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Bern Obergericht Strafkammern 29.10.2025 SK 2024 471

29. Oktober 2025·Deutsch·Bern·Obergericht Strafkammern·PDF·12,943 Wörter·~1h 5min·4

Zusammenfassung

gewerbsmässiger Diebstahl (teilweise versucht), mehrfache Sachbeschädigung (teilweise qualifiziert), Hehlerei etc. | Strafgesetz

Volltext

Obergericht des Kantons Bern 1. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Urteil SK 24 471 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 29. Oktober 2025 Besetzung Oberrichterin Gutmann (Präsidentin i.V.), Oberrichterin Weingart, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Schürch Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und C.________ AG Straf- und Zivilklägerin 1 und D.________ AG Straf- und Zivilklägerin 2 und E.________ AG Straf- und Zivilklägerin 3

2 Gegenstand gewerbsmässiger Diebstahl (teilweise versucht), mehrfache Sachbeschädigung (teilweise qualifiziert), Hehlerei, etc. Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Kollegialgericht) vom 25. Januar 2024 (PEN 23 86)

3 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht; nachfolgend: Vorinstanz) erkannte mit Urteil vom 25. Januar 2024 was folgt (pag. 1088 ff.; Hervorhebungen im Original): I. A.________ wird schuldig erklärt: 1. des Diebstahls, gewerbsmässig und teilweise versucht, begangen: 1.1. am 27.04.2021, ca. 02.22 – 02.34 Uhr, in F.________ (Ortschaft), z.N. der E.________ AG (Versuch); 1.2. am 01.05.2021, ca. 01.36 Uhr, in G.________ (Ortschaft), z.N. der E.________ AG; 1.3. am 04.05.2021, ca. 02.06 – 02.09 Uhr, in H.________ (Ortschaft), z.N. der E.________ AG; 1.4. am 05.05.2021, ca. 21.30 Uhr – 06.05.2021, ca. 03.05 Uhr, in I.________ (Ortschaft), z.N. der D.________ AG; 1.5. am 13.06.2021, ca. 02.00 Uhr, in J.________ (Ortschaft), z.N. der C.________ AG (Versuch); 1.6. am 13.06.2021, ca. 02.05 – 02.30 Uhr, in J.________(Ortschaft), z.N. der D.________ AG; 1.7. am 13.06.2021, ca. 02.55 Uhr, in K.________ (Ortschaft), z.N. der E.________ AG; 1.8. am 14.06.2021, ca. 03.25 Uhr – 09.00 Uhr, in L.________ (Ortschaft), z.N. der D.________ AG; 1.9. am 17.06.2021, ca. 04.48 Uhr, in M.________ (Ortschaft), z.N. der D.________ AG (Versuch); 1.10. am 19.06.2021, ca. 01.15 Uhr – 06.50 Uhr, in N.________ (Ortschaft), z.N. der E.________ AG (Versuch); 2. der Sachbeschädigung, mehrfach und teilweise qualifiziert (grosser Schaden), begangen: 2.1. am 27.04.2021, ca. 02.22 – 02.34 Uhr, in F.________(Ortschaft), z.N. der E.________ AG (grosser Schaden); 2.2. am 01.05.2021, ca. 01.36 Uhr, in G.________(Ortschaft), z.N. der E.________ AG (grosser Schaden); 2.3. am 04.05.2021, ca. 02.06 – 02.09 Uhr, in H.________(Ortschaft), z.N. der E.________ AG (grosser Schaden); 2.4. am 05.05.2021, ca. 21.30 Uhr – 06.05.2021, ca. 03.05 Uhr, in I.________(Ortschaft), z.N. der D.________ AG (grosser Schaden); 2.5. am 13.06.2021, ca. 02.00 Uhr, in J.________(Ortschaft), z.N. der C.________ AG;

4 2.6. am 13.06.2021, ca. 02.05 – 02.30 Uhr, in J.________(Ortschaft), z.N. der D.________ AG (grosser Schaden); 2.7. am 13.06.2021, ca. 02.55 Uhr, in K.________(Ortschaft), z.N. der E.________ AG (grosser Schaden); 2.8. am 14.06.2021, ca. 03.25 Uhr – 09.00 Uhr, in L.________(Ortschaft), z.N. der D.________ AG (grosser Schaden); 2.9. am 17.06.2021, ca. 04.48 Uhr, in M.________(Ortschaft), z.N. der D.________ AG; 2.10. am 19.06.2021, ca. 01.15 Uhr – 06.50 Uhr, in N.________(Ortschaft), z.N. der E.________ AG (grosser Schaden); 3. der Hehlerei, begangen in der Zeit ab 08./09.12.2020 – 19.11.2021 in O.________ (Ortschaft) und anderswo; 4. der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz durch: 4.1. einfache Verkehrsregelverletzung (Parkwiderhandlung), begangen in der Zeit vom 14.09.2021 – 16.09.2021, in P.________ (Ortschaft); 4.2. Fahren ohne Haftpflichtversicherung, begangen im August/September 2021 in P.________(Ortschaft) und anderswo; und in Anwendung der Art. 34, 40, 47, 49, 66a Abs. 1 lit. c, 106, 144 Abs. 1 und 3, Art. 160 Ziff. 1 StGB Art. 139 Ziff. 1 und 2 aStGB Art. 90 Abs. 1 und 96 Abs. 2 SVG Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten. Die Untersuchungshaft vom 31.05.2022-01.09.2022 (94 Tage) sowie die Ersatzmassnahmen vom 01.09.2022 bis 20.12.2022 (Anrechnung von 15 Tagen) werden im Umfang von insgesamt 109 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 360.00. 3. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 210.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt. 4. Zu einer Landesverweisung von 8 Jahren. 5. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 16'900.00 und Auslagen von CHF 4'800.00 insgesamt bestimmt auf CHF 21'700.00 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung).

5 Kosten der Untersuchung CHF 8’700.00 Auftritt Staatsanwaltschaft CHF 1’000.00 Kosten des Gerichts (inkl. schriftl. Begründung) CHF 7’200.00 Total CHF 16’900.00 Auslagen Untersuchung CHF 4’800.00 Total CHF 4’800.00 Total Verfahrenskosten CHF 21’700.00 Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Die Auslagen setzen sich zusammen aus: II. 1. Die amtliche Entschädigung wird wie folgt bestimmt: Leistungen bis 31.12.2023 Stunden Satz amtliche Entschädigung 39.72 200.00 CHF 7’944.00 Praktikant 1.57 100.00 CHF 157.00 Reisezuschlag CHF 487.50 CHF 407.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 8’996.00 CHF 692.70 CHF 19.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 9’707.70 Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST Leistungen ab 01.01.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 16.35 200.00 CHF 3’270.00 Reisezuschlag CHF 100.00 CHF 178.40 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 3’548.40 CHF 287.40 CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3’835.80 Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 13'543.50. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). III. Betreffend Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 41 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO beschlossen: 1. Die Zivilklagen der Straf- und Zivilklägerinnen C.________ AG, D.________ AG und E.________ AG werden in Anbetracht unzureichender Begründung und/oder Bezifferung auf den Zivilweg verwiesen. 2. Für die Beurteilung der Zivilklagen werden keine Kosten ausgeschieden. IV. Weiter wird beschlossen: 1. Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): - 1 grosse Zange blau (Ass. 1.9) - 1 grosses Brecheisen

6 2. Folgende Gegenstände werden A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben: - 1 Mobiltelefon iPhone schwarz mit Hülle und Kabel - 1 Mobiltelefon LG schwarz (Ass. 1.3) - 1 Mobiltelefon iPhone (Ass 1.4) - 1 Mobiltelefon ZTE (Ass. 1.5) - 1 Mobiltelefon iPhone (Ass. 1.7) - 1 Tablet Samsung mit Kabel (Ass. 1.8) 3. Folgende Gegenstände werden der Feuerwehr Q.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben: - 1 Schneidegerät .________ - 1 Transporttasche .________ - 1 Spreizer .________ - 1 Transporttasche .________ - 1 Akku-Winkelschleifer .________ 4. Das DNA-Profil und die erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 30 Jahren zu löschen (Art. 16 Abs. 2 Bst. c und h i.V.m. Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG und Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB). 5. [Eröffnungs- und Mitteilungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt B.________ für A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) am 29. Januar 2024 form- und fristgerecht Berufung an (pag. 1101). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 29. Oktober 2024 (pag. 1120 ff.) und wurde den Parteien mit Verfügung vom 30. Oktober 2024 zugestellt (pag. 1177 f.). Mit form- und fristgerechter Berufungserklärung vom 20. November 2024 (Posteingang: 21. November 2024) focht der Beschuldigte die Schuldsprüche wegen Diebstahls (gewerbsmässig und teilweise versucht begangen), Sachbeschädigung (mehrfach und teilweise qualifiziert begangen) und Hehlerei (Ziff. I.1. bis I.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die damit verbundenen Anordnungen und Sanktionen (Freiheitsstrafe, Landesverweisung, Auferlegung der Verfahrenskosten) an (pag. 1190 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft hat weder Anschlussberufung erklärt noch ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt (pag. 1204 f.). Mit Verfügung vom 7. Januar 2025 wurde festgestellt, dass sich die Straf- und Zivilklägerinnen nicht vernehmen liessen (pag. 1206 f.). Mit Vorladung vom 10. Juli 2025 wurden der Beschuldigte, sein amtlicher Verteidiger, die Straf- und Zivilklägerinnen sowie die Generalstaatsanwaltschaft zur Berufungsverhandlung vorgeladen, wobei den Straf- und Zivilklägerinnen das Erscheinen freigestellt wurde. Gleichzeitig wurde die Zusammensetzung der Kammer mitgeteilt (pag. 1231 ff.). Mit Verfügung vom 24. September 2025 wurde dem Beschuldigten auf Ersuchen und nachdem den Parteien Gelegenheit eingeräumt wurde, sich zu dessen Antrag zu äussern (pag. 1249 ff.), das freie Geleit für den Zeitraum der Berufungsverhandlung (sowie ein Tag zuvor und ein Tag danach) zugesichert (pag. 1264 ff.). Die

7 Suspensionsverfügung des Staatsekretariats für Migration (SEM) erging in der Folge am 25. September 2025 (pag. 1268) resp. 6. Oktober 2025 (pag. 1282). Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 28. Oktober 2025 in Anwesenheit des Beschuldigten, seiner Verteidigung und der Generalstaatsanwaltschaft statt (pag. 1293 ff.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Vor oberer Instanz wurden von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug, datierend vom 14. Oktober 2025 (pag. 1289 f.) sowie ein Führungsbericht des Regionalgefängnisses O.________ (Ortschaft) für den Zeitraum vom 9. August 2023 bis 21. März 2024, datierend vom 13. Oktober 2025 (pag. 1287), über den Beschuldigten eingeholt. Weiter wurde der anlässlich der Berufungsverhandlung von der Verteidigung eingereichte Abschlussbericht vom 6. September 2023 (pag. 1306 ff.) zu den Akten erkannt (pag. 1302). Zudem wurde der Beschuldigte oberinstanzlich nochmals zur Person und zur Sache befragt (pag. 1296 ff.). 4. Anträge der Parteien 4.1 Anträge des Beschuldigten Die Verteidigung stellte für den Beschuldigten im Rahmen der Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 1325 ff.; Hervorhebungen im Original): 1. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 25.01.2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: a. Schuldspruch/-sprüche wegen Widerhandlungen gegen das SVG (Urteil vom 25.01.2024 Ziff. I.4.) und die damit zusammenhängenden Anordnungen/Sanktionen (Verurteilung zu einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen à CHF 30.00 und zu einer Übertretungsbusse von CHF 210.00 sowie die Auferlegung der auf diesen Schuldspruch entfallenden anteilsmässigen Verfahrenskosten). Es sei festzustellen, dass diese Strafen zufolge Anrechnung der Polizei- und Sicherheitshaft bereits verbüsst sind. b. Beurteilung des Zivilpunkts (Urteil vom 25.01.2024 Ziff. III.). c. Weitere Verfügungen gemäss Ziff. IV. 1 und IV.3 des Urteils vom 25.01.2024. 2. A.________ sei freizusprechen von den Vorwürfen: a. des Diebstahls, wiederholt begangen, z.T. versucht begangen, gewerbsmässig und ev. bandenmässig begangen, einmal Diebstahl ev. Hehlerei (Anklageschrift Ziffer 1.1); und b. der Sachbeschädigung, wiederholt begangen und zum Teil mit grossem Schaden (Anklageschrift Ziffer I.2). 3. Verfahrenskosten: a. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien, soweit eine Gebühr von CHF 500.00 nicht übersteigend, A.________ aufzuerlegen. Soweit weitergehend seien die erstinstanzlichen Verfahrenskosten durch den Kanton Bern zu tragen. b. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien durch den Kanton Bern zu tragen.

