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Bern Obergericht Strafkammern 21.02.2025 SK 2024 249

21. Februar 2025·Deutsch·Bern·Obergericht Strafkammern·PDF·13,777 Wörter·~1h 9min·2

Zusammenfassung

gewerbsmässiger Betrug und qualifizierte Geldwäscherei | Strafgesetz

Volltext

Obergericht des Kantons Bern 1. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Urteil SK 24 249 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 21. Februar 2025 Besetzung Oberrichterin Gutmann (Präsidentin i.V.), Oberrichterin Schwendener, Oberrichterin Weingart Gerichtsschreiberin Walthard Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern vertreten durch Staatsanwalt C.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte, Speichergasse 12, 3011 Bern Anschlussberufungsführerin und D.________ Zivilkläger Gegenstand gewerbsmässiger Betrug und qualifizierte Geldwäscherei Berufung gegen das Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts (Einzelgericht) vom 19. März 2024 (WSG 24 4)

2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Kantonale Wirtschaftsstrafgericht, Einzelgericht (nachfolgend: Vorinstanz), fällte am 19. März 2024 folgendes Urteil (pag. 18 184 ff. [vgl. auch Urteilsberichtigung vom 21. Mai 2024 auf pag. 18 189/1 ff.]; Hervorhebungen im Original): I. A.________ wird schuldig erklärt: 1. des gewerbsmässigen Betrugs im Gesamtdeliktsbetrag von CHF 31'700.00, davon versucht begangen im Deliktsbetrag von CHF 23'400.00, im Einzelnen 1.1. begangen am 5. Juni 2023 in E.________ zum Nachteil von D.________ im Deliktsbetrag von CHF 8'300.00 (Ziff. 1.1 der Anklageschrift); 1.2. versucht begangen am 5. Juni 2023 in F.________ zum Nachteil von G.________ im Deliktsbetrag von CHF 14'200.00 (Ziff. 1.2 der Anklageschrift); 1.3. versucht begangen am 6. Juni 2023 in H.________ zum Nachteil von I.________ im Deliktsbetrag von CHF 9'200.00 (Ziff. 1.3 der Anklageschrift); 2. der qualifizierten Geldwäscherei im Gesamtdeliktsbetrag von CHF 8'300.00, begangen am 5. Juni 2023 in J.________ (Ziff. 2 der Anklageschrift); und in Anwendung der Artikel 40, 42, 44 Abs.1, 47, 49 Abs. 1, 51, 66a, 146 Abs. 1 und 2, 305bis Ziff. 1 und 2 Bst. b StGB; 422, 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Untersuchungshaft von 29 Tagen wird vollumfänglich und die freiheitsbeschränkenden Ersatzmassnahmen werden im Umgang von 26 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu einer Landesverweisung von 5 Jahren. Es wird keine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem angeordnet. 3. Zur Bezahlung der Verfahrenskosten von total CHF 15'200.00, sich zusammensetzend aus: [Zusammensetzung der Gebühren und Auslagen] Wird keine schriftliche Begründung verlangt reduziert sich die Gebühr um CHF 400.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen somit CHF 14'800.00. II. [amtliche Entschädigung]

3 III. 1. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 OR sowie Art. 126 StPO verurteilt, dem Privatkläger D.________ CHF 8'300.00 zu bezahlen. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Verfahrenskosten ausgeschieden. IV. Weiter wird verfügt: 1. Die mit Urteil des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts Bern vom 2. Februar 2024 angeordneten Ersatzmassnahmen gegen A.________ werden per sofort aufgehoben. 2. Der beschlagnahmte italienische Reisepass Nr. ________, lautend auf A.________, gültig bis am 16. Februar 2025 sowie der beschlagnahmte ägyptische Reisepass Nr. ________, lautend auf A.________, gültig bis am 10. März 2016, werden A.________ nach Rechtskraft herausgegeben. 3. Die beschlagnahmten Vermögenswerte im Umfang von CHF 1'212.45 werden vollumfänglich zur Deckung der Verfahrenskosten eingezogen (Art. 268 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 442 Abs. 4 StPO). 4. Das beschlagnahmte Mobiltelefon der Marke Samsung von A.________ verbleibt als Beweismittel bei den Akten. 5. Das DNA-Profil und die von A.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN-Nr. ________) sind durch die zuständige Behörde nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 DNA-Profil-Gesetz). - Eröffnet - [Eröffnungs- und Mitteilungsformel] 2. Berufung und Gang des oberinstanzlichen Verfahrens Gegen dieses Urteil meldete die Verteidigung von A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) am 22. März 2024 fristgerecht Berufung an (pag. 18 194). Mit Verfügung vom 24. Mai 2024 stellte die Vorinstanz den Parteien die schriftliche Urteilsbegründung, datierend ebenfalls vom 24. Mai 2024, zu (pag. 19 001 f.; pag. 18 203 ff.). Für das Verfahren vor der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern wurde mit Verfügung der Generalstaatsanwaltschaft vom 27. Mai 2024 Staatsanwalt C.________, Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte, mit der Wahrnehmung der generalstaatsanwaltschaftlichen Aufgaben betraut (pag. 19 005). Am 14. Juni 2024 reichte die Verteidigung form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein. Darin focht sie das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an (pag. 19 011 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft machte mit Eingabe vom 2. Juli 2024 keine Nichteintretensgründe hinsichtlich der Berufung des Beschuldigten geltend, teilte indes mit, dass sie sich der Berufung anschliesse. Ihre Anschlussberufung beschränkte die Generalstaatsanwaltschaft auf die Bemessung der Strafe (pag. 19 019 ff.). D.________ (nachfolgend: Zivilkläger) liess sich innert Frist nicht zur Berufung des Beschuldigten vernehmen (vgl. pag. 19 025) und weder der Zivilkläger

4 noch der Beschuldigte liessen sich innert Frist zur Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft vernehmen (vgl. 19 049). Mit Verfügung vom 6. September 2024 wurde ein entsprechender Antrag der Generalstaatsanwaltschaft auf Anordnung von Ersatzmassnahmen (vgl. pag. 19 034 ff.) abgewiesen. Gleichzeitig wurde die Beschlagnahme über die Reisepässe des Beschuldigten (italienischer Reisepass Nr. ________; ägyptischer Reisepass Nr. ________) aufgehoben und die vorgenannten Reisepässe wurden der Verteidigung zu Handen des Beschuldigten ausgehändigt (vgl. pag. 19 055 ff. und pag. 19 080). Am 16. Oktober 2024 teilte der Zivilkläger schriftlich seinen Verzicht auf Teilnahme an der Berufungsverhandlung mit (pag. 19 089). Die Berufungsverhandlung fand am 21. Februar 2025 statt (pag. 19 154 ff.). Anlässlich dieser behielt sich die Kammer vor, das Verhalten des Beschuldigten allenfalls als Gehilfenschaft zum Betrug zu würdigen (vgl. pag. 19 155). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurden von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 7. Februar 2025; pag. 19 150 f.), ein aktueller Betreibungsregisterauszug (datierend vom 30. Januar 2025; pag. 19 146 f.) sowie ein aktueller Leumundsbericht inklusive Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse (datierend vom 27. Januar 2025; pag. 19 096 ff.) über den Beschuldigten eingeholt. Anlässlich der Erhebung des Leumundsberichts reichte der Beschuldigte mehrere Unterlagen (Adressen von Gläubigern, Verträge, Gerichtsentscheide, Verlustscheine, Pfändungsdokumente und Betreibungsregisterauszug) ein, welche dem Leumundsbericht beigelegt und anschliessend implizit zu den Akten erkannt wurden (pag. 19 098; pag. 19 106 ff.). Schliesslich wurde der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung erneut einvernommen (pag. 19 156 ff.). 4. Anträge der Parteien 4.1 Beschuldigter Die Verteidigung stellte und begründete anlässlich der Berufungsverhandlung namens des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 19 177 f.): I. Das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und Herr A.________ sei freizusprechen: 1. vom Vorwurf des Betrugs (gewerbsmässig), angeblich begangen am 5. Juni 2023 z.N.v. D.________; 2. vom Vorwurf des versuchten Betrugs (gewerbsmässig), angeblich begangen am 5. Juni 2023 z.N.v. G.________; 3. vom Vorwurf des versuchten Betrugs (gewerbsmässig), angeblich begangen am 6. Juni 2023 z.N.v. I.________; 4. vom Vorwurf der Geldwäscherei (qualifiziert), angeblich begangen am 5. Juni 2023.

5 II. A.________ sei eine Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO im Umfang von CHF 4'650.00 auszurichten. III. Die Zivilklage des Privatklägers sei abzuweisen. IV. Die Verfahrenskosten seien durch den Kanton Bern zu tragen. V. 1. Das Honorar der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren sei auf CHF 10'827.80 festzusetzen. 2. Das Honorar der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sei gemäss der eingereichten Honorarnote i.S.v. Art. 135 StPO gerichtlich zu bestimmen. 3. Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen. 4.2 Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung Folgendes (pag. 19 185 f.; Hervorhebungen im Original): A. A.________ I. sei schuldig zu erklären: 1. des gewerbsmässigen Betrugs, mittäterschaftlich begangen, vom 5. Juni 2023 bis 6. Juni 2023 in E.________, J.________, H.________, F.________ sowie anderswo (vermutlich der Türkei), z.N. von: - D.________ im Betrag von CHF 8'300.00, - Frau G.________ im Deliktsbetrag von CHF 14'200.00 (versucht), - Frau I.________ im Deliktsbetrag von CHF 9'200.00 (versucht), im Deliktsbetrag von CHF 31'700.00 (davon CHF 23'400.00 versucht) (gem. Anklage vom 31. Januar 2024, I., Ziff. 1.), 2. der qualifizierten Geldwäscherei, begangen am 5. Juni 2023 in E.________ und J.________ z.N. von Herrn D.________, im Deliktsbetrag von CHF 8'300.00, und er sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs, bei einer Probezeit von 3 Jahren sowie unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft, jedoch ohne Anrechnung der ihm auferlegten Ersatzmassnahmen; 2. zu einer Landesverweisung von 5 Jahren (Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB), ohne Anordnung einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem; 3. zur Bezahlung der Verfahrenskosten vor erster Instanz wie auch vor oberer Instanz (Art. 426 Abs. 1 StPO, 418 Abs. 2 StPO). B. Verfügungen Im Weiteren sei zu verfügen:

6 1. Das beim Beschuldigten beschlagnahmte Mobiltelefon Samsung (gemäss II., Ziff. 1.6., 1. Lemma, der Anklage vom 31. Januar 2024) sei als Beweismittel bei den Akten zu belassen. 2. Das beim Beschuldigten in den Effekten und im Handschuhfach von dessen Auto: VW Tiguan beschlagnahmte Bargeld in der Höhe von insgesamt CHF 1'212.45 (gemäss II., Ziff. 1.6., 2. + 3. Lemma, der Anklage vom 31. Januar 2024), sei zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden (Art. 268 StPO). 3. Es sei über die geltend gemachte Zivilforderung des Privatklägers zu entscheiden. 4. Das DNA-Profil und die erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) seien nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. a DNA-ProfilG). 5. Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 6. Das Urteil sei den zuständigen Migrationsbehörden mitzuteilen. 4.3 Zivilkläger Mit Schreiben vom 16. Oktober 2024 teilte der Zivilkläger unter dem Titel «Antrag» mit, das Urteil bezüglich qualifizierter Geldwäscherei erscheine ihm fragwürdig, da der Beschuldigte nur der Bote gewesen sei, der das Geld abgeholt und anschliessend weitergegeben habe. Daher beantrage er, diesen Gegenstand fallen zu lassen (pag. 19 089). 5. Nichteintreten bezüglich Anfechtung des Entschädigungsentscheids Mit Honorarnote vom 18. März 2024 machte Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor erster Instanz einen Aufwand von total CHF 10'791.60 geltend (pag. 18 176 f.). Die Vorinstanz bestimmte die amtliche Entschädigung auf total CHF 10'585.30 (pag. 18 189/2). Am 22. März 2024 meldete Rechtsanwalt B.________ (einzig) im Namen und Auftrag des Beschuldigten Berufung an (pag. 18 194). Im Rahmen der Berufungserklärung vom 14. Juni 2024 beantragte er namens des Beschuldigten, das angefochtene Urteil sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben, eventualiter an die Vorinstanz zurückzuweisen (pag. 19 013). Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte er im Namen und Auftrag des Beschuldigten unter anderem den Antrag, das Honorar der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren sei auf CHF 10'827.80 festzusetzen (pag. 19 178). Gemäss Art. 135 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) kann die amtliche Verteidigung gegen den Entschädigungsentscheid das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist. Wird über die Entschädigung im Rahmen des Endentscheides des erstinstanzlichen Gerichts befunden, ist die Entschädigung mittels Berufung anzufechten (vgl. Art. 398 Abs. 1 StPO). Zur Ergreifung des Rechtsmittels immer legitimiert ist die amtliche Verteidigung. Sie hat das Rechtsmittel im eigenen Namen zu ergreifen und nicht etwa als Vertretung der beschuldigten Person (RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 3. Aufl. 2023, N. 16 zu Art. 135 StPO). Die amtlich verteidigte Person ist hingegen nicht legitimiert, eine als zu niedrig empfundene Entschädigung ihrer amtlichen Verteidigung anzufechten, da sie durch die zu niedrige Entschädigung in

