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Bern Obergericht Strafkammern 22.09.2020 SK 2020 72

22. September 2020·Deutsch·Bern·Obergericht Strafkammern·PDF·13,927 Wörter·~1h 10min·1

Zusammenfassung

einfache Körperverletzung, Drohung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc. | Strafgesetz

Volltext

Obergericht des Kantons Bern 2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Urteil SK 20 72 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 22. September 2020 Besetzung Oberrichterin Friederich Hörr (Präsidentin i.V.), Obergerichtssuppleant Zbinden, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Baillif Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand einfache Körperverletzung, Drohung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc. Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Kollegialgericht) vom 30. Juli 2019 (PEN 17 255 / 19 56)

2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung; nachfolgend Vorinstanz) fällte am 30. Juli 2019 gegen den Beschuldigten und Berufungsführer A.________ (nachfolgend Beschuldigter) folgendes Urteil (pag. 1199 ff.): «[…] I. Das Strafverfahren gegen A.________ 1. wegen einfacher Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, angeblich begangen am 22. Juni 2016, in Biel, durch missbräuchliches Abgeben von Warnsignalen (AKS Ziff. I/1.3) 2. wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen bis 5. Oktober 2014, in Biel und anderswo, durch Kauf und Konsum einer unbestimmten Menge Marihuana (geringfügig; AKS Ziff. I/3, erster Absatz) 3. wegen Widerhandlung gegen das Gesetz über das kantonale Strafrecht, angeblich begangen am 22. Juni 2016 in Biel, E.________, durch unanständiges Benehmen (AKS Ziff. I/4) wird infolge Verjährung gestützt auf Art. 329 StPO i.V.m. Art. 109 StGB eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird freigesprochen: 1. von der Anschuldigung der Drohung, angeblich begangen am 20./21. April 2015, in Biel, zum Nachteil von D.________ (AKS Ziff. I/2.2) 2. von der Anschuldigung des in Verkehr Setzens eines nicht immatrikulierten Motorfahrzeuges (ohne Haftpflichtversicherung, Fahrzeugausweis, Kontrollschilder; AKS Ziff. I/1.2.6), angeblich begangen am 23. September 2013, in Biel, Silbergasse ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.

3 III. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der mehrfachen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, durch 1.1. Nichtanpassen der Geschwindigkeit und dadurch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges (AKS Ziff. I/1.1.1), mehrfach begangen am 1.1.1. 24. Juli 2013, in Selzach, Solothurnstrasse 1.1.2. 1. März 2014, in Biel, auf der Strecke Solothurnstrasse – Kreisverkehrsplatz – Leugenestrasse – David-Moning-Strasse 1.1.3. 22. März 2014, in Biel 1.2. Überschreitung der gesetzlichen Höchstgeschwindigkeit, begangen am 22. März 2014, in Biel (AKS Ziff. I/1.1.2) 2. der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, durch 2.1. Vereitlung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (AKS Ziff. I/1.2.1), begangen am 2.1.1. 28. Dezember 2012, in Biel, Silbergasse 2.1.2. 24. Juli 2013, in Selzach, Solothurnstrasse 2.2. Fahren in angetrunkenem Zustand (qualifiziert; AKS Ziff. I/1.2.2), mehrfach begangen am 2.2.1. 1. März 2014, in Biel, auf der Strecke Solothurnstrasse – Kreisverkehrsplatz – Leugenestrasse – David-Moning-Strasse 2.2.2. 22. März 2014, in Biel, E.________ (Adresse) 2.3. Fahren eines Personenwagens unter Drogeneinfluss (AKS Ziff. I/1.2.3, AKS 2018 Ziff. I/1.2), begangen am 2.3.1. 22. Juni 2016, in Biel, E.________ (Adresse) 2.3.2. 27. Januar 2017, in Biel, auf der Strecke E.________ (Adresse) bis Bahnhofplatz 10 2.3.3. 26.07.2018, in Orpund 2.4. Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall, begangen am 24. Juli 2013, in Selzach, Solothurnstrasse (AKS Ziff. I/1.2.4) 2.5. Führen eines Motorfahrzeuges ohne den erforderlichen Führerausweis (AKS Ziff. I/1.2.5, AKS 2018 Ziff. I/1.1), mehrfach begangen am 2.5.1. 28. Dezember 2012, in Biel, Silbergasse 2.5.2. 24. Juli 2013, in Selzach, Solothurnstrasse 2.5.3. 23. September 2013, in Biel, Silbergasse 2.5.4. 22. Dezember 2013, auf der Autobahn A1, Genf-Lausanne, Nyon 2.5.5. 1. März 2014, in Biel, auf der Strecke Solothurnstrasse – Kreisverkehrsplatz – Leugenestrasse – David-Moning-Strasse 2.5.6. 22. März 2014, in Biel, E.________ (Adresse)

4 2.5.7. 10. Oktober 2014, in Biel, Zollhausstrasse 2.5.8. 22. Juni 2016, in Biel, E.________ (Adresse) 2.5.9. 27. Januar 2017, in Biel, auf der Strecke E.________ (Adresse) bis Bahnhofplatz 10 2.5.10. 26.07.2018, in Orpund 2.6. In Verkehr setzen eines nicht immatrikulierten Motorfahrzeuges (ohne Haftpflichtversicherung, Fahrzeugausweis, Kontrollschilder; AKS Ziff. I/1.2.6 und AKS 2018 Ziff. I/1.3), mehrfach begangen am 2.6.1. 28. Dezember 2012, in Biel, Silbergasse 2.6.2. 24. Juli 2013, in Selzach, Solothurnstrasse 2.6.3. 22. Dezember 2013, auf der Autobahn A1, Genf-Lausanne, Nyon 2.6.4. 22. März 2014, in Biel, E.________ (Adresse) 2.6.5. 27. Januar 2017, in Biel, auf der Strecke E.________ (Adresse) bis Bahnhofplatz 10 2.6.6. 26.07.2018, in Orpund 2.7. Missbrauch von Kontrollschildern (AKS Ziff. I/1.2.7 und AKS 2018 Ziff. I/1.4 und I/1.5), mehrfach begangen am 2.7.1. 28. Dezember 2012, in Biel, Silbergasse 2.7.2. 24. Juli 2013, in Selzach, Solothurnstrasse 2.7.3. 23. September 2013, in Biel, Silbergasse 2.7.4. 22. Dezember 2013, auf der Autobahn A1, Genf-Lausanne, Nyon 2.7.5. 22. März 2014, in Biel, E.________ (Adresse) 2.7.6. 27. Januar 2017, in Biel, auf der Strecke E.________ (Adresse) bis Bahnhofplatz 10 2.7.7. 26.07.2018, in Orpund 3. der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, begangen am 21. April 2015, in Biel, F.________ (Adresse), zum Nachteil von D.________ (AKS Ziff. I/2.1) 4. der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 22. März 2014, in Biel, E.________ (Adresse) (AKS Ziff. I/2.3) 5. der falschen Anschuldigung, begangen am 1. März 2014, in Biel (AKS Ziff. I/2.4) 6. der Irreführung der Rechtspflege, begangen am 25. Juli 2013, in Biel (AKS Ziff. I/2.6) 7. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, durch Konsum von Betäubungsmitteln (geringfügig; AKS Ziff. I/3), begangen am 22. Juni 2016 und am 27. Januar 2017, in Biel

5 IV. A.________ wird in Anwendung der Art. 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 123 Ziff. 1 und 2 Abs. 2, 285 Ziff. 1, 303 Ziff. 1 Abs. 1, 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB Art. 90 Abs. 1 und 2, Art. 91 Abs. 2 lit. a und b, 91a Abs. 1, 92 Abs. 2, 95 Abs. 1 lit a, 96 Abs. 1 lit. a und Abs. 2, 97 Abs. 1 lit. a und g SVG Art. 19a Ziff. 1 BetmG Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten. Die Untersuchungs- und Polizeihaft werden im Umfang von insgesamt 116 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 1‘800.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 60 Tage festgesetzt. 3. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf einen Tag festgesetzt. 4. Zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 23‘550.00 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 38‘233.85, insgesamt bestimmt auf CHF 61‘783.85 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung auf CHF 46‘751.55). Kosten der Untersuchung BJS 14 6200 CHF 18’150.00 Kosten Untersuchung BJS 18 17198 CHF 800.00 Kosten Auftritt Staatsanwaltschaft vor Gericht CHF 1’000.00 Kosten des Gerichts (inkl. schriftl. Begründung) CHF 3’600.00 Total CHF 23’550.00 Kosten für die amtliche Verteidigung (vgl. Tabelle) CHF 15’032.30 Kosten der Staatsanwaltschaft BJS 14 6200 CHF 17’117.80 Kosten der Staatsanwaltschaft BJS 18 17198 CHF 2’089.20 Kosten Gericht Fahrzeug KIA Carnival III CHF 3’994.55 Total CHF 38’233.85 Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Die Auslagen setzen sich zusammen aus:

6 V. 1. Das Widerrufsverfahren gegen A.________ wird eingestellt. 2. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 150.00 werden vom Kanton Bern getragen. 3. Auf die Ausrichtung einer Entschädigung wird verzichtet. VI. 1. Die auf den Schuldspruch entfallende amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt C.________ Leistungen bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 39.67 200.00 CHF 7’933.34 amtliche Entschädigung 1.50 100.00 CHF 150.00 Reisezuschlag CHF 300.00 CHF 184.90 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 8’568.24 CHF 685.45 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 9’253.69 volles Honorar 39.67 250.00 CHF 9’916.68 volles Honorar 1.50 125.00 CHF 187.50 Reisezuschlag CHF 300.00 CHF 184.90 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 10’589.08 CHF 847.15 Total CHF 11’436.23 nachforderbarer Betrag CHF 2’182.54 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen MWST-pflichtig Leistungen ab 01.01.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 24.33 200.00 CHF 4’866.66 CHF 498.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5’365.46 CHF 413.15 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5’778.61 volles Honorar 24.33 250.00 CHF 6’083.33 CHF 498.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6’582.13 CHF 506.80 Total CHF 7’088.93 nachforderbarer Betrag CHF 1’310.32 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen MWST-pflichtig Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt C.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 15‘032.30. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt C.________ die Differenz von CHF 3‘492.85 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

7 VII. Im Zivilpunkt wird weiter verfügt: 1. Es wird festgestellt, dass der Zivilkläger D.________ seine Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückgezogen hat und diese auf dem Zivilweg erneut geltend machen kann. 2. Es wird festgestellt, dass A.________ anerkannt hat, der Zivilklägerin G.________ (Versicherung), einen Betrag von insgesamt CHF 12‘000.00 zu schulden. Die Zivilklage der G.________ (Versicherung) wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. Die zwischen A.________ und der G.________ (Versicherung) abgeschlossene Vereinbarung vom 30. Juli 2019 wird gerichtlich genehmigt. 4. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. VIII. Weiter wird verfügt: 1. Die folgenden Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): 12 Patronen ein Klappmesser eine BM-Mühle 2. Es wird festgestellt, dass der KIA Carnival III, dunkelblau, VIN/Rahmen-Nr. ________, bereits mit Verfügung vom 17. Juni 2019 zur Verwertung bzw. Vernichtung eingezogen wurde. 3. Der Betrag von CHF 1‘500.00 aus der Beschlagnahme und dem Verkauf des Mercedes-Benz, E 430 T, rot, VIN/Rahmen-Nr. ________, wird eingezogen (Art. 70 StGB). 4. Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 1‘500.00 wird in der Höhe von CHF 100.00 zur Deckung der Busse von CHF 100.00 und in der Höhe von CHF 1‘400.00 zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 5. Die Zustimmung zur Löschung der erstellten DNA-Profile (PCN ________, PCN ________, PCN ________, PCN ________, PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist durch das zuständige Bundesamt wird vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 6. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN gemäss Ziff. VIII/5 hiervor) nach Ablauf der gesetzlichen Frist durch die auftraggebende Behörde wird vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 7. […]»

8 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt C.________ namens und auftrags des Beschuldigten mit Eingabe vom 2. August 2019 fristgerecht die Berufung an (pag. 1215). Ebenfalls innert Frist ging am 3. März 2020 beim Obergericht des Kantons Bern die Berufungserklärung des Beschuldigten ein (pag. 1321 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 23. März 2020 (pag. 1334 f.) mit, sie beantrage weder ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten noch erkläre sie die Anschlussberufung. 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Berufungserklärung vom 2. März 2020 (pag. 1321 ff.) reichte Rechtsanwalt C.________ namens und auftrags des Beschuldigten ein Zwischenzeugnis der H.________ (GmbH) vom 4. Februar 2019 (pag. 1324), einen Bericht des I.________ (Spital) vom 14. März 2014 (pag. 1325), einen Notfallbericht der J.________ (Klinik) vom 1. März 2014 (pag. 1326 ff.) sowie einen Bericht des Erwachsenen- und Kindesschutzes der Stadt Biel vom 23. August 2018 (pag. 1330) ein. Diese Unterlagen wurden mit Verfügung vom 5. Mai 2020 zu den Akten erkannt und die Generalstaatsanwaltschaft mit Kopien bedient (pag. 1336 f.). Mit Blick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurden sodann von Amtes wegen ein Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister (datierend vom 4. September 2020, pag. 1366 f.), beim Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt die Administrativakten (pag. 1355; gelber Bundesordner) sowie bei der Kantonspolizei Bern ein Informationsbericht über den Beschuldigten (datierend vom 3. September 2020, pag. 1378 f.) ediert. Ausserdem wurden beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland die Akten im Strafverfahren PEN 19 981 gegen den Beschuldigten eingeholt (pag. 1371 ff.). Daraus wurden Kopien des Strafbefehls vom 28. Oktober 2019 (pag. 1374 ff.) sowie der Vorladung zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 8. Oktober 2020 (pag. 1371 ff.) erstellt und zu den Akten genommen. In der oberinstanzlichen Verhandlung wurden den Parteien Kopien davon ausgehändigt (vgl. pag. 1388). Rechtsanwalt C.________ reichte für den Beschuldigten in der oberinstanzlichen Verhandlung zudem eine Kopie des Schreibens von Prof. Dr. med. K.________ (nachfolgend Dr. med. K.________; datierend vom 14. September 2020, pag. 1419 ff.), eine Kopie des Arbeitsvertrages zwischen der L.________ (AG) und dem Beschuldigten (unterzeichnet am 17. Juli 2020 bzw. am 23. Juli 2020, pag. 1422 f.), eine Kopie der Lohnabrechnung der L.________ (AG) für den Monat August 2020 (pag. 1424) sowie eine Kopie des Zwischenzeugnisses der L.________ (AG) (datierend vom 31. August 2020, pag. 1425) ein. Diese Unterlagen wurden mit Beschluss der Kammer zu den Akten erkannt (pag. 1389). Schliesslich wurde der Beschuldigte in der oberinstanzlichen Verhandlung erneut zu Person und Sache einvernommen (pag. 1390 ff.).