8 4. Amtliche Entschädigung der Verteidigung: a. Die amtliche Entschädigung der Verteidigung sei erstinstanzlich gemäss erstinstanzlichem Urteil festzusetzen. Es sei festzustellen, dass A.________ hinsichtlich der erstinstanzlichen amtlichen Entschädigung seiner Verteidigung, soweit den Betrag von total CHF 650.00 (inkl. Auslagen und MWST) übersteigend, keine Rückzahlungspflicht trifft. b. Die amtliche Entschädigung der Verteidigung sei oberinstanzlich gemäss der eingereichten Honorarnote festzusetzen. 5. A.________ sei eine angemessene Genugtuung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO auszurichten. 6. Die Gegenstände gemäss Ziff. IV.2 des Urteils vom 25.01.2024 seien A.________ nach Rechtskraft des oberinstanzlichen Urteils zurückzugeben. 7. Das erhobene DNA-Profil sei nach Rechtskraft zu löschen. 8. Weiter sei zu verfügen, was rechtens. 4.2 Anträge der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft stellte im Rahmen der Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 1223 f.; Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 25. Januar 2024 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. der Schuldsprüche wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz; 2. der Verurteilung zu einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu CHF 30.00 und einer Übertretungsbusse von CHF 210.00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen); 3. der weiteren Verfügungen betreffend Einziehung bzw. Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände (Ziff. IV. 1-3 erstinstanzliches Urteilsdispositiv). II. A.________ sei schuldig zu erklären: 1. des Diebstahls, gewerbsmässig und teilweise versucht, begangen in der Zeit vom 27. April 2021 bis 19. Juni 2021 gemäss Ziff. 1.1.1.1.-1.1.10 AKS; 2. der Sachbeschädigung, mehrfach und teilweise qualifiziert (grosser Schaden), begangen in der Zeit vom 27. April 2021 bis 19. Juni 2021 gemäss Ziff. 1.2.1.1-2.1.10 AKS; 3. der Hehlerei, begangen in der Zeit ab 8./9. Dezember 2020 bis 19. November 2021 in O.________ (Ortschaft) und anderswo gemäss Ziff. 1.1.2 AKS (Eventualantrag). III. A.________ sei gestützt hierauf in Anwendung von Art. 40, 47, 49, 50, 51, 66a Abs. 1 lit. c, 144 Abs. 1 und 3, 160 Ziff. 1 StGB; Art. 139 Ziff. 1 und 2 aStGB; Art. 426 ff. StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten, unter Anrechnung von 109 Tagen sich zusammensetzend aus 94 Tage Untersuchungshaft und 15 Tage Anrechnung der Ersatzmassnahmen;

9 2. zu einer Landesverweisung von 8 Jahren; 3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). IV. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Das DNA-Profil und die erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) sei nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 30 Jahren zu löschen (Art. 16 Abs. 2 Bst. c und h i.V.m. Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG und Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB). 2. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 4.3 (Keine) Anträge der Straf- und Zivilklägerinnen Die Straf- und Zivilklägerinnen stellten oberinstanzlich keine Anträge. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Aufgrund der beschränkten Berufung des Beschuldigten und mangels eigener Berufung oder Anschlussberufung der übrigen Parteien (vgl. E. I.2 vorne) kann festgestellt werden, dass das erstinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als der Beschuldigte der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz schuldig erklärt und zu einer Übertretungsbusse von CHF 210.00, bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung, verurteilt wurde (Ziff. I.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs und die nachfolgende Ziff. 3.). Weiter in Rechtskraft erwachsen sind der Zivilpunkt (Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und die Beschlüsse gemäss Ziffer IV.1. bis 3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs. Die Kammer hat demgegenüber die Schuldsprüche gemäss Ziffer I.1. bis I.3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, die Strafzumessung (soweit nicht die rechtskräftige Übertretungsbusse betreffend; die Geldstrafe ist nicht in Rechtskraft erwachsen, zumal auch für die hier noch zu behandelnden Schuldsprüche – sofern diese bestätigt werden – eine Geldstrafe und somit insgesamt eine Gesamtgeldstrafe in Frage kommt) und die Anordnung der Landesverweisung zu überprüfen. Über die Verfahrenskosten und die amtliche Entschädigung ist sodann praxisgemäss neu zu befinden. Auf die Höhe des amtlichen Honorars ist allerdings nur zurückzukommen, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts [nachfolgend: BGer] 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3). Darüberhinausgehend unterliegt dieser Punkt aufgrund der fehlenden Beanstandung durch die Generalstaatsanwaltschaft dem Verschlechterungsverbot (BGer 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.2.5). Weiter hat die Kammer die nicht der Rechtskraft zugängliche Verfügung über die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten und das erstellte DNA- Profil (Ziff. IV.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) neu zu treffen.

10 Die Kammer verfügt als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Mangels Anschlussberufung oder eigenständiger Berufung der übrigen Parteien darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden; es gilt das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius; Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario). 6. Einstellung des Strafverfahrens wegen des Vorwurfs der Sachbeschädigung gemäss Ziff. I.2.1.5 der Anklageschrift In Ziffer I.2.1.5 der Anklageschrift vom 30. März 2023 wird dem Beschuldigten Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0), begangen am 13. Juni 2021 ca. 02:00 Uhr in J.________(Ortschaft), vorgeworfen. Der angeklagte Sachverhalt lautet wie folgt (pag. 937; Hervorhebungen im Original): indem er – ev. zusammen mit R.________ / unbekannter Täterschaft – beim Bahnhof mit unbekanntem Werkzeug gegen die Sicherheitsscheibe des C.________-Automaten schlug und versuchte, den Automaten aufzubrechen und so Sachschaden verursachte Sachschaden: ca. CHF 1′006.30 Privatklägerschaft: C.________ AG Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 144 Abs. 1 StGB). Bei Antragsdelikten stellt der Strafantrag eine Prozessvoraussetzung dar, deren Vorliegen von Amtes wegen zu prüfen ist. Fehlt es an einem rechtsgültigen Strafantrag, kann der Fall materiell nicht beurteilt werden und es ist die Einstellung des Verfahrens zu verfügen (RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch/Jugendstrafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 108 f. zu Art. 30 StGB). Vorliegend liegt zwar ein Strafantrag, datierend vom 9. September 2022, in den Akten (pag. 235 f.). Aus diesem geht allerdings nicht hervor, welche Person diesen für die C.________ AG unterzeichnet hat, geschweige denn, ob die unterzeichnende Person dazu überhaupt berechtigt war. Hinzu kommt, dass auch die beschuldigte Person (der Beschuldigte) im Strafantrag nicht genannt wurde, obschon im Zeitpunkt der Antragsstellung seit der ersten Einvernahme des Beschuldigten am 31. Mai 2022 bereits drei Monate vergingen (vgl. auch pag. 231, wonach der Strafantrag nachträglich und offenbar auf Nachfrage der Polizei eingeholt wurde). Aus diesen Gründen geht die Kammer von einem ungültigen Strafantrag aus, weshalb das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen des Vorwurfs der Sachbeschädigung gemäss Ziffer I.2.1.5 der Anklageschrift einzustellen ist.

11 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Für die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 8 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1127 f.). Ergänzend und teilweise wiederholend ist Folgendes festzuhalten: Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen (BGer 6B_736/2024 vom 13. Januar 2025 E. 2.3.2, 6B_916/2023 vom 1. Oktober 2024 E. 2.2 und 6B_546/2023 vom 13. November 2023 E. 1.2.3). Indizien sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist der Grundsatz «in dubio pro reo» denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4 mit Hinweisen; BGer 6B_1059/2019 vom 10. November 2020 E. 3.3.3). Auch auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, findet der In-dubio-Grundsatz keine Anwendung. Er kommt erst zum Tragen, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind, das heisst, bei der Beurteilung des Resultats der Beweisauswertung. Insoweit stellt der In-dubio-Grundsatz gerade keine Beweiswürdigungsregel dar. Im Falle einer uneinheitlichen, widersprüchlichen Beweislage muss das Gericht die einzelnen Gesichtspunkte gegeneinander abwägen und das Resultat dieses Vorgangs im Beweisergebnis feststellen. Dieses kann je nach Würdigung als gesichert erscheinen oder aber mit Unsicherheiten behaftet bleiben. Das Beweisergebnis kann aber auch deswegen zweifelhaft sein, weil es im Kontext der feststehenden Tatsachen verschiedene Deutungen zulässt und damit verschiedene Sachverhaltsalternativen in den Raum stellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2 f.; BGer 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.3.2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist es mit der Unschuldsvermutung unter gewissen Umständen vereinbar, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen. Dies ist der Fall, wenn sich die beschuldigte Person weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, bzw. wenn sie es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substanziieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf (BGer 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4; 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.3.3; 6B_1/2013 vom 4. Juli

12 2013 E. 1.5; 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 4.4; 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6, nicht publ. in BGE 138 IV 47). 8. Mehrfacher Diebstahl (teilweise versucht begangen, gewerbs- und bandenmässig) und mehrfache Sachbeschädigung zum Teil mit grossem Schaden 8.1 Vorwürfe gemäss Anklageschrift In der Anklageschrift vom 30. März 2023 wird dem Beschuldigten in Ziffer I.1.1 mehrfacher Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, teilweise versucht begangen, gewerbsmässig und evtl. bandenmässig begangen, vorgeworfen. Weiter wird dem Beschuldigen in Ziffer I.2.1 der Anklageschrift Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB, wiederholt begangen und zum Teil mit grossem Schaden (Art. 144 Abs. 2 StGB), vorgeworfen. Die Anklagesachverhalte lauten zusammenfassend dahingehend, dass der Beschuldigte in der Zeit von ca. 27. April 2021 bis ca. 19. Juni 2021 in den Kantonen S.________ (Kanton) und T.________ (Kanton), angeblich teils zusammen mit R.________ bzw. unbekannter Täterschaft, zahlreiche Billettautomaten (bzw. einmal einen C.________-Automaten; vgl. jedoch dazu E. I.6 vorne) mit brachialer Gewalt und unter Verwendung von schwerem Aufbruchsgerät aufgebrochen und das Geld aus den Automaten entwendet haben soll. Er habe die Automaten beschädigt und zumeist einen grossen Sachschaden verursacht. Der Beschuldigte sei im Deliktszeitraum nicht regulär berufstätig gewesen und aufgrund der zahlreichen Einbruchdiebstähle sei davon auszugehen, dass er diese Deliktstätigkeit im Sinne eines Berufes ausgeübt und sich so einen erheblichen Teil seines Lebensunterhalts finanziert habe. Die Einbruchdiebstahlsdelikte habe der Beschuldigte zusammen mit R.________ (separates Verfahren bei der Staatsanwaltschaft EO, zur Verhaftung ausgeschrieben) resp. unbekannter Täterschaft begangen, alle oder jedenfalls zumindest einen Teil der Delikte, womit er mit R.________ bzw. der unbekannten Täterschaft eine Bande gebildet habe, welche sich zur fortgesetzten Begehung von Diebstahlsdelikten zusammengefunden habe. Weitere Ausführungen zur Anklageschrift folgen bei den einzelnen Anklagevorwürfen (E. II.8.5.8 ff.). 8.2 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz kam beweiswürdigend zu folgendem Ergebnis (S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1142): Die angeklagten Delikte im Zusammenhang mit den Diebstählen und Sachbeschädigungen in der Schweiz sind – insbesondere aufgrund des immer wieder erkennbaren und auffälligen Modus Operandi – in sachverhaltsmässiger Hinsicht grundsätzlich als erstellt zu erachten. Anhand der vorhandenen Beweisen bzw. Indizien liess sich lediglich die Mittäterschaft durch R.________ bzw. unbekannte Täterschaft nicht rechtsgenügend erstellen. Auf die vorinstanzlichen Erwägungen wird unter den einzelnen Anklagevorwürfen weiter eingegangen (E. II.8.5.8 ff.).

13 8.3 Vorbringen der Parteien 8.3.1 Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung verwies vor oberer Instanz zunächst auf ihre Ausführungen im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und führte ergänzend aus, die Kammer dürfe sich nicht von den Vorstrafen des Beschuldigten leiten lassen. Ebenso wenig dürften die Vorwürfe, welche nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden und der aktuellen Untersuchungshaft zugrunde liegen würden, berücksichtigt werden. Es gelte insoweit die Unschuldsvermutung. Es seien folgende Beweisfragen zu klären: Habe sich der Beschuldigte am Tatort befunden? Habe er die Automaten aufgebrochen? Liege eine alleinige Täterschaft vor? Haben andere Personen Zugang zur U.________ (Box) gehabt? In der U.________(Box) seien unbestrittenermassen Rettungsgeräte gefunden worden. Die Rettungsgeräte seien aber vom Beschuldigten nicht benutzt worden. Es sei keine DNA desselben darauf gefunden worden und dazu würden auch seine Aussagen passen. Er habe ausgesagt, dass er nicht der Einzige gewesen sei, der die Box genutzt habe. Am Spreizer seien blaue und rote Spuren gefunden worden, welche vom Automaten in H.________(Ortschaft) stammen sollen. Gemäss Rapport Forensik könne aber nicht zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass diese Spuren tatsächlich vom Automaten in H.________ (Ortschaft) herrühren würden. Der Winkelschleifer sei nur bei einem versuchten Diebstahl verwendet worden und sei daher nicht aussagekräftig. Die aufgefundenen Spuren auf den Gegenständen würden den Beschuldigten nicht belasten. Zudem seien auch an den Tatorten keine Hinweise gefunden worden, welche den Beschuldigten belasten könnten. Auf den Überwachungsvideos könne der Beschuldigte nicht identifiziert werden. Was die Handyauswertungen anbelange, sei nicht abschliessend belegt, dass das iPhone 6 dem Beschuldigten gehöre bzw. von diesem verwendet worden sei. Auf dem iPhone 6 seien ein Foto des Beschuldigten, ein Foto eines Notizzettels und Kartenausschnitte gefunden worden. Diese Abbildungen würden allerdings nicht belegen, dass der Beschuldigte die Box eigenhändig geöffnet, zu den Tatorten gefahren, die Automaten aufgebrochen und das Geld mitgenommen habe. Nur drei der auf dem Notizzettel genannten Ortschaften seien tatsächlich Tatorte gewesen und es sei nicht belegt, dass der Notizzettel überhaupt vom Beschuldigten verfasst worden sei. Das iPhone habe sich zwar zur Tatzeit teilweise in einem bestimmten Radius zum Tatort befunden, es sei aber nicht ersichtlich, wie präzise diese Ortungen seien. Die Ortungen könnten daher keine direkte Tatbeteiligung belegen, sondern würden eine solche vielmehr ausschliessen. Weiter erweise sich die Fahrt um den V.________ (See) im Juni nicht als bemerkenswert. Der Beschuldigte habe wohl einfach den Ausblick aufs Wasser geniessen wollen. Was die Tat in M.________(Ortschaft) anbelange, so habe sich das Handy des Beschuldigten zur Tatzeit in O.________ (Ortschaft) befunden. Der Beschuldigte habe das Handy in dieser Nacht auch benutzt und sich von der W.________ (Stadtteil) in die Altstadt bewegt. Zwischen O.________ (Ortschaft) und M.________(Ortschaft) liege eine Autofahrt von einer Stunde und 20 Minuten. Diese Strecke könne nicht innerhalb einer halben Stunde zurückgelegt werden. Es sei widersprüchlich, wenn einerseits Standorte als massgebend und andererseits als irrelevant betrachtet würden. Aufgrund des Standorts des Beschuldigten in der Stadt O.________ (Ortschaft) komme er als Täter in