7 ihren Rechten und Interessen nicht beeinträchtigt wird (RUCKSTUHL, a.a.O., N. 17 zu Art. 135 StPO mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_70/2012 vom 25. Juni 2012 E. 1.3). Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte nicht legitimiert, eine höhere Entschädigung seines amtlichen Verteidigers zu beantragen. Rechtsanwalt B.________ hätte den vorinstanzlichen Entschädigungsentscheid entsprechend im eigenen Namen anfechten müssen. Vor diesem Hintergrund ist auf die Berufung in diesem Punkt nicht einzutreten. 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Das vorinstanzliche Urteil wurde vom Beschuldigten vollumfänglich (pag. 19 012) und von der Generalstaatsanwaltschaft hinsichtlich der Bemessung der Strafe (pag. 19 020) angefochten. Die Kammer hat das vorinstanzliche Urteil damit gesamthaft zu überprüfen. Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Hinsichtlich der Bemessung der Strafe ist sie aufgrund der Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft nicht an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, das heisst sie darf das Urteil in diesem Punkt auch zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. Im Übrigen hat die Kammer das Verschlechterungsverbot zu beachten. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Betreffend die Grundlagen der Beweiswürdigung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 18 227 f., S. 25 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Für das oberinstanzliche Verfahren ist weiter darauf hinzuweisen, dass das Gericht im Rechtsmittelverfahren für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Solche Verweisungen erscheinen in erster Linie bei nicht strittigen Sachverhalten und abstrakten rechtlichen Ausführungen sinnvoll, kommen hingegen bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie bei der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls nur dann infrage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beipflichtet. Art. 82 Abs. 4 StPO entbindet die Rechtsmittelinstanzen nicht von deren Begründungspflicht und findet seine Grenzen, wenn sich nicht mehr ohne Weiteres feststellen lässt, was die massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der Rechtsmittelinstanz sind (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 3.2; je mit Hinweisen). Stimmt die Rechtsmittelinstanz der Vorinstanz grundsätzlich zu und hat sie bloss nebensächliche Vorbehalte, kann sie indes punktuelle Korrekturen formulieren und im Übrigen auf die vorinstanzliche Be-

8 gründung verweisen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 3.2 mit Hinweisen). 8. Beweismittel Die Vorinstanz hat die wesentlichen Beweismittel, die bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorlagen, zutreffend zusammengefasst (pag. 18 209 ff., S. 7 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Darauf kann vorab verwiesen werden. Soweit erforderlich wird im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung näher darauf eingegangen. Dies gilt auch für die oberinstanzlich ergänzend erhobenen Beweismittel. 9. Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs 9.1 Angeklagter Sachverhalt Mit Anklageschrift vom 31. Januar 2023 [recte: 2024] wird dem Beschuldigten unter Ziff. I.1 Folgendes vorgeworfen (pag. 16 001 002 ff.; Hervorhebungen im Original): 1. Gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB) begangen von 5. Juni 2023 bis 6. Juni 2023 in E.________, J.________, H.________, F.________ sowie anderswo (vermutlich der Türkei), indem der Beschuldigte, gemeinsam mit weiteren, unbekannt gebliebenen Mittätern (insb. «K.________» und «L.________»): - mehrfach in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, den Privatkläger sowie die weiteren Geschädigten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführte und die Irrenden zu einem Verhalten bestimmte, durch das diese sich selbst am Vermögen schädigten (teilweise begangen als Versuch), - die nachfolgend in Ziff. 1.1 - Ziff. 1.3 umschriebenen Taten in gleichmassgeblichem und wechselseitigem Zusammenwirken bei der Planung und Durchführung verübte, wobei jeder der Beteiligten mit dem Vorgehen der anderen Mittäter zumindest konkludent einverstanden war, - in der Absicht tätig war, durch die deliktischen Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung der Lebensgestaltung darstellen. Als Teil eines gemeinsamen Tatplanes riefen (Schweizer-) Deutsch sprechende, unbekannt gebliebene Mittäter (sog. Keiler) den Privatkläger sowie die weiteren Geschädigten auf deren im öffentlichen Telefonbuch verzeichneten Festnetzanschluss an (vgl. Ziff. 1.1 - Ziff. 1.3), wobei sie diese aufgrund ihres Vornamens und des restlichen Telefonbucheintrages, welcher jeweils auf eine ältere Person schliessen liess, gezielt ausgesucht hatten. Zu Täuschungszwecken und um einen möglichen Rückschluss auf ihre wahre Identität, ihre Absichten sowie ihren Aufenthaltsort zu verunmöglichen resp. zu erschweren, unterdrückten die Keiler ihre Rufnummer oder benutzten gespoofte Nummern. Dem Privatkläger und den weiteren Geschädigten gegenüber gaben sich die Keiler jeweils bewusst wahrheitswidrig wahlweise als Sicherheitsbeauftragter einer Bank, als Polizisten oder als Staatsanwälte aus und baten jeweils um dringende Unterstützung, um angeblich korrupte Bankmitarbeiter zu überführen, um das Inverkehrbringen von Falschgeld aufzudecken und um gleichzeitig ihr sich in Gefahr befindliches Vermögen zu retten. In den Telefonaten wurden die älteren Personen verängstigt, mit Instruktionen überhäuft, unter Druck gesetzt und aufgrund angeblich laufender Ermittlungen wiederholt zu einem raschen Bargeldbezug sowie zu einer im Anschluss daran angeblich ihrer Vermögenssicherung dienenden, vorübergehen-

9 den Übergabe des bezogenen Bargeldes an einen an ihrem Domizil vorbeikommenden, zivilen Polizeimitarbeiter oder Kurier aufgefordert. Dieses Vorgehen bezweckte, gezielt Druck auf den Privatkläger sowie die weiteren Geschädigten auszuüben und diesen gegenüber die Dringlichkeit und Ernsthaftigkeit der vorgegebenen Angelegenheit zu betonen sowie diese davon abzuhalten, das zuvor mit den vermeintlichen Sicherheitsbeauftragten oder Strafverfolgungsbehörden über die angeblichen polizeilichen Ermittlungen vereinbarte Stillschweigen gegenüber Dritten zu brechen. Dem Privatkläger und den weiteren Geschädigten gegenüber wurde von den Keilern jeweils versprochen, dass sie das zu übergebende Bargeld alsbald wieder zurückerstattet erhalten werden. Die Keiler spiegelten dem Privatkläger und den weiteren Geschädigten jeweils einerseits falsche Tatsachen vor, welche diese in der kurzen Zeit und aufgrund der aufgebauten Drucksituation nicht überprüfen und als falsch erkennen konnten resp. deren Überprüfung ihnen nicht zumutbar war oder sie von einer solchen abgehalten worden sind. Andererseits errichteten sie ein komplexes Lügengebäude, in welches mehrere international zusammenagierende Täter in unterschiedlichen Rollen involviert waren. Durch die Häufung der Anrufe und das Aufsetzen von sich stetig steigerndem psychischen und zeitlichen Druck, zielten die Keiler darauf ab, den Privatkläger und die weiteren Geschädigten über den wahren Sachverhalt und ihre Identität zu täuschen und in einen Irrtum zu versetzen. Mittels einer geschickten Gesprächsführung gelang es der Täterschaft, den Privatkläger und die weiteren Geschädigten so unter Druck zu setzen und von der Richtigkeit ihrer Angaben zu überzeugen, dass diese nicht mehr im Stande waren, rational zu handeln. Gleichzeitig gingen die Keiler als Teil ihres Planes davon aus, dass die angerufenen Personen, aufgrund ihres vermutet fortgeschrittenen Alters, in ihrer Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit beeinträchtigt seien und von einer Überprüfung der oben erwähnten, ihnen vorgespielten Umstände absehen und dem anschliessend an deren Domizil vorbeikommenden Mittäter – in der Person des Beschuldigten – einen hohen Geldbetrag übergeben würden. Im Irrtum über den wahren Sachverhalt, die Identität der Keiler sowie über deren fehlenden Rückzahlungswillen bezogen der Privatkläger und die weiteren Geschädigten die jeweils zuvor mit den Keilern vereinbarten Geldbeträge bei ihren Bankinstituten und übergaben das Bargeld in einem Couvert, gegen Nennung eines zuvor mit dem Keiler vereinbarten Passwortes, jeweils dem an ihrem Domizil vorbeikommenden Beschuldigten (oder hatten die Absicht, dies zu tun). Dies in der irrigen Annahme, damit dem Sicherheitsdienst der Bank und den Strafverfolgungsbehörden bei der Aufdeckung und Überführung angeblich korrupter Bankmitarbeiter zu helfen sowie gleichzeitig ihr eigenes Vermögen zu schützen. In Tat und Wahrheit wurde das Geld durch den Beschuldigten abgeholt (oder sollte durch diesen abgeholt werden) und anschliessend einem weiteren Mittäter in J.________ übergeben (oder sollte übergeben werden) […]. Der Beschuldigte wusste über den Plan, das Vorgehen und die Handlungen seiner Mittäter und somit deren kriminellen Absichten und Machenschaften zumindest in den Grundzügen Bescheid resp. hat zumindest damit gerechnet und sich damit abgefunden, sich an kriminellen Machenschaften zu beteiligen, und leistete trotzdem wiederholt seinen Tatbeitrag. Die Kommunikation zwischen dem Beschuldigten (________ (Telefonnummer)) und dem unbekannt gebliebenen «K.________» (________ (Telefonnummer)) erfolgte ausschliesslich via WhatsApp. Die zentrale und entscheidende Aufgabe des Beschuldigten bestand darin, nach erfolgter Kontaktaufnahme zwischen den Keilern und dem Privatkläger und den weiteren Geschädigten sowie deren erfolgten Zusage einer Geldübergabe, sich jeweils mit seinem Fahrzeug VW Tiguan, Farbe: schwarz, Kennzeichen: ________, an deren Domizil zu begeben und dort das vom Privatkläger sowie den weiteren Geschädigten bereitgehaltene Bargeld entgegenzunehmen, wobei es in zwei Fällen beim Versuch blieb. Hierfür stand der Beschuldigte je-

10 weils vor, während und nach jeder Abholung in intensivem Kontakt zu «K.________», welcher ihm jeweils die notwendigen Informationen zum Tatablauf übermittelte. Im Anschluss an die Übergabe entfernte sich der Beschuldigte jeweils definitiv vom Tatort. Für jede Fahrt sollte der Beschuldigte gemäss Vereinbarung mit «K.________» jeweils mind. CHF 150.00 erhalten. Aufgrund der gesamten Umstände war es dem Beschuldigten bewusst resp. hat er zumindest damit gerechnet und sich damit abgefunden, dass auf den von ihm abgeholten resp. die abzuholenden Geldbeträge weder ein Rechtsanspruch noch ein Rückzahlungswille bestand. Dem Privatkläger entstand aufgrund der Tat ein Schaden in der Höhe des von ihm übergebenen Geldbetrags von CHF 8’300.00 (vgl. Ziff. 1.1). In zwei weiteren Fällen und einer Deliktssumme von insgesamt CHF 23'400.00 blieb es bei Versuchen (vgl. Ziff. 1.2 und Ziff. 1.3). Der Beschuldigte und dessen Mittäter verschafften sich im selben Betrag einen Vermögensvorteil resp. wollten sich einen solchen verschaffen, auf welchen sie keinen Anspruch hatten. Aus der Zeit und den Mitteln, welche die in einer Gruppierung zusammengeschlossene Täterschaft (und somit auch der Beschuldigte) für die deliktischen Tätigkeiten aufwendete, der Regelmässigkeit der Einzelakte sowie aus den daraus jeweils erzielten und angestrebten Einkünften ergibt sich, dass sie die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübte. Ausserdem tat sie dies in der Absicht, durch deliktische Handlungen einen namhaften Betrag an den Lebensgestaltungskosten zu erzielen, womit sie ein Verhalten an den Tag legte, welches auf die Bereitschaft zur Begehung einer Vielzahl weiterer solcher Taten schliessen lässt. Deliktssumme: mind. CHF 31'700.00 (davon CHF 23'400.00 versucht) Im Einzelnen: 1.1 Betrug zum Nachteil von D.________ (Jahrgang 1953) vollendet begangen, in Mittäterschaft mit weiteren, unbekannten Mittätern, in E.________ an der M.________gasse, in J.________ sowie anderswo (vermutlich der Türkei), am 5. Juni 2023, zwischen 11:44 Uhr und ca. 15:35 Uhr, im Deliktsbetrag von CHF 8'300.00, durch folgendes Vorgehen: Am 5. Juni 2023 rief ab ca. 11:44 Uhr zunächst eine unbekannt gebliebene, Hochdeutsch sprechende, männliche Person (sog. «Keiler») von einem nicht näher bekannten Ort (vermutlich der Türkei), u.a. mit der gespooften Nummer ________ zunächst auf den im öffentlichen Telefonbuch verzeichneten Festnetzanschuss ________ von Herrn D.________, whft. M.________gasse, E.________, an. Der Keiler gab sich gegenüber dem Privatkläger zunächst als «Herr N.________» (Mitarbeiter Sicherheitsabteilung der O.________ (Bank)) aus und verlangte dessen dringliche Unterstützung zur Aufklärung eines angeblich bankintern begangenen Betrugsfalles, bei dem eine Bankangestellte widerrechtlich eine Zahlung zu Lasten des Privatklägers habe veranlassen wollen. In den darauffolgenden Anrufen traten jeweils abwechslungsweise weitere Keiler in Erscheinung, die sich als «Herr P.________» (Sicherheitsabteilungsleiter der O.________(Bank)) und als «Herr Q.________» (Polizeimitarbeiter) ausgaben. Unter Vorspiegelung, dass dies zur Unterstützung angeblich laufender Ermittlungen nötig sei, forderten die Keiler den Privatkläger in einer aufeinander abgestimmten Geschichte dazu auf, sich umgehend zur nächsten Filiale der O.________ (Bank) zu begeben und dort CHF 13'700.00 von seinem Konto abzuheben. Da der Privatkläger keine Zweifel an den ihm gegenüber gemachten Angaben hegte, begab er sich, im irrtümlichen Glauben Teil polizeilicher Ermittlungen zu sein, zum Hauptsitz der O.________(Bank) am R.________platz in E.________, wo er um 12:39 Uhr schliesslich CHF 8'300.00 von seinem Anlagesparkonto bezog. Zurück in seiner Wohnung übermittelte er einem Keiler die Seriennummern der