9 4. Anträge der Parteien Rechtsanwalt C.________ stellte und begründete in der oberinstanzlichen Verhandlung für den Beschuldigten die folgenden Anträge (pag. 1404 f.): «I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 30. Juli 2019 (PEN 17 255/1956/17261) insoweit in Rechtskraft erwachsen ist als dass 1. das Verfahren gegen A.________, geb. 09.01.1981, eingestellt wurde wegen: a. einfacher Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, angeblich begangen am 22. Juni 2016 in Biel (Ziff. 1.1. Urteil der Vorinstanz); b. Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen bis 5. Oktober 2014 in Biel und anderswo (Ziff. 1.2. Urteil der Vorinstanz); c. wegen Widerhandlung gegen das Gesetz über das kantonale Strafrecht, angeblich begangen am 22. Juni 2016 in Biel (Ziff. 1.3. Urteil der Vorinstanz). 2. A.________ (vgt.) freigesprochen wurde vom Vorwurf: a. der Anschuldigung der Drohung, angeblich begangen am 20./21. April 2015 in Biel, z.N. von D.________ (Ziff. 11.1. Urteil der Vorinstanz); b. der Anschuldigung des in Verkehr Setzens eines nicht immatrikulierten Motorfahrzeuges, angeblich begangen am 23. September 2013 in Biel (Ziff. 11.2. Urteil der Vorinstanz). 3. A.________ (vgt.) verurteilt wurde betreffend Ziff. 111.1.1.1.-111.1.1.2.; Ziff. 111.1.2.; Ziff. 111.2.1.2.; Ziff. 111.2.2. bis Ziff. 111.2.7.; Ziff. 111.5. bis Ziff. 111.7. jeweils Urteil der Vorinstanz). 4. A.________ (vgt.) zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00 verurteilt wurde (Ziff. IV.3. Urteil der Vorinstanz). 5. das Widerrufsverfahren ohne Ausrichtung einer Entschädigung und unter Kostenfolge für den Kanton Bern eingestellt wurde (Ziff. V Urteil der Vorinstanz). 6. die Verfügungen betreffend die Zivilpunkte getroffen wurde (Ziff. VII. Urteil der Vorinstanz). 7. die weiteren Verfügungen getroffen wurden (Ziff. VIII. Urteil der Vorinstanz). II. A.________ (vgt.), sei frei zu sprechen vom Vorwurf: 1. des Nichtanpassens der Geschwindigkeit und dadurch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges, angeblich begangen am 22. März 2014, in Biel (Ziff. 111./1.1.3. Urteil der Vorinstanz); 2. der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, angeblich begangen am 28. Dezember 2012 in Biel, Silbergasse (Ziff. 111./2.1.1. Urteil der Vorinstanz); 3. der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, angeblich begangen am 21. April 2015 in Biel, F.________ (Adresse), z.N. von D.________ (Ziff. 111./3. Urteil der Vorinstanz); 4. der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, angeblich begangen am 22. März 2014, in Biel, E.________ (Adresse) (Ziff. 111./4. Urteil der Vorinstanz);

10 unter Auferlegung der anteilmässigen erstinstanzlichen und oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer Entschädigung für die gebotenen Verteidigungskosten für das erst- und oberinstanzliche Verfahren. Ill. A.________ (vgt.), sei mit Bezug auf die nicht angefochtenen Schuldsprüche in Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zu verurteilen 1. zur Bezahlung einer Geldstrafe von maximal 180 Tagessätzen à CHF 20.00, total ausmachend CHF 3'600.00, unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren und unter Anrechnung der bereits ausgestanden Polizei- und Untersuchungshaft von 116 Tagen; 2. zu einer Verbindungsbusse von CHF 700.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit 7 Tagen Haft; 3. zur Bezahlung der auf die Schuldsprüche entfallenden, anteilmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten. IV. Die erstinstanzlichen, anteilmässigen Verfahrenskosten für die vorliegend nicht angefochtenen Einstellungen und Freisprüche (Ziff. I. und 11. des Urteils, je letzter Absatz) seien dem Kanton Bern aufzuerlegen und A.________ sei diesbezüglich eine angemessene Entschädigung für die gebotene Verteidigung auszurichten. V. Das Honorar der amtlichen Verteidigung für das oberinstanzliche Verfahren sei gemäss eingereichter Honorarnote gerichtlich zu bestimmen. VI. Es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen.» Der stellvertretende Generalstaatsanwalt M.________ beantragte und begründete seinerseits Folgendes (pag. 1411 ff.): «[…] Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 30. Juli 2019 insofern in Rechtskraft erwachsen ist als das Verfahren eingestellt wurde 1. wegen einfacher Widerhandlunq gegen das Strassenverkehrsgesetz, angeblich begangen am 22. Juni 2016 in Biel, durch missbräuchliches Abgeben von Warnsignalen 2. wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen bis 5. Oktober 2014 in Biel und anderswo, durch Kauf und Konsum einer unbestimmten Menge Marihuana 3. wegen Widerhandlunq gegen das Gesetz über das kantonale Strafrecht, angeblich begangen am 22. Juni 2016 in Biel, E.________, durch unanständiges Benehmen der Beschuldigte freigesprochen wurde 1. von der Anschuldigung der Drohung, angeblich begangen am 20./21. April 2015, in Biel, zum Nachteil von D.________ 2. von der Anschuldigung des in Verkehr Setzens eines nicht immatrikulierten Motorfahrzeuges, angeblich begangen am 23. September 2013 in Biel, Silbergasse der Beschuldigte für schuldig erklärt wurde 1. der mehrfachen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, durch

11 1.1 Nichtanpassen der Geschwindigkeit und durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges, mehrfach begangen am 1.1.1 24. Juli 2013, in Selzach, Solothurnstrasse 1.1.2 1. März 2014, in Biel, auf der Strecke Solothurnstrasse-Kreisverkehrs-platz- Leugenestrasse-David-Moning-Strasse 1.2 Überschreitung der gesetzlichen Höchstgeschwindigkeit, begangen am 22. März 2014, in Biel 2. der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, durch 2.1 Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, begangen am 24. Juli 2013, in Selzach, Solothurnstrasse 2.2 Fahren in angetrunkenem Zustand (qualifiziert; AKS Ziff. 1/1.2.2), mehrfach begangen am 2.2.1 1. März 2014, in Biel, auf der Strecke Solothurnstrasse — Kreisverkehrsplatz-Leugenestrasse-David-Moning-Strasse 2.2.2 22. März 2014, in Biel, E.________ (Adresse) 2.3 Fahren eines Personenwagens unter Drogeneinfluss, begangen am 2.3.1 22. Juni 2016, in Biel, E.________ (Adresse) 2.3.2 27. Januar 2017, in Biel, auf der Strecke E.________ (Adresse) bis Bahnhofplatz 10 2.3.3 26.07.2018, in Orpund 2.4 Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall, begangen am 24. Juli 2013, in Selzach, Solothurnstrasse 2.5 Führen eines Motorfahrzeuges ohne den erforderlichen Führerausweis, mehrfach begangen am 2.5.1 28. Dezember 2012, in Biel, Silbergasse 2.5.2 24. Juli 2013, in Selzach, Solothurnstrasse 2.5.3 23. September 2013, in Biel, Silbergasse 2.5.4 22. Dezember 2013, auf der Autobahn Al, Genf-Lausanne, Nyon 2.5.5 1. März 2014, in Biel, auf der Strecke Solothurnstrasse — Kreisverkehrsplatz-Leugenestrasse-David-Moning-Strasse 2.5.6 22. März 2014, in Biel, E.________ (Adresse) 2.5.7 10. Oktober 2014, in Biel, Zollhausstrasse 2.5.8 22, Juni 2016, in Biel, E.________ (Adresse) 2.5.9 27. Januar 2017, in Biel, auf der Strecke E.________ (Adresse) bis Bahnhofplatz 10 2.5.10 26.07.2018, in Orpund 2.6 in Verkehr setzen eines nicht immatrikulierten Motorfahrzeuges, mehrfach begangen am 2.6.1 28. Dezember 2012, in Biel, Silbergasse 2.6.2 24. Juli 2013, in Selzach, Solothurnstrasse 2.6.3 22. Dezember 2013, auf der Autobahn Al, Genf-Lausanne, Nyon 2.6.4 22. März 2014, in Biel, E.________ (Adresse) 2.6.5 27. Januar 2017, in Biel, auf der Strecke E.________ (Adresse) bis Bahnhofplatz 10 2.6.6 26.07.2018, in Orpund 2.7 Missbrauch von Kontrollschildern, mehrfach begangen am

12 2.7.1 28. Dezember 2012, in Biel, Silbergasse 2.7.2 24. Juli 2013, in Selzach, Solothurnstrasse 2.7.3 23. September 2013, in Biel, Silbergasse 2.7.4 22. Dezember 2013, auf der Autobahn AI, Genf-Lausanne, Nyon 2.7.5 22. März 2014, in Biel, E.________ (Adresse) 2.7.6 27. Januar 2017, in Biel, auf der Strecke E.________ (Adresse) bis Bahnhofplatz 10 2.7.7 26.07.2018, in Orpund 3. der falschen Anschuldigung, begangen am 1. März 2014 in Biel 4. der Irreführung der Rechtspflege, begangen am 25. Juli 2013 in Biel 5. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, durch Konsum von Betäubungsmitteln, begangen am 22. Juni 2016 und am 27. Januar 2017 in Biel das Widerrufsverfahren ohne Ausrichtung einer Entschädigung eingestellt und die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren dem Kanton Bern auferlegt wurden. II. A.________ sei schuldig zu sprechen: 1. der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, begangen am 22. März 2014 in Biel durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit und durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges 2. der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (Versuch), begangen am 28. Dezember 2012 in Biel durch Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit 3. der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, begangen am 21. April 2015 in Biel, F.________ (Adresse), zum Nachteil von D.________ 4. der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 22. März 2014 in Biel, E.________ (Adresse) und er sei in Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Polizeihaft von 116 Tagen; 2. zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.00; 3. zu einer Busse von CHF 100.00; 4. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). III. Es seien die üblichen Verfügungen zu treffen (Honorar amtliche Verteidigung etc.).» 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil teilweise angefochten. Seine Berufung richtet sich gemäss Berufungserklärung vom 2. März 2020 gegen die

