Freund Benzin ausgelaufen sei, er brauche das Benzin für diesen Freund (pag. 923, Z. 28 ff.). Präzisierend hielt er auf

24 Nachfrage fest, dass G.________ den Kanister beim Coop gekauft und bei der Tankstelle diesen mit Benzin gefüllt habe (pag. 923, Z. 34 ff.). Auf Frage, was er während dem Warten in AD.________(Ortschaft) gemacht habe, meinte er, dass er mit seinem Kollegen auf dem Handy kommuniziert habe (pag. 923, Z. 39 ff.). Er wisse nicht, ob es Empfang gegeben habe oder ob er schon Internet von G.________ bekommen habe (pag. 923, Z. 44 f.). Er erinnere sich, dass er sich mit dem Handy beschäftigt habe. Aber er wisse nicht, ob er Internet von G.________ bekommen habe oder ob es einen Empfang gegeben habe. Aber er habe schon mit jemandem kommuniziert. Er habe sich mit dem Handy beschäftigt. Aber er sei nicht sicher, ob er mit jemandem gesprochen habe (pag. 924, Z. 2 ff.). Auf Vorhalt der Auswertung des Mobiltelefons, wonach zwischen 01.10 und 02.01 Uhr keine Handyverbindungen registriert seien (pag. 444), sagte der Beschuldigte aus, er habe nicht gesagt, dass er verbunden gewesen sei. Er habe gesagt, dass er sich mit dem Handy beschäftigt habe. Zu dieser Zeit sei er mit dem Handy beschäftigt gewesen (pag. 924, Z. 7 ff.). Weiter erklärte er auf Frage, dass die Tür, welche G.________ benutzt habe, offen gewesen sei, das sei der Haupteingang gewesen und er auch durch diese Tür ins Haus gegangen sei (pag. 924, Z. 17 ff.). Auf Frage erklärte er weiter, dass er nicht gewusst habe, ob Menschen dort leben oder nicht. G.________ habe gemeint, dass er eine Dame kenne, die dort wohne und er habe der Dame diese Tasche bringen wollen (pag. 924, Z. 33 ff.). Zum Entstehen der Verletzungen erklärte er, dass es dort gebrannt habe. Vorne sei das Feuer noch grösser gewesen. Er habe versucht, die Feuerstelle mit seinen Beinen zu schieben. Er habe die Hitze nicht aushalten können. Dann sei es zu diesen Verbrennungen gekommen (pag. 924, Z. 38 ff.). Der Beschuldigte bestätigte sodann, damals die auf pag. 95 abgebildeten Turnschuhe getragen zu haben (pag. 924, Z. 46 f.). Er habe nicht lange versucht, das Feuer auszuwischen. Er habe gemerkt, dass das Feuer gross sei, er habe es nicht aushalten können. Es sei zu diesen Verbrennungen gekommen, er habe versucht, sich selbst zu retten (pag. 925, Z. 3 ff.). Auf Frage gab er sodann an, dass die Schuhe schon schwarz gewesen seien, das habe er versucht zu putzen. Den Geruch habe er nicht wegnehmen können (pag. 925, Z. 7 ff.). Sodann erklärte er auf Frage, dass er niemanden über das Feuer informiert habe, da G.________ ihm gesagt habe, dass niemand dort wohne, nachdem er diesen gefragt habe, ob es Bewohner oder Familien dort gebe (pag. 925, Z. 28 ff.). Schliesslich bestätigte er, dass er sich auch A.________ nenne (pag. 926, Z. 18 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte, der zuvor unter dem Alias B.________ bekannt war und angeblich aus Lybien kam, mit richtigem Namen A.________ zu heissen und aus Algerien zu stammen (pag. 1355, Z. 21 ff.). Er bestätigte seine anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung gemachten Aussagen als richtig (pag. 1357, Z. 36 ff.) und bestritt den Vorwurf der Brandstiftung weiterhin (pag. 1357, Z. 40 f.). Die Geschehnisse in der Tatnacht umschrieb er wie folgt: Er habe G.________ am Bahnhof zufällig getroffen. Dieser habe einen Frauenkoffer oder eine Frauentasche dabeigehabt und ihn gebeten, ihn zu begleiten. Er sei einverstanden gewesen und habe gedacht, dass eine Freundin ihm die Tasche gegeben habe. Dann seien sie aus dem Taxi gestiegen und er habe vor der Tür während ca. 3 Minuten gewartet, dann habe er eine Explosion gehört. Er sei reinge-