11 einzelnen Banknoten. Unter Vorspiegelung, dass es sich dabei um Falschgeld handle, forderte der Keiler den Privatkläger auf, das bezogene Bargeld in ein Couvert zu legen, dieses mit seinem Namen und Datum zu versehen und anschliessend dem an seinem Domizil vorbeikommenden Boten zu weiteren Ermittlungen vorübergehend zuhanden der Staatsanwaltschaft zu übergeben. Für die bevorstehende Abholung wurde das Passwort «S.________» vereinbart. Im Irrtum über die Identität der Keiler, deren wahren Absichten, deren fehlenden Rückzahlungswillen sowie in der falschen Annahme, sein eigenes, sich angeblich in Gefahr befindliches Vermögen mit seinem Handeln zu schützen, übergab der Privatkläger um ca. 13:20 Uhr – nach dem Nennen des Passwortes «S.________» – das Couvert mit dem Bargeld vor seiner Wohnungstüre dem Beschuldigten. Der Beschuldigte erhielt um 12:12 Uhr von dem unbekannt gebliebenen Mittäter «K.________» per WhatsApp die Nachricht, dass er sich umgehend nach E.________ an die M.________gasse begeben solle. In der Folge fuhr der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug von F.________ an die M.________gasse in E.________, wo er um ca. 12:40 Uhr eintraf. Um 13:15 Uhr erhielt der Beschuldigte die Hausnummer, den Namen des Privatklägers sowie das Passwort für die Geldübergabe via WhatsApp mitgeteilt. In Absprache mit den weiteren, unbekannt gebliebenen Mittätern und in grundsätzlicher Kenntnis der mit der Tat einhergehenden Handlungen und des Tatplanes sowie seiner eigenen Rolle als Abholer als Teil von kriminellen Machenschaften, begab sich der Beschuldigte anschliessend zum Domizil des Privatklägers. Nach Nennen des Passwortes «S.________» nahm der Beschuldigte um ca. 13:20 Uhr vom Privatkläger das Couvert mit CHF 8'300.00 entgegen. Obwohl dem Beschuldigten bewusst war resp. er zumindest damit gerechnet und sich damit abgefunden hatte, dass auf den letztlich von ihm entgegengenommenen Geldbetrag weder ein Rechtsanspruch noch ein Rückzahlungswille vorhanden war, entfernte er sich mit dem Bargeld definitiv vom Tatort und fuhr, wiederum in Absprache mit «K.________», nach J.________, wo er das Couvert mit dem Bargeld um ca. 14:00 Uhr an der T.________strasse einer ihm unbekannten Person namens «L.________» übergab und von dieser im Gegenzug CHF 350.00 erhielt. Dem Privatkläger entstand hierdurch ein Schaden in der Höhe des von ihm übergebenen Geldbetrages, wobei sich die Mitglieder der Betrügerbande, als deren Teil der Beschuldigte agierte, sich im selben Betrag einen Vermögensvorteil verschafften, auf welchen sie keinen Anspruch hatten. Deliktsbetrag: CHF 8'300.00 1.2 Betrug (Versuch) zum Nachteil von G.________ (Jahrgang 1953) versucht begangen, in Mittäterschaft mit weiteren, unbekannten Mittätern, in F.________ am U.________weg und anderswo (vermutlich der Türkei), am 5. Juni 2023, zwischen ca. 13:20 Uhr und 15:35 Uhr im Deliktsbetrag von CHF 14'200.00, durch folgendes Vorgehen: Am 5. Juni 2023 rief ab ca. 13:20 Uhr zunächst eine unbekannte, Hochdeutsch sprechende, männliche Person (Keiler), von einem nicht bekannten Ort (vermutlich der Türkei), mit der gespooften Nummer ________ auf den im öffentlichen Telefonbuch verzeichneten Festnetzanschluss ________ von Frau G.________, whft. U.________weg, F.________, an. Der Keiler gab sich gegenüber der Geschädigten als «P.________, Mitarbeiter Sicherheitsdienst» aus und verlangte deren dringliche Unterstützung zur Aufklärung eines angeblich bankintern erfolgten Betruges, bei dem eine Bankangestellte widerrechtlich eine Zahlung zu Lasten der Geschädigten habe veranlassen wollen. In den darauffolgenden Telefonaten trat ein weiterer Keiler in Erscheinung, welcher sich gegenüber der Geschädigten als «Q.________» (Mitarbeiter Kantonspolizei) ausgab und die geschilderte Gefahrensituation bestätigte. Unter Vorspiegelung, dass dies zur Unterstützung an-

12 geblich laufender Ermittlungen nötig sei, forderte der Keiler die Geschädigte mittels einer aufeinander abgestimmten Geschichte dazu auf, sich umgehend zur nächsten Filiale der V.________ AG (Bank) zu begeben und dort CHF 14'200.00 von ihrem Konto abzuheben. Da die Geschädigte keine Zweifel an den ihr gegenüber gemachten Angaben hegte, begab sie sich, im irrtümlichen Glauben Teil polizeilicher Ermittlungen zu sein, zur Filiale der V.________ AG (Bank) an der W.________strasse in H.________, wo sie um 14:02 Uhr CHF 14'200.00 von ihrem Sparkonto abhob. Zurück an ihrem Domizil las sie dem Keiler am Telefon die Seriennummern der Banknoten vor. Unter Vorspiegelung, dass es sich bei den bezogenen Noten um Falschgeld handle und das Geld nun zwecks weiteren Ermittlungen vorübergehend der Staatsanwaltschaft übergeben werden müsse, wies der Keiler die Geschädigte an, das Geld in ein Couvert zu legen und dieses mit ihrem Namen zu beschriften. Als die Geschädigte das Geld anschliessend einem Mitarbeiter eines mobilen Sicherheitsdienstes übergeben sollte, schöpfte diese letztlich Verdacht, Opfer eines Betruges werden zu können und meldete sich bei der Kantonspolizei Bern. Der Beschuldigte erhielt ab 14:18 Uhr von «K.________» via WhatsApp mitgeteilt, dass er zum U.________weg in F.________ fahren solle. In grundsätzlicher Kenntnis der mit der Tat einhergehenden Handlungen und des Tatplanes sowie seiner eigenen Rolle als Abholer als Teil von kriminellen Machenschaften, fuhr der Beschuldigte von J.________ an den U.________weg in F.________, wo er um ca. 15:00 Uhr eintraf und auf weitere Informationen wartete. In dieser Zeit führte er mehrfach Telefonate mit «K.________» in Bezug auf die bevorstehende Geldabholung. Um ca. 15:28 Uhr erhielt er jedoch per WhatsApp die Mitteilung, dass die Übergabe abgebrochen sei und er wieder nach E.________ fahren solle. Obwohl dem Beschuldigten bewusst war resp. er zumindest damit gerechnet und sich damit abgefunden hatte, dass weder er selber noch die Mittäter, denen er das Bargeld im Anschluss hätte weitergeben sollen, einen Rechtsanspruch auf diesen Vermögenswert hatten noch ein Rückzahlungswille vorhanden war, war er bereit, an der ihm mitgeteilten Adresse eine grosse Summe Bargeld bei der Geschädigten abzuholen und es anschliessend einer weiteren Person zu übergeben. Deliktsbetrag: CHF 14'200.00 (Versuch) 1.3 Betrug (Versuch) zum Nachteil von I.________ (Jahrgang 1940) versucht begangen, in Mittäterschaft mit weiteren, unbekannten Mittätern, in H.________, X.________ (Seniorenzentrum), an der Y.________strasse sowie anderswo (vermutlich der Türkei), am 6. Juni 2023 zwischen ca. 10:00 Uhr bis ca. 12:45 Uhr, im Deliktsbetrag von CHF 9'200.00, durch folgendes Vorgehen: Am 6. Juni 2023 rief ab ca. 10:00 Uhr eine unbekannte, Hochdeutsch sprechende, männliche Person (Keiler) von einem nicht bekannten Ort (vermutlich der Türkei), mit der gespooften Nummer ________ wiederholt auf den im öffentlichen Telefonbuch verzeichneten Festnetzanschluss ________ von Frau I.________, whft. X.________(Seniorenzentrum), Y.________strasse, H.________, an. Der Keiler gab sich gegenüber der Geschädigten als Mitarbeiter der Kontrollstelle der Z.________ (Bank) aus und verlangte deren dringliche Unterstützung zur Aufklärung eines angeblich bankintern erfolgten Betruges, bei dem eine Bankangestellte widerrechtlich eine Zahlung zu Lasten der Geschädigten veranlasst habe. In den darauffolgenden Telefonaten trat ein weiterer Keiler in Erscheinung, welcher sich gegenüber der Geschädigten als «Q.________» (Mitarbeiter Kantonspolizei) ausgab und die geschilderte Gefahrensituation bestätigte. Unter Vorspiegelung, dass dies zur Unterstützung angeblich laufender Ermittlungen nötig sei, forderte der Keiler die Geschädigte mittels einer aufeinander

13 abgestimmten Geschichte dazu auf, sich umgehend zur nächsten Filiale der Z.________(Bank) zu begeben und dort einen hohen Geldbetrag von mind. CHF 9'200.00 von ihrem Konto abzuheben. Da die Geschädigte zunächst keine Zweifel an den ihr gegenüber gemachten Angaben hegte, begab sie sich, im irrtümlichen Glauben Teil polizeilicher Ermittlungen zu sein, zur Filiale der Z.________(Bank) im AA.________ in H.________, wo sie um 11:35 Uhr CHF 9'200.00 von ihrem Privatkonto abhob. Zurück in der Wohnung sollte sie dem Keiler die Seriennummern der bezogenen Banknoten vorlesen. Unter Vorspiegelung, dass es sich bei den bezogenen Noten um Falschgeld handle und das Geld nun zwecks weiteren Ermittlungen vorübergehend der Staatsanwaltschaft übergeben werden müsse, wies der Keiler die Geschädigte an, das Geld in ein Couvert zu legen und dieses mit ihrem Namen zu beschriften. Dieses werde alsbald durch eine Person bei ihr abgeholt, welche das Geld an die Staatsanwaltschaft überbringe. Für die bevorstehende Abholung wurde das Passwort «AB.________» vereinbart. Als der vom Keiler angekündigte Kurier, in der Person des Beschuldigten, bei der Geschädigten klingelte und vor deren Türe stand, schöpfte diese Verdacht, Opfer eines Betruges werden zu können und weigerte sich letztlich, diesem Geld zu übergeben. Der Beschuldigte erhielt ab 11:07 Uhr via WhatsApp die Information von «K.________», für eine weitere Abholung nach H.________ an die Y.________strasse zu fahren. In grundsätzlicher Kenntnis der mit der Tat einhergehenden Handlungen und des Tatplanes sowie seiner eigenen Rolle als Abholer als Teil von kriminellen Machenschaften, fuhr er nach H.________ an die Y.________strasse, wo er kurz nach 11:35 Uhr eintraf und auf weitere Informationen bezüglich der bevorstehenden Geldabholung wartete. Um 12:23 Uhr erhielt er von «K.________» schliesslich den Namen der Geschädigten, die genaue Hausnummer und das mit dieser zuvor vereinbarte Passwort «AB.________» per Whats- App mitgeteilt. Daraufhin begab sich der Beschuldigte zum Domizil der Geschädigten, wo er um ca. 12:35 Uhr klingelte. Da diese sich jedoch nach persönlicher Vorsprache weigerte, ihm das Couvert mit dem Bargeld auszuhändigen, entfernte er sich wieder vom Tatort. Obwohl dem Beschuldigten bewusst war resp. er zumindest damit gerechnet und sich damit abgefunden hatte, dass weder er noch die Mittäter, denen er das Geld im Anschluss hätte weitergeben sollen, einen Rechtsanspruch auf diesen Vermögenswert hatten noch ein Rückzahlungswille vorhanden war, war er bereit, an der ihm mitgeteilten Adresse eine grosse Summe Bargeld bei der Geschädigten abzuholen und es anschliessend einer weiteren Person zu übergeben. Deliktsbetrag: CHF 9'200.00 (Versuch) Deliktsumme Ziff. 1.: CHF 31'700.00 (davon CHF 23'400.00 versucht) Mittäter: unbekannt gebliebene Personen 9.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet das objektive Geschehen gemäss Anklageschrift grundsätzlich nicht. Demnach hat im Wesentlichen als erstellt zu gelten, dass sowohl beim Zivilkläger (Jahrgang 1953) als auch bei G.________ (Jahrgang 1953) und I.________ (Jahrgang 1940) sogenannte Keiler anriefen, welche sich insbesondere als Sicherheitsmitarbeiter von Banken oder Polizisten ausgaben. Diese Keiler behaupteten zusammengefasst, es sei Geld von Konten der Geschädigten im Zusammenhang mit einem Betrug verwendet worden, wobei ausserdem der Verdacht bestehe, dass es sich bei Bargeld, welches die Geschädigten bei ihren Banken abheben gehen sollen, um Falschgeld handle. Dabei passten die Keiler ihre Geschichte auf die jewei-