13 Ziff. III.1.1.3. (Schuldspruch wegen Nichtanpassens der Geschwindigkeit und dadurch Nichtbeherrschens des Fahrzeuges, begangen am 22. März 2014 in Biel), III.2.1.1. (Schuldspruch wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, begangen am 28. Dezember 2012 in Biel), III.3. (Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, begangen am 21. April 2015 in Biel), III.4. (Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 22. März 2014 in Biel), IV.1. (Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten), IV.2. (Verurteilung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 1'800.00), IV.4. (vollständige Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten an den Beschuldigten), I. und II. (explizit angefochten soweit den Verzicht auf Ausrichtung einer Entschädigung und den Verzicht auf Ausscheidung von Verfahrenskosten betreffend) sowie VI.1. (explizit angefochten soweit die vollumfängliche Rückerstattungs- und Nachzahlungspflicht des Beschuldigten betreffend) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs. Diese Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind somit durch die Kammer neu zu beurteilen. Ebenso die nicht der Rechtskraft zugänglichen Ziff. VIII.5. und 6. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (Verfügungen betreffend DNA-Profile und biometrische erkennungsdienstliche Daten). Demgegenüber sind die Ziff. I.1. (Einstellung des Strafverfahrens wegen einfacher Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, angeblich begangen durch missbräuchliches Abgeben von Warnsignalen), I.2. (Einstellung des Strafverfahrens wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz), I.3. (Einstellung des Strafverfahrens wegen Widerhandlung gegen das Gesetz über das kantonale Strafrecht), II.1. (Freispruch von der Anschuldigung der Drohung), II.2. (Freispruch von der Anschuldigung des Inverkehrsetzens eines nicht immatrikulierten Motorfahrzeuges), III.1.1.1., 1.1.2. und 1.2. (Schuldspruch wegen mehrfachen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit und dadurch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges sowie durch Überschreitung der gesetzlichen Höchstgeschwindigkeit), III.2.1.2. (Schuldspruch wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit), III.2.2. (Schuldspruch wegen mehrfachen qualifizierten Fahrens in angetrunkenem Zustand), III.2.3. (Schuldspruch wegen [recte: mehrfachen] Fahrens eines Personenwagens unter Drogeneinfluss), III.2.4. (Schuldspruch wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall), III.2.5. (Schuldspruch wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges ohne den erforderlichen Führerausweis), III.2.6. (Schuldspruch wegen mehrfachen Inverkehrsetzens eines nicht immatrikulierten Motorfahrzeuges), III.2.7. (Schuldspruch wegen mehrfachen Missbrauchs von Kontrollschildern), III.5. (Schuldspruch wegen falscher Anschuldigung), III.6. (Schuldspruch wegen Irreführung der Rechtspflege), III.7. (Schuldspruch wegen [recte: mehrfachen] Widerhandlung gegen das BetmG), IV.3. (Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00), V. (Widerrufsverfahren) sowie VII. (Zivilpunkt), VIII.1., 2., 3. und 4. (Verfügungen betreffend beschlagnahmte Gegenstände und Geldbeträge) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs in Rechtskraft erwachsen. Bei der Prüfung der hiervor aufgeführten nicht rechtskräftigen Punkte des erstinstanzlichen Urteils verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Mangels Anschlussberufung oder eigenständiger Berufung der Generalstaatsan-

14 waltschaft darf das erstinstanzliche Urteil dabei nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden (sog. Verschlechterungsverbot, Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt 6. Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit 6.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Mit Anklageschrift vom 24. März 2017 wird dem Beschuldigten in Ziff. I.1.2.1. vorgeworfen, er habe sich der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, begangen am 28. Dezember 2012 in Biel, schuldig gemacht. Konkret soll sich der Beschuldigte in der Silbergasse, auf dem Parkplatz beim Gaskessel, der Blutentnahme widersetzt haben, obwohl er offensichtlich angetrunken gewesen sei und zuvor einen Unfall mit Sachschaden verursacht habe (pag. 964). 6.2 Unbestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet nicht, alkoholisiert gewesen zu sein und auch nicht, dass er gegenüber der Polizei eine Blutabnahme abgelehnt zu haben. Das Rahmengeschehen betreffend, ist er geständig, beim Versuch, das Auto anders zu parkieren, das Taxi hinter ihm touchiert sowie ein anderes Auto touchiert und beschädigt zu haben. 6.3 Bestrittener Sachverhalt Hingegen bestreitet der Beschuldigte, sich einer Blutentnahme mit der zur Tatbestandsverwirklichung erforderlichen Intensität widersetzt zu haben. Er macht ausserdem geltend, er sei durch die Polizei in Bezug auf die Folgen einer verweigerten Blutabnahme nicht belehrt worden. Schliesslich bestreitet er, dass er den Parkplatz vor dem Gaskessel habe verlassen bzw. sich vom Unfallort habe entfernen wollen. 7. Vorwürfe der groben Verkehrsregelverletzung durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit und dadurch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 7.1 Vorwürfe gemäss Anklageschrift Ziff. I.1.1.1. der Anklageschrift vom 24. März 2017 wirft dem Beschuldigten vor, er habe sich am 22. März 2014 in Biel [recte: der groben Verkehrsregelverletzung, begangen durch] Nichtanpassen der Geschwindigkeit und dadurch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges schuldig gemacht. Konkret soll der Beschuldigte im Kreisverkehr an der Falkenstrasse die Kontrolle über seinen Personenwagen verloren haben und dieser ins Schleudern geraten sein (pag. 964). Im Anschluss daran, soll sich der Beschuldigte gemäss Ziff. I.2.3. der Anklageschrift vom 24. März 2017 gegen die erstmalige polizeiliche Fixation leicht gewehrt und den Polizisten u.a. damit gedroht haben, dass sie sich vorsehen sollten, wenn er sie später wiederfinde. Weiter habe der Beschuldigte, als er in Handschellen gelegt worden sei und die Polizei beabsichtigt habe, ihn zum Polizeiwagen zu bringen, begonnen, sich so stark zu wehren, dass ihn die Polizisten trotz der Handfes-

15 seln zu Boden und anschliessend unter vereinten Kräften von fünf Polizisten zum Polizeiwagen hätten führen müssen. Damit soll sich der Beschuldigte der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig gemacht haben (pag. 969). 7.2 Unbestrittener Sachverhalt Betreffend den Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit und dadurch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges ist der Beschuldigte geständig, innerorts in angetrunkenem Zustand mit einer Geschwindigkeit von 80 - 90 km/h gefahren zu sein, dabei einen Bordstein touchiert und die Kurve geschnitten zu haben. In Bezug auf den Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte stellt der Beschuldigten nicht in Abrede, sich gegen die Anhaltung körperlich zur Wehr gesetzt und die Polizisten beschimpft zu haben. 7.3 Bestrittener Sachverhalt Betreffend den Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit und dadurch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges bestreitet der Beschuldigte, mit seinem Fahrzeug ins Schleudern gekommen zu sein und durch seine Fahrweise jemanden gefährdet zu haben. Er macht zudem in Bezug auf den Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte geltend, die Polizei habe bei seiner Anhaltung übertriebene Gewalt angewendet und dass er sich nur deshalb gewehrt habe, weil er (Rücken-)Schmerzen gehabt habe und der Boden dreckig gewesen sei. 8. Vorwurf der einfachen Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand) 8.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Gemäss Ziff. I.2.1. der Anklageschrift vom 24. März 2017 soll sich der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung, begangen am 21. April 2015 in Biel, schuldig gemacht haben, indem er D.________ mit einem Messer eine 3 cm lange und eine 1 cm lange Schnittwunde am linken Oberarm sowie eine 2 cm lange Schnittwunde an der linken Hand zugefügt habe (pag. 968). Bereits an dieser Stelle hält die Kammer fest, dass in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung diesbezüglich ein Würdigungsvorbehalt angebracht wurde (pag. 1163) und der Sachverhalt rechtlich entsprechend auch als einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand i.S.v. Art. 123 Ziff. 2 StGB gewürdigt werden darf. Im Sinne einer weiteren Vorbemerkung hält die Kammer fest, dass die Anklage entgegen der Vorbringen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 1408) einer Prüfung auf den Anklagegrundsatz hin standhält. Dieser besagt, dass eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden kann, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Das Gesetz versteht das Gebot der Genauigkeit als eine prägnante Darstellung der erhobenen Vorwürfe so, dass sowohl die Parteien als auch das Gericht sofort und eindeutig erkennen können, welche Straftaten Gegenstand des Vorwurfs bilden. Dabei hat die Anklage die zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass

16 die Vorwürfe im objektiven wie subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind (BSK StPO-NIGGLI/HEIMGARTNER, N 44 und 47 zu Art. 9 sowie N 19 zu Art. 325). Vorliegend ist der erhobene Vorwurf ausreichend exakt umschrieben, so dass für den Beschuldigten kein Zweifel darüber bestehen konnte, welche Handlung ihm konkret vorgeworfen wird. 8.2 Unbestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet das Kerngeschehen betreffend nicht, dass es am Morgen des 21. April 2015 vor dem Hauseingang von D.________ zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen ihm und D.________ kam. Was das Rahmengeschehen anbelangt, so ist unbestritten, dass der Beschuldigte die Freundin von D.________, N.________, ein paar Wochen vor dem Vorfall kennen lernte und zumindest freundschaftlichen, jedenfalls aber auch intensiven Kontakt zu dieser pflegte. Weiter ist unbestritten, dass der Beschuldigte N.________ in der Nacht vor der Auseinandersetzung eine SMS schickte, worin stand, dass er den Kopf von D.________ zerschmettere, wenn er diesen das nächste Mal sehe. Schliesslich ist vom Beschuldigten auch anerkannt, dass D.________ den Beschuldigten daraufhin am Morgen des Tattages anrief und die beiden anschliessend, als D.________ das Haus verliess, dort aufeinandertrafen. 8.3 Bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte ist betreffend die Verletzungen von D.________ nicht geständig. Er will gar kein Messer dabeigehabt, geschweige denn gegen D.________ ein solches eingesetzt haben. III. Beweiswürdigung 9. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Betreffend die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. 1228 ff., S. 9 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung). 10. Konkrete Würdigung 10.1 Ereignis vom 28. Dezember 2012 Die Vorinstanz hat die in diesem Zusammenhang zu würdigenden Beweismittel – den Anzeigerapport und das Unfallaufnahmeprotokoll vom 10. Februar 2014 (pag. 219 ff.) sowie die Aussagen des Beschuldigten in den Einvernahmen vom 28. Dezember 2012 (pag. 233 ff.), vom 22. Dezember 2014 (pag. 236 ff.) und in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 30. Juli 2019 (pag. 1161 ff.) – korrekt aufgeführt und deren Inhalt umfassend wiedergegeben, es wird vorab darauf verwiesen (vgl. pag. 1230 ff., S. 11 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Ergänzend hält die Kammer fest, dass im Zusatzblatt des Unfallaufnahmeprotokolls explizit festgehalten wurde, der Beschuldigte habe sich nach erfolgter Belehrung über seine Rechte und die Konsequenzen einer Weigerung einer Blutabnahme widersetzt (pag. 227: «Le prévenu, informé de ses droits, a refusé la prise de sang, ce aussi après information des conséquences de ce refus.»). Weiter wurde auf dem Objekt-

17 blatt betreffend den Beschuldigten und sein Fahrzeug angekreuzt, dass ein Verdacht auf Alkoholkonsum bestehe und dass keine Blutprobe auf Alkohol angeordnet werde (pag. 223). Es wird schliesslich darauf verzichtet, die in der oberinstanzlichen Verhandlung vom 22. September 2020 zu diesem Anklagevorwurf gemachten Aussagen des Beschuldigten (vgl. pag. 1390 ff.) zusammen zu fassen. Es wird darauf direkt im Rahmen der nachfolgenden Würdigung eingegangen. Vorab ist der Verteidigung insoweit beizupflichten, als dass die Vorinstanz die vorhandenen Beweismittel gar nicht einer Würdigung unterzogen bzw. eine solche zumindest nicht schriftlich begründet, sondern betreffend den Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit lediglich ein Fazit festgehalten hat (vgl. pag. 1232 f., S. 13 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung sowie die Ausführungen von Rechtsanwalt C.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1406). Eine umfassende Würdigung der vorhandenen Beweismittel ist daher an dieser Stelle vorzunehmen. In der ersten Einvernahme vom 28. Dezember 2012 gestand der Beschuldigte sogleich ein, am 28. Dezember 2012 zu viel getrunken zu haben (vgl. pag. 234 Z. 20 f., Z. 26). Er führte aus, er habe seit ca. Mitternacht im Gaskessel ca. drei bis fünf Wodka-Red Bull getrunken (pag. 234 Z. 26; der Beschuldigte bestätigte auch in der oberinstanzlichen Verhandlung noch, am 28. Dezember 2012 Alkohol konsumiert zu haben, wenn auch gleich er seine Worte im Vergleich zu seinen tatnächsten Angaben beschönigend wählte, indem er ausführte, er habe damals «ein wenig getrunken» [pag. 1399 Z. 23, pag. 1399 Z. 28 ff.]). Auf seine tatnächsten, spontanen und damit glaubhaften Angaben betreffend den konsumierten Alkohol ist der Beschuldigte zu behaften. Bereits an dieser Stelle hält die Kammer fest, dass der Beschuldigte, wenn er ab Mitternacht innerhalb von zweieinhalb Stunden drei bis fünf Wodka-Red Bull getrunken hatte, mehr als nur leicht betrunken war. Dies bestätigte denn auch der um 03.15 Uhr, mithin ungefähr eine halbe Stunde nach dem Vorfall mit der Taxifahrerin, vor Ort durchgeführte Atemtest, welcher 1.78 ‰ anzeigte (vgl. pag. 223); die glaubhaften Angaben des Beschuldigten betreffend seinen Alkoholisierungsgrad sind somit auch objektiviert. Zum eigentlichen Vorwurf der Verweigerung der Blutabnahme wurde der Beschuldigte in der ersten Einvernahme vom 28. Dezember 2012 noch nicht befragt. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 22. Dezember 2014 machte er diesbezüglich geltend, er wisse nicht, wie er eine solche hätte vereiteln können, wenn er doch deswegen bei der Polizei gewesen sei. Er hätte sich unmöglich wehren können (pag. 237 Z. 42 ff.). Die Polizei habe jedes Mal, wenn sie eine Blutprobe habe haben wollen, eine solche nehmen können. Wenn die Polizei damals genügend insistiert hätte, hätte er die Blutproben gegeben (pag. 237 Z. 46 ff.). Diesbezüglich darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt nunmehr durch Rechtsanwalt C.________ vertreten war. In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte dann zu Protokoll, er habe sämtliche im Zusammenhang mit dem 28. Dezember 2012 gemachten Eingeständnisse nur gemacht, weil er das wegen seiner Tochter habe tun müssen; sie hätten ihm gesagt, sie würden ihn nicht rauslassen, wenn er es nicht zugebe (pag. 1168 Z. 24 ff.). Dafür, dass der Beschuldigte durch die Polizei unter Druck gesetzt wor-