25 gangen und habe gesehen, dass G.________ am Hals blute und anschliessend, dass es ein Feuer gegeben habe. Er habe versucht, das Feuer mit seinen Füssen zu löschen und dabei seinen Fuss verbrannt. Dann seien sie wieder zur Wohnung von G.________ gegangen (pag. 1358, Z. 1 ff.). 10.3.6 Aussagen von G.________ Vorinstanzlich wurde in Bezug auf die delegierte Einvernahme von G.________ vom 28. November 2023 und der jugendstaatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. Mai 2024 mangels Gewährung des Teilnahmerechts von einer Unverwertbarkeit der Aussagen ausgegangen. Zur Begründung verwies die Vorinstanz lediglich auf Art. 147 StPO sowie auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_92/2022 vom 5. Juni 2024 (pag. 1018 f., S. 13 f. der Urteilsbegründung). Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien, namentlich die beschuldigte Person, das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen (sog. Teilnahmerecht). Voraussetzung des Teilnahmerechts gemäss Art. 147 StPO bildet aber gerade die Parteistellung im jeweiligen Verfahren, womit in getrennt geführten Verfahren den beschuldigten Personen im anderen Verfahren keine Parteistellung zukommt. Es besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Teilnahme an den Beweiserhebungen im eigenständigen Untersuchungs- und im Hauptverfahren einer anderen beschuldigten Person (SCHLEIMINGER/SCHAFFNER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 7 f. zu Art. 147 StPO mit Hinweisen). Bei G.________ handelte es sich im Tatzeitpunkt um einen Jugendlichen, bei welchem das Jugendstrafverfahren Anwendung findet. Dieser wurde denn auch anlässlich der delegierten Einvernahme vom 28. November 2023 als Beschuldigter im eigenen, jugendstrafrechtlichen Strafverfahren einvernommen, ebenso anlässlich der jugendstaatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. Mai 2024. In diesem getrennt geführten Verfahren bestand kein Teilnahmerecht. Ausserdem wurde anlässlich der delegierten Einvernahme von 11. Dezember 2023 als Auskunftsperson das Konfrontationsrecht gewährt, womit sämtliche Aussagen von G.________ verwertbar sind. Anlässlich der ersten Einvernahme von G.________ vom 28. November 2023 als Beschuldigter rund drei Monate nach dem Brand gab dieser zusammengefasst zu Protokoll, er wisse nichts von einem Feuer (pag. 323, Z. 73 ff. und pag. 325, Z. 188 ff.). Er habe Drogen konsumiert und in einem Haus in AB.________ (Ortschaft) einen Diebstahl begangen (pag. 322, Z. 33 ff.). Auf das ihm vorgehaltene Foto des sichergestellten Messers gab er an, schon ein solches gehabt zu haben, dieses aber A.________ und anderen Person gegeben zu haben (pag. 324, Z. 109 ff.). Er habe keine Ahnung, wie das fragliche Sackmesser mit seiner DNA an den Tatort gekommen sei (pag. 324 f., Z. 130 ff.). Er gab aber immerhin zu, Drogen gekauft und verkauft zu haben (pag. 326, Z. 206). Ebenfalls erkannte er auf der Fotoverweisung den Beschuldigten (A.________) wieder, dem er auch das Messer ausgeliehen habe (pag. 326, Z. 208 ff.). Anschliessend gab er noch an, dass ihm A.________ schon lange gesagt habe, dass er, A.________, ein Feuer gemacht habe und wegen dieses Feuers im Gefängnis sei (pag. 326, Z. 234 f.). Die Kollegen

26 von A.________ aus Tunesien hätten ihm erzählt, dass man die Schuhabdrücke von A.________ beim Brand gefunden habe, weshalb er im Gefängnis sei (pag. 326, Z. 238 ff.). Zudem gab er zu Protokoll, A.________ habe ihm erzählt, dass es ein Barbeque gewesen sei und dieser sich am Schienbein des linken und rechten Beines verletzt habe (pag. 328, Z. 332 f.). Zur Ursache könne er nichts sagen, er sei nicht mit diesem gewesen (pag. 328, Z. 337). A.________ habe ihm erzählt, der Grill sei umgefallen und sei ihm auf den Fuss gefallen (pag. 328, Z. 347 f.). Die Einvernahme vom 11. Dezember 2023 fasste die Vorinstanz wie folgt zusammen (pag. 1020, S. 15 der Urteilsbegründung, Hervorhebung im Original): G.________ wurde am 11.12.2023 als Auskunftsperson im Verfahren gegen den Beschuldigten (pag. 337 ff.) polizeilich einvernommen. Er gab an, dass er in einer Wohnung in AD.________ (Ortschaft) Drogen gekauft und konsumiert habe. Dort habe er auch sein Messer verloren. Dieses habe er für den Konsum der Drogen gebraucht und habe es auch A.