14 lige geschädigte Person an, so zum Beispiel im Fall von G.________, als zuerst von einem Konto bei der AC.________bank die Rede war und, nachdem diese verneinte, ein solches zu haben, es plötzlich bezüglich ihres Kontos bei der V.________ AG (Bank) zu Problemen mit Falschgeld gekommen sein soll. Alle drei Geschädigte wurden durch die sorgfältig und geschickt inszenierte Geschichte dazu gebracht, höhere Bargeldsummen von ihrem jeweiligen Bankkonto abzuheben und den Keilern die Seriennummern der abgehobenen Banknoten telefonisch durchzugeben. Daraufhin behaupteten die Keiler jeweils, es handle sich gemäss einer Abklärung bei der Nationalbank tatsächlich um Falschgeld, weshalb das Geld zur Staatsanwaltschaft St. Gallen gebracht werden müsse. Nachdem die Geschädigten angaben, sie wollten oder könnten nicht nach St. Gallen fahren, versicherten die Keiler in allen drei Fällen, dass dies sei kein Problem sei. Sie wiesen die Geschädigten an, das Geld in einem Briefumschlag zu deponieren, diesen zu verschliessen und mit ihrem Namen und dem Datum zu beschriften. Es würde dann jemand vorbeigeschickt, der das Geld bei ihnen zuhause abhole. Anschliessend werde das Geld in Kürze wieder zurückerstattet bzw. auf ein Sicherheitskonto überwiesen. Die verschiedenen unbekannten Personen, welche als Keiler agierten, wirkten bei dieser Inszenierung jeweils perfekt aufeinander abgestimmt zusammen und bedienten sich dabei verschiedenen, teilweise auch Schweizerischen Telefonnummern. Dass der Beschuldigte selbst als Keiler aktiv gewesen wäre, wird ihm von der Staatsanwaltschaft nicht vorgeworfen. Vorgeworfen und unbestritten ist indes, dass es sich beim von «K.________» zu den Geschädigten geschickten «Geldabholer» in allen drei Fällen um den Beschuldigten handelte. Der objektive Ablauf der (versuchten) Geldabholungen ist grundsätzlich ebenfalls unbestritten, es kann diesbezüglich auf die Ausführungen in der Anklageschrift (vgl. E. 9.1 hiervor) verwiesen werden. Konkret ist an dieser Stelle auf folgende Umstände hinzuweisen: G.________ (Vorfall vom 5. Juni 2023) schöpfte bereits Verdacht, bevor der Beschuldigte überhaupt an ihrer Tür war und rief ihren Nachbarn zur Hilfe. Dieser ging bei einem der nächsten Anrufe selbst ans Telefon von G.________, gab sich als Herrn G.________ aus und sagte danach dem betreffenden Keiler, er werde nun die Polizei rufen. So kam es in diesem Fall gar nicht erst zu einem Zusammentreffen zwischen dem Beschuldigten und der Geschädigten G.________. I.________ (Vorfall vom 6. Juni 2023) schöpfte Verdacht, als der Beschuldigte, welcher aus ihrer Sicht in irgendeiner Form für die Staatsanwaltschaft oder die Polizei arbeiten sollte, sich nicht ausweisen konnte und nicht so aussah bzw. gekleidet war, wie sie es sich vorgestellt hatte. Nachdem sie die Tür vor ihm schloss, entfernte sich der Beschuldigte. Entsprechend kam es in diesem Fall zwar zu einem Zusammentreffen zwischen dem Beschuldigten und der Geschädigten, jedoch nicht zu einer Geldübergabe. Der Zivilkläger (Vorfall vom 5. Juni 2023) realisierte erst später, einem Irrtum unterlegen zu sein, weshalb es in diesem Fall unbestrittenermassen zur Übergabe eines verschlossenen Couverts an den Beschuldigten kam. Dieses Couvert verbrachte

15 der Beschuldigte anschliessend nach J.________, wo er es einem Mann namens «L.________» übergab. In objektiver Hinsicht ist einzig bestritten, ob sich im vom Zivilkläger an den Beschuldigten übergebenen Briefumschlag tatsächlich CHF 8'300.00 befunden haben. Sodann ist das gesamte innere Geschehen bestritten. Namentlich macht der Beschuldigte geltend, er habe nicht gewusst, dass er sich an einer Betrugsmasche beteilige. 9.3 Würdigung der Kammer 9.3.1 Zu den Handlungen des Beschuldigten und zum Inhalt des vom Zivilkläger erhaltenen Briefumschlags Bezüglich der Handlungen des Beschuldigten erwog die Vorinstanz Folgendes (pag. 18 231 f., S. 29 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte konnte dank der Aufmerksamkeit des Nachbars von G.________, AD.________, als Geldabholer identifiziert werden. Dieser notierte sich die Autonummer eines verdächtigen VW Tiguan. Die Polizei glich die Halterinformationen mit den Beschreibungen von AD.________, D.________, I.________ und AE.________ [Anmerkung der Kammer: Leiterin Pflege im Seniorenzentrum X.________, in welchem I.________ wohnhaft ist] ab und kam zum Schluss, dass es sich bei A.________ um den Geldabholer handeln müsse. Dieser erschien nach telefonischer Kontaktierung durch die Polizei auf dem Polizeiposten und gab schon bei der ersten Befragung den gesamten, nun in der Anklageschrift geschilderten äusseren Ablauf der Ereignisse zu. Die WhatsApp-Chats zwischen ihm und K.________ sind so eindeutig, dass er offensichtlich von Anfang an erkannte, dass ihm auch nichts Anderes übrigblieb. Er bestritt denn auch nicht, dass das anlässlich der Festnahme sichergestellte Handy ihm gehöre und von niemand anderem benutzt werde. Er versuchte also nicht, geltend zu machen, nicht er, sondern eine Drittperson sei vor Ort gewesen. Sowohl D.________ als auch I.________ beschrieben den Beschuldigten sehr zutreffend, dass er auch bei G.________ hätte Geld abholen sollen, ergibt sich aus den WhatsApp-Chats eindeutig und wird vom Beschuldigten nicht bestritten. Er gab weiter unumwunden zu, dass er am 5. Juni 2023 mit dem Couvert, das er bei D.________ abgeholt hatte, nach J.________ an die T.________strasse gefahren sei und das Geld einem unbekannten Mann, der sich ihm als L.________ vorgestellt habe, übergeben habe. Zusammenfassend erachtet das Gericht es daher als erstellt, dass A.________ wie angeklagt die Aufgabe hatte, sich an den ihm von K.________ genannten Abholungsort zu begeben, den getäuschten Personen vorzuspiegeln, er sei der Kurier, das Passwort zu nennen und das von den getäuschten alten Personen bereitgestellte Bargeld zu behändigen und für die Täter in Sicherheit zu bringen. Ebenso ist aufgrund seiner Aussagen und den Auswertungen der WhatsApp-Chats erstellt, dass er K.________ über die erfolgreiche Abholung informierte und das erhaltene Couvert anschliessend in J.________ ablieferte. Dass er in praktisch ständiger Verbindung mit den Hintermännern stand, ergibt sich ebenfalls aus der Auswertung seines Handys. Das Gericht kommt daher schon an dieser Stelle zum Schluss, dass A.________ als "klassischer Geldabholer" tätig war bzw. es in den Fällen gemäss Ziff. I.1.2 und I.1.3 der Anklageschrift sein sollte. Zumal die objektiven Geschehnisse, mithin auch die Handlungen des Beschuldigten, weitestgehend unbestritten sind, kann grundsätzlich auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden kann. Der Vollständigkeit halber ist dennoch auf die diesbezüglichen Einwände der Verteidigung einzugehen. Diese monierte obe-

16 rinstanzlich, es stimme nicht, dass dem Beschuldigten angesichts der Chatnachrichten zwischen ihm und «K.________» nichts anderes übriggeblieben sei, als den gesamten Ablauf zuzugeben, zumal der Beschuldigte seine Aussagen gemacht habe, bevor die Strafverfolgungsbehörden überhaupt von den Chats Kenntnis erhalten habe. Weiter stimme nicht, dass der Beschuldigte unumwunden zugegeben habe, das Couvert nach J.________ gebracht und das Geld einem unbekannten Mann namens «L.________» übergeben zu haben, zumal der Beschuldigte nie zugegeben habe, diesem «L.________» Geld gegeben zu haben. Vielmehr habe er gesagt, er habe nicht gewusst, dass Geld im Couvert gewesen sei. Folgefalsch und voreilig habe die Vorinstanz subsumiert, der Beschuldigte sei als «klassischer Geldabholer» tätig gewesen (vgl. pag. 19 176). Wie die Verteidigung zutreffend darlegte, gab der Beschuldigte den wesentlichen äusseren Ablauf der Geschehnisse anlässlich seiner ersten Einvernahme noch vor Auswertung seines Mobiltelefons zu (vgl. pag. 05 001 002 f. Z. 29 ff.). Er wies sogar selbst auf den WhatsApp-Chat mit «K.________» hin und erklärte, wenn er sein Handy habe, könne er der Polizei in fünf Minuten alles sagen, woraufhin er auf eine Siegelung verzichtete und der Polizei den Chatverlauf zeigte (vgl. pag. 05 001 003 Z. 113 ff.). Der Frage, ob dem Beschuldigten zu diesem Zeitpunkt tatsächlich nichts anderes übrigblieb, als den gesamten äusseren Ablauf der Geschehnisse zuzugeben, kommt an dieser Stelle aus Sicht der Kammer indes keine wesentliche Bedeutung zu. Relevant ist vielmehr, dass sich die Darstellungen des Beschuldigten zum objektiven Geschehensablauf mit den Chatnachrichten sowie den Schilderungen der weiteren einvernommenen Personen decken und dieser entsprechend als erstellt erachtet werden kann. Vor diesem Hintergrund erschliesst sich der Kammer nicht, weshalb es sich beim Beschuldigten in objektiver Hinsicht nicht um einen klassischen Geldabholer gehandelt haben sollte. Als Teil einer perfekt aufeinander abgestimmten Inszenierung war es unbestrittenermassen in allen angeklagten Fällen der Beschuldigte, welcher zu den Geschädigten geschickt wurde bzw. hätte geschickt werden sollen, um Geld abzuholen. Entsprechend kann sich die Kammer dem Zwischenfazit der Vorinstanz vorbehaltlos anschliessen, wonach der Beschuldigte als «klassischer Geldabholer» tätig war bzw. es in den Fällen nach Ziff. I.1.2 und I.1.3 der Anklageschrift hätte sein sollen. Auf die wesentliche Frage, inwiefern der Beschuldigte dies denn auch wusste und wollte, wird in E. 9.3.2 hiernach separat einzugehen sein. Bezüglich des Einwands, der Beschuldigte habe nie zugegeben, Geld an «L.________» übergeben zu haben, ist der Verteidigung sodann zuzustimmen, zumal der Beschuldigte bestreitet, vom Briefinhalt Kenntnis gehabt zu haben. Während er zu Beginn des Verfahrens noch geltend machte, er habe «damals» nicht gewusst, dass im Couvert Geld enthalten war (pag. 05 001 006 Z. 275 f.), stellte er später in Frage, ob überhaupt Geld im Umschlag gewesen sei und falls ja, wieviel (pag. 05 001 026 Z. 269; pag. 05 001 059 Z. 428 f.; pag. 19 163 Z. 34 ff.). Auch in diesem Zusammenhang wird die Frage, was der Beschuldigte wusste und wollte, separat zu behandeln sein (vgl. E. 9.3.2 hiernach). An dieser Stelle gilt es jedoch vorab zu klären, ob in objektiver Hinsicht davon ausgegangen werden kann, dass sich im Briefumschlag tatsächlich Geld, konkret CHF 8'300.00, befunden hat.