18 den wäre, liegen jedoch keinerlei Anhaltspunkte vor. Ausserdem stellte die Vorinstanz dem Beschuldigten gar keine konkreten Fragen zum Vereitelungsvorwurf, er hat diesbezüglich somit auch in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gar nichts eingestanden. Auch in der oberinstanzlichen Verhandlung blieb der Beschuldigte schliesslich dabei, dass er sich der Abnahme einer Blutprobe nicht widersetzt habe (pag. 1399 Z. 32 f. und Z. 35 ff.). Er führte dazu aus, seiner Meinung nach könne man sich gar nicht gegen etwas widersetzen, wenn man verhaftet sei. Er habe die Erfahrung gemacht, «dass die Polizei einem eher den Finger breche, bevor sie nachgebe», weshalb er nicht davon ausgehe, dass er sich wesentlich oder wissentlich widersetzt habe (pag. 1399 Z. 36 ff.). Er sei von der Polizei gefragt worden, ob er einen Bluttest machen wolle. Er habe gesagt, wenn er nicht müsse, dann wolle er nicht. Daraufhin habe der Polizist gesagt, ok, er könne gehen (pag. 1399 Z. 40 ff.). Diese Angaben des Beschuldigten sind nicht nur in sich widersprüchlich, sondern auch deshalb unglaubhaft, weil realitätsfremd. Die Polizei entscheidet einseitig, ob eine Blutabnahme durchgeführt werden soll – nämlich, wenn eine solche aufgrund der Umstände eindeutig indiziert ist, was vorliegend offensichtlich der Fall war (vgl. dazu die Erwägungen hiernach) – und überlässt den diesbezüglichen Entscheid nicht der betroffenen Person. Die Ausführungen des Beschuldigten vermögen die Feststellungen im Polizeirapport (pag. 227) somit nicht ansatzweise zu falsifizieren. Was den Anzeigerapport vom 10. Februar 2014 (pag. 219 ff.) anbelangt, so ist der Verteidigung zwar insofern beizupflichten, als dass sich daraus insofern ein gewisser Widerspruch entnehmen lässt, als auf dem Objektblatt (pag. 223) unter «Blutprobe auf Alkohol angeordnet» das Kreuz bei «nein» gesetzt wurde und nicht bei «verweigert», gleichzeitig weiter hinten im Unfallaufnahmeprotokoll aber, wie bereits ausgeführt, festgehalten wurde, der Beschuldigte habe sich einer Blutabnahme verweigert (pag. 227). Zu berücksichtigen ist diesbezüglich jedoch, dass die mit Kreuzen zu versehenden Objektblätter durch die Polizei auf der Unfallstelle in der Hektik des Geschehens ausgefüllt wurden. Sie vermögen deshalb die ausformulierten Sätze auf dem Zusatzblatt, welche im Nachhinein in Ruhe verfasst worden sind, letztlich nicht zu widerlegen. Was die Beweisfrage der Belehrung des Beschuldigten über seine Rechte und die Konsequenzen einer allfälligen Verweigerung der Blutabnahme anbelangt, so machte der Beschuldigte erst in der oberinstanzlichen Verhandlung zum ersten Mal explizit geltend, er sei durch die Polizei nicht über die Konsequenzen einer Weigerung belehrt worden. Konkret führte er aus, dass er das nicht so gesagt hätte, wenn er gewusst hätte, dass dies Nachteile mit sich bringe. Ihm sei nicht klar gewesen, dass er deswegen negative Konsequenzen würde tragen müssen und ihm seien auch keine Rechte vorgelesen worden (pag. 1399 Z. 42 ff.). Auf Vorhalt des gegenteiligen Polizeirapports, wonach er über seine Rechte, insbesondere auch über die Konsequenzen einer Weigerung belehrt wurde (vgl. pag. 227), konnte der Beschuldigte dies nicht nachvollziehbar erklären. Er zog stattdessen lapidar die Richtigkeit des Rapports in Zweifel und führte wenig zielführend aus, es habe vor Ort gar kein französischsprachiger Polizist mit ihm gesprochen und er wisse nicht, wer den Bericht verfasst habe. Wenn er den Bericht gelesen hätte oder wenn er das hätte unterschreiben müssen, hätte er das niemals unterschrieben (pag. 1400 Z. 2 ff.). Die

19 Kammer erachtet diese Angaben des Beschuldigten als verspätete, mithin unglaubhafte Schutzbehauptungen, welche wiederum die gegenteiligen Feststellungen im Anzeigerapport vom 10. Februar 2014, wonach der Beschuldigte über seine Rechte und die Konsequenzen einer Verweigerung belehrt wurde (pag. 227), nicht zu entkräften vermögen. Aus den Akten gehen auch sonst keinerlei Anhaltspunkte dafür hervor, dass die Polizei zu Ungunsten des Beschuldigten wahrheitswidrig in den Rapport geschrieben hätte, der Beschuldigte habe die Blutabnahme verweigert und darüber hinaus erst noch nicht den Tatsachen entsprechend rapportiert hätte, der Beschuldigte sei auch über die Konsequenzen einer Weigerung aufgeklärt worden. Gründe, weshalb die Polizei dies hätte tun sollen, sind auch keine ersichtlich. Was sodann die Stimmung vor Ort anbelangt, so gab der Beschuldigte in der oberinstanzlichen Verhandlung auf entsprechende Frage hin zu Protokoll, die Stimmung sei, als die Polizei bereits anwesend gewesen sei, ganz normal gewesen. Er habe mit der Polizei «ganz normal diskutiert» (pag. 1399 Z. 1 ff.). Dies steht bereits im Widerspruch zu der sogleich nachfolgenden Aussage des Beschuldigten, wonach die Polizisten ihm Handschellen angelegt und ihm gesagt hätten, er müsse mit ihnen mitgehen, und er gedacht habe, er sei verhaftet (pag. 1399 Z. 4 f.). Ausserdem steht den Aussagen des Beschuldigten auch der Polizeirapport entgegen, wonach die Situation beim Eintreffen der Polizei vor Ort gemäss deren Feststellungen angespannt und die Stimmung gegenüber der Polizei feindselig war (vgl. dazu pag. 227). Auf Vorhalt der gegenteilig lautenden Feststellungen im Polizeirapport (vgl. pag. 227) bestritt der Beschuldigte lediglich wiederum wenig überzeugend die Richtigkeit des Rapports und gab zu Protokoll, er habe das überhaupt nicht so empfunden, sie hätten alle ganz normal zusammen gesprochen und gelacht und es sei nicht irgendwie eine angespannte Situation gewesen, in welcher sich jemand hätte fürchten müssen «oder was auch immer» (pag. 1399 Z. 7 ff.). Die Kammer erachtet auch diese Aussagen des Beschuldigten als von der Hand zu weisende Schutzbehauptungen, welche die stimmigen, zu den übrigen Erkenntnissen passenden, mithin glaubhaften Feststellungen im Anzeigerapport nicht zu entkräften vermögen. Hingegen kann gestützt auf die vorhandenen Beweise und insbesondere mangels Befragung der involvierten Polizisten sachverhaltsmässig nicht geklärt werden, ob die Polizei versuchte, dem Beschuldigten zu einem späteren Zeitpunkt – allenfalls unter Zwang – Blut abzunehmen und falls nein, weshalb nicht (vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen von Rechtsanwalt C.________ [pag. 1406] und dem stv. Generalstaatsanwalt M.________ [pag. 1414] in der oberinstanzlichen Verhandlung). Zu Gunsten des Beschuldigten muss infolgedessen davon ausgegangen werden, dass eine Blutabnahme, mit welcher der Alkoholisierungsgrad des Beschuldigten zuverlässig hätte festgestellt werden können, zu einem späteren Zeitpunkt noch möglich gewesen wäre. Im Ergebnis erachtet die Kammer den angeklagten Sachverhalt mit der Vorinstanz somit als erstellt (vgl. pag. 1232, S. 13 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Gestützt auf den Atemtest sowie die glaubhaften Erstaussagen des Beschuldigten, welche nota bene in der tatnächsten Einvernahme vom 28. Dezember 2012 um

20 05.15 Uhr, mithin bloss zweieinhalb Stunden nach dem sich um ca. 02.45 Uhr ereignenden Vorfall (vgl. pag. 219) gemacht wurden, ist erstellt, dass der Beschuldigte alkoholisiert (1.78 ‰) und sich dessen auch bewusst war. Entgegen dem Standpunkt der Verteidigung in der erstinstanzlichen Verhandlung (vgl. die Ausführungen von Rechtsanwalt C.________ in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, pag. 1178) ist für die Kammer gestützt auf das Unfallaufnahmeprotokoll der Polizei, worauf vermerkt ist, dass ein Verdacht auf Alkoholkonsum bestand und der durchgeführte Atemtest ein Resultat von 1.78 ‰ ergeben hat (vgl. pag. 223 unten) ebenfalls erwiesen, dass die Alkoholisierung des Beschuldigten auch für die Polizisten vor Ort offenkundig war. Mit Blick auf die rechtliche Würdigung steht ausserdem fest, dass der Beschuldigte unter diesen Umständen mit der Abnahme einer Blutprobe rechnen musste. Dies nicht zuletzt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschuldigte unmittelbar vor dem Eintreffen der Polizei einen Unfall verursacht bzw. mit seinem Fahrzeug zwei Autos touchiert hatte, wobei immerhin ein geringer Sachschaden entstand (vgl. dazu die Aussagen von O.________ [pag. 226], die festgestellten Beschädigungen an den Autos [pag. 224 und pag. 226] sowie den rapportierten Unfallhergang auf pag. 221). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte gerade noch durch die Polizei angehalten werden konnte, als er sich vom Unfallort zu entfernen versuchte, die Situation beim Eintreffen der Polizei vor Ort gemäss deren Feststellungen angespannt und die Stimmung gegenüber der Polizei feindselig war. Dass bei einer solchen Ausgangslage eine Blutprobe angeordnet wird, liegt auf der Hand und deckt sich mit den entsprechenden Ausführungen im Anzeigerapport (vgl. pag. 227). Schliesslich ist auch erstellt, dass sich der Beschuldigte nach erfolgter Belehrung einer Blutabnahme widersetzte. Mit Blick auf die rechtliche Würdigung muss hingegen offenbleiben, wie genau die Polizei insbesondere nach Verbringung des Beschuldigten auf den Polizeiposten vorging und mit welcher Intensität sich der Beschuldigte der Durchführung einer Blutprobe widersetzte. In dubio pro reo muss davon ausgegangen werden, dass eine Blutabnahme noch möglich gewesen wäre. 10.2 Ereignis vom 22. März 2014 10.2.1 Beweismittel Der Kammer liegen zur Würdigung die folgenden Beweismittel vor: Der Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 24. Juli 2014 (pag. 528 ff.), der Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 22. März 2014 (pag. 536 f.), der Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 24. Juli 2014 (pag. 538 ff.), das Polizeiprotokoll bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit vom 22. März 2014 (pag. 542 f.), die Unterlagen des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern (nachfolgend IRM; pag. 545 ff.) sowie die Aussagen von P.________ (pag. 551 ff.), von Q.________ (pag. 555 ff.) und diejenigen des Beschuldigten (pag. 558 ff., pag. 562 ff., pag. 569 f., pag. 1168 ff., pag. 1390 ff.). Es wird betreffend den Inhalt dieser Beweismittel vorab auf die korrekte Zusammenfassung durch die Vorinstanz verwiesen (vgl. pag. 1253 ff., S. 34 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Allfällige Ergänzungen nimmt die Kammer direkt im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung vor. Und auch auf die in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung gemachten Aussagen