14 M.________(Ortschaft) nicht in Frage. Zusammenfassend könne aus den Handydaten nicht auf die Täterschaft des Beschuldigten geschlossen werden. Weiter würden auch die roten Farbpartikel nicht für die Täterschaft des Beschuldigten sprechen. Beim Beschuldigten sei kein rotes Werkzeug gefunden worden, auch keine Spraydosen. Ebenso wenig seien Diebesgut oder eine Kassette sichergestellt worden. Am Spreizer, welcher bei allen Vorfällen das zentrale Werkzeug gewesen sei, seien keine Hinweise auf den Beschuldigten gefunden worden, sondern ausschliesslich andere Spuren. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass beim C.________-Automaten offensichtlich nicht mit demselben modus operandi vorgegangen worden sei. Weiter könne dem Beschuldigten keine Alleintäterschaft nachgewiesen werden und hinsichtlich einer allfälligen Mittäterschaft würden keine Hinweise für einen gemeinsamen Tatentschluss und eine konkrete Aufgabenteilung/Tatplanung vorliegen. Die Aussageverweigerung des Beschuldigten dürfe nicht zu seinen Ungunsten gewürdigt werden. Die Anklagevorwürfe seien folglich nicht erstellt. 8.3.2 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft führte vor oberer Instanz zusammengefasst aus, die einzelnen Indizien seien nicht für sich allein zu betrachten, sondern in ihrer Gesamtheit. Die U.________(Box) sei vom Beschuldigten gemietet worden und dort seien Rettungsgeräte gefunden worden. Dass der Beschuldigte die Geräte nicht berührt haben wolle, sei eine Schutzbehauptung. Die Geräte seien verpackt gewesen, weshalb seine DNA bei einem Berühren in der Box ohnehin nicht an die Griffe der Geräte gelangt wäre. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Geräte die gesamte Fläche der vom Beschuldigten gemieteten Box beansprucht hätten. Zudem seien die Aussagen des Beschuldigten zu den Geräten nicht schlüssig. Zuerst habe er gesagt, er habe nichts von den Geräten gewusst und später, dass er nicht gewusst habe, dass diese gestohlen seien. Sein Aussageverhalten sei auffällig. Der Beschuldigte habe ausgeführt, er könne die Namen der anderen Personen nicht sagen, weil es nahestehende Personen seien und im Rahmen der Berufungsverhandlung habe er nun ausgeführt, dass er subtil bedroht werde. Das gleiche Aussageverhalten zeige sich bei den Aussagen des Beschuldigten zu den Musikboxen. Bei belastenden Vorhalten habe der Beschuldigte jeweils plötzlich nichts mehr sagen wollen. Es würden folgende Indizien für die Täterschaft des Beschuldigten sprechen: Die Werkzeuge in der U.________(Box) des Beschuldigten, die roten und blauen Spuren, wobei naheliegend sei, dass diese von den Automaten stammen würden, der zeitliche Konnex zwischen den Delikten und der zeitliche Konnex zwischen den Delikten und den Öffnungszeiten der U.________(Box). Weiter würden die Standorte des iPhones des Beschuldigten für seine Täterschaft sprechen. Der Beschuldigte habe mehrfach bestätigt, dass das iPhone 6 sein Mobiltelefon sei. Erst auf Vorhalt der belastenden Standorte habe der Beschuldigte doch noch abgestritten, dass das iPhone 6 ihm gehöre. Die Ortungen würden zeigen, dass sich sein Mobiltelefon jeweils im Bereich des Tatorts befunden habe, genauere Ortungen seien schlicht nicht möglich. Zudem habe der Beschuldigte nie nachvollziehbar erklären können, weshalb er sich in den jeweiligen Nachtzeiten jeweils an den verschiedenen Orten befunden habe. Weiter würden die Notizzettel und das Foto in L.________(Ortschaft) vorliegen und schliesslich spreche der spe-

15 zielle modus operandi dafür, dass alle Delikte von der gleichen Täterschaft begangen worden seien. Dass beim Beschuldigten kein Diebesgut gefunden worden sei, entlaste ihn nicht. Die Anklagevorwürfe seien allesamt erstellt. 8.4 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet die Anklagevorwürfe vollumfänglich, mithin die ihm vorgeworfenen (versuchten) Diebstähle und Sachbeschädigungen begangen zu haben. 8.5 Beweiswürdigung der Kammer 8.5.1 Vorbemerkung Da keine direkten Beweismittel für die Täterschaft vorliegen, ist die Frage nach der Täterschaft des Beschuldigten anhand verschiedener indirekter Beweismittel zu prüfen. Es erfolgen zunächst Ausführungen, welche sämtliche Anklagevorwürfe betreffen (E. II.8.5.2 ff.), bevor auf die Anklagevorwürfe im Einzelnen eingegangen wird (E. II.8.5.8 ff.). Bei den einzelnen Anklagevorwürfen folgt die Kammer weitgehend dem sachgerechten Urteilsaufbau der Vorinstanz, welche die Anklagevorwürfe chronologisch – und nicht in der Reihenfolge gemäss Anklageschrift – behandelte. 8.5.2 U.________(Box) und Rettungsgeräte Die Vorinstanz hielt unter dem Titel «Rahmengeschehen» zutreffend Folgendes fest (S. 9 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1128 f.): Die Rahmengeschichte bildet zwar nicht Teil der Anklage, wird jedoch dem Verständnis dienend in der gebotenen Kürze wiedergegeben. Auslöser der Ermittlungen zum vorliegenden Fall waren rückständige Gebühren einer Boxenmiete bei der Firma X.________ (AG) an der Y.________ (Strasse) in O.________ (Ortschaft). Mieter dieser U.________(Box) war der Beschuldigte. Infolge Nichtzahlung der Gebühren und gemäss der entsprechenden AGB’s räumte die Firma X.________ (AG) diese Box. Darin kamen statt des deklarierten Musikequipments zwei schwere Rettungsgeräte, sowie auch eine Flex und ein Brecheisen zum Vorschein, weshalb die Polizei avisiert wurde (Berichtsrapport vom 22.11.2021; p. 623 ff.). Die weiteren Abklärungen ergaben sodann, dass die Rettungsgeräte in der Nacht vom 08./09.12.2020 bei der Feuerwehr in Q.________ bei einem Einbruch entwendet wurden. Dies veranlasste die Polizei zu weiteren Ermittlungen gegen den Beschuldigten: Er wurde observiert und schliesslich angehalten, sein Zimmer und Auto wurden durchsucht, wo u.a. auch ein grosser Bolzenschneider sichergestellt werden konnte. Weiter wurden seine Telefondaten ausgewertet und auf einem Winkelschleifer aus der U.________ (Box) konnte seine DNA nachgewiesen werden. Zudem ergaben die Auswertungen der Werkzeugspuren ab dem Billettautomaten in H.________ (Ortschaft) und des sichergestellten Feuerwehrrettungsgeräts aus der U.________(Box) in O.________ (Ortschaft) einen positiven Vergleich. So wurde der Beschuldigte mit einer Automaten-Diebstahlserie in den Kantonen S.________ (Kanton) und T.________(Kanton) in Verbindung gebracht (s. dazu Sammelrapport vom 16.09.2022; p. 151 ff.). Zu ergänzen ist, dass der Beschuldigte die U.________(Box) ab dem 18. Mai 2021 mietete, somit erst nachdem ein Teil der angeklagten Delikte bereits begangen wurden. Bei der Vermieterin wurde eine Dokumentation ediert, wann die besagte Box jeweils geöffnet wurde (pag. 649 ff.; vgl. dazu die weiteren Ausführungen bei den jeweiligen Anklagevorwürfen, E. II.8.6.8 ff.). Bezüglich der in der Box aufge-

16 fundenen Geräten ist festzuhalten, dass es sich dabei um speziell akkubetriebene Rettungsgeräte handelt, die erst etwa zwei Jahre im Dienst waren (vgl. Zeitungsartikel, pag. 637). Die Geräte waren allesamt in grossen Transporttaschen oder schwarzen Abfallsäcken verpackt (pag. 511 ff.). Weiter ist darauf hinzuweisen, dass sich in der Box, abgesehen von den vier aufgefundenen Geräten, nichts anderes befand (wie bspw. persönliche Gegenstände des Beschuldigten) und die verpackten Geräte – wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführte – die Box vollumfänglich in Anspruch nahmen (vgl. Foto zur aufgefundenen Situation, pag. 511, unteres Bild). Befragt zur U.________(Box) und den sich darin befindlichen Geräten sagte der Beschuldigte aus, er sei nicht der Einzige gewesen, der diese Box benutzt habe (pag. 507 Z. 213). Er wolle aber nicht sagen, wer die Box ausser ihm noch benutzt habe. Die Geräte würden ihm nicht gehören, er habe Geld dafür bekommen, damit man seine Box auch benutzen könne. Er wolle nicht sagen, von wem er dieses Geld erhalten habe. Er wisse nichts über die Herkunft der eingelagerten Geräte (pag. 507 Z. 216 ff.). Anlässlich der Hafteröffnung wurde ihm vorgehalten, dass er gemäss polizeilichen Abklärungen am 20. Dezember 2021 und am 21. Dezember 2021 versucht habe, das eingelagerte Material (d.h. die Werkzeuge) aus der U.________(Box) zu holen, was er bestätigte (pag. 526 Z. 78 ff.). Er habe die Werkzeuge auf Anordnung der von ihm nicht genannten Personen holen wollen (pag. 526 Z. 83 ff.). Er wisse nicht, was mit den Geräten gemacht worden sei (pag. 526 Z. 89 ff.). Er habe die Box mit zwei Bekannten benutzt (pag. 526 Z. 65 f.). Er habe die Box gemietet, um seine Sachen zu lagern (pag. 526 Z. 68). Die Kollegen hätten ihn dann gefragt, ob sie die Werkzeuge einlagern könnten. Sie würden auch etwas an die Miete bezahlen. Die Namen der Kollegen wolle er nicht sagen und auch nicht, wo diese wohnen würden oder welche Nationalität diese haben (pag. 526 Z. 68 ff.). Dass seine DNA auf einem der Werkzeuge gefunden worden sei, sei dadurch zu erklären, dass in der Box ja auch seine Sachen gewesen seien. Um an seine Klamotten oder Möbel ranzukommen, habe er die Werkzeuge zwischendurch auch anfassen müssen (pag. 526 Z. 73 ff.). Er selbst habe am Anfang Musikboxen in der Box gelagert. Diese hätten EUR 1'000.00 gekostet, er habe in Z.________ (Ortschaft) noch die Rechnung (pag. 532 Z. 80 ff.). Diese seien jetzt bei einem guten Freund, er wolle aber nicht sagen, wer dieser Freund sei. Auf Vorhalt seiner Aussagen anlässlich der Hafteröffnung, wonach sich Klamotten und Möbel in der U.________(Box) befunden hätten, und die Frage, weshalb er bei Vertragsabschluss nicht «Klamotten und Möbel» angegeben habe, führte er aus, es sei irrelevant gewesen, die Vermieter hätten nur wissen wollen, welche Sachen versichert seien. Die anderen Sachen hätten keinen relevanten Wert gehabt (pag. 532 Z. 89 ff.). Als der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung gefragt wurde, ob er wisse, woher die Aufbruchswerkzeuge stammen, die in der von ihm gemieteten Box gelagert worden seien, antwortete er, er habe erst durch die Anklageschrift erfahren, woher diese kommen würden. Er habe nicht gewusst, dass dieses Werkzeug gestohlen sei. Er habe die Box einem Bekannten zur Verfügung gestellt (pag. 1066 Z. 16 ff.). Bereits eine erste Würdigung der Aussagen des Beschuldigten, noch unabhängig der ihm konkret vorgeworfenen Delikte ergibt, dass er die meisten gestellten Fra-