17 Der Zivilkläger erklärte anlässlich seiner Einvernahme vom 6. Juni 2023 im Rahmen seiner freien Erzählung, «Herr P.________» habe ihn am Telefon aufgefordert, einen ungeraden Betrag, bspw. CHF 13'700.00, von der Bank abzuheben (pag. 05 002 002 Z. 34 ff.). Er (der Zivilkläger) sei zu seiner Bank gegangen und habe dort CHF 8'300.00 abgehoben, da dies alles gewesen sei, was er noch habe abheben können (pag. 05 002 002 Z. 40 f.). «Herr P.________» habe ihm erklärt, das Geld werde in einem Couvert, welches er zukleben und mit vollständigem Namen und Datum versehen solle, von einem Boten abgeholt (pag. 05 002 002 Z. 47 ff.). Der Bote sei rasch erschienen und er habe das Couvert dieser Person übergeben (pag. 05 002 002 Z. 53 ff.). Auf Nachfrage, wieviel Geld von ihm gefordert worden sei, wiederholte der Zivilkläger, es seien CHF 8'300.00 gewesen, wobei «Herr P.________» gerne mehr, namentlich CHF 13'700.00, gehabt hätte. Er habe dann bei der Bank einfach abgehoben, was möglich gewesen sei (pag. 05 002 004 Z. 117 ff.). Auf weitere Nachfrage präzisierte der Zivilkläger, er habe das Geld um ca. 12:30 Uhr bei seiner Bank abgehoben, wobei ein Bankmitarbeiter ihm das Geld in bar gegeben und eine Mitarbeiterin das Limit seiner Bankkarte von CHF 1'000.00 auf wahrscheinlich CHF 10'000.00 gesetzt habe, damit er das Geld habe abheben können. Der Bankmitarbeiter habe berechnet, wieviel er noch beziehen könne, und da seien sie auf die CHF 8'300.00 gekommen. Das restliche Geld von CHF 1'031.60 sei auf seinem Konto geblieben (pag. 05 002 005 Z. 218 ff.). Dem Boten habe er acht Noten à CHF 1'000.00 sowie drei Noten à CHF 100.00 übergeben (pag. 05 002 007 Z. 281). Diese stringenten und detaillierten Aussagen des Zivilklägers decken sich mit dem edierten Auszahlungsbeleg seiner Bank, aus welchem hervorgeht, dass der Zivilkläger am 5. Juni 2023 um 12:39 Uhr CHF 8'300.00 abhob, woraufhin der neue Saldo CHF 1'031.60 betrug (pag. 07 021 007). Es liegen keinerlei Anhaltspunkte vor, wonach der offensichtlich in die Falle getappte Zivilkläger entgegen seinen Aussagen nicht den gesamten abgehobenen Betrag in den Briefumschlag hätte legen und dem Boten übergeben sollen. Entsprechend erachtet die Kammer als erstellt, dass sich im vom Zivilkläger an den Beschuldigten übergebenen Umschlag tatsächlich CHF 8'300.00 befanden. Dies lässt sich im Übrigen mit der Aussage des Beschuldigten selbst vereinbaren, wonach er den Umschlag abgetastet und gedacht habe, vielleicht sei Geld drin (pag. 05 001 016 Z. 211), wobei es CHF 8'300.00 gewesen sein könnten, wenn es Noten à CHF 1'000.00 gewesen seien (pag. 05 001 016 Z. 215 f.). 9.3.2 Zum Wissen und Wollen des Beschuldigten Bezüglich Wissen und Wollen des Beschuldigten erwog die Vorinstanz Folgendes (pag. 18 232 ff., S. 30 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebungen im Original): Der Beschuldigte bestritt mindestens sinngemäss trotz seiner Aussagen zum Geschehensablauf, dass er über die Handlungen bzw. das Vorgehen der Gruppierung im Hintergrund zumindest in den Grundzügen Bescheid gewusst habe. Objektive Beweise, dass dem so war, gibt es naturgemäss nicht. Da bisher keiner der Hintermänner verhaftet werden konnte, gibt es auch keine Aussagen, welche den Beschuldigten direkt belasten würden. Seine eigenen Aussagen sind eine seltsame Mischung aus Eingeständnissen, ungeschicktem Erläutern der eigenen Handlungen und sinnlosen Abstreitungen, so dass es eigentlich nicht mehr als ihrer Lektüre bedarf, um zum Schluss zu kommen,

18 dass er von Anfang an mindestens in Kauf nahm, sich an einem Betrug zum Nachteil von älteren Personen zu beteiligen. Im Einzelnen ist Folgendes festzuhalten: - Schon die nüchternen Fakten sprechen eine deutliche Sprache: Obwohl es schon am 17. Mai 2023 zu ersten Kontakten zwischen A.________ und dem ihm unbekannten K.________ gekommen war und dieser ihm wiederholt versprochen hatte, er werde sich am Morgen des nächsten Tages mit einem Auftrag melden, kam es erst am 5. Juni 2023 zu einem ersten Auftrag. Schon das wirft Fragen auf: Welche Firma schaltet schon ein Inserat, hat dann aber keine Arbeit zu vergeben? Am 5. Juni 2023 schickte der unbekannte K.________ den Beschuldigten zunächst in die Region H.________, ohne dass es zu einem eigentlichen Transport kam, beorderte ihn anschliessend nach E.________, wo er bei einem älteren Mann ein Couvert ohne Quittung übernahm und dieses so schnell wie möglich nach J.________ bringen musste. Dieses Couvert übergab A.________ ohne Quittung und weiteren Erklärungen einem südländisch aussehenden, eher ungepflegten Mann, der sich ihm als L.________ vorstellte. Dann wurde er erneut in die Region H.________, nach F.________, beordert, wo es aber wieder zu einem Abbruch des Auftrags kam und ihm gesagt wurde, er könne in E.________ Feierabend machen. Am nächsten Tag wurde er wieder nach H.________ geschickt, wo ihm eine von ihm auf neunzig Jahre geschätzte alte Dame im Rollstuhl die Übergabe des angekündigten Couverts verweigerte. Trotzdem war er auch am nächsten Tag noch bereit, für K.________ weitere Transporte durchzuführen. Nur weil er festgenommen wurde, kam es nicht zu weiteren Delikten. Dass diese Fakten nicht mit einem legalen Geschäft in Verbindung gebracht werden können, bedarf keiner weiteren Erklärung. - A.________ gab selbst zu, dass er von Anfang an mit einem illegalen Geschäft gerechnet hatte, sagte er doch schon bei seiner Festnahme aus, er habe den Brief kontrolliert, ob z.B. Drogen darin sein könnten. Wer von einer legalen Tätigkeit ausgeht, kommt gar nicht erst auf die Idee, zuerst mal nachzuschauen, ob er Drogen transportiere. Der Beschuldigte sagte bei seiner Festnahme aus, er habe den Brief nicht geöffnet, aber es habe sich angefühlt, als seien Papiere darin. Warum er dann am nächsten Tag gegenüber dem Staatsanwalt zunächst angab, es sei ein Brief ohne wirklichen Inhalt, da sei "wie nichts" drin gewesen, ist nicht nachvollziehbar. Im weiteren Verlauf der Einvernahme gab er denn auch zu, dass er gedacht habe, vielleicht sei Geld in dem Umschlag. Man fühlt tatsächlich, wenn man ein Couvert abtastet, dass darin mehrere Banknoten sind. Das Gericht erachtet es folglich gestützt auf seine eigenen Aussagen und die allgemeine Lebenserfahrung als erstellt, dass der Beschuldigte spätestens, als er das Couvert von D.________ übernahm und abtastete, wusste, dass er Geld transportierte. Warum er anschliessend noch aussagte, es sei ihm egal gewesen, ob Geld oder Gold in dem Couvert gewesen sei, hat sich dem Gericht nicht erschlossen. - Bei der nächsten Einvernahme gab der Beschuldigte erneut zu, dass er schon am Anfang gemerkt habe, dass "das" nicht so korrekt sei und wies wie schon bei seiner Festnahme darauf hin, dass seine Freundin ihm gesagt habe, das sei komisch. Auch sagte er schon bei seiner Festnahme aus, er habe eigentlich selbst die Polizei verständigen wollen, habe das aber nicht getan, weil die Leute, die "Kunden", so anständig ausgesehen hatten. Es scheint, als habe er bei der "echten Polizei" einen guten Eindruck machen und sich als eigentlich korrekten Bürger präsentieren wollen. Offensichtlich verstand er nicht, dass er damit zugab, von einer illegalen Tätigkeit ausgegangen zu sein. Denn hätte er gedacht, es sei in Ordnung, was er da tue, dann hätte es ja keinen Grund für eine Verständigung der Polizei gegeben und hätte er auch nicht ausgesagt, seine Freundin habe ihm gesagt, er solle den Job nicht machen.

19 - Dem Beschuldigten ist zu glauben, dass er über tutti.ch mit den Hintermännern in Kontakt kam. Dies geschah schon in mehreren vom Kantonalen Wirtschaftsstrafgericht behandelten Verfahren auf die gleiche Weise. Er stritt nicht einmal ab, dass ihn schon das Inserat bzw. die erste Kontaktaufnahme misstrauisch gemacht hatte, ja, er sagte wie ausgeführt aus, seine Freundin habe ihm explizit davon abgeraten, den Job anzunehmen. Angesichts dessen, dass in dem Inserat eine Kontaktaufnahme über WhatsApp gefordert wurde, kein Firmenname oder -adresse angegeben wurde und vor allem ein Lohn von CHF 5'000.00 geboten wurde, also mehr, als der Beschuldigte in den letzten Jahren je pro Monat verdient hatte, ist offensichtlich, dass das Inserat tatsächlich Misstrauen wecken musste. Jeder Mensch mit durchschnittlicher Intelligenz und Schulbildung, der schon länger in der Schweiz lebt, weiss, dass es hier nicht um etwas Seriöses gehen kann. Das gab A.________ denn auch schon in der ersten Einvernahme faktisch zu, indem er aussagte, er habe sich gedacht, dass es sicher nicht gut sei, wenn er so viel Geld erhalte. Warum er sich dennoch auf das Ganze einliess, konnte oder wollte er nicht schlüssig erklären. Letztlich machte er einfach geltend, er sei in finanziellen Schwierigkeiten gewesen und je länger die Untersuchung dauerte, desto mehr versuchte er, dem Opfer die Schuld in die Schuhe zu schieben (etwa, indem er sagte, D.________ hätte ihm das Geld nicht geben dürfen). - Hinzu kommt, dass der Beschuldigte seinen Auftraggeber oder Chef nie zu Gesicht bekam, dass er von diesem nicht mehr als den "Allerwelts-Namen" K.________ kannte, wobei ihn der Nachname nicht interessierte, er schlicht überlesen hatte, dass dieser in den WhatsApp-Chats genannt wurde. Er kannte auch den Namen der Firma, für die er tätig sein sollte, nicht. Wenn man sich das bewusstmacht, dann kann es keinen Zweifel daran geben, dass A.________ schon vor der Geldabholung in Kauf nahm, sich an einem Delikt zu beteiligen. Es gab kein Vorstellungsgespräch, es wurden keine Referenzen verlangt, der Auftraggeber wollte ihm keinen Vertrag geben, dafür musste er ihm seinen Ausweis und seinen Führerausweis per WhatsApp schicken. Dass das nicht normal ist, vor allem dann nicht, wenn man angeblich Wertgegenstände oder wichtige Dokumente transportieren bzw. gar für Diplomaten oder Politiker unterwegs sein soll, ist offensichtlich. - A.________ lebt seit mehr als fünfzehn Jahren in der Schweiz, zuvor lebte er in Italien und Deutschland […], also in Westeuropäischen Ländern. Insbesondere war und ist der Beschuldigte seit Jahren als Pizzakurier tätig. Er wusste folglich genau, dass Kurieraufträge nicht auf die Art erteilt werden, dass man "häppchenweise" über den Ort der Abholung, den Namen des Kunden und ein Passwort informiert wird. Insbesondere wusste er aus eigener Erfahrung, dass Kuriere möglichst ökonomisch unterwegs sein sollten, also nicht sinnlos von A nach B und dann via C wieder nach A fahren. Auch hatte er weder eine Beschriftung für seinen Wagen, die auf die Kurierfirma hinweisen bzw. für sie werben würde, noch verfügte er über eine Visitenkarte, eine Uniform mit Logo oder sonst etwas in dieser Art. Das sind alles so offensichtliche Indizien für ein illegales Geschäft, dass es dazu keiner weiteren Erläuterungen bedarf. Kommt hinzu, dass es keine logische Erklärung dafür gibt, warum das Geld, von dem der Beschuldigte selbst ausging, dass er es transportierte, nicht hätte überwiesen werden können. Auch wurde ihm keine Erklärung dafür abgegeben, warum so grosse Eile bestehen sollte. - Ein weiteres Element, das den Beschuldigten von Anfang an hätte misstrauisch werden lassen müssen ist wie schon angetönt die Bezahlung: Gemäss seinen eigenen Aussagen wurden schon im Inserat CHF 5'000.00 monatlich in Aussicht gestellt und K.________ habe ihm pro Fahrt, egal, ob er etwas zu transportieren hatte, CHF 150.00 versprochen. Schon am ersten Tag erhielt er für seinen Einsatz CHF 300.00 netto. Hochgerechnet auf einen Monat hätte das gar CHF 6'000.00