21 des Beschuldigten (pag. 1400 f.) wird, sofern von Relevanz, direkt im Rahmen der Würdigung hiernach eingegangen. Was den formellen Einwand der Verteidigung, wonach der Zeuge Q.________ nie parteiöffentlich befragt worden sei (vgl. pag. 1406), anbelangt, so ist dem bereits an dieser Stelle entgegen zu halten, dass beide Vorwürfe gestützt auf die tatnächsten glaubhaften eigenen Aussagen des Beschuldigten und angesichts der detaillierten Polizeirapporte bereits erhärtet sind. Die Aussagen des Zeugen werden durch die Kammer lediglich ergänzend herangezogen, entsprechend kann die Verwertbarkeitsfrage letztlich offengelassen werden. 10.2.2 Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit und dadurch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges Die Vorinstanz versäumte es in Bezug auf den Vorwurf des Nichtanpassens der Geschwindigkeit und dadurch Nichtbeherrschens des Fahrzeuges (Ziff. I.1.1.1. der Anklageschrift vom 24. März 2017) eine eigentliche Beweiswürdigung vorzunehmen bzw. stellte den Anklagesachverhalt ohne entsprechende Begründung als erwiesen fest (vgl. pag. 1258, S. 39 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Auch in Bezug auf diesen Vorwurf ist daher an dieser Stelle eine umfassende Würdigung der vorhandenen Beweismittel vorzunehmen. Die Kammer stellt zunächst auf den detaillierten Beschrieb der Geschehnisse im Berichtsrapport vom 22. März 2014 ab, wonach der Beschuldigte zunächst mit ca. 80 - bis 90 km/h über den Grünweg rechts in die Jakob-Stämpfli Strasse Richtung Zentrum fuhr, dann den Kreisel zur Falkenstrasse passierte, wo das Fahrzeugheck ausbrach und der Jaguar ins Schleudern kam (vgl. pag. 537, vgl. auch dieselbe Beschreibung der Geschehnisse im Berichtsrapport des Einsatzleiters S.________ vom 24. Juli 2014, pag. 539). Nach Auffassung der Kammer besteht keinerlei Anlass, an der Richtigkeit des von Polizist R.________ beschriebenen Ablaufs der Geschehnisse zu zweifeln. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil der Beschuldigte selber am Tattag gegenüber der Staatsanwaltschaft auf Vorhalt des von R.________ verfassten Rapports vom 22. März 2014 zu Protokoll gab, das Geschriebene treffe sicher zu (pag. 566 Z. 160 ff.). Abgesehen davon liegen auch sonst keine Anhaltspunkte dafür vor, dass von R.________ wahrheitswidrig ein Schleudern des Jaguars rapportiert worden wäre. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte früher am selben Tag in seiner ersten Einvernahme angegeben hatte, er habe mit dem rechten vorderen Reifen einen Randstein touchiert (pag. 559 Z. 43 ff.). Bestätigt werden diese Angaben des Beschuldigten überdies vom Beifahrer Q.________, welcher am frühen Morgen des 22. März 2014 zu Protokoll gab, der Beschuldigte habe jeden Bordstein erwischt (pag. 556 Z. 38). In einem ersten Zwischenfazit lässt sich somit festhalten, dass der von R.________ nachvollziehbar und stimmig verfasste Berichtsrapport vom 22. März 2014 durch die glaubhaften Erstaussagen des Beschuldigten und diejenigen des Zeugen Q.________ noch untermauert wird. Diese Erkenntnis wird weiter dadurch gestützt, dass der Beschuldigte in der tatnächsten Einvernahme aussagte, er habe, nachdem er die Polizei erkannt habe – also lange vor dem Befahren des Kreisels –, beschleunigt und sich der Polizeikon-

22 trolle entziehen wollen (pag. 559 Z. 36 ff., pag. 565 Z. 98 ff., pag. 566 Z. 162 ff.), dabei habe er Abzweigungen verpasst bzw. nicht nehmen können, weil er zu schnell gefahren sei (pag. 559 Z. 43, pag. 567 Z. 173 f.). Dass die Polizei hinter ihm fuhr, wusste der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben bereits in einem sehr frühen Stadium (vgl. pag. 559 Z. 24 ff.). Seine Aussagen bestätigte er auf Vorhalt der Feststellungen der Polizei, wonach er 80 - 90 km/h gefahren sei, auch fast ein Jahr nach dem Ereignis in der Einvernahme vom 6. Februar 2015 (pag. 569 Z. 83 ff.) und selbst in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 1169 Z. 17 ff.) noch. Dass der Beschuldigte innerorts mit 80 - 90 km/h fuhr, im Kreisverkehr aber dann plötzlich mit angepasster Geschwindigkeit gefahren und nicht ins Schleudern gekommen sein will, ist vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte zugegebenermassen auf der Flucht vor der Polizei war, höchst unwahrscheinlich und kann deshalb ausgeschlossen werden. Zudem hätte er, um den Kreisel mit angepasster Geschwindigkeit befahren zu können, vor der Einfahrt in den Kreisel stark abbremsen müssen, dies wurde aber von ihm selber nie geltend gemacht (vgl. dazu seine Aussagen auf konkrete Nachfrage hin in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1400 Z. 26 ff., wonach er «normalerweise» schon abbremse, wenn er eine Kurve befahre, er sich aber nicht mehr erinnern könne). Im Übrigen wären derartige Behauptungen in Anbetracht der Alkoholisierung des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt ohnehin nicht glaubhaft; gestützt auf das bereits für sich glaubhafte und darüber hinaus objektivierte Eingeständnis des Beschuldigten ist erstellt, dass dieser in beträchtlichem Ausmass alkoholisiert war (pag. 558 Z. 17, pag. 559 Z. 18 f. und pag. 566 Z. 150 f., wonach er fünf bis sechs Whiskey-Cola getrunken habe; bestätigt auch in der Einvernahme vom 6. Februar 2015 [pag. 569 Z. 76 und pag. 570 Z. 118 ff.] und in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung [pag. 1169 Z. 19 f.]; sich deckend mit den Aussagen der beiden Beifahrer des Beschuldigten P.________ [pag. 552 Z. 45] und Q.________ [pag. 556 Z. 28 f.], sowie objektiviert durch die am 22. März 2014 um 03.35 Uhr durchgeführte Atem-Alkoholprobe, welche ein Ergebnis von 1.79 ‰ ergab [pag. 543] und die im Anschluss durchgeführte forensisch-toxikologische Alkoholbestimmung, welche eine rückgerechnete minimale Blutalkoholkonzentration von 1.92 ‰ sowie eine rückgerechnete maximale Blutalkoholkonzentration von 2.61 ‰ ergab [pag. 546 ff., insbes. pag. 549]). In diesem Zusammenhang stellt die Kammer überdies auf die eindrücklichen, lebensnahen Schilderungen der Fahrt durch die Zeugin P.________ ab. Diese wurde am Tatmorgen befragt und führte auf die Frage, wie der Beschuldigte reagiert habe, als er die Polizei bemerkt habe, Folgendes aus (pag. 552 Z. 43 ff.): «Er sagte gar nichts. Er war betrunken. Er fuhr wie ein Irrer in der Stadt herum. Ich schrie er solle nicht so schnell fahren. Aber er reagiert [recte: reagierte] nicht auf mich.» Damit übereinstimmend und die Feststellungen im Polizeirapport bestätigend führte auch Q.________ in der unmittelbar nach dem Ereignis durchgeführten Einvernahme vom 22. März 2014 aus (pag. 556 Z. 34 ff.): «Er reagierte aggressiv und nervös. Er bekam wohl Panik. Daraufhin versuchte er zu flüchten? Seine Freundin und ich wollten Ihn [recte: ihn] dazu bewegen, anzuhalten. Er ignorierte uns jedoch. Während der Fahrt fühlte ich mich wie im Flugzeug. Er erwischte jeden Bordstein. Ich hatte Angst während der Fahrt und wusste nicht wie das Ausgehen [recte: ausgehen] würde. Seine Freundin schrie wie am Spiess. […]». Die diesbezüglichen,

23 sich selbst widersprechenden Aussagen des Beschuldigten in der oberinstanzlichen Verhandlung, wonach seine Freundin zuerst aus Spass geschrien haben soll (pag. 1403 Z. 1 f. und Z. 4 f.), er unmittelbar danach aber gar niemanden schreien gehört haben will (pag. 1403 Z. 8), vermögen die glaubhaften Feststellungen im Polizeirapport und die Schilderungen der beiden Zeugen nicht zu entkräften. Schliesslich sind die Erklärungsversuche des Beschuldigten in der oberinstanzlichen Verhandlung, wonach seine beiden Beifahrer keine Probleme mit der Polizei gewollt und befürchtet hätten, bei einer Anhaltung den eigenen Ausweis zu verlieren, weil er, der Beschuldigte über keine Fahrberechtigung verfügt habe bzw. sie ihn deshalb gebeten hätten, weiter zu fahren (pag. 1400 Z. 17 ff.), in sich unlogisch und nachgeschoben, mithin unglaubhaft. Dasselbe gilt in Bezug auf die Angaben des Beschuldigten, wonach die beiden Zeugen ihn nur belastet hätten, um sich nicht selber belasten zu müssen (pag. 1402 Z. 24 ff. und Z. 32 ff.). Dass er selber gesagt haben will, er sei bereit anzuhalten, und dass er angehalten hätte, wenn seine Beifahrer das von ihm verlangt hätten (pag. 1400 Z. 21 ff.), steht nicht nur im Widerspruch zu den Aussagen von Q.________ und P.________, sondern auch zu seinen eigenen anfänglichen Angaben, wonach er auf der Flucht vor der Polizei war und eben gerade nicht anhalten wollte. Die Behauptungen des Beschuldigten in der oberinstanzlichen Verhandlung sind mithin stark beschönigend, verspätet und die Schuld auf seine beiden Mitfahrer abwälzend, mithin als unglaubhafte Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Es ist stattdessen beweiswürdigend auf die glaubhaften, sich gegenseitig deckenden Angaben von P.________ und Q.________ abzustellen, wonach der Beschuldigte auf das Auftauchen der Polizei aggressiv und nervös reagierte, die Aufforderung zum Anhalten durch seine beiden Mitfahrer und das Schreien seiner Freundin ignorierte und viel zu schnell weiterfuhr. Dies lässt sich auch, wie bereits ausgeführt, mit den eigenen tatnächsten Angaben des Beschuldigten sowie den Feststellungen der Polizei in Einklang bringen. Anzunehmen, dass der Beschuldigte, obwohl er auf diese Art und Weise durch die Stadt fuhr, ausgerechnet den Kreisel zur Falkenstrasse korrekt und insbesondere mit angepasster Geschwindigkeit befuhr, wäre hingegen willkürlich. Dass aus einem Befahren des Kreisels zur Falkenstrasse ohne vorgängiges Abbremsen des mit 80 - 90 km/h fahrenden Jaguars mit grosser Wahrscheinlichkeit ein Schleudern resultiert haben muss, ist für die Kammer schliesslich evident. Gemäss Berichtsrapport vom 22. März 2014 verlor die Polizei den Jaguar, nach dem Befahren des Kreisels zur Falkenstrasse und nach dem Einbiegen in die Paul Emile Brandt Strasse kurz aus den Augen (pag. 537). Daraus abzuleiten, der Beschuldigte wäre für die Polizei sichtbar geblieben, wenn er tatsächlich geschleudert hätte, weil ihn dies verlangsamt hätte (vgl. die Ausführungen der Verteidigung in der erstinstanzlichen Verhandlung, pag. 1178), geht fehl, zumal die Polizisten das Fahrzeug ja eben gerade erst nach dem Manöver im Kreisel Falkenstrasse kurz aus den Augen verloren. Nach Würdigung aller zur Verfügung stehenden Beweismittel ist für die Kammer erstellt, dass die Polizisten im direkt dem Beschuldigten folgenden Polizeiauto beobachten konnten, wie der Beschuldigte den Kreisel zur Falkenstrasse mit nicht

