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Bern Obergericht Strafkammern 26.06.2025 SK 2024 267

26. Juni 2025·Deutsch·Bern·Obergericht Strafkammern·PDF·14,357 Wörter·~1h 12min·3

Zusammenfassung

versuchte vorsätzliche Tötung, unrechtmässiger Bezug von Leistungen der Sozialhilfe, Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz etc. | Strafgesetz

Volltext

Obergericht des Kantons Bern 2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Urteil SK 24 267 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 26. Juni 2025 Besetzung Oberrichterin Friederich Hörr (Präsidentin), Obergerichtssuppleantin Gysi Oberrichter Schmid Gerichtsschreiberin Bucher Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ a.v.d. Rechtsanwalt C.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Anschlussberufungsführerin und D.________ a.v.d. Rechtsanwältin E.________ Straf- und Zivilkläger Gegenstand versuchte vorsätzliche Tötung, unrechtmässiger Bezug von Leistungen der Sozialhilfe, Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz etc. Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Kollegialgericht) vom 21. Februar 2024 (PEN 23 195)

2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht; nachfolgend: Vorinstanz) fällte am 21. Februar 2024 folgendes Urteil (pag. 1512 ff.; Hervorhebungen im Original): I. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Konsum von Kokain), angeblich mehrfach begangen von ca. 30.09.2020 bis 20.02.2021 wird eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der versuchten Tötung, begangen am 09.09.2021 in I.________ (Ortschaft), zum Nachteil von D.________; 2. des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe, begangen von 01.08.2021 bis 30.11.2021, in J.________ (Ortschaft) und K.________ (Ortschaft), zum Nachteil des Sozialdienstes der Region L.________ (Ortschaft); 3. der Nichtabgabe entzogener Ausweise und Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung, begangen am 23.03.2022 in J.________(Ortschaft); 4. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Konsum von Kokain), mehrfach begangen von 21.02.2021 bis 10.11.2022 in J.________(Ortschaft), M.________ (Ortschaft) und anderswo; und in Anwendung der Art. 19 Abs. 2, 34, 40, 47, 49, 51, 56, 57, 59, 66a Abs. 1 Bst. a und e, 106, 111 i.V.m. 22 Abs. 1, 148a Abs. 1 StGB; Art. 97 Abs.1 Bst. b SVG; Art. 19a Ziff. 1 BetmG; Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren. Die Polizeihaft am 16.03.2022 (1 Tag) und die Untersuchungshaft vom 10.11.2022 bis 27.08.2023 (291 Tage) werden im Umfang von 292 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet. Der Vollzug der Massnahme geht der Freiheitsstrafe voraus und der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug ist auf die Strafe anzurechnen. Es wird festgestellt, dass die Massnahme am 28.08.2023 vorzeitig angetreten worden ist. 2. Zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend total CHF 300.00.

3 3. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 3 Tage festgesetzt. 4. Zu einer Landesverweisung von 10 Jahren. 5. Zu den Verfahrenskosten, ausmachend CHF 63'500.10 (ohne Auslagen für die amtliche Verteidigung). […] Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 1'500.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 62'000.10. III. Die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt C.________ wird wie folgt bestimmt: […] Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt C.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 23'261.10. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Im Zivilpunkt wird beschlossen: 1. In Anbetracht der unzureichenden Begründung und Bezifferung wird die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers D.________ auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO). 2. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. V. Weiter wird beschlossen: 1. A.________ geht in den Massnahmenvollzug zurück. 2. Das DNA-Profil und die erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 30 Jahren zu löschen (Art. 16 Abs. 2 Bst. c und h i.V.m. Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG und Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB). 3. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet. [Eröffnungs- und Mitteilungsformel] 2. Berufung und Anschlussberufung Gegen das erstinstanzliche Urteil meldete A.________ (nachfolgend: Beschuldigter), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt C.________, am 22. Februar 2024 Berufung an (pag. 1521). Die schriftliche Urteilsbegründung, datierend vom 7. Juni 2024, wurde dem Beschuldigten am 10. Juni 2024 zugestellt (pag. 1528 ff.; pag. 1620). In der Berufungserklärung vom 1. Juli 2024 erklärte Rechtsanwalt C.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten form- und fristgerecht die Berufung.

4 Er gab an, das erstinstanzliche Urteil mit Ausnahme der amtlichen Entschädigung vollumfänglich anzufechten (pag. 1637 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend: Generalstaatsanwaltschaft) erklärte mit Eingabe vom 19. Juli 2024 ihrerseits die Anschlussberufung, beschränkt auf die Strafzumessung (pag. 1675 ff.). Der Beschuldigte beantragte mit Eingabe vom 26. August 2024 kein Nichteintreten auf die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 1700). Der Straf- und Zivilkläger liess sich nicht vernehmen (pag. 1682; pag. 1702). 3. Gesuche um Wechsel der amtlichen Verteidigung, Einsetzung einer privaten Verteidigung und einer amtlichen Vertretung Mit Schreiben vom 13. Juni 2024 ersuchte der Beschuldigte um Wechsel seiner amtlichen Verteidigung (pag. 1621 f.). Nach Einlangen der Stellungnahmen von Rechtsanwalt C.________ vom 5. Juli 2024 (pag. 1645 f.) und der Generalstaatsanwaltschaft vom 19. Juli 2024 (pag. 1675 ff.) wies die Verfahrensleitung das Gesuch mit Verfügung vom 30. August 2024 begründet ab (pag. 1701 ff.). Rechtsanwalt C.________ verblieb als amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Verfahren. Rechtsanwältin E.________ teilte mit Eingabe vom 4. November 2024 mit, vom Straf- und Zivilkläger mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt worden zu sein (pag. 1750). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwältin E.________ als Rechtsbeiständin wurde mit Verfügung vom 3. März 2025 gutgeheissen und Rechtsanwältin E.________ als amtliche Vertreterin des Straf- und Zivilklägers eingesetzt (pag. 1763 ff.; pag. 1871 f.). Mit Eingabe vom 20. August 2025 – und somit nach der mündlichen Urteilseröffnung und Zusendung des Dispositivs – gab Rechtsanwalt B.________ bekannt, vom Beschuldigten mit der Wahrung seiner Interessen betraut worden zu sein und ersuchte um Einsicht in die amtlichen Akten (pag. 2018 ff.). Mit Verfügung vom 21. August 2025 wurde Rechtsanwalt B.________ ersucht, innert Frist mitzuteilen, ob die Verteidigung des Beschuldigten auf privater Basis übernommen werde und er die Akten trotz ausstehender schriftlicher Urteilsbegründung bereits zugestellt erhalten wolle (pag. 2026 f.). Nach Erhalt der Stellungnahme von Rechtsanwalt B.________ vom 29. August 2025 (pag. 2029 f.) stellte die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 1. September 2025 die private Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt B.________ fest und sistierte das amtliche Mandat von Rechtsanwalt C.________ mit sofortiger Wirkung. In der Folge wurden Rechtsanwalt B.________ die amtlichen Akten während sieben Tagen zur Einsichtnahme zugestellt und die Redaktion der schriftlichen Urteilsbegründung während dieser Zeit unterbrochen (pag. 2036 f.; pag. 2040 f.). 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Verfügung vom 30. August 2024 wurden die im Rahmen der Berufungserklärung vom 1. Juli 2024 gestellten Beweisergänzungsanträge des Beschuldigten auf Einvernahme von F.________ und G.________ als Zeugen gutgeheissen. Der

5 Antrag auf Einvernahme des Beschuldigten wurde angesichts der bereits von Amtes wegen vorgesehenen Einvernahme für obsolet erklärt (pag. 1702). Bezugnehmend auf die Verfügung vom 25. September 2024 erklärte die Verteidigung des Beschuldigten mit Eingabe vom 7. Oktober 2024 sodann ihren Verzicht auf das Fragerecht bezüglich V.________ (pag. 1746). Von Amtes wegen wurden oberinstanzlich über den Beschuldigten auf den Verhandlungstermin hin ein Strafregisterauszug (datierend vom 11. Juni 2025 [pag. 1920 ff.]), Auszüge aus dem Betreibungsregister des Betreibungsamts Emmental-Oberaargau, Dienststelle O.________, vom 6. Juni 2025 (pag. 1911 ff.) und des Betreibungsamts Emmental-Oberaargau, Dienststelle P.________, vom 18. Juni 2025 (pag. 1931 ff.), ein Führungsbericht bei der Justizvollzugsanstalt Q.________ (Ortschaft) vom A.________ 2025 (nachfolgend: JVA Q.________(Ortschaft); pag. 1915 ff.; vgl. auch pag. 1926 ff.), ein Schreiben der psychiatrischen Dienste der R.________ vom 26. Mai 2025 inkl. Therapieverlaufsbericht mit Datum vom 30. April 2025 (pag. 1903 ff.), ein ergänzender Bericht hinsichtlich der Prüfung der strafrechtlichen Landesverweisung beim Migrationsdienst des Kantons Bern, datierend vom 5. Mai 2025 (pag. 1879 f.) und eine Stellungnahme hinsichtlich der Möglichkeit des Vollzugs einer allfälligen Landesverweisung nach AB.________ (Land) beim Staatssekretariat für Migration vom 19. Mai 2025 (nachfolgend: SEM; pag. 1899 f.) eingeholt. An der Berufungsverhandlung wurden der Straf- und Zivilkläger, F.________ und G.________ als Zeugen und Dr. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, als sachverständige Person befragt. Die oberinstanzliche Einvernahme des Beschuldigten erfolgte in Anwesenheit von Dr. med. H.________, der vorgängig mit den relevanten Unterlagen seit dem 6. Februar 2024 bedient wurde (pag. 1727 ff.; pag. 1939 ff.). 5. Oberinstanzliche Anträge der Parteien 5.1 Beschuldigter Die Verteidigung des Beschuldigten gab an der Berufungsverhandlung mündlich folgende Anträge zu Protokoll (pag. 1982): I. 1. Es sei das Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das BetmG, angeblich mehrfach begangen in der Zeit vom 30.09.2020 bis 23.06.2022 einzustellen, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. 2. Der Beschuldigte sei freizusprechen vom Vorwurf gemäss Ziff. 2. der Anklageschrift (unrechtmässiger Bezug von Leistungen der Sozialhilfe). 3. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen: 3.1. Wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung, begangen am 09.09.2021 in I.________(Ortschaft); 3.2. Wegen Nichtangabe entzogener Ausweise und Kontrollschilder gemäss Ziff. 3. der Anklageschrift;

6 3.3. Wegen Widerhandlungen gegen das BetmG gemäss Ziff. 4. der Anklageschrift für die Zeit vom 24.06.2022 bis 10.11.2022. II. 1. In Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen sei das Urteil zu fällen und der Beschuldigte zu verurteilen 1.1. Zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von 4 Jahren und unter Anrechnung der Polizei- und Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Massnahmenvollzugs; 1.2. Zu einer Geldstrafe von 6 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend CHF 60.00; 1.3. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00. 2. Es sei eine ambulante Behandlung gemäss Art. 63 StGB anzuordnen gemäss Ziff. 4. Bst. g Absatz 2 des Gutachtens (pag. 98 des Gutachtens). 3. Die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten zur Hälfte und dem Staat zur Hälfte aufzuerlegen. 4. Es sei dem Beschuldigten eine Entschädigung zuzusprechen gemäss Art. 429 StPO für den Freispruch und gemäss Art. 431 StPO für den Fall, dass die bedingte Freiheitsstrafe die Dauer der ausgestandenen Haft und Massnahme unterschreitet. 5. Von einer Landesverweisung sei abzusehen. 6. Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen. 5.2 Generalstaatsanwaltschaft Die mündlich gestellten Anträge der Generalstaatsanwaltschaft anlässlich der Berufungsverhandlung lauten wie folgt (pag. 1983): I. 1. Es sei die Rechtskraft bezüglich der Einstellung festzustellen. 2. Es sei die Rechtskraft bezüglich den Schuldsprüchen wegen der Nichtabgabe von entzogenen Ausweisen und Kontrollschildern und der Konsumwiderhandlung gegen das BetmG festzustellen. II. Der Beschuldigte sei schuldig zu erklären: 1. wegen versuchter Tötung; 2. wegen unrechtmässigem Bezug von Leistungen der Sozialhilfe. III. Der Beschuldigte sei zu verurteilen: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 6.5 Jahren; 2. Zu einer stationären therapeutischen Massnahme; 3. Zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 10.00; 4. Zu einer Busse von CHF 300.00;

7 5. Zu einer Landesverweisung von 10 Jahren; 6. Zur Bezahlung sämtlicher erst- und oberinstanzlicher Verfahrenskosten. IV. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Der Beschuldigte geht in den vorzeitigen Massnahmenvollzug zurück; 2. Die Landesverweisung sei im SIS einzutragen; 3. Es seien die Honorare der Verteidigung und der Rechtsvertretung des Straf- und Zivilklägers zu bestimmen; 4. Bestimmung DNA und biometrische erkennungsdienstliche Daten. 5.3 Straf- und Zivilkläger Rechtsanwältin E.________ beantragte für den Straf- und Zivilkläger oberinstanzlich folgendes (pag. 1983 f.): I. Der Beschuldigte, A.________ geb. ________, sei schuldig zu erklären der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen am 9. September 2021 in ________(Postleitzahl) I.________(Ortschaft), S.________ (Strasse) ________ (Hausnummer), z.N. von D.________. II. Der Beschuldigte, A.________ geb. ________, sei gestützt auf den Schuldspruch in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu verurteilen: 1. Zu einer angemessenen Strafe; 2. Zur Übernahme der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten; 3. Zum Ersatz der oberinstanzlichen Parteikosten des Straf- und Zivilklägers gemäss vorab eingereichter Kostennote. III. Im Zivilpunkt sei zu beschliessen: 1. Die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers D.________ sei auf den Zivilweg zu verweisen. 2. Für den Zivilpunkt seien keine Kosten auszuscheiden. IV. Weitere Verfügungen: 1. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Parteikosten sei die amtliche Entschädigung der Vertretung des Straf- und Zivilklägers im Rahmen der vorab eingereichten Kostennote festzusetzen; 2. Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen. 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Obwohl Rechtsanwalt C.________ für den Beschuldigten erklärte, das erstinstanzliche Urteil mit Ausnahme der Festsetzung der Höhe der amtlichen Entschädigung vollumfänglich anzufechten (vgl. E. 2 hiervor), ist die Verfahrenseinstellung (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) mangels Beschwer nicht von der vollumfänglichen Berufungserklärung umfasst. Gleiches gilt hinsichtlich des in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantragten Schuldspruches wegen Nichtabgabe entzogener Ausweise und Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung, wes-