20 gegeben (20 Arbeitstage gerechnet). Selbst wenn man mit sechs Stunden Arbeits- oder Bereitschaftszeit rechnet, so ergäbe das einen Netto-Stundenlohn von über CHF 50.00, also deutlich mehr als der Beschuldigte je verdiente. - Dass er im Zusammenhang mit der "verunglückten" Abholung bei I.________ zugab, gehört zu haben, wie die Frau am Telefon gesagt hatte, es gehe nicht nur um CHF 50.00, das gehe nicht einfach so, ist nur noch das i-Tüpfelchen auf der ganzen Beweiswürdigung. Der Beschuldigte hörte also direkt, dass die Hintermänner von der alten Dame Geld wollten und sie dieses nicht einfach so geben wollte. Auch an der Hauptverhandlung konnte der Beschuldigte nicht erklären, warum er auch am nächsten Tag noch bereit gewesen wäre, für K.________ Aufträge zu erledigen. Darauf gibt es aber eigentlich nur eine Antwort: A.________ wollte auf möglichst einfache Art möglichst viel Geld verdienen und war bereit, sich dafür auch an Delikten zum Nachteil von alten Menschen zu beteiligen. Zusammenfassend besteht aufgrund der obgenannten Indizien kein Zweifel daran, dass der Beschuldigte wusste und nicht nur in Kauf nahm, dass er Teil einer Betrüger-Gruppierung war, die alte Menschen um Geld bringt. Selbst wenn das zwischen "K.________" und ihm nicht explizit ausgesprochen worden sein dürfte, gibt es für die Geschehnisse auch aus der Sicht von A.________ schlicht keine andere Erklärung. Es gibt einfach kein denkbares legales Geschäft, in dem ein der deutschen Sprache nicht wirklich mächtiger Mann zu alten Menschen geschickt wird, um Geld in verschlossenen Couverts abzuholen, die dann auf einem Platz in einer anderen Stadt an eine weitere unbekannte Person übergeben werden müssen, und dies gegen eine Entschädigung von CHF 150.00 pro Auftrag (und nicht etwa pro Tag). Es ist nicht davon auszugehen, dass er die Einzelheiten jeder Geschichte kannte, welche den Betroffenen von den Hintermännern erzählt wurde, das ist aber auch nicht entscheidend. Er wusste, dass die Betroffenen ihm Geld übergaben bzw. hätten übergeben sollen, auf das weder er noch seine Hintermänner einen Anspruch hatten und bei dem auch nie die Absicht bestand, es zurückzuerstatten. Beweiswürdigend ist noch der Frage nachzugehen, warum A.________ sich auf diese "Arbeit" eingelassen hatte. Die Antwort ist einfach: Er ist verschuldet (vgl. den Betreibungsregisterauszug) und hatte als Pizzakurier bzw. als Firmeninhaber keine Erfolge. Innert kurzer Zeit hatte er vergeblich versucht, sich in AF.________, AG.________, AH.________, AI.________ und AJ.________ selbständig zu machen. Er betrieb eine Art "Handel" mit Pizzeria-Inventar, wurde von den Käufern nicht vollständig bezahlt und lebte faktisch auf Kosten seiner Partnerin. Die CHF 5'000.00 monatlich wären für ihn sehr viel Geld gewesen. CHF 300.00 pro Tag als Einnahme waren offensichtlich Grund genug, über all seine Bedenken und die seiner Partnerin hinwegzusehen. Die Kammer kann sich diesen stringenten und überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz grundsätzlich vorbehaltlos anschliessen, darauf ist zu verweisen. Nachfolgend gilt es, auf die oberinstanzlichen Einwände der Verteidigung einzugehen sowie einzelne Ergänzungen und Präzisierungen anzubringen. Die Verteidigung brachte im Wesentlichen vor, der Beschuldigte habe entgegen der Vorinstanz nicht zugegeben, mit einem illegalen Geschäft gerechnet zu haben. Es hätten beim Beschuldigten zwar gewisse Verdachtsmomente vorgelegen, aber diese seien nicht derart eindimensional zu betrachten nach dem Schema, er habe in diversen Momenten Verdacht geschöpft und deshalb eine rechtswidrige Tätigkeit annehmen müssen. Zwischen den einzelnen Verdachtsmomenten – welche namentlich das Stelleninserat und die Kommunikation mit «K.________» sowie die

21 Entlöhnung, Leerfahrten und Wartezeiten betreffen würden – sei der Beschuldigte jeweils für sich zum Schluss gekommen, der Verdacht sei unbegründet. Sodann sei das Überstehen der Probezeit für den Beschuldigten sehr wichtig gewesen. Er habe unbedingt einen Job benötigt, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten und die Gefahr, aufgrund der finanziellen Notlage seine Selbständigkeit und in gewisser Massen auch seine Würde zu verlieren, habe beim Beschuldigten zu einem dauerhaft panikartigen Zustand geführt, in welchem er nicht mehr fähig gewesen sei, die Sachlage richtig einzuschätzen. Überdies habe das Lügengebäude der Hintermänner nicht nur die alten Leute täuschen sollen, sondern auch potenzielle Kurierfahrer. Hätte der Beschuldigte gewusst, dass er als Mitglied einer Bande Geld ertrüge, hätte er sodann kaum sein eigenes Auto mit seinem privaten Kennzeichen zur Verfügung gestellt, unter seinem richtigen Namen mit seinem richtigen Ausweis operiert und das Geld in höchstens strassentauglicher Bekleidung abgeholt. Zudem wäre er nicht das Risiko einer strafrechtlichen Verurteilung eingegangen für einen Lohn von CHF 5'000.00 pro Monat (vgl. pag. 19 176). In den Akten findet sich ein am 15. Juni 2023 von der Polizei auf tutti.ch aufgefundenes und dem Beschuldigten am 5. Juli 2023 vorgehaltenes Jobinserat mit folgendem Inhalt (pag. 05 001 028): Firma AK.________ & AL.________ sucht zuverlässige und verantwortliche Kurierdienst Mitarbeiter im Raum E.________, J.________, AM.________ und AN.________ Voraussetzung eigenes Auto Monatlich 5000 chf Haben wir Ihre Interesse geweckt???? Melden Sie sich per WhatsApp ________ (Telefonnummer) Auf Frage, ob er sich auf dieses Inserat gemeldet habe, erklärte der Beschuldigte: «Ja, es ist dieses. Aber ich glaube im Inserat war keine Telefonnummer. Aber das Inserat ist dieses. Ja kann sein, dass die Telefonnummer drauf war, aber ich kann mich nicht erinnern» (pag. 05 001 022 Z. 54 ff.). Anschliessend gab er an, auf seinem Inserat sei der Firmenname nicht vermerkt gewesen, weshalb es sich beim vorgelegten Inserat um ein neues handeln müsse (pag. 05 001 022 Z. 71 und Z. 78 f.). Dieser Hinweis steht einerseits im Widerspruch zu seiner spontanen Aussage anlässlich seiner ersten Einvernahme, wonach er im Internet geschaut habe, ob die im Inserat angegebene Firma existiere (pag. 05 001 007 Z. 296 f.). Andererseits lässt sich dem Extraktionsbericht des Mobiltelefons des Beschuldigten entnehmen, dass der Beschuldigte am 17. Mai 2023 um 21:42 Uhr zunächst versuchte, die im Inserat angegebene Telefonnummer über WhatsApp telefonisch zu erreichen, und anschliessend um 21:46 Uhr sowie um 21:48 Uhr auf tel.search.ch nach AL.________ suchte (pag. 05 001 029 f.), wobei der Beschuldigte angab, diese Suche im Zusammenhang mit der Jobsuche getätigt zu haben (pag. 05 001 022 Z. 66). Vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden, dass das Inserat, auf welches der Beschuldigte sich gemeldet hatte, zumindest in den Grundzügen identisch war mit demjenigen, welches ihm am 5. Juli 2023 vorgehalten wurde. Nach dem erfolglosen Anrufversuch am Abend des 17. Mai 2023 erkundigte sich

22 der Beschuldigte am 18. Mai 2023 schriftlich über WhatsApp, ob die Stelle noch frei sei. Die Antwort folgte erst am 22. Mai 2023 mit dem Inhalt: «Guten morgen Meld mich heute gegen mittag; Von welchem kanton melden sie sich lg K.________» (pag. 05 001 030). Gleichentags sendete der Beschuldigte diesem «K.________», welchen er als «AP.________» gespeichert hatte, über WhatsApp Fotografien seines Ausweises und Führerausweises. Am Abend erkundigte er sich bei «K.________», was dieser liefere, was am nächsten Tag lediglich mit «Dokumente» beantwortet wurde (pag. 05 001 031). Anschliessend wurde der Beschuldigte während mehrerer Tage vertröstet, bis er am 5. Juni 2023 seinen ersten Auftrag erhielt (vgl. pag. 05 001 031 ff.). Mit Blick auf das offensichtlich dubiose Inserat und die nachfolgende «Kommunikation» mit «K.________» erstaunt keineswegs, dass die Partnerin des Beschuldigten diesem sagte, er solle den Job nicht nehmen, «das sei komisch» (vgl. pag. 05 001 002 Z. 50 f. und pag. 05 001 052 Z. 155). Während der Beschuldigte seine anfängliche Skepsis im Rahmen seiner Einvernahmen zunächst zu verbergen versuchte («Ich sagte, dass der Job nicht falsch sei» [pag. 05 001 002 Z. 51 f.]) räumte er schliesslich selbst ein, er habe bereits am Anfang gemerkt, «dass das nicht so korrekt war» (pag. 05 001 052 Z. 147) und er habe «schon ein wenig Angst» gehabt (pag. 05 001 016 Z. 224 f.). Vor diesem Hintergrund sowie angesichts der augenscheinlich suspekten Umstände (dubioses Inserat, Kontaktaufnahme einzig über WhatsApp, kein Vorstellungsgespräch, keine wirkliche Kommunikation zwischen «Arbeitgeber» und «Arbeitnehmer», mehrwöchiges Vertrösten bis zum ersten Arbeitseinsatz, kein Arbeitsvertrag, in Aussicht gestellter Lohn von monatlich CHF 5'000.00 ohne Angabe eines Zahlungskontos oder der AHV-Nummer etc.) muss der Beschuldigte aus Sicht der Kammer von Anfang an damit gerechnet haben, sich an etwas Illegalem zu beteiligen. Wie die Vorinstanz entgegen der Verteidigung zutreffend aufzeigte, gab der Beschuldigte dies denn auch – zumindest implizit – zu, indem er teilweise andeutete und teilweise sogar explizit angab, von einem Drogengeschäft ausgegangen zu sein (pag. 05 001 002 Z. 65; pag. 05 001 016 Z. 211 f. [«Ich habe nach Drogen abgetastet, das war mir wichtig, dass keine Drogen drin waren»]; pag. 05 001 054 Z. 238 [«Zuerst dachte ich es seien Drogen, aber dann habe ich über das Couvert gestrichen und dann war für mich klar, es waren keine Drogen»]; pag. 19 164 Z. 3 ff. [«Beim Brief dachte ich, ja, vielleicht ist es Dealen, mit Drogen dealen oder so»]; pag. 19 166 Z. 31 f. [«ich dachte, ich hoffe, dass einfach keine Drogen drin sind»]; pag. 19 172 Z. 37 [«ich dachte nur, dass diese Leute vielleicht Drogendealer sind»]). Entgegen seinen teilweise anders lautenden, als Schutzbehauptung zu taxierenden Angaben, ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschuldigte von Anfang an mit der Möglichkeit, sich an etwas Illegalem zu beteiligen, rechnete. Vor diesem Hintergrund kann der Verteidigung nicht gefolgt werden, wenn sie ausführt, das Lügengebäude habe auch potenzielle Kurierfahrer täuschen sollen. Wie soeben aufgezeigt, haben sich «K.________» und die weiteren Hintermänner gar nicht erst die Mühe gemacht, gegenüber dem Beschuldigten besonders raffiniert vorzugehen oder gar ein elaboriertes Lügengebäude aufzubauen. Vielmehr fallen bereits das Inserat und die nachfolgende «Konversation» als offensichtlich dubios auf und auf Frage, was er liefere, antwortete «K.________» einzig mit dem Wort

23 «Dokumente». Dass der Beschuldigte dies nicht glaubte, bestätigte er mit seinen hiervor dargelegten Aussagen bezüglich seines Verdachts auf ein illegales Drogengeschäft gerade selbst. Von einer Manipulation durch «K.________» kann folglich keine Rede sein. Ferner ist die Vorgehensweise des Beschuldigten (Verwendung des privaten Fahrzeugs, Operation unter richtigem Namen und mit richtigem Ausweis, höchstens strassentaugliche Bekleidung) zwar tatsächlich als eher plump zu bezeichnen. Angesichts der dargelegten Eingeständnisse entlastet ihn dies jedoch nicht – im Gegenteil. Obwohl er von Anfang an mit einem illegalen Geschäft rechnete und eingestandermassen «dachte […] es seien Drogen», entschied er sich zu diesem Vorgehen und war bereit, für die in Aussicht gestellte Bezahlung das damit verbundene Risiko auf sich zu nehmen. Dass es sich letztlich nicht um ein Drogengeschäft handelte, ändert daran nichts. Dem weiteren Einwand der Verteidigung, wonach der Beschuldigte die Sachlage aufgrund seiner finanziellen Notlage, welche zu einem dauerhaft panikartigen Zustand geführt habe, nicht richtig habe einschätzen können, stehen sodann die Aussagen des Beschuldigten selbst entgegen. Dieser gab bereits anlässlich seiner ersten Einvernahme vom 7. Juni 2023 an, eine neue Stelle im Gasthof AQ.________ in AR.________ in Aussicht zu haben, bei welcher er «ab heute» hätte arbeiten können (pag. 05 001 007 Z. 316). Dies bestätigte der Beschuldigte auch in weiteren Einvernahmen, wobei er nunmehr geltend machte, er habe die Tätigkeit für «K.________» nur während der zweitägigen Probezeit ausüben wollen, bevor er dann den anderen Job gestartet hätte (vgl. pag 05 001 016 Z. 226, pag. 05 001 052 f. Z. 166 ff., pag. 05 001 055 Z. 268 ff., pag. 19 164 Z. 27 ff., pag. 19 168 Z. 39 ff. und pag. 19 173 Z. 29 ff.). Vor diesem Hintergrund können die finanziellen Sorgen des Beschuldigten sowie der Druck, die Probezeit unbedingt überstehen zu müssen, nicht dergestalt gewesen sein, dass er die Sachlage nicht mehr richtig hätte einschätzen können. Gleichzeitig ist die oberinstanzliche Aussage des Beschuldigten, er hätte nach den ausgeführten und angeklagten Fahrten keinen weiteren Auftrag angenommen, weil er ja die neue Arbeit angefangen hätte und man in der Gastronomie keine Zeit für Nebenjobs habe (pag. 19 173 Z. 28 f. und Z. 33 ff.), als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren, zumal der Beschuldigte selbst angab, für weitere Aufträge bereit gewesen zu sein. Wäre er nicht verhaftet worden, hätte er den nächsten Auftrag gar bereits am 7. Juni 2023 – mithin am Tag, an dem er die Stelle im Gasthof hätte antreten sollen – ausgeführt (vgl. pag. 05 001 015 Z. 162 ff., pag. 05 001 025 Z. 226 f., pag. 05 001 057 Z. 351 ff., pag. 19 165 Z. 10 ff. und pag. 19 165 f. Z. 43 ff.). In Einklang mit der Generalstaatsanwaltschaft (vgl. pag. 19 176) bestehen sodann keinerlei objektive Anhaltspunkte, wonach der Beschuldigte mit den Fahrten für «K.________» hätte stoppen wollen. Nach den ersten beiden Fahrten konnte er darauf vertrauen, dass er mit den weiteren ihm in Aussicht gestellten Aufträgen einen Teil des Lebensunterhalts finanzieren könnte, und er war explizit bereit, weitere Kurierfahrten durchzuführen. Bezüglich der durchgeführten Fahrten zeigte sich der Beschuldigte zwar bemüht, Erklärungen für die kuriosen Umstände zu liefern und sich als unwissend darzustellen. So will er etwa gedacht haben, bei der ersten Fahrt nach F.________ soll es sich um einen Test gehandelt haben, wie schnell er sei. Diesem Erklärungsversuch kann die Kammer nichts abgewinnen. Nachdem der Beschuldigte am 5. Juni 2023