24 angepasster bzw. überhöhter Geschwindigkeit befuhr, dabei die Kontrolle über sein Fahrzeug verlor und dieses ins Schleudern geriet. 10.2.3 Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte Den Anklagesachverhalt betreffend den Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Ziff. I.2.3. der Anklageschrift vom 24. März 2017) erachtete die Vorinstanz nach knapper Würdigung der vorhandenen Beweise als erstellt (pag. 1258 f., S. 39 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Die Kammer schliesst sich dem im Ergebnis mit der folgenden Begründung an: Zunächst ist auf die eigenen tatnächsten Angaben des Beschuldigten abzustellen, wonach er sich der Polizeikontrolle habe entziehen wollen (pag. 559 Z. 38, pag. 565 Z. 98 f., pag. 566 Z. 163 ff.), von der Polizei habe überwältigt werden müssen (pag. 559 Z. 47 f.) und gegenüber den anwesenden Polizisten Äusserungen gemacht habe, welche er nicht wiederholen wolle und für welche er sich beim die Einvernahme durchführenden Polizisten entschuldigt habe (pag. 567 Z. 185 f.; vom Beschuldigten gemeint ist wohl pag. 560 Z. 96 f. In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wollte sich der Beschuldigte darüberhinausgehend dann sogar bei allen Polizisten persönlich entschuldigt und ihnen die Hand gegeben haben [pag. 1171 Z. 1 f.]). Dass es sich bei den Aussagen des Beschuldigten, welche er in der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nicht wiederholen wollte (vgl. pag. 567 Z. 185), nicht nur um Beschimpfungen handelte, ist für die Kammer klar, deckt sich diese Aussage doch mit den Feststellungen im Anzeige- bzw. im Berichtsrapport, beide datierend vom 24. Juli 2014, wonach der Beschuldigte den Polizisten gedroht habe, dass sie sich vorsehen sollten, wenn er sie später fände (pag. 530 und pag. 540). Wie bereits ausgeführt, ist zudem beweismässig erwiesen, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt stark alkoholisiert war (vgl. die entsprechenden Erwägungen hiervor, wonach von einer rückgerechneten Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.92 ‰ auszugehen ist). Aus dem Protokoll bei Verdacht auf Alkohol- und Betäubungsmittel- oder Arzneikonsum des IRM vom 24. März 2014 geht ausserdem hervor, dass in der Rubrik «Ärztlicher Untersuchungsbefund» beim Verhalten «aggressiv» angekreuzt wurde (pag. 545; vgl. dazu die beschönigenden Aussagen des Beschuldigten in der oberinstanzlichen Verhandlung, wonach er sich nicht erinnern könne, mit einer Ärztin gesprochen zu haben und wonach er kein Aggressionsproblem habe [pag. 1401 Z. 12 ff.]. Immerhin gestand er bei dieser Gelegenheit aber ein, «vielleicht unangemessen auf die Situation reagiert» zu haben [pag. 1401 Z. 19 f.]). Dieses Beweismittel untermauert somit die das aggressive Verhalten des Beschuldigten beschreibenden Aussagen der beiden Zeugen Q.________ (pag. 556 Z. 36) und P.________ (pag. 552 Z. 45 f.) sowie auch die diesbezüglichen Feststellungen im Anzeigerapport vom 24. Juli 2014 (pag. 530) und im Berichtsrapport vom 24. Juli 2014 (pag. 540). Nicht vergessen werden darf des Weiteren, dass dem Beschuldigten gemäss seinen eigenen Angaben bewusst war, dass er mit seiner Fahrt gegen diverse Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes verstossen hatte (vgl. dazu die hiervor zitierten Aussagen des Beschuldigten, wonach er sich der Polizeikontrolle habe entziehen wollen und zu schnell gefahren sei [pag. 559 Z. 36 ff., Z. 43, pag. 565 Z. 98 ff., pag. 566 Z. 162 ff., pag. 567 Z. 173 f., pag. 569 Z. 83 ff., pag. 1169 Z. 17 ff.]) und

25 er genau wusste, dass er sich im Falle einer polizeilichen Festnahme dafür würde verantworten müssen. Ausserdem hatte er gegenüber der Staatsanwaltschaft am 6. Februar 2015 angegeben, dass er nach dem Aussteigen aus dem Auto zunächst davon ausgegangen sei, dass er «davon gekommen» sei (pag. 570 Z. 101 f.). Auch diese Tatsache steht mit dem Anklagesachverhalt, wonach sich der Beschuldigte gegen die Anhaltung mit körperlicher Gewalt gewehrt und die Polizisten zudem verbal bedroht haben soll, im Einklang. Zusammenfassend hält die Kammer fest, dass sich das Beweisergebnis entgegen der Rüge der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung (pag. 1408, vgl. auch pag. 1180) eben gerade nicht einzig auf den Polizeirapport, sondern vordergründig auf die eigenen Angaben des Beschuldigten und auch auf die Aussagen der Zeugen Q.________ und P.________ sowie das Ergebnis des Blutalkoholtests und die Einschätzung der IRM-Ärztin stützt. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung (pag. 1408 f.), kann die Kammer in Bezug auf die rapportierten polizeilichen Feststellungen nichts Unlogisches oder in sich Widersprüchliches erkennen. Im Berichtsrapport vom 24. Juli 2014 wird ausführlich, detailliert und nachvollziehbar ausgeführt, wie die Anhaltung des Beschuldigten am 22. März 2014 vonstattenging (pag. 540). Konkret seien der Beschuldigte und Q.________ angewiesen worden, die Hände sichtbar zu halten. Q.________ habe dem sofort Folge geleistet, der Beschuldigte hingegen habe sich aufgerichtet und sei auf den rapportierenden Polizisten S.________ zugegangen. Er sei aufgefordert worden, stehen zu bleiben und zu warten, habe diese Anweisung aber missachtet und sich weiter dem Polizisten genähert. Der Beschuldigte habe in der Folge unter Waffendrohung angewiesen werden müssen, zum Fahrzeug zurück zu kehren und die Hände aufs Dach zu legen. Diese Aufforderung habe er erneut missachtet und sich langsam weiter dem Polizisten genähert, woraufhin dieser für den Fall, dass er sich weiter nähern und den polizeilichen Anweisungen keine Folge leisten sollte, den Einsatz von Reizstoffmitteln angekündigt habe. Der Beschuldigte habe daraufhin gehorcht, sei zum Fahrzeug zurückgekehrt, habe die Hände aufs Dach gelegt, sich jedoch mehrmals umgedreht und auf den Polizisten zukommen wollen. Er sei wiederholt angewiesen worden, die Hände auf dem Dach zu lassen. Weil er sich dennoch immer wieder habe umdrehen wollen, habe man ihn am Fahrzeug fixiert, woraufhin der Beschuldigte den Polizisten gedroht habe, dass sie sich vorsehen sollten, falls er sie finden würde. Nachdem zur Unterstützung weitere Patrouillen herbeigeeilt seien, hätten dem Beschuldigten Handfesseln angelegt werden können. Der Beschuldigte habe jedoch, als das SIPO-Element ihn an sich genommen habe, sich zu wehren begonnen und habe in der Folge zu Boden geführt und im Anschluss durch fünf Polizisten zum Einsatzfahrzeug geführt werden müssen. Dabei habe der Beschuldigte geflucht, die Polizisten beschimpft und ihnen gedroht. Damit übereinstimmend hält der von S.________ verfasste Anzeigerapport vom 24. Juli 2014 fest, der Beschuldigte habe sich, als die erste Patrouille ihn an seinem PW fixiert und unter Kontrolle gebracht habe, leicht gewehrt und den Polizisten gedroht, indem er gesagt habe, sie sollten sich vorsehen, wenn er sie später fände. Als das SIPO-Element den Beschuldigten zum Polizeiwagen habe bringen wollen, habe sich der Beschuldigte so stark zu wehren begonnen, dass ihn die Polizisten trotz Handfesseln zu Boden

26 führen und dann unter vereinten Kräften von fünf Polizisten zum Polizeiwagen hätten führen müssen (pag. 530). Die Ausführungen in den beiden Rapporten decken sich nicht nur gegenseitig, sondern sind nach Auffassung der Kammer auch in sich logisch und frei von Widersprüchen. Entgegen der Argumentation der Verteidigung ist es gerade nicht abwegig, dass die Polizei den Beschuldigten zunächst mehrfach aufforderte, stehen zu bleiben, sich ruhig zu verhalten und die Hände aufs Autodach zu legen, bevor sie ihn schliesslich – aufgrund seiner Weigerung, die polizeilichen Anweisungen zu befolgen – am Auto fixieren mussten. Nichts Unlogisches lässt sich sodann den polizeilichen Ausführungen entnehmen, wonach der Beschuldigte habe zu Boden geführt werden müssen, nachdem er sich gegen das Verbringen ins Einsatzfahrzeug stark gewehrt habe. Was die vom Beschuldigten vorgebrachten vermeintlichen Rechtfertigungen seines Verhaltens gegenüber der Polizei anbelangt, so sind diese, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, nach Auffassung der Kammer unbehelflich. In der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft, welche noch am Tattag stattfand, gab der Beschuldigte zu Protokoll, zunächst hätten ihm zwei Polizisten Befehle zugerufen, er habe seine beiden Hände wie befohlen auf das Autodach gelegt und die Polizisten weder beleidigt noch bedroht, anschliessend seien weitere Polizisten zu ihm gekommen, diese hätten ihm Handschellen anlegen wollen, hätten aber seiner Ansicht nach in dieser Situation überreagiert (pag. 567 Z. 180 ff.). Dem in der oberinstanzlichen Verhandlung vorgebrachten Verwertbarkeitseinwand der Verteidigung (vgl. pag. 1408) ist an dieser Stelle entgegen zu halten, dass der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt bereits verteidigt und Rechtsanwalt C.________ als sein amtlicher Verteidiger bei der Einvernahme anwesend war (vgl. pag. 562), während der Beschuldigte in der allerersten Einvernahme, unmittelbar nach seiner Anhaltung (pag. 558 ff.), gegenüber der Polizei noch gar keine Angaben zu diesem Vorwurf gemacht hatte. In der nächsten Einvernahme, konkret am 6. Februar 2015, führte der Beschuldigte dann aggravierend aus, es seien mehrere zivile Polizeifahrzeuge gekommen, Polizisten in Zivil seien aus dem Wagen gesprungen, hätten ihn mit Pistolen bedroht und ihm gesagt, er solle sich auf den Boden legen (pag. 570 Z. 102 ff.). Anschliessend bezichtigte der Beschuldigte die Polizisten – nota bene rund ein Jahr nach dem Vorfall – erstmals explizit der übertriebenen körperlichen Gewaltanwendung, indem er ausführte, ein Polizist habe ihn von hinten zu Boden gestossen und sie hätten dann zu fünft versucht, ihm Handschellen anzulegen, wobei ein Polizist ihm sein Bein in den Rücken gedrückt habe, was ihm wirklich weh getan habe (pag. 570 Z. 107 ff.). Die Polizisten hätten es nicht geschafft, ihm die Handschellen anzulegen, weil er sich aufgrund der Schmerzen so gewehrt habe. Sie hätten ihn dann aufgehoben und aufs Auto gelegt (pag. 570 Z. 110 ff.). Auch seine Freundin, die Zeugin P.________, sei, obwohl sie ruhig im Auto gesessen sei, aus dem Auto gezerrt und auf den Boden geworfen worden (pag. 570 Z. 113 ff.). Während die Polizei übertriebene Gewalt gegen ihn angewendet haben soll, will sich der Beschuldigte nur deshalb gewehrt und die Polizisten beleidigt haben, weil er Rückenprobleme bzw. Schmerzen gehabt habe (pag. 570 Z. 105 f., Z. 110 f. und Z. 112 f.). Diese vermeintliche, das eigene Verhalten entschuldigende Erklärung ist bereits deshalb unglaubhaft, weil der Beschuldigte sie erst rund ein Jahr nach dem Vorfall und damit offensichtlich verspätet vorbrachte (vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen

27 der Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1415). Dass er den Polizisten vor Ort explizit gesagt habe, er könne sich wegen seiner Rückenschmerzen nicht auf den Boden legen, brachte der Beschuldigte sogar erst in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zum ersten Mal vor (pag. 1107 Z. 31 f.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nannte der Beschuldigte überdies als Grund für seine Weigerung, sich auf den Boden zu legen, erstmals, dass der Boden dreckig gewesen sei (pag. 1171 Z. 4 f.). Ausserdem zielten nun angeblich plötzlich «ungefähr 20 Polizisten […] alle mit der Pistole auf [ihn]» (pag. 1170 Z. 30). Er habe gesagt, dass er sich aufgrund seiner Rückenschmerzen nicht auf den Boden legen könne, habe sich aber hingekniet. Daraufhin habe ihn jemand von hinten in den Rücken getreten und er habe sich wehren müssen, weil er Schmerzen gehabt habe (pag. 1170 Z. 30 ff.) – auch diese Aussagen des Beschuldigten sind klar aggravierend und überdies auch unlogisch, will doch der Beschuldigte wissen, dass es sich bei der Person, welche ihn von hinten in den Rücken getreten (pag. 1170 Z. 32 f.) um Herrn T.________ gehandelt habe (pag. 1170 Z. 34). Wenn die Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung in diesem Zusammenhang sodann geltend machte, der mit Berufungserklärung eingereichte Notfallbericht vom 1. März 2014 belege, dass der Beschuldigte am 22. März 2014 körperlich noch nicht wieder in bester Verfassung gewesen sei (pag. 1408), so ist ihr entgegen zu halten, dass aus dem erwähnten Bericht lediglich hervorgeht, dass nach dem Unfallereignis vom 1. März 2014 in Biel gleichentags ärztliche Diagnosen gestellt, die Behandlung notiert und das weitere Prozedere festgehalten wurden (pag. 1326 ff.). Hingegen enthält der Bericht keine Beurteilung des körperlichen Befindens des Beschuldigten am 22. März 2014 – was angesichts des in der Zukunft liegenden Datums auch äusserst unlogisch wäre. Dafür, dass die Polizisten vom Beschuldigten etwas verlangt hätten, was für diesen in körperlicher Hinsicht schlicht nicht machbar gewesen wäre (vgl. die entsprechenden Ausführungen von Rechtsanwalt C.________ in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung, pag. 1408), liegen keinerlei Hinweise vor. Vielmehr sind die Behauptungen des Beschuldigten lediglich Ausdruck seiner Haltung, welche sich wie ein roter Faden durch sein Aussageverhalten zieht und wonach immer die Umstände oder andere Personen ein rechtskonformes Verhalten seinerseits verunmöglichen, er selber aber niemals Schuld daran hat (vgl. beispielhaft auch pag. 1170 Z. 354 ff., wonach ihm der Polizist auch jetzt noch das Leben schwer mache; pag. 1403 Z. 10 ff., wonach die Polizisten ihm die Sache einfach unbedingt hätten anhängen wollen). Allein die Tatsache, dass der Beschuldigte bei anderen Gelegenheiten im Rahmen der polizeilichen Anhaltung keine Gewalt angewendet hatte (vgl. die Ausführungen von Rechtsanwalt C.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1409), vermag diesen schliesslich nicht zu entlasten bzw. bedeutet selbstredend nicht, dass er am 22. März 2014 gegenüber der Polizei keine Gewalt angewendet bzw. nicht gedroht hat. Zusammenfassend kommt die Kammer somit zum gleichen Beweisergebnis wie die Vorinstanz und sieht namentlich den angeklagten Sachverhalt betreffend den Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Ziff. I.2.3. der Anklageschrift vom 24. März 2017) als erstellt an.