8 halb dieser Schuldspruch (Ziff. II.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) in Rechtskraft erwachsen ist. Im Zusammenhang mit dem erstinstanzlichen Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) stellte Rechtsanwalt C.________ den Antrag, der Beschuldigte sei für die Zeit vom 24. Juni 2022 bis zum 10. November 2022 schuldig zu sprechen und das Verfahren für den Zeitraum davor einzustellen, weshalb einzig die diesbezügliche Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00 inkl. Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe auf drei Tage in Rechtskraft erwachsen kann (Ziff. II.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Unangefochten blieben schliesslich der Zivilpunkt (Ziff. IV. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und die Höhe der amtlichen Entschädigung (Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Somit sind die Verfahrenseinstellung wegen Widerhandlungen gegen das BetmG, angeblich mehrfach begangen von ca. 30. September 2020 bis 20. Februar 2021, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten, der Schuldspruch wegen Nichtabgabe entzogener Ausweise und Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung, die Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00 unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf drei Tage, die Festsetzung der Höhe der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwalt C.________ für das erstinstanzlichen Verfahren und der Zivilpunkt in Rechtskraft erwachsen. Angefochten und von der Kammer zu überprüfen sind demgegenüber die Schuldsprüche wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz für die Zeit vom 21. Februar 2021 bis zum 10. November 2022, die Sanktionen inkl. Massnahme und Landesverweisung sowie gegebenenfalls die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem, die sich daraus ergebenden Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie eine allfällige Rückzahlungspflicht des Beschuldigten betreffend die amtlichen Entschädigungen. Schliesslich muss sie über die der Rechtskraft nicht zugänglichen Verfügungen betreffend DNA- Profil und die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sowie über eine allfällige Rückkehr des Beschuldigten in den vorzeitigen Massnahmenvollzug befinden. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Da die Generalstaatsanwaltschaft betreffend die Sanktion (mit Ausnahme der Übertretungsbusse) Anschlussberufung erhoben hat, darf die Kammer das erstinstanzliche Urteil in diesem Punkt auch zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. Ansonsten ist sie an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Theoretische Grundlagen zur Beweiswürdigung Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz kann vollumfänglich verwiesen werden (pag. 1534 ff., S. 7 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

9 Ergänzend ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach es zwar das Recht des Beschuldigten ist, sich selbst nicht belasten zu müssen und seine Aussage auch zu verweigern. Jedoch ist es mit der Unschuldsvermutung unter gewissen Umständen vereinbar, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen. Dies ist der Fall, wenn sich die beschuldigte Person weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, bzw. wenn sie es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substanziieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf (Urteile des Bundesgerichts 6B_129/2024 vom 22. April 2024 E. 2.3.1; 6B_1018/2021 vom 24. August 2022 E. 1.3.1; 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4, nicht publ. in: BGE 147 IV 176; 6B_289/2020 vom 1. Dezember 2020 E. 7.8.1; je mit weiteren Hinweisen). 8. Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung, evtl. schweren Körperverletzung, evtl. versucht, evtl. einfachen qualifizierten Körperverletzung 8.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird mit Ziff. I.1. der Anklageschrift vom 18. August 2023 vorgeworfen was folgt (pag. 1370 ff.; Hervorhebungen im Original): Versuchte Tötung, ev. schwere Körperverletzung, ev. versucht, ev. einfache Körperverletzung, qualifiziert, begangen am 09.09.2021, ca. 01.30 Uhr, in ________ (Postleitzahl) I.________(Ortschaft), S.________(Strasse) ________ (Hausnummer), im Eingangsbereich zur damaligen Wohnung von D.________, z.N. D.________, durch folgendes Tatvorgehen: Am Donnerstag, 09.09.2021, 01:23 Uhr, betrat A.________ die Liegenschaft S.________(Strasse) ________ (Hausnummer) ein erstes Mal durch die Haupteingangstür mit einer Machete (Klingenlänge ca. 50 cm lang) in der linken Hand, eigenen Angaben zufolge in der Absicht, ihm nicht bekannte T.________(Nationalität) aufzusuchen, die im Vorfeld am Bahnhof in I.________(Ortschaft) Jugendliche belästigt haben sollen. Er wusste eigenen Angaben zufolge nicht, in welcher Wohnung die T.________ (Nationalität) wohnten, hielt es aber für möglich, dass sich die T.________(Nationalität) dort aufhielten, wo der Lärm und/oder die Musik zu vernehmen waren. Um 01:25 Uhr verliess er die Liegenschaft wieder, eigenen Angaben zufolge, um zu eruieren, woher der Lärm und/oder die Musik genau herkamen. Um 01:26 Uhr betrat er die Liegenschaft erneut durch die Haupteingangstür, begab sich, ohne Vorankündigung, mit der Machete in der Hand, in die Wohnung des ihm unbekannten U.________ (damaliger Bewohner Wohnung 3. Stock / Dachgeschoss), bei welchem der ihm ebenfalls unbekannte V.________ zu Besuch war, und rief dabei mehrfach aggressiv «wo si die Scheiss- Afrikaner», «wo si die huere T.________(Nationalität), Scheiss-Afrikaner» bzw. «wo isch dr Scheiss- T.________ (Nationalität), Scheiss-Neger», «ich will ihn töten», «es verdammts Arschloch isch är», «ich will ihn umbringen», «der Mensch muss sterben» o.ä.. Nachdem A.________ gemerkt hatte, dass in dieser Wohnung keine T.________(Nationalität) waren, sagte er zu U.________ und V.________, dass sie sich keine Sorgen machen bzw. sie keine Angst haben müssten, zumal er nicht sie suche und erkundigte sich bei ihnen, wo die T.________(Nationalität) wohnen, worauf ihm mitgeteilt worden ist, dass diese unterhalb der Wohnung von U.________ wohnen würden. Als der Beschuldigte dann hörte, dass unterhalb der Wohnung von U.________ plötzlich die Wohnungstüre geöffnet wurde, kehrte A.________, welcher zu diesem Zeitpunkt immer noch mit der Machete in der https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=01.01.2024&to_date=11.09.2025&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%226B_1302%2F2020%22+%22erkl%E4rung%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F147-IV-176%3Ade&number_of_ranks=0#page176

10 Hand im Bereich des Türrahmens der Wohnung von U.________ stand, sofort um, zog die Wohnungstüre der Wohnung von U.________ hinter sich zu, ging nach unten, schlug im Eingangsbereich zur Wohnung des ihm unbekannten Privatklägers mit der Machete, ohne Vorwarnung, einmal, eigenen Angaben zufolge mit der rechten Hand von oben rechts nach unten links, auf D.________ ein, welcher den Schlag mit seinem linken Arm auf ca. Schulterhöhe abwehren und dann zurück in seine Wohnung gelangen konnte, und rannte dann um 01:30:33 Uhr, mit der Machte in der Hand, aus dem Haus. D.________ erlitt durch diesen Vorfall folgende Verletzungen:  Verletzung der Strecksehnen des Handgelenkes links und aller Finger (100% Läsion EPL, EIP, EDC II-V, EDQ, ECU), zusätzlich  tiefe (stellenweise mutmasslich bis auf den Knochen reichende) Verletzungen im Bereich des ellenseitigen Handgelenkes mit Verletzung des Ellenköpfchens sowie des stabilisierenden Bandapparates (ulnocarpale Gelenkseröffnung trans-ulnastyloidal, dorsale TFCC Läsion), sowie eine  Verletzung des Nervenastes, welcher für die Sensibilität am ellenseitigen Handrücken zuständig ist (100% Läsion R. dorsalis N. ulnaris), ausserdem  eine beugseitig im Bereich des rechten Kleinfingergrundgelenkes V-förmig konfigurierte sowie körperfern davon gelegen eine weitere annähernd parallel dazu verlaufende, glattrandige Hautdurchtrennung mit jeweils einem in Richtung Daumen verlaufendem, ritzerartigem, oberflächlichem Ausläufer Aufgrund seiner Verletzungen musste sich D.________ am 09.09.2021 einer Operation unterziehen, war vom 09.09.2021 bis 14.09.2021 hospitalisiert, sowie bis sicher 01.04.2022 zu 100% arbeitsunfähig. Dass bei einem Schlag mit der Machete inbs. gegen den Oberkörper-/Kopfbereich das hohe Risiko einer tödlichen, mindestens aber einer schweren Verletzung des Opfers bestand, musste für A.________ offenkundig sein und wusste er auch. Mit seinem Vorgehen beabsichtigte er, oder nahm er zumindest in Kauf, D.________ tödlich, mindestens aber schwer zu verletzen. 8.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Vorab kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1538 f., S. 11 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte gesteht den ihm vorgeworfenen Sachverhalt gemäss Ziff. I.1. der Anklageschrift grundsätzlich ein. So bestreitet er insbesondere nicht, sich am 09.09.2021 um ca. 01:23 Uhr in die Liegenschaft an der S.________(Strasse) ________ (Hausnummer) in ________(Postleitzahl) I.________(Ortschaft) begeben und nach T.________(Nationalität) gesucht zu haben. Dass er dabei zunächst in der Wohnung von U.________ gestanden sei und nach den T.________ gefragt habe, ist auch unbestritten (vgl. etwa p. 393 Z. 133 ff.). Weiter ist unbestritten, dass er, nachdem er den Strafund Zivilkläger vor dessen Wohnung angetroffen habe, auf diesen mit der von ihm mitgebrachten Machete einmal eingeschlagen und ihn verletzt habe (vgl. etwa p. 396 Z. 254 f.). Dass er dem Straf- und Zivilkläger durch seinen Schlag mit der Machete die in Ziff. I.1. der Anklageschrift umschriebenen Verletzungen zugefügt hat, ist damit ebenso unbestritten (p. 397 Z. 270 ff.). Vom Beschuldigten ist indessen bestritten, dass er den Straf- und Zivilkläger habe töten oder verletzen wollen (vgl. etwa p. 365 Z. 204 f.; p. 366 Z. 288; p. 397 Z. 266 ff.; p. 397 Z. 288). Vielmehr habe er den Straf- und Zivilkläger, der im Vorfeld am Bahnhof in I.________(Ortschaft) Jugendliche beläs-

11 tigt habe, einzig deshalb aufgesucht, weil er ihm habe Angst machen und drohen wollen, damit dieser am Bahnhof in I.________(Ortschaft) keine Leute mehr belästige (vgl. etwa p. 363 Z. 131 ff.; p. 365 Z. 204; p. 382 Z. 222; p. 383 Z. 231 ff.; p. 395 Z. 205 ff.). Die Machete habe er nur zur Abschreckung mitgenommen (p. 366 Z. 288 f.) und letztlich bloss zu seiner (Selbst-)Verteidigung eingesetzt, weil sich der Straf- und Zivilkläger in aggressiver Art und Weise zu ihm hinbewegt und er sich dadurch angegriffen gefühlt habe (vgl. p. 366 f. Z. 297 ff.; p. 369 Z. 441 f.; p. 370 Z. 464 f.; p. 372 Z. 522 ff.; p. 380 Z. 69 ff.; p. 381 Z. 132 f.). Schliesslich bestreitet der Beschuldigte, in der Wohnung von U.________ aggressiv gewesen zu sein (p. 393 Z. 148) und «ich will ihn töten, es verdammts Arschloch isch är, ich will ihn umbringen und der Mensch muss sterben» gesagt zu haben (p. 383 Z. 247 ff.). Auch oberinstanzlich stellte der Beschuldigte jegliche Tötungs- oder Verletzungsabsicht in Abrede und brachte vor, er habe die Machete nur zur Abschreckung mitgenommen und der Straf- und Zivilkläger habe ihn angegriffen bzw. er habe aus Reflex gehandelt. Somit ist auch oberinstanzlich zu prüfen, ob der Beschuldigte u.a. in der Wohnung von U.________ tatsächlich aggressiv gewesen und die Sätze «ich will ihn töten, es verdammts Arschloch isch är, ich will ihn umbringen und der Mensch muss sterben» ausgesprochen hat. Weiter ist der genaue Ablauf der Interaktion zwischen dem Beschuldigten und dem Straf- und Zivilkläger zu eruieren, die zum Schlag mit der Machete und den daraus resultierenden Verletzungen des Straf- und Zivilklägers geführt hat. Schliesslich sind der Beweggrund und die Absicht des Beschuldigten zu klären (eingehend zu den Vorbringen der Parteien vgl. pag. 1987). 8.3 Beweismittel Auf eine Auflistung respektive Zusammenfassung der einzelnen Beweismittel wird an dieser Stelle verzichtet. Soweit für die jeweilige Klärung der Beweisfragen von Relevanz, wird an den entsprechenden Stellen auf die vorhandenen Beweismittel eingegangen. 8.4 Würdigung durch die Kammer Wie hiervor ausgeführt, sind grosse Teile des Sachverhalts unbestritten und nur noch wenige Beweisfragen zu klären. An dieser Stelle ist indes zu betonen, dass der Sachverhalt nicht einzig deshalb als erstellt zu gelten hat, weil der Beschuldigte ihn grösstenteils eingesteht, sondern vielmehr insbesondere deshalb, weil der Straf- und Zivilkläger äusserst glaubhaft ausgesagt hat und diese Aussagen mit den Angaben von U.________ (vgl. E. 8.4.4 hiernach) und auch V.________ (vgl. E. 8.4.5 hiernach) grundsätzlich übereinstimmen. 8.4.1 Aussagen des Straf- und Zivilklägers Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, schilderte der Straf- und Zivilkläger den Vorfall vom 9. September 2021 seit seiner Ersteinvernahme konstant, detailliert und stringent. Er gab bei der ersten polizeilichen Einvernahme am 13. September 2021 im Spital in freier Erzählung auf die Frage, was in dieser Nacht passiert sei, folgendes zu Protokoll: «Ich war am Schlafen. Jemand hat an meiner Tür geklingelt. Ich konnte nicht sehen, wer an der Türe war. Ich habe die Türe aufgemacht, es war dunkel im Gang. Ich habe mich in den Gang begeben, um Licht zu aktivieren. Jemand stand auf der Treppe, er sagte ‹hallo› und hat mich sofort angegriffen. Ich