24 um 11:20 Uhr den Auftrag erhielt, an die AS.________strasse in F.________ zu fahren und auf Nachfrage angab, dafür 22 Minuten zu benötigen, wurde er am Zielort zunächst aufgefordert, fünf Minuten zu warten, bevor «K.________» die Übung rund eine halbe Stunde später, um 12:12 Uhr, abbrach, dem Beschuldigten indes in Aussicht stellte, er werde für diese Fahrt CHF 150.00 erhalten resp. wenn er jetzt zur nächsten Adresse in E.________ fahre, erhalte er CHF 300.00, mit Essensgeld sogar CHF 350.00 (pag. 05 001 034 ff.). Wie bereits von der Vorinstanz zutreffend aufgezeigt, muss der Beschuldigte aus seinen früheren Tätigkeiten als Kurier gewusst haben, wie essenziell es ist, unnötige Wege und lange Wartezeiten zu vermeiden. Hätte es sich bloss um einen Geschwindigkeitstest gehandelt, lässt sich sodann schlicht nicht erklären, weshalb der Beschuldigte am Zielort noch eine halbe Stunde hätte warten müssen. Alsdann muss dem Beschuldigten, welcher sich mit Probearbeiten auskennt (vgl. pag. 19 163 Z. 44 f.), bewusst gewesen sein, dass eine Entlöhnung von CHF 150.00 – exklusive Spesen für Essen – für eine sowohl in zeitlicher als auch in örtlicher Hinsicht relativ kurze Probefahrt fernab des Üblichen liegt. Der Beschuldigte räumte denn auch selbst ein, der erste Arbeitstag sei «etwas komisch» gewesen (pag. 05 001 002 Z. 53) und er habe sich gedacht, «dass das sicher nicht gut sei», wenn er pro Lieferung CHF 150.00 erhalte (pag. 05 001 004 Z. 168 f.). Vor diesem Hintergrund erachtet es die Kammer entgegen der Verteidigung als unzutreffend, dass sich der Verdacht zwischen den einzelnen Etappen für den Beschuldigten als unbegründet erwiesen hätte – vielmehr geht aus seinen eigenen Eingeständnissen hervor, dass er bereits am Anfang gemerkt hatte, «dass das nicht so korrekt war», er «schon ein wenig Angst» hatte, er den ersten Einsatz als «etwas komisch» empfand, die hohe Bezahlung für die Leerfahrt als «sicher nicht gut» einschätzte und bis zur Übergabe des Briefumschlags durch den Zivilkläger «dachte […], es seien Drogen». Oberinstanzlich gab er überdies explizit an, gewusst zu haben, dass «irgendetwas nicht gut war» (pag. 19 167 Z. 5 und Z. 8 ff.). Trotz dieser – aus Sicht der Kammer für sich sprechenden – Einschätzung war der Beschuldigte bereit, für die in Aussicht gestellten CHF 300.00 resp. CHF 350.00 nach E.________ zu fahren. Dort angelangt wurde er mit der Hausnummer, dem Passwort «S.________» und dem Namen des Zivilklägers bedient (pag. 05 001 037). Anschliessend nahm der Beschuldigte vom damals siebzig-jährigen Zivilkläger einen Briefumschlag entgegen, wobei er realisierte, dass der Zivilkläger gleichzeitig wie er mit «K.________» am Telefonieren war (pag. 05 001 013 Z. 108 ff.; pag. 05 001 024 Z. 155 ff.). Da er vermutete, es könnten Drogen im Briefumschlag sein, tastete er diesen ab, woraufhin er das Vorhandensein von Drogen ausschloss (pag. 05 001 004 Z. 160). Während der Beschuldigte zunächst angab, es seien vermutlich Dokumente drin gewesen (pag. 05 001 004 Z. 169 f.), gestand er anlässlich der Hafteröffnung vom 8. Juni 2023 ausdrücklich ein, beim Abtasten des Umschlags gedacht zu haben, «vielleicht ist Geld drin» (pag. 05 001 016 Z. 211). Im diametralen Widerspruch dazu behauptete er oberinstanzlich indes, er «habe gar nicht gedacht, dass Geld drin ist» (pag. 19 163 Z. 33 f.). Dies ist als Paradebeispiel zu bezeichnen, wie der Beschuldigte seine Aussagen im Verlaufe des Verfahrens anpasst und versucht, Naivität zu mimen. Angesichts dessen sowie mit Blick auf die Gesamtumstände erachtet die Kammer als erstellt, dass dem Beschuldigten

25 ab diesem Zeitpunkt durchaus bewusst war, dass er Geld transportierte. In der Folge verbrachte der Beschuldigte den Umschlag unter ständiger Kontrolle durch «K.________» nach J.________, wo er ihn auf der Strasse einem ihm unbekannten «L.________» übergab und dafür CHF 300.00 in bar aus dessen Hosensack erhielt (pag. 05 001 013 f. Z. 120 ff.; pag. 05 001 054 Z. 232 ff.; pag. 05 001 005 Z. 204 f.). Gleich anschliessend war der Beschuldigte im Wissen um die konkrete Vorgehensweise (Fahrt an angegebene Adresse, Übernahme eines verschlossenen Umschlags mit Geld drin von einem gleichzeitig wie er mit «K.________» telefonierenden, älteren Mann gegen Nennung eines Passworts, anschliessende Übergabe des Umschlags auf offener Strasse an einen Unbekannten gegen Bezahlung in bar) bereit, weitere gleichgelagerte Aufträge zu übernehmen. Auf Anweisung von «K.________» fuhr er zurück nach F.________ an den U.________weg, wo er wiederum einfach «warten, warten» musste, bevor ihm mitgeteilt wurde, dass «es» abgebrochen sei und er nach E.________ fahren soll (pag. 05 001 005 Z. 212 ff.; pag. 05 001 040 f.). Am nächsten Tag hörte er dann sogar, wie I.________, welche gemäss eigener Einschätzung des Beschuldigten in einem Altersheim wohnte (pag. 05 001 014 Z. 143) und «etwa 90 Jahre alt» war, sagte, «das sind nicht einfach nur CHF 50.00, das geht nicht so einfach», wobei ihre Begleitperson währenddessen «ziemlich sicher mit K.________ am Telefon» war (pag. 05 001 014 Z. 151 ff.; pag. 05 001 057 Z. 334 f.). Dass der Beschuldigte nach dem ersten ausgeführten Auftrag sowie den anschliessenden abgebrochenen resp. missglückten Aufträgen das Gefühl gehabt haben will, es mit Diplomaten, «Politiker-Angelegenheiten» oder «einfach so geheimen Sachen» zu tun zu haben (pag. 05 001 015 Z. 188 ff.; pag. 19 166 Z. 15 f.), erscheint der Kammer angesichts der genannten Umstände (dubioses Inserat, Kontaktaufnahme einzig über WhatsApp, kein Vorstellungsgespräch, keine wirkliche Kommunikation zwischen «Arbeitgeber» und «Arbeitnehmer», mehrwöchiges Vertrösten bis zum ersten Arbeitseinsatz, kein Arbeitsvertrag, in Aussicht gestellter Lohn von CHF 5'000.00 pro Monat ohne Angabe eines Zahlungskontos oder der AHV-Nummer, überaus suspekte Leerfahrten gegen hohe Bezahlung, Abholung von verschlossenen Briefumschlägen einzig bei älteren Personen, welche gleichzeitig wie der Beschuldigte mit «K.________» am Telefonieren waren, Verbringung des vom Zivilklägers erhaltenen Briefumschlags nach J.________ unter ständiger Überwachung durch «K.________», Übergabe des Umschlags auf der Strasse an einen Unbekannten gegen Bezahlung von CHF 300.00 in bar aus dessen Hosentasche, Aussage von I.________, wonach es nicht nur um CHF 50.00 gehe und das nicht so einfach sei etc.) als gänzlich unglaubhaft. Gleichzeitig sind auch seine Aussagen, wonach er eigentlich selbst die Polizei habe rufen wollen, dies aber nicht gemacht habe, weil «die Kunden» so anständig gewesen seien und er nicht verstanden habe, dass der Betrug von der anderen Seite gekommen sei (pag. 05 001 005 Z. 225 ff.; pag. 05 001 016 Z. 224 ff.; pag. 05 001 025 Z. 232 ff.; pag. 05 001 052 Z. 156 ff.), als reine Schutzbehauptungen zu taxieren. Nach dem Gesagten erachtet die Kammer als erstellt, dass der Beschuldigte von Anfang an mit der Möglichkeit, sich an etwas Illegalem zu beteiligen, rechnete, und sich dieser Verdacht nach Aufnahme der Tätigkeit immer weiter erhärtete. Dabei wurde der Beschuldigte weder von «K.________» in die Irre geführt noch stand er

26 aufgrund seiner angeblichen «finanziellen Notlage» unter derartigem Druck, dass er die Situation nicht richtig hätte einschätzen können. Zu Gunsten des Beschuldigten ist zwar davon auszugehen, dass er nicht von Anfang an wusste, wie das Konstrukt, an welchem er sich beteiligte, funktionierte. Spätestens nachdem er bei einem älteren, gleichzeitig mit «K.________» telefonierenden Mann gegen Nennung eines Passworts einen verschlossenen Briefumschlag übernommen hatte, muss dem Beschuldigten indes bewusst geworden sein, dass er sich an kriminellen Machenschaften zum Nachteil von älteren Personen beteiligte. Nachdem er beim Abtasten des Couverts realisierte, dass sich darin Geld befand, und er am nächsten Tag hörte, wie die vom ihm auf neunzig Jahre alt geschätzte I.________ sagte, es gehe nicht bloss um CHF 50.00, muss er überdies zumindest in Kauf genommen haben, dass die älteren Personen um grössere Summen Bargeld betrogen werden. Aufgrund des in Aussicht gestellten Lohnes war der Beschuldigte dennoch bereit, seinen Tatbeitrag zu leisten und hätte – wäre er nicht verhaftet worden – auch künftige Kurierfahrten durchgeführt. 9.3.3 Zur Rolle des Beschuldigten Die Vorinstanz würdigte die Rolle des Beschuldigten innerhalb der Tätergruppierung wie folgt (pag. 18 235 f., S. 33 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebung im Original): A.________ ist als Mittäter der unbekannten Gruppierung angeklagt. [B]eim Rechtlichen wird zu klären sein, ob er dies tatsächlich war oder er "nur" als Gehilfe angesehen werden muss. Beweiswürdigend ist zu klären, ob der Beschuldigte "simpler Befehlsempfänger" war oder ob ihm in der Hierarchie eine bedeutendere Rolle zukam. Auch diesbezüglich liegen keine objektiven Beweismittel und keine den Beschuldigten direkt belastenden Drittaussagen vor. Irgendwelche Hinweise darauf, dass er (gleich wie die Betroffenen) von den Hintermännern manipuliert worden sein könnte oder diese ihn irgendwie gezwungen haben könnten, sich an den Delikten zu beteiligen, gibt es nicht. In den Whats- App-Chats werden ganz nüchtern die wesentlichen Angaben genannt, die der Beschuldigte brauchte, um die Aufgabe zu erfüllen. Es gibt keine Hinweise auf Druck oder Drohungen, solche wurden vom Beschuldigten auch nicht geltend gemacht. Auch ergibt sich aus der Auswertung seines Handys kein "Telefonterror" von Seiten der Hintermänner, d.h. kein ständiges Kontaktieren auch ohne Aufträge. Der Beschuldigte gab an der Hauptverhandlung sinngemäss zu Protokoll, wenn er einen Auftrag abgelehnt hätte, hätte er den Job ev. nicht behalten können. Das ist zwar durchaus denkbar, doch ist daraus nicht zu schliessen, dass er von den Hintermännern unter Druck gesetzt worden sein könnte. Es war seine freie Entscheidung, ob er den Job behalten wolle oder nicht. Die Hintermänner hatten denn auch kein Druckmittel gegen ihn in der Hand, im Gegenteil, ihm wurde grosses Vertrauen entgegengebracht, indem er mit einer Summe von über CHF 8'000.00 von E.________ nach J.________ geschickt wurde. Er hätte, ohne dass die Hintermänner eine Chance gehabt hätten einzugreifen, mit dem Geld z.B. nach Italien reisen können. Allen „Geldabholern“ kommt innerhalb einer kriminellen Gruppierung eine wichtige Rolle zu, denn ohne sie käme die ganze Gruppierung gar nie an die Beute. Auch müssen die Hintermänner den Geldabholern stets grosses Vertrauen entgegenbringen, wollen sie sie nicht permanent kontrollieren, was nur mit sehr grossem Personalaufwand möglich wäre. A.________ war als Geldabholer tätig, hatte folglich ein grosses Risiko, selbst erwischt zu werden. Er stand damit sicher nicht zuoberst in der Hierarchie, dort befinden sich die Hintermänner, die im Ausland leben dürften. Er war aber nach Ansicht des Gerichts aus den obgenannten Gründen mehr als der unbedeutende, jederzeit ersetzbare,