17 gen nicht beantwortete, wobei er auch Antworten verweigerte, welche ihn möglicherweise entlastet hätten. So wollte er bspw. die Frage nach der Identität des Kollegen, bei welchem er angeblich seine Musikgeräte gelagert haben will, nicht beantworten. Eine solche Erklärung hätte jedoch vernünftigerweise erwartet werden dürfen, sofern der Beschuldigte seine Musikgeräte, welche in keinem Zusammenhang mit den ihm zur Last gelegten Delikte stehen dürften, tatsächlich bei einem Kollegen deponiert hätte. Hinzu kommt, dass sich seine Aussagen – soweit er Aussagen machte – als widersprüchlich erweisen. So gab er gegenüber der Vermieterschaft an, er lagere in der U.________(Box) Musikinstrumente («Musicequipment»; pag. 625) und gegenüber der Staatsanwaltschaft sprach er von Kleidern und Möbeln (pag. 526 Z. 75; vgl. auch pag. 532 Z. 98 ff., wonach der Beschuldigte gegenüber Angestellten der U.________(Box) auch einmal von Schmuck und Bildern gesprochen habe). Wie dargelegt, treffen weder die einen noch die anderen Aussagen des Beschuldigten zu. In der U.________(Box) wurden vielmehr Rettungswerkzeuge sichergestellt. Dem Rapport Forensik vom 23. Dezember 2021 ist zu entnehmen, dass die Vergleichsabdrücke des Spreizers (Ass. 010) mit der Tatspur an der Haltestelle H.________ (Ortschaft) ab der Schaltanlagenkastentür neben Billettautomat (Ass. 002; vgl. pag. 477) in den Fabrikationsmerkmalen sowie in gebrauchsbedingten, individuellen Merkmalen in Form von Eindruckspuren übereinstimmen. Die Anzahl und Ausprägung der Individualmerkmale liessen allerdings keine zweifelsfreie Identifizierung zu. Die gewonnenen Erkenntnisse aus der Werkzeugspurenuntersuchung würden jedoch in hohem Masse dafürsprechen, dass der Spreizer, welcher in der U.________(Box) in O.________ (Ortschaft) sichergestellt worden sei, als Spurenverursacher an der Schaltanlagenkastentür in Frage komme (pag. 475). Darauf ist abzustellen. Zudem geht die Kammer – insbesondere auch mit Blick auf die weiteren Ausführungen, namentlich jenen zum modus operandi – davon aus, dass auch die weiteren Delikte mit schweren Geräten in der Art, wie sie beim Beschuldigten gefunden wurden, begangen worden sind. Vom Beschuldigten wurde denn auch nie bestritten, dass der Einbruchdiebstahl in H.________(Ortschaft) und die weiteren Einbruchdiebstähle mit Geräten dieser Art resp. den in der U.________(Box) aufgefundenen Rettungswerkzeugen (u.a. dem Spreizer) begangen wurden (vgl. dazu auch die Ausführungen der Verteidigung vor oberer Instanz, welche davon ausgeht, dass der Spreizer bei allen Vorfällen das zentrale Werkzeug gewesen sei; E. II.8.3.1 vorne). Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass in der vom Beschuldigten in O.________ (Ortschaft) gemieteten U.________(Box) schwere Rettungsgeräte – verpackt in Transporttaschen und Abfallsäcken – sichergestellt wurden. Dabei könnte der sichergestellte Spreizer das Tatwerkzeug bzw. der Spurenverursacher des Einbruchdiebstahls in den Billettautomaten in H.________(Ortschaft) sein, wofür die Erkenntnisse aus dem Werkzeugspurenvergleich in hohem Masse sprechen. Zudem geht die Kammer davon aus, dass auch die weiteren Delikte mit schweren Geräten in der Art, wie sie beim Beschuldigten gefunden wurden, begangen wurden.

18 8.5.3 DNA-Spuren auf den Rettungsgeräten Sämtliche in der U.________(Box) aufgefundenen Geräte wurden auf DNA-Spuren untersucht. Dabei wurden auf dem Spreizer ab dem Griffstück hinten, ab dem roten Entsperrknopf sowie ab dem Metallbogengriffstück je ein DNA-Abrieb genommen. Sämtliche erstellten DNA-Profile waren nicht interpretierbar (vgl. pag. 346 f.). Bei der Rettungsschere wurden ab dem Griffstück hinten, ab dem roten Entsperrknopf sowie ab dem Metallbogengriffstück ein DNA-Abrieb genommen. Dabei stimmte bei der Spur ab dem roten Entsperrknopf (Ass. Nr. 004.2) das DNA-Profil von R.________ mit allen im Spurenprofil vorhandenen Merkmalen überein (pag. 347). Die beiden anderen erstellten DNA-Profile waren nicht interpretierbar. Das ab dem Kistenöffner erstellte DNA-Profil war ebenfalls nicht interpretierbar (pag. 348). Ab dem Winkelschleifer wurden wiederum drei DNA-Abriebe genommen, einer ab den Akkuverriegelungen, einer ab dem Griffstück mittig und einer ab dem Griffstück vorne. Dabei stimmte bei der Spur ab dem Griffstück vorne das DNA-Profil des Beschuldigten mit allen im Spurenprofil vorhandenen Merkmalen überein (Ass. Nr. 007.3). Die anderen beiden erstellten DNA-Profile waren nicht interpretierbar (pag. 349). Die Aussagen des Beschuldigten, wie seine DNA-Spuren sowie auch diejenigen von R.________ auf die Geräte gelangt sein sollen, sind nicht glaubhaft. So sollen die Spuren entstanden sein, als der Beschuldigte mit Hilfe des angeblich zu 60 % gehbehinderten R.________ umgezogen sei. Die Geräte waren aber beim Auffinden durch die Vermieterschaft bzw. bei der Sicherstellung durch die Polizei in Taschen sowie einem Kehrrichtsack verpackt. Ein Verschieben dieser Geräte, weil etwas anderes aus der Box geholt werden musste, hätte somit eine DNA-Spur lediglich an der Tasche verursacht, eine DNA-Spur auf dem Gerät selbst und notabene sogar an denjenigen Stellen der Werkzeuge, die man beim Gebrauch anfasst, wäre somit nicht zu erwarten gewesen. Speziell ist auch der Umstand, dass der Beschuldigte im Dezember 2021 und damit in einem Zeitpunkt als die Box bereits geräumt worden war, die von ihm gemietete Box nochmals aufsuchen wollte. In diesem Zeitpunkt befand sich aber ausgehend von seinen Aussagen gar nichts mehr in der Box, was ihm gehörte. Die Aussage von ihm, wonach er im Auftrag von anderen Personen die Geräte hätte holen wollen, muten dabei als Schutzbehauptungen an. Gemäss den Aussagen des Beschuldigten haben diese durch ihn nicht genannten Drittpersonen nämlich selbst Zugang zur U.________(Box) gehabt und er konnte nie erklären, weshalb er genau in diesem Zeitpunkt die Geräte, die ihm nicht gehörten, abholen wollte. Seine vagen Aussagen betreffend diese unbekannten Besitzer der Geräte sind sodann auch widersprüchlich und nicht glaubhaft. So nannte er teilweise mehrere Personen, die angeblich Zugang zu dieser Box hatten, teilweise waren es genau deren zwei und schliesslich war es noch eine ihm sehr nahestehende Person. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass auf dem Winkelschleifer am Griffstück vorne die DNA des Beschuldigten festgestellt wurde. Der Beschuldigte konnte keine überzeugende Erklärung dafür liefern, wie seine DNA auf das Griffstück des Winkelschleifers gelangt ist.

19 8.5.4 Der modus operandi Ab Ende April 2021 wurden in den Kantonen S.________ (Kanton) und T.________(Kanton) mehrere Einbruchdiebstähle in Billettautomaten an Bahnhöfen festgestellt. Es fällt auf, dass die Automaten dabei mit brachialer Gewalt aufgespreizt/geöffnet wurden, wobei jeweils ein ähnliches, spezielles Spurenbild entstand. Die verursachten Sachschäden waren jeweils deutlich höher als das Deliktsgut aus den (versuchten) Diebstählen (vgl. Berichtsrapport vom 25. November 2021, pag. 145 ff., Zusammenstellung der Tatortbilder auf pag. 178 f. [J.________ (Ortschaft), K.________(Ortschaft), N.________(Ortschaft), F.________ (Ortschaft), G.________ (Ortschaft), H.________(Ortschaft)], pag. 310 [L.________(Ortschaft)]). Mit Blick auf die Tatortbilder und die Feststellungen der Polizei erachtet auch die Kammer als erstellt, dass bei den angeklagten Einbruchdiebstählen jeweils mit dem gleichen modus operandi vorgegangen wurde. Zwar dürfte dieser modus operandi auf viele Einbruchdiebstähle in Billettautomaten passen. Der geschilderte modus operandi darf gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung angesichts der jeweils sehr ähnlichen Vorgehensweise aber dennoch als zusätzliches Indiz für die gleiche Täterschaft gewertet werden (vgl. BGer 6B_198/2021 vom 17. November 2021 E. 3.2). Hinzu kommen vorliegend die zeitliche und örtliche Nähe der Delikte, welche dem immer gleichen modus operandi als Indiz für die gleiche Täterschaft zusätzliches Gewicht verleihen. 8.5.5 Die sichergestellten Mobiltelefone und darauf befindlichen Daten Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 31. Mai 2022 wurden beim Beschuldigten fünf Mobiltelefone sichergestellt. Drei davon haben sich im Kleiderschrank, eines auf dem Bettgestell und eines im Fahrzeug des Beschuldigten befunden (pag. 657). Die Mobiltelefone wurden allesamt beschlagnahmt (pag. 678 f.) und forensisch ausgewertet, wobei aus dem iPhone 6 (Ass. 1.4) Daten und Fotos ausgelesen werden konnten. Es wurden auf dem iPhone 6 zwei Fotos von Notizzettel sichergestellt, wobei auf dem einen handschriftlich die Ortschaften «J.________(Ortschaft)», «AA.________ (Ortschaft)», «N.________(Ortschaft)», «K.________ (Ortschaft)», «AB.________ (Ortschaft)», «AC.________ (Ortschaft)» und «AD.________ (Ortschaft)» vermerkt wurden (pag. 587). Betreffend den anderen Notizzettel gab der Beschuldigte zu, dass er diesen geschrieben habe, es handle sich dabei um eine Adressangabe resp. eine Auskunft des Beschuldigten, seit wann er sich in der Schweiz aufhalte. Er führte hierzu aus, diesen für eine Behörde erstellt zu haben (vgl. pag. 566 Z. 121 ff.). Dieser Notizzettel (Adressangabe) dürfte nicht deliktsrelevant sein, jedoch ist auffällig, dass die Schrift dieses Zettels extreme Ähnlichkeiten mit dem anderen Notizzettel (denjenigen mit den Ortschaften) aufweist. Insbesondere die Buchstaben «s» und «e» sind identisch. Offenbar ging der KTD davon aus, dass die beiden Zettel von derselben Person verfasst wurden (wobei sich allerdings abgesehen vom Vorhalt, welcher dem Beschuldigten in diesem Zusammenhang gemacht wurde [vgl. pag. 566 Z. 140 ff.], kein weiterer Hinweis in den Akten befindet, wonach der KTD diese Auskunft tatsächlich gegeben hat), was nach Ansicht der Kammer nach dem Gesagten durchaus nachvollziehbar ist. Bei den notierten Ortschaften J.________(Ortschaft), N.________(Ortschaft) und K.________(Ortschaft) handelt es sich um Tatortschaf-

20 ten. Das Foto des Notizzettels mit den Ortschaften wurde gemäss Extraktionsbericht (pag. 245) am 12. Juni 2021 erstellt und am 16. Juni 2021 um 00:14:33 Uhr wiederum gelöscht. Weiter wurden auf dem iPhone 6 ein Foto eines Kartenausschnitts (ohne Datumsund Zeitangabe) der Ortschaft K.________(Ortschaft) (pag. 594), ein Foto eines Kartenausschnitts um den Bahnhof in L.________(Ortschaft) (pag. 596), ein Foto des Beschuldigten mit dem Bahnhof L.________(Ortschaft) im Hintergrund (pag. 598), ein Foto des Bahnhofs in L.________(Ortschaft) (pag. 600), ein Foto eines Kartenausschnitts, wobei bei «AU.________» (F.________(Ortschaft)) eine rote Markierung gesetzt wurde (pag. 170), ein Foto eines Kartenausschnitts, wobei beim Bahnhof AE.________ eine rote Markierung gesetzt wurde (pag. 613) und ein Foto eines Kartenausschnitts um den Bahnhof M.________(Ortschaft) (pag. 609) sichergestellt (vgl. dazu die weiteren Ausführungen bei den entsprechenden Anklagevorwürfen). Folglich wies das iPhone 6 zu sieben von neun Tatortschaften durch Notizzettel, Kartenausschnitte und Fotos (J.________(Ortschaft), K.________(Ortschaft), L.________(Ortschaft), N.________(Ortschaft), F.________ (Ortschaft), M.________(Ortschaft), H.________(Ortschaft)) einen Hinweis auf (vgl. dazu auch die Ausführungen im Sammelrapport der Polizei vom 16. September 2022, wonach die aus dem iPhone 6 ausgelesenen Daten und Fotos mit den Einbruchdiebstählen hätten in Verbindung gebracht können [pag. 152]). Betreffend L.________(Ortschaft), F.________(Ortschaft) und M.________(Ortschaft) betrifft der Hinweis sogar den Bahnhof resp. die Haltestelle als konkrete Tatorte. Der Beschuldigte gab bereits bei seiner ersten Einvernahme am 31. Mai 2022 an, dass es sich beim iPhone 6 um sein Mobiltelefon handeln würde (pag. 505 Z. 111 f.). Auch bei den weiteren Eivernahmen bestritt er nicht, dass das iPhone 6 sein Mobiltelefon sei, als er etwa gefragt wurde, weshalb er mehrere Mobiltelefone besitze oder wie der Gerätecode laute (pag. 527 Z. 104 ff.; pag. 531 Z. 34 f.). Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 19. August 2022 gab der Beschuldigte anfänglich erneut an, dass das iPhone 6 ihm gehöre (pag. 566 Z. 129), woraufhin ihm verschiedene Vorhalte aus dem iPhone 6 gemacht wurden (pag. 566 Z. 131 ff.). Die zu den Vorhalten jeweils gestellten Fragen wollte der Beschuldigte sodann nicht mehr beantworten oder gab nur noch an, davon nichts zu wissen. Schliesslich führte er erstmals aus, das iPhone 6 sei nicht sein Mobiltelefon (pag. 568 Z. 253). Die Kammer hat keine Zweifel, dass das iPhone 6 dem Beschuldigten gehörte. So wurde dieses bei ihm zuhause sichergestellt, zudem gab er mehrfach an, dass es sich dabei um sein Mobiltelefon handle. Dass der Beschuldigte schliesslich doch noch bestritt, dass das iPhone 6 ihm gehöre, nachdem ihm verschiedene belastende Vorhalte daraus gemacht wurden, spricht Bände und ist als nachträgliche Schutzbehauptung zu qualifizieren (vgl. auch die widersprüchlichen Ausführungen der Verteidigung, wonach nicht erstellt sei, dass das iPhone 6 dem Beschuldigten gehöre bzw. von diesem verwendet worden sei und die Aussage zum Vorfall in M.________(Ortschaft), wonach sich «das Handy des Beschuldigten» [gemeint ist offensichtlich das iPhone 6, denn die Verteidigung nahm auf die Ortungen desselben Bezug] zur Tatzeit in O.________ (Ortschaft) befunden habe und der Beschuldigte dieses auch benutzt habe; E. II.8.3.1.).