12 wusste nicht, wie ich in meine Wohnung gekommen bin. Das Zimmer war dann voll mit Blut. Da ich viel Blut gesehen habe, habe ich sofort die Polizei angerufen und habe auf sie gewartet und habe nochmals angerufen. Ich habe gedacht, dass ich nun sterben werde» (pag. 280 Z. 68 ff.). Er erläuterte dabei eigene Gedanken und Empfindungen, was für Selbsterlebtes spricht. Zudem lässt sich seine Aussage mit den dokumentierten örtlichen Gegebenheiten in Einklang bringen: Der Bereich vor der Wohnungstüre des Straf- und Zivilklägers ist nicht beleuchtet. Im Gang zur Wohnung des Straf- und Zivilklägers befindet sich eine Lampe, die beim Betreten des Ganges auf Höhe der Türe mittels Sensors eingeschaltet wird und während einer Minute und 20 Sekunden brennt (pag 183 f.). Gemäss Angaben des Straf- und Zivilklägers habe es nach dem Klingeln noch fünf bis sechs Minuten gedauert, bis er die Türe geöffnet habe (pag. 283 Z. 230), weshalb naheliegend ist, dass das Licht im Gang zur Wohnung des Straf- und Zivilklägers bereits wieder erloschen war. Denn im Bereich der Wohnung von U.________ wird das Flurlicht auf der drittobersten Treppenstufe per Sensor aktiviert (pag. 184) und der Beschuldigte hatte sich während der Unterhaltung mit U.________ in dessen Wohnung bzw. im Türrahmen aufgehalten. Weiter gab der Straf- und Zivilkläger zu Protokoll, er (gemeint der Angreifer) habe zuerst «Hallo» gesagt und ihn sofort angegriffen (pag. 280 Z. 85, Z. 87 f. und Z. 101). Verstanden, was passiert sei, habe er nicht, das (gemeint den Angriff) habe er nicht erwartet (pag. 281 Z. 113; pag. 318 Z. 267) und er könne sich den Angriff nicht erklären (pag. 283 Z. 203 f.); es habe keinen Grund dafür gegeben (pag. 283 Z. 211 ff.). Die Frage, ob er glaube, zufällig angegriffen worden zu sein oder ob dies ein konkreter Angriff auf ihn gewesen sei, beantwortete der Straf- und Zivilkläger nachvollziehbar wie folgt: «Zufällig kann man nicht sagen. Dass es ein Versehen war, kann man auch nicht sagen. Für mich war dies nicht zufällig, der Angreifer hat ein [sic!] Plan gehabt mich anzugreifen» (pag. 283 Z. 206 ff.). Der Straf- und Zivilkläger wies eigene Vermutungen als solche aus und gestand auch Erinnerungslücken ein. Womit der Täter ihn angegriffen habe, wisse er nicht, er habe es nicht gesehen; den Gegenstand könne er nicht als Messer beschreiben (pag. 280 Z. 90 ff.; pag. 282 Z. 172). Es könne auch nur seine Vorstellung sein, aber er habe etwas wie eine schwarze Steinschleuder gesehen (pag. 282 Z. 147 f. und Z. 178). Er habe es nicht richtig gesehen, weil er (gemeint der Angreifer) seine Sachen hinter seinem Rücken versteckt habe (pag. 282 Z. 181). Er könne nicht sagen, was der Angreifer genau gemacht habe, die Schlagbewegung sei nur eine Vermutung von ihm, er könne es nicht wirklich beschreiben (pag. 281 Z. 105 f.). Der Angriff sei nicht lange gegangen, es sei ganz schnell gegangen, das sei innerhalb von Sekunden passiert (pag. 281 Z. 124 ff.). Er denke, dass er seinen Arm hochgehalten habe (pag. 281 Z. 119), aber er erinnere sich nicht mehr (pag. 281 Z. 121 f.). Derartige Erinnerungslücken sind mit dem völlig überraschenden Angriff und mit der Ausnahmesituation, in der sich der Straf- und Zivilkläger befand, ohne weiteres erklärbar. Immerhin wurde der Straf- und Zivilkläger um ca. 01:30 Uhr in der Nacht durch das Klingeln des Beschuldigten aus dem Schlaf gerissen. Der Straf- und Zivilkläger schilderte den Ablauf chronologisch sowie in den darauffolgenden Einvernahmen konstant. Er wiederholte indes in den Einvernahmen vom 11. Januar 2022 und vom 6. Mai 2022 nicht wortgetreu die in der Ersteinvernahme gemachten Aussagen, sondern erweiterte seine Aussagen auch in Details und in

13 Nebensächlichem, ohne dabei in Widersprüche zu verfallen. Als er die Türe aufgemacht habe, habe der Typ einmal «Hallo» gesagt, auch er habe «Hallo» gesagt. Dann sei er direkt geschlagen worden (pag. 304 Z. 53 ff.). Er habe den Täter vermutlich geschubst und danach die Türe zugemacht und die Polizei gerufen (pag. 304 Z. 40 f.). Er (gemeint der Angreifer) werde einen Grund gehabt haben, weil er zu ihm nach Hause gekommen sei und bei ihm geklingelt habe (pag. 294 Z. 107 und Z. 115). Aber er wisse nicht, wieso er (gemeint der Angreifer) das gemacht habe (pag. 294 Z. 109 ff., Z. 115 und Z. 127). Es sei im Vorfeld nichts geschehen und er kenne die Person nicht (pag. 294 Z. 142). Seine Angabe, wonach er einen Alarm gehört habe, präzisierte der Straf- und Zivilkläger sogleich: Mit dem Alarm habe er gemeint, dass es an der Türe geklingelt habe (pag. 304 Z. 37 f.). Dies spricht gegen ein Auswendiglernen und für tatsächlich Erlebtes. Der Umstand, dass der Straf- und Zivilkläger anlässlich der Einvernahme vom 6. Mai 2022 im Gegensatz zur ersten Einvernahme angab, er sei «eigentlich» mit einem Schwert geschlagen worden, mit dem man auch Bäume und Sträucher schneiden könne, und die Form einer Machete – in der Länge seines Unterarms – gehabt habe (pag. 306 Z. 115 f. und Z. 120), ändert nichts an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Mit der Vorinstanz sind unbewusste Adaptierungen der Aussagen infolge neuer Erkenntnisse aus den Akten (vorliegend die konkrete Tatwaffe) nicht ungewöhnlich. Anders als der Beschuldigte (vgl. dazu E. 8.4.2 hiernach) änderte der Straf- und Zivilkläger nicht etwa bisherige Aussagen, sondern füllte eine vorhandene Erinnerungslücke, was mit den Erkenntnissen zur menschlichen Wahrnehmung vereinbar ist (vgl. dazu eingehend BÄHLER, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 163 StPO). Es bestehen zudem keinerlei Hinweise, wonach der Strafund Zivilkläger seine Aussage bewusst adaptiert hätte, zumal der Einsatz der Machete vom Beschuldigten unbestritten ist. Gleiches gilt hinsichtlich seiner Aussagen auf die Frage, ob der Angreifer während des Angriffs eine Gesichtsschutzmaske getragen hatte. In der tatnächsten Einvernahme gab der Straf- und Zivilkläger an, nicht zu wissen, ob der Täter eine Maske getragen habe (pag. 281 Z. 143). In den Einvernahmen vom 6. Mai 2022 und vom 27. September 2022 erklärte er, dass der Täter eine Maske getragen habe (pag. 305 Z. 73; pag. 316 Z. 169; pag. 318 Z. 249). Auch diese Adaptierung erstaunt nicht, waren dem Straf- und Zivilkläger doch im Rahmen der Ersteinvernahme die Aufnahmen des Beschuldigten im Eingangsbereich der Liegenschaft, auf denen er eine Gesichtsschutzmaske trug, vorgehalten worden (pag. 285 Z. 319; vgl. bspw. pag. 181). Damit lässt sich zudem die Abweichung zu den Aussagen von U.________ und V.________ (vgl. E. 8.4.4 und E. 8.4.5 hiernach) erklären. Auch in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 27. September 2022 schilderte der Straf- und Zivilkläger wiederum gleichbleibend und konstant, wie sich der Vorfall zugetragen hatte (pag. 314 Z. 103 ff.). Diese Aussagen sind gespickt mit Erweiterungen und Nebensächlichkeiten. Ein illustratives Beispiel ist die Aussage, dass er sich vor dem Öffnen der Türe seine Hausschuhe angezogen habe (pag. 314 Z. 104 f.). Anders als die Vorinstanz erwog (pag. 1543, S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) ist in der Aussage des Straf- und Zivilklägers zum Abwehrversuch und der entsprechenden Nachstellung (pag. 317 Z. 237; pag. 319 Z. 297 f.) eine Erweiterung und Präzisierung seiner bisherigen Aussagen zu sehen.

14 Denn das Hochhalten seines Armes ist in der fraglichen Situation als Abwehrbewegung zu qualifizieren. Diese nachträgliche Präzisierung ist angesichts der Ausnahmesituation und auch des Schockzustands, in dem sich der Straf- und Zivilkläger während der Ersteinvernahme einige Tage nach der Tat noch befunden haben dürfte, mehr als nachvollziehbar. Zudem konnte der Straf- und Zivilkläger schlüssig erklären, weshalb er sich sicher war, die Klingel an seiner Wohnungstüre gehört zu haben: «Man kann nur an der Wohnung selbst klingeln. Es gibt unten beim Haupteingang eine Klingel wo mein Name draufsteht, aber die Klingel funktioniert nicht» (pag. 315 Z. 153 ff). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte der Straf- und Zivilkläger seine Aussagen erneut (pag. 1940 Z. 14 und Z. 35 ff.), wobei weniger Details genannt wurden, was angesichts der seit dem Vorfall verstrichenen Zeit verständlich ist. Er stellte jedoch nach wie vor in Abrede, den Beschuldigten angegriffen bzw. sich kampfbereit vor ihm aufgestellt zu haben (pag. 1940 Z. 22, Z. 25 und Z. 30). Die Aussagen des Straf- und Zivilklägers passen – anders als diejenigen des Beschuldigten – zum Spurenbild und zu den Verhältnissen am Tatort. Anlässlich der Einvernahme vom 6. Mai 2022 zeigte der Straf- und Zivilkläger den einvernehmenden Polizisten auf entsprechende Nachfrage seinen Standort während des Angriffs. Es wurde verbalisiert, dass der Straf- und Zivilkläger auf der rechten Seite im Türrahmen stand (pag. 305 Z. 97 ff.), was mit der in einer späteren Einvernahme von ihm gemachten Zeichnung auf einer Abbildung des Eingangsbereichs (pag. 325; vgl. pag. 316 Z. 175 f.) übereinstimmt. Dasselbe gilt hinsichtlich seiner Aussage, wonach der Angreifer aus seiner Sicht rechts auf der Treppe bzw. auf der zweiten Treppenstufe gestanden habe (pag. 280 Z. 80 f. und Z. 85; pag. 305 Z. 101 ff.; pag. 316 Z. 168 f.). Seiner Angabe entsprechend markierte der Straf- und Zivilkläger den Standort des Beschuldigten auf einer Abbildung auf dem zweiten Treppentritt (pag. 325). Diese Darstellung ist nachvollziehbar, finden sich doch eine grössere Menge Blutspritzer genau dort, wo der Straf- und Zivilkläger seinen eigenen Standort eingezeichnet hatte (pag. 161 f.). Auch vor dem Hintergrund des zeitlichen und chronologischen Ablaufs sind die Aussagen des Straf- und Zivilklägers logisch und stringent. Er gab in der Berufungsverhandlung überzeugend an, dass es in dieser Nacht keine laute Musik gehabt und kein Fest stattgefunden habe (pag. 1941 Z. 35 und Z. 38). Er schlief denn auch, bevor er vom Geräusch der Türklingel geweckt wurde. Zu seinen Angaben, durch das Klingeln an seiner Wohnungstüre erwacht und noch einige Minuten im Bett gewesen zu sein, bevor er die Türe geöffnet habe, passt, dass der Beschuldigte zunächst erfolglos an der Wohnungstüre des Straf- und Zivilklägers geklingelt hatte und anschliessend die Treppe hinauf zur Wohnung von U.________ gegangen war, wo er auf U.________ und V.________ traf. Da seine Türe nicht mit einem Türspion bzw. einem Guckloch versehen war (pag. 316 Z. 165), musste der Straf- und Zivilkläger konsequenterweise die Türe öffnen, um zu sehen, wer geklingelt hatte. Als er in den Gang trat, um den Lichtsensor auszulösen, sah bzw. hörte ihn der vor der Wohnungstüre von U.________ stehende Beschuldigte und lief anschliessend zu ihm hinab. Wie dargelegt, ist gestützt auf das Verletzungsbild davon auszugehen, dass es sich bei den dokumentierten Verletzungen des Straf- und Zivilklägers am linken Handgelenk und an der rechten Hand um Abwehrverletzungen