27 Bote, da er über diverse für die Gruppierung kritische Informationen verfügte. Er kannte die Stimme und die Telefonverbindung mindestens von "K.________", wusste über den Geldübernehmer "L.________" Bescheid und kannte die wesentlichen Züge des "modus operandi", stellte also auch ein erhebliches Sicherheitsrisiko dar. Dies ist nach Ansicht des Gerichts auch der einzige Grund dafür, dass er schon beim ersten Auftrag so gut bezahlt wurde: Die Hintermänner wollten sich seine Loyalität erkaufen, was ihnen ja auch gelang. Diesen einlässlichen und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz kann sich die Kammer vorbehaltlos anschliessen, darauf ist zu verweisen. Ergänzend und teilweise wiederholend ist Folgenden auszuführen: In Einklang mit der Generalstaatsanwaltschaft (vgl. pag. 19 176) suchten die Hintermänner eine vertrauenswürdige Person als entscheidendes Element, das über Erfolg und Misserfolg der ganzen Betrugstat entscheidet. Der Beschuldigte machte seine Sache aus Sicht der weiteren Beteiligten offensichtlich gut, wofür er mit einem nicht unbeachtlichen Lohn belohnt wurde. Auch oberinstanzlich ergaben sich keine Anhaltspunkte, wonach der Beschuldigte unter Druck gesetzt oder ihm gedroht worden wäre. Tatsächliche Hinweise auf eine von der Verteidigung geltend gemachte Manipulation des Beschuldigten sind sodann ebenfalls keine ersichtlich. Mit Verweis auf die Ausführungen in E. 9.3.2 hiervor ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschuldigte seine Rolle in der Tätergruppierung bewusst und gewollt eingenommen hat. Im Übrigen ging der Beitrag des Beschuldigten, wie von der Vorinstanz bereits dargelegt, über denjenigen eines unbedeutenden, jederzeit ersetzbaren Boten hinaus. Namentlich wurden die Briefumschläge nicht – wie in anderen gleichgelagerten Fällen teilweise üblich – irgendwo deponiert, sondern der Beschuldigte hatte direkten Kontakt mit den Geschädigten bzw. hätte direkten Kontakt mit diesen haben sollen. Weiter verbrachte er den vom Zivilkläger erhaltenen Briefumschlag mit CHF 8'300.00 von E.________ bis nach J.________ und händigte diesen erst dort an «L.________» aus. In dieser Zeit wäre es ihm theoretisch gesehen möglich gewesen, mit dem Geld unterzutauchen. Dem Beschuldigten wurde vor diesem Hintergrund nicht nur ein erhöhtes Vertrauen entgegengebracht, sondern ihm kam auch eine sehr entscheidende Rolle innerhalb der Tätergruppierung zu. Seine Anwesenheit war für das Gelingen der (versuchten) Taten (persönliche Abholung des Geldes und Übergabe des Geldes) unabdingbar. 9.3.4 Beweisergebnis Im Ergebnis erachtet die Kammer den in Ziff. I.1 der Anklageschrift geschilderten Sachverhalt als erstellt, wobei die Kammer davon ausgeht, dass der Beschuldigte bezüglich seiner eigenen Handlungen (Übernahme und Übergabe des Deliktsguts) bewusst und gewollt handelte und dabei zumindest in Kauf nahm, dass ältere Personen um grössere Summen Bargeld betrogen werden. In Einklang mit der Vorinstanz ist von der Anklageschrift sodann insofern abzuweichen, als dass der Beschuldigte als Gegenleistung nicht CHF 350.00 (wie angeklagt), sondern lediglich CHF 300.00 erhalten hat.

28 10. Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei 10.1 Angeklagter Sachverhalt Mit Anklageschrift vom 31. Januar 2023 [recte: 2024] wird dem Beschuldigten unter Ziff. I.2 qualifizierte Geldwäscherei vorgeworfen. Konkret wird dem Beschuldigten Folgendes zur Last gelegt (pag. 16 001 008 f.): Der Beschuldigte wusste oder nahm zumindest bewusst in Kauf, dass das von ihm am 5. Juni 2023 in E.________ bei Herrn D.________ […] auf deliktische Weise abgeholte Couvert mit Bargeld in der Höhe von CHF 8’300.00 aus einem Verbrechen stammt. Nach der Abholung des Bargeldes teilte «K.________» dem Beschuldigten um 13:26 Uhr via WhatsApp die Adresse T.________strasse, J.________ mit, zu welcher er mit dem Bargeld fahren solle. Am vereinbarten Ort angekommen übergab er kurz nach 14:00 Uhr das Couvert mit dem Bargeld einer unbekannt gebliebenen Person «L.________». Im Gegenzug erhielt der Beschuldigte von diesem CHF 350.00. Der Beschuldigte wusste oder rechnete damit und fand sich damit ab, dass das von ihm zuvor bei Herrn D.________ auf deliktische Weise abgeholte und von ihm zu der ob genannten Zeit an «L.________» übergebene Bargeld in die Verfügungsmacht der weiteren Bandenmitglieder, von denen er wusste oder damit rechnete und sich damit abfand, dass diese sich im Ausland aufhalten und sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden haben und als deren Teil er agierte, transferiert werden würde. Der Beschuldigte wusste oder rechnete damit und fand sich damit ab, dass durch die vor genannte Handlung die Ermittlung der Herkunft des Geldes sowie die Einziehung dieses Vermögenswertes erheblich erschwert beziehungsweise nicht mehr möglich sein würde. 10.2 Unbestrittener/bestrittener Sachverhalt Der äussere Ablauf der Geschehnisse wird durch den Beschuldigten nicht bestritten. Zu überprüfen ist folglich einzig das innere Geschehen, namentlich, was der Beschuldigte wusste und wollte. 10.3 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz führte bezüglich Geldwäscherei Folgendes aus (pag. 18 238 f., S. 36 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebungen im Original): Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nach Ansicht des Gerichts wusste, dass es sich bei den D.________ abgeholten CHF 8'300.00 um Geld handelt, das aus einem schwerwiegenden Delikt stammte. Erstellt ist weiter, dass er mittels WhatsApp-Chat angewiesen wurde, an die T.________strasse in J.________ zu fahren, um dort das Couvert an einen "L.________" zu übergeben, was er gemäss seinen eigenen Aussagen (an denen zu zweifeln es keinen Grund gibt) auch tat. Auch gab der Beschuldigte unumwunden zu, dass er sich die Couvert-Übergabe von dem unbekannten L.________ nicht quittieren liess. Damit ist nach Ansicht des Gerichts erstellt, dass der Beschuldigte wusste (und nicht nur in Kauf nahm), dass das übergebene Bargeld in die Verfügungsmacht der weiteren Bandenmitglieder gelangte. Eine andere Erklärung für den Ablauf der Ereignisse gibt es gar nicht, da er ja gemäss den exakten Instruktionen von "K.________" handelte. Hingegen stellt sich die Frage, ob das Gericht es als erstellt erachten kann, dass er auch damit rechnete, dass sich die Bande mindestens teilweise im Ausland aufhält und vor allem, ob er damit rechnete, dass das Geld ins Ausland transferiert wird. Gegenüber dem Staatsanwalt bestritt er dies (vgl. pag. 05 001 060), an der Hauptverhandlung sagte er, er habe gewusst, dass Achill kein Schweizer sei, er sei sich nicht sicher,

29 was mit dem Couvert passieren werde. Wissen, was mit dem Geld geschehen würde, konnte der Beschuldigte nicht, denn das Gericht geht nicht davon aus, dass er von den Hintermännern darüber informiert worden war. Er verkehrte mit "K.________" auf Deutsch, nicht in einer Fremdsprache, d.h. aus seinem Kontakt mit dem ihm bekannten Hintermann musste er nicht zwingend darauf schliessen, dass das Geld ins Ausland verbracht werden würde. Entscheidend ist aber Folgendes: A.________ übergab das Geld gemäss seinen eigenen Angaben einem Mann namens "L.________", der ein offensichtlich südländisches Aussehen hatte (vgl. pag. 08 001 156), den er zudem als eher ungepflegt schilderte, bzw. von dem er wusste, dass er nicht Schweizer war. Er musste folglich mindestens damit rechnen, dass das Geld auch ins Ausland verbracht werden könnte. Ihm war zudem klar, dass es der Polizei wesentlich erschwert würde, des Geldes habhaft zu werden, sobald es in den Händen einer auch ihm unbekannten Person war. Die allgemeine Lebenserfahrung sagte ihm zudem, dass die Hintermänner der Delikte kaum in der Schweiz sitzen dürften. 10.4 Würdigung der Kammer Der Beschuldigte nahm vom Zivilkläger einen verschlossenen Briefumschlag mit CHF 8'300.00 entgegen und verbrachte diesen auf Anweisung von «K.________» nach J.________, wo er den Briefumschlag dem ihm unbekannten «L.________» übergab. Im Gegenzug erhielt der Beschuldigte von diesem CHF 300.00 in bar. Mit Verweis auf die Ausführungen in E. 9.3.2 hiervor geht die Kammer davon aus, dass dem Beschuldigten spätestens nach Übernahme des Umschlags vom Zivilkläger bewusst wurde, dass er sich an kriminellen Machenschaften zum Nachteil von älteren Personen beteiligte. Mit anderen Worten muss dem Beschuldigten bewusst gewesen sein, dass das sich im Briefumschlag befindliche Bargeld aus einer schwerwiegenden Straftat stammte. In Einklang mit der Verteidigung (vgl. pag. 19 176) lassen der ausländische Name «L.________» in Kombination mit einem südländischen Aussehen und eher ungepflegten Erscheinungsbild zwar noch nicht in rechtsgenüglicher Weise den Schluss zu, der Beschuldigte müsse damit gerechnet haben, das diesem übergebene Geld werde ins Ausland transferiert. Unbestritten ist indes, dass sich der Beschuldigte weder die Übernahme des Geldes vom Zivilkläger noch die Übergabe des Geldes an den ihm unbekannten «L.________» quittieren liess. Die Papierspur des Geldes wurde somit bereits im Zeitpunkt der Übernahme vom Zivilkläger und der darauffolgenden Übergabe an den unbekannten «L.________» unterbrochen. Dies muss auch der Beschuldigte erkannt haben. Illustrativ ist auf seine Antwort auf die Frage, was seines Erachtens anschliessend mit dem Couvert passiert sei, zu verweisen: «Ich war mir nicht so sicher, ich habe schon gewusst es war nicht so gut. Ich dachte es sei nicht so sicher aber es war ein bisschen spät. Ich hätte zur Polizei gehen sollen» (pag. 18 165 Z. 205 ff.). Nach dem Gesagten erachtet die Kammer als erstellt, dass dem Beschuldigten durchaus bewusst war, dass er mit seinen Handlungen die Behändigung der deliktisch erlangten Gelder bzw. die Rückgabe derselben an den Zivilkläger erschwert, wenn nicht gar verunmöglicht.

30 III. Rechtliche Würdigung 11. Gewerbsmässiger Betrug 11.1 Rechtliche Grundlagen Des Betrugs macht sich gemäss Art. 146 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Abs. 2 derselben Bestimmung regelt die gewerbsmässige Tatbegehung. Ein Versuch liegt nach Art. 22 Abs. 1 StGB vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder nicht eintreten kann. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen zu Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB, zur Strafbarkeit des Versuchs sowie zur Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Gehilfenschaft ausführlich dargelegt (pag. 18 239 ff., S. 37 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Darauf kann verwiesen werden. Ergänzend und teilweise wiederholend ist auf Folgendes hinzuweisen: Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt als Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht; dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt (BGE 133 IV 76 E. 2.7; BGE 130 IV 58 E. 9.2.1; BGE 126 IV 84 E. 2c/aa). Als Gehilfe ist hingegen strafbar, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet. Darunter fällt jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Im Unterschied zum Tatbeitrag des Mittäters verlangt Beihilfe jedoch nicht, dass die Realisierung der Straftat von der Hilfeleistung geradezu abhinge. Die blosse Förderung der Tat genügt (FORSTER, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 38 f. zu Vor Art. 24 StGB). Der Tatbeitrag des Gehilfen ist untergeordneter Natur und für die Verwirklichung des Deliktes nicht derart wesentlich, dass sie mit ihm steht oder fällt. Daher erscheint der Gehilfe nach den konkreten Umständen des Falles auch nicht als Hauptbeteiligter (BGE 120 IV 265 E. 2c/aa). Im Gegensatz zum Mittäter will der Gehilfe an der Verwirklichung der Haupttat nicht in massgebender Weise mitwirken. Er hat keinen «animus auctoris» (Tatherrschaftswille) und sieht die Straftat nicht als seine eigene. Der Gehilfe weiss jedoch oder nimmt zumindest in Kauf, dass seine Hilfeleistung die Straftat erleichtert bzw. ihre Erfolgschancen erhöht (FORSTER, a.a.O., N. 3 zu Art. 25 StGB mit Hinweisen). https://app.legalis.ch/legalis/document-view.seam?documentId=mjtwkxzrgiyf62lwl4zdmni

31 11.2 Subsumtion 11.2.1 Objektiver Tatbestand nach Art. 146 Abs. 1 StGB bzw. Versuch nach Art. 22 StGB Die Vorinstanz führte im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung zunächst aus was folgt (pag. 18 248 f., S. 46 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebungen im Original): Dass D.________,

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