28 10.3 Ereignis vom 21. April 2015 Im Sinne einer Vorbemerkung hält die Kammer fest, dass D.________ im Verfahren PEN 17 421 durch das Regionalgericht Berner Jura-Seeland von den Anschuldigungen der einfachen Körperverletzung mit einer Waffe z.N.d. Beschuldigten sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz durch Besitz einer verbotenen Waffe (Teleskopschlagstock) als albanischer Staatsangehöriger, freigesprochen wurde. Dieser Freispruch ist in Rechtskraft erwachsen. Als Beweismittel liegen der Kammer zunächst der polizeiliche Anzeigerapport vom 6. Juni 2015 (pag. 585 ff.), der Notfallbericht des U.________ (Spital) vom 21. April 2015 (pag. 595 ff.), die Aussagen von D.________ (pag. 604 ff., pag. 608 ff., pag. 1161 ff.) und von N.________ (pag. 611 ff.) sowie diejenigen des Beschuldigten (pag. 598 ff., pag. 602 f., pag. 1161 ff.) zur Würdigung vor. Die Vorinstanz hat diese Beweismittel vollzählig aufgelistet und deren Inhalt in zusammengefasster Form wiedergegeben, es wird darauf verwiesen (vgl. pag. 1261 ff., S. 42 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Allfällige Ergänzungen nimmt die Kammer direkt im Anschluss in der Beweiswürdigung vor. Ergänzend sind auch die in oberinstanzlichen Hauptverhandlung gemachten Aussagen des Beschuldigten (pag. 1390 ff.) sowie die im Strafverfahren gegen D.________ (PEN 17 421) aktenkundigen Fotos (Akten PEN 17 421, nicht paginiert, Faszikel «HV») und Aussagen von allen drei Beteiligten (Akten PEN 17 421, nicht paginiert, Faszikel «Anzeige vom 6.6.2015» und «HV») einer Würdigung zu unterziehen. Auch darauf wird – sofern relevant – direkt im Rahmen der Würdigung hiernach eingegangen. In seinem eigenen Strafverfahren (PEN 17 421) wurde D.________ am 21. April 2015 (pag. 604 ff. [bzw. Akten PEN 17 421 pag. 23 ff.]) als Auskunftsperson und am 16. Mai 2015 (pag. 608 ff. [bzw. Akten PEN 17 421 pag. 7 ff.]) sowie in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 6. März 2018 (Akten PEN 17 421, nicht paginiert; mit den nachfolgend genannten Seitenzahlen sind die Seiten des Protokolls gemeint) als beschuldigte Person befragt. Im Strafverfahren gegen den Beschuldigten wurde er zudem in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 30. Juli 2019 als Auskunftsperson einvernommen (pag. 1164 ff.). Dabei hat er konstant, detailliert, in sich stimmig und nachvollziehbar geschildert, dass er nach dem Verlassen des Wohnblockes auf den Beschuldigten getroffen sei, welcher in der rechten Hand ein Messer gehabt habe (pag. 605 Z. 26 f., Z. 68 f., S. 3 Z. 38 f., S. 4 Z. 5 f., pag. 1164 Z. 34 ff.). Der Beschuldigte sei auf ihn zugekommen und habe mit der rechten Hand eine Bewegung in seine Richtung gemacht (pag. 605 Z. 28 ff., S. 4 Z. 6 und Z. 8, pag. 1164 Z. 36). Daraufhin habe er, D.________, den Beschuldigten mit seiner linken Hand am rechten Arm und mit seiner rechten Hand am Kragen gepackt, sich rückwärts zu Boden fallen lassen und seine Beine in den Bauch des Beschuldigten gedrückt (pag. 605 Z. 28 ff., pag. 606 Z. 72 ff., S. 4 Z. 17 ff., pag. 1164 Z. 36 f.). Dabei führte er mit dem durch den Notfallbericht (pag. 595 f.) und die Fotos (aus dem Verfahren gegen D.________, PEN 17 421, nicht paginiert) objektivierten Verletzungsbild übereinstimmend aus, als er den Beschuldigten an dessen rechten Arm gepackt habe, habe dieser ihn wahrscheinlich mit dem Messer an seiner linken Hand und am linken Oberarm verletzt (pag. 605 Z. 39 ff., S. 4 Z. 6 ff. und Z. 15 f., pag. 1164 Z. 36 ff., Z. 40 f.). Inwiefern beim Ein-

29 satz eines Messers «ganz andere Verletzungsbilder» hätten entstanden sein sollen, wie dies die Verteidigung geltend macht (vgl. pag. 1408), erschliesst sich der Kammer nicht. D.________ beschrieb in der Folge detailliert, dass der Beschuldigte über ihn geflogen und hinter ihm auf dem Boden gelandet sei (pag. 605 Z. 34, S. 4 Z. 19 f., pag. 1165 Z. 1 ff., Z. 5 ff.). Die vom Beschuldigten erlittenen Schürfwunden am Kopf und am linken Unterarm sowie die Prellungen am Rücken (vgl. die Fotos aus dem Verfahren gegen D.________, PEN 17 421, nicht paginiert), sind ebenfalls ohne Weiteres damit vereinbar. Dem diesbezüglichen Einwand der Verteidigung, wonach ein solches Vorgehen physikalisch sehr unwahrscheinlich sei, zumal der Beschuldigte klar kräftiger sei als D.________ (vgl. pag. 1408), ist mit der Generalstaatsanwaltschaft entgegen zu halten, dass eine solche «Rolle», ähnlich einer Abwehr im Kampfsport, gerade die körperliche Überlegenheit des Gegners ausnützt und in kinetische Energie umwandelt, mithin der geschilderte Ablauf sehr wohl plausibel und damit glaubhaft ist (vgl. dazu pag. 1413 f. und pag. 1416). Er selber, so D.________ weiter, sei schnell aufgestanden und habe eine Stange bzw. einen Stock (oder einen Besen) genommen, welche bzw. welcher beim Container gestanden habe, um sich damit verteidigen zu können (pag. 605 Z. 34 f., pag. 606 Z. 73 ff., S. 4 Z. 21 ff., pag. 1165 Z. 11 ff.). Er habe den Beschuldigten mit der Stange nicht geschlagen (pag. 606 Z. 73 ff.). Auch der Beschuldigte sei aufgestanden und habe einen Besen genommen, welcher auch dort rumgestanden sei (pag. 605 Z. 35 f., pag. 1165 Z. 15). Er, D.________, habe in den Wohnblock flüchten, die Tür hinter sich verschliessen und die Polizei alarmieren können (pag. 605 Z. 36 ff., pag. 606 Z. 73, S. 4 Z. 22 f., pag. 1165 Z. 17). Dass er selber bewaffnet gewesen sei, stellte D.________ ebenso konstant in Abrede. Er habe nie einen Teleskopstock besessen, keinen solchen dabeigehabt und den Beschuldigten erst recht nicht damit geschlagen (pag. 609 Z. 43 ff., Z. 50 ff., S. 4 Z. 25 ff., pag. 1165 Z. 26 ff.). Weiter für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben spricht, dass D.________ die Geschehnisse auch zeitlich gut einordnen konnte. So geht aus seinen tatnächsten Angaben hervor, dass er den Beschuldigten um 06.24 Uhr das erste Mal angerufen habe (pag. 605 Z. 20 f.; bestätigt auch durch den Beschuldigten in seiner ersten Einvernahme, vgl. pag. 599 Z. 44), um 06.29 Uhr habe der Beschuldigte ihn angerufen und gefragt, wo er bleibe (pag. 605 Z 24 f.), und um 06.37 Uhr habe er schliesslich die Polizei alarmiert (pag. 605 Z. 37 f., Z. 47 ff.). Letzteres stimmt mit der im Anzeigerapport vom 6. Juni 2015 festgehaltenen Meldezeit 06.38 Uhr, überein (vgl. pag. 585). Hingegen treffen die zeitlichen Angaben des Beschuldigten, wonach D.________ die Polizei erst gegen Mittag avisiert habe (vgl. pag. 1171 Z. 28 f.), offensichtlich nicht zu. D.________ hat auch eingestanden, wenn er sich an etwas nicht mehr erinnern konnte, so beispielsweise an die genaue Art des vom Beschuldigten angeblich eingesetzten Messers (pag. 605 Z. 63 ff., wonach die Klinge ca. 10 cm lang und silbern gewesen sei, er aber nicht sagen könne, ob es ein Küchen- oder ein Taschenmesser gewesen sei). Der mangelnde Detaillierungsgrad der Aussagen von D.________ in der bloss rund halbstündigen Einvernahme vom 16. Mai 2014 ist sodann offensichtlich auf die Art und das Thema der polizeilichen Befragung zurückzuführen – konkret liess man D.________ nicht in freier Rede erzählen, sondern liess ihn zunächst pauschal die bisherigen Angaben zum Ereignis vom 21. April 2015 bestätigen (pag. 608 Z. 14 ff.)

30 und stellte ihm dann ganz konkrete Fragen zur Beziehung mit N.________ (pag. 608 Z. 19 ff., pag. 609 Z. 26 ff., Z. 31 ff.) und betreffend den eigenen Besitz und den Einsatz von Waffen (pag. 609 Z. 43 ff., Z. 47 f., Z. 50 ff., Z. 56 ff.). Der Vorinstanz sowie den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 1414) ist weiter beizupflichten, dass D.________ kein Interesse daran gehabt hätte, nach dem Vorfall die Polizei zu verständigen, wenn sich dieser so zugetragen hätte, wie vom Beschuldigten dargestellt bzw. wenn D.________ den Beschuldigten tatsächlich zuerst und ohne Vorwarnung mit einem Schlagstock angegriffen hätte. Diesfalls hätte wohl eher der Beschuldigte die Polizei gerufen. Die diesbezüglichen Erklärungsversuche des Beschuldigten, wonach ja gar nichts gewesen bzw. es nicht so schlimm gewesen sei (pag. 1171 Z. 25, pag. 1401 Z. 44 f.), er halt nicht einer sei, der sofort zur Polizei gehe (pag. 1171 Z. 26 f.), er der Polizei in Biel nicht vertraue (pag. 1401 Z. 42) und ihm die Polizei in der Vergangenheit nicht geholfen habe (pag. 1401 Z. 43 f.), überzeugen entgegen den Vorbringen der Verteidigung (vgl. pag. 1407) nicht. Die von D.________ beschriebenen Verletzungen, welche ihm durch den Beschuldigten mit einem Messer zugefügt worden seien, sind schliesslich zum einen durch den Notfallbericht des U.________ (Spital) (pag. 595 f.) und zum anderen durch die Fotos (aus dem Verfahren gegen D.________, PEN 17 421, nicht paginiert) objektiviert. Es handelt sich um typische Abwehrverletzungen (vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen des stv. Generalstaatsanwaltes in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1414), welche auch für medizinische Laien ohne Weiteres als Schnittwunden einordbar sind. Den zutreffenden Ausführungen von Rechtsanwalt C.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 1407) ist insofern beizupflichten, als dass dies selbstverständlich nichts darüber aussagt, ob die Verletzungen mit einem Messer zugefügt wurden oder allenfalls mit einem anderen scharfen Gegenstand und sich allein aufgrund der Fotos natürlich ebenso wenig auf die Täterschaft des Beschuldigten schliessen lässt. Hingegen lässt sich aus dem Notfallbericht jedenfalls nichts entnehmen, was den von D.________ geschilderten Vorgang ausschliessen würde. Die Kammer erachtet die Aussagen von D.________ somit mit der Vorinstanz als konstant, Erinnerungslücken eingestehend, mit den übrigen Beweismitteln übereinstimmend und in sich logisch, mithin glaubhaft (vgl. pag. 1267 f., S. 48 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Demgegenüber sind die Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf den Kernsachverhalt nicht glaubhaft. Dieser wurde im eigenen Strafverfahren am 21. April 2015 polizeilich (pag. 598 ff.), am 23. Januar 2017 durch die Staatsanwaltschaft (pag. 602 f.) sowie in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 1168 ff.) als beschuldigte Person einvernommen. Überdies wurde er im Strafverfahren PEN 17 421 gegen D.________ in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Auskunftsperson befragt (Akten PEN 17 421, nicht paginiert; mit den nachfolgend genannten Seitenzahlen sind wiederum die Seiten des Protokolls gemeint). Der Beschuldigte widersprach sich mehrmals selber, wenn er beispielsweise in der tatnächsten Einvernahme noch aussagte, er habe unmittelbar vor der körperlichen Auseinandersetzung mit D.________ das Handy in der rechten Hand gehabt (pag. 599 Z. 48 f.), in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 23. Januar 2017 dann aber zu Protokoll gab, er habe beide Hände in den Jackentaschen gehabt (pag. 603