15 handelt. Seine Beschreibung, wonach er sich mit der linken Hand auf Schulterhöhe und eingezogenem Kopf bzw. mit der linken Hand auf Kopfhöhe geschützt habe und der Täter ihn also auch am Hals oder Kopf hätte treffen können (pag. 317 Z. 237 f.; pag. 319 Z. 297 f.), ist vor diesem Hintergrund nachvollziehbar. Sie lässt sich mit der Hypothese der Vorinstanz, dass der Straf- und Zivilkläger reflexartig die Hände hochgerissen und sich diese schützend vor den Kopf und/oder den Rumpf gehalten hat, um so den Hieb mit der Machete abfangen bzw. abfedern zu können, ohne Weiteres in Einklang bringen (pag. 1545, S. 18 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Gestützt auf das Verletzungsbild dürfte der Straf- und Zivilkläger zuerst den linken Arm nach oben und schützend vor sich gehalten und die rechte Hand nachfolgend ausgestreckt haben, wodurch die rechte Hand beim Hieb entweder leicht in die durch den linken Arm schon «gebremste» Machete gelangte resp. die Machete dann an dieser entlang schrammte und dadurch die abwehrend nach vorne/oben gewendete Innenfläche der rechten Hand am Ansatz des kleinen Fingers angeritzt wurde. Ebenfalls stimmen seine Aussagen, wonach es bis auf ein gegenseitiges «Hallo» keine Unterhaltung mit dem Beschuldigten gegeben und dieser ihn umgehend angegriffen habe, mit den Aussagen von U.________ und V.________ überein. Es habe sofort «geräblet» (U.________: pag. 334 Z. 32 f.; pag. 340 Z. 61 f.; pag. 343 Z. 165 ff.; V.________: pag. 327 Z. 34 f.). Der persönliche Eindruck, den der Straf- und Zivilkläger anlässlich der Berufungsverhandlung hinterlassen hat, war sodann im Abgleich mit seinen Aussagen stimmig. Insbesondere die nonverbalen Gesten (bspw. pag. 1940 Z. 12 ff. und Z. 41; pag. 1941 Z. 8 ff.) bezeugen, wie gezeichnet und belastet der Straf- und Zivilkläger als Folge der Tat nach wie vor ist. Von den anhaltenden physischen und psychischen Folgen konnte sich die Kammer selbst überzeugen (vgl. bspw. pag. 1941 Z. 4 f. und Z. 9 f.). Der Straf- und Zivilkläger gab oberinstanzlich zu Protokoll, vor der Berufungsverhandlung und als Folge der Verletzung eine weitere Operation gehabt zu haben (pag. 1939 Z. 20 und Z. 25). Er fühle sich im Moment behindert (pag. 1941 Z. 22) und habe als Folge seiner Schmerzen bei seinem Arbeitgeber mehrfach die Tätigkeiten wechseln müssen (pag. 1939 Z. 25 und Z. 36 ff.). Er gab zudem an, während eines Jahres zu 100% arbeitsunfähig gewesen zu sein (pag. 1939 Z. 33) und aufgrund der starken Schmerzen Behandlungen beim Arzt in Anspruch genommen zu haben (pag. 1940 Z. 1 f.). Angesichts dessen wäre wünschenswert gewesen, dass der Straf- und Zivilkläger bereits im Vorverfahren mittels Beiordnung einer Rechtsvertretung Unterstützung erfahren hätte. Der Straf- und Zivilkläger hat es wiederholt vermieden, den Beschuldigten über Gebühr zu belasten. Gesprochen habe der Angreifer nicht, er habe nur «Hallo» gesagt (pag. 282 Z. 159 f. und Z. 163; pag. 285 Z. 315 f.; pag. 304 Z. 54 f.; pag. 305 Z. 79; pag. 317 Z. 218 f.; pag. 318 Z. 270 f.). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 6. Mai 2022 wurde der Straf- und Zivilkläger mit den Aussagen des Beschuldigten konfrontiert, wonach er (der Straf- und Zivilkläger) den Beschuldigten angegriffen haben soll. Der Straf- und Zivilkläger antwortete auf diese Fragen sachlich und differenziert, so etwa, dass es gelogen sei und der Beschuldigte nur «Hallo» und sonst nichts gesagt habe. Wenn doch jemand komme und mit ihm sprechen wolle, warum nehme er ein Messer mit und dann auch noch mitten in der Nacht. Er denke nicht, dass das ein Versehen gewesen sei, der Beschuldigte habe

16 einen Plan gehabt (pag. 308 Z. 248 ff.). Es gebe doch hier (gemeint in der Schweiz) Gesetze und wenn er (gemeint der Straf- und Zivilkläger) etwas getan habe, dann müsste er (gemeint der Beschuldigte) doch zur Polizei gehen. Da er (gemeint der Beschuldigte) mitten in der Nacht aufgekreuzt sei, müsse er (gemeint der Straf- und Zivilkläger) davon ausgehen, dass er (gemeint der Beschuldigte) ein «Gangster» sei. Das sei die Arbeit eines «Gangsters» (pag. 320 Z. 345 ff.). Der Straf- und Zivilkläger liess sich damit trotz günstiger Gelegenheit weder zu übermässigen Angriffen noch zu Verunglimpfungen gegen den Beschuldigten verleiten. Anschaulich sagte der Straf- und Zivilkläger, dass ihn die Frage, warum er angegriffen worden war, auch im Zeitpunkt der Einvernahme vom 11. Januar 2022 noch beschäftigte (pag. 293 Z. 95), was mehr als verständlich erscheint. Ebenso seine Aussage auf den Vorhalt, dass es einen Grund für den Angriff geben müsse: «Ich weiss es nicht. Er wird seinen Grund gehabt haben. Und ich hoffe, dass sie das herauskriegen, warum er das gemacht hat» (pag. 294 Z. 115 f.). Im Weiteren schilderte er seine nachvollziehbaren und folgerichtigen Gedankengänge nach der Tat. Er habe sogar gedacht, dass er sterben müsse. Das Bettlaken, mit dem er die Wunde abgedeckt habe, sei ca. 1.80 / 2 Meter und trotzdem habe Blut daraus getropft. Er habe Angst gehabt, dass er zu viel Blut verlieren würde und habe die Polizei daher mehrere Male angerufen (pag. 319 Z. 301 ff.). Er warf den herbeigerufenen Polizisten vor lauter Angst gar den Schlüssel aus dem Fenster zu, damit diese die Türe öffnen konnten (pag. 322 Z. 419 ff.). Es besteht kein Grund, warum der Straf- und Zivilkläger den ihm gänzlich unbekannten Beschuldigten fälschlicherweise belasten sollte. Er wurde von der Polizei bereits am 13. September 2021 im Spital tatzeitnah einvernommen (pag. 278 ff.) und damit zu einem Zeitpunkt, in dem das Strafverfahren noch gegen unbekannte Täterschaft geführt wurde. Zudem gab der Straf- und Zivilkläger zu Protokoll, wenn er (gemeint der Straf- und Zivilkläger) die Person bei der Einvernahme sehen würde, würde er ihn nicht wiedererkennen (pag. 281 Z. 151). Auch auf Vorhalt der Aufnahmen der Überwachungskamera beim Hauseingang seines Domizils (vgl. pag. 287) konnte der Straf- und Zivilkläger nicht mit Sicherheit sagen, dass diese Person ihn angegriffen habe (pag. 285 Z. 331 f.). Ferner spricht der Gang des Verfahrens eindeutig gegen eine Falschbelastung. Der Straf- und Zivilkläger meldete sich am 9. September 2021 um 01:32 Uhr bei der Einsatzzentrale, dass es viel Blut habe und er von einer ihm unbekannten Person angegriffen worden sei (pag. 153; pag. 280 Z. 60 ff.). Eine Person, die jemanden falsch belasten will, wählt nach einem solchen Vorfall kaum den Notruf mit der Angabe, angegriffen worden zu sein. Schliesslich überzeugen die Aussagen des Straf- und Zivilklägers im Zusammenhang mit einem angeblichen Vorfall am Bahnhof in W.________(Ortschaft) (dazu sogleich). Der Straf- und Zivilkläger gab an, ab dem 1. September 2021 bis zum 9. September 2021 aufgrund einer Covid-Erkrankung in Quarantäne gewesen zu sein. Er sei nur einmal im Denner einkaufen gewesen und habe sich nicht am Bahnhof in W.________(Ortschaft) aufgehalten (pag. 308 Z. 229 ff.). Es würde einer enormen kriminellen Energie bedingen, wenn der Straf- und Zivilkläger an einem Vorfall, bei dem die Cousins des Beschuldigten verfolgt und mit einer Glasscherbe bedroht worden sein sollen, beteiligt gewesen wäre und nun eine Quarantäne vorschieben würde. Hierfür bestehen keinerlei Anhaltspunkte.

17 Die Aussagen des Straf- und Zivilklägers sind glaubhaft und die Kammer stellt darauf ab. Dies im Gegenteil zu den Aussagen des Beschuldigten, der ein sehr vages, wenig überzeugendes, mit dem Spurenbild und dem Tatort nicht zu vereinbarendes Szenario präsentierte. 8.4.2 Aussagen des Beschuldigten Nachdem der Beschuldigte zu Beginn und im Verlauf der Ersteinvernahme vom 16. März 2022 jegliche Kenntnis der Tat bzw. eine Beteiligung daran abgestritten hatte (pag. 355 ff.), sagte er auf die abschliessende Frage, ob er noch etwas sagen wolle: «Ja oke ich bin es. Ich hätte es schon lange zugegeben. Aber ich würde aus der Schweiz ausgewiesen» (pag. 357 Z. 137 f.). Er tat dies allerdings erst, nachdem ihm vorgehalten worden war, dass sich sein Mobiltelefon im Tatzeitraum in der Nähe des Tatorts befunden und die Person auf den Videoaufnahmen des Eingangsbereichs der Liegenschaft – wie er selbst – Tattoos am linken Unterarm und Nacken gehabt hatte (pag. 355 Z. 28 ff.). Ferner begnügte sich der Beschuldigte auf Vorhalte der Aussagen des Straf- und Zivilklägers, von U.________ und V.________ auffällig oft mit der Angabe, dass diese nicht stimmen würden, ohne nähere Erklärungen dazu abzugeben (vgl. pag. 393 Z. 152; pag. 394 Z. 183 und Z. 193). Dieses Aussageverhalten ist wiederholt zu beobachten (vgl. bspw. pag. 367 Z. 333 f.; pag. 382 Z. 171 und Z. 183; pag. 382 Z. 213 f.; pag. 383 Z. 252; pag. 395 Z. 203; pag. 397 Z. 285; pag. 400 Z. 393). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 10. November 2022 wollte der Beschuldigte nicht mehr alles richtig sagen können und verwies zunächst auf seine Aussagen bei der Polizei (pag. 392 Z. 105 f. und Z. 113). Vom Beschuldigten wäre zu erwarten gewesen, dass er entsprechende Erklärungen bzw. zu seiner Entlastung erforderliche Angaben macht. Auf die Einschätzung von U.________ angesprochen, wonach er kampfbereit gewesen sei und von V.________, dass er ziemlich auf Adrenalin gewesen sei, sagte der Beschuldigte, er wisse nicht, wie er auf ihn gewirkt habe. Das sei einfach, weil er die Türe geöffnet habe. Er habe ja nicht gewusst, wie viele Leute dort seien. Das habe er ja einfach gemacht, um denen Angst zu machen (pag. 382 Z. 220 ff.; vgl. auch pag. 383 Z. 227 ff.). Jedoch hatte er in den vorherigen Einvernahmen nicht erwähnt, auch den unbeteiligten U.________ und V.________ Angst machen zu wollen. Der Umstand, dass er dies unterliess, spricht ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Weiter verstrickte sich der Beschuldigte in eine Vielzahl an Widersprüchen. Er zeigte in der Einvernahme vom 16. März 2022 eine Schwungbewegung von der rechten auf die linke Seite und sagte aus, das Messer auf Höhe seines Bauches geschwungen zu haben (pag. 367 Z. 303 f. und Z. 310). Nachdem ihm ein Bild der Verletzung des Straf- und Zivilklägers vorgehalten worden war mit dem Hinweis, dass der Straf- und Zivilkläger eine Verletzung am Handgelenk erlitten hatte (pag. 369 Z. 444 ff.; pag. 370 Z. 449 ff.), gab er anlässlich der Hafteröffnung am 10. November 2022 an, von oben nach unten geschlagen zu haben (pag. 396 Z. 254 f.). Dieses Aussageverhalten ist entgegen dem Einwand der Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Parteivortrag nicht als ein unbewusstes Adaptieren zu werten, wie dies beim Straf- und Zivilkläger in Bezug auf seine Erinnerungslücken der Fall ist (vgl. E. 8.4.1 hiervor), sondern als Versuch, die eigenen