21 Zusammenfassend ist folglich erstellt, dass das iPhone 6 (Ass. 1.4) dem Beschuldigten gehörte und darauf Hinweise zu sieben von neun Tatortschaften resp. Tatorten gefunden wurden. 8.5.6 R.________ Aufgrund der sichergestellten DNA-Spuren von R.________ an den Rettungsgeräten (vgl. E. II.8.5.3 vorne) und wie nachfolgend bei den einzelnen Anklagevorwürfen noch aufzuzeigen sein wird, liegen vereinzelt Hinweise für eine Mittäterschaft vor (vgl. Vorfall in G.________(Ortschaft) [E. II.8.5.9 hinten], wonach der Screenshot der Überwachungskamera zwei Täter zeigt). Die Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau dehnte das ursprünglich nur gegen den Beschuldigten geführte Strafverfahren mit Verfügung vom 4. Juli 2022 auf R.________ aus (pag. 2). Sie ging in ihrer Anklageschrift auch davon aus, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Delikte zumindest teilweise in Mittäterschaft mit R.________ begangen hat. R.________ ist offenbar unbekannten Aufenthalts, weshalb das Strafverfahren gegen ihn von demjenigen gegen den Beschuldigten abgetrennt wurde (pag. 821 f.). Der Beschuldigte wurde mehrmals zu R.________ befragt. Anlässlich der Einvernahme vom 8. Juni 2022 wollte er nichts zu R.________ sagen (pag. 534 Z. 239 ff.). Anlässlich der Einvernahme vom 19. August 2022 wurde er nach einem in seiner Wohnung aufgefundenen iPhone X gefragt, welches gemäss den gesicherten Daten R.________ gehören müsse. Der Beschuldigte wollte sich hierzu nicht äussern (pag. 565 Z. 107 ff.). Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 29. November 2022 (pag. 617 Z. 48 ff.) bestätigte der Beschuldigte erstmals, R.________ zu kennen. Er kenne ihn aus Z.________(Ortschaft), sie seien alte Bekannte. R.________ habe ihm beim Umzug geholfen, dabei habe er die Werkzeuge angefasst, da sich die Möbel des Beschuldigten ebenfalls in der U.________(Box) befunden hätten (pag. 618 Z. 54 ff.). Er wolle nichts dazu sagen, weshalb er bei sich zu Hause ein iPhone X habe, welches R.________ gehöre (pag. 618 Z. 83 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte der Beschuldigte aus, R.________ könne mit den Diebstählen und Sachbeschädigungen nichts zu tun haben, da er eine schwere Nervenkrankheit habe und zu 60 % gehbehindert sei. Die DNA sei am Werkzeug gewesen, weil er ihm beim Umzug geholfen und das Werkzeug dabei angefasst habe. Körperlich sei R.________ nicht in der Lage, sowas zu tun (pag. 1066 Z. 11 ff.). Weitere Ausführungen zu einer allfälligen Mittäterschaft durch R.________ (oder unbekannte Täterschaft) folgen bei den einzelnen Anklagevorwürfen. 8.5.7 Das Aussageverhalten des Beschuldigten Zum Aussageverhalten des Beschuldigten ist mit Blick auf die Vorbringen der Verteidigung zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht vollumfänglich von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte. Vielmehr hat der Beschuldigte teilweise Fragen beantwortet und sich jeweils erst bei belastenden Vorhalten auf sein Aussageverweigerungsrecht bezogen, anfänglich eingestandene Umstände wieder abgestritten (vgl. die Ausführungen vorne zum iPhone 6) oder nur noch angegeben, sich nicht mehr erinnern zu können (vgl. dazu auch die Ausführungen der Vorinstanz, S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1138). Ein solches Aussageverhalten darf gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in die

22 Beweiswürdigung miteinfliessen und bei der Gewichtung belastender Elemente berücksichtigt werden (vgl. dazu die weiteren Ausführungen bei den einzelnen Anklagevorwürfen und E. II.7 vorne). Soweit der Beschuldigte Aussagen machte, überzeugen diese – wie teilweise bereits dargelegt – nicht (vgl. E. II.8.5.2, 8.5.3 und 8.5.5 hiervor sowie die Ausführungen bei den einzelnen Anklagevorwürfen). Vor oberer Instanz machte der Beschuldigte dann erstmals geltend, zu wissen wer die Delikte begangen habe (pag. 1299 Z. 43 ff.), er aber die Person(en) nicht nennen könne, da er «subtil» bedroht werde (pag. 1300 Z. 1 ff.). Diese Aussage passt einerseits nicht zu den Aussagen, wonach er die U.________(Box) «Kollegen» resp. «einem Bekannten» zur Einlagerung der Werkzeuge zur Verfügung gestellt habe. Andererseits muss sie auch mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen bei den einzelnen Anklagevorwürfen als reine (nachgeschobene) Schutzbehauptung qualifiziert werden. 8.5.8 Versuchter Einbruchdiebstahl in Billettautomaten in F.________ (Ortschaft) am 27. April 2021 (Ziff. I.1.1.1 und 2.1.1 der Anklageschrift) a. Vorwürfe gemäss Anklageschrift Die Vorinstanz fasste die angeklagten Sachverhalte zutreffend wie folgt zusammen (S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1130; Hervorhebungen im Original): Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er sei am 27.04.2021, ca. 02.22-02.34 Uhr, in F.________(Ortschaft), eventuell zusammen mit R.________ / unbekannter Täterschaft zur AF.________-Haltestelle «AU.________» gekommen, habe zuerst mit einem länglichen Gegenstand (ev. Geissfuss) die Fuge des Billettautomaten und dann mit einem Spreizgerät eine ca. 40 cm grosse Öffnung aufgespreizt, habe jedoch die integrierte Geldkassette nicht entwendet, ev. weil jemand gestört habe. So habe er einen grossen Sachschaden verursacht. Deliktsbetrag: CHF 0 (Versuch) Sachschaden: ca. CHF 50'761.70 (1/5 der Rechnung vom 16.11.2021, ohne Miete Ersatzgeräte, Schadensgutachten, Leistungen Vertriebsmanagement) b. Beweismittel Im Zusammenhang mit dem versuchten Einbruchdiebstahl in den Billettautomaten der AF.________ Haltestelle F.________ (Ortschaft) liegen als Beweismittel der Berichtsrapport vom 25. November 2021 (pag. 145 ff.; bezogen auf [fast] alle Delikte), der Sammelrapport vom 16. September 2022 (pag. 150 ff.), das Deliktsblatt 1 vom 14. September 2022 (pag. 155 ff.), der Anzeigerapport vom 6. Mai 2021 (pag. 158 ff.), der Strafantrag der E.________ AG vom 27. April 2021 (pag. 161), das Fotodossier (pag. 165 f.), der Extraktionsbericht (pag. 169 f.) sowie die Aussagen des Beschuldigten vor. Auf eine Zusammenfassung der Beweismittel wird verzichtet und es wird, soweit relevant, direkt im Rahmen der Beweiswürdigung darauf eingegangen.

23 c. Beweiswürdigung der Kammer Die Vorinstanz führte beweiswürdigend Folgendes aus (S. 12 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1131 f.): Der Beschuldigte bestreitet den Vorfall («Ich war das nicht», p. 164 Z. 153) bzw. macht keine Aussagen dazu (p. 168 Z. 288). Aufgrund der nachfolgenden zahlreichen Indizien sind diese Aussagen jedoch als bloss Schutzbehauptungen zu werten. Die Fotos vom Tatort zeigen auf, dass der Billettautomat an der Haltestelle F.________ (Ortschaft) mit einem Gegenstand und brachialer Gewalt aufgespreizt wurde, um an den Inhalt zu gelangen (p. 165 f.). Das Spurenbild ist dadurch sehr speziell und lässt auf den Einsatz von schweren Werkzeugen schliessen. Genau solche Rettungswerkzeuge wurden in der durch den Beschuldigten gemieteten U.________(Box) gefunden. Durch den Einsatz dieser Spezialwerkzeuge entsteht ein äusserst auffälliges Spurenbild, was auf eine unverkennbare Vorgehensweise (Modus Operandi) und somit – im Hinblick auf die weiteren Taten – auf ein und dieselbe Täterschaft schliessen lässt. Zudem wurde auf dem iPhone 6 des Beschuldigten ein Kartenausschnitt unter anderem mit der Ortschaft «AU.________» gefunden (p. 169 f.), was als Beweis dazu dient, dass sich der Beschuldigte nach dieser Haltestelle informiert hat. Weiter handelt es sich vorliegend um eine Deliktsserie, weshalb nicht jeder Vorfall isoliert, sondern auch die Zusammenhänge zu den anderen Vorfällen zu betrachten sind. Sodann gibt es eine Übereinstimmung der Werkzeugspuren mit den Tatortspuren in H.________(Ortschaft) (s. nachfolgend Ziff. 1.5.3.). Zudem vorhanden sind DNA Hits bezüglich den DNA-Spuren, welche auf den aus der U.________(Box) sichergestellten Werkzeugen zu finden waren: Auf der Rettungsschere konnte die DNA von R.________ und auf dem Winkelschleifer die DNA des Beschuldigten durch den KTD eruiert werden (p. 482). Schlussendlich ist vom Tatort in G.________(Ortschaft) am 01.05.2021 um ca. 01.36 Uhr – notabene lediglich vier Tage später – eine Überwachungsvideoaufnahme von zwei unbekannten Tätern beim Aufbruch des Billettautomaten nach der genau gleichen Vorgehensweise vorhanden (p. 474 ff.; s. nachfolgend Ziff. 1.5.2.). Die integrierte Geldkassette konnte offensichtlich – trotz Anwendung brachialer Gewalt – nicht entwendet werden. Jedoch entstand ein beachtlicher Schaden. Wie bereits festgehalten, ist der In-dubio-Grundsatz auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, nicht anwendbar, weshalb bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für die angeklagte Person günstigeren Beweis abzustellen ist. Der Grundsatz enthält keine Anweisung, welche Schlüsse aus den vorhandenen Beweismitteln zu ziehen sind, denn die Beweiswürdigung als solche wird vom Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung beherrscht (Art. 10 Abs. 2 StPO). Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Exakt dies ist vorliegend der Fall: die Gesamtheit der zahlreichen Indizien, welche den Beschuldigten belasten ergeben ein in sich stimmiges Bild und lassen dem Gericht keine Zweifel, dass der Beschuldigte mit den ihm vorgeworfenen Taten in Verbindung gebracht werden kann. Unter Einbezug der gemachten und auch der nachfolgenden Ausführungen ist sowohl ein spezieller, unverkennbarer Modus Operandi mit dem gleichen Spurenbild als auch eine zeitliche und örtliche Nähe der Deliktsserie erkennbar. Zusammen mit den gesicherten Daten aus dem Mobiltelefon des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass sich der Sachverhalt gemäss AKS Ziff. 1.1.1 und 2.1.1