________ ausgeliehen. Mit A.________ pflege er einen guten Kontakt und sie würden öfters miteinander Zeit verbringen (pag. 339). Mit einer Person aus AD.________(Ortschaft) habe er Streit gehabt, da diese von ihm Drogen geklaut habe (pag. 344). Ergänzend ist festzuhalten, dass G.________ den Vorwurf der Brandstiftung auch anlässlich seiner zweiten Einvernahme bestritt (pag. 342, Z. 215 ff.). Ebenfalls bestritt er auf Frage, je mit dem Beschuldigten in der Wohnung in AD.________ (Ortschaft) gewesen zu sein (pag. 348, Z. 520 f.). Zudem sagte er aus, dass er mit einem Mann namens T.________ in AD.________(Ortschaft) bei einer Frau gewesen sei, welche dort lebe und auch Drogen verkaufe (pag. 338, Z. 33 ff.). Er habe T.________ unter dem Namen «U.________» auf seinem Mobiltelefon gespeichert (pag. 339, Z. 74). Auch bestätigte er auf konkrete Frage, dass er die Person B.________, die er A.________ nenne, auf einem Fotoblatt identifiziert habe (pag. 341, Z. 157 ff.). Im Zusammenhang mit dem Drogendiebstahl gab er zu Protokoll, dass T.________ das Produkt bei ihm zu Hause geklaut habe, wo sie die Tür geöffnet und es ihm gestohlen hätten. T.________ habe die Drogen zu der Frau gebracht und diese hätten dann die Drogen zusammen geraucht (pag. 344, Z. 327 ff.). Auf Frage präzisierte er, dass T.________ und seine Begleiter ihm ein Kilogramm Haschisch und 25 Gramm Kokain gestohlen hätten (pag. 344, Z. 334 f.). Er sei wütend auf T.________, weil dieser ihn ins Gefängnis habe bringen wollen. A.________ habe damit nichts zu tun, er sei ein guter und korrekter Mensch (pag. 344, Z. 348 ff.). An der Einvernahme vom 6. Mai 2024 bei der Jugendanwaltschaft gab G.________ zu Protokoll, dass ihm der Vorfall vom 1. September 2023 nichts sage. Er kenne eine Frau, die Kokain verkaufe, ein Junkie. Er erinnere sich, dass er in das Haus gegangen sei, um [Drogen] zu kaufen und er habe dort konsumiert. Er habe Drogen gekauft und habe zu Hause sein Messer nicht mehr gefunden (pag. 369, Z. 605 ff.). Er denke, er habe das Messer dort verloren. Er habe in der Wohnung der Frau die Drogen konsumiert (pag. 369, Z. 610 ff.). Auf Frage wie es sein könne, dass das Messer mit offener Klinge gefunden worden sei, könne er sagen, dass er das Messer immer mit offener Klinge lasse, das sei ein kleines Messer und er habe auch nicht Angst, sich zu verletzen (pag. 369, Z. 613 ff.). Weiter bestätigte er auf Frage,

27 dass sich A.________ bei einem Barbeque verletzt habe und dann ins Spital gegangen sei. Das sei das, was dieser ihm erzählt habe, er selbst habe es nicht gesehen (pag. 369, Z. 621 ff.). Er verneinte sodann die konkrete Frage, ob er den fraglichen Abend zusammen mit A.________ verbracht habe (pag. 369, Z. 628). Auf Vorhalt, dass sich kurz nach dem Vorfall das Handy von A.________ mit seinem Handy verbunden habe, blieb er dabei, dass er damals nicht mit A.________ zusammen gewesen sei. Er lasse häufig sein Telefon bei anderen Personen (pag. 369, Z. 633 ff.). Hingegen bestätigte er seine bisherigen Aussagen, wonach er eine Auseinandersetzung mit einem Albaner gehabt habe, diese aber 15 Tage vor dem Brand gewesen sei. Der Albaner, dessen Name er nicht kenne, sei mit dem Junkie befreundet und diese hätten ihm die Drogen gestohlen (pag. 370, Z. 636 ff.). Auf Frage sowie auf Vorhalt der Aussagen des Beschuldigten, wonach G.________ den Brand gelegt habe, bestritt er, mit dem Brand etwas zu tun gehabt zu haben (pag. 370, Z. 654 ff. und Z. 665 ff.). 10.3.7 Aussagen der Freundin des Beschuldigten, Q.________ Die Vorinstanz fasste die Aussagen der Freundin des Beschuldigten, Q.________, folgendermassen zusammen (pag. 1020, S. 15 der Urteilsbegründung, Hervorhebung im Original): Q.