18 Aussagen dem aktuellen Ermittlungsstand anzupassen. In der Einvernahme vom 10. November 2022 verneinte der Beschuldigte die Frage, ob er die Machete hinter seinem Rücken versteckt habe (pag. 396 Z. 250). Im Widerspruch dazu sagte der Beschuldigte vor der Vorinstanz, er habe die Machete hinten versteckt und der Straf- und Zivilkläger habe sie nicht gesehen (pag. 1495 Z. 29 ff.). Diese Angleichung an die Angaben des Straf- und Zivilklägers ist der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen ebenfalls nicht förderlich. Der Beschuldigte stellte zudem in Abrede, die Aussprüche («ich will ihn töten, es verdammts Arschloch isch är, ich will ihn umbringen und der Mensch muss sterben») gemacht zu haben (pag. 383 Z. 252; pag. 395 Z. 203). Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte der Beschuldigte vor, nicht gewusst zu haben, dass es T.________(Nationalität) seien. Er habe gesagt: «Wo sind die Afrikaner». Das andere habe er nicht gesagt (pag. 1952 Z. 30 f.). Im Gegensatz dazu hatte er in seinen bisherigen Einvernahmen allerdings angegeben, er habe nichts über ihn (gemeint den Straf- und Zivilkläger) gewusst, nur, dass es T.________(Nationalität) seien (pag. 362 Z. 56 f.; pag. 363 Z. 110). Er habe in der Wohnung von U.________ einfach gefragt, wo die T.________(Nationalität) wohnen würden (pag. 383 Z. 252). Auch diesbezüglich sind seine Aussagen unglaubhaft. Weiter mag zutreffen, dass der Beschuldigte die Liegenschaft entsprechend seinen Aussagen nach dem erstmaligen Betreten nochmals kurz verliess. Seine Angabe, er sei rausgegangen und habe geschaut, woher Lärm gekommen sei und er habe Fremdsprachen gehört (pag. 366 Z. 281 f.; vgl. auch pag. 382 Z. 202 f.) bzw. er sei anhand der Musik und des Lärms auf die Etage des Straf- und Zivilklägers gelangt und habe zuerst bei der Wohnung, aus welcher Lärm gekommen sei, geklopft (vgl. bspw. pag. 362 Z. 57; pag. 363 Z. 120 f.; pag. 365 Z. 208 f.; pag. 393 Z. 126), überzeugt allerdings nicht. Der Straf- und Zivilkläger gab nachvollziehbar an, dass es in dieser Nacht keine laute Musik und kein Fest gab (vgl. E. 8.4.1 hiervor) und auch U.________ und V.________ berichteten nicht von lauter Musik, sondern davon, Fernsehen geschaut zu haben (vgl. E. 8.4.4 und E. 8.4.5 hiernach). Die Aussage des Beschuldigten macht umso weniger Sinn, als er in der Einvernahme vom 13. Mai 2022 im Widerspruch dazu angegeben hatte, in die Wohnung von U.________ gegangen zu sein, weil er von dort Lärm bzw. Musik gehört habe. Er habe nicht gewusst, ob das von oben oder unten gekommen sei (pag. 384 Z. 311). Dies würde jedoch bedeuten, dass die Musik im gesamten Gang hörbar gewesen war. Unlogisch ist auch seine Angabe, wonach er die laute Musik bereits bei seiner Ankunft mit dem Auto und dem Parkieren in der Nähe der Tankstelle gehört habe (pag. 363 Z. 145 f.), zumal er Musik bei dieser Distanz bzw. innerhalb des Fahrzeugs gar nicht wahrnehmen konnte. In der Einvernahme vom 16. März 2022 sagte der Beschuldigte, er sei bei der Treppe gewesen und der Straf- und Zivilkläger bei der Türe, sie hätten etwa zwei Meter Abstand gehabt (pag. 366 Z. 298 f.). Im Widerspruch dazu gab er in der Einvernahme vom 13. Mai 2022 an, die Distanz zwischen ihm und dem Straf- und Zivilkläger habe ca. fünf Meter betragen (pag. 380 Z. 100), obwohl er die Distanz zwischen der Treppe und der Türe auf nur drei bis vier Meter schätzte (pag. 384 Z. 277 f.). Weiter gab er in der Ersteinvernahme an, in der Zeit, als er (gemeint der Straf- und Zivilkläger) auf ihn (gemeint den Beschuldigten) zugekommen sei, habe er den dummen Fehler gemacht und das Messer geschwungen. Er (gemeint der

19 Beschuldigte) sei noch nicht vor der Wohnungstüre, sondern bei der Treppe gewesen. Er (gemeint der Beschuldigte) sei gar nicht auf ihn (gemeint den Straf- und Zivilkläger) zugegangen (pag. 367 Z. 300 f. und Z. 306 f.). Der Beschuldigte widersprach sich jedoch sogleich selbst, indem er angab, er habe zuerst zwei Schritte zurück gemacht, ehe er die Machete aus der Hülle gezogen habe (pag. 369 Z. 442). Er (gemeint der Beschuldigte) sei die Treppe runtergegangen und der Strafund Zivilkläger auf ihn zugekommen. Die Gegenüberstellung habe einige Sekunden gedauert (pag. 370 Z. 456 ff.). Anlässlich der Einvernahme vom 13. Mai 2022 führte der Beschuldigte aus, er selbst sei «unten» gewesen, als der Straf- und Zivilkläger direkt aus der Türe auf ihn zugekommen sei. Er sei ca. zwei Schritte zurück gegangen und neben und nicht mehr auf der Treppe gestanden (pag. 379 Z. 61 ff.; pag. 380 Z. 67 und Z. 69). Er sei von der Treppe nach unten gegangen und dann im Gang gestanden (pag. 383 Z. 261). Vor der Vorinstanz blieb der Beschuldigte dabei, die Treppe verlassen und dort gestanden zu haben (pag. 1495 Z. 30 f.). Wie die Generalstaatsanwaltschaft im oberinstanzlichen Parteivortrag zutreffend hervorhob, befindet sich die Wohnungstüre des Straf- und Zivilklägers gestützt auf die aktenkundigen Abbildungen des Tatorts in kurzer Distanz zur geschwungenen Treppe bzw. zum ersten Treppentritt. Die räumlichen Verhältnisse sind als sehr eng zu bezeichnen (vgl. pag. 187; pag. 189; pag. 202). Angesichts der Platzverhältnisse und des geringen Abstands zwischen der ersten Treppenstufe und der Wohnungstüre des Straf- und Zivilklägers stellt sich die Frage, wohin der Beschuldigte noch zwei Schritte rückwärts gegangen sein will, zumal sich direkt hinter ihm die Treppe befand und er angab, nicht mehr auf der Treppe gestanden zu haben. Würde den Aussagen des Beschuldigten Glauben geschenkt, müsste er konsequenterweise vor dem Straf- und Zivilkläger vorbeigegangen sein, zumal Letzterer umgehend aus der Türe getreten und auf ihn zugekommen bzw. gar zugerannt sei. Der Beschuldigte hätte sich in den hinteren Bereich des Ganges neben der Treppe begeben müssen, was jedoch mit dem Spurenbild bzw. den am Tatort dokumentierten Blutspritzern nicht aufgeht (dazu sogleich). Auf diesen Umstand angesprochen sagte der Beschuldigte wenig überzeugend, als er ihn (gemeint den Strafund Zivilkläger) gesehen habe, sei er (gemeint der Beschuldigte) schon unten an der Treppe gewesen (pag. 383 Z. 269). Die Aussagen des Beschuldigten lassen sich somit nicht mit den örtlichen Gegebenheiten in Einklang bringen. Genauso wenig harmonieren die Aussagen des Beschuldigten im Abgleich mit den dokumentierten Blutspritzern am Tatort. Nach den Positionen beim Aufeinandertreffen mit dem Straf- und Zivilkläger gefragt, zeichnete der Beschuldigte diese auf einer Abbildung des Tatorts ein und gab an, er sei «obe abe» gekommen und der Straf- und Zivilkläger bereits dort gewesen. Dort, wo das Kreuz sei, hätten sie sich getroffen (pag. 395 Z. 229). Als er (gemeint der Straf- und Zivilkläger) gegen ihn (gemeint den Beschuldigten) gekommen sei, sei er immer mehr rückwärts gegangen. Er (gemeint der Beschuldigte) sei nicht auf ihn (gemeint den Straf- und Zivilkläger) zugelaufen, sondern von ihm weg. Beim eingezeichneten Kreuz hätten sie sich dann getroffen (pag. 396 Z. 231 ff.). Er verneinte die Möglichkeit, dass der Straf- und Zivilkläger angesichts der vorgefundenen Blutspritzer vor der Wohnungstüre seiner Wohnung verletzt worden sei (pag. 396 Z. 238). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Machete, hätten der Beschuldigte und der Straf- und Zivilkläger an

20 der vom Beschuldigten eingezeichneten Stelle gestanden (vgl. das «X» auf pag. 408) und sich infolgedessen auf gleicher Höhe befunden, bei einem Schlag von oben rechts nach unten links den Straf- und Zivilkläger weiter oben getroffen und er Verletzungen im oberen Bereich der Arme aufgewiesen hätte. Diese Schilderung stimmt zudem nicht mit dem Spurenbild überein, da sich die Blutspuren grösstenteils direkt beim Eingang zur Wohnung des Straf- und Zivilklägers sowie in der Wohnung befinden. Einige wenige Blutspritzer sind zwar auch im Bereich des Ganges auszumachen, die grösste Menge Blut befindet sich jedoch direkt neben dem Türrahmen der Wohnungstüre (vgl. pag. 161 f.). Dies korreliert wie ausgeführt mit der Angabe des Straf- und Zivilklägers, wonach er genau dort von der Machete getroffen worden sei (vgl. E. 8.4.1 hiervor). Auf entsprechenden Vorhalt, dass seine Aussagen nicht mit dem Spurenbild übereinstimmen würden, machte der Beschuldigte sodann keine weiterführenden Angaben (pag. 396 Z. 238). Seine Aussage, wonach er die Machete erst aus der Messerscheide gezogen habe, nachdem der Straf- und Zivilkläger auf ihn zugekommen sei (vgl. bspw. pag. 365 Z. 201 f.; pag. 381 Z. 153 ff.; pag. 1495 Z. 35 ff.), vermochte der Beschuldigte vordergründig originell damit zu erklären, dass er beim Herausziehen der Machete mit der rechten Hand mit dem Band der Hülle am Treppengeländer hängengeblieben sei (pag. 365 Z. 202 f.; pag. 381 Z. 155 f.; pag. 394 Z. 173; pag. 1495 Z. 33). Bei näherer Betrachtung der örtlichen Gegebenheiten (vgl. pag. 186 f.) wird deutlich, dass diese Schilderung des Beschuldigten nicht der Wahrheit entsprechen kann. Das Treppengeländer befindet sich in Gehrichtung zur Wohnung des Strafund Zivilklägers bzw. beim Hinabsteigen der Treppe auf der rechten Seite. Die linke Hand des Beschuldigten – in der er gemäss eigener Angabe die sich in der Hülle befindliche Machete gehalten hatte – befand sich somit nicht in der Nähe des Treppengeländers, sondern auf der gegenüberliegenden Seite bei der Hausmauer. Ein Verheddern der Schlaufe der Hülle im Treppengeländer ist damit zu diesem Zeitpunkt ausgeschlossen. Auf diesen Umstand wies auch die Generalstaatsanwaltschaft im oberinstanzlichen Parteivortrag hin. Es ist allerdings denkbar, dass der Beschuldigte mit der Schlaufe am Treppengeländer hängen geblieben ist, als er die Treppen hinaufstieg, um zur Wohnung von U.________ zu gelangen, zumal die linke Hand des Beschuldigten in dieser Konstellation auf der Seite des Treppengeländers gewesen wäre. Diese Variante bietet eine mögliche Erklärung für die selbsterlebte Aussage. Gegen das Ziehen der Machete während des angeblichen Angriffs des Straf- und Zivilklägers spricht mit der Vorinstanz überdies, dass eine sich in der Hülle befindliche Machete kaum den gleichen Eindruck gemacht hätte, wie eine gezogene Machete. Sie hätte insofern den vom Beschuldigten angegebenen Zweck, dem Straf- und Zivilkläger Angst zu machen bzw. ihn einzuschüchtern, verfehlt. Da der Straf- und Zivilkläger gemäss dem Beschuldigten sofort und überraschend auf ihn losgegangen sei, hätte er die Machete umgehend aus der Hülle ziehen müssen, wofür kaum Zeit geblieben sein dürfte. Die dokumentierten Verletzungen sowie die als glaubhaft erachteten Aussagen von U.________ und V.________ (vgl. E. 8.4.4 und E. 8.4.5 hiernach) sprechen vielmehr dafür, dass der Beschuldigte die bereits gezogene Machete umgehend zwecks überraschenden Angriffs gegen den Straf- und Zivilkläger einsetzte.

21 Der Beschuldigte gab mehrfach an, der Straf- und Zivilkläger habe ihn angegriffen, weshalb er ihn aus Reflex verletzt habe (vgl. bspw. pag. 362 Z. 59 ff.; pag. 367 Z. 317; pag. 370 Z. 452; pag. 380 Z. 70; pag. 394 Z. 170; pag. 397 Z. 285; pag. 1495 Z. 29 ff.). Es (gemeint der Hieb mit der Machete) sei aus Panik geschehen (pag. 362 Z. 61; vgl. auch pag. 395 Z. 207). Er (gemeint der Beschuldigte) habe einfach gewollt, dass er (gemeint der Straf- und Zivilkläger) ihn (gemeint den Beschuldigten) nicht abschlage. Er habe zu seinem Schutz die Machete gezogen und geschwungen (pag. 365 Z. 215 f.), er sei in einen Angstzustand gekommen (pag. 394 Z. 171). Er habe sich nur noch beschützen wollen (pag. 380 Z. 114), er habe sich beengt gefühlt (pag. 398 Z. 327). Er sei selbst schon mal verletzt worden. […] In dieser Sekunde sei ihm dies alles hochgekommen. Er habe sich nicht mehr beherrschen können und er habe einfach Angst gehabt, dass ihm dasselbe nochmals passiere (pag. 381 Z. 146 ff.; vgl. auch pag. 397 Z. 278 ff.). Damit wies der Beschuldigte die Verantwortung von sich und ging zum Gegenangriff über, indem er dem Straf- und Zivilkläger die Schuld für sein Handeln zuschob. Ins Auge stechen hierbei die Aussagen des Beschuldigten, wonach der Straf- und Zivilkläger von Anfang an aggressiv auf ihn zugegangen sei und er deshalb nicht mit ihm habe reden können (pag. 395 Z. 207 ff.; pag. 397 Z. 298 f.), womit er seine eigene Aggression gegenüber dem Straf- und Zivilkläger spiegelt bzw. die Rollen vertauscht. Die Schilderung von Panik und Angst passt ferner nicht zu seiner Aussage, wonach er die Schleife, die im Geländer hängen geblieben sei, noch weggenommen haben will (pag. 1495 Z. 45). Die sein Verhalten abschwächenden Aussagen sind als Schutzbehauptungen zu werten. Zudem finden sich in Aussagen zum angeblichen Angriff des Straf- und Zivilklägers weitere Widersprüche. In der Einvernahme vom 16. März 2022 führte der Beschuldigte aus, was folgt: «Einer kam dann aus der Wohnung. Er sah das Messer zuerst nicht, er kam vollgas auf mich zu und war aggressiv. Ich wollte zuerst reden. Aber er kam auf mich zu. Ich habe mit dem Messer geschwungen. Er war vollgas aggressiv. Es geschah aus Panik» (pag. 362 Z. 58 ff.). Gemäss der darauffolgenden Aussage soll der Straf- und Zivilkläger auf ihn zugerannt sein (pag. 366 Z. 297 f.). Etwas später gab der Beschuldigte an, der Straf- und Zivilkläger habe sich vor ihm aufgebäumt und sei aggressiv auf ihn zugekommen (pag. 369 Z. 441). Wieder anders beschrieb er im Folgenden, dass der Straf- und Zivilkläger herausgekommen und einen Bogen um ihn (gemeint der Beschuldigte) gemacht und ihn angeschaut habe. Er (gemeint der Beschuldigte) sei die Treppe runtergegangen und der Straf- und Zivilkläger auf ihn zugekommen (pag. 370 Z. 456 f.). Anlässlich der Einvernahme vom 10. November 2022 führte der Beschuldigte aus, der Straf- und Zivilkläger sei ihm fast angekommen. Er (gemeint der Beschuldigte) habe aber ausweichen können und in dem Moment habe er die Machete hervorgenommen (pag. 395 Z. 213 f.). Vor der Vorinstanz gab er zu Protokoll: «Also mit der linken Hand ist er auf mich… Ohne wenn oder aber ist er einfach voll…» (pag. 1495 Z. 31 f.). Wiederum anders beschrieb der Beschuldigte den Angriff anlässlich der Berufungsverhandlung, wonach der Straf- und Zivilkläger mit beiden Händen und Armen auf ihn zugekommen sei (pag. 1953 Z. 5 und Z. 9). In den Aussagen zum angeblichen Angriff mit einer Hand oder beiden Händen ist mit der Vorinstanz ein Versuch des Beschuldigten zu sehen, die Verletzung an der linken Hand des Straf- und Zivilklägers