31 Z. 57 f., später bestätigt, vgl. S. 7 Z. 1 und pag. 1402 Z. 5 ff.). Damit wollte er sich ganz offensichtlich entlasten, weil er diesfalls – nota bene als Rechtshänder (vgl. die Aussagen des Beschuldigten in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1393 Z. 32 f.) – ja nicht gleichzeitig mit dem Messer hätte zustechen können. Hingegen verfängt das Argument der Verteidigung, wonach sich der Beschuldigte zufolge Zeitablauf einfach nicht mehr habe daran erinnern können, wo genau er die Hände gehabt habe (vgl. pag. 1407), nicht. Diesfalls hätte er die Erinnerungslücke wohl genau so zu Protokoll gegeben und nicht wiederholt und selbst in der oberinstanzlichen Verhandlung noch explizit behauptet, die Hände in den Taschen gehabt zu haben. Widersprüchlich sind auch die Angaben des Beschuldigten betreffend gegen D.________ ausgeführte Schläge. So wollte der Beschuldigte D.________ zuerst gar nicht geschlagen haben (pag. 599 Z. 54: «Ich schlug ihn aber nicht, weder mit diesem Stiel noch sonst wie.»). Er habe vielmehr einfach nur einen abgebrochenen Besenstiel aufgenommen, um sich notfalls verteidigen zu können (pag. 599 Z. 52 f.). Unmittelbar danach gab er jedoch auf Frage, wer D.________ die Schnittverletzungen zugefügt habe, zu Protokoll, er wisse es nicht. Er habe auch nie gesagt, dass er D.________ umbringen werde, er habe ihn nur abschlagen wollen (pag. 599 Z. 58 ff.; vgl. dazu auch die dem widersprechenden Aussagen des Beschuldigten in der oberinstanzlichen Verhandlung, wonach er davon ausgegangen sei, er würde mit D.________ bloss diskutieren [pag. 1402 Z. 1 ff.]). Gegenüber der Staatsanwaltschaft gab der Beschuldigte in einem weiteren Widerspruch dann zu Protokoll, er habe D.________ mit dem Aluminiumstock, welcher neben dem Abfallcontainer gelegen sei, einen Schlag versetzt, es könne sein, dass er ihn getroffen habe und D.________ sich die im Spital dokumentierten Verletzungen dadurch zugezogen habe (pag. 603 Z. 69 ff.). Entgegen den Vorbringen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 1407), kann aus einer solchen Aussage selbstverständlich keine Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten abgeleitet werden, vielmehr stellt die Aussage gerade eine typische unglaubhafte Schutzbehauptung dar. Im Übrigen relativierte der Beschuldigte sein «Eingeständnis» in der darauffolgenden Einvernahme ohnehin gleich wieder, will er doch gemäss seinen Aussagen in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung im Strafverfahren gegen D.________ einen abgebrochenen Besenstil aufgegriffen haben, dies aber erst, nachdem D.________ bereits wieder ins Haus gerannt sei (S. 7 Z. 15 ff., S. 8 Z. 1 f.). Er habe D.________ diesen Besenstil noch nachgeworfen, geschlagen haben will er diesen damit aber nicht mehr (S. 7 Z. 18 f.). Dieses Aussageverhalten kommt einem regelrechten Aussageslalom gleich, ist mithin bereits aufgrund dessen absolut unglaubhaft. Sodann sind die Angaben des Beschuldigten zum Teil auch bereits in sich unlogisch und stimmen nicht mit objektiven Beweismitteln überein. So stellte er D.________ in seinen Befragungen als unmittelbaren Aggressor dar – und dies mit fortlaufender Verfahrensdauer in aggravierender Weise (vgl. pag. 599 Z. 49 ff.: «Als ich ca. 2 Meter vor diesem Mann stand, begann dieser mich anzuschreien. Er sagte mir du «Wixer» und nahm zeitgleich einen Teleskopschlagstock aus seiner Tasche, mit welcher [recte: welchem] er auf mich einschlug. Er traf mich mit diesem Stock an meinem linken Unterarm, an meinem Kopf und am Rücken. Ich ging zu Boden […]»; vgl. auch pag. 600 Z. 71 ff.; vgl. auch pag. 603 Z. 57 ff., wonach D.________ nunmehr ohne zuvor ein Wort zu sagen, den Schlagstock

32 hervor genommen und direkt auf ihn eingeschlagen haben soll.; vgl. auch S. 6 Z. 39 f., S. 7 Z. 1 ff., S. 8 Z. 4 f.). Dies lässt sich jedoch kaum vereinbaren mit der vom Beschuldigten unmittelbar im Anschluss an den Vorfall versandten SMS an N.________, wonach er D.________ habe töten wollen, dieser aber wie ein Hund geflüchtet sei (vgl. pag. 589). Zumindest genauso unlogisch erscheint, dass die Schnittverletzung in der linken Handfläche von D.________ von einem Schlag mit einem Stock – welcher Art auch immer – herrühren soll. Wie der stv. Generalstaatsanwalt in der oberinstanzlichen Verhandlung zutreffend ausführte, konnte der Beschuldigte mit anderen Worten für die Schnittverletzungen von D.________ im Unterschied zu Letzterem keine plausible Erklärung liefern (vgl. pag. 599 Z. 58 ff., pag. 602 Z. 38 ff., pag. 603 Z. 69 ff.), während die von D.________ geschilderte Variante der Geschehnisse exakt zum objektivierten Verletzungsbild passt. Als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren ist insbesondere die vermeintlichen Erklärungen des Beschuldigten, wonach D.________ sich vielleicht beim Rückwärtsgehen verletzt habe oder als er gestolpert sei (S. 7 Z. 24 ff.) oder aber dass ihm vielleicht N.________ die Verletzungen zu Hause zugefügt habe (S. 7 Z. 29 ff.). Für diese Szenarien liegen keinerlei Anhaltspunkte vor, es ist offensichtlich, dass der Beschuldigte diese erfand, um sich doch noch irgendwie entlasten zu können. Zwar trifft zu, dass wohl auch mit einem abgebrochenen Aluminimumstock Schnittwunden zugefügt werden können (vgl. dazu die Ausführungen von Rechtsanwalt C.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1415). Dass D.________ beim Schlag mit dem abgebrochenen Aluminiumstock verletzt worden wäre, macht jedoch nicht einmal der Beschuldigte selber geltend bzw. wollte dieser D.________ gegen Ende des Verfahrens, wie bereits ausgeführt, nicht einmal mehr damit geschlagen haben (vgl. die entsprechenden Erwägungen hiervor). Schliesslich liegen auch dafür, dass D.________ ihn, den Beschuldigten mit einem Teleskopschlagstock geschlagen hat, wie dies der Beschuldigte geltend machte (vgl. pag. 599 Z. 50 ff., pag. 600 Z. 71 ff. und Z. 78 ff., pag. 603 Z. 57 ff., Z. 68, S. 6 Z. 39 f., S. 7 Z. 1 ff., S. 8 Z. 5, pag. 1170 Z. 19 f.), keinerlei Hinweise vor. Insbesondere war die Polizei sehr schnell vor Ort, D.________ hätte in der Zeit zwischen der Auseinandersetzung und dem Eintreffen der Polizei entgegen der Argumentation der Verteidigung (vgl. pag. 1408) gar keine Zeit gehabt, einen solchen verschwinden zu lassen. Weiter ging D.________ beim Verlassen des Hauses gemäss seinen tatnächsten glaubhaften Angaben bloss davon aus, der Beschuldigte warte vor seinem Haus, um mit ihm zu sprechen (vgl. pag. 605 Z. 24 ff.). Damit übereinstimmend gab der Beschuldigte in seiner tatnächsten Einvernahme an, er habe D.________ am Telefon gesagt, er komme vorbei, dann könnten sie zusammen diskutieren (pag. 599 Z. 45 f.). Demgegenüber liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass D.________ damit rechnete, dass der Beschuldigte ihn sogleich körperlich und/oder mit einer Waffe angreifen würde, weshalb die These, dass er sich vor dem Verlassen des Hauses logischerweise mit einem Teleskopschlagstock bewaffnet habe (vgl. die Ausführungen der Verteidigung in ihrem oberinstanzlichen Parteivortrag, pag. 1407), nicht verfängt. Und wenn gleich auch die Kammer nicht ausser Acht lässt, dass es sich bei N.________ um die Partnerin von D.________ handelt, ist gleichwohl zu berücksichtigen, dass sie übereinstimmend mit D.________ aussagte, dieser besitze keinen Teleskopschlagstock (pag. 614

33 Z. 119 ff.). Abgesehen davon war die Auskunftsperson N.________ bei der körperlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und D.________ nicht dabei und konnte somit zum zu würdigenden Kerngeschehen keine sachdienlichen Angaben machen. Abschliessend hält die Kammer wiederum fest, dass sich entgegen den Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 1407) allein aus dem Umstand, dass der Beschuldigte andere Vorwürfe eingestanden, den Vorwurf der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand zum Nachteil von D.________ aber stets bestritten hat, nichts zu seinen Gunsten ableiten lässt. Zusammenfassend stellt die Kammer beweiswürdigend auf die Angaben von D.________ ab, welcher sowohl als beschuldigte Person als auch als Auskunftsperson bzw. als Straf- und Zivilkläger im Verfahren gegen den Beschuldigten konstant, nicht aggravierend, in sich stimmig und mit dem Verletzungsbild übereinstimmend aussagte. Sie kommt gestützt darauf zum gleichen Beweisergebnis wie die Vorinstanz und sieht den Sachverhalt gemäss Ziff. I.2.1. der Anklageschrift vom 24. März 2017 (pag. 968) als erwiesen an. Konkret ist erstellt, dass der Beschuldigte D.________ im Rahmen der Auseinandersetzung vom 21. April 2015 mit einem silbernen Messer mit ca. 10 cm langer Klinge am linken Oberarm eine 3 cm und eine 1 cm lange Wunde sowie an der linken Hand eine 2 cm lange Schnittwunde zufügte. IV. Rechtliche Würdigung 11. Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit 11.1 Theoretische Grundlagen Gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG wird bestraft, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat. Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Betreffend die theoretischen Grundlagen zum Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. 1278, S. 59 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Ergänzend hält die Kammer unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung fest, dass Art. 91a SVG ein Erfolgsdelikt und der Tatbestand erfüllt ist, wenn die zuverlässige Ermittlung der Fahrunfähigkeit mittels der im Gesetz vorgesehenen Untersuchungsmethoden im massgebenden Zeitpunkt durch aktiven oder passiven Widerstand verunmöglicht wird, d.h. definitiv nicht mehr möglich ist. Kann jedoch die

34 Fahrunfähigkeit trotz der Weigerung später noch schlüssig festgestellt werden, liegt lediglich vollendeter Versuch der Tatbegehung vor (BGE 146 IV 88, E. 1.6.1.). 11.2 Subsumtion Gemäss Beweisergebnis muss in dubio pro reo davon ausgegangen werden, dass das Verhalten des Beschuldigten nicht die notwendige Intensität erreichte, um auch eine Blutabnahme unter Zwang zu vereiteln bzw. eine solche gänzlich zu verunmöglichen, eine solche mithin trotz der Weigerung des Beschuldigten zu einem späteren Zeitpunkt – allenfalls unter Zwang – noch möglich gewesen wäre. Es ist somit eine versuchsweise Tatbegehung zu prüfen (vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1406). Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass der Beschuldigte anlässlich des Vorfalls vom 28. Dezember 2012 für die Polizei klar ersichtlich alkoholisiert war, was der durchgeführte Atemtest eindeutig bestätigte. Der Beschuldigte verhielt sich ausserdem renitent, hatte kurz vor dem Eintreffen der Polizei einen Unfall mit geringem Sachschaden verursacht und versucht, den Ort des Geschehens zu verlassen. Auch nicht vergessen werden darf, dass der Beschuldigte über keine Fahrberechtigung verfügte. Damit lagen die Voraussetzungen für die Anordnung und Abnahme einer Blutprobe vor. Dass der Beschuldigte mit einer solchen rechnen musste, war ihm angesichts der hiervor genannten Umstände bewusst. Indem er sich vor diesem Hintergrund und nach erfolgter Belehrung über seine Rechte und die Konsequenzen einer Weigerung der Blutabnahme durch die Polizei widersetze, erfüllte er den Tatbestand der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit. Der Beschuldigte ist somit in Anwendung der Art. 91a Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, begangen am 28. Dezember 2012 in Biel, schuldig zu erklären. 12. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 12.1 Theoretische Grundlagen Der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte macht sich schuldig, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift (Art. 285 Ziff. 1 StGB). Die Hinderung einer Amtshandlung liegt bereits vor, wenn diese in einer Art und Weise beeinträchtigt wird, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann. Eine Behinderung ist somit ausreichend und eine Verhinderung der Amtshandlung nicht vorausgesetzt, d.h. es bleibt unerheblic

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