________, die Lebenspartnerin des Beschuldigten, wurde am 17.10.2023 polizeilich einvernommen (pag. 306 ff.). Sie gab zu Protokoll, dass die Kommunikation mit dem Beschuldigten aufgrund sprachlicher Differenzen schwierig gewesen sei. Man habe viel mittels Übersetzungsprogramm auf dem Mobiltelefon kommuniziert (pag. 309). Sie wisse nicht, wo der Beschuldigte zum Zeitpunkt, als dieser sich die Verbrennungen zugezogen habe, gewesen sei. Er habe nicht darüber reden wollen und ihr gesagt, dass er sich die Verletzungen an einem Grill zugezogen habe (pag. 315). Die Ausführungen der Vorinstanz sind dahingehend zu korrigieren bzw. zu ergänzen, dass es sich bei Q.________ nicht um die Lebenspartnerin des Beschuldigten handelt. Diese gab an, dass sie erst kürzlich, also frisch, zusammen seien, wobei sie sich vor ca. zwei Monaten kennengelernt hätten (pag. 307, Z. 38 f.). Sie kenne ihn nicht so gut (pag. 310, Z. 191). Sie beschrieb den Beschuldigten als sehr lieb, nicht aggressiv, sehr ruhig und nett (pag. 307, Z. 56). Weiter erläuterte sie, dass sie keine gemeinsame Sprache hätten, sie könne kein Arabisch und er kein Deutsch. Sie hätten sich jeweils via Google-Übersetzer geschrieben (pag. 307, Z. 44 ff. und pag. 309, Z. 137 f.). Auch hätten sie via Kamera telefoniert (pag. 308, Z. 59; pag. 309, Z. 150 ff.). Sie hätten jeweils WhatsApp oder Facebook benutzt, um zu kommunizieren (pag. 310, Z. 181). Weiter erklärte sie, dass der Brandfall nie Thema zwischen ihnen gewesen sei, er habe nichts gesagt (pag. 316, Z. 488 ff.). Schliesslich sagte sie aus, dass der Beschuldigte nie bei ihr übernachtet habe (pag. 316, Z. 515 ff.). 10.3.8 Aussagen weiterer Drittperson im Umfeld des BAZ Die Vorinstanz führte dazu Folgendes aus (pag. 1019 f., S. 14 f. der Urteilsbegründung, Hervorhebungen im Original, Auslassung in eckigen Klammern): Der Leiter Betreuung im BAZ, M.________ wurde betreffend die dem Beschuldigten vorgeworfene Brandstiftung am 12.09.2023 und 24.10.2023 polizeilich einvernommen (pag. 291 ff. und pag. 295 ff.). Im BAZ sei am 08.09.2023 das Gerücht aufgekommen, dass der Beschuldigte wegen Drogen auf je-

28 manden wütend sei. Er habe jemanden bestrafen wollen. Er sei aber ins falsche Haus gegangen und habe dort ein Feuer gelegt. Er habe das Gerücht aus zweiter Hand erfahren. Das Gerücht habe aber dann an Bedeutung gewonnen, da der Beschuldigte schwere Verletzungen aufgewiesen habe, welche im entsprechenden Journal durch Frau V.________ festgehalten worden seien. Diese Verletzungen hätte man am 02.09.2023 erstmals bemerkt. Gemäss der elektronischen Eingangskontrolle habe sich der Beschuldigte in der Nacht vom 31.08.2023 auf den 01.09.2023 nicht im BAZ aufgehalten (pag. 292 und pag. 296 f.). Der Beschuldigte selbst habe angegeben, dass die Verletzungen von einem Barbecue-Unfall stammen würden (pag. 297). […] V.________ gab anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 14.02.2024 (pag. 420 ff.) zu Protokoll, dass sie in den Monaten August bis Oktober 2023 im BAZ gearbeitet habe (pag. 421). Dort habe sie den Beschuldigten bemerkt, der starke Schmerzen an den Füssen gehabt habe. Er habe ihr aber nicht sagen wollen, wie er sich die Verbrennungen zugezogen habe bzw. habe gesagt, dass er sich beim Grillieren verletzt habe (pag. 422). W.________ sagte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 14.02.2024 (pag. 425 ff.) aus, dass er in den Monaten August bis Oktober 2023 im BAZ gearbeitet habe (pag. 426). Er habe das Gerücht, der Beschuldigte habe ein Feuer gelegt, um Rache zu nehmen, M.________ erzählt. Er selbst habe dieses wiederum von einem anderen Asylanten gehört (pag. 427). Betreffend die elektronische Eingangskontrolle im BAZ gab er an, dass dieses System nicht immer zu 100 % zuverlässig sei (pag. 428). Ergänzend ist festzuhalten, dass M.________ betreffend die MIDES Ausgangshistorie erläuterte, jeder Bewohner habe einen N-Ausweis. Jedes Mal, wenn ein Asylsuchender das BAZ verlasse und auch wieder eintrete, werde dieser erfasst. Somit wisse man, ob sich jemand im oder ausserhalb des Lagers aufhalte. Die Ausgangszeiten seien von 9.00 Uhr bis 21.00 Uhr (pag. 293, Z. 63 ff.). Anlässlich der zweiten Einvernahme führte er zum Beschuldigten aus, dass dieser ein ruhiger Bewohner sei (pag. 296, Z. 22 f.), was auch von W.