22 zu erklären bzw. daraus eine Angriffssituation, verursacht durch den Straf- und Zivilkläger, zu konstruieren (pag. 1545, S. 18 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diese Angleichung seiner Aussagen an die objektiven Beweismittel ist als prozesstaktisch und damit unglaubhaft zu werten. Der Straf- und Zivilkläger ist Rechtshänder (pag. 1940 Z. 5), weshalb die Tatsache, dass die schwerwiegende Abwehrverletzung an der linken Hand festgestellt wurde, keinen Sinn ergibt, hätte er den Beschuldigten mit einer Hand angegriffen. Insgesamt finden sich in den Aussagen des Beschuldigten zum angeblichen Vorgehen des Straf- und Zivilklägers eine Vielzahl an unterschiedlichen Varianten: Einerseits soll der Straf- und Zivilkläger aggressiv und «vollgas» auf ihn zugekommen sein, dann soll er gerannt sein, dann wiederum sich aufgebäumt und einen Bogen um ihn herum gemacht haben, schliesslich soll er ihn noch beinahe berührt haben. Gerade beim beschriebenen Ausweichmanöver wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte ein solch ausgefallenes Detail bereits in den ersten Einvernahmen mit dem noch frischesten Erinnerungsvermögen vorbringt. Dies gilt selbst angesichts der Tatsache, dass die erste Einvernahme erst am 16. März 2022 stattgefunden hat. Obwohl es sich hinsichtlich der Komplexität um ein überschaubares Geschehnis gehandelt hätte, verstrickte sich der Beschuldigte in eine Vielzahl an Widersprüchen. Der im oberinstanzlichen Parteivortrag vorgebrachte Einwand der Verteidigung des Beschuldigten, wonach der Straf- und Zivilkläger den Beschuldigten geschubst habe bzw. es eventuell eine Bewegung gegeben habe, die der Beschuldigte als aggressiv wahrgenommen haben könnte, lässt sich bei näherer Betrachtung der fraglichen Aussage entkräften. Der Straf- und Zivilkläger gab Folgendes an: «Er hat mich an der Hand geschlagen. Ich habe ihn vermutlich geschubst und danach die Tür zu gemacht und die Polizei gerufen» (pag. 304 Z. 40 f.). Es erhellt, dass der Straf- und Zivilkläger den Beschuldigten – wenn überhaupt – erst schubste, nachdem er von diesem bereits verletzt worden war. Wie hiervor ausgeführt, sind die dokumentierten Verletzungen des Straf- und Zivilklägers als Abwehrverletzungen zu qualifizieren und das Heben seines Armes bzw. der Hände erfolgte erst, nachdem der Beschuldigte bereits zum Schlag mit der Machete angesetzt hatte. Entgegen den Aussagen des Beschuldigten finden sich keinerlei Anhaltspunkte, dass sich der Straf- und Zivilkläger auf irgendeine Art und Weise aggressiv verhalten hätte. Der Beschuldigte selbst beschränkte sich auf die karge Umschreibung, der Straf- und Zivilkläger sei «voll aggressiv» auf ihn zugekommen (pag. 362 Z. 59; pag. 379 Z. 59 f.; pag. 380 Z. 76; pag. 381 Z. 132; pag. 382 Z. 187 ff.; pag. 395 Z. 207), seine Aufstellung und sein Blick seien nicht normal gewesen (pag. 381 Z. 133; pag. 370 Z. 463 ff.) und der Straf- und Zivilkläger habe es eskalieren lassen (pag. 382 Z. 187 f.). Auch der Beschuldigte konnte keinen Grund nennen, wieso der Straf- und Zivilkläger sich ihm gegenüber aggressiv verhalten haben soll (pag. 382 Z. 185 ff.). Vielmehr war es gestützt auf die glaubhaften Aussagen von U.________ und V.________ der Beschuldigte, der sich in einem aggressiven Zustand befunden und die Konfrontation gesucht hatte (U.________: «kampfbereit» [pag. 335 Z. 69], «in Angriffsbereitschaft» [pag. 342 Z. 143], «richtig energiegeladen» [pag. 343 Z. 162], der Beschuldigte habe herumgeschrien [pag. 339 Z. 48] und sei laut gewesen [pag. 340 Z. 56 f.]; V.________: «ziemlich auf Adrenalin» [pag. 327 Z. 31]). Dafür sprechen im Übrigen auch die Standbilder sowie die Auf-

23 nahmen der Überwachungskamera im Eingangsbereich des Domizils des Strafund Zivilklägers (pag. 179; pag. 374; pag. 287). Die Körperhaltung und der Gang des Beschuldigten sind keinesfalls als derart entspannt zu bezeichnen, wie es im Rahmen eines beabsichtigten Gesprächs zu erwarten wäre. Das Vorbringen des Beschuldigten, vom Straf- und Zivilkläger angegriffen worden zu sein, ist somit als Schutzbehauptung zu werten. Damit korreliert auch die Feststellung von Dr. med. H.________ im Gutachten vom 20. Februar 2023, auf das die Kammer abstellt (vgl. E. V.19.1 hiernach). Demnach stehen beim Beschuldigten Merkmale einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung im Vordergrund, die durch eine deutliche Tendenz, impulsiv und ohne Berücksichtigung von Konsequenzen zu handeln, sowie durch eine wechselnde und instabile Stimmung gekennzeichnet sind. Die Fähigkeit vorauszuplanen ist gering und Ausbrüche intensiven Ärgers können zu gewalttätigem und explosivem Verhalten führen (pag. 1115). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte Dr. med. H.________ sodann aus, dass es sich bei der Tat um einen Impuls gehandelt habe, zu einer Täter-Opfer- Situation zurückzukehren, die die psychische Struktur des Beschuldigten sehr stark geprägt habe. Als Kind habe sich der Beschuldigte nicht dagegen wehren können. Diese Ohnmachtsgefühle seien so unerträglich, dass dann versuchte werde, die Ohnmacht in Macht zu verwandeln und aus der Schwäche eine subjektiv erlebte Stärke zu machen (pag. 1976 Z. 2 ff.). Auch der Gutachter erkannte in der Angabe des Beschuldigten, es sei alles eng und ausweglos gewesen, aus psychiatrischer Sicht einen sekundären Versuch, nachträglich eine Begründung für sein Verhalten zu finden. Der Impuls, das zu regeln und nur mit dem Opfer zu reden, sei die subjektive Rationalisierung des für ihn offensichtlich auch nicht ganz verständlichen Verhaltens (pag. 1976 Z. 15 ff.). Die Kammer kann sich diesen schlüssigen Erwägungen vorbehaltslos anschliessen und verortet in den Aussagen des Beschuldigten der nachträgliche Versuch, die Tat für sich selbst erklärbar zu machen. Auf der subjektiven Ebene machte der Beschuldigte mehr oder minder konstant geltend, dass er nur mit dem Straf- und Zivilkläger habe reden wollen. Er habe ihn bedrohen und ihm Angst machen sowie sagen wollen, er solle nicht Jugendliche angreifen bzw. beim Bahnhof keine Leute anpöbeln und in Angst versetzen (vgl. bspw. pag. 361 Z. 61 ff.; pag. 363 Z. 130 ff.; pag 366 Z. 266 ff.; pag. 383 Z. 238 f.; pag. 1494 Z. 29 ff.; pag. 1951 Z. 36 f.; pag. 1952 Z. 40). Er habe ihn so bedrohen wollen, wie er es am Bahnhof mit anderen Leuten gemacht habe, er habe den Straf- und Zivilkläger nicht verletzten wollen (pag. 365 Z. 204 f.; pag. 366 Z. 255 f.). Die Machete habe er nur zur Abschreckung mitgenommen (pag. 366 Z. 288 f.) und er habe nicht gewusst, wie viele Personen in der Wohnung seien und er habe einfach Angst machen wollen (pag. 383 Z. 233 f.). Es sei falsch, dass er die Machete mitgenommen habe. Er habe den Straf- und Zivilkläger nicht verletzten wollen (pag. 397 Z. 268; pag. 397 Z. 288 ff.; pag. 1494 Z. 29 ff.). In diesem Zusammenhang berichtete der Beschuldigte wiederholt von einem Vorfall, bei dem zwei Jugendliche am Bahnhof in W.________ (Ortschaft) von zwei T.________ bedroht worden seien. Im Anschluss daran sei einer der Jugendlichen zu ihm nach Hause gekommen. Der Jugendliche sei mitten in der Nacht wegen Angstzuständen aufgewacht und habe die Nacht durchgeschrien. Er habe den Jugendlichen geraten, zur Polizei zu gehen, was diese jedoch abgelehnt hätten (pag. 361 Z. 30 ff.). Trotz mehrmaliger

24 Nachfragen weigerte sich der Beschuldigte, die Namen dieser beiden Jugendlichen zu nennen (vgl. bspw. pag. 1495 Z. 1 ff.). Erst im oberinstanzlichen Verfahren erklärte er, dass es sich hierbei um seine Cousins – die Söhne der Schwester seines Vaters – gehandelt habe. Entsprechend beantragte die Verteidigung des Beschuldigten die Einvernahme von G.________ und F.________ als Zeugen (vgl. E. I.4 hiervor; vgl. zu deren Aussagen E. 8.4.3 hiernach). Bereits der Umstand, dass der Straf- und Zivilkläger die Machete vor dem Angriff nicht sah, spricht gegen die Darstellung des Beschuldigten, zumal dadurch kein Abschreckungseffekt erzielt werden konnte. Hätte der Beschuldigte tatsächlich nur mit dem Straf- und Zivilkläger reden wollen, wäre die Mitnahme einer Machete mit einer Klingenlänge von ca. 50 cm und damit einer sehr gefährlichen Waffe sodann keineswegs nötig gewesen. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte und der Strafund Zivilkläger unterschiedliche Sprachen sprechen. Auf entsprechenden Hinweis sagte der Beschuldigte, er hätte sich mit dem Straf- und Zivilkläger auf Deutsch oder Englisch unterhalten. Ob der Straf- und Zivilkläger diese Sprachen spricht, wusste er nicht (pag. 398 Z. 303 f.). Gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Straf- und Zivilklägers, von U.________ und V.________ (vgl. E. 8.4.4 und E. 8.4.5 hiernach) und nicht zuletzt des Beschuldigten selbst fand vor dem Angriff kein Gespräch statt. Es macht denn auch schlichtweg keinen Sinn, mitten in der Nacht an eine Adresse zu fahren, um mit einer unbekannten Person zu reden, ohne zu wissen, wo diese Person genau wohnt und welche Sprache sie spricht (dazu sogleich). Aus dem konkreten Vorgehen des Beschuldigten (umgehendes Zugehen auf den Straf- und Zivilkläger, nach Austausch eines «Hallo» sofortiges Zuschlagen mit der Machete) sowie seinen vorgängigen Aussagen gegenüber U.________ und V.________ («ich will ihn töten, es verdammts Arschloch isch är, ich will ihn umbringen und der Mensch muss sterben») wird vielmehr deutlich, dass er keineswegs das Gespräch mit dem Straf- und Zivilkläger suchte und die Machete nicht zum Zwecke der Abschreckung oder Drohung mitnahm. Auch diesbezüglich handelt es sich um Schutzbehauptungen. Ebenso wie seine Angabe, er habe den Straf- und Zivilkläger eigentlich nicht verletzen wollen. Zudem stellt sich die Frage, was das «eigentlich» bedeutet. Der Beschuldigte bestätigte auf Nachfrage selbst, dass man jemanden verletzten könne, wenn man jemanden mit einer Machete schlage (pag. 397 Z. 293). Entsprechend den Videoaufnahmen betrat der Beschuldigte die Liegenschaft insgesamt zwei Mal (vgl. pag. 179). Es ist naheliegend, dass der Beschuldigte die Liegenschaft nochmals verliess, um sich von aussen einen Überblick zu verschaffen, zumal er nicht wusste, in welcher Wohnung T.________(Nationalität) wohnhaft waren. Nach erneutem Betreten und dem Klingeln an der Wohnungstüre des Strafund Zivilklägers begab er sich zur Wohnung von U.________, fragte aggressiv nach T.________ und, nachdem er festgestellt hatte, dass sich in der Wohnung keine T.________(Nationalität) befinden, wo T.________(Nationalität) wohnen würden. Nachdem der Beschuldigte das Öffnen der Wohnungstüre im unteren Stock wahrgenommen hatte, kehrte er sofort um, schloss die Wohnungstüre von U.________ und begab sich zur Wohnung des Straf- und Zivilklägers. Dort schlug der rechtshändige Beschuldigte (pag. 1943 Z. 38) schliesslich einmal mit der rechten Hand von oben rechts nach unten links und – in Anbetracht der vom Straf- und