24 grundsätzlich so ereignet hat. Bezüglich Mittäterschaft liegt dem Gericht – auch unter Berücksichtigung der Ausführungen zu den nachfolgenden Vorwürfen – lediglich die Videoaufnahme der Überwachungskamera in G.________(Ortschaft) und eine DNA Spur von R.________ auf der Rettungsschere vor. Im Gegensatz zur Verbindung des Beschuldigten mit den vorgeworfenen Einbruchsdiebstählen lässt sich demnach mangels ausreichender Indizien eine Mittäterschaft nicht rechtsgenügend erstellen. Die Kammer kann sich der Beweiswürdigung der Vorinstanz vollumfänglich anschliessen. Zu ergänzen ist Folgendes: Vom versuchten Einbruchdiebstahl in F.________(Ortschaft) würde offenbar noch eine Videoaufnahme existieren, die jedoch eine sehr schlechte Bildqualität aufweise. Es sei lediglich zu erkennen, dass sich eine männliche Person auf dem Perron beim Billettautomaten befinde und einen länglichen Gegenstand in den Händen halte. Die Person könne nicht näher beschrieben werden und die Tathandlungen seien ebenfalls nicht zu sehen (vgl. Anzeigerapport pag. 159; das Video befindet sich nicht in den Akten). Weiter konnten auf der Aufbruchöffnung diverse rote Farbpartikelrückstände gefunden werden (pag. 159, auf den Fotos nicht zu erkennen). Nachdem jedoch der beschädigte Billettautomat kriminaltechnisch nicht untersucht wurde (was im Übrigen für alle beschädigten und aufgebrochenen Automaten gilt), lassen sich aus den roten Farbrückständen keine Schlüsse ziehen. Jedenfalls schliesst aber der Umstand, dass die Werkzeuge nicht rot gewesen sind, die Täterschaft des Beschuldigten nicht aus. Auf Vorhalt des Kartenausschnitts aus dem iPhone 6 mit der roten Markierung bei «AU.________» wollte der Beschuldigte nichts sagen (pag. 569 Z. 280 ff.), nachdem er – wie dargelegt – bis zu Beginn dieser delegierten Einvernahme vom 19. August 2022 noch angab, dass es sich beim iPhone 6 um sein Mobiltelefon handle und dies schliesslich nach diversen belastenden Vorhalten daraus doch noch abstritt (vgl. die Ausführungen zum Aussageverhalten unter E. II.8.5.7 vorne). Erst als ihm die Beweislage zu erdrückend erschien, bezog der Beschuldigte sich folglich auf sein Aussageverweigerungsrecht. Ein solches Aussageverhalten darf – wie bereits erwähnt (vgl. E. II.8.5.7) – in die Beweiswürdigung miteinfliessen und bei der Gewichtung belastender Elemente berücksichtigt werden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Täterschaft des Beschuldigten aufgrund der folgenden Indizien als erwiesen gelten kann: - In der U.________(Box) in O.________ (Ortschaft), welche vom Beschuldigten gemietet wurde, wurde Rettungswerkzeug sichergestellt, wobei der Spreizer beim Einbruchdiebstahl in H.________(Ortschaft) als Tatwerkzeug in Frage kommt, wofür die Werkzeugspurvergleiche in hohem Masse sprechen. Zudem ist davon auszugehen, dass auch das vorliegende Delikt mit schweren Geräten in der Art, wie sie beim Beschuldigten sichergestellt wurden, begangen worden ist. Mit einem der sichergestellten Rettungswerkzeuge, dem Winkelschleifer, kam der Beschuldigte sodann mit Sicherheit in Berührung, und zwar mit dem Griffbereich vorne (DNA-Spur). - Es wurde im vorliegenden Fall und bei sämtlichen angeklagten (versuchten) Einbruchdiebstählen mit demselben modus operandi vorgegangen.

25 - Sämtliche Delikte stehen in einem engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang. - Auf dem iPhone 6, welches dem Beschuldigten gehört, befand sich ein Foto eines Kartenausschnitts, wobei bei «AU.________» eine rote Markierung gesetzt wurde. Es wurde demnach mit dem iPhone 6 des Beschuldigten nach dem Bahnhof AU.________ recherchiert, wobei der Beschuldigte keine nachvollziehbare Erklärung dafür hatte. Hinzu kommt, dass sich aus dem iPhone 6 auch in sechs weiteren Fällen Hinweise auf die Tatortschaften bzw. Tatorte ergaben (teilweise ebenfalls durch Kartenausschnitte). Auch insoweit ergibt sich folglich ein Muster. - Bei allen Delikten – so auch dem vorliegenden – zeigte der Beschuldigte ein unerklärliches, auffälliges Aussageverhalten. Abschliessend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass für eine allfällige Mittäterschaft durch R.________ oder eine unbekannte Drittperson bezüglich des Vorfalls am Bahnhof AU.________ in F.________(Ortschaft) keine Hinweise bestehen. 8.5.9 Einbruchdiebstahl in Billettautomaten in G.________(Ortschaft) am 1. Mai 2021 (Ziff. I.1.1.2 und 2.1.2 der Anklageschrift) a. Vorwürfe gemäss Anklageschrift Die Vorinstanz fasste die angeklagten Sachverhalte zutreffend wie folgt zusammen (S. 14 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1132 f.; Hervorhebungen im Original): Gemäss Anklageschrift soll der Beschuldigte am 01.05.2021, ca. 01.36 Uhr, in G.________(Ortschaft), zusammen mit R.________ / unbekannter Täterschaft zur AF.________- Haltestelle «.________» gekommen sein, mit einem Spreizgerät insbesondere die Front des Billettautomaten geöffnet bzw. aufgrebrochen und die integrierte Geldkassette entwendet haben. So sei ein grosser Schaden verursacht worden. Deliktsbetrag: ca. CHF 2'652.00 Sachschaden: ca. CHF 50'761.70 (Berechnung vgl. AKS Ziff. 2.1.1.) b. Beweismittel Im Zusammenhang mit dem Einbruchdiebstahl in einen Billettautomaten der AF.________ in G.________(Ortschaft) liegen als Beweismittel der Berichtsrapport vom 25. November 2021 (pag. 145 ff., bezogen auf [fast] alle Delikte), der Sammelrapport vom 16. September 2022 (pag. 150 ff.), das Deliktsblatt vom 14. September 2022 (pag. 171 ff.), der Anzeigerapport vom 4. Mai 2021 (pag. 173 ff.), Fotos (pag. 176 ff.), der Strafantrag der E.________ (AG) vom 1. Mai 2021 (pag. 181), weitere Fotos (pag. 185 ff.), ein Auszug aus dem Video der Überwachungskamera (pag. 188) sowie die Aussagen des Beschuldigten vor. Auf eine Zusammenfassung der Beweismittel wird verzichtet und es wird, soweit relevant, direkt im Rahmen der Beweiswürdigung darauf eingegangen.

26 c. Beweiswürdigung der Kammer Die Vorinstanz führte beweiswürdigend Folgendes aus (S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1133): Zu diesem Vorwurf äusserte sich der Beschuldigte nicht bzw. gab an, er sei dies nicht gewesen (p. 184 Z. 249 ff.). Jedoch sind wiederum mehrere Indizien vorhanden, welche diese Aussage widerlegen und als Schutzbehauptung dastehen lassen: Aktenkundig sind Detailaufnahmen der aus der U.________(Box) des Beschuldigten sichergestellten Feuerwehrrettungsgeräten und des Spurenbildes u.a. des aufgebrochenen Billettautomaten in G.________(Ortschaft) (p. 176 ff.). Dabei sind Übereinstimmungen zwischen Form und Farbe der Beschädigungen und der Werkzeuge zu erkennen. Beispielsweise ist am Spreizer blaue Farbe erkennbar, welche der Farbe des Automaten entspricht (p. 176). Ferner stimmen die Werkzeugspuren (p. 176 ff.) auch mit den Tatortspuren in H.________(Ortschaft) (p. 198 ff.) überein. Zudem sind DNA Spuren des Beschuldigten und R.________ auf dem sichergestellten Werkzeug aus der U.________(Box) vorhanden (p. 481 ff.). Weiter sind Videoaufnahmen bzw. ein Screenshot der Überwachungskamera des Bahnhofs G.________(Ortschaft) vorhanden, worauf zwei unbekannte Täter beim Aufbruch des Billettautomaten zu erkennen sind (p. 188). Durch die vorhandenen Bilddokumentationen (Detailaufnahmen, p. 176 ff. und restliche Tatortfotos, p. 185 ff.) wird wiederum das spezielle Spurenbild des Ausspreizens der Billettautomaten und somit der unverkennbare Modus Operandi ersichtlich. Durch dieses Vorgehen entstand am Billettautomaten offenkundig ein grosser Schaden und die integrierte Geldkassette konnte entwendet werden. Aufgrund der verschiedenen Indizien, welche in der Gesamtbetrachtung ein schlüssiges Bild ergeben, lässt sich somit auch der Sachverhalt gemäss AKS Ziff. 1.1.2. und 2.1.2. grundsätzlich erstellen. Anhand der Bilder der Überwachungskamera ist beim vorliegenden Vorfall grundsätzlich von zwei Tätern auszugehen. Da nebst der DNA des Beschuldigten auch die DNA von R.________ auf den beim Beschuldigten sichergestellten Werkzeugen gefunden wurde, könnte dies auf R.________ hindeuten. Wie bereits hiervor ausgeführt, sind es diesbezüglich jedoch die einzigen beiden aktenkundigen Indizien, weshalb sich die Mittäterschaft durch R.________ nicht rechtsgenügend erstellen lässt. Zu präzisieren ist, dass die blaue Farbe, welche auf der Detailaufnahme des Spreizers (pag. 176) zu sehen ist, keine spezielle Verbindung zum Vorfall in G.________(Ortschaft) darstellt, sondern sämtliche aufgebrochenen Automaten blau sind. Sodann verlief der Lackspurenvergleich sowohl des Spreizers als auch der Rettungsschere negativ (pag. 485 f.). Aus der blauen Farbe auf dem Spreizer lassen sich keine Schlüsse ziehen, sie schliesst aber die Täterschaft des Beschuldigten auch nicht aus. Darüber hinaus kann sich die Kammer der Beweiswürdigung der Vorinstanz vollumfänglich anschliessen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Täterschaft des Beschuldigten aufgrund der folgenden Indizien als erwiesen gelten kann: - In der U.________(Box) in O.________ (Ortschaft), welche vom Beschuldigten gemietet wurde, wurde Rettungswerkzeug sichergestellt, wobei der Spreizer beim Einbruchdiebstahl in H.________(Ortschaft) als Tatwerkzeug in Frage kommt, wofür die Werkzeugspurvergleiche in hohem Masse sprechen. Zudem ist davon auszugehen, dass auch das vorliegende Delikt mit schweren Geräten in der Art, wie sie beim Beschuldigten sichergestellt wurden, begangen worden ist. Mit einem der sichergestellten Rettungswerkzeuge, dem Winkelschleifer,

27 kam der Beschuldigte sodann mit Sicherheit in Berührung, und zwar mit dem Griffbereich vorne (DNA-Spur). - Es wurde im vorliegenden Fall und bei sämtlichen angeklagten (versuchten) Einbruchdiebstählen mit demselben modus operandi vorgegangen. - Sämtliche Delikte stehen in einem engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang. Anders als bei den meisten anderen Delikten konnte zu diesem Vorwurf aus dem iPhone 6 des Beschuldigten kein Hinweis auf die Tatortschaft oder den Tatort gewonnen werden. Allerdings fügt sich auch dieses Delikt aufgrund des Gesagten stimmig in das Gesamtbild der Deliktsserie ein, sodass an der Täterschaft des Beschuldigten keinerlei Zweifel bestehen. Für eine allfällige Mittäterschaft durch R.________ oder eine unbekannte Drittperson bestehen bezüglich des Vorfalls in G.________(Ortschaft) Hinweise, da der Screenshot der Überwachungskamera zwei Täter zeigt (vgl. pag. 188). Jedoch sind beide Täter nicht zu erkennen, so dass nicht festgestellt werden kann, ob es sich bei einem der beiden Täter um R.________ handelt. 8.5.10 Einbruchdiebstahl in Billettautomaten in H.________(Ortschaft) am 4. Mai 2021 (Ziff. I.1.1.3 und 2.1.3 der Anklageschrift) a. Vorwürfe gemäss Anklageschrift Die Vorinstanz fasste die angeklagten Sachverhalte zutreffend wie folgt zusammen (S. 15 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1134; Hervorhebungen im Original): Der Beschuldigte soll am 04.05.2021, ca. 02.06-02.09 Uhr, in H.________(Ortschaft), ev. zusammen mit R.________ / unbekannter Täterschaft zur AF.________-Haltestelle «.________» gekommen sein, mit einem Spreizgerät die Frontabdeckung des Billettautomaten linksseitig aufgewuchtet, durch die Öffnung ins Innere gegriffen und die Geldkassetten (Hartgeld-/Notengeldbehälter) sowie drei Rollen Sicherheitspapier entwendet habe. Danach soll er den Automaten mit schwarzer und grauer Sprayfarbe verunreinigt sowie den nebenstehenden Schaltschrank beschädigt und so einen grossen Schaden verursacht haben. Deliktsbetrag: ca. CHF 96.80 Sachschaden: ca. CHF 53'769.15 (Berechnung vgl. AKS Ziff. 2.1.1. + Schaltschrank) b. Beweismittel Im Zusammenhang mit dem Einbruchdiebstahl in einen Billettautomaten der AF.________ in H.________(Ortschaft) liegen als Beweismittel der Berichtsrapport vom 25. November 2021 (pag. 145 ff., bezogen auf [fast] alle Delikte), der Sammelrapport vom 16. September 2022 (pag. 150 ff.), das Deliktsblatt vom 16. September 2022 (pag. 189 ff.), der Anzeigerapport vom 6. Mai 2021 (pag. 192 ff.), der Strafantrag der E.________(AG) vom 4. Mai 2021 (pag. 195), Fotos (pag. 198 ff.), der Extraktionsbericht (pag. 204 f.), der Rapport Forensik vom 23. Dezember 2021 (pag. 206 ff.) sowie die Aussagen des Beschuldigten vor.