________ bestätigt wurde (pag. 427, Z. 88 f.). 10.4 Parteigutachten des Sachverständigenbüros X.________ vom 24. April 2025 Am 7. Mai 2025 reichte die Verteidigung des Beschuldigten ein Parteigutachten vom 24. April 2025 des Sachverständigenbüros X.________, Gutachter Ing. X.________, Sachverständiger für Brand- und Explosionsursachen, ein (pag. 1219 ff.). In dem 61-seitigem Gutachten beantwortete der Gutachter 13 von der Verteidigung des Beschuldigten gestellte Fragen zur Plausibilität der Schilderungen der Staatsanwaltschaft und zur Brandursache bzw. zum Brandverlauf (pag. 1227 f.). Zusätzlich bewertete der Gutachter die durch die polizeilichen Ermittler durchgeführte Brandursachenermittlung samt Methodik (pag. 1128). Der Gutachter X.________ kam zum Schluss, dass die Dokumentation der polizeilichen Ermittlung, soweit diese ihm vorgelegen habe, unzureichend sei. Wesentliche Bestandteile seien nicht untersucht oder dokumentiert worden und die fotografische Dokumentation sei sowohl qualitativ als auch quantitativ unzureichend für eine Brandursachenermittlung. Aussagen zu Brandherd, Brandverlauf und Brandursache seien anhand der mangelhaften Dokumentation nicht sicher zu treffen oder zu belegen. Auch die Dokumentation der Untersuchung des Beschuldigten nach Verletzungen bzw. fehlenden Verletzungen in

29 wesentlichen Bereichen sei unzureichend. Eine Untersuchung von G.________ liege gar nicht vor. Die Dokumentation der Beschädigungen an den Kleidungsstücken sei nur stichprobenartig und keinesfalls vollständig erfolgt. Eine vollständige Beschreibung der Beschädigungen an Hose und Schuhen inklusive detaillierter fotografischer Dokumentation sei zwingend vorauszusetzen für eine Beurteilung des Sachverhalts (pag. 1279). 10.5 Konkrete Würdigung 10.5.1 Parteigutachten als Parteibehauptung Den Ergebnissen des vom Beschuldigten in Auftrag gegebenen Parteigutachtens kommt nach ständiger Rechtsprechung lediglich die Bedeutung einer der freien Beweiswürdigung unterliegenden Parteibehauptung zu (BGE 141 IV 369 E. 6.2): Privatgutachten haben nach konstanter Praxis des Bundesgerichts nicht den gleichen Stellenwert wie ein Gutachten, das von der Untersuchungsbehörde oder von einem Gericht eingeholt wurde. Den Ergebnissen eines im Auftrag des Beschuldigten erstellten Privatgutachtens kommt lediglich die Bedeutung einer der freien Beweiswürdigung unterliegenden Parteibehauptung bzw. eines Bestandteils der Parteivorbringen zu, nicht die Qualität eines Beweismittels (BGE 132 III 83 E. 3.4; BGE 127 I 73 E. 3f/bb S. 82; vgl. Urteil 6B_215/2013 vom 27. Januar 2014 E. 1.2; MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 189 StPO). Da Privatgutachten in der Regel nur eingereicht werden, wenn sie für den Auftraggeber günstig lauten, sind sie mit Zurückhaltung zu würdigen (ANDREAS DONATSCH, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch und andere [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 15 zu Art. 182 StPO). Dies gilt auch, wenn das Privatgutachten durch eine erfahrene und etablierte Fachperson erstellt wird, die auch als Gerichtsgutachter beigezogen wird. Der Privatgutachter ist nicht unabhängig und unparteiisch wie der amtliche Sachverständige. Er steht vielmehr in einem Auftragsverhältnis zu der ihn beauftragenden privaten Partei und äussert seine Meinung, ohne von den juristischen Entscheidungsträgern in die Pflicht genommen worden zu sein. Es ist daher beim Privatgutachter vom Anschein einer Befangenheit auszugehen, zumal er vom Angeschuldigten nach dessen Kriterien ausgewählt worden ist, zu diesem in einem Vertrags- und Treueverhältnis steht und von ihm entlöhnt wird. Demgegenüber ist der amtliche Sachverständige oder Experte - gleichgültig ob er von der Untersuchungsbehörde oder vom Gericht ernannt wurde - nicht Gutachter einer Partei, namentlich auch nicht des Untersuchungsrichters oder des Anklägers. Er ist vielmehr Entscheidungsgehilfe