25 Zivilkläger erlittenen tiefen Schnittverletzung am Handgelenk – mit Wucht auf den Straf- und Zivilkläger ein. Der Beschuldigte fasste somit mehrmals einen neuen Entschluss, T.________(Nationalität) bzw. nachdem er ihn wahrgenommen hatte, den Straf- und Zivilkläger zu töten. Der Straf- und Zivilkläger konnte – dank seiner schnellen Reaktion – den Schlag mit dem linken Arm auf Schulterhöhe abwehren. Die Reaktion ist umso erstaunlicher, als der Angriff um 01:30 Uhr in der Nacht stattfand, der Straf- und Zivilkläger gerade geweckt worden und der Beschuldigte ihm gänzlich unbekannt war. In seiner vorherrschenden aggressiven Stimmung konnte der Beschuldigte nicht wissen, wie der Straf- und Zivilkläger auf den Schlag reagieren würde. Sein Vorbringen, er habe den Straf- und Zivilkläger nicht gezielt treffen wollen und einfach gewollt, dass er nicht näher komme (pag. 396 Z. 258), ist als Schutzbehauptung zu werten. Ebenfalls unbehelflich ist seine Aussage, er habe ihn sicher nicht am Kopf oder Hals treffen wollen und wenn er ihn wirklich so stark hätte verletzen wollen, wäre er ihm «hinger nache» und hätte auf ihn eingeschlagen (pag. 397 Z. 266 ff.). Dass es nicht noch zu weiteren Schlägen gekommen ist, ist der schnellen Reaktion des Straf- und Zivilklägers bzw. dessen Flucht in seine Wohnung zu verdanken. Die von U.________ und V.________ geschilderten Aussprüche und das aggressive Verhalten des Beschuldigten sind entgegen dem Vorbringen der Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Parteivortrag keinesfalls als Ausdruck eines Angstmachens und als Einschüchterung zu verstehen. Die Tötungsabsicht ist derartigen Drohungen immanent. Daran ändert nichts, dass sich der Beschuldigte in der Wohnung von U.________ für einen kurzen Moment beruhigt hatte, nachdem er festgestellt hatte, dass sich dort keine T.________(Nationalität) befinden. Den Ausführungen von Rechtsanwältin E.________ im oberinstanzlichen Parteivortrag ist zuzustimmen, wonach dies vielmehr den Schluss zulässt, dass er sein Verhalten dem jeweiligen Gegenüber anpassen konnte, was mit den Schlussfolgerungen des Gutachters zur Schuldfähigkeit korreliert (vgl. E. 11 hiernach). Der Beschuldigte wusste, dass der Schlag mit der Machete zu schweren Verletzungen oder sogar zum Tod führen kann und wollte dies auch. Nach dem Vorfall habe der Beschuldigte gemäss seinen Angaben gedacht, «ou was hani jtz gmacht». Er habe eine Wut auf sich gehabt und sei aus Panik weggerannt und mit seinem Auto nach Hause gefahren (pag. 365 Z. 219 ff.). Er habe erst im Auto festgestellt, dass die Machete voller Blut gewesen sei. Er habe gedacht, er (gemeint der Straf- und Zivilkläger) sei weggerannt, weil er die Machete gesehen habe. Er habe erst später realisiert, dass er ihn wohl verletzt habe (pag. 367 Z. 321 ff.). Der Verteidigung des Beschuldigten kann nicht gefolgt werden, wenn sie entsprechend ihren Ausführungen im oberinstanzlichen Parteivortrag aus diesen Aussagen des Beschuldigten schliesst, dass er den Erfolg nicht gewollt habe. Mit Blick auf das Verletzungsbild und angesichts dessen, dass der Straf- und Zivilkläger eine Abwehrbewegung machte, musste der Beschuldigte den Aufprall der mit Wucht geschlagenen Machete unweigerlich gespürt haben. Es erstaunt entgegen dem Vorbringen der Verteidigung des Beschuldigten auch nicht, dass der Beschuldigte die Liegenschaft im Anschluss an die Tat sofort bzw. fluchtartig verliess. So musste er damit rechnen, dass jemand im Haus oder gar der Straf- und Zivilkläger selbst die Polizei verständigen würde.

26 Nach dem Gesagten sind die Aussagen des Beschuldigten für die Kammer grundsätzlich nicht glaubhaft und es ist für den zu prüfenden Sachverhalt nicht darauf abzustellen. 8.4.3 Aussagen von G.________ und F.________ G.________ und F.________ gaben im Rahmen der Berufungsverhandlung übereinstimmend zu Protokoll, dass sie nach einem Arbeitstag irgendwann im Sommer 2021 beabsichtigt hätten, vom Bahnhof W.________(Ortschaft) aus gemeinsam zu Fuss nach Hause zu gehen. Beim Y.________ Automat am Bahnhof W.________(Ortschaft) sei es zwischen F.________ und zwei T.________ zu einer Auseinandersetzung gekommen. Auf Frage von G.________, was los sei bzw. was das Problem sei, habe einer der beiden Personen G.________ mit der Faust in das Gesicht geschlagen und F.________ in das Bein bzw. die Beine gekickt. Einer der T.________(Nationalität) habe dann eine grosse Alkoholflasche zerschlagen und sei mit der Glasscherbe auf sie zugegangen. Sie hätten Todesangst gehabt und seien in Richtung ihres Hauses bzw. der X.________ Tankstelle gerannt (pag. 1962 Z. 8 ff. und Z. 36 f.; pag. 1967 Z. 27 ff.; pag. 1968 Z. 8 und Z. 12). F.________ gab zudem an, bereits vorher im Zug nach W.________(Ortschaft) vom Straf- und Zivilkläger und zwei oder drei weiteren T.________ belästigt worden zu sein und dass die beiden T.________(Nationalität) beim Y.________ Automat sein Portemonnaie gewollt hätten, worauf er sie weggeschubst habe (pag. 1962 Z. 9 f. und Z. 13 f.; pag. 1963 Z. 42). Auf die Frage, ob er den Straf- und Zivilkläger kenne, gab G.________ zunächst an, dass er den Z.________ (gemeint den Straf- und Zivilkläger) vom Sehen her kenne. Er habe ihn drei, vier Mal in W.________(Ortschaft) gesehen, man habe sich mal gesehen gehabt (pag. 1966 Z. 25 f., Z. 29 und Z. 32 f.). Erst auf konkrete Frage nach dem Vorfall gab G.________ zu Protokoll, dass der Straf- und Zivilkläger dabei gewesen sei (pag. 1967 Z. 3). Es fällt auf, dass G.________, obwohl es sich entsprechend seinen Ausführungen um einen dramatischen Vorfall – mit Todesangst und einem Faustschlag ins Gesicht – gehandelt hatte, den Straf- und Zivilkläger nicht sogleich als einer der verantwortlichen Aggressoren identifizierte, sondern ihn lediglich vom Sehen her kennen wollte. Daran ändert nichts, dass er die Frage, ob es der Straf- und Zivilkläger gewesen sei, der den Flaschenhals abgebrochen habe, dahingehend beantwortet zu glauben, dass es der andere gewesen sei bzw. er es nicht mehr wisse (pag. 1972 Z. 45). Zur Polizei sei er nicht gegangen, weil er es zuerst nicht richtig wahrgenommen und die Situation nicht ernst genommen habe. Er habe selbst Angst gehabt, zur Polizei zu gehen und dies zu schildern (pag. 1968 Z. 23 ff.). Ein derartiges Verhalten ist angesichts des geschilderten Faustschlages, der Bedrohung mit einer Glasscherbe sowie der geltend gemachten Todesangst (pag. 1967 Z. 27 ff.), nur schwer nachvollziehbar und lässt Zweifel darüber aufkommen, ob sich der Vorfall tatsächlich derart zugetragen hat. Diese Zweifel erhärten sich in Anbetracht des Umstands, dass G.________ zwar beim Beschuldigten übernachten konnte, sein Bruder aber weiterhin täglich den Zug am Bahnhof in W.________(Ortschaft) nehmen musste (pag. 1968 Z. 15 ff.). G.________ sagte weiter aus, nicht gewusst zu haben, dass der Beschuldigte bei der vorliegend zu beurteilenden Tat eine Machete eingesetzt habe (pag. 1972 Z.

27 24). Diese Aussage überzeugt angesichts seiner Angabe, mit dem Beschuldigten über alles reden zu können (pag. 1968 Z. 37) und der Tatsache, dass die Brüder des Beschuldigten sowie dessen Mutter – mithin seine Cousins und seine Tante – anlässlich der erstinstanzlichen Urteilseröffnung zugegen waren (pag. 304), nicht. Hinzu kommt, dass G.________ von einer am 10. September 2021 und damit einen Tag nach der Tat bei ihm zuhause stattfindenden Hausdurchsuchung berichtete. Diese sei durchgeführt worden, weil er eine Machete gehabt habe (pag. 1972 Z. 13 ff. und Z. 18). Zudem gab F.________ an, die Polizei habe ihre Mutter darüber informiert, dass eine Person gestochen worden sei (dazu sogleich). Folglich ist entgegen seinen Aussagen davon auszugehen, dass innerhalb der Familie ein Austausch über den Vorfall bzw. die Tat des Beschuldigten stattgefunden hat. G.________ gab weiter an, er habe seinem Cousin (gemeint dem Beschuldigten) die ungefähre Wohnadresse des Straf- und Zivilklägers mitgeteilt (pag. 1967 Z. 21 und Z. 24). Es habe rechts und links einen Wohnblock mit mehreren Wohnungen. Er habe nur gesehen, dass sie zu zweit in diesen Gang hineingelaufen seien (pag. 1970 Z. 36 f.). Er habe dem Beschuldigten gesagt, dass es wahrscheinlich T.________(Nationalität) seien (pag. 1969 Z. 43). Der Beschuldigte habe ihm am zweiten oder dritten Tag von den drei Tagen, in denen er bei ihm zuhause gewesen sei, gesagt, es sei alles geklärt bzw. es sei alles gut (pag. 1969 Z. 10 f. und Z. 20; pag. 1971 Z. 3 ff.). Die Tat sei wohl irgendwann in den drei Tagen passiert (pag. 1971 Z. 3 f. und Z. 8 und Z. 12). Damit widerspricht er den Aussagen des Beschuldigten, der angegeben hatte, umgehend bzw. aus einem Reflex von 15 bis 20 Minuten heraus gehandelt zu haben, nachdem er seinen Cousin angeschaut habe (pag. 363 Z. 124; pag. 398 Z. 317 f.). Es ist naheliegender, dass der Beschuldigte Zeit hatte, sich auf die Tat vorzubereiten. In den Aussagen von G.________ sind sodann einige Widersprüche auszumachen. Danach gefragt, mit wem er über den oberinstanzlichen Einvernahmetermin gesprochen habe, sagte er, mit niemandem, ausser mit dem Bruder und seinen Eltern. Nach mehrmaligen Nachfragen sagte er aus, auch mit seiner Schwester, dem Cousin und dessen Mutter darüber gesprochen zu haben (pag. 1965 Z. 25, Z. 28 und Z. 31). Nach dem Vorfall am Bahnhof seien sie in Richtung der X.________ Tankstelle, also in Richtung ihres Hauses, gerannt und irgendwann hätten sie nicht mehr weiter laufen können. Sie hätten sich nach dem Bahnübergang irgendwo versteckt und nach hinten geschaut, ob sie (gemeint die Angreifer) sie (gemeint G.________ und F.________) verfolgen würden. Dann habe er gesehen, dass die beiden Z.________ in diesen Wohnblock hineingelaufen seien. Er sei beruhigt gewesen, dass sie sie nicht verfolgt hätten. Sie seien dann schnell nach Hause gerannt (pag. 1967 Z. 38 ff.; pag. 1968 Z. 1 f.). Auf Frage, wo sie sich versteckt hätten, gab G.________ zu Protokoll: «Bei der X.________ Tankstelle. Also, wenn man weiter nach hinten läuft, hat es eine Unterführung. Wie eine Holzbrücke» (pag. 1971 Z. 15 f.). Auf Nachfrage, ob es in Richtung AC.________ gewesen sei, gab er an: «Ja, genau. Also, nicht allzu weit. Ich habe noch nach hinten geschaut und gerade noch gesehen, dass er dort hineinläuft. Und dann sind wir weiter nach Hause gelaufen» (pag. 1971 Z. 19 f.). Sie seien bereits an diesem «Gängli», in das die Angreifer gegangen seien, vorbei gelaufen und hätten zurückgeschaut (pag. 1971 Z. 27). Dies steht allerdings im Widerspruch zu den Aussagen von F.________, der