28 Auf eine Zusammenfassung der Beweismittel wird verzichtet und es wird, soweit relevant, direkt im Rahmen der Beweiswürdigung darauf eingegangen. c. Beweiswürdigung der Kammer Die Vorinstanz führte beweiswürdigend Folgendes aus (S. 15 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1134 f.): Auch zu diesen Vorwürfen äusserte sich der Beschuldigte nicht (p. 197 Z. 269 ff; p. 202 Z. 269 ff.). Nebstdem anhand der Tatort Fotos (p. 198 ff.) wiederum erkennbaren speziellen Modus Operandi (Aufspreizen des Billettautomaten mit brachialer Gewalt), den Videoaufnahmen von zwei unbekannten Tätern beim Aufbruch des Billettautomaten in G.________(Ortschaft) mit demselben Spurenbild, den DNA Spuren des Beschuldigten und von R.________ auf den sichergestellten Werkzeugen aus der U.________(Box), sind vorliegend weitere spezifische Indizien vorhanden: Zum einen wurde auf dem iPhone 6 des Beschuldigten der Kartenausschnitt «AE.________» gefunden (p. 204 f.), woraus sich schliessen lässt, dass sich der Beschuldigte über diesen Standort informiert haben muss. Diese Haltestelle liegt indes direkt neben dem vorliegenden Tatort bzw. der Haltestelle «.________». Zum anderen geht aus dem Rapport Forensik des KTD vom 23.12.2021 eine positive Spurenabklärung hervor (p. 206 ff.). Das Werkzeug, genauer der Spreizer aus der U.________(Box) des Beschuldigten, stimmt mit den Spuren an der Schaltanlagenkastentür in H.________(Ortschaft) überein. Die gewonnenen Erkenntnisse aus der Werkzeugspurenuntersuchung sprechen in hohem Masse dafür, dass der Spreizer, welcher aus der U.________(Box) sichergestellt wurde, als Spurenverursacher an der Schaltanlagenkastentür in Frage kommt. Neu hinzu traten bei diesem Vorfall die Verunreinigung mit Spraydosen, was jedoch weder dem bekannten Modus Operandi etwas abtut, noch auf eine andere Täterschaft hinweisen würde. Die charakteristischen Merkmale des Tatvorgehens sind nach wie vor dieselben. Weiter spricht auch bei diesem Vorfall die zeitliche und örtliche Nähe zu den bereits abgehandelten Vorfällen für ein und dieselbe Täterschaft. Durch das Aufspreizen des Billettautomaten konnten sodann die dort vorhandene Geldkassette entwendet werden und es wurde selbstredend wiederum ein grosser Schaden verursacht. Mithin sind auch hier genügend Indizien vorhanden, welche nach Ansicht des Gerichts keine Zweifel übriglassen, sodass dem Beschuldigten auch die Verbindung zu diesem Vorfall nachgewiesen werden kann. Indes lässt sich der Sachverhalt gemäss AKS Ziff. 1.1.3 und 2.1.3 erstellen. Die Kammer kann sich der Beweiswürdigung der Vorinstanz vollumfänglich anschliessen. Auf Vorhalt des Kartenausschnitts aus dem iPhone 6 mit der roten Markierung beim Bahnhof AE.________ in H.________(Ortschaft) wollte der Beschuldigte nichts sagen (pag. 568 Z. 269 ff.), nachdem er – wie dargelegt – bis zu Beginn dieser delegierten Einvernahme vom 19. August 2022 noch angab, dass es sich beim iPhone 6 um sein Mobiltelefon handle und dies schliesslich nach diversen belastenden Vorhalten daraus doch noch abstritt (vgl. die Ausführungen zum Aussageverhalten unter E. II.8.5.7 vorne). Dieses Aussageverhalten darf – wie dargelegt – bei der Gewichtung belastender Elemente berücksichtigt werden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Täterschaft des Beschuldigten aufgrund der folgenden Indizien als erwiesen gelten kann: - In der U.________(Box) in O.________ (Ortschaft), welche vom Beschuldigten gemietet wurde, wurde Rettungswerkzeug sichergestellt, wobei der Spreizer beim Einbruchdiebstahl in H.________(Ortschaft) als Tatwerkzeug in Frage kommt, wofür die Werkzeugspurvergleiche in hohem Masse sprechen.

29 - Es wurde im vorliegenden Fall und bei sämtlichen angeklagten (versuchten) Einbruchdiebstählen mit demselben modus operandi vorgegangen. - Sämtliche Delikte stehen in einem engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang. - Auf dem iPhone 6 des Beschuldigten befand sich ein Foto eines Kartenausschnitts, wobei beim Bahnhof AE.________ eine rote Markierung gesetzt wurde. Es wurde demnach mit dem iPhone 6 des Beschuldigten nach dem AE.________, mithin nach der Tatortschaft resp. einem dem Tatort nahegelegenen Bahnhof, recherchiert, wobei der Beschuldigte keine nachvollziehbare Erklärung dafür hatte. Der Bahnhof AE.________ befindet sich 1.2 km vom Tatort (H.________(Ortschaft)) entfernt. Es handelt sich dabei um die auf der Zuglinie, die am Tatort vorbeiführt nächste Haltestelle. Hinzu kommt, dass sich aus dem iPhone 6 auch in sechs weiteren Fällen Hinweise auf die Tatortschaften bzw. Tatorte ergaben (teilweise ebenfalls durch Kartenausschnitte). Auch insoweit ergibt sich folglich ein Muster. - Bei allen Delikten – so auch dem vorliegenden – zeigte der Beschuldigte ein unerklärliches, auffälliges Aussageverhalten. Abschliessend ist festzuhalten, dass für eine allfällige Mittäterschaft durch R.________ oder eine unbekannte Drittperson bezüglich des Vorfalls in H.________(Ortschaft) keine Hinweise bestehen. 8.5.11 Einbruchdiebstahl in Billettautomaten in I.________(Ortschaft) am 5./6. Mai 2021 (Ziff. I.1.1.4 und 2.1.4 der Anklageschrift) a. Vorwürfe gemäss Anklageschrift Die Vorinstanz fasste die angeklagten Sachverhalte zutreffend wie folgt zusammen (S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1135; Hervorhebungen im Original): Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 05.05.2021, ca. 21.30 Uhr, – 06.05.2021, ca. 03.05 Uhr, in I.________(Ortschaft), ev. zusammen mit R.________ / unbekannter Täterschaft - zur D.________-Haltestelle «I.________» gekommen zu sein, mit einem Werkzeug (ev. Spreizgerät) insbesondere die Vorderabdeckung des Billettautomaten teilweise aufgebrochen und die Geldkassette samt Bargeld entwendet zu haben. Dabei habe er einen grossen Schaden verursacht. Deliktsbetrag: ca. CHF 1'144.00 (nur Bargeld) Sachschaden: ca. CHF 44'150.00 b. Beweismittel Im Zusammenhang mit dem Einbruchdiebstahl in einen Billettautomaten der D.________(AG) in I.________(Ortschaft) liegen als Beweismittel der Sammelrapport vom 16. September 2022 (pag. 150 ff.), das Deliktsblatt als Anzeige vom 14. September 2022 (pag. 213 ff.), der Strafantrag der D.________ AG (pag. 216 f.), die Kostenaufstellung der D.________ AG (pag. 221 ff.), ein Foto des zerstörten Automaten (pag. 226), der Berichtsrapport über den Fund der Geldkassette in AG.________ (Ortschaft) vom 10. Juni 2021 (pag. 227 ff.) sowie die Aussagen des Beschuldigten vor.

30 Auf eine Zusammenfassung der Beweismittel wird verzichtet und es wird, soweit relevant, direkt im Rahmen der Beweiswürdigung darauf eingegangen. c. Beweiswürdigung der Kammer Die Vorinstanz führte beweiswürdigend Folgendes aus (S. 16 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1135 f.): Gemäss Aussagen des Beschuldigten sei er dies nicht gewesen und er kenne die Haltestelle I.________(Ortschaft) nicht (p. 225 Z. 17 ff.). In örtlicher Hinsicht erfolgte hier ein Wechsel von Haltestellen im Kanton S.________ (Kanton) zu Haltestellen im Kanton T.________(Kanton). Zeitlich liegt jedoch lediglich ein Tag zwischen diesem und dem letzten Vorfall (vgl. Ziff. III. 1.5.3. hiervor). Zudem zeigen die Tatort Fotos (p. 226) auch hier wiederum ein unverkennbares und bekanntes Bild: Der Billettautomat an einer Haltestelle der D.________ (AG) wurde linksseitig mit brachialer Gewalt bzw. schwerem Gerät nachts aufgespreizt um an die Geldkassette zu gelangen. Das Spurenbild und der Modus Operandi sind eindeutig dieselben, wie bei den bisherigen Billettautomaten-Diebstählen. Hinzu kommen die weiteren, bereits hinlänglich bekannten Indizien (Übereinstimmung Werkzeugspuren mit Tatortspuren in H.________(Ortschaft), Videoaufnahme von zwei unbekannten Tätern in G.________(Ortschaft) beim Aufbruch des Billettautomaten, DNA Spuren der Tatverdächtigen auf den sichergestellten Werkzeugen aus der U.________(Box)), welche keinen anderen Schluss zulassen, als dass der Beschuldigte auch diese Tat begangen hat. Auch bei dem vorliegenden Vorfall entstand am Billettautomaten ein beachtlicher Sachschaden und die integrierte Geldkassette samt Bargeld wurde entwendet. Letztere wurde sodann am 03.06.2021 sprich rund einen Monat nach der Tat - durch eine Privatperson in AG.________(Ortschaft) im Wald gefunden und konnte dem Billettautomaten in I.________(Ortschaft) zugeordnet werden (p. 227 ff.). Der Sachverhalt gemäss AKS Ziff. 1.1.4 und 2.1.4 lässt sich demnach als erstellt erachten. Die Kammer kann sich der Beweiswürdigung der Vorinstanz vollumfänglich anschliessen. Indem die entwendete Geldkassette von I.________(Ortschaft) in einem Wald in AG.________(Ortschaft) gefunden wurde, besteht ein zusätzliches Indiz, wonach die Täterschaft aus dem Raum O.________ (Ortschaft) stammen dürfte, ohne dass diese jedoch direkt in AG.________(Ortschaft) wohnen bzw. gewohnt haben müsste (vgl. Argument der Verteidigung). Wie sich bei den weiteren Delikten noch zeigen wird, hat die Täterschaft ihr Tätigkeitsgebiet mit der Zeit ohnehin in Richtung AH.________ ausgedehnt resp. versetzt. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Täterschaft des Beschuldigten aufgrund der folgenden Indizien als erwiesen gelten kann: - Es ist davon auszugehen, dass auch der vorliegende Einbruchdiebstahl mit schweren Geräten in der Art, wie sie beim Beschuldigten sichergestellt wurden, begangen worden ist. Mit einem der sichergestellten Rettungswerkzeuge, dem Winkelschleifer, kam der Beschuldigte sodann mit Sicherheit in Berührung, und zwar mit dem Griffbereich vorne (DNA-Spur). - Es wurde im vorliegenden Fall und bei sämtlichen angeklagten (versuchten) Einbruchdiebstählen mit demselben modus operandi vorgegangen. - Sämtliche Delikte stehen in einem engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang (die Täterschaft versetzte ihren Tätigkeitsbereich nunmehr in Richtung AH.________).

31 - Die entwendete Geldkassette wurde schliesslich in einem Wald in AG.________(Ortschaft) gefunden. Anders als bei den meisten anderen Delikten konnte zu diesem Vorwurf aus dem iPhone 6 des Beschuldigten kein Hinweis auf die Tatortschaft oder den Tatort gewonnen werden. Allerdings fügt sich auch dieses Delikt aufgrund des Gesagten stimmig in das Gesamtbild der Deliktsserie ein, sodass an der Täterschaft des Beschuldigten keinerlei Zweifel bestehen. Abschliessend ist festzuhalten, dass für eine allfällige Mittäterschaft durch R.________ oder eine unbekannte Drittperson bezüglich des Vorfalls in I.________(Ortschaft) keine Hinweise bestehen. 8.5.12 (Versuchter) Einbruchdiebstahl in J.________(Ortschaft) (mehrfach) und K.________(Ortschaft) am 13. Juni 2021 (Ziff. I.1.1.5/6/7 und 2.1.6/7 der Anklageschrift) a. Vorwürfe gemäss Anklageschrift Die Vorinstanz fasste die angeklagten Sachverhalte zutreffend wie folgt zusammen (S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1136; Hervorhebungen im Original): Am 13.06.2021 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, ca. um 02.00 Uhr, in J.________(Ortschaft), ev. zusammen mit R.________ / unbekannter Täterschaft zum Bahnhof gekommen zu sein, mit einem unbekannten Werkzeug gegen die Sicherheitsscheibe des C.________-Automaten geschlagen und versucht zu haben, den Automaten aufzubrechen, was jedoch misslungen sei, […]. Deliktsbetrag: CHF 0 (Versuch) […] Selbentags um ca. 02.05-02.30 Uhr, in J.________(Ortschaft), soll der Beschuldigte ev. zusammen mit R.________ / unbekannter Täterschaft – zum D.________-Bahnhof gekommen sein, mit einem Werkzeug (ev. Spreizgerät) die Vorderseite des Billettautomaten viermal aufgewuchtet und das darin befindliche Geld entwendet haben. Zudem soll er mit silberner Sprayfarbe das Bediendisplay, die Karten- und Noteneingabe versprayt und so einen grossen Sachschaden verursacht haben. Deliktsbetrag: ca. CHF 2’056.00 (Hart- und Notengeld) Sachschaden: ca. CHF 47'183.00 Anschliessend um ca. 02.55 Uhr, in K.________(Ortschaft), sei der Beschuldigte, ebenfalls ev. zusammen mit R.________ / unbekannter Täterschaft zur AF.________-Haltestelle gekommen und habe durch mehrmaliges Ansetzen mit einem Werkzeug (ev. Spreizgerät) die Frontabdeckung des Billettautomaten aufgewuchtet und das darin befindliche Geld entwendet. Weiter habe er mit silberner Spraydose Teile des Automaten und der daneben liegenden Trennwand versprayt und so einen grossen Sachschaden verursacht. Deliktsbetrag: ca. CHF 7'280.00 (Hart- und Notengeld) Sachschaden: ca. CHF 50'761.70 (Berechnung vgl. AKS Ziff. 2.1.1.)

32 b. Beweismittel Im Zusammenhang mit dem versuchten Diebstahl in einen C.________-Automaten am Bahnhof J.________(Ortschaft) liegen als Beweismittel der Berichtsrapport vom 25. November 2021 (pag. 145 ff., bezogen auf [fast] alle Delikte), der Sammelrapport vom 16. September 2022 (pag. 150 ff.), das Deliktsblatt vom 16. September 2022 (pag. 230 ff.), der Anzeigerapport vom 13. Juni 2021 (pag. 233 ff.), der Strafantrag der C.________ AG vom 9. September 2022 (pag. 235), Fotos der Örtlichkeiten (pag. 240), der Extraktionsbericht vom 1. Dezember 2021 (pag. 243 f.), der Extraktionsbericht vom 12. Juni 2021 (pag. 245 f.), die Verkehrsdaten der Rufnummer des Beschuldigten (.________; pag. 558 ff.), Geräteortungen des iPhone 6 (pag. 247 ff., 288 ff.) sowie die Aussagen des Beschuldigten vor. Im Zusammenhang mit dem Einbruchdiebstahl in einen D.________ Billettautomaten am Bahnhof J.________(Ortschaft) liegen als Beweismittel der Berichtsrapport vom 25. November 2021 (pag. 145 ff., bezogen auf [fast] alle Delikte), der Sammelrapport vom 16. September 2022 (pag. 150 ff.), das Deliktsblatt vom 14. September 2022 (pag. 250 ff.), der Anzeigerapport vom 13. Juni 2021 (pag. 253 ff.), der Strafantrag der D.________ AG vom 23. Juni 2021 mit Beilage (pag. 256 ff.), Fotos der Örtlichkeiten und des Schadens (pag. 261 ff.), der Extraktionsbericht vom 1. Dezember 2021 (pag. 265 f.), der Extraktionsbericht vom 12. Juni 2021 (pag. 267 f.), die Verkehrsdaten der Rufnummer des Beschuldigten (.________; pag. 558 ff.), Geräteortungen des iPhone 6 (pag. 247 ff., 288 ff., 269 ff.) sowie die Aussagen des Beschuldigten vor. Im Zusammenhang mit dem Einbruchdiebstahl in einen Billettautomaten am Bahnhof K.________(Ortschaft) liegen als Beweismittel der Berichtsrapport vom 25. November 2021 (pag. 145 ff., bezogen auf [fast] alle Delikte), der Sammelrapport vom 16. September 2022 (pag. 150 ff.), das Deliktsblatt vom 14. September 2022 (pag. 272 ff.), der Anzeigerapport vom 22. Juni 2021 (pag. 275 ff.), der Strafantrag der E.________ AG vom 17. Juni 2021 (pag. 277), Fotos (pag. 282 ff.), ein Extraktionsbericht (pag. 289 f.) sowie ebenfalls der Extraktionsbericht mit dem Notizzettel mit den Ortsnamen (vgl. Delikte in J.________(Ortschaft)) vor. Ausserdem liegen wiederum Geräteortungen des iPhone 6 (pag. 287 ff.) sowie die Aussagen des Beschuldigten vor. Schliesslich liegen die Zugangsdaten der U.________(Box) vor (pag. 649 ff.). Auf eine Zusammenfassung der Beweismittel wird verzichtet und es wird, soweit relevant, direkt im Rahmen der Beweiswürdigung darauf eingegangen. c. Beweiswürdigung der Kammer Die Vorinstanz führte beweiswürdigend Folgendes aus (S. 17 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1136 ff.): In J.________(Ortschaft) wurde in der Nacht vom 13.06.2021 zuerst ein C.________-Automat und im Anschluss ein Billettautomat beschädigt. Die Beschädigung am C.________-Automaten wies ausnahmsweise nicht das bisherige Spurenbild des Aufspreizens auf, sondern es wurde offenbar mit einem Werkzeug auf die Sicherheitsscheibe eingeschlagen (Tatort Foto, p. 240). Jedoch wurde der danebenstehende Billettautomat unmittelbar danach dem bekannten Modus Operandi entsprechend be-

33 schädigt (Tatort Fotos, p. 261 f.). Die beiden Vorfälle weisen offenkundig einen engen zeitlichen, örtlichen und sachlichen Zusammenhang auf und es ist zweifelsohne davon auszugehen, dass es sich um dieselbe Täterschaft handelte. Weiter wurde in derselben Nacht, rund eine halbe Stunde später in K.________(Ortschaft) wiederum ein Billettautomat mit dem Spurenbild des Aufspreizens mit brachialer Gewalt unter Verwendung von schwerem Werkzeug beschädigt (Tatort Fotos, p. 282 ff.). Die beiden Ortschaften liegen ca. 30 Autominuten auseinander. Aufgrund der zeitlichen und örtlichen Nähe und desselben, unverkennbaren Modus Operandi gekoppelt mit Sprayereien, ist zweifelsohne davon auszugehen, dass auch hier dieselbe Täterschaft wie in J.________(Ortschaft) am Werk war. Alles andere würde lebensfremd anmuten. Der Beschuldigte gab betreffend J.________(Ortschaft) an, er könne nichts dazu sagen, er sei es nicht gewesen und er kenne diese Haltestelle nicht (p. 238 Z. 162 ff.). Auf Vorhalt, dass gemäss Verkehrsdaten der Rufnummer .________ (iPhone 6) am 09.06.2021 - sprich rund vier Tage vor den Vorfällen - von O.________ (Ortschaft) aus eine Runde um den V.________(See) und wieder zurück gefahren worden sei und insbesondere um 20:28 Uhr Antennenstandorte in AD.________ (Ortschaft) und von 21:13 bis 21:24 Uhr in J.________ (Ortschaft) aufgezeichnet worden seien, sagte der Beschuldigte nichts (p. 239 Z. 200 ff.). Jedoch gab der Beschuldigte dann zu, dass das iPhone 6 das seine ist (p. 242 Z. Z. 125 ff.). Auf Vorhalt, dass genau dieses iPhone 6 am 13.06.2021 um 02:30 Uhr im Radius von 200m zur Tatzeit in J.________ (Ortschaft) geordert worden sei (p. 247 f.), sagte der Beschuldigte wiederum nichts (p. 242 Z. 152 ff.). Weiter wurde der Beschuldigte mit zwei Fotos von Notizzetteln, welche sich auf dem iPhone 6 befanden, konfrontiert. Der Beschuldigte gab auf Vorhalt des ersten Notizzettels mit einer handschriftlichen Adressangabe (p. 243 f.) an, diesen habe er für eine Behörde verfasst (p. 242 Z. 117 ff.). Auf dem zweiten Notizzettel sind handschriftlich verschiedene Ortschaften ausgeführt, darunter auch J.________(Ortschaft), N.________(Ortschaft) und K.________(Ortschaft) (p. 245 f.). Auf Vorhalt dieses Notizzettels und unter Hinweis, dass nach Rücksprache mit dem KTD, Innendienst, FS 1 Urkunden und Schriften, bei beiden vorgehaltenen Notizen bei der Strichführung, Raumgestaltung, den Bindungsformen, der Verbundenheit und den Deckzügen Gleichheiten bestehen würden und daher davon auszugehen sei, dass beiden Schreiben von der gleichen Person geschrieben worden seien, wollte der Beschuldigte sodann nichts mehr sagen (p. 242 Z. 140 ff.). Auch bezüglich K.________(Ortschaft) behauptete der Beschuldigte, er sei es nicht gewesen und er kenne die Haltestelle nicht (p. 280 Z. 217 ff.). Ebenfalls wollte er sich zum Vorhalt, dass das iPhone 6 am 13.06.2021 um 02:55 Uhr im Radius von 200m zur Tatzeit in K.________ (Ortschaft) geortet (p. 287 f.) wurde, zum Vorhalt des mittels iPhone im Internet recherchierten Kartenausschnitts von K.________(Ortschaft) (p. 289 f.) und zum Vorhalt, dass gemäss edierten Daten am 13.06.2021 um 01:01 bis 01:02 Uhr die U.________(Box) in O.________ (Ortschaft) aufgesucht worden sei, nicht äussern (p. 286 Z. 159 ff.; p. 260 Z. 213 ff.). Anhand des Aussageverhaltens des Beschuldigten zeichnet sich ab, dass er lediglich auf jene Fragen antwortet, bei welchen er davon ausgeht, dass diese nicht direkt mit den Vorwürfen zusammenhängen. Konfrontiert mit konkreten, auf die Taten hindeutende Vorhalte, macht er entweder von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch oder kann sich angeblich nicht mehr erinnern. Dieses Aussageverhalten ist äusserst auffällig. Nebst den hiervor genannten, spezifisch auf die Vorfälle vom 13.06.2021 passenden Indizien und Beweise sind auch die bereits bekannten Indizien (Übereinstimmung Werkzeugspuren mit Tatortspuren in H.________(Ortschaft), Videoaufnahme von zwei unbekannten Tätern in G.________(Ortschaft) beim Aufbruch des Billettautomaten, DNA Spuren der Tatverdächtigen auf

34 den sichergestellten Werkzeugen aus der U.________(Box)) beizuziehen. Insgesamt ergibt sich dadurch ein schlüssiges Gesamtbild, woraus das Gericht auf die Verbindung des Beschuldigten zu diesen Vorfällen zu schliessen hat. Daran lässt auch der Umstand, dass zwischen dem letzten Vorfall vom 05./06.05.2021 und den Vorfällen vom 13.06.2021 etwas mehr als ein Monat verging, keine Zweifel aufkommen. Nach dem Gesagten ist es offenkundig, dass auch bezüglich der Vorfälle in J.________(Ortschaft) und K.________(Ortschaft) ein ausreichender Indizienbeweis vorliegt, sodass die Sachverhalte gemäss AKS Ziff. 1.1.5/6/7 und 2.1.5./6./7 als erstellt erachtet werde können. Die Kammer kann sich der Beweiswürdigung der Vorinstanz vollumfänglich anschliessen. Auf Vorhalt des Fotos des Notizzettels mit den Ortschaften aus dem iPhone 6 wollte der Beschuldigte nichts sagen (pag. 566 Z. 131 ff.), nachdem er – wie dargelegt – bis zu Beginn dieser delegierten Einvernahme vom 19. August 2022 noch angab, dass es sich beim iPhone 6 um sein Mobiltelefon handle und dies schliesslich nach diversen belastenden Vorhalten daraus doch noch abstritt (vgl. die Ausführungen zum Aussageverhalten unter E. II.8.5.7 vorne). Dieses Aussageverhalten darf – wie dargelegt – bei der Gewichtung belastender Elemente berücksichtigt werden. Nach dem Gesagten liegen im Zusammenhang mit den Delikten vom 13. Juni 2021 betreffend die beiden Billettautomaten in J.________(Ortschaft) und K.________(Ortschaft) neben den bereits bekannten Indizien zusätzliche Belastungsmomente vor. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Täterschaft des Beschuldigten aufgrund der folgenden Indizien als erwiesen gelten kann: - Es ist davon auszugehen, dass auch die vorliegenden Einbruchdiebstähle in die beiden Billettautomaten mit schweren Geräten in der Art, wie sie beim Beschuldigten sichergestellt wurden, begangen worden sind. Mit einem der sichergestellten Rettungswerkzeuge, dem Winkelschleifer, kam der Beschuldigte sodann mit Sicherheit in Berührung, und zwar mit dem Griffbereich vorne (DNA-Spur). - Es wurde im vorliegenden Fall und bei sämtlichen angeklagten (versuchten) Einbruchdiebstählen mit demselben modus operandi vorgegangen. - Sämtliche Delikte stehen in einem engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang. - Auf dem iPhone 6 des Beschuldigten befand sich ein Notizzettel, worauf handschriftlich die Ortschaften J.________(Ortschaft) und K.________(Ortschaft) vermerkt wurden, wobei die Kammer keine Zweifel hat, dass es sich dabei um die Handschrift des Beschuldigten handelt und der Beschuldigte diese beiden Ortschaften folglich notierte. Eine Erklärung hatte der Beschuldigte dafür nicht. - Auf dem iPhone 6 des Beschuldigten wurde sodann eine Suchabfrage gefunden, bei welcher nach der Ortschaft K.________(Ortschaft) gesucht wurde. Es wurde demnach mit dem iPhone 6 nach dieser Ortschaft recherchiert, wobei der Beschuldigte wiederum keine nachvollziehbare Erklärung dafür hatte. Hinzu kommt, dass sich aus dem iPhone 6 auch in sechs weiteren Fällen Hinweise

35 auf die Tatortschaften bzw. Tatorte ergaben (teilweise ebenfalls durch Kartenausschnitte). Auch insoweit ergibt sich folglich ein Muster. - Weiter ist erstellt und vom Beschuldigten im Übrigen auch nicht bestritten, dass er sich bereits am 9. Juni 2021 im Raum V.________(See) befand. So wurden, wie erwähnt, die Mobiltelefone des Beschuldigten ausg

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