des Richters, dessen Wissen und Erfahrungen er durch besondere Kenntnisse auf seinem Sachgebiet ergänzt (BGE 127 I 73 E. 3f/bb S. 81 f.; BGE 118 Ia 144 E. 1c; je mit Hinweisen; vgl. auch DONATSCH, a.a.O., N. 2 zu Art. 182 StPO). Aus diesen Gründen ist ein privates Gutachten, auch wenn es durch eine anerkannte Fachperson erstellt wird, einem gerichtlich angeordneten Gutachten nicht gleichgestellt (Urteil 6B_49/2011 vom 4. April 2011 E. 1.4). Aus diesen Gründen ist zweifelhaft, ob ein Privatgutachten die Überzeugungskraft eines gerichtlich angeordneten Gutachtens zu erschüttern vermag (Urteile 6B_951/2009 vom 26. Februar 2010 E. 1.3; 6B_283/2007 vom 5. Oktober 2007 E. 2 mit Hinweisen). Immerhin kann ein Privatgutachten unter Umständen aber geeignet sein, Zweifel an der Schlüssigkeit eines Gerichtsgutachtens oder die Notwendigkeit eines (zusätzlichen) Gutachtens zu begründen. Ergibt sich aus ihm, dass entscheidrelevante Aspekte im amtlich bestellten Gutachten nicht rechtsgenügend geprüft sind oder dass erhebliche Zweifel an der Schlussfolgerung dieses Gutachtens bestehen, müssen diese abgeklärt bzw. ausgeräumt werden. Entscheide dürfen indes nicht ausschliesslich auf Parteigutachten abgestützt werden https://www.swisslex.ch/doc/unknown/d3bebffd-be86-4545-8294-87cb20b58082/citeddoc/0a072f7c-d8f4-4827-913e-4f1846399bbd/source/document-link https://www.swisslex.ch/doc/unknown/d01fb68f-7159-4696-a9fd-841475e12d21/citeddoc/d4afb864-7653-4454-b9bd-71bb9283ad44/source/document-link https://www.swisslex.ch/doc/unknown/d01fb68f-7159-4696-a9fd-841475e12d21/citeddoc/d4afb864-7653-4454-b9bd-71bb9283ad44/source/document-link https://www.swisslex.ch/doc/unknown/44e265a0-964d-4fb2-962e-354fad022197/citeddoc/12dc8c7e-c164-41f2-b53c-e49294f15e49/source/document-link https://www.swisslex.ch/doc/aol/dbf15886-a45b-4df3-afc0-64fe408a19b2/315c575f-b12a-4355-a1ad-3474409d0494/source/document-link https://www.swisslex.ch/doc/aol/9943f1e9-ad59-48a1-88e6-7d5b303b90dc/315c575f-b12a-4355-a1ad-3474409d0494/source/document-link https://www.swisslex.ch/doc/unknown/d01fb68f-7159-4696-a9fd-841475e12d21/citeddoc/af1d9ab9-faa9-4407-b03b-f8774c31981c/source/document-link https://www.swisslex.ch/doc/unknown/d01fb68f-7159-4696-a9fd-841475e12d21/citeddoc/af1d9ab9-faa9-4407-b03b-f8774c31981c/source/document-link https://www.swisslex.ch/doc/unknown/aba24324-0fd9-46d9-b182-dfd7b1cbf9e2/citeddoc/d6aa8797-6765-4b94-bd88-7a71842ec0b8/source/document-link https://www.swisslex.ch/doc/aol/9943f1e9-ad59-48a1-88e6-7d5b303b90dc/315c575f-b12a-4355-a1ad-3474409d0494/source/document-link https://www.swisslex.ch/doc/unknown/0d1d3039-3037-4e21-beb3-055a61476537/citeddoc/433ede80-4743-4643-a9ce-2f3f8220c2e3/source/document-link https://www.swisslex.ch/doc/unknown/0d1d3039-3037-4e21-beb3-055a61476537/citeddoc/433ede80-4743-4643-a9ce-2f3f8220c2e3/source/document-link https://www.swisslex.ch/doc/unknown/f93667fe-b203-43d3-8580-84c5b9b59db8/citeddoc/249c4faf-bb53-4087-8c1b-49adf72a2acb/source/document-link https://www.swisslex.ch/doc/unknown/f93667fe-b203-43d3-8580-84c5b9b59db8/citeddoc/249c4faf-bb53-4087-8c1b-49adf72a2acb/source/document-link https://www.swisslex.ch/doc/unknown/46e98082-2014-4442-92ec-1e0fee9034a2/citeddoc/f7ead716-8e5e-4662-9ee5-a1f387b13e3e/source/document-link

30 (Urteil 6B_438/ 2011 vom 18. Oktober 2011 E. 2.4.3). Wie bei jeder substantiiert vorgebrachten Einwendung ist das Gericht deshalb verpflichtet zu prüfen, ob das Privatgutachten die Schlussfolgerungen des behördlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist. Ausgehend von dieser Rechtsprechung würdigt die Kammer im Folgenden die sich in den Akten befindlichen Beweismittel und überprüft sodann das Beweisergebnis der einzelnen Beweisfragen mit den Behauptungen im Parteigutachten. 10.5.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen Grundsätzlich kann an dieser Stelle vorab festgehalten werden, dass die Kammer die Aussage der Zeugen F.________ und E.