28 angegeben hatte, dass sie sich bei der X.________ Tankstelle versteckt hatten (dazu sogleich). Auf diesen Widerspruch angesprochen, sagte G.________, es sei ja gerade dort bei der X.________ Tankstelle (pag. 1971 Z. 30). Nachdem ihm die Tatsache, dass sich in Richtung seines Domizils zuerst die X.________ Tankstelle und anschliessend erst das Haus mit dem «Gängli» befinde sowie seine Aussage, wonach sie bereits weiter gelaufen seien, vorgehalten wurden, änderte G.________ seine Aussage. Er glich diese den Aussagen seines Bruders an, indem er ausführte, sie hätten schon bei der X.________ Tankstelle gesehen, dass er auf dem Weg dort auf der Strassenseite sei. Sie seien dann versteckt weitergelaufen (pag. 1971 Z. 38 ff.). Sie hätten sich bei der X.________ versteckt und seien dann hinten durch zu dieser Unterführung (pag. 1971 Z. 44 f.). Auch dieses ambivalente Aussageverhalten ist der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht förderlich. Anlässlich der Berufungsverhandlung identifizierte F.________ den Straf- und Zivilkläger anhand dessen Frisur und seines Gesichts als diejenige Person, um die es bei der Auseinandersetzung beim Bahnhof in W.________(Ortschaft) gegangen sei. Er (gemeint der Straf- und Zivilkläger) sei aus W.________(Ortschaft) und Umgebung (pag. 1961 Z. 13, Z. 21, Z. 28 und Z. 34; pag. 1963 Z. 27). Er habe den Straf- und Zivilkläger schon vor dem Vorfall ein paar Mal in W.________(Ortschaft) gesehen (pag. 1963 Z. 23 f.). Trotz eines derart dramatischen Erlebnisses meldete auch F.________ den Vorfall nicht der Polizei. Er erklärte dies wenig nachvollziehbar damit, dass er noch jung gewesen sei und einfach vor allem Angst gehabt habe. Er habe nicht gewollt, dass seine Eltern von so etwas erfahren (pag. 1962 Z. 24 f.). Er habe keine Probleme haben wollen (pag. 1964 Z. 37). Auch in seinen Aussagen sind Widersprüche auszumachen. Wie sein Bruder verneinte F.________ zunächst die Frage, ob er mit jemandem über den Einvernahmetermin gesprochen habe, um auf Nachfragen anzugeben, dass er mit seiner Mutter, seinem Vater und den Geschwistern über den Termin gesprochen habe (pag. 1960 Z. 19, Z. 25 und Z. 32 f.). Als sie nach Hause gerannt seien, hätten sie sich bei der Tankstelle versteckt. Sie (gemeint F.________ und G.________) hätten sie (gemeint die Angreifer) von Weitem gesehen und gedacht, dass sie (gemeint die Angreifer) sie (gemeint F.________ und G.________) immer noch suchen würden. Es sei schon etwas dunkel gewesen. Er habe gesehen, dass sie (gemeint die Angreifer) vor der Tankstelle über die Strasse gegangen seien. Sie würden sozusagen vor der Tankstelle wohnen. Er habe sie in die Gasse laufen sehen (pag. 1962 Z. 28 ff.). Um zu ihm nach Hause zu gelangen, müsse man bei der Tankstelle durchlaufen, es sei etwa einen Kilometer weiter (pag. 1964 Z. 32). Damit widersprach er wie bereits ausgeführt den Aussagen von G.________. Den Angriff mit der Flasche beschrieb er wie folgt: «Sie machten die Flasche kaputt und wollten mit der Scherbe auf uns zugehen. Ich hatte Todesangst. Sie waren auch etwas angetrunken» (pag. 1962 Z. 36 f.). Sein Bruder habe Schlafstörungen gehabt, und er selbst habe auch Angst gehabt. Der Bruder sei auch mitten in der Nacht zu ihm schlafen gekommen (pag. 1962 Z. 41 f.). Insofern findet sich in seinen Aussagen die Wiedergabe von Gefühlen und Emotionen, was grundsätzlich für Selbsterlebtes spricht. Trotzdem wirken die Aussagen in Anbetracht eines eigentlich lebensbedrohlichen und einschneidenden Vorfalles stereotyp und karg. Auch F.________ konnte sich nicht mehr daran erinnern, welcher der beiden Angreifer

29 mit der abgebrochenen Alkoholflasche zustechen wollte (pag. 1964 Z. 2). Auf Frage, ob er erfahren habe, was sein Cousin (gemeint der Beschuldigte) gemacht habe, sagte F.________: «Er ging zu ihm nach Hause. Ich weiss nicht genau, was abging. Aber die Polizei kam auch zu uns nach Hause. Meine Mutter wurde gefragt, ob sie anhand eines Bildes die Person erkenne. Es sei anscheinend gestochen worden» (pag. 1964 Z. 13 ff.). Damit ist seine Aussage, wonach in der Familie nie über das, was passiert sei, gesprochen worden sei (pag. 1964 Z. 21), unglaubhaft. Die Aussagen der oberinstanzlich erstmals einvernommenen Zeugen, der Cousins des Beschuldigten, vermögen nicht zu überzeugen. Die Zeugen machten unterschiedliche Angaben darüber, wohin und wie weit sie gerannt waren und wo sie sich versteckt hatten. Dabei wird nicht verkannt, dass seit dem Vorfall vier Jahre vergangen sind und Erinnerungslücken grundsätzlich dem bisherigen Zeitablauf geschuldet sein können. Dennoch ist zu erwarten, dass sich die Zeugen nach einem dramatischen und aussergewöhnlichen Erlebnis zumindest an einige Details oder Empfindungen erinnern bzw. diese übereinstimmend hätten wiedergeben können. Sie vermochten auch keine Daten des fraglichen Ereignisses anzugeben (pag. 1961 Z. 37 f.; pag. 1966 Z. 44; pag. 1969 Z. 28), einzig die Angabe einer Jahreszeit war möglich (pag. 1964 Z. 5; pag. 1970 Z. 41). Hinzu kommt, dass die Schilderung der Todesangst stereotyp und nicht selbsterlebt wirkt, zumal die Zeugen keine bzw. nur vereinzelt zu erwartende Emotionen und Gefühle wiedergaben. Wie die Generalstaatsanwaltschaft im oberinstanzlichen Parteivortrag zutreffend ausführt, ist es lebensfremd, einerseits Todesangst zu verspüren und andererseits die ganze Situation nicht ernst zu nehmen. Eine mögliche Erklärung dafür lieferte F.________, der in Zusammenhang mit dem Vorfall am Bahnhof in W.________(Ortschaft) von einer Auseinandersetzung sprach (pag. 1961 Z. 34), was auf einen gegenseitigen Streit hindeutet. Insgesamt bestehen erhebliche Zweifel, dass sich der Vorfall derart zugetragen hat, wie von den beiden Zeugen vorgebracht. Entsprechend der als glaubhaft erachteten Aussagen des Straf- und Zivilklägers (vgl. E. 8.4.1 hiervor) steht für die Kammer fest, dass er sich in den Tagen vor dem 9. September 2021 nicht am Bahnhof in W.________(Ortschaft) aufgehalten hat und am Vorfall am Bahnhof nicht beteiligt gewesen war. Auf die Aussagen von G.________ und F.________ wird in diesem Punkt nicht abgestellt. Immerhin kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass im Zeitraum vor der Tat am Bahnhof in W.________(Ortschaft) eine Auseinandersetzung zwischen den Zeugen und zwei T.________ stattgefunden hat. Nicht erstellen lässt sich in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Generalstaatanwaltschaft im oberinstanzlichen Parteivortrag allerdings das von den Zeugen geschilderte Ausmass (tätlicher Angriff und Bedrohung sowie Verfolgung mit einer kaputten Glasflasche). Für die Kammer sind die Ausführungen des Gutachters, wonach ein mit seinen Cousins zusammenhängendes Ereignis im Zusammenhang mit T.________ den Trigger für den Beschuldigten dargestellt habe, schlüssig und nachvollziehbar. Gemäss Dr. med. H.________ – unter Hinweis auf die Aussagen von G.________ und F.________ – lässt sich das Verhalten des Beschuldigten mit dem AD.________ (Nationalität) Kulturkreis, in dem Familienangehörige Teil des erweiterten Selbst seien, in Ein-

30 klang bringen (pag. 1974 Z. 21 ff., Z. 27 ff. und Z. 32 f.). Der Gutachter bestimmte den Anfangspunkt der gestörten Persönlichkeitsentwicklung des Beschuldigten nicht in der Opfererfahrung im Gewaltdelikt aus dem Jahre 2010, sondern in der frühesten Kindheit. Die Erlebnisse von Gewalt und die als Kind ausgelösten Gefühle von Hilflosigkeit, Ohnmacht und Ausweglosigkeit seien nachvollziehbar (pag. 1975 Z. 10 ff.). Es sei wohl zu einer Identifikation mit dem jungen, spätpubertierenden Siebzehnjährigen mit Angst in den Augen gekommen und nun wisse man, dass es ein noch näherstehender Teil des erweiterten Selbst gewesen sei. Dies müsse beim Beschuldigten aus forensisch-psychiatrischer Sicht frühere, negative innerfamiliäre Beziehungserfahrungen und Gewalterlebnisse in der Familie aktiviert haben (pag. 1975 Z. 4 ff.). Selbst wenn eine solche oder auch anders abgelaufene Belästigung am Bahnhof in W.________(Ortschaft) stattgefunden hätte, vermag diese das Vorgehen des Beschuldigten in keiner Weise als nachvollziehbar erscheinen lassen oder als Rechtfertigung dienen. Der Beschuldigte konnte nicht mit Sicherheit wissen, wer die T.________(Nationalität) waren, die seine Cousins belästigt haben sollen. Aus den Aussagen von G.________ und F.________ wird deutlich, dass keine eindeutige Beschreibung des Aussehens des Straf- und Zivilklägers vorlag und sie auch nicht genau wussten, wo er wohnte. Die vom Beschuldigten angegebenen Identifikationsmerkmale – das Wohnhaus bzw. er wohne über dem Restaurant vor der Tankstelle, die beim Vorfall am Bahnhof W.________(Ortschaft) getragene Kleidung und der Körperbau bzw. die Aggressionen und wie er laufe (pag. 363 Z. 108 ff. und Z. 113 ff.; pag. 370 Z. 469; pag. 396 Z. 242 ff.; pag. 1951 Z. 43 f.) – genügen mitnichten, um eine Verwechslung zweifelsfrei auszuschliessen. Der Beschuldigte gab selbst zu, nicht detailliert gefragt zu haben (pag. 1952 Z. 16; pag. 1957 Z. 37). Seine Aussage, beim Hauseingang bei einem ausländischen Namen geläutet zu haben (pag. 392 Z. 117 f.) und die Tatsache, dass er vor dem Angriff in die falsche Wohnung ging, verdeutlichen, dass der Beschuldigte keine Ahnung hatte, wo in dieser Liegenschaft T.________(Nationalität) wohnten. Somit konnte er beim Einschlagen auf den Straf- und Zivilkläger auch nicht wissen, ob es sich tatsächlich um die Person handelte, die am Bahnhof in W.________(Ortschaft) seine Cousins angegriffen haben soll. Es war dem Beschuldigten denn auch schlichtweg egal. Der Beschuldigte wollte – in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Gutachters – seine Ohnmachtsgefühle in vermeintliche Macht umwandeln. Das Tatmotiv des Beschuldigten bestand somit in einem vermeintlichen Racheakt, der sich allerdings gegen eine völlig unbeteiligte Person richtete. 8.4.4 Aussagen von U.________ Obwohl er keine Aussagen zum Kerngeschehen machen konnte, sind die Aussagen des damaligen Nachbarn des Straf- und Zivilklägers, U.________, zum Rahmengeschehen und insbesondere auch zu den Absichten des Beschuldigten von grosser Relevanz. Diese werden durch die Aussagen seines damaligen Besuchers, V.________, gestützt (vgl. E. 8.4.5 hiernach). U.________ wurde zwei Mal einvernommen. Bereits in der noch am Tattag durchgeführten Einvernahme schilderte er kurz in freier Erzählung, was vorgefallen sei. Er habe letzte Nacht um 00:30 Uhr gehört, wie jemand die Treppe hochgekommen

31 sei. Die Türe sei geöffnet worden und er habe jemanden mit einer Machete in der Hand gesehen. Er habe lediglich eine Einzimmerwohnung. Er sei ziemlich geschockt gewesen, er sei am TV schauen gewesen und habe zuerst gedacht, dass es sein Nachbar sein könnte, der Tabak holen wolle. Er habe etwas wie «wo sind die Scheiss Afrikaner», «wo si die huere T.________(Nationalität), scheiss Afrikaner» «gestusst». Dies habe er mehrmals wiederholt, bis er (gemeint U.________) dies kapiert habe. Er (gemeint der Beschuldigte) habe ihnen gesagt, dass sie sich keine Sorgen machen müssen, sie seien ja nicht «die». Er (gemeint U.________) habe ihm gesagt, er wisse nicht, wo die seien. Er habe ihm ja nicht sagen können, dass der T.________(Nationalität) gleich unten an der Treppe wohne, sonst wäre er direkt zu ihm gegangen (pag. 334 Z. 21 ff.). Deshalb habe er ihm gesagt, er wisse es nicht und er müsse selbst schauen. Plötzlich sei die Türe des T.________ aufgegangen und der Typ sei umgekehrt, habe seine Türe zugezogen und dann habe es unten «geräbelt», aber nur einmal, kurz und heftig. Schreien habe er niemanden gehört (pag. 334 Z. 21 ff.). Danach habe sich der T.________(Nationalität) in der Wohnung eingeschlossen (pag. 335 Z. 103 f.). U.________ sagte weiter, der Typ habe die Wohnung ohne Anmeldung betreten (pag. 335 Z. 76) und sei kampfbereit gewesen (pag. 335 Z. 69). Seine Aussagen enthalten viele und originelle Details. Die Machete habe ausgesehen wie ein Säbel eines Piraten, aber weniger gebogen. Das Ende der Säbelklinge sei nicht spitzig gewesen und sie sei ca. 40 cm lang gewesen. Über die Farbe könne er nichts sagen, die Klinge sei aus Metall gewesen (pag. 334 Z. 48 ff.). Hi

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