________ als glaubhaft erachtet und darauf abstellt: Ihre Schilderungen sind detailreich, stringent und ergeben einen in sich stimmigen, nachvollziehbaren Gesamtablauf, der auch mit den Ausführungen im BEX-Bericht in Einklang zu bringen ist. Demgegenüber vermögen die Aussagen des Beschuldigten und G.________ nicht zu überzeugen. Im Folgenden werden die Aussagen bei den einzelnen Beweisfragen umfassend gewürdigt und – wie bereits ausgeführt – mit dem Parteigutachten abgeglichen. 10.5.3 Brandursache und Brandkernzone Die Vorinstanz kam zu folgendem Beweisergebnis (pag. 1021, S. 16 der Urteilsbegründung, Auslassungen in eckigen Klammern): […] Demnach wurde der Brand mittels flüssigem Brandbeschleuniger vor der Wohnungstüre von E.________ gelegt (pag. 203; pag. 208 f.). Im Brandschutt konnten Überreste eines Benzinkanisters (pag. 214 f.), der Einfüllstutzen (pag. 212) und der dazugehörige Schraubverschluss (pag. 213) sichergestellt werden. Zudem war am Tatort ein starker Benzingeruch wahrnehmbar (pag. 202). Neben dem Brandherd wurde auch ein Taschenmesser gefunden (pag. 210 f.), auf welchem die DNA von G.________ sichergestellt werden konnte (pag. 177 f.), und ihn damit in unmittelbaren Zusammenhang mit dem Brand bringt. Anzeichen für eine andere Ursache, welche einen derart heftigen Brand hätte verursachen können - z.B. Elektrik oder Raucherware - konnte nicht festgestellt werden (pag. 202). Es gibt keine Hinweise auf eine natürliche, chemische oder biologische Brandursache (pag. 202) […]. Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz decken sich einerseits mit den Schilderungen der erstausrückenden Feuerwehrleute über Geruchsemissionen von Brandbeschleuniger (pag. 70 und pag. 201). Andererseits ergaben auch die Messungen mit dem Fotoionisationsdetektor durch den Mitarbeiter des BEX flüchtige Kohlenwasserstoffe, also mögliche Rückstände von Brandbeschleuniger. Zudem wurden im Brandschutt Überreste eines Benzinkanisters, der Einfüllstutzen und der dazugehörige Schraubenverschluss sichergestellt. Im Weiteren stellte der BEX-Mitarbeiter im Bereich der Brandkernzone keine elektrischen Geräte oder Installationen fest, die bei einem technischen Störfall einen derartigen Brand hätten auslösen können. Ebenfalls konnte dieser keine Rückstände von Raucherwaren feststellen, die bei einem fahrlässigen Umgang einen Brand hätten auslösen können. Schliesslich konnten auch keine Anzeichen oder Hinweise auf eine natürliche, chemische oder biologische Brandursache festgestellt werden, ebenso wenig befanden sich im Brand-

31 schutt Rückstände von Kerzen oder anderen offenen Zündquellen, die einen Brand hätten verursachen können (pag. 202 f.). Zum selben Schluss kommt auch das Parteigutachten, obwohl dieses insbesondere die vom BEX angewandte Methodik (Eliminationsverfahren) kritisiert und als veraltet darstellt und weiter den «ersten Angriff» als ungenügend qualifiziert (pag. 1232 f. und pag. 1279). Der Parteigutachter geht dann aber trotz dieser Kritik ebenso nach dem Eliminationsverfahren vor und schliesst elektrische Anlagen wie die Flurbeleuchtung samt zugehöriger Schalter und Leitungen anhand der Fotoaufnahmen als brandverursachende Zündquellen aus. Ebenso bestätigt der Parteigutachter, dass keine sonstigen Geräte als Zündquellen vorlagen und auch für natürliche Ursachen wie Blitzschlag, Selbstentzündungen usw. keinerlei Hinweise vorlägen. Auch er schloss einen fahrlässigen Umgang mit offenen Flammen, Rauchen oder Entsorgen von Rauchabfällen oder sonstigen potenziellen Zündquellen aufgrund der vorliegenden Gesamtdatenlage aus. Vielmehr bestätigte der Parteigutachter, dass eindeutige Hinweise auf eine vorsätzliche Brandstiftung vorliegen, da der flüssige Brandbeschleuniger (Benzin) sowohl vor Ort im Bereich des Brandherds nachgewiesen als auch ein zugehöriges Gefäss (bzw. dessen Überreste) in unmittelbarer Nähe aufgefunden wurde, wobei dieses Gefäss dort weder nach Zeugenangaben noch nach den Grundsätzen der Erfahrung typisch sei. Zudem fehlten sonstige Zündquellen. Damit kam auch der Parteigutachter zum Schluss, eine vorsätzliche Brandstiftung mittels Verwendung eines flüssigen Brandbeschleunigers und Entzündung durch eine offene Flamme sei äusserst wahrscheinlich (pag. 1251 f.). Vom Einsatz von Brandbeschleuniger ist also – auch nach dem Parteigutachten – ohne Weiteres auszugehen. Weiter konnte im BEX-Bericht die Brandkernzone klar auf den Fussboden vor der Wohnungstür von E.________ eingegrenzt werden (pag. 202). Auch der Parteigutachter hielt hierzu fest, dass der Brandursprungsbereich anhand der Brandspuren auf den Fotos sowie anhand des Berichts des Ermittlers (BEX) nachvollziehbar festgestellt worden sei. Es handle sich dabei um den Flur im zweiten Obergeschoss Eingangsbereich vor der Tür E.________. Der Brandherd liege hier nachvollziehbar direkt vor der Tür auf der Fussmatte. Dies sei anhand der festgestellten Brandspuren ersichtlich und stehe im Einklang mit der Gesamtspurenlage und dem Bericht des zuständigen polizeilichen Ermittlers (pag. 1242). Die Brandkernzone kann demnach – ebenfalls im Einklang mit dem Parteigutachten – klar auf den Fussboden vor der Wohnungstür von E.________ eingegrenzt werden. 10.5.4 (Hypothetischer) Brandverlauf Die Vorinstanz hielt fest, dass, wenn das Feuer nicht so rasch bemerkt und gelöscht worden wäre, der Fluchtweg via Treppenhaus mindestens für die Bewohner des zweiten und dritten Stocks nicht mehr begehbar gewesen wären (pag. 1021, S. 16 der Urteilsbegründung). Im Bex-Bericht wird zum Brandverlauf Folgendes ausgeführt und zudem mittels Fotodokumentation belegt: Im Erdgeschoss sowie im ersten Obergeschoss konnten keine Anzeichen eines Brandes festgestellt werden. Im zweiten Obergeschoss wie-

32 sen die Wände im Treppenhaus dunkle Russablagerungen auf. Vor der Wohnungstür von E.________ wurde die grösste Beschädigung festgestellt und das Holzdekor dieser Wohnungstür war durch die Hitzeeinwirkung grösstenteils abgeblättert und lag auf dem Fussboden. Der verlegte Teppich wies tiefe Brandnarbungen auf. In der Wohnung von E.________ wurden keine Brandschäden festgestellt. Der Türrahmen wies wohnungsseitig keine schwarzen Verfärbungen auf. Die Wohnungstür von F.________ wies im oberen Teil Brandblasen auf; der Türrahmen war russgeschwärzt. In der Wohnung von F.________ wurden thermische Beschädigungen an den auf Regalen gelagerten Lebensmitteln und Aufbewahrungsbehältnissen in der Küche (direkt angrenzend an Eingangstür zur Wohnung) festgestellt, die Decke wies Russablagerungen auf und in der Wohnung roch es nach Rauch (pag. 202). Zum hypothetischen Brandverlauf schlussfolgert der BEX-Bericht schliesslich, dass wenn das Feuer nicht so rasch bemerkt und gelöscht worden wäre, der Fluchtweg via Treppenhaus für mehrere Bewohner nicht mehr begehbar gewesen wäre und sich das Feuer mit grosser Wahrscheinlichkeit auf die angrenzenden Wohnungen ausgebreitet hätte (pag. 203). Aus der Fotodokumentation ist im Übrigen ersichtlich, dass sich der verlegte Teppich nicht nur im Flur befand, sondern auch im Treppenhaus und dass das Treppengeländer aus einer Holz-Metallkonstruktion bestand (pag. 206 f.). Ferner sind die Aussagen des Mieters F.________ zu würdigen, der als einziger Zeuge direkte Aussagen zum Brand machen konnte. Zusammengefasst berichtete F.________ anlässlich seiner beiden Einvernahmen den folgenden Ablauf: Er habe in der Tatnacht Klopfgeräusche an der Wohnungstür seines Nachbarn E.________ gehört (pag. 275, Z. 22 ff.; pag. 1351, Z. 21 ff.). Jemand habe leise gesprochen. Daraufhin habe er eine Explosion oder etwas Ähnliches gehört, als hätte jemand etwas verschoben oder fallen lassen, dies in der Nähe des Lifts bzw. des Treppenhauses (pag. 275, Z. 35 ff., pag. 1351, Z. 28 und Z. 37 f.). Anschliessend schilderte F.________, dass er nach dem Wahrnehmen des Rauchgeruchs seine Haustür geöffnet und ein Feuer gesehen habe (pag. 275, Z